Inhalt

VerfGH München, Entscheidung v. 21.07.2020 – Vf. 56-VI-17, Vf. 83-VI-17, Vf. 34-VI-18
Titel:

Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch zivilgerichtliche Entscheidungen

Normenketten:
GKG § 6 Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 29 Nr. 1, § 69a
ZPO § 45 Abs. 1, § 47 Abs. 1, § 48, § 139, § 321a, § 495a, § 574 Abs. 3 S. 1, Abs. 2
ARB-DEG 2011 § 3 a Abs. 1 lit. a
BGB § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2
AGG § 3 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 2 S. 2
VVG § 128
BV Art. 5, Art. 85
UN-BRK Art. 5 Abs. 2
Leitsätze:
Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen in einem Zivilverfahren. (Rn. 57 – 151)
1. Die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit gewährt kein subjektives Recht eines Verfahrensbeteiligten. (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer das verletzte Recht genau bezeichnet und den wesentlichen Sachverhalt so vorträgt, dass die Verletzung verfassungsmäßiger Rechte geprüft werden kann. (Rn. 61 – 63) (redaktioneller Leitsatz)
3. Willkür liegt nur vor, wenn eine richterliche Entscheidung unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheint, sie vielmehr schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig oder eindeutig unangemessen ist.   (Rn. 71) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Ablehnung des Abschlusses eines Krankheitskostenversicherungsvertrages verletzt das allgemeine Diskriminierungsverbot nicht, wenn sie auf vernünftigen, mit dem Risiko korrelierenden Gründen beruht. (Rn. 146) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Behinderung, Ablehnungsgesuch, Befangenheit, Richterliche Unabhängigkeit, Willkür, Rechtliches Gehör, Krankenversicherung, Ablehnung des Vertragsschlusses
Vorinstanzen:
LG München I, Beschluss vom 09.08.2017 – 1 T 2356/16
AG München, Beschluss vom 05.07.2016 – 233 C 18734/15
Fundstelle:
BeckRS 2020, 16977

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden abgewiesen.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden richten sich gegen verschiedene Entscheidungen des Amtsgerichts München, bei dem der Beschwerdeführer eine zwischenzeitlich abgewiesene Klage erhoben hatte, sowie gegen Entscheidungen des Landgerichts München I als Beschwerdegericht.
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Im Einzelnen:
- Die Verfassungsbeschwerde vom 18. September 2017 (Vf. 56-VI-17) richtet sich gegen die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 20. Juni 2016 und 9. August 2017 Az. 1 T 2356/16.
Am 26. Januar 2016 wies das Amtsgericht München Ablehnungsgesuche des Beschwerdeführers vom 23. November, 8. und 30. Dezember 2015 als unbegründet zurück. Eine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde wies das Landgericht München I am 24. März 2016 kostenpflichtig zurück. Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2016 gegen den darauf beruhenden Kostenansatz wies das Landgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 20. Juni 2016 zurück. Die dagegen erhobene „Gegenvorstellung und Rüge aus § 69 a GKG“ führte nicht zu einer Abänderung des Beschlusses vom 20. Juni 2016 (ebenfalls angegriffener Beschluss des Landgerichts München I vom 9. August 2017).
- Die Verfassungsbeschwerde vom 21. Dezember 2017 (Vf. 83-VI-17) richtet sich gegen
- den die Ablehnungsgesuche des Beschwerdeführers vom 2. und 23. Mai 2016 zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts München vom 5. Juli 2016 Az. 233 C 18734/15 sowie die diesbezüglichen Beschlüsse des Landgerichts München I vom 9. August 2017 (Zurückweisung der sofortigen Beschwerde) und 24. November 2017 (Entscheidung über Gegenvorstellung bzw. Anhörungsrüge) Az. 1 T 11781/16;
- die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 10. Oktober und 16. November 2017 Az. 1 T 2356/16, die Ablehnungsgesuche gegen Richterinnen des Landgerichts betreffen.
- Die Verfassungsbeschwerde vom 7. Mai 2018 (Vf. 34-VI-18) richtet sich gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts München vom 15. März 2018 und den Beschluss des Amtsgerichts München vom 19. April 2018 (Entscheidung über Anhörungsrüge bzw. Gegenvorstellung) Az. 233 C 18734/15.
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1. Vf. 34-VI-18
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Hintergrund des Ausgangsverfahrens ist ein vom Beschwerdeführer beabsichtigter Wechsel seiner Krankenversicherung und eine anschließende Auseinandersetzung in Bezug auf seine Rechtsschutzversicherung. Im August 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen das von seiner Rechtsschutzversicherung beauftragte Schadensabwicklungsunternehmen Klage und beantragte zuletzt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihn für eine beabsichtigte Klage gegen die Krankenversicherung C. wegen Schadensersatzes durch Nichtabschluss eines Krankenversicherungsvertrags von den Kosten erster Instanz freizustellen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, insoweit Kostendeckung zu gewähren, hilfsweise festzustellen, dass der Stichentscheid der Rechtsanwälte der Kanzlei E. vom 7. Juli 2015 für die beklagte Partei bindend sei.
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Nach dem Klagevorbringen wollte der Beschwerdeführer mit einer anerkannten körperlichen Behinderung (GdB 30%) seine private Krankenversicherung wechseln. Die Krankenversicherung C. habe seinen Antrag vom 24. März 2014 auf Abschluss einer Krankenversicherung wegen der „vorhandenen Erkrankungen“ aus einem früheren Verkehrsunfall abgelehnt und ergänzend ausgeführt, im Hinblick auf den Unfall sei eine Risikoprüfung nicht möglich.
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Im Januar 2015 habe der Beschwerdeführer die Rechtsanwaltskanzlei E. mit der Prüfung beauftragt, ob die Krankenversicherung C. bei ihrer Ablehnungsentscheidung gegen das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (UN-Behindertenrechtskonvention, im Folgenden: UN-BRK) verstoßen habe. Nach einer Deckungszusage durch die Beklagte für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung habe die Anwaltskanzlei mit der Krankenversicherung C. erfolglos korrespondiert. Mit Schreiben vom 5. Juni 2015 habe die Beklagte den Rechtsschutz wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt. Es sei nicht ersichtlich, wie nachgewiesen werden solle, dass die Krankenversicherung C. den Antrag ausschließlich wegen des Grads der Behinderung des Beschwerdeführers abgelehnt habe, denn sie habe durchgehend mitgeteilt, dass ein Risikoausschluss in Form eines Ausschlusses von Krankheiten, die auf den Unfall zurückzuführen seien, nicht möglich sei, da es zu Abgrenzungsproblemen im Leistungsfall kommen könne. Dies sei nachvollziehbar, da die Frage, ob Krankheiten und die damit verbundenen Kosten auf einen Unfall zurückzuführen seien oder nicht, regelmäßig nur durch ein Sachverständigengutachten beantwortet werden könne. Der Antrag sei mit nachvollziehbaren Gründen abgelehnt worden. Auch die Höhe des angefallenen Schadens sei nicht nachvollziehbar. Auf die Möglichkeit der Abgabe eines Stichentscheids werde ausdrücklich hingewiesen.
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Obwohl die Kanzlei E. am 7. Juli 2015 eine umfassende Stellungnahme abgegeben habe, habe die Beklagte an ihrer ablehnenden Entscheidung mit der Begründung festgehalten, das Schreiben vom 7. Juli 2015 stelle keinen Stichentscheid nach den Versicherungsbedingungen dar und sei daher nicht bindend; eine Ablehnung wegen der Behinderung läge nur bei einer Ablehnung ohne sachlichen Grund vor, der hier jedoch in der nachvollziehbaren Abgrenzungsproblematik liege.
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In seiner mit Schriftsatz vom 7. März 2018 erhobenen Verzögerungsrüge führte der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Urteils des Landgerichts Koblenz vom 24. Oktober 2017 aus, dieses habe festgestellt, ihm sei durch die „verkehrsunfallbedingte Nichtwechselmöglichkeit der privaten Krankenversicherung“ ein ersatzfähiger Schaden entstanden. Die Ausführungen der Rechtsanwaltskanzlei E. im Schreiben vom 7. Juli 2015 seien durch das Urteil des Landgerichts Koblenz bestätigt worden.
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Die dem Rechtsschutzversicherungsvertrag des Beschwerdeführers zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (ARB-DEG 2011) lauten auszugsweise:
§ 2 Leistungsarten … Je nach Versicherung umfasst der Versicherungsschutz
a) Schadensersatz-Rechtsschutz …
§ 3 a Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit - Stichentscheid
(1) Der Versicherer kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn seiner Auffassung nach a) in einem der Fälle des § 2 a) bis g) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder …
(2) Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz 1 verneint und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des Versicherers nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht.
(3) Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß Absatz 2 abgeben kann. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Versicherer gesetzten Pflicht nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
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Am 26. Januar 2016 wies das Amtsgericht München Ablehnungsgesuche gegen die Richterin am Amtsgericht V. vom 23. November, 8. und 30. Dezember 2015 (vom Beschwerdegericht bestätigt am 24. März 2016) als unbegründet zurück (s. u. 2. a)). Mit Verfügung vom 11. April 2016 ordnete die Richterin am Amtsgericht V. an, dass nach § 495 a ZPO schriftlich verhandelt werde und dabei Schriftsätze berücksichtigt würden, die bis 9. Mai 2016 bei Gericht eingingen.
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Das gegen die Richterin am Amtsgericht V. gerichtete weitere Ablehnungsgesuch vom 15. April 2016 wurde mit Beschluss vom 4. Januar 2018 zurückgewiesen.
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Mit dem angegriffenen Endurteil vom 15. März 2018 wies das Amtsgericht München die Klage durch Richterin am Amtsgericht V. aufgrund des Sachstands vom 9. Mai 2016 als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer habe gemäß § 3 a Abs. 1 Buchst. a ARB-DEG 2011 gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung von den Kosten des von ihm beabsichtigten Klageverfahrens gegen die Krankenversicherung C. wegen Nichtabschlusses eines Krankenversicherungsvertrags, denn der beabsichtigte Rechtsstreit habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es liege schon kein Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 BGB vor, das durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen entstehe. Die bloße Übersendung eines Antrags auf Abschluss eines Vertrags genüge dafür nicht. Jedenfalls stelle die Ablehnung eines Antrags zum Abschluss eines Vertrags keine Pflichtverletzung nach § 241 Abs. 2 BGB dar. Nach der verfassungsrechtlich gewährleisteten Privatautonomie stehe es jedem frei, ob er einen Vertrag abschließe oder nicht. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer den entstandenen Schaden nicht schlüssig dargelegt. Aufgrund welcher Umstände der Beschwerdeführer annehme, dass er bei der Krankenversicherung C. im Vergleich zu seiner bisherigen Krankenversicherung zu einem um 78,03 € monatlich geringeren Preis versichert würde, lasse sich dem Sachvortrag nicht entnehmen. Aus der vorgelegten Übersicht der Tarifbeschreibungen der beiden Krankenversicherungen ergäben sich erhebliche Abweichungen im Leistungsumfang. Es sei zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer entscheiden könne, welchen Krankenversicherungsvertrag er zu welchen Konditionen abschließe. Für die Frage, ob und in welcher Höhe ein Schaden entstanden sei, komme es jedoch auf einen Vergleich der Vermögenslage des Beschwerdeführers mit und ohne Pflichtverletzung und damit auch auf eine Vergleichbarkeit des Umfangs der beiden Krankenversicherungen an. Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich auch nicht aus § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 Nr. 2 AGG. Es liege keine unmittelbare Benachteiligung (§ 3 Abs. 1 AGG) vor, denn die Krankenversicherung C. habe bei ihrer Ablehnung des Antrags auf das erhöhte Kostenrisiko abgestellt. In der Antragsablehnung liege auch keine mittelbare Benachteiligung (§ 3 Abs. 2 AGG). Die Krankenversicherung C. habe sich darauf berufen, dass weder ein Risikozuschlag wegen der vorhandenen Erkrankung noch ein Risikoausschluss in Form eines Ausschlusses von Krankheiten, die auf den Unfall zurückzuführen seien, wegen der damit verbundenen Abgrenzungsprobleme möglich sei. Dies sei ein sachlicher Grund. Das Grundprinzip der privaten Versicherung als Risikoversicherung werde berührt, wenn erhebliche, in ihrem Umfang nicht verlässlich kalkulierbare Behandlungskosten anfielen. Selbst wenn man eine Benachteiligung wegen einer Behinderung annähme, wäre diese jedenfalls nach § 20 Abs. 2 Satz 2 AGG gerechtfertigt. Eine Benachteiligung sei nicht nur dann zulässig, wenn sie auf den anerkannten Prinzipien einer risikoadäquaten Kalkulation beruhe, sondern auch dann, wenn aufgrund der nicht absehbaren Risiken eine adäquate Kalkulation nicht durchgeführt werden könne. Dies entspreche Sinn und Zweck der Regelung (vgl. OLG Karlsruhe vom 27.5.2010 - 9 U 156/09). Ein Schadensersatzanspruch des Beschwerdeführers ergebe sich auch nicht aus Art. 25 UN-BRK, der keine eigenständige Rechtsgrundlage für den Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrags bilde. Art. 25 UN-BRK gelte in Deutschland im Rang einfachen Bundesrechts; die Norm entfalte jedoch keine unmittelbare Anwendbarkeit (vgl. BSG vom 6.3.2012 - B 1 KR 10/11 R). Das Diskriminierungsverbot des Art. 5 Abs. 2 UN-BRK finde zwar unmittelbare Anwendung. Die Krankenversicherung C. habe den Vertragsschluss mit dem Beschwerdeführer aber aufgrund des nicht kalkulierbaren Kostenrisikos abgelehnt; darin liege keine Diskriminierung des Beschwerdeführers wegen seiner Behinderung. Die Beklagte sei mit dem Einwand der mangelnden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht ausgeschlossen, denn sie habe den Beschwerdeführer gemäß § 128 VVG auf die Möglichkeit der Abgabe eines Stichentscheids hingewiesen.
