VGH München, Beschluss v. 26.05.2020 – 11 ZB 20.546
Titel:

Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches

Normenkette:
StVZO § 31a Abs. 1 S. 1
Leitsatz:
Den kaufmännischen Halter eines Firmenfahrzeugs trifft unabhängig von der Reichweite der Vorschriften über sachgerechtes kaufmännisches Verhalten die Obliegenheit, Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren, sodass grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen Geschäftsfahrten rekonstruiert und der jeweilige Fahrzeugführer im Einzelfall festgestellt werden kann (vgl. VGH München BeckRS 2013, 51410 Rn. 12). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Fahrtenbuchauflage, zumutbare Ermittlungsbemühungen, Firmenfahrzeug
Vorinstanz:
VG Augsburg, Urteil vom 18.02.2020 – Au 3 K 19.773
Fundstelle:
BeckRS 2020, 14576

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.800,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Klägerin, eine Speditionsfirma, wendet sich gegen die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, und die hierzu ergangenen Nebenverfügungen.
2
Am 18. Mai 2018 um 22:36 Uhr wurde mit einem auf die Klägerin zugelassenen Kraftfahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 43 km/h überschritten. Ein an die Klägerin übersandter Zeugenfragebogen des Polizeiverwaltungsamts vom 8. Juni 2018 kam nicht in Rücklauf.
3
Auf Ermittlungen der Polizeiinspektion Il. hin teilte eine Mitarbeiterin der Klägerin mit E-Mail vom 27. Juli 2018 den Namen des in Betracht kommenden Fahrers mit. Seine Adresse sei noch nicht ermittelt. Sobald ein Kollege aus dem Urlaub zurück sei, werde sie mitgeteilt. Nach einem handschriftlichen Vermerk auf dem E-Mail befand sich dieser noch bis 15. August 2018 im Urlaub.
4
Mit Schreiben vom 28. Juli 2018 teilte die Polizeiinspektion Il.dem Polizeiverwaltungsamt mit, die Klägerin sei allgemein nur mäßig kooperativ, was gewollte Geschäftspolitik sei, wie der Inhaber und ein Verkehrsleiter persönlich mitgeteilt hätten. Es kämen beinahe täglich Ermittlungsersuchen aus ganz D., weil es die Klägerin bewusst unterlasse, diese zu beantworten. Die Fahrer könnten zudem nie angetroffen werden, da die Klägerin Abfahrts- und Ankunftszeiten angeblich nicht kenne bzw. nicht preisgeben möge. Fahrerdaten könnten so auch nicht mit den Fahrten abgeglichen werden. Die Klägerin wolle die Fahrer schützen.
5
Eine an den bezeichneten Fahrer unter der Anschrift der Klägerin gerichtete Betroffenenanhörung vom 6. August 2018 kam nicht in Rücklauf.
6
Mit Schreiben vom 14. September 2018 legte der bezeichnete Fahrer unter Übersendung eines Lichtbilds Einspruch gegen den gegen ihn erlassenen Bußgeldbescheid ein. Er habe bei der Klägerin vom 13. März bis 13. Juni 2018 gearbeitet und sei mit sieben weiteren ungarischen Kollegen zweiwöchentlich mit einem Dienstwagen der Klägerin nach Ungarn gereist. Er sei mit dem Fahrzeug ausschließlich in Ungarn, niemals in D. gefahren. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 führte er aus, er könne beweisen, am 18. Mai 2018 nicht gefahren zu sein. Der wahre Fahrer sei ein viel älterer ehemaliger Kollege.
7
Mit Schreiben vom 8. November 2018 teilte das Polizeiverwaltungsamt der Kfz-Zulassungsstelle beim Landratsamt B. mit, der bezeichnete Fahrer sei auch zu Unrecht als Täter einer Verkehrsübertretung vom 15. Juni 2018 benannt worden. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen der Geschwindigkeitsübertretung vom 18. Mai 2018 sei eingestellt worden. Mit Schreiben vom 13. März 2019 wurde das Landratsamt Neu-Ulm gebeten, die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage zu prüfen.
