Inhalt

VerfGH München, Entscheidung v. 03.07.2020 – Vf. 53-III-19
Titel:

Die demokratische Grundlage einer Wahl

Normenketten:
VfGHG Art. 33 S. 2, Art. 48 Abs. 1 Nr. 3, Art. 63
LWG Art. 6, Art. 28, Art. 34
Leitsätze:
1. Vor einem Verfahren der Wahlprüfung vor dem Verfassungsgerichtshof muss zunächst dem Landtag die Gelegenheit gegeben werden, sich inhaltlich mit den vom Antragsteller behaupteten konkreten Wahlfehlern auseinanderzusetzen (Rn. 22). (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Wahlprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 33 Satz 2, Art. 63 BV, Art. 48 VfGHG gilt der Erheblichkeitsgrundsatz. Danach kann ein Antrag nur dann zum Erfolg führen, wenn Wahlfehler behauptet und festgestellt werden, die die konkrete Mandatsverteilung beeinflusst haben könnten. Eine solche Möglichkeit darf nicht nur theoretisch bestehen, sondern muss vielmehr nach allgemeiner Lebenserfahrung konkret und nicht ganz fernliegend sein (Rn. 24). (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
arglistige Täuschung, Aufstellungsversammlung, Beschwerdefrist, demokratische Legitimation, Fortsetzungsfeststellungsinteresse, Zulassung, wahlrechtliche Vorschriften
Fundstelle:
BeckRS 2020, 15591

Tenor

1. Die Aufstellung der Kandidaten für die Landtagswahl bildet die Nahtstelle zwischen den von den Parteien weitgehend autonom zu gestaltenden Angelegenheiten ihrer inneren Ordnung und dem auf die Staatsbürger bezogenen Wahlrecht; das dabei angewandte Verfahren muss demokratischen Grundanforderungen entsprechen.
2. Die demokratische Grundlage einer Wahl wird nicht allein dadurch verfälscht, dass eine Partei bei der Kandidatenaufstellung parteiinterne Vorschriften nicht einhält.
3. Überprüfung der Landtagswahl 2018 im Hinblick auf die Kandidatenaufstellung der FDP im Stimmkreis 206 Passau-West.

Entscheidungsgründe

I.
1
Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag auf Entscheidung über die Gültigkeit der Landtagswahl 2018. Es geht dabei um die Kandidatenaufstellung der FDP im Stimmkreis 206 Passau-West sowie deren Listenaufstellung für Niederbayern.
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1. Am 14. Oktober 2018 fand die Wahl zum Bayerischen Landtag für die 18. Legislaturperiode statt. Bei deren Vorbereitung wurde der Antragsteller in einer Aufstellungsversammlung des FDP-Kreisverbands Passau-Land am 10. Dezember 2017 mit absoluter Mehrheit (15 von 27 Stimmen) zum Stimmkreisbewerber gewählt. Wegen Zweifeln an der ordnungsgemäßen Aufstellung fand am 11. Februar 2018 eine erneute Versammlung statt. Hierbei erhielt der Antragsteller von den anwesenden 32 Stimmberechtigten 15 Ja- und 13 Nein-Stimmen; vier Mitglieder enthielten sich der Stimme. In einem zweiten Wahlgang entfielen auf die nunmehr ebenfalls als Kandidatin antretende Vorsitzende des Kreisverbands Passau-Land 17 Ja-Stimmen; im Protokoll wurde festgehalten, dass sie damit zur Stimmkreisbewerberin gewählt sei.
3
Nach Anfechtung des Antragstellers erklärte das Landesschiedsgericht der FDP in Bayern am 14. Mai 2018 die Wahlvorgänge vom 11. Februar 2018 für ungültig und stellte fest, dass der Antragsteller in der Wahl am 10. Dezember 2017 wirksam zum Stimmkreisbewerber der FDP für den Stimmkreis 206 gewählt worden sei. Diese Entscheidung hob das Bundesschiedsgericht der FDP am 22. Juni 2018 auf die Beschwerde des Kreisverbands Passau-Land hin auf; der Antrag auf Wahlanfechtung blieb ohne Erfolg. Am 23. Juli 2018 reichte der Antragsteller hiergegen Klage beim Landgericht Passau ein.