Die Beklagte sei nicht an die Stellungnahme der Rechtsanwaltskanzlei E. vom 7. Juli 2015 gebunden, in der lediglich einseitig die - nach Ansicht des Rechtsanwalts - vorliegende Erfolgsaussicht der Klage dargestellt werde, ohne auf die von der Krankenversicherung C. erhobenen Einwände, insbesondere die angeführten Abgrenzungsprobleme, einzugehen. Aus der beigefügten Stellungnahme des Arztes Dr. S. ergebe sich, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers beim Bewegen des Kopfes und die schmerzhaften Verspannungen der wirbelsäulenbegleitenden Muskulatur mittelbare Unfallfolgen seien. Der Rechtsanwalt gehe in der Stellungnahme vom 7. Juli 2015 nicht darauf ein, dass das vorhergehende Gutachten dieses Arztes etwas anderes besage und sich schon deshalb zeige, dass es zu Abgrenzungsproblemen kommen könne. Eine Ermittlung des Schadens könne nicht allein anhand der Versicherungsbeiträge erfolgen. Die Ausführungen seien nicht nur einseitig zugunsten des Beschwerdeführers, sondern wichen aus den bereits genannten Gründen erheblich von der wirklichen Rechtslage ab.
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Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 21. März 2018 zugestellt. Mit der dagegen erhobenen Anhörungsrüge und Gegenvorstellung vom 4. April 2018 rügte er insbesondere, die Auffassung des Amtsgerichts sei unzutreffend und dahingehende Hinweise seien nicht erteilt worden. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts sei bereits mit der Übermittlung des Antrags auf Abschluss eines Krankenversicherungsvertrags an die Versicherung C. ein Schuldverhältnis zustande gekommen. Anerkannt sei, dass ein Schuldverhältnis schon vor der Aufnahme von Vertragsverhandlungen entstehe. Abgesehen davon hätten Vertragsverhandlungen stattgefunden, denn bei der Versicherung C. sei der Antrag bearbeitet worden. Bei einer ordnungsgemäßen Sachbehandlung wäre dem Amtsgericht nicht entgangen, dass die Versicherung C. den Vertragsschluss abgelehnt habe, weil der Beschwerdeführer seit dem unverschuldet erlittenen Verkehrsunfall körperlich behindert sei und die Versicherung die sich aus Art. 5 Abs. 2 und Art. 25 UN-BRK ergebende Pflicht verletzt habe, dass behinderte Menschen beim Abschluss eines Krankenversicherungsvertrags nicht benachteiligt werden dürften. Aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 6. März 2012 ergebe sich nicht, dass die UN-Behindertenrechtskonvention „keine unmittelbare Anwendbarkeit“ finde, sondern dass sie im Rang eines Bundesgesetzes gelte. Einen Schaden nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz habe er dagegen nicht geltend gemacht. Auf einen Hinweis, der Schaden sei nicht schlüssig dargelegt, habe der Beschwerdeführer auf der Grundlage des von den Versicherungsmaklern B. und K. erstellten Leistungsvergleichs dargelegt, ihm entstehe dadurch, dass er die private Krankenversicherung nicht habe wechseln können, ein monatlicher Schaden in Höhe von 78,03 € und die Krankenversicherung C. weise auch die besseren Leistungen auf als seine bisherige Krankenversicherung. Die Vergleichbarkeit der beiden privaten Krankenversicherungen ergebe sich auch aus dem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 24. Oktober 2017. Das Amtsgericht habe seinen Vortrag in der Klage übergangen, die Beklagte könne wegen Verstoßes gegen ihre Hinweispflicht hinsichtlich der Durchführung eines Stichentscheids mit dem Einwand der mangelnden Erfolgsaussicht nicht mehr gehört werden. Hätte das Amtsgericht darauf hingewiesen, der Stichentscheid sei seiner Ansicht nach „einseitig“, hätte der Beschwerdeführer ergänzend - unter Vorlage einer Erklärung der Haftpflichtversicherung des seinerzeitigen Verkehrsunfallverursachers - vorgetragen, dass alle unfallbedingten Krankheitskosten von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers getragen würden, die private Krankenversicherung des Beschwerdeführers somit dafür nicht hafte. Auf das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Schriftsätzen vom 3. August, 14. Oktober, 13. November 2015 und 15. April 2016 gehe das Amtsgericht nicht ein. Schließlich rügte der Beschwerdeführer,
das Amtsgericht habe ihm das Rechtsmittel der Berufung in willkürlicher Weise abgeschnitten. Alle Befangenheitsgesuche seien rechtsfehlerhaft verbeschieden worden, sodass ihm der gesetzliche Richter entzogen worden sei.
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Das Amtsgericht München wies mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 19. April 2018 die Anhörungsrüge zurück und verwarf die Gegenvorstellung.
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2. Vf. 56-VI-17 und Vf. 83-VI-17
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Während des Ausgangsverfahrens stellte der Beschwerdeführer verschiedene Ablehnungsgesuche und griff Zwischenentscheidungen an.
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Nach Eingang der Klage vom 3. August 2015 beim Amtsgericht München wurde in der Datenbank forumSTAR die Postleitzahl der Adresse des Beschwerdeführers mit einem „Zahlendreher“ eingetragen. Dies wurde erst am 10. Oktober 2017 seitens des Landgerichts München I korrigiert.
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a) Vf. 56-VI-17
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Das Ablehnungsgesuch vom 23. November 2015 richtet sich gegen die Richterinnen am Amtsgericht V. und T., die zuvor einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt bzw. die Aufhebung der Terminsbestimmung abgelehnt hatten. Der Beschwerdeführer trug dazu u. a. vor, sachbehandelnder Richter sei der Richter am Amtsgericht M., der mit Verfügung vom 17. August 2015 bestimmt habe, es werde das vereinfachte Verfahren ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495 a ZPO durchgeführt. Mit Schriftsätzen vom 8. und 30. Dezember 2015 lehnte der Beschwerdeführer die Richterin am Amtsgericht V. erneut ab. Die Ablehnungsgesuche wurden mit Beschluss vom 26. Januar 2016 durch Richter K. als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde vom 12. Februar 2016, in der der Beschwerdeführer insbesondere rügte, trotz seiner Ersuchen in den Ablehnungsgesuchen sei ihm der Name desjenigen Richters, der über das Ablehnungsgesuch zu befinden habe, nicht genannt worden, blieb ohne Erfolg.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden mit Beschluss des Landgerichts München I vom 24. März 2016, mit dem die Beschwerde zurückgewiesen wurde, dem Beschwerdeführer auferlegt. Mit Datum vom 12. Mai 2016 erging im Hinblick auf diesbezügliche Kosten eine Mahnung (60 € Gerichtskosten und 5 € Mahngebühr). Am 19. Mai 2016 legte der Beschwerdeführer Erinnerung nach § 66 GKG gegen die Mahnung vom 12. Mai 2016 ein, die ihm mit falscher Adresse zugegangen sei, sowie gegen die darin erwähnte Kostenrechnung vom 31. März 2016, die er nicht erhalten habe. Zur Begründung führte er aus, der Mahnung stehe bereits § 6 Abs. 2 GKG entgegen, denn eine Beschwerdeentscheidung mit dem in der Mahnung angegebenen Aktenzeichen habe er vom Landgericht München I nie erhalten. Der Beschluss vom 24. März 2016 sei ihm zwar vom Amtsgericht München mit Verfügung vom 27. April 2016 übermittelt worden, für die Absetzung der Beschwerdeentscheidung sei jedoch gemäß § 168 ZPO die Geschäftsstelle des Landgerichts München I zuständig und nicht irgendeine Geschäftsstelle des Amtsgerichts. Das Ablehnungsverfahren gegen die Richterin am Amtsgericht V. sei nicht formell rechtskräftig beendet; es gebe keine Beschwerdeentscheidung, die eine Gerichtsgebühr in Höhe von 60 € auslöse. Der Mahnung lasse sich nicht entnehmen, nach welcher Vorschrift die dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellten Gerichtskosten berechnet worden seien. Mangels Kenntnis einer Kostenrechnung vom 31. März 2016 liege auch kein Zahlungsverzug vor, der aber Voraussetzung des Gebührentatbestands der Mahngebühr sei. Außerdem habe er gegen die „Willkürentscheidung“ des Landgerichts München I mit Schriftsätzen vom 11. und 14. Mai 2016 Gegenvorstellung und Anhörungsrüge erhoben, auf die Bezug genommen werde. Er schulde die angemahnten Gerichtskosten nicht. Die Justiz in Bayern sei noch nicht einmal in der Lage, seine Adresse richtig anzugeben. Es werde um unverzügliche Mitteilung des Namens desjenigen Kostenbeamten am Landgericht München I ersucht, der die Mahnung und die dort angeführte Kostenrechnung veranlasst habe.
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Nach Nichtabhilfe durch die Kostenbeamtin wies das Landgericht München I durch die Vizepräsidentin des Landgerichts als Einzelrichterin die Erinnerung vom 19. Mai 2016 gegen den Kostenansatz mit Beschluss vom 20. Juni 2016 zurück, der Gegenstand der Verfassungsbeschwerde Vf. 56-VI-17 ist. Der Beschwerdeführer schulde gemäß § 22 Abs. 1 und § 29 Nr. 1 GKG die Kosten des Beschwerdeverfahrens, weil er das Verfahren des Rechtszugs beantragt habe und ihm die Kosten mit dem Beschluss des Landgerichts München I auferlegt worden seien.
Es sei daher eine Beschwerdegebühr nach KV GKG Nr. 1812 in Höhe von 60 € zu erheben. Das gelte auch für die Mahngebühr von 5 € nach KV JV-KostG aufgrund der nach § 5 Abs. 2 JBeitrO zulässigen Mahnung. Die Beschwerde sei gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG nicht zuzulassen. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 24. März 2016 wies das Landgericht München I ebenfalls durch die Vizepräsidentin des Landgerichts als Einzelrichterin zurück.
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Die mit Schriftsatz vom 30. Juni 2016 erhobene Gegenvorstellung und die Rüge nach § 69 a GKG gegen den die Erinnerung zurückweisenden Beschluss vom 20. Juni 2016 gaben gemäß Beschluss der Richterin am Landgericht Dr. H. als Einzelrichterin vom 9. August 2017 Az. 1 T 2356/16 - der ebenfalls Gegenstand der Verfassungsbeschwerde Vf. 56-VI-17 ist - keinen Anlass zu einer Änderung des Beschlusses vom 20. Juni 2016. Der Beschwerdeführer führte im Schriftsatz vom 30. Juni 2016 insbesondere aus, der „Willkürbeschluss“ sei aufzuheben, weil sich das „Ausnahmegericht“ nicht mit seinem konkreten Vorbringen auseinandergesetzt habe, dass er die Entscheidung vom 24. März 2016 nicht vom Landgericht München I erhalten habe und das Richterablehnungsverfahren mangels ordnungsgemäßer Absetzung einer Beschwerdeentscheidung nicht beendet sei. Die allein vorgenommene Zulässigkeitsprüfung der angegriffenen Kostenansätze trage die „Willkürentscheidung“ nicht. Das Landgericht München I habe sich nicht mit seinem Vortrag auseinandergesetzt, dass er eine Kostenrechnung vom 31. März 2016 nie erhalten habe. Auch das Schreiben vom 22. Juni 2016 (Übersendung der Entscheidung vom 20. Juni 2016) weise trotz seines Vorbringens im Erinnerungsschriftsatz nach wie vor eine falsche Adresse aus. Die „Willkürentscheidung“ sei offenkundig getragen von sachfremden Erwägungen, insbesondere von Rechtsverweigerung und Rechtsgestaltung zur bewussten Benachteiligung des Beschwerdeführers. Offenkundig werde „am Landgericht München I in gewohnter Übung dort durch ein gebildetes Ausnahmegericht besetzt mit das Recht gestaltenden Richterpersönlichkeiten zur offenkundigen Diskriminierung einzelner Parteien entschieden“. Dadurch werde dem Beschwerdeführer der gesetzliche Richter entzogen. Er sei durch die Nichtzulassung der Beschwerde in seinen Rechten verletzt. Es stellten sich die grundsätzlichen Fragen, ob ein unzuständiges Gericht eine Entscheidung entgegen § 169 ZPO und entgegen § 153 GVG wirksam an eine Partei übermitteln könne sowie, ob eine Partei auch dann mit der Zahlung von Gerichtskosten in Verzug komme, wenn ihr niemals eine Kostenrechnung übermittelt worden sei.
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Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2016 lehnte der Beschwerdeführer die Vizepräsidentin des Landgerichts sowie die Richterinnen am Landgericht Dr. H. und A. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Hierzu erging der Beschluss des Landgerichts München I vom 27. Juli 2017 Az. 1 T 2356/16 (zu weiteren Ablehnungsgesuchen s. u. b) bb)).
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b) Vf. 83-VI-17
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aa) Beschluss des Amtsgerichts München vom 5. Juli 2016 sowie Beschlüsse des Landgerichts München I vom 9. August und 24. November 2017 Az. 1 T 11781/16, die Ablehnungsgesuche gegen Richter K. vom 2. und 23. Mai 2016 betreffend
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Nachdem der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15. April 2016 die Richterin am Amtsgericht V. erneut abgelehnt hatte, ihm mit Schreiben vom 20. April 2016 die dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richterin mit Frist zur Stellungnahme binnen zwei Wochen zugeleitet und gemäß Verfügung vom 27. April 2016 mitgeteilt worden war, dass Richter K. für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zuständig sei, sowie ihm eine Abschrift des Beschlusses des Landgerichts München I vom 24. März 2016 unter Hinweis auf die im Schreiben vom 20. April 2016 gesetzte Frist übersandt worden war, lehnte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2. Mai 2016 den Richter K. wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung führte er insbesondere aus, Richter K. habe ihm vor der „Willkürentscheidung“ vom 26. Januar 2016 seinen Namen nicht mitgeteilt. Dadurch sei ihm der gesetzliche Richter entzogen worden. Die einer gesetzlichen Grundlage entbehrenden Handlungsweisen des Richters K. erweckten erhebliche Zweifel an dessen Unvoreingenommenheit. Wie seine Vorbefassung im Verfahren bereits eindrucksvoll gezeigt habe, sei Richter K. nicht in der Lage, eine ordnungsgemäße Sachbehandlung vorzunehmen. Er missachte Verfahrensvorschriften, habe gegenüber dem Beschwerdeführer eine innere negative Haltung und nicht die notwendige Qualifikation zur Ausübung des Richteramts. Richter K. habe ihm außerdem mit Schreiben vom 20. bzw. 27. April 2016 eine - unverhältnismäßig kurze - Stellungnahmefrist bis zum 6. Mai 2016 gesetzt. Der Beschwerdeführer ersuchte zudem um unverzügliche Mitteilung, welcher Richter über das Ablehnungsgesuch gegen den Richter K. zu befinden habe.
