VG Würzburg, Urteil v. 15.05.2020 – W 10 K 19.1422
Titel:

Voraussetzungen der Anerkennung als Facharzt bei Vorlage ausländischer Bescheinigungen

Normenketten:
GG Art. 12 Abs. 1
BayHKaG Art. 27, Art. 29 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 4, Abs. 5, Art. 35 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Nr. 6
Berufsanerkennungs-RL Art. 3 Abs. 1 lit. c, Abs. 3, Art. 10 lit. b, lit. g
BayWBO § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, Abs. 4, § 10, § 11, § 12 Abs. 1
Leitsätze:
1. Hat jemand die Facharztweiterbildung bei nicht  zugelassenen Weiterbildern oder in einem Drittstaat absolviert hat, kann er die einschlägigen fachlichen Kompetenzen nur auf der Grundlage einer Anerkennung als gleichwertig erreichen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Wechsel der Person des Weiterbilders während der Weiterbildung kann ohne Wechsel der Abteilung, in der die Weiterbildung stattfindet, oder Veränderungen der erteilten Weiterbildungsbefugnis den anerkennungsfähigen zeitlichen Umfang der Weiterbildung nicht erweitern. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine strukturierte Weiterbildung, wie sie für die Anerkennung als gleichwertig erforderlich ist kann – unabhängig vom Vorliegen einer Weiterbildungsbefugnis – ein Arzt, der selbst nicht über die einschlägige Facharztbezeichnung oder Zusatzbezeichnung verfügt, nicht vermitteln. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
4. Auch aus ausländischen Weiterbildungsbescheinigungen muss sich die Struktur, die Art und der Umfang der theoretischen Unterweisung der Weiterbildung vor Ausführung der praktischen Tätigkeiten ergeben. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
5. Die Regelungen des Weiterbildungsordnung der bayerischen Landesärztekammer sind wirksam. (Rn. 46 – 49) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Berufsrecht der Ärzte, Facharzt für Innere, Medizin, Zulassung zur Facharztprüfung, abweichende Weiterbildung teilweise in Drittstaat, Gleichwertigkeit, Weiterbildungsordnung der Bayerischen, Landesärztekammer, Facharztbezeichnung, Facharztausbildung, Prüfungszulassung, Innere Medizin, Weiterbildung, Mindestweiterbildungszeit, Weiterbildungsbefugnis, Nachweis, Drittstaat, Afghanistan, Anrechnung, RL 2005/36/EG
Fundstelle:
BeckRS 2020, 14400

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt die Zulassung zur Facharztprüfung Innere Medizin.
2
1. Der Kläger, am … … 1965 in Badakshan, Afghanistan geboren und deutscher Staatsangehöriger, ist approbierter Arzt. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2014, bei der Beklagten eingegangen am 15. Dezember 2014, beantragte er unter Vorlage entsprechender Dokumente, u.a. über von ihm absolvierte Zeiten der Weiterbildung, die Anerkennung der Facharztbezeichnung Innere Medizin.
3
Nach entsprechendem Hinweis der Beklagten auf die fehlende Verwertbarkeit der ursprünglich vorgelegten Zeugnisse aus Afghanistan legte der Kläger mit Schreiben vom 19. Januar 2016 zwei Bescheinigungen des afghanischen Gesundheitsministeriums vom 15. Juli 2015 und 17. August 2015 (Anlage 11 zu Bl. 8 der Akte) vor.
4
In der Bescheinigung vom 15. Juli 2015 wird bestätigt, dass der Kläger vom 1. Januar 1990 bis zum 1. Januar 1991 in der Provinz Badakhshan ein Jahr lang ganztägig an fünf Tagen in der Woche sowie mit einmal wöchentlichem 24-stündigem Bereitschaftsdienst im Provinz-Krankenhaus gearbeitet hat. In der Bescheinigung ist beschrieben, über welche Abteilungen und Bettenzahl und jährliche Belegung das genannte Krankenhaus verfügt. Des Weiteren wird bestätigt, dass der Kläger während dieser Zeit in den Bereichen Kardiologie und Pulmologie selbständig klinische, physische und Laboruntersuchungen durchgeführt hat, wobei die Untersuchungen im Einzelnen mit der jeweiligen Untersuchungsart und Anzahl der Untersuchungen in der Bescheinigung aufgeführt sind. Des Weiteren wird darin dem Kläger bescheinigt, dass er im genannten Zeitraum 100 Patienten überwacht hat, während des 24-stündigen Dienstes verschiedene akute Krankheitsbilder behandelt hat sowie zwei Fachsitzungen mit dem Krankenhaus-Präsidenten Dr. Z., einem Herz- und Lungenfacharzt, abgehalten hat.
5
In der Bescheinigung vom 17. August 2015 wird dem Kläger bestätigt, dass er im Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis 28. Dezember 1989 im Städtischen Krankenhaus in der Provinz Badakhshan ganztägig an fünf Tagen in der Woche gearbeitet und fünf Mal im Monat 24-stündige Bereitschaftsdienste absolviert hat. Ebenso wie die vorgenannte Bescheinigung bestätigt auch diese Bescheinigung die Abteilungen sowie die Anzahl der Betten des Krankenhauses und bescheinigt dem Kläger die Durchführung gastroenterologischer Labor-, klinischer und physischer Untersuchungen. Des Weiteren wird bescheinigt, dass der Kläger in verschiedenen Bereichen selbständig gearbeitet und dabei verschiedene, auch akute Krankheitsbilder behandelt habe. Des Weiteren habe er im genannten Zeitraum sechs Fachsitzungen mit dem Krankenhaus-Präsidenten Prof. Dr. A. abgehalten.
6
Mit Bescheid vom 24. Juni 2019 lehnte die Beklagte den Antrag ab.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vom Kläger nachgewiesenen Tätigkeiten vom 1. Januar 1988 bis 28. Dezember 1989 (hiervon 11,87 Monate Intensivstation = 23,90-monatige Tätigkeit) in der Abteilung Gastroenterologie am Staatlichen Krankenhaus in Badakshan (Afghanistan) sowie die Tätigkeit vom 1. Januar 1990 bis 1. Januar 1991 (12,03-monatige Tätigkeit in der Abteilung für Kardiologie an der Universitätsklinik Kabul, Afghanistan) könnten nicht auf die gemäß Abschnitt B Nr. 13.1 der Weiterbildungsordnung 2013 geforderte Mindestweiterbildungszeit in der Facharztkompetenz Innere Medizin angerechnet werden. Eine Anerkennung von ärztlichen Tätigkeiten im Ausland sei nur nach Maßgabe des § 10 der Weiterbildungsordnung - WBO 2013 möglich. Die Gleichwertigkeit sei gegeben, wenn die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen an den Erwerb der vorgeschriebenen ärztlichen Kompetenz erfüllt seien. Die Weiterbildung werde gemäß im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit angemessener Vergütung an zugelassenen Weiterbildungsstätten durchgeführt. Die Weiterbildung zum Erwerb einer Facharzt- und