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Mit Schreiben vom 18. August 2018 wandte sich der Antragsteller an den Wahlkreisleiter von Niederbayern und machte unter Hinweis auf seine beim Landgericht eingereichte Klage geltend, dass nach seiner Auffassung die zweite Aufstellungsversammlung nicht gültig sei. In seiner Antwort vom 23. August 2018 führte der Wahlkreisleiter aus, dass die anhängige Klage keine unmittelbaren Auswirkungen auf das staatliche Wahlverfahren habe. Die vom Antragsteller behaupteten Unstimmigkeiten bei der Versammlung am 11. Februar 2018 änderten nichts an der Zulassung des Wahlvorschlags durch den Wahlkreisausschuss; diese Entscheidung sei nach Ablauf der Beschwerdefrist endgültig.
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Nach Abhaltung der Landtagswahl nahm der Antragsteller die beim Landgericht erhobene Klage zurück.
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2. Die Bekanntmachung des Landeswahlleiters des Freistaates Bayern vom 31. Oktober 2018 zum Ergebnis der Wahl wurde am 23. November 2018 veröffentlicht (StAnz Nr. 47). Danach fielen auf die im Landtag vertretenen Parteien folgende Anteile der abgegebenen Stimmen: CSU 5.046.081 (= 37,2%), GRÜNE 2.392.356 (= 17,6%), FREIE WÄHLER 1.572.792 (= 11,6%), AfD 1.388.622 (= 10,2%), SPD 1.309.078 (= 9,7%), FDP 690.499 (= 5,1%). Das Direktmandat im Stimmkreis 206 Passau-West ging an den Bewerber der CSU (42,1%). Die Kandidatin der FDP erzielte 2.556 Erststimmen (4,2%); ihre Gesamtstimmenzahl im Wahlkreis Niederbayern betrug 3.109. Der FDP wurde für den Wahlkreis Niederbayern ein Listensitz zugeteilt, der auf einen anderen Bewerber mit insgesamt 12.206 Stimmen entfiel.
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3. Mit Schreiben vom 4. November 2018 an den Bayerischen Landtag legte der Antragsteller Wahlprüfungsbeschwerde ein. Zur Begründung verwies er darauf, dass die zweite Aufstellungsversammlung rechtswidrig gewesen sei. Seine Beanstandung richte sich dahin, dass er gewählter Direktkandidat gewesen und wegen arglistiger Täuschung nicht als Direktkandidat aufgestellt worden sei; er sei daher auch nicht auf der Liste von Niederbayern aufgeführt worden.
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4. Am 11. April 2019 beschloss der Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlaments fragen und Integration, die Wahlbeanstandung zurückzuweisen (LT-Drs. 18/1663). Auf dieser Grundlage stellte die Vollversammlung des Bayerischen Landtags am 8. Mai 2019 die Gültigkeit der Landtagswahl 2018 fest (LT-Drs. 18/1885).
II.
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1. Mit am 3. Juni 2019 ohne Anlagen und am 6. Juni 2019 mit Anlagen eingegangenem Schreiben beantragt der Antragsteller, die Ungültigkeit der Landtagswahl 2018 festzustellen.
10
Das Grundrecht auf Gleichheit sei in seinem Fall verletzt. Nur weil er als Kandidat „nicht passte“, sei ihm vorgespielt worden, dass der Form halber neu gewählt werden müsse. Ihm sei vom gesamten Vorstand zugesichert worden, dass alle Kandidaten gleichbleiben würden. Weiter habe die Partei auch gegen Regeln verstoßen. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch zählten Enthaltungen zum Quorum, laut FDP-Satzung nicht. Der Fehler in der Satzung der FDP, die ein eingetragener Verein sei, dürfe nicht gegen ihn zählen. Ihm stehe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gemäß Art. 19 GG zu.
11
Die Wahl des Antragstellers mit absoluter Mehrheit in der Mitgliederversammlung am 10. Dezember 2017 sei von keinem angefochten worden, noch sei dagegen Einspruch eingelegt worden. Bei der Kreisvorstandssitzung am 28. Januar 2018 sei die Monatsfrist bereits abgelaufen gewesen. Auf dieser Sitzung sei ihm von der damaligen Kreisvorsitzenden und dem damaligen Bezirksvorsitzenden mitgeteilt worden, dass die Aufstellungsversammlung aufgrund von Formfehlern wiederholt werden müsse. Hierfür sei die Kreisvorsitzende verantwortlich, da sie bei der ersten Aufstellungsversammlung vergessen habe, für die Neuaufnahme von neun Mitgliedern den Vorstand einzuladen. Bei dem Beschluss, dass die Wahl der Form halber wiederholt werden müsse, habe auch die Frau des Antragstellers mitabgestimmt, obwohl sie, wie sich einige Monate später herausgestellt habe, keine Beisitzerin gewesen sei.