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Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2016 lehnte der Beschwerdeführer den Richter K. erneut wegen Besorgnis der Befangenheit ab, da sich dieser in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 10. Mai 2016 nur unzureichend zu den im Ablehnungsgesuch vom 2. Mai 2016 vorgetragenen Ablehnungsgründen geäußert habe. Damit habe er gegen seine Dienstpflicht nach § 44 Abs. 3, § 396 Abs. 1 ZPO verstoßen. Die dienstliche Stellungnahme könne nur als weitere Weigerung des Richters K. verstanden werden, den Sachvortrag des Beschwerdeführers zur Kenntnis zu nehmen. Die Befangenheit des Richters K. sei derart offensichtlich, dass er verpflichtet gewesen wäre, dies gemäß § 48 ZPO anzuzeigen. Der Beschwerdeführer ersuchte wiederum um unverzügliche Mitteilung des Namens des Richters, der über die Ablehnungsgesuche zu befinden habe.
27
Mit Beschluss vom 5. Juli 2016, der mit der Verfassungsbeschwerde Vf. 83-VI-17 angegriffen wird, erklärte die Richterin am Amtsgericht Be. als die nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Richterin die Ablehnungsgesuche vom 2. und 23. Mai 2016 für unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung ausführe, Richter K. habe ihm gegenüber eine innere negative Einstellung und entscheide durch Rechtsverweigerung und -gestaltung bewusst gegen ihn, seien dies inhaltsleere Behauptungen, die durch keine objektiven Anknüpfungstatsachen belegt würden. Richter K. habe lediglich das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers vom 15. April 2016 und die dienstliche Stellungnahme der Richterin am Amtsgericht V. an die Beteiligten zur Stellungnahme verschickt und mitgeteilt, dass er für die Entscheidung über den Befangenheitsantrag zuständig sei. Die vorherige Entscheidung vom 26. Januar 2016 sei zwischenzeitlich vom Beschwerdegericht bestätigt worden. Allein die Vorbefassung mit dem vorherigen Ablehnungsgesuch stelle keinen Ablehnungsgrund dar. Der vom Beschwerdeführer vielfach bemühte Anspruch auf vorherige Bekanntgabe des Namens des am Verfahren mitwirkenden Richters sei kein Selbstzweck. Es seien keinerlei Gründe ausgeführt, aus denen sich bei einer vorab erfolgten Mitteilung des Namens ein Ablehnungsgrund ergeben hätte. Ein Verfahrensfehler läge nur vor, wenn der Beschwerdeführer ohne vorherige Bekanntgabe des Namens seine Rechte nicht in einem weiteren Verfahren wahren könnte, was nur bei instanzabschließenden Entscheidungen der Fall wäre, gegen die kein Rechtsmittel mehr offenstünde (vgl. BayObLG NStZ 1990, 200; OLG Koblenz NStZ 1983, 470). Eine Befangenheit komme nur in Betracht, wenn das prozessuale Vorgehen des Richters jeder gesetzlichen Grundlage entbehre und sich so weit von dem normalerweise geübten Verfahren entferne, dass sich für die dadurch betroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdränge (BayObLG DRiZ 77, 245).
Das sei vorliegend nicht der Fall, zumal der jeweils zuständige Richter durch allgemein zugängliche Quellen wie die Einsichtnahme in den geltenden Geschäftsverteilungsplan unschwer von jedermann ermittelt werden könne. Soweit der Beschwerdeführer auf eine unverhältnismäßig kurze Fristsetzung im Schreiben vom 20. April 2016 abstelle, ergebe sich keine andere Bewertung. Die Frist von einer Woche sei nicht so kurz, dass eine Stellungnahme schlechterdings nicht möglich erscheine und deswegen Grund zu der Annahme bestehe, der Beschwerdeführer habe in seinem Recht auf rechtliches Gehör beschnitten werden sollen. Soweit der Beschwerdeführer auf den Inhalt der dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters K. abstelle, gelte nichts anderes. Der Vortrag des Beschwerdeführers zur Notwendigkeit einer Selbstanzeige entbehre jeglicher Grundlage.
28
Zur Begründung seiner dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde vom 14. Juli 2016 führte der Beschwerdeführer - unter Wiederholung seines bisherigen Vortrags - insbesondere aus, die amtsgerichtliche Entscheidung vom 5. Juli 2016 sei schon aus formellen Gründen aufzuheben, da ihm entgegen seiner Ersuchen vom 2. und 23. Mai 2016 vom Amtsgericht München nicht mitgeteilt worden sei, welcher Richter zur Entscheidung über die Ablehnungsgesuche gegen den Richter K. berufen sei. Über die Homepage des Amtsgerichts sei der Geschäftsverteilungsplan nicht einsehbar. Ohne Beantwortung der Auskunftsersuchen habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit, in Erfahrung zu bringen, welcher Richter zur Sachentscheidung berufen sei. Das Amtsgericht habe das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen, er könne nicht davon ausgehen, dass Richter K., der die Verfahrensvorschriften der §§ 42 ff. ZPO missachtet habe, neutral entscheide. Das Amtsgericht habe sich auch nicht mit seinem Kernvortrag auseinandergesetzt, die konsequent an den Tag gelegte willkürliche Verhaltensweise des Richters K., nämlich sein beharrliches Ignorieren von Vorbringen und seine Missachtung von Recht und Gesetz, könne der Beschwerdeführer nur dahingehend verstehen, dass Richter K. unter Zuhilfenahme aller Mittel bewusst gegen ihn entscheide. Übergangen worden sei auch sein Vortrag, es fehle an einer professionellen Amtsführung des Richters K., wie dessen Vorbefassung im Verfahren zeige. Nicht auseinandergesetzt habe sich das Amtsgericht mit seinem Vorbringen, die innere negative Einstellung des Richters K. gegenüber dem Beschwerdeführer sei greifbar. Schließlich habe das Amtsgericht seinen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 23. Mai 2016 übergangen. Es habe ferner verkannt, dass sich die Befangenheit eines Richters auch aus der Gesamtschau seiner Handlungen ergeben könne. Die Entscheidung stehe im Widerspruch zu der von ihm zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz. Völlig neben der Sache liege die Begründung, es sei nicht Aufgabe des Gerichts, sein Handeln zu erläutern. Das Amtsgericht habe § 42 Abs. 2 ZPO völlig falsch angewandt; es komme auf die Sicht des Ablehnenden an.
29
Auf Seite 33 der sofortigen Beschwerde vom 14. Juli 2016 lehnte der Beschwerdeführer zudem die Vizepräsidentin des Landgerichts und die Richterinnen Dr. H. und A. ab. Zur Begründung des Ablehnungsgesuchs gegen die Vizepräsidentin des Landgerichts nahm der Beschwerdeführer - unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens - insbesondere auf die Entscheidung vom 20. Juni 2016 über die Erinnerung gegen den Kostenansatz Bezug. Im Übrigen führte er zur Begründung u. a. aus, die Richterinnen seien direkte Kolleginnen und hätten bereits rechtswidrige Handlungen anderer Richter gedeckt, insbesondere durch die „Willkürbeschlüsse“ vom 24. März und 20. Juni 2016 Az. 1 T 2356/16 (s. o. unter 2. a)). Da die Richterinnen eine Selbstanzeige unterlassen hätten, sei die Ablehnung unter präventiven Gesichtspunkten zur Vermeidung weiterer Verfahrensfehler angezeigt. Die innere negative Einstellung „dieser Person“ gegenüber dem Beschwerdeführer sei greifbar. Abschließend ersuchte der Beschwerdeführer um namentliche Bekanntgabe der Richter, die über dieses Ablehnungsgesuch zu entscheiden hätten.
30
Mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 9. August 2017 Az. 1 T 11781/16 wies das Landgericht München I durch Richterin am Landgericht Dr. H. als Einzelrichterin die sofortige Beschwerde vom 14. Juli 2016 zurück. Auf die zutreffenden und ausführlichen Gründe in dem angefochtenen Beschluss vom 5. Juli 2016 werde Bezug genommen. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner 47 Seiten umfassenden Beschwerdebegründung wortreich seine Meinung wiederhole bzw. vertiefe, erfordere keine weiteren Ausführungen des Beschwerdegerichts, das insbesondere die Auffassung teile, es begründe keine Besorgnis der Befangenheit „der Richterin“ K., dass dem Beschwerdeführer vom Amtsgericht München nicht mitgeteilt worden sei, wer geschäftsplanmäßig als nächstes über einen seiner Ablehnungsanträge entscheiden werde. Behauptete Verfahrensfehler, falsche Rechtsanwendung oder die Verletzung rechtlichen Gehörs stellten grundsätzlich keine Ablehnungsgründe dar. Die „Unvoreingenommenheit der Richterin“ könne auch nicht auf die angeblichen Mängel der dienstlichen Stellungnahme vom 10. Mai 2016 gestützt werden. Gemäß § 44 Abs. 3 ZPO sei zu den Tatsachen, die für das Ablehnungsgesuch relevant seien, Stellung zu nehmen. Zu pauschalen Vorwürfen und Angriffen und allgemein gehaltenen Ausführungen und Textbausteinen müsse „sie“ sich nicht äußern.
31
Mit Gegenvorstellung und Gehörsrüge vom 23. August 2017 beantragte der Beschwerdeführer, den Beschluss vom 9. August 2017 Az. 1 T 11781/16 aufzuheben und die Ablehnungsverfahren betreffend den Richter K. fortzuführen. Zur Begründung führte er - unter nochmaliger Wiederholung seines bisherigen Vorbringens - insbesondere aus, Richterin am Landgericht Dr. H. habe den „Willkürbeschluss“ vom 9. August 2017 erlassen, obwohl die Befangenheitsgesuche des Beschwerdeführers vom 14. Juli, 11. August 2016 und 24. Juli 2017 noch nicht verbeschieden gewesen seien. In dem Beschluss habe das Gericht die Tatsachen frei erfunden, denn eine „Richterin“ K. habe er nicht abgelehnt. Obwohl er in den Ablehnungsgesuchen vom 2. und 23. Mai 2016 jeweils um Mitteilung des Namens des zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufenen Richters ersucht habe, habe Richterin am Amtsgericht Be. am 5. Juli 2016 entschieden, ohne ihm vorher ihren Namen zu nennen. Das Landgericht habe sein Vorbringen in den Ablehnungsgesuchen und seiner sofortigen Beschwerde übergangen. Dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden sei, bestätige die „greifbare Willkür“ des Beschlusses vom 9. August 2017. Das Beschwerdegericht habe gegen seine Amtsermittlungspflicht verstoßen. Auf Seite 61 des Schriftsatzes vom 23. August 2017 lehnte der Beschwerdeführer die Richterin am Landgericht Dr. H. erneut wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
32
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 24. November 2017 wies das Landgericht München I durch die Vizepräsidentin des Landgerichts als Einzelrichterin die Anhörungsrüge vom 23. August 2017 zurück und sprach auf die Gegenvorstellung aus, eine Änderung des Beschlusses vom 9. August 2017 sei nicht veranlasst. Die Richterin am Landgericht Dr. H. habe als Vertreterin über die sofortige Beschwerde entschieden. Selbst wenn über die Richterin am Landgericht Dr. H. betreffenden Ablehnungsgesuche vom 14. Juli, 11. August 2016 und 24. Juli 2017 noch nicht abschließend entschieden worden sein sollte, führten die Ausführungen im Schriftsatz des Beschwerdeführers nicht zu einer anderen Bewertung als von ihr vorgenommen. Der Vortrag, der sich weitgehend auf die wörtliche Wiedergabe seiner bisherigen Ausführungen beschränke, rechtfertige keine abweichende Beurteilung der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen Richter K. Die Ausführungen seien bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde berücksichtigt worden. Gerichte seien nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Nicht erforderlich sei hingegen, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Entscheidungsgründen auch ausdrücklich zu bescheiden. Die versehentliche Bezeichnung des Richters K. als „Richterin“ habe sich auf die Sachentscheidung nicht ausgewirkt. Eine Ermittlung von Amts wegen sei nicht veranlasst gewesen, da sich der Sachverhalt aus den Akten ergebe.
33
bb) Beschlüsse des Landgerichts München I vom 10. Oktober und 16. November 2017 Az. 1 T 2356/16, die Ablehnungsgesuche vom 9. August 2017 die Richterinnen am Landgericht Hö. und Dr. S. betreffend
34
Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2016 in dem vor dem Landgericht München I unter dem Az. 1 T 2356/16 geführten Verfahren lehnte der Beschwerdeführer die Vizepräsidentin des Landgerichts sowie die Richterinnen am Landgericht Dr. H. und A. wegen Besorgnis der Befangenheit ab (s. o. unter a)).
35
Im Hinblick auf die ihm übermittelten dienstlichen Stellungnahmen lehnte er diese Richterinnen mit Schriftsatz vom 11. August 2016 erneut ab. Darüber hinaus lehnte er sieben weitere Richter am Landgericht wegen Besorgnis der Befangenheit ab und führte zur Begründung aus, ihm seien die dienstlichen Stellungnahmen zu seinen Ablehnungsgesuchen vom 30. Juni 2016 übermittelt worden, ohne dass ihm der Name des zur Sachentscheidung berufenen Richters mitgeteilt worden sei, obwohl er darum ausdrücklich ersucht habe. Die nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2016 infrage kommenden Richter ignorierten sein Auskunftsersuchen, was bei ihm erhebliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richter wecke. Die Ablehnung sei auch aus präventiven Gesichtspunkten zur Vermeidung weiterer Verfahrensfehler begründet. Die sieben weiteren Richter seien direkte Richterkollegen der abgelehnten Vizepräsidentin des Landgerichts und der Richterinnen am Landgericht Dr. H. und A.
36
Gemäß Verfügung der Richterin am Landgericht Dr. S. vom 7. Juli 2017, die am 12. Juli 2017 ausgeführt wurde, wurde dem Beschwerdeführer zu den Ablehnungsgesuchen vom 30. Juni und 11. August 2016 mitgeteilt, dass nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts München I die ständigen Mitglieder der
1. Zivilkammer durch die der 36. Zivilkammer, diese durch die ständigen Mitglieder der 14. Zivilkammer und diese wiederum durch die der 25. Zivilkammer vertreten würden. Die aktuelle Besetzung dieser Kammern wurde ihm ebenfalls mitgeteilt. Der Beschwerdeführer hielt diese Angaben unter Bezugnahme auf den im Internet einsehbaren Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts München I für das Jahr 2017 für unzutreffend und lehnte mit Schriftsatz vom 24. Juli 2017 - unter Rücknahme von vier der Befangenheitsgesuche vom 11. August 2016 - 41 Richter am Landgericht wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung führte er wiederum aus, seine Auskunftsersuchen würden konsequent ignoriert.
37
Mit Beschluss vom 27. Juli 2017 verwarf das Landgericht München I durch die Richterinnen am Landgericht Hö., Ba. und Dr. S. das gegen sie gerichtete Ablehnungsgesuch als unzulässig und wies das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen die Richterinnen Dr. H. und A. zurück. Allein die Zugehörigkeit von Richtern zu demselben Spruchkörper rechtfertige nicht die Besorgnis der Befangenheit. Die dienstlichen Stellungnahmen, in denen die Richterinnen Dr. H. und A. jeweils ausgeführt hätten, im vorliegenden Verfahren bislang keine Entscheidung getroffen zu haben, begründeten nicht die Besorgnis der Befangenheit.
38
Mit Schriftsatz vom 9. August 2017 lehnte der Beschwerdeführer die Richterinnen am Landgericht Hö., Ba. und Dr. S. erneut wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Sie seien in einem Zeitraum von 13 Monaten in der Sache völlig untätig gewesen. Erst durch den „Willkürbeschluss“ vom 27. Juli 2017 habe der Beschwerdeführer Kenntnis von den Namen der Richterinnen Hö., Ba. und Dr. S. erhalten. Das Übergehen seines Vorbringens zeige, dass es den Richterinnen an jedweder Professionalität und beruflicher Befähigung fehle. Sie seien von Anfang an darauf festgelegt gewesen, die Vizepräsidentin des Landgerichts und die Richterinnen am Landgericht Dr. H. und A. zu decken, die direkte Kolleginnen der abgelehnten Richterinnen seien. Die bisherigen Beschlüsse „dieses Münchner Ausnahmegerichts“ bestätigten die dahingehenden Befürchtungen des Beschwerdeführers. Die Ablehnung sei auch unter präventiven Gesichtspunkten zur Vermeidung weiterer Verfahrensfehler begründet. Die abgelehnten Richterinnen hätten am 27. Juli 2017 unter Umgehung der § 45 Abs. 1, § 47 ZPO über die gegen sie gerichteten Befangenheitsgesuche befunden. Die innere negative Einstellung der Richterinnen ihm gegenüber sei greifbar. Es werde um namentliche Bekanntgabe der Richter ersucht, die über das Ablehnungsgesuch zu befinden hätten.
39
Gemäß Verfügung der Richterin am Landgericht F. vom 2. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer erneut über die Vertretungsregelung und die aktuelle Besetzung der 1., 36. und 14. Zivilkammer informiert.
40
Mit Beschluss vom 10. Oktober 2017, der Gegenstand der Verfassungsbeschwerde Vf. 83-VI-17 ist, verwarf das Landgericht München I durch die Richterinnen am Landgericht Hö., F. und Dr. S. das Ablehnungsgesuch vom 9. August 2017 gegen die Richterinnen Hö. und Dr. S. als unzulässig, da es offensichtlich verfahrensfremden Zwecken diene. Die Ablehnung sämtlicher Richter, die nach Auffassung des Beschwerdeführers möglicherweise zur Vertretung berufen seien, komme einer Ablehnung des gesamten Gerichts gleich. Unter Berücksichtigung der - im Beschluss im Einzelnen dargelegten - Prozessgeschichte liege eine rechtsmissbräuchliche Kettenablehnung vor, die als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke eingesetzt werde. Die Kammer habe daher nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Ablehnungsgesuche gegen die Richterinnen Hö. und Dr. S. unter deren Mitwirkung als unzulässig verwerfen dürfen.
41
Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2017 lehnte der Beschwerdeführer die Richterin am Landgericht F. im Hinblick auf deren „sinnlose Verfügung“ vom 2. Oktober 2017 wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
42
Mit Gegenvorstellung und Gehörsrüge vom 16. Oktober 2017 beantragte der Beschwerdeführer, den Beschluss vom 10. Oktober 2017 Az. 1 T 2356/16 aufzuheben und die Ablehnungsverfahren betreffend die Richterinnen Hö. und Dr. S. fortzuführen. Zur Begründung führte er insbesondere aus, wie üblich habe das Landgericht München I im Weg der Selbstentscheidung unter weiterer Missachtung der § 45 Abs. 1, § 47 Abs. 1, § 48 ZPO das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen, ohne dem Beschwerdeführer vorher die Namen der zur Entscheidung berufenen Richter mitzuteilen. Er habe nicht das ganze Gericht abgelehnt, sondern nur die Richter, die nach dem Geschäftsverteilungsplan für eine Vertretung infrage kämen, weil das Landgericht München I sich unter beharrlicher Missachtung seiner Auskunftsersuchen weigere, ihm diejenigen Richter zu nennen, die zur Sachentscheidung berufen seien. Das Landgericht gehe in dem Beschluss vom 10. Oktober 2017 von einem frei erfundenen Sachverhalt aus: Der angebliche Beschluss vom 24. März 2016 sei bis heute nicht durch das Landgericht München I abgesetzt worden. Es gebe keine Entscheidung vom 20. Juni 2016 über eine Anhörungsrüge. Der Beschwerdeführer habe bezüglich der Richterinnen am Landgericht Dr. H. und A. eine Vielzahl von Ablehnungsgründen angeführt. Es gebe weder eine von der Richterin am Landgericht Hö. unterzeichnete oder namentlich bezeichnete Verfügung, mit der ihm dienstliche Stellungnahmen übermittelt worden seien, noch eine von Richterin am Landgericht Dr. S. unterzeichnete oder namentlich bezeichnete Mitteilung zur Kammerbesetzung. Schließlich gebe es keine Gegenvorstellung vom 10. August 2017. Unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens führte der Beschwerdeführer weiter aus, er sei mit „einer Vielzahl von konkreten Vorträgen“ in seinem Befangenheitsgesuch vom 9. August 2017 nicht gehört worden. Der Beschluss verhalte sich nicht dazu, warum die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen sei, was dessen „greifbare Willkür“ bestätige. Das Landgericht habe gegen seine Amtsermittlungspflicht verstoßen. Auf Seite 27 des Schriftsatzes vom 16. Oktober 2017 lehnte der Beschwerdeführer die Richterinnen am Landgericht Hö., F. und Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
43
Mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 16. November 2017 wies das Landgericht München I durch die Richterinnen am Landgericht Hö., F. und Dr. S. die Anhörungsrüge vom 16. Oktober 2017 zurück und sprach auf die Gegenvorstellung aus, eine Änderung des Beschlusses vom 10. Oktober 2017 sei nicht veranlasst. Der Vortrag, der sich weitgehend auf die wörtliche Wiedergabe seiner bisherigen Ausführungen beschränke, rechtfertige keine abweichende Beurteilung des die Richterinnen am Landgericht Hö. und Dr. S. betreffenden Ablehnungsgesuchs. Die schriftsätzlichen Ausführungen des Beschwerdeführers seien bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berücksichtigt worden. Gerichte seien nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Nicht erforderlich sei hingegen, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Entscheidungsgründen auch ausdrücklich zu bescheiden.
II.
44
1. Mit seinen Verfassungsbeschwerden rügt der Beschwerdeführer Verstöße gegen Art. 118 Abs. 1, Art. 85 i. V. m. Art. 5, Art. 86 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 1 BV.
45
a) Vf. 56-VI-17
46
In der am 22. September 2017 eingegangenen Verfassungsbeschwerde vom 18. September 2017 wirft der Beschwerdeführer verschiedene „Verfassungsrechtsfragen“ auf, insbesondere die Fragen, ob das Unterlassen der Anhörungsrüge wegen des Grundsatzes der Subsidiarität zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auch wegen nicht das Grundrecht auf rechtliches Gehör betreffender Verletzungsrügen führt bzw. in welcher Fallkonstellation welcher Rechtsbehelf eingelegt werden müsse. Er hält es ferner für klärungsbedürftig, ob eine Prozesspartei in einem Richterablehnungsverfahren nach §§ 41 ff. ZPO im Licht der Schutzwirkung von Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV Anspruch auf die namentliche Nennung des von ihr abzulehnenden Richters hat. Die Münchner Gerichte hätten seine Ersuchen um Nennung der Namen nachhaltig ignoriert und damit seine Verfassungsrechte auf rechtliches Gehör und auf den gesetzlichen Richter verletzt. Der Beschwerdeführer habe im Licht des durch Art. 85 BV i. V. m. Art. 5 BV gewährten Schutzes auf effektiven Rechtsschutz darauf vertrauen dürfen, dass das Landgericht München I im Licht der offenkundigen Verletzung der Art. 118 Abs. 1 und Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV seiner sofortigen Beschwerde vom 12. Februar 2016 abhelfe und seinem Befangenheitsgesuch vom 30. Juni 2016 stattgebe. Dies sei aber nicht erfolgt. Wenn das Landgericht München I auf seinen „absurden Auffassungen“ unter Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung beharren wolle, habe es die Beschwerde gegen seine Entscheidung zuzulassen. Auch dies sei nicht erfolgt.
47
Der Beschwerdeführer rügt ferner insbesondere, das Landgericht München I habe seinen Vortrag übergangen, dass ihm vom Beschwerdegericht der Beschluss vom 24. März 2016 nicht übermittelt worden sei, dass es keine Beschwerdeentscheidung gebe, die Gerichtskosten auslöse, dass er anhand der Mahnung nicht überprüfen könne, nach welcher Vorschrift ihm die Gerichtskosten in Rechnung gestellt worden seien, sowie dass ihm die Kostenrechnung nicht zugegangen sei und er deshalb keine Mahngebühr schulde.
48
Das Landgericht München I habe in mehrfacher Weise gegen das Willkürverbot verstoßen. Es weigere sich, dem Beschwerdeführer die Namen der zur Sachbehandlung berufenen Richter mitzuteilen. Die Vorschriften der §§ 168, 261 ZPO und § 153 GVG seien für dieses Gericht nicht existent. Das Gericht sehe sich an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht gebunden. Es ignoriere beharrlich Vorbringen des Beschwerdeführers und missachte die Verfahrensvorschriften im Richterablehnungsverfahren nach §§ 41 ff. ZPO.
49
Im Übrigen wiederholt er die Ausführungen in seiner Gegenvorstellung und Anhörungsrüge vom 30. Juni 2016.
50
b) Vf. 83-VI-17
51
Die Verfassungsbeschwerde vom 21. Dezember 2017 ist am 28. Dezember 2017 eingegangen. In ihr werden - ohne Zuordnung zu einem der angegriffenen Beschlüsse - erneut die unter a) dargestellten Fragen zur Anhörungsrüge und zur namentlichen Nennung der zur Entscheidung berufenen Richter aufgeworfen.
52
aa) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 9. August 2017 Az. 1 T 11781/16 richtet, nimmt der Beschwerdeführer zur Begründung auf seine Anhörungsrüge und Gegenvorstellung vom 23. August 2017 Bezug. Mit seinem konkreten Vorbringen auf Seiten 10 bis 60 der Anhörungsrüge habe sich das Landgericht München I nicht auseinandergesetzt. Der „Willkürbeschluss“ verletze ihn in seinem Anspruch auf den gesetzlichen Richter. Die Richterin am Landgericht Dr. H habe am 9. August 2017 entschieden, obwohl über das gegen sie gerichtete Befangenheitsgesuch noch nicht entschieden gewesen sei.
53
bb) Hinsichtlich des Beschlusses des Landgerichts München I vom 10. Oktober 2017 Az. 1 T 2356/16 nimmt der Beschwerdeführer zur Begründung der Verfassungsbeschwerde auf seine Anhörungsrüge und Gegenvorstellung vom 16. Oktober 2017 Bezug. Mit seinem konkreten Vorbringen auf Seiten 8 bis 27 der Anhörungsrüge habe sich das Landgericht München I nicht auseinandergesetzt.
54
c) Vf. 34-VI-18
55
Mit der am 9. Mai 2018 eingegangenen Verfassungsbeschwerde vom 7. Mai 2018 wirft der Beschwerdeführer wiederum verschiedene „Verfassungsrechtsfragen“ auf. Zur Begründung der Verfassungsbeschwerde nimmt er auf seine Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO und die daneben erhobene Gegenvorstellung vom 4. April 2018 Bezug. Er rügt insoweit insbesondere, das Amtsgericht habe gegen § 139 ZPO verstoßen und ihn mit seinem Vorbringen unter Buchst. d Nrn. 3, 4 und 7 bis 10 der Anhörungsrüge nicht gehört. Spätestens auf die Anhörungsrüge hätte sich dem Amtsgericht München dessen an den Tag gelegte Willkür aufdrängen müssen. Die Entscheidungen seien unhaltbar und verletzten den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 118 Abs. 1 BV und in seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Das Amtsgericht habe entgegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vom 25.11.2008 NJW 2009, 829) die Gegenvorstellung als unzulässig verworfen. Auch das Verfahren nach § 321 a ZPO habe es fehlerhaft durchgeführt und damit den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Wenn das Amtsgericht bei seinen „absurden Auffassungen“ unter Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bleiben wolle, habe es die Berufung gegen seine Entscheidung zuzulassen. Auch dies sei nicht erfolgt, sodass der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt werde.
56
2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme ab gesehen.
III.
57
1. Vf. 56-VI-17
58
Die Verfassungsbeschwerde vom 18. September 2017 ist nur zum Teil zulässig.
