Inhalt

VG München, Gerichtsbescheid v. 21.07.2020 – M 21b K 18.2319
Titel:

Kein subjektiver Anspruch eines Soldaten auf vorzeitige Zurruhesetzung

Normenketten:
SKPersStruktAnpG § 2 Abs. 1
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1
SG § 44 Abs. 2
Leitsatz:
Die Entscheidung über eine vorzeitige Zurruhesetzung nach § 2 SKPersStruktAnpG dient allein öffentlichen Interessen. Sie erfordert lediglich die Zustimmung des betroffenen Soldaten. Liegt diese vor, hat sich die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensausübung allein an den im Gesetz zum Ausdruck kommenden Belangen der Bundeswehr zu orientieren. Private Interessen des Soldaten, vorzeitig in den Ruhestand zu treten, sind nicht zu berücksichtigen. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kein Anspruch auf vorzeitige Zurruhesetzung, Keine Berücksichtigung privater Interessen des Soldaten, Beschwerde, Dienstposten, Soldat, Ruhestand, Verwaltungspraxis, Versetzung, Zurruhesetzung, vorzeitig, private Interessen, Personalbedarf, psychische Erkrankung, Ermessensfehler, Berufsunteroffizier, Verjüngung, Personalkörper, Weiterverwendung, Strukturreform, öffentliche Interessen, Bundeswehr, Effizienzsteigerung, Gleichbehandlung, Willkür
Fundstelle:
BeckRS 2020, 17038