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Kurz vor der zweiten Aufstellungsversammlung am 11. Februar 2018 seien wiederum zwei Neumitglieder aufgenommen worden, die sogar schon vor der Abstimmung über ihre Aufnahme eine Einladung zur Versammlung erhalten hätten. Genau diese zwei Personen seien ausschlaggebend gewesen, dass der Antragsteller keine Mehrheit erhalten habe. Im Übrigen hätten in dieser Versammlung die angesprochenen neun Mitglieder mit abgestimmt, obwohl sie nie ordnungsgemäß aufgenommen worden seien. Daher seien auch die Aufstellung der damaligen Kreisvorsitzenden als Direktkandidatin und die Listenaufstellung von Niederbayern nicht gültig. Nach Einschätzung des Antragstellers hätte die FDP die 5% nicht erreicht, wenn die gesamten Stimmen von Niederbayern wegfielen.
III.
13
1. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat dem Bayerischen Landtag gemäß Art. 48 Abs. 3 VfGHG Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Der Bayerischen Staatsregierung und dem Landeswahlleiter wurden die Verfahrensunterlagen zur Kenntnisnahme zugeleitet.
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2. Der Bayerische Landtag hält den Antrag für unbegründet.
15
Der Wahlkreisvorschlag der FDP für Niederbayern sei mit der in der zweiten Aufstellungsversammlung gewählten Direktbewerberin beim Wahlkreisleiter eingereicht worden. Der Wahlkreisausschuss habe diesen Vorschlag am 17. August 2018 als gültig zugelassen. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 20. August 2018 sei gegen die Zulassung keine Beschwerde von berechtigten Personen eingereicht worden.
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Eventuelle Verstöße gegen parteiinterne Regelungen seien für das wahlrechtliche Verfahren nur beachtlich, wenn gesetzliche Vorschriften, z. B. Art. 28 LWG über die Aufstellung der Stimmkreisbewerber, bzw. demokratische Mindeststandards verletzt worden seien, Art. 34 LWG.
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Eine Wiederholung der Aufstellungsversammlung sei nach den wahlrechtlichen Vorschriften nicht unzulässig. Auch liege keine Verletzung demokratischer Mindeststandards vor, wenn eine zweite Aufstellungsversammlung abgehalten werde, es sei denn, dies wäre völlig willkürlich, was hier nicht ersichtlich sei, da die Wahlberechtigung von Neumitgliedern bei der ersten Versammlung durchaus fraglich gewesen sei. Das Gleiche gelte für die Mitzählung von Stimmenthaltungen bei der Berechnung der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, um sicherzustellen, dass der Gewählte auch bei Enthaltungen den Rückhalt der Mehrheit der Abstimmenden habe.
18
Vor diesem Hintergrund habe der Wahlkreisausschuss die im Raum stehenden angeblichen wahlrechtlichen Verstöße als nicht relevant bewertet, weil ausschließlich innerparteiliche Vorschriften der Parteisatzung im Streit gestanden hätten. Das zwischenzeitlich erledigte zivilgerichtliche Klageverfahren habe keine unmittelbaren Auswirkungen auf das wahlrechtliche Verfahren.
IV.
19
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird abgesehen, da eine solche nach der Sach- und Rechtslage nicht geboten erscheint (Art. 48 Abs. 3 Satz 4 VfGHG).
V.
20
Der Antrag auf Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die Gültigkeit der Landtagswahl ist überwiegend zulässig.
21
1. Zwar sieht Art. 48 Abs. 1 VfGHG keine gesonderte Antragsbefugnis für Bewerber vor, die beim parteiinternen Aufstellungsverfahren für die Landtagswahl nicht erfolgreich waren. Der Antragsteller kann für sich jedoch - wie jeder Stimmberechtigte - die Antragsbefugnis nach Art. 48 Abs. 1 Nr. 3 VfGHG in Anspruch nehmen, nachdem seine Wahlbeanstandung vom Landtag verworfen worden ist. Der Antrag wurde binnen eines Monats seit der Beschlussfassung des Landtags über die Gültigkeit der Landtagswahl schriftlich eingereicht und enthält hinreichende Ausführungen zur Begründung (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 VfGHG).