59
a) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 9. August 2017 Az. 1 T 2356/16 richtet, ist sie unzulässig, da diese Entscheidung keine eigenständige Beschwer schafft (ständige Rechtsprechung; vgl. zu Entscheidungen über Gehörsrügen z. B. VerfGH vom 2.10.2013 VerfGHE 66, 179/186; vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 17; zu Entscheidungen über Gegenvorstellungen VerfGH vom 7.10.2014 - Vf. 110-VI-13 - juris Rn. 11; vom 16.11.2018 - Vf. 23-VI-16 - juris Rn. 20; vom 7.8.2019 - Vf. 97-VI-13 - juris Rn. 48).
60
b) Soweit der Beschwerdeführer Verstöße gegen Art. 85 i. V. m. Art. 5 BV rügt, kommt eine Verletzung in eigenen verfassungsmäßigen Rechten, auf die eine Verfassungsbeschwerde nach Art. 120 BV allein gestützt werden kann, von vornherein nicht in Betracht. Art. 85 BV, der die sachliche Unabhängigkeit der Richter garantiert und in engem Zusammenhang mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 5 BV) steht (Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 85 Rn. 4), gewährt nur diesen, nicht aber Dritten subjektive Rechte (VerfGH vom 8.1.2013 VerfGHE 66, 1/4; vom 8.2.2019 - Vf. 67-VI-17 - juris Rn. 14; Wolff, a. a. O., Art. 85 Rn. 3).
61
c) Die gegen den Beschluss vom 20. Juni 2016 Az. 1 T 2356/16 gerichtete Verfassungsbeschwerde ist nur teilweise in einer den Anforderungen des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG genügenden Weise begründet worden.
62
aa) Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG setzt die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde voraus, dass das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung geltend gemacht werden soll, genau bezeichnet und die behauptete Verletzung verfassungsmäßiger Rechte im Einzelnen dargelegt wird. Soweit der Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, ohne den wesentlichen Sachverhalt vorzutragen und daraus die Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte herzuleiten, ist die Verfassungsbeschwerde somit unzulässig.
63
bb) Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs muss die Rechtsverletzung so weit substanziiert werden, dass geprüft werden kann, ob die angefochtene Entscheidung auf ihr beruhen kann (vgl. VerfGH vom 19.7.1979 VerfGHE 32, 91/92 m. w. N.; vom 17.3.2010 BayVBl 2011, 283). Die Verfassungsbeschwerde muss aus sich heraus verständlich sein (VerfGH vom 2.2.1966 VerfGHE 19, 14/15; vom 30.4.1992 - Vf. 61-VI-91 - juris Rn. 19). Um der Verfassungsbeschwerde den erforderlichen Inhalt zu geben, darf der Beschwerdeführer auf Schriftstücke Bezug nehmen, die er ihr beifügt, wobei er seinen erforderlichen Sachvortrag nicht durch eine pauschale Bezugnahme auf beigefügte Schriftstücke ersetzen kann (vgl. VerfGH vom 27.2.2017 BayVBl 2018, 34 Rn. 20); die in der Verfassungsbeschwerdeschrift zu erbringende Begründungsleistung kann weder durch die Vorlage von Anlagen noch deren Hineinkopieren in den Text der Verfassungsbeschwerde ersetzt werden (vgl. BVerfG vom 20.2.2019 - 2 BvR 280/19 - juris Rn. 7). Der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang muss vollständig und nachvollziehbar derart dargelegt werden, dass der Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint (VerfGH vom 15.11.2018 - Vf. 10-VI-17 - juris Rn. 14).
64
cc) Ein möglicher Verstoß gegen Art. 86 BV ist nicht ausreichend dargelegt.
65
(1) Soweit das Gericht, das die angegriffene Entscheidung erlassen hat, als „Ausnahmegericht“ bezeichnet wird, wird ein möglicher Verstoß gegen Art. 86 Abs. 1 Satz 1 BV nicht aufgezeigt. Ausnahmegerichte sind Gerichte, deren Zuständigkeit nicht generell oder abstrakt gebildet ist, sondern zur Entscheidung einzelner oder individuell bestimmter Fälle berufen sind (Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 86 Rn. 6). Das ist hier offensichtlich nicht der Fall.
66
(2) Das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV untersagt jede willkürliche Verschiebung von richterlichen Zuständigkeiten innerhalb der Justiz. Es darf kein anderer als der Richter tätig werden und entscheiden, der nach den allgemeinen Normen und in den Geschäftsverteilungsplänen dafür vorgesehen ist (VerfGH vom 14.7.2014 VerfGHE 67, 175 Rn. 18; vom 15.11.2018 - Vf. 10-VI-17 - juris Rn. 18). Dass die Vizepräsidentin des Landgerichts am 20. Juni 2016 nicht die nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Richterin war, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat er sie erst nach der Entscheidung über die Erinnerung. Die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Seiten 148 ff. der Verfassungsbeschwerde zu dem Recht, die Namen der zur Entscheidung berufenen Richter zu erfahren, beziehen sich nicht auf die Vizepräsidentin des Landgerichts, sondern auf die am Amtsgericht München tätigen Richter (vgl. Seiten 54 ff. und Seite 152 der Verfassungsbeschwerde). In der Erinnerung vom 19. Mai 2016 hat der Beschwerdeführer lediglich um Mitteilung des Namens der Kostenbeamtin ersucht.
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(3) Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV kann auch dadurch berührt sein, dass das Gericht im Ausgangsverfahren ein Rechtsmittel nicht zulässt und dadurch die Entscheidung in der (weiteren) Rechtsmittelinstanz verhindert. Eine Grundrechtsverletzung kommt insoweit jedoch nur in Betracht, wenn einer Partei der gesetzliche Richter durch eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Entscheidung entzogen wird (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.9.1989 VerfGHE 42, 122/129 f.; vom 13.7.2010 VerfGHE 63, 119/126; vom 15.11.2018 - Vf. 10-VI-17 - juris Rn. 22). Eine diesbezügliche Grundrechtsrüge erfordert eine darauf bezogene Darlegung, die zumindest aufzeigen muss, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels nach dem einschlägigen Prozessrecht vorlagen (vgl. VerfGH vom 3.5.2012 - Vf. 58-VI-11 - juris Rn.65; vom 15.11.2018 - Vf. 10-VI-17 - juris Rn. 23; BVerfG vom 15.10.2015 NJW 2016, 1010 Rn. 11). Die Frage, inwieweit nach § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG eine Zulassung der Beschwerde zu erfolgen hat, hängt von der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Kostenfrage ab, wobei auf die Grundsätze nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zurückgegriffen werden kann (Laube in Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, BeckOK KostR, § 66 GKG Rn. 193). Eine grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden oder die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (BVerfG vom 16.6.2016 WM 2016, 1434/1436).
68
Den diesbezüglichen Anforderungen genügen die Darlegungen des Beschwerdeführers nicht. Die auf Seite 120 der Verfassungsbeschwerde formulierte Frage, ob ein unzuständiges Gericht eine Entscheidung entgegen § 169 ZPO (gemeint: § 168 ZPO) und entgegen § 153 GVG wirksam an eine Partei übermitteln könne, ist nicht entscheidungserheblich. Soweit nach § 6 Abs. 2 GKG eine gerichtliche Entscheidung Entstehungs- und Fälligkeitsvoraussetzung von Gebühren ist, muss die betreffende Entscheidung erlassen und damit existent geworden sein, nicht notwendigerweise aber bereits verkündet bzw. zugestellt (Toussaint in Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, BeckOK KostR, § 6 GKG Rn. 34). Ein nicht zu verkündender Beschluss ist dann erlassen, wenn er mit dem Willen des Gerichts aus dem inneren Geschäftsbetrieb herausgetreten ist (BGH vom 1.4.2004 MDR 2004, 1076). Der angegriffene Beschluss vom 20. Juni 2016 enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht München I davon ausgegangen sein könnte, es komme nicht auf die Hinausgabe des Beschlusses vom 24. März 2016 (ausweislich Bl. 172 der beigezogenen Akte des Ausgangsverfahrens am 29. März 2016) durch die Geschäftsstelle des Landgerichts München I, sondern auf die am 27. April 2016 verfügte Übersendung durch das Amtsgericht an. Entscheidend ist nur die Hinausgabe des Beschlusses durch die Geschäftsstelle des Landgerichts München I, nicht dagegen, ob der Beschwerdeführer ihn auch erhalten hat. Die weitere Frage, ob eine Partei auch dann mit der Zahlung von Gerichtskosten in Verzug kommt, wenn der Partei niemals eine Kostenrechnung übermittelt wurde, ist nicht klärungsbedürftig. Der gemahnte Schuldner kann sich gegen die Auferlegung der Mahngebühr wenden, wenn der Zugang der Leistungsaufforderung nicht bewiesen ist (vgl. VGH Kassel vom 27.3.2019 NVwZ 2019, 1536). Davon unabhängig ist die Frage, ob das Landgericht München I insoweit Vortrag des Beschwerdeführers übergangen hat und die Entscheidung darauf beruht (s. u. IV. 1. b) bb)).
69
Soweit der Beschwerdeführer in der Nichtzulassung der Beschwerde zugleich eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz sieht (Seite 159 der Verfassungsbeschwerde), kann offenbleiben, ob darauf eine Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof gestützt werden kann (bislang offengelassen; vgl. VerfGH vom 11.12.1990 VerfGHE 43, 187/190; vom 22.6.2009 BayVBl 2010, 272/274; vom 6.5.2014 - Vf. 23-VI-13 - juris Rn. 39), denn auch insoweit ist ein möglicher Grundrechtsverstoß nicht substanziiert dargelegt.
70
dd) Die Rüge, mit der der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV) geltend macht, entbehrt ebenfalls ausreichender Substanziierung.
71
Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst richten, also gegen die Verletzung des Kostenrechts (Laube in Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, BeckOK KostR, § 66 GKG Rn. 78 m. w. N.). Willkürlich im Sinn des Art. 118 Abs. 1 BV wäre eine gerichtliche Entscheidung nur dann, wenn sie bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet allein noch keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.8.2006 VerfGHE 59, 200/203 f.; vom 15.11.2018 - 10-VI-17- juris Rn. 25).
72
Inwiefern diese Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sein könnten, hat der Beschwerdeführer nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt. Auf Seite 158 der Verfassungsbeschwerde werden Verstöße gegen das Willkürverbot genannt, ohne dass ein konkreter Bezug zu der angegriffenen Entscheidung hergestellt wird. Aus welchen Gründen es für die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz darauf ankommen könnte, dass „das Gericht“ - nicht die Richterin, die die angegriffene Entscheidung erlassen hat (s. o. cc) (2)) - sich weigert, die Namen der zur Sachbehandlung berufenen Richter mitzuteilen, und die Verfahrensvorschriften im Richterablehnungsverfahren missachtet, wird nicht dargelegt. Welche entscheidungstragenden Passagen in welchen Urteilen des Bundesverfassungsgerichts oder des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs konkret im Gegensatz zu der Zurückweisung der Erinnerung stehen sollen, wird nicht dargelegt. Auf Seiten 2 f. der Verfassungsbeschwerde werden lediglich 50 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts kommentarlos aufgelistet. Ob mit der Verfassungsbeschwerde substanziiert gerügt wird, das rechtliche Gehör sei hinsichtlich des Vortrags des Beschwerdeführers verletzt, es gebe keine Beschwerdeentscheidung, die Gerichtskosten auslöse, kann dahinstehen. Jedenfalls lässt die Begründung, das Landgericht München I vertrete unter Missachtung der §§ 168, 261 ZPO und § 153 GVG die „absurde Auffassung“, jede beliebige Geschäftsstelle eines beliebigen Gerichts dürfe andere Entscheidungen rechtswirksam an Prozessparteien zustellen, eine Verletzung des Willkürverbots nicht möglich erscheinen.
73
Auch im Übrigen ist eine Verletzung des Willkürverbots nicht in ausreichend substanziierter Weise dargelegt.
74
Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf ein Grundrecht auf ein faires Verfahren beruft (Seite 158 der Verfassungsbeschwerde), kann offenbleiben, ob sich ein solcher verfassungsbeschwerdefähiger Grundrechtsanspruch aus Art. 101 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ergibt (bislang offengelassen: vgl. VerfGH vom 25.6.2010 VerfGHE 63, 83/105; vom 29.1.2014 BayVBl 2014, 448 Rn. 44; vom 16.11.2018 - Vf. 23-VI-16 - juris Rn. 28), denn auch insoweit wird eine mögliche Grundrechtsverletzung nicht substanziiert dargelegt.
75
ee) Auf die Rüge einer Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) kann die Verfassungsbeschwerde nur gestützt werden, soweit der Beschwerdeführer Anhörungsrüge nach § 69 a GKG erhoben und damit den Rechtsweg - nicht nur formal, sondern auch materiell - erschöpft hat (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG). Wer es unterlässt, im fachgerichtlichen Verfahren einen Verfahrensmangel zu rügen, wenn diese Rüge Voraussetzung für die verfahrensrechtlich vorgesehene Überprüfung einer Entscheidung ist, begibt sich der Möglichkeit, diesen etwaigen Grundrechtsverstoß später mit der Verfassungsbeschwerde zu rügen (ständige Rechtsprechung; VerfGH vom 11.5.2004 VerfGHE 57, 39/42; vom 12.8.2011 BayVBl 2011, 757).
76
In der Anhörungsrüge vom 30. Juni 2019 hat der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur hinsichtlich seiner Behauptungen gerügt, er habe die Entscheidung vom 24. März 2016 nicht vom Landgericht München I erhalten, das Richterablehnungsverfahren sei mangels ordnungsgemäßer Absetzung einer Beschwerdeentscheidung nicht beendet und er habe eine Kostenrechnung vom 31. März 2016 nie erhalten.
77
Es kann daher dahinstehen, ob das Landgericht den Hinweis in den Schriftsätzen vom 11. und 14. Mai 2016 dahingehend hätte verstehen müssen, es solle von der ihm auch im Erinnerungsverfahren eingeräumten Befugnis Gebrauch machen, von der Erhebung von Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 GKG abzusehen (vgl. BGH vom 22.10.2009 - I ZB 41/09 - juris Rn. 2; BVerwG vom 8.1.2020 - 3 KSt 3/19 - juris Rn. 5; Laube in Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, BeckOK KostR, § 66 GKG Rn. 82, 99). Denn insoweit hat der Beschwerdeführer keine Anhörungsrüge erhoben; auch soweit er in dem Beschluss vom 20. Juni 2016 eine Begründetheitsprüfung vermisst (vgl. Wiedergabe der Anhörungsrüge auf Seite 117 der Verfassungsbeschwerde), beschränkt er sich auf die drei oben genannten Punkte.
78
Soweit der Beschwerdeführer auf Seite 156 der Verfassungsbeschwerde ausführt, das Landgericht München I habe sich nicht mit seinem Vorbringen in der Erinnerung unter Nummer I. 2 auseinandergesetzt und er habe dies in seiner Anhörungsrüge gerügt, ist dies unzutreffend; er nimmt vielmehr auf Seiten 6 ff. der Anhörungsrüge auf seine Ausführungen in der Erinnerung unter Nummer I. 1 und auf Seiten 9 ff. auf die unter Nummer I. 3 Bezug.
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2. Vf. 83-VI-17
80
Gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde vom 21. Dezember 2017 bestehen ebenfalls Bedenken; sie ist jedenfalls zum Teil unzulässig.
81
a) Entscheidungen über Ablehnungsgesuche sind - wenngleich es sich um Zwischenentscheidungen handelt - allerdings in der Regel tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde, obwohl der Zivilprozess in der Hauptsache weiter anhängig ist. Sie beenden das Zwischenverfahren zu dem Ablehnungsgesuch und sind für das weitere Verfahren nach § 46 Abs. 2, § 512 ZPO bindend (VerfGH vom 26.1.1990 VerfGHE 43, 12/17; BVerfG vom 15.6.2015 - 1 BvR 1288/14 - juris Rn. 8).
82
b) Aus den unter 1. a) dargelegten Gründen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig bezüglich der die Anhörungsrügen bzw. Gegenvorstellungen ablehnenden Beschlüsse des Landgerichts München I vom 16. November 2017 Az. 1 T 2356/16 und 24. November 2017 Az. 1 T 11781/16. Soweit der Beschwerdeführer Verstöße gegen Art. 85 i. V. m. Art. 5 BV behauptet, kommt eine Verletzung in eigenen verfassungsmäßigen Rechten aus den unter 1. b) dargelegten Gründen nicht in Betracht.
83
c) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 5. Juli 2016 und den Beschluss des Landgerichts München I vom 9. August 2017 Az. 1 T11781/16 richtet, ist sie jedenfalls teilweise unzulässig.
84
Beschwerdegegenstand ist wegen des Gebots der Rechtswegerschöpfung (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG) immer die letztinstanzliche Entscheidung, auch wenn die Entscheidungen der vorausgegangenen Instanzen in die Verfassungsbeschwerde mit einbezogen werden können. Wendet sich der Beschwerdeführer gegen das inhaltliche Ergebnis des fachgerichtlichen Verfahrens - hier die Entscheidung über die Zurückweisung der Ablehnungsgesuche vom 2. und 23. Mai 2016 als unbegründet -, ist die im Instanzenzug letzte Entscheidung maßgeblich, die eine umfassende materielle Prüfung vornimmt und damit die vom Beschwerdeführer beanstandete Beschwer enthält (VerfGH vom 9.2.2015 VerfGHE 68, 10 Rn. 55; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 120 Rn. 22), hier also die Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 9. August 2017. Das gilt auch im Hinblick auf die gerügten Verstöße gegen Verfahrensrechte.
85
aa) Es kann dahinstehen, ob das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde vom 21. Dezember 2017 durch Erlass des Endurteils vom 15. März 2018 entfallen ist, das Gegenstand der Verfassungsbeschwerde vom 7. Mai 2018 ist (s. u. 3.), da die Verfassungsbeschwerde, soweit sie nicht aus anderen Gründen unzulässig ist, jedenfalls unbegründet ist (s. u. IV. 2.).
86
Zwar kann das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde gegen eine Zwischenentscheidung entfallen, wenn die das Hauptverfahren abschließende Entscheidung ergangen und nicht mehr anfechtbar ist und sie auch durch die Aufhebung der Zwischenentscheidung nicht gegenstandslos würde (offengelassen von VerfGH vom 23.10.1981 VerfGHE 34, 152/153; bejaht von VerfGH vom 7.5.1986 VerfGHE 39, 53/56; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 120 Rn. 23). Das Rechtsschutzinteresse besteht aber weiter, wenn eine verfassungsgerichtliche Entscheidung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers geboten erscheint, etwa nach Entziehung des gesetzlichen Richters (Wolff, a. a. O., Art. 120 Rn. 91). Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 9. Juni 1950 (VerfGHE 3, 67/79) das Rechtsschutzbedürfnis nicht nur für die Dauer einer Voruntersuchung, sondern über deren Abschluss hinaus bejaht.
87
Hier wurde das unanfechtbare Endurteil durch Richterin am Amtsgericht V. erlassen. Gegenstand der Beschwerdeentscheidung vom 9. August 2017 Az. 1 T 11781/16 ist dagegen die Zurückweisung der Befangenheitsgesuche vom 2. und 23. Mai 2016, die sich gegen Richter K. richteten (dessen Entscheidung vom 26. Januar 2016 mit den Verfassungsbeschwerden nicht angegriffen ist). Eine Aufhebung allein dieser Entscheidung vom 9. August 2017 hätte keinen Einfluss auf die vorher oder später ergangenen Entscheidungen über die gegen die Richterin am Amtsgericht V. gerichteten Ablehnungsgesuche. Daher spricht viel dafür, dass insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Letztlich kann dies aber dahinstehen.
88
bb) Die gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 9. August 2017 Az. 1 T 11781/16 gerichtete Verfassungsbeschwerde ist nur insoweit in einer den Anforderungen des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG genügenden Weise begründet worden, als der Beschwerdeführer rügt, Richterin am Landgericht Dr. H. habe entschieden, obwohl über die gegen sie gerichteten Ablehnungsgesuche noch nicht entschieden gewesen sei (Seiten 195 ff. und 187 i. V. m. 90 ff. der Verfassungsbeschwerde).
89
Im Übrigen genügen die Ausführungen zur Begründetheit auf den Seiten 187 bis 204 der Verfassungsbeschwerde, die sich - soweit dies erkennbar ist - überwiegend auf den Beschluss des Landgerichts München I vom 9. August 2017 Az. 1 T 11781/16 beziehen, und der Verweis auf Seite 187 auf die Gegenvorstellung vom 23. August 2017, die auf den Seiten 89 ff. wörtlich wiedergegeben ist, nicht dem Substanziierungsgebot des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG.
90
Hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung einer möglichen Grundrechtsverletzung durch die angegriffene gerichtliche Entscheidung wird auf die Ausführungen unter 1. c) bb) Bezug genommen. Die bloße Behauptung, die Entscheidung sei unrichtig oder fehlerhaft, genügt zur Substanziierung einer Verfassungsbeschwerde nicht (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 16.8.2017 BayVBl 2018, 375 Rn. 23 m. w. N.), ebenso wenig die bloße Formulierung verfassungsrechtlicher Fragen (Seite 203 der Verfassungsbeschwerde).
91
(1) Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV wegen Zurückweisung seiner gegen Richter K. gerichteten Ablehnungsgesuche vom 5. und 23. Mai 2016 rügt, genügen seine Ausführungen nicht den Anforderungen des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG.
92
Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV wird durch ein Gericht nur dann verletzt, wenn einer Partei der gesetzliche Richter durch eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Entscheidung entzogen wird (VerfGH vom 29.8.1996 VerfGHE 49, 126/130). Dieser Grundsatz gilt auch in den Fällen, in denen - wie hier - geltend gemacht wird, die Grundrechtsverletzung ergebe sich aus der unzutreffenden Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs (vgl. VerfGH vom 16.5.2006 VerfGHE 59, 58/60 f. m. w. N.). Willkürlich wäre eine solche Zurückweisung nur dann, wenn sie bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Zurückweisung dürfte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheinen. Sie müsste vielmehr schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (VerfGH vom 8.12.2000 VerfGHE 53, 187/193; VerfGHE 59, 58/61; 66, 1/4).
93
Für eine solche Verfahrensweise sind den Darlegungen des Beschwerdeführers keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen.
94
Soweit der Beschwerdeführer rügt, Richterin am Amtsgericht Be. habe ihm vor der Entscheidung vom 5. Juli 2016 nicht mitgeteilt, dass sie für die Entscheidung über die Ablehnungsgesuche vom 2. und 23. Mai 2016 zuständig sei, und schon deshalb hätte die Entscheidung vom 5. Juli 2016 aufgehoben werden müssen (Seite 187 i. V. m. 93 ff., 99 und 102 der Verfassungsbeschwerde), verkennt er, dass das Beschwerdegericht, selbst wenn ein wesentlicher Verfahrensmangel vorläge, die Sache nicht zurückverweisen muss, sondern in der Sache selbst entscheiden darf (Ball in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 572 Rn. 16). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Unzuständigkeit in erster Instanz zugleich Auswirkungen auf die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts hat (OLG Celle vom 27.9.2002 MDR 2003, 523/524). Dies ist hier weder gerügt noch sonst ersichtlich.
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Soweit der Beschwerdeführer seine Ablehnungsgesuche damit begründet, Richter K. habe ihm vor der Entscheidung vom 26. Januar 2016 seinen Namen nicht mitgeteilt, wird die Zurückweisung der Ablehnungsgesuche vom 2. und 23. Mai 2016 vom Gericht ausführlich begründet. Inwiefern die Bewertung, dies stelle keinen Ablehnungsgrund dar, willkürlich sein könnte, lassen die Darlegungen des Beschwerdeführers nicht erkennen, zumal die Ablehnung vom 2. Mai 2016 erfolgte, nachdem Richter K. dem Beschwerdeführer mitgeteilt hatte, für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen Richterin am Amtsgericht V. vom 15. April 2016 zuständig zu sein. Der Begründung der Verfassungsbeschwerde lässt sich auch nicht entnehmen, inwiefern die Bewertung willkürlich sein könnte, dem Ablehnungsgesuch ließen sich keine konkreten Tatsachen entnehmen, aus denen sich die Besorgnis der Befangenheit von Richter K. ergeben könnten, insbesondere sei die frühere Entscheidung vom 26. Januar 2016 zwischenzeitlich vom Beschwerdegericht bestätigt worden. Die Zugrundelegung einer der Partei ungünstigen Rechtsauffassung rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Besorgnis der Befangenheit. Auch auf die Rechtmäßigkeit der Rechtsanwendung kommt es regelmäßig nicht an (BGH vom 12.10.2011 NJW-RR 2012, 61 Rn. 7; Vollkommer in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 42 Rn. 28).
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Die Rüge, die „textbausteinartige“ Begründung des Beschwerdegerichts, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen werde, bestätige die Willkür der Entscheidung (Seite 187 i. V .m. 140 der Verfassungsbeschwerde), zeigt nicht in substanziierter Weise auf, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels nach § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO (vgl. BGH vom 8.11.2004 NJW-RR 2005, 294; Vollkommer in Zöller, ZPO, § 46 Rn. 15) vorlagen. Hinsichtlich der Anforderungen der Darlegung einer möglichen Verletzung des Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV wird auf die Ausführungen unter 1. c) cc) (3) Bezug genommen. Der Beschwerdeführer behauptet lediglich pauschal, „die absurden Auffassungen“ würden weder von der Rechtsprechung noch der Literatur getragen, und nennt - ohne weitere Erläuterungen - verschiedene Fundstellen. Auch auf Seite 202 der Verfassungsbeschwerde werden die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht ansatzweise dargelegt. Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf ein Grundrecht auf ein faires Verfahren beruft, wird auf die Ausführungen unter 1. c) cc) (3), dd) Bezug genommen.
97
(2) Auch eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV) ist aus den unter (1) dargelegten Gründen nicht hinreichend substanziiert dargelegt.
98
(3) Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) beschränkt sich auf die Behauptung des Beschwerdeführers, das Landgericht habe sich nicht mit seinem Vorbringen auf Seiten 10 bis 60 der Anhörungsrüge auseinandergesetzt (Seite 199 der Verfassungsbeschwerde), und die nochmalige Wiedergabe dieses Vorbringens. Dies genügt - ohne Auseinandersetzung mit der ausführlich begründeten Entscheidung des Amtsgerichts vom 5. Juli 2016 und der Beschwerdeentscheidung - nicht den Anforderungen des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG, denn es bleibt offen, welches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen worden sein soll. Das Gericht wird durch Art. 91 Abs. 1 BV weder verpflichtet, in seiner Entscheidung auf alle Ausführungen eines Beteiligten einzugehen, noch ergibt sich aus Art. 91 Abs. 1 BV ein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der Bewertung eines Beteiligten anschließt, also „auf ihn hört“. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (VerfGH vom 12.3.2018 - Vf. 40- VI-17 - juris Rn. 37 m. w. N.).
99
d) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 10. Oktober 2017 Az. 1 T 2356/16 richtet, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis (s. u. aa)). Außerdem genügen die Bezugnahme auf Seiten 187 und 200 der Verfassungsbeschwerde auf die Gegenvorstellung vom 16. Oktober 2017 sowie deren wörtliche Wiedergabe auf den Seiten 157 ff. nicht dem Substanziierungsgebot des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG (s. u. bb)).
100
aa) Das Rechtsschutzinteresse fehlt regelmäßig, wenn die begehrte verfassungsrechtliche Entscheidung keinerlei praktische Auswirkungen mehr haben kann (vgl. VerfGH vom 16.10.1981 VerfGHE 34, 145/149; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 120 Rn. 90).
101
Gegenstand der angegriffenen Entscheidung vom 10. Oktober 2017 ist das Ablehnungsgesuch im Schriftsatz vom 9. August 2017 in dem unter dem Aktenzeichen 1 T 2356/16 geführten Beschwerdeverfahren, der am 16. August 2017 bei Gericht einging. Als Prozesshandlung wird ein Ablehnungsgesuch mit Zugang bei Gericht wirksam (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl. 2020, § 42 Rn. 1; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, Einl. III Rn. 12). Zu diesem Zeitpunkt waren sowohl das Beschwerdeverfahren bezüglich der Ablehnungsgesuche vom 23. November, 8. und 30. Dezember 2015 als auch das sich anschließende Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG bezüglich des Kostenansatzes abgeschlossen. Der Beschluss vom 24. März 2016, mit dem die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 26. Januar 2016 zurückgewiesen wurde, war mit dem Willen des Gerichts Ende März aus dem inneren Geschäftsbetrieb herausgetreten und damit wirksam geworden (s. o. 1. c) cc) (3)), auch wenn der Beschwerdeführer ihn nicht vom Landgericht München I erhalten haben sollte. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge vom 11. Mai 2016 wurde mit Beschluss vom 20. Juni 2016 zurückgewiesen. Die Erinnerung vom 19. Mai 2016 gegen den Kostenansatz wurde ebenfalls durch Beschluss vom 20. Juni 2016 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Anhörungsrüge blieb ohne Erfolg; der diesbezügliche Beschluss vom 9. August 2017 wurde gemäß Verfügung vom selben Tag am 10. August 2017 an den Beschwerdeführer hinausgegeben. Der die Erinnerung zurückweisende Beschluss vom 20. Juni 2016 war damit nicht mehr abänderbar, denn die die Anhörungsrüge abweisende Entscheidung ist nach § 69 a Abs. 4 Satz 4 GKG unanfechtbar. Eine (weitere) Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist unstatthaft (vgl. zu § 321 a ZPO: BGH vom 13.9.2017 FamRZ 2017, 1947 m. w. N.; zu § 69 a GKG: BayLSG vom 18.8.2015 - L 15 SF 9/15 - juris Rn. 15; Laube in Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, BeckOK KostR, § 69 a GKG Rn. 49).
102
Dass eine Aufhebung der Entscheidung vom 10. Oktober 2017, mit der die gegen die Richterinnen am Landgericht Hö. und Dr. S. gerichteten Ablehnungsgesuche als unzulässig verworfen wurden, irgendeinen Einfluss auf die vorherige Entscheidung über die Kostenerinnerung haben könnte, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt.
103
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der die Erinnerung zurückweisende Beschluss vom 20. Juni 2016 Gegenstand der Verfassungsbeschwerde vom 18. September 2017 (Vf. 56-VI-17) ist, zumal die Richterinnen Hö. und Dr. S. an dieser Entscheidung nicht beteiligt waren.
104
bb) Hinsichtlich der Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde wird auf die Ausführungen unter 1. c) bb) Bezug genommen.
105
(1) Einen möglichen Verstoß gegen Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV durch eine willkürliche Verwerfung der Ablehnungsgesuche vom 9. August 2017, den der Beschwerdeführer auf Seiten 157, 160 ff. der Verfassungsbeschwerde behauptet, legt er nicht ausreichend dar.
106
Bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs ist das Gericht nach der - auch im angegriffenen Beschluss zitierten - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2007 (NJW 2007, 3771/3773) in besonderem Maß verpflichtet, das Ablehnungsgesuch seinem Inhalt nach vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen. Soweit der Beschwerdeführer insoweit einwendet, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei nicht einschlägig, weil er nicht das ganze Gericht abgelehnt habe, sondern - wegen der beharrlichen Weigerung der Namhaftmachung der zur Sachentscheidung berufenen Richter - nur die „Vertretungsrichter“ (Seite 161 der Verfassungsbeschwerde), behauptet er lediglich, die Entscheidung vom 10. Oktober 2017 sei unrichtig. Dies genügt den Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht (vgl. VerfGH vom 13.3.2018 - Vf. 31-VI-16 - juris Rn. 31).
107
Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Landgericht München I habe die Prozessgeschichte in dem Beschluss vom 10. Oktober 2017 falsch dargestellt (Seiten 161 f. der Verfassungsbeschwerde), vermag einen möglichen Verstoß gegen Art. 86 BV nicht zu begründen. Gleiches gilt für die Rüge, das Landgericht habe die notwendige Tatsachenerhebung unterlassen (Seiten 176 f. der Verfassungsbeschwerde); dem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, welche - nicht aus den Akten ersichtlichen - Tatsachen nach Ansicht des Beschwerdeführers relevant sein sollen.
108
Auf die Ausführungen zur Begründetheit des Ablehnungsgesuchs (Seiten 162 bis 173 der Verfassungsbeschwerde) kommt es nicht an, da bereits die Einwände gegen die vom Fachgericht angenommene Unzulässigkeit des Gesuchs nicht durchgreifen.
109
(2) Die Rüge des Beschwerdeführers auf Seite 187 i. V. m. 173 der Verfassungsbeschwerde, das Landgericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. BGH NJW-RR 2005, 294; Vollkommer in Zöller, ZPO, § 46 Rn. 15), beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, „die absurden Auffassungen“ würden weder von der Rechtsprechung noch der Literatur getragen, und eine Auflistung von Fundstellen. Auch auf Seite 202 der Verfassungsbeschwerde werden die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerden nicht ansatzweise dargelegt.
110
cc) Eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV) ist aus den unter bb) dargelegten Gründen ebenso wenig hinreichend substanziiert dargelegt.
111
dd) Soweit der Beschwerdeführer auf Seite 200 der Verfassungsbeschwerde rügt, er sei mit seinem Vorbringen auf den Seiten 8 bis 27 der Anhörungsrüge vom 16. Oktober 2017 nicht gehört worden, legt er die Entscheidungserheblichkeit seines Vortrags nicht dar. Nur die Ausführungen unter Buchst. c auf Seiten 8 ff. der Gegenvorstellung beziehen sich auf die Zulässigkeit der Ablehnungsgesuche; insoweit wird auf die Ausführungen unter bb) (1) Bezug genommen.
112
3. Vf. 34-VI-18
113
Die Verfassungsbeschwerde vom 7. Mai 2018 ist nur zum Teil zulässig.
114
a) Sie ist mangels eigenständiger Beschwer unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 19. April 2018 richtet (s. o. 1. a)).
115
b) Auch soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Endurteil des Amtsgerichts München vom 15. März 2018 richtet, ist sie zum Teil unzulässig.
116
aa) Soweit der Beschwerdeführer auf Seite 36 der Verfassungsbeschwerde Art. 85 i. V. m. Art. 5 BV zitiert, kommt eine Verletzung in eigenen verfassungsmäßigen Rechten nicht in Betracht (s. o. 1. b)).
117
bb) Eine Verletzung des Art. 86 Abs. 1 BV wird ebenfalls nur pauschal behauptet, aber nicht in einer den Anforderungen des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG genügenden Weise (s. o. 1. c)) begründet.
118
Auf Seiten 57 f. der Verfassungsbeschwerde wiederholt der Beschwerdeführer lediglich seine Ausführungen in der Anhörungsrüge zur Verpflichtung des Amtsgerichts, die Berufung zuzulassen, und rügt, das Amtsgericht habe sich damit nicht auseinandergesetzt. Die pauschale Behauptung, die Berufung hätte nach § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen werden müssen, weil sich das Amtsgericht über die im Verfahren angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung und Literaturmeinung hinweggesetzt habe, genügt den Darlegungsanforderungen (s. o. 1. c) cc) (3)) nicht.
119
Auch soweit der Beschwerdeführer unter Wiederholung seiner Ausführungen in der Anhörungsrüge rügt, das Amtsgericht habe sich nicht mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt, dass sämtliche Befangenheitsgesuche rechtsfehlerhaft entschieden worden seien, zeigt er einen möglichen Verstoß gegen Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV durch eine willkürliche Verwerfung oder Zurückweisung eines bestimmten Ablehnungsgesuchs nicht auf.
120
cc) Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV behauptet (Seite 36 der Verfassungsbeschwerde) und verschiedentlich von „willkürlicher Auffassung“ des Amtsgerichts spricht, fehlt es an einer ausreichend substanziierten Grundrechtsrüge (s. o. 1. c) dd)). Die bloße Behauptung, eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung sei unrichtig oder fehlerhaft, genügt nicht den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH BayVBl 2018, 375 Rn. 23 m. w. N.), ebenso wenig die bloße Formulierung verfassungsrechtlicher Fragen (Seiten 4 f. und 61 f. der Verfassungsbeschwerde).
121
dd) Inwieweit die Verfassungsbeschwerde den Anforderungen des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG genügt, soweit der Beschwerdeführer „insbesondere“ die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) rügt, kann dahinstehen. Zweifelhaft erscheint dies vor allem, soweit der Beschwerdeführer auf Seite 52 der Verfassungsbeschwerde rügt, er sei mit seinem Vorbringen in der Anhörungsrüge nicht gehört worden, in der unter Buchst. d Nr. 8 umfassend auf weitere Schriftsätze Bezug genommen werde.
IV.
122
Im Übrigen sind die Verfassungsbeschwerden jedenfalls unbegründet.
123
1. Vf. 56-VI-17
124
Soweit der Beschwerdeführer rügt, es gebe keine Beschwerdeentscheidung, die Gerichtskosten auslöse, beruht der die Erinnerung zurückweisende Beschluss des Landgerichts München I vom 20. Juni 2016 Az. 1T 2356/16 jedenfalls nicht auf einer Verletzung des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 91 Abs. 1 BV).
125
a) Der Verfassungsgerichtshof überprüft Entscheidungen, die - wie hier - in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, bei entsprechender Rüge in verfahrensrechtlicher Hinsicht daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.6.2013 VerfGHE 66, 94/97; vom 16.11.2017 - Vf. 1-VI-17 - juris Rn. 14).
126
Das Grundrecht auf rechtliches Gehör untersagt den Gerichten zum einen, ihren Entscheidungen Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Zum anderen gibt es den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass das Gericht ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 16.5.2011 VerfGHE 64, 52/58; vom 23.9.2015 BayVBl 2016, 49 Rn. 44).
127
Das Gericht wird durch Art. 91 Abs. 1 BV jedoch nicht verpflichtet, in seiner Entscheidung auf alle Ausführungen eines Beteiligten einzugehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht die von ihm entgegengenommenen Äußerungen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung gewürdigt hat. Dies gilt auch dann, wenn es davon abgesehen hat, sie in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu erörtern. Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 45 m. w. N.; vom 8.12.2017 - Vf. 6-VI-17 - juris Rn. 35). Geht das Gericht etwa auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vorbringens schließen, sofern es nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war (VerfGH vom 9.2.1994 VerfGHE 47, 47/52; vom 8.10.2013 NStZ-RR 2014, 50 m. w. N.). Hingegen ergibt sich aus Art. 91 Abs. 1 BV kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der Bewertung eines Beteiligten anschließt, also „auf ihn hört“. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 45 m. w. N.; vom 8.12.2017 - Vf. 6-VI-17 - juris Rn. 35).
128
b) Das Landgericht München I hat bei der Zurückweisung der Erinnerung vom 19. Mai 2016 wesentliches entscheidungserhebliches Vorbringen des Beschwerdeführers nicht übergangen. Die Begründetheit der Erinnerung des Kostenschuldners setzt voraus, dass der Kostenansatz rechtswidrig ist (Laube in Dörndorfer/ Neie/Wendtland/Gerlach, BeckOK KostR, § 66 GKG Rn. 138 und 78).
129
aa) Auf den Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich des Ansatzes der Beschwerdegebühr in Höhe von 60 €, die Beschwerdeentscheidung sei nicht existent, ist das Landgericht München I in seinem Beschluss vom 20. Juni 2016 zwar nicht ausdrücklich eingegangen. Es hat den Beschluss, mit dem die Beschwerde zurückgewiesen und dem Beschwerdeführer die Kosten auferlegt wurden, jedoch erwähnt und ist damit von seiner Existenz ausgegangen. Aus den unter III. 1. c) cc) (3) dargelegten Gründen genügt es für den Erlass des Beschlusses, dass er mit dem Willen des Gerichts aus dem inneren Geschäftsbetrieb herausgetreten ist. Die entsprechende richterliche Verfügung vom 24. März 2016 wurde am 29. März 2016 von der Geschäftsstelle des Landgerichts München I ausgeführt (Bl. 172 der beigezogenen Akte).
130
bb) Hinsichtlich der Mahngebühr in Höhe von 5 € hat der Beschwerdeführer zwar eingewandt, er habe die Kostenrechnung vom 31. März 2016 nicht erhalten. Das Landgericht ging in seiner Entscheidung vom 20. Juni 2016 aber ausdrücklich von einer nach § 5 Abs. 2 JBeitrO „zulässigen Mahnung“ aus; dies lässt den Schluss zu, dass es Einwände gegen die Zulässigkeit der Mahnung - insbesondere den behaupteten Nichterhalt der Kostenrechnung - gesehen, aber nicht für durchgreifend erachtet hat. Ob die Auffassung materiellrechtlich zutreffend ist, kann dahinstehen, da die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht damit begründet werden kann, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig.
131
c) Auch im Übrigen ist ein entscheidungserheblicher Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV nicht feststellbar.
132
2. Vf. 83-VI-17
133
Die Rüge, die sofortige Beschwerde vom 14. Juli 2016 sei durch die Richterin am Landgericht Dr. H. als Einzelrichterin mit Beschluss vom 9. August 2017 Az. 1 T 11781/16 zurückgewiesen worden, obwohl über die gegen sie gerichteten Ablehnungsgesuche vom 14. Juli, 11. August 2016 und 24. Juli 2017 noch nicht entschieden gewesen sei, begründet keine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter. Gegen Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV wird nur dann verstoßen, wenn einer Partei der gesetzliche Richter durch eine willkürliche, offenbar unhaltbare Entscheidung entzogen wird. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn ein Gericht über ein unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Ablehnungsgesuch nicht ausdrücklich entschieden hat (VerfGH vom 15.7.2005 VerfGHE 58, 168/177; BVerfG vom 22.2.1960 BVerfGE 11, 1/6). Ob die Nichtbescheidung des Ablehnungsgesuchs vom 14. Juli 2016 prozessrechtlich gerechtfertigt war (vgl. dazu z. B. Vollkommer in Zöller, ZPO, § 44 Rn. 18 m. w. N.), kann somit dahinstehen, denn es ist nicht erkennbar, dass Richterin am Landgericht Dr. H. aus willkürlichen Erwägungen über dieses Ablehnungsgesuch hinweggegangen ist, das sich gegen alle damaligen Mitglieder der 1. Zivilkammer des Landgerichts München I richtete. Wird der Spruchkörper als solcher abgelehnt, können die abgelehnten Richter darüber nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung selbst entscheiden (BGH NJW-RR 2012, 61 Rn. 8). In der Literatur wird ferner angenommen, die rechtsmissbräuchliche Ablehnung eines ganzen Spruchkörpers ohne ernsthafte Gründe könne unberücksichtigt bleiben (Vollkommer, a. a. O.) Anerkannt ist schließlich, dass das Handlungsverbot des § 47 Abs. 1 ZPO nicht bei offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchen gilt (BFH vom 20.6.2016 - X B 167/15 - juris Rn. 33 m. w. N.; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, § 47 Rn. 2; Stackmann in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 47 Rn. 2).
134
Bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs ist das Gericht allerdings in besonderem Maß verpflichtet, das Ablehnungsgesuch seinem Inhalt nach vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen (BVerfG NJW 2007, 3771/3773). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts soll ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern, was eine enge Auslegung der Voraussetzungen gebietet. Völlige Ungeeignetheit ist demnach anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Ablehnung auf die Mitwirkung des abgelehnten Richters in einem anderen Verfahren gestützt wird (Vollkommer in Zöller, ZPO, § 44 Rn. 14).
135
Gemessen an diesen Maßstäben enthält das Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich Ausführungen, die zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Die pauschale Behauptung, die abgelehnten Richterinnen missachteten Recht und Gesetz und übergingen das Vorbringen des Beschwerdeführers, kann die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen. An den beiden konkret genannten Entscheidungen vom 24. März und 20. Juni 2016 hat Richterin am Landgericht Dr. H. nicht mitgewirkt; sie wurden vielmehr von dem Vizepräsidenten des Landgerichts und seiner Nachfolgerin erlassen.
136
Die Ablehnungsgesuche vom 11. August 2016 und 24. Juli 2017 betreffen nicht das beim Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 1 T 11781/16 geführte Beschwerdeverfahren und begründen für dieses kein Tätigkeitsverbot nach § 47 Abs. 1 ZPO (vgl. BayObLG vom 28.1.1980 Rpfleger 1980, 193/194; Vossler in Vorwerk/Wolff, BeckOK ZPO, § 47 Rn. 2; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, § 47 Rn. 2).
137
Auch im Übrigen ist ein Verfassungsverstoß insoweit nicht festzustellen.
138
3. Vf. 34-VI-18
139
Soweit die Verfassungsbeschwerde gegen das Endurteil des Amtsgerichts München vom 15. März 2018 zulässig ist, ist sie unbegründet. Das Urteil verstößt nicht gegen das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV). Hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs wird auf die Ausführungen unter 1. Bezug genommen.
140
a) Nach § 3 a Abs. 1 Buchst. a der dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen kann der Versicherer den Rechtsschutz ablehnen, wenn seiner Auffassung nach insbesondere in einem der in § 2 Buchst. a der Bedingungen genannten Fälle die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
141
Aus § 128 Satz 1 VVG lässt sich auf die grundsätzliche Zulässigkeit einer solchen Klausel schließen (Bruns in Bruck/Möller, VVG, Fünfter Band Rechtsschutzversicherung, 9. Aufl. 2019, § 128 Rn. 24), deren Wirksamkeit auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt. Nach herrschender Meinung ist der Begriff der „hinreichenden Aussicht auf Erfolg“ gleichbedeutend mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO (Bruns, a. a. O., § 128 Rn. 24 und § 3 a ARB Rn. 4).
142
Das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers gilt nach § 128 Satz 3 VVG im Einzelfall als anerkannt, wenn der Versicherungsvertrag entgegen § 128 Satz 1 VVG kein Gutachterverfahren oder vergleichbares Verfahren vorsieht, in dem Meinungsverschiedenheiten über die Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung entschieden werden, oder wenn der Versicherer entgegen § 128 Satz 2 VVG einen Hinweis darauf unterlässt. Soweit der Beschwerdeführer auf Seite 15 der Klage und im Schriftsatz vom 14. Oktober 2015 ausführt, die Beklagte habe nicht auf eine Frist und die Pflicht zur Vorlage und Mitteilung aller relevanter Unterlagen hingewiesen, sodass sie mit dem Einwand der mangelnden Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit nicht mehr gehört werden könne, bezieht er sich nicht auf § 128 Satz 2 VVG, sondern auf § 3 a Abs. 3 ARB-DEG 2011, wobei er verkennt, dass es sich bei der letztgenannten Vorschrift um eine Kann-Vorschrift handelt, wovon auch das Amtsgericht zutreffend ausgeht (Seite 6 des Urteils). Ein Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV liegt nicht vor.
143
b) Das Gebot des rechtlichen Gehörs aus Art. 91 Abs. 1 BV verpflichtet das Gericht, einer Entscheidung nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten; die Feststellung des Sachverhalts und dessen rechtliche Würdigung hingegen sind Sache des Gerichts und der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung grundsätzlich entzogen (VerfGH vom 7.6.1985 VerfGHE 38, 47/49).
144
Soweit der Beschwerdeführer rügt, einen „Schaden nach dem AGG“ habe er nicht geltend gemacht und das Amtsgericht München habe insoweit die Tatsachen zu seiner Sachentscheidung „frei erfunden“ (Seite 55 der Verfassungsbeschwerde), verkennt er zum einen, dass der Richter das Recht kennen, auslegen und anwenden muss und die Parteien darauf keinen bestimmenden Einfluss haben; dies ist der zentrale Inhalt der hergebrachten Rechtsregel „iura novit curia“ (Prütting in Münchener Kommentar zur ZPO, § 293 Rn. 2). Zum anderen kann zwar die Ablehnung eines Vertragsschlusses unter Verstoß gegen das in § 19 AGG (speziell) geregelte zivilrechtliche Benachteiligungsverbot (BT-Drs. 16/1780 S. 40 f.) z. B. bei willkürlichem Abbruch der Vertragsverhandlungen auch zu einer Haftung nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB führen (Armbrüster in Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 21 AGG Rn. 23). Die Haftung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m.§ 19 Abs. 1 Nr. 2 AGG ist jedoch insoweit weiter, als sie eine konkrete Vertragsanbahnung nicht voraussetzt (Thüsing in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2018, § 19 AGG Rn. 135). Für private Versicherungsverträge enthält § 19 Abs. 1 Nr. 2 AGG eine spezielle Regelung, die damit begründet wird, auch in diesem Bereich bestehe bei individueller Risikoprüfung ein Bedürfnis, sozial nicht zu rechtfertigende Unterscheidungen zu unterbinden (BT-Drs.16/1780 S. 42; dazu kritisch: Armbrüster, VersR 2006, 1297/1298). Liegt keine Benachteiligung wegen einer Behinderung im Sinn des § 19 Abs. 1 Nr. 2 AGG vor oder ist sie nach § 20 AGG gerechtfertigt, kommt eine Haftung aus culpa in contrahendo mangels Pflichtverletzung nicht in Betracht. Ziel der Regelungen in §§ 19 ff. AGG ist es, den Schutz vor Benachteiligung mit der Vertragsfreiheit in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (BT-Drs. 16/1780 S. 26), während generell aufgrund des Grundsatzes der Privatautonomie und der Entschließungsfreiheit im Stadium der Vertragsverhandlungen noch kein klagbarer Anspruch auf Mitwirkung am Vertragsabschluss besteht und sich nur unter besonderen Umständen eine Schadensersatzverpflichtung herleiten lässt (Bachmann in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 241 Rn. 73), z. B. wenn eine Partei die Verhandlungen ohne triftigen Grund abbricht, nachdem sie in zurechenbarer Weise Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrags erweckt hat (Grüneberg in Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 311 Rn. 30 ff.).
145
Die Argumentation des Beschwerdeführers, die Krankenversicherung C. habe ihn mit der Ablehnung seines Antrags in seinen Rechten als behinderter Mensch nach der UN-Behindertenrechtskonvention verletzt (z. B. Seite 13 der Klage), konnte nur dahingehend verstanden werden, dass sich der Beschwerdeführer wegen seiner Behinderung benachteiligt sieht. Das Amtsgericht München hat somit bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer vom Beschwerdeführer gegen die Krankenversicherung C. beabsichtigten Klage zu Recht einen Anspruch nach § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 Nr. 2 AGG in Erwägung gezogen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Entstehen eines Schuldverhältnisses (Seiten 42 ff., 49 ff. der Verfassungsbeschwerde) mit den sich aus § 241 Abs. 2 BGB ergebenden Pflichten (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, § 311 Rn. 22 ff.) sind somit nicht entscheidungserheblich.
146
c) Eine zu einem Schadensersatzanspruch führende Benachteiligung des Beschwerdeführers durch die Krankenversicherung C. hat das Amtsgericht unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers willkürfrei verneint. Unabhängig von der Frage, ob eine unmittelbare oder eine mittelbare Benachteiligung (zur Abgrenzung bei Anknüpfung an eine Krankheit, die im Zusammenhang mit einer Behinderung steht: Armbrüster, VersR 2006, 1297/1301) in Betracht kommt, hat das Amtsgericht seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Ablehnung des Vertragsschlusses nach § 20 Abs. 2 Satz 2 AGG jedenfalls gerechtfertigt sei. Dieser Rechtfertigungsgrund, der Schutz vor Willkür bieten, aber nicht die auch im Interesse der Versicherten erforderliche Differenzierung nach dem ex ante beurteilten individuellen Risiko unmöglich machen soll (Armbrüster, VersR 2006, 1297/1299), greift nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Mai 2010 (9 U 156/09 - juris Rn. 50 ff.), der das Amtsgericht München gefolgt ist, auch dann ein, wenn ein Versicherungsunternehmen den Vertragsschluss ganz ablehnt; fehlt es aus nachvollziehbaren Gründen an ausreichenden statistischen Grundlagen, genügt es zur Rechtfertigung nach § 20 Abs. 2 Satz 2 AGG, wenn die Entscheidung des Versicherers auf anderen, vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen beruht, die mit dem zu versichernden Risiko korrelieren.
147
Auf den Vortrag des Beschwerdeführers zu seinem Schaden (Seiten 52 ff. der Verfassungsbeschwerde sowie unter Bezugnahme auf seine Ausführungen unter Buchst. d Nr. 3 seiner Anhörungsrüge) kommt es daher nicht an.
148
Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Amtsgericht habe seinen Vortrag zur Anwendbarkeit der Art. 5 Abs. 2 und Art. 25 UN-BRK übergangen (Seiten 46 ff. der Verfassungsbeschwerde), ist ein Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV nicht erkennbar; aus diesem Grundrecht ergibt sich kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der Bewertung eines Beteiligten anschließt, also „auf ihn hört“ (VerfGH vom 19.9.2018 - Vf. 1-VI-18 - juris Rn. 36).
149
Im Übrigen ist das Diskriminierungsverbot aus Art. 5 Abs. 2 UN-BRK zwar unmittelbar anwendbar, wovon auch das Amtsgericht ausgeht; es entfaltet jedoch aus sich heraus keine unmittelbare Drittwirkung, sondern richtet sich an die Vertragsstaaten, die es umzusetzen haben (Denecke in Franzen/Gallner/Oetker, Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht, 3. Aufl. 2020, Art. 5 CRPD Rn. 10). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vom 11.4.2013 NZA 2013, 553 Rn. 32; vom 11.9.2019 NZA 2019, 1634 Rn. 40) zu dem arbeitsrechtlichen Teil des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (Abschnitt 2) kommt dem Übereinkommen zwar entscheidende Bedeutung bei der Auslegung und Anwendung des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots aufgrund der Behinderung zu, dessen Bestimmungen integrierender Bestandteil der Unionsrechtsordnung und dadurch zugleich Bestandteil des unionsrechtskonform auszulegenden deutschen Rechts sind (BAG vom 19.12.2013 NZA 2014, 372 Rn. 53; Baumgärtner in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK AGG, § 1 Rn. 52), das Erfordernis der europarechtskonformen Auslegung besteht im - hier einschlägigen - Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes dagegen nicht (Thüsing in Münchener Kommentar zum BGB, § 20 AGG Rn. 67). Denn Benachteiligungen wegen einer Behinderung werden nur im Arbeitsrecht von der Beschäftigungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG geschützt. Der in § 19 Abs. 1 AGG normierte Anwendungsbereich geht insoweit über die Richtlinienvorgaben hinaus (Serr in Staudinger, BGB, Neubearb. 2018, § 19 AGG Rn. 3).
150
d) Soweit das Amtsgericht seine Entscheidung darauf stützt, die Beklagte sei nicht an die Stellungnahme des vom Beschwerdeführer beauftragten Rechtsanwalts vom 7. Juli 2015 gebunden (Seiten 7 f. des Urteils), ist eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör ebenfalls nicht erkennbar. Räumt der vom Versicherungsnehmer beauftragte Rechtsanwalt die vom Versicherer ins Feld geführten Ablehnungsgründe aus, ohne dass der Stichentscheid von der Sach- und Rechtslage erheblich abweicht, ist der Stichentscheid bindend und der Versicherer muss Rechtsschutz gewähren (OLG Düsseldorf vom 14.7.2017 - I-4 U 40/16 - juris Rn. 100). Das hat das Gericht nicht verkannt. Zwar rügt der Beschwerdeführer, er hätte bei einem Hinweis des Amtsgerichts, der Stichentscheid sei „einseitig“, ergänzend - unter Vorlage einer Erklärung der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers vom 5. März 2004 - vorgetragen, dass alle unfallbedingten Krankheitskosten des Beschwerdeführers von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers getragen würden, die private Krankenversicherung des Beschwerdeführers somit dafür nicht hafte (Seiten 55 f. der Verfassungsbeschwerde). Damit wird aber der von der Beklagten im Schreiben vom 5. Juni 2015 unter Bezugnahme auf die Mitteilungen der Krankenversicherung C. genannte Ablehnungsgrund der - sich gerade aus dem vom Beschwerdeführer angeführten Umstand ergebenden - Abgrenzungsprobleme nicht ausgeräumt.
151
Auch im Übrigen ist ein Verstoß des Amtsgerichts gegen Art. 91 Abs. 1 BV nicht festzustellen.
V.
152
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).