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt seine vorzeitige Zurruhesetzung nach Maßgabe des Streitkräftepersonalstrukturanpassungsgesetzes (SKPersStruktAnpG).
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Der Kläger steht seit dem 16. Mai 1990 als Berufssoldat, zuletzt im Rang eines Stabsfeldwebels (Besoldungsgruppe A9 BBesO), im Dienst der Beklagten. Mit Formblatt vom 29. Mai 2017 bekundete er sein Interesse an einer vorzeitigen Zurruhesetzung nach § 2 SKPersStruktAnpG (Bl. 9 f. d. Widerspruchsakte).
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Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3. November 2017 ab. Eine Weiterverwendung des Klägers auf seinem Dienstposten liege aufgrund des erheblichen Personalbedarfs im dienstlichen Interesse der Beklagten.
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Hiergegen ließ der Kläger am 5. Dezember 2017 Beschwerde einlegen und zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (M 21 E 17.5665) stellen. Das Verwaltungsgericht München lehnte den Antrag mit Beschluss vom 22. Dezember 2017 ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. Februar 2018 zurück (6 CE 18.73).
Mit Beschwerdebescheid vom 23. April 2018, seinem Bevollmächtigten am 25. April 2018 zugestellt, wurde die Beschwerde vom 5. Dezember 2017 zurückgewiesen.
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Hiergegen ließ er am 17. Mai 2018 Klage erheben mit dem Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 3. November 2017 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 23. April 2018 zu verpflichten, den Kläger nach Maßgabe des § 2 SKPersStruktAnpG vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen.
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Zur Begründung lässt er unter Bezugnahme auf die Antragsschrift im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 1. Dezember 2017 vortragen, dass er sich im 50. Lebensjahr (nunmehr 52. Lebensjahr) befinde und an einer psychischen Erkrankung leide. Gemäß Mitteilung eines Herrn Dr. G. vom 22. August 2017 sei eine vorzeitige Zurruhesetzung aus psychiatrischer Sicht zielführend. Auch die Beurteilungen eines Herrn Dr. R. vom 21. November 2017 sowie des Herrn Oberfeldarztes Dr. vom 28. November 2017 kämen zu derselben Einschätzung. Allein deshalb schon sei die Ablehnung seines Antrags durch die Beklagte ermessensfehlerhaft gewesen. Soweit die Beklagte in ihrem Bescheid vom 3. November 2017 darauf abstelle, dass weiterhin Bedarf bestehe, den Kläger als Berufssoldaten zu verwenden, trete er dieser Auffassung entgegen. Denn er sei mit Versetzungsverfügung vom 20. Juni 2017 noch auf einen anderen Dienstposten versetzt worden, für den eine Umschulung not-wendig sei. Daher könne er nicht nachvollziehen, weshalb die Beklagte andere Soldaten, namentlich Herrn Stabsfeldwebel M. im Januar 2016 sowie Herrn Stabsfeldwebel O. im November 2014 gemäß § 2 SKPersStruktAnpG in den vorzeitigen Ruhestand versetzt habe, zumal diese Soldaten auch ohne Umschulung auf seinem neuen Posten hätten verwendet werden können. Auch litten diese an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Damit habe die Beklagte in gleichheitswidriger Weise ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2017 hat der Kläger seinen Vortrag dahingehend berichtigt, dass die genannten Soldaten ebenfalls nur mit einer Umschulung auf dem neuen Dienstposten des Klägers hätten verwendet werden können und Herr Stabsfeldwebel O. erst im November 2017 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden sei.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sowie auf den diesbzgl. ergangenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 22. Dezember 2017, Az. M 21 E 17.5665. Dort hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Anspruch des Klägers auf vorzeitige Zurruhesetzung nicht bestehe, weil die Entscheidung, einen Berufssoldaten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen, im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten stehe. Maßgeblich für diese Entscheidung seien ausschließlich Belange der Bundeswehr. Die privaten Interessen des antragstellenden Soldaten fänden keine Berücksichtigung, was sich auch auf den gerichtlichen Prüfungsumfang auswirke. Das Ermessen könne im gerichtlichen Verfahren daher nur insoweit überprüft werden, als es sich auf die subjektive Rechtsstellung des Klägers auswirke. Dieser könne zwar geltend machen, über seine Interessensbekundung sei unter willkürlichen Gesichtspunkten entschieden worden, er könne aber nicht zur Nachprüfung durch das Gericht stellen, ob die Beklagte die Ziele des geltenden Personalstrukturmodells mit zutreffenden Mitteln angestrebt, erreicht oder verfehlt habe. Eine willkürliche Entscheidung liege jedoch nicht vor. Im Bereich der Ausbildungs- und Verwendungsreihe des Klägers liege die aktuelle Besetzung bei 307 Soldaten und somit unterhalb des geforderten Bedarfs von 321 Soldaten. Diese Unterdeckung stehe einer Verbescheidung zugunsten des Klägers entgegen. Auch mit Blick auf die vermeintliche Ungleichbehandlung mit den namentlich bezeichneten Soldaten ergebe sich kein anderes Ergebnis. Es handele sich schon nicht um vergleichbare Fälle, zudem bestehe keine - das Begehren des Klägers stützende - geänderte Verwaltungspraxis der Beklagten. Angesichts des dargestellten Zwecks des § 2 SKPersStruktAnpG könnten die vorgetragenen gesundheitlichen Belange des Klägers keine Berücksichtigung finden. Denn Sinn und Zweck des § 2 SKPersStruktAnpG sei nicht, dienstunfähige Berufssoldaten vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen, weil hierfür vielmehr die zwingenden Bestimmungen des § 44 Abs. 3 SG einschlägig seien.
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Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 17. Juni 2020 zum beabsichtigten Erlass eines Gerichtsbescheids angehört und haben mit Schriftsatz vom 19. Juni 2020 bzw. 6. Juli 2020 ihr diesbzgl. Einverständnis erklärt sowie einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer zugestimmt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtssowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§§ 84 Abs. 1 Satz 3, 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Entscheidungsgründe