22
2. Unzulässig ist der Antrag allerdings, soweit der Antragsteller rügt, bei der Wiederholung der Versammlung zur Aufstellung eines Stimmkreisbewerbers am 11. Februar 2018 hätten neun Mitglieder mit abgestimmt, obwohl sie nicht ordnungsgemäß in die Partei aufgenommen worden seien. Diese Beanstandung kann im verfassungsgerichtlichen Verfahren schon deshalb nicht geprüft werden, weil sie nach den vorliegenden Unterlagen nicht zuvor bereits gegenüber dem Landtag erhoben wurde. Da zunächst der Landtag die Gelegenheit haben muss, sich inhaltlich mit den vom Antragsteller behaupteten konkreten Wahlfehlern auseinanderzusetzen, können im Verfahren der Wahlprüfung vor dem Verfassungsgerichtshof keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht werden. Der Prüfungsumfang im verfassungsgerichtlichen Verfahren geht nicht über das Vorbringen beim Landtag hinaus (VerfGH vom 11.11.2019 - Vf. 46-III-19 - juris Rn. 33).
VI.
23
Der Antrag auf Feststellung der Ungültigkeit der Landtagswahl 2018 ist unbegründet.
A.
24
Die Wahlprüfung durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 33 Satz 2, Art. 63 BV, Art. 48 VfGHG dient in erster Linie dem Schutz des objektiven Wahlrechts und ist nicht auf die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wahl beschränkt. Ihr Ziel ist die Feststellung der verfassungs- und gesetzmäßigen Zusammensetzung des Landtags in der laufenden Legislaturperiode. Nach dem im Wahlprüfungsverfahren geltenden Erheblichkeitsgrundsatz kann ein Antrag nur dann zum Erfolg führen, wenn Wahlfehler behauptet und festgestellt werden, die die konkrete Mandatsverteilung beeinflusst haben könnten. Eine solche Möglichkeit darf nicht nur theoretisch bestehen, sondern muss vielmehr nach allgemeiner Lebenserfahrung konkret und nicht ganz fernliegend sein.
25
Bei der Entscheidung über die Gültigkeit der Landtagswahl prüft der Verfassungsgerichtshof zum einen, ob die Wahlvorschriften richtig angewendet worden sind. Als Wahlfehler in diesem Sinn sind Verstöße gegen das materielle und formelle Wahlrecht zu verstehen. Prüfungsmaßstab sind danach die das Wahlverfahren unmittelbar regelnden Vorschriften, z. B. des Landeswahlgesetzes, daneben aber auch andere Vorschriften, die den ungestörten und ordnungsgemäßen Verlauf der Wahl gewährleisten, wie etwa die in Art. 14 Abs. 1 BV niedergelegten Wahlrechtsgrundsätze. Zum anderen erstreckt sich die Kontrolle darauf, ob die der Wahl zugrunde liegenden einfachrechtlichen Vorschriften mit der Verfassung vereinbar sind, da die verfassungsmäßige Rechtsgrundlage Voraussetzung für eine gültige Wahl ist (VerfGH vom 23.10.2014 VerfGHE 67, 263 Rn. 27 ff. m. w. N.; vom 28.10.2019 BayVBl 2020, 86 Rn. 27 f.; vom 11.11.2019 - Vf. 46-III-19 - juris Rn. 40 ff.).
26
Fehler in der Organisation und Abwicklung des Wahlverfahrens können nicht nur von den amtlichen Wahlorganen (Art. 6 LWG) begangen werden, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch von Dritten, soweit sie unter Bindung an wahlgesetzliche Anforderungen kraft Gesetzes Aufgaben bei der Organisation einer Wahl erfüllen (VerfGH vom 8.12.2009 VerfGHE 62, 229/232; VerfGHE 67, 263 Rn. 28).
B.
27
Nach diesen Grundsätzen haben die Beanstandungen des Antragstellers keinen Erfolg. Es stellt keinen Wahlfehler dar, dass der Antragsteller nicht als Bewerber für den Stimmkreis 206 Passau-West in den Wahlkreisvorschlag der FDP für Niederbayern aufgenommen wurde.
28
1. Die Aufgabe, Kandidatenvorschläge für die Landtagswahl einzureichen, obliegt gemäß Art. 23 ff. LWG den Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen. Zur Aufstellung der Stimmkreisbewerber (sog. Direktkandidaten) sieht Art. 28 Abs. 1 LWG vor, dass diese in einer Mitgliederversammlung oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung gewählt werden. Entsprechendes gilt gemäß Art. 29 Abs. 1 LWG für die Aufstellung der Wahlkreisliste, die aus den nach Art. 28 LWG gewählten Stimmkreisbewerbern und aus den gegebenenfalls von der Versammlung unmittelbar gewählten Wahlkreisbewerbern besteht (Art. 29 Abs. 2 LWG).
29
Die Aufstellung der Kandidaten hat das Landeswahlgesetz damit im Wesentlichen in die Hände der Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen gelegt. Amtliche Wahlorgane werden gemäß Art. 33, 34 LWG nur im Rahmen der Zulassung der Wahlkreisvorschläge tätig. Die Aufstellung von Bewerbern durch Parteien und Wählergruppen hat allerdings nicht nur parteiinterne Bedeutung, sondern ist zugleich ein wesentlicher Bereich der Wahlvorbereitung und Bestandteil des Wahlverfahrens. Hierdurch werden eine notwendige Voraussetzung für die Wahl selbst geschaffen und das aktive und passive Wahlrecht (Art. 14 BV) unmittelbar berührt. Die Kandidatenaufstellung bildet die Nahtstelle zwischen den von den Parteien und Wählergruppen weitgehend autonom zu gestaltenden Angelegenheiten ihrer inneren Ordnung und dem auf die Staatsbürger bezogenen Wahlrecht. Wegen ihrer Bedeutung für die Landtagswahl begnügt sich der Gesetzgeber nicht damit, diesen Verfahrensschritt allein dem Satzungsrecht oder sonstigen internen Regelungen zu überlassen. Vielmehr ergibt sich insbesondere aus Art. 28, 29 LWG, dass das dabei angewandte Verfahren demokratischen Grundanforderungen entsprechen muss (vgl. VerfGHE 62, 229/232 f.; 67, 263 Rn. 33; Thum in Boettcher/Högner/Thum/Kreuzholz, Landeswahlgesetz, Bezirkswahlgesetz und Landeswahlordnung Bayern, 18. Aufl. 2013, Art. 28 Rn. 1 f.).
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2. Der Umstand, dass die Versammlung der FDP zur Aufstellung eines Bewerbers bzw. einer Bewerberin für den Stimmkreis 206 Passau-West am 11. Februar 2018 wiederholt wurde, verstößt nicht gegen diese Vorgaben.
31
Zwar wurde der Antragsteller in einer ersten Aufstellungsversammlung am 10. Dezember 2017 mit absoluter Mehrheit (15 von 27 Stimmen) zum Stimmkreisbewerber gewählt. Hiergegen wurde auch nicht gemäß Art. 28 Abs. 3 Satz 1 LWG durch den Landesvorstand der FDP oder ein anderes in der Parteisatzung hierfür vorgesehenes Organ Einspruch eingelegt, sodass eine gesetzliche Verpflichtung zur Wiederholung der Abstimmung nach Art. 28 Abs. 3 Satz 2 LWG nicht bestanden hat.
32
Das im Landeswahlgesetz ausdrücklich vorgesehene Einspruchsrecht schließt jedoch eine davon unabhängige Initiative von Parteimitgliedern mit dem Ziel eines neuen Aufstellungsverfahrens nicht aus. Eine solche Verfahrensweise kann beispielsweise - wie vorliegend - in Betracht kommen, wenn das erste Aufstellungsverfahren möglicherweise mängelbehaftet war (vgl. Hahlen in Schreiber, BWahlG, 10. Aufl. 2017, § 21 Rn. 37; Henke, Das Recht der politischen Parteien, 2. Aufl. 1972, S. 196). Die Aufstellungsversammlung ist durch Art. 28 Abs. 3 LWG nicht gehindert, von sich aus bis zum Ablauf der Einreichungsfrist für die Wahlkreisvorschläge die Wahl zu wiederholen (Thum, a. a. O., Art. 28 Rn. 11). Dem Gesetzeswortlaut kann nicht entnommen werden, dass ein Aufstellungsbeschluss nur noch über einen Einspruch zu Fall gebracht werden kann. Eine Art Rechtskraft oder Bestandskraft des Aufstellungsbeschlusses gibt es nicht. Die in Art. 28 Abs. 3 Satz 3 LWG normierte Endgültigkeit bezieht sich nur auf das Einspruchsrecht des Landesvorstands; diesem gegenüber entscheidet die (wiederholte) Versammlung endgültig (vgl. Hahlen, a. a. O., § 21 Rn. 37).
33
Es ist auch nicht ersichtlich, dass sonstige wahlrechtliche Regelungen der wiederholten Kandidatenaufstellung entgegenstehen könnten. Insbesondere ist kein Anwendungsfall der Art. 31, 32 LWG gegeben, die sich mit der Rücknahme und der Änderung bereits eingereichter Wahlkreisvorschläge befassen; eine solche Einreichung gegenüber dem Wahlkreisleiter (vgl. Art. 26 Abs. 2 LWG) war hier bei Durchführung der zweiten Aufstellungsversammlung noch nicht erfolgt.
34
Ob die Wiederholung der Kandidatenaufstellung mit dem internen Satzungsrecht der FDP vereinbar war, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, da die demokratische Grundlage einer Wahl nicht allein dadurch verfälscht wird, dass eine Partei bei der Kandidatenaufstellung parteiinterne Vorschriften nicht einhält (vgl. BVerfG vom 20.10.1993 BVerfGE 89, 243/255; Hahlen, a. a. O., § 21 Rn. 1). Dies betrifft insbesondere den Einwand des Antragstellers, am Beschluss des Kreisvorstands vom 28. Januar 2018, in dem über die Wiederholung abgestimmt worden sei, habe seine Ehefrau mitgewirkt, obwohl sie nicht Mitglied des Vorstands gewesen sei. Entsprechendes gilt für die von ihm geltend gemachten innerparteilichen Absprachen. Insoweit standen dem Antragsteller das parteiinterne Schiedsverfahren und der ordentliche Rechtsweg offen (vgl. Hahlen, a. a. O., § 21 Rn. 37; Henke, a. a. O., S. 201 f.); von diesen Möglichkeiten hat er im Übrigen - wenn auch im Ergebnis erfolglos - Gebrauch gemacht.
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3. Ebenso wenig ist das Wahlverfahren bei der wiederholten Aufstellungsversammlung zu beanstanden.
36
a) Dies gilt zum einen für Rügen des Antragstellers im Hinblick auf bestimmte teilnehmende Mitglieder.
37
aa) Der Antragsteller beanstandet in diesem Zusammenhang, zwei kurz vor der Versammlung am 11. Februar 2018 aufgenommene Neumitglieder hätten schon vor der Abstimmung über ihre Aufnahme eine Einladung zur Versammlung erhalten. Ein hierin möglicherweise liegender Verstoß gegen innerparteiliche Verfahrensregeln vermag die Wirksamkeit der Kandidatenaufstellung jedoch nicht infrage zu stellen (vgl. oben 2. a. E.).
38
bb) Die weitere Rüge, bei der Versammlung hätten neun Mitglieder mit abgestimmt, obwohl sie nicht ordnungsgemäß in die Partei aufgenommen worden seien, ist bereits unzulässig (vgl. oben V. 2.).
39
b) Die dem Wahlergebnis zugrunde liegenden Modalitäten bei der Feststellung der Stimmenmehrheit lassen Rechtsfehler nicht erkennen.
40
Bei der Versammlung am 11. Februar 2018 erhielt der Antragsteller von den anwesenden 32 Stimmberechtigten in einem ersten Wahlgang 15 Ja- und 13 NeinStimmen; vier Mitglieder enthielten sich der Stimme. Nach der Wahlrechtsnorm des Art. 28 Abs. 4 Satz 3 LWG ist als Stimmkreisbewerber gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält (vgl. auch § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB). Da Enthaltungen keine gültigen Stimmen darstellen, wäre demnach die Mehrheit der Stimmen zugunsten des Antragstellers abgegeben worden. Gemäß Art. 28 Abs. 4 Sätze 1 und 2 LWG ist die Regel des Art. 28 Abs. 4 Satz 3 LWG aber nur anwendbar, wenn das innerparteiliche Satzungsrecht insoweit keine Vorgaben enthält. Hier bestimmt § 11 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 der Wahl- und Antragsordnung der FDP Bayern ausdrücklich, dass bei der Feststellung der erforderlichen absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Stimmenthaltungen mitgezählt werden. Durch diese Regelung, die der Gewährleistung eines ausreichenden Rückhalts in der Versammlung dient, soll offensichtlich die demokratische Legitimation der Bewerberin oder des Bewerbers im Sinn der Art. 2, 4 BV gestärkt werden. Diese parteiinterne Normierung geht vor (vgl. im Hinblick auf das Vereinsrecht auch § 40 BGB und BGH vom 12.1.1987 NJW 1987, 2430) und hat vorliegend zur Folge, dass der Antragsteller im ersten Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen konnte. Es hat daher zulässigerweise ein zweiter Wahlgang stattgefunden, bei dem eine andere Bewerberin erfolgreich war.
VII.
41
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).
42
Der Antrag wird abgewiesen.