8
Im Rahmen der Anhörung nahm der Verkehrsleiter der Klägerin mit Schreiben vom 12. April 2019 zum Sachverhalt dahingehend Stellung, er habe sich im Jahr 2018 sieben Wochen auf einer Europarundreise befunden. In dieser Zeit habe eine unerfahrene Kollegin leider einen falschen Fahrer angegeben. Das daraufhin durch das Polizeiverwaltungsamt eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren habe die Staatsanwaltschaft eingestellt. Das Polizeiverwaltungsamt versuche nun, auf diesem Wege noch Probleme zu bereiten. Es handele sich um einen unglücklichen Einzelfall, der auch bei einer Fahrtenbuchführung hätte passieren können. Da er für die nächsten Jahre keinen längeren Urlaub geplant habe und somit regelmäßig greifbar sei, sehe er keine Notwendigkeit für eine Fahrtenbuchauflage.
9
Mit Bescheid vom 26. April 2019 ordnete das Landratsamt N.-U. gestützt auf § 31a StVZO für das Tatfahrzeug und ein etwaiges Ersatzfahrzeug an, ab Bestandskraft des Bescheids zwölf Monate ein Fahrtenbuch zu führen, es zur Prüfung auszuhändigen und es für sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.
10
Die gegen diesen Bescheid am 21. Mai 2019 erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 18. Februar 2020 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die zuständige Behörde sei nicht in der Lage gewesen, den Täter der Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Fahrzeughalter die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers zu vertreten habe. Der Zeugenfragebogen vom 8. Juni 2018 sei nicht in Rücklauf gekommen. Erst mit E-Mail vom 27. Juli 2018 sei ein Fahrer, allerdings der falsche, benannt worden. Dessen Heimatanschrift sollte erst nach Urlaubsrückkehr eines Mitarbeiters der Klägerin übermittelt werden. Die ohnehin weder ein formales Tatbestandsmerkmal des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO noch eine starre Grenze darstellende Zweiwochenfrist gelte nicht bei Verkehrsverstößen, die mit einem Firmenfahrzeug eines Kaufmanns im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden seien. Bei Firmenfahrzeugen falle es in die Sphäre der Geschäftsleitung, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner festgestellt werden könne, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt habe. Die verzögerte Anhörung eines Halters eines Firmenfahrzeugs begründe daher für diesen eine Obliegenheit, an der Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes, soweit möglich und zumutbar, mitzuwirken. Es liege im Organisationsbereich der Klägerin, zeitnah Auskunft über Fahrer auch während urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit eines Sachbearbeiters erteilen zu können. Es sei unerheblich, ob die fehlerhaften Daten versehentlich oder zur Verschleppung des Verfahrens übermittelt worden seien. Maßgebend sei allein, dass aufgrund der unterbliebenen bzw. fehlerhaften Mitwirkung der Klägerin der Fahrer nicht rechtzeitig habe ermittelt werden können. Unter Berücksichtigung der Schwere des Verkehrsverstoßes sei die Anordnung der Fahrtenbuchauflage - auch hinsichtlich ihrer Dauer - ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Je gewichtiger ein unaufgeklärter Verkehrsverstoß und je geringer die im Verfahren gezeigte Bereitschaft des Fahrzeughalters zur Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung seien, umso eher könne die Behörde dies auf der Ermessensebene ohne ausgreifende Erläuterung berücksichtigen.
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Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung führte die Klägerin zur Begründung der „Berufung“ aus, die Fahrtenbuchauflage könne, wie bereits in der Klageschrift ausgeführt, nicht damit begründet werden, dass es an der Mitwirkungsbereitschaft der Klägerin gemangelt habe. Der mitteilenden Mitarbeiterin sei schlicht ein Versehen unterlaufen. Wäre der Verkehrsleiter nicht im Urlaub gewesen, wäre es nicht zu der Falschangabe gekommen. Der Mitarbeiterin sei nicht bewusst gewesen, dass der angegebene Fahrer nur ein Bei- bzw. Mitfahrer gewesen sei. Sie habe auch keine dahingehenden Überlegungen angestellt. Als nach Rückkehr des Verkehrsleiters die Falschangabe aufgefallen sei, habe die Klägerin unverzüglich der Polizeidienststelle den tatsächlichen Fahrer gemeldet. Sie habe also mitgewirkt. Der Verkehrsverstoß hätte auch ohne weiteres aufgeklärt werden können, wenn die Polizeidienststelle bzw. der dortige Sachbearbeiter den Verjährungseintritt nicht billigend in Kauf genommen hätte. Der sachbearbeitende Polizeibeamte habe es für förderlich gehalten, der Klägerin eine Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs für jedes Fahrzeug aufzuerlegen, sowie gegenüber dem Polizeiverwaltungsamt angeregt, keine weiteren Maßnahmen einzuleiten. Der Polizeibeamte hätte also die Möglichkeit gehabt, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass belastbare Angaben zu machen seien, da sonst mit Konsequenzen zu rechnen sei, dies aber unterlassen
12
Der Beklagte erwidert, dem Vortrag der Klägerin, der sich auf keinen Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO stütze, sei allenfalls die Geltendmachung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils zu entnehmen, die jedoch nicht in der erforderlichen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung dargelegt worden seien. Ausgehend von der falschen Annahme, dass die fehlende Mitwirkungsbereitschaft des Fahrzeughalters bei der Täterermittlung eine eigenständige Voraussetzung für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage sei, habe sie lediglich ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt, wonach die Falschauskunft ein Versehen gewesen sei. Warum es der Polizei zumutbar gewesen sein solle, eine fehlerhafte Auskunft als falsch zu erkennen und die Klägerin darauf hinzuweisen, dass belastbare Aussagen zu machen seien, bleibe schon im Ansatz unklar.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
14
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
15
Der der Begründung der „Berufung“ zu entnehmende Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), ist nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
16
Ernstliche Zweifel am erstinstanzlichen Urteil ergeben sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht, da sie weder einen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfG, B.v. 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 - NJW 2010, 1062/1063; B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106/118). Der Beklagte bemängelt zu Recht, dass es bereits an einer substantiellen Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrunds (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 59, 63) fehlt, weil die Klägerin lediglich ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, ohne sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Es reicht indes nicht, das bereits in der Klageschrift Vorgetragene nur zu wiederholen, ohne einen Bezug zu der Entscheidung herzustellen (Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 124a Rn. 90).
17
In ihrer Begründung des Zulassungsantrags setzt sich die Klägerin nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, dass den kaufmännischen Halter eines Firmenfahrzeugs nach obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B.v. 14.5.2013 - 11 CS 13.606 - juris Rn. 12 m.w.N.; OVG NW, B.v. 10.9.2019 - 8 B 774/19 - VRS 137, 12 = juris Rn. 5) unabhängig von der Reichweite der Vorschriften über sachgerechtes kaufmännisches Verhalten die Obliegenheit trifft, Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren, sodass grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen Geschäftsfahrten rekonstruiert und der jeweilige Fahrzeugführer im Einzelfall festgestellt werden kann. Wird dieser Obliegenheit nicht entsprochen, trägt der betroffene Betrieb das Risiko, dass die fehlende Feststellbarkeit des Fahrers zu seinen Lasten geht. Weiter ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass eine Fahrtenbuchanordnung nach § 31a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl I S. 679), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. März 2019 (BGBl I S. 332), nicht voraussetzt, dass den Fahrzeughalter an der Nichtfeststellbarkeit des Fahrzeugführers ein Verschulden trifft (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2020 - 11 ZB 19.991 - juris Rn. 19; NdsOVG, B.v. 14.1.2019 - 12 ME 170/18 - NJW 2019, 1013 = juris Rn. 17 m.w.N.; Dauer in Hentschel/König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 31a StVZO Rn. 40). Entscheidend ist hier, dass die Klägerin erst 22 Tage vor Eintritt der Verfolgungsverjährung (§ 26 Abs. 3 StVG) lediglich den Namen eines falschen Fahrers mitgeteilt hat, was offenkundig den zu stellenden Mitwirkungsanforderungen nicht genügt. Anders als die Klägerin offenbar meint, beinhaltet die Mitwirkungspflicht auch ohne einen besonderen Hinweis der Polizei, richtige Angaben zu machen. Mit der unzureichenden Mitwirkung schneidet sie sich den Einwand ab, die Feststellung des Fahrzeugführers wäre nach der Verkehrszuwiderhandlung möglich gewesen, wenn die Verfolgungsbehörde weiter ermittelt hätte (NdsOVG, a.a.O.). Darauf, ob die Polizei andere Maßnahmen für förderlich gehalten hat und ggf. welche, kommt es nicht an.
18
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
19
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
20
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).