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Über die Klage kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden vorher gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO gehört.
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Zudem konnte mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) entschieden werden.
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Die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie jedenfalls unbegründet ist.
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Der ablehnende Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil der Kläger keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf vorzeitige Zurruhesetzung nach § 2 SKPersStruktAnpG hat.
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1. Nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SKPersStruktAnpG können bis zu einer dort näher bestimmten Anzahl an Berufssoldaten und Berufssoldaten bis zum 31. Dezember 2017 in den - vorzeitigen - Ruhestand versetzt werden, wenn dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist (Nr. 1), eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist (Nr. 2), sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen (Nr. 3) und die Berufssoldaten und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben. Insbesondere für die Dienstgradgruppe der Berufsunteroffiziere - wie den Kläger -, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von Satz 1 Nr. 1 auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 SKPersStruktAnpG. Dies erweitert für die genannten Personengruppen aber lediglich die nach Satz 1 bestehenden Voraussetzungen (BayVGH, B.v. 12.2.2018 - 6 CE 18.73 - juris Rn. 13).
16
Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (B.v. 12.2.2018 - 6 CE 18.73 - juris Rn. 14) mit Hinweis auf die Begründung zum Entwurf des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes (BT-Drs. 17/9340, S. 23 ff.) ausführt, sollten nach dem gesetzgeberischen Willen durch § 2 SKPersStruktAnpG die rechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der Strukturreform der Bundeswehr und den in deren Rahmen beabsichtigten Umbau des Personalkörpers geschaffen werden mit den Zielen der Einsatzausrichtung, Effizienzsteigerung sowie Verschlankung und Verjüngung. Damit dient die Entscheidung über eine vorzeitige Zurruhesetzung nach § 2 SKPersStruktAnpG allein öffentlichen Interessen. Sie erfordert lediglich die Zustimmung des betroffenen Soldaten. Liegt die Zustimmung des Soldaten - wie im vorliegenden Fall - vor, hat sich die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensausübung allein an den im Gesetz zum Ausdruck kommenden Belangen der Bundeswehr zu orientieren. Private Interessen des Soldaten, vorzeitig in den Ruhestand zu treten, sind nicht zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 25.11.2004 - 2 C 46.03 - juris Rn. 20). Daher kann die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SKPersStruktAnpG vorgesehene Ermessensentscheidung gerichtlich nur dahingehend überprüft werden, als sich das Ermessen auf die subjektive Rechtsstellung des Klägers auswirkt. Der Kläger kann zwar geltend machen, die Beklagte habe über seinen Antrag unter Verletzung des Gleichheitssatzes nach sachlich unzulässigen, willkürlichen Gesichtspunkten entschieden. Er kann jedoch nicht gerichtlich überprüfen lassen, ob die Beklagte die Ziele des jeweils geltenden Personalstrukturmodels mit zutreffenden Mitteln anstrebt, erreicht oder verfehlt hat (BVerwG, U.v. 25.11.2004 - 2 C 46.03 - juris Rn. 25).
17
Der Kläger kann auch nicht mit der Behauptung durchdringen, er sei gegenüber den beiden namentlich genannten Soldaten M. und O. unter Verletzung des Gleichheitssatzes benachteiligt worden. Denn insoweit hat die Beklagte substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass im Bereich der Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) des Klägers die derzeitige Besetzung bei 307 Soldaten liege, dem aber ein Bedarf von 321 Soldaten gegenüberstehe. Diese Unterdeckung in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe stehe einer Bescheidung zugunsten des Klägers entgegen. Zudem seien die vom Kläger namentlich benannten Soldaten mit dem Kläger nicht vergleichbar. Diese Ausführungen enthalten keine Anhaltspunkte für die Annahme einer willkürlichen Entscheidung durch die Beklagte, zumal der Kläger diese Ausführungen der Beklagten nicht substantiiert angegriffen hat. Vielmehr wurde klägerseitig eingeräumt, dass auch diese beiden Soldaten nur mit einer Umschulung auf dem neuen Dienstposten des Klägers hätten verwendet werden können.
18
Unabhängig hiervon scheitert ein Anspruch des Klägers auch daran, dass die Möglichkeit von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG vorzeitig in den Ruhestand versetzt zu werden, mit Ablauf des 31. Dezember 2017 rechtlich unmöglich geworden ist, weil der für eine vorzeitige Zurruhesetzung nach dieser Vorschrift vorgesehene gesetzliche Zeitraum mittlerweile verstrichen ist (vgl. auch OVG Münster, B.v. 29.4.2020 - 1 A 2831/17 - juris Rn. 4).
19
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
20
3. Der Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils (§ 84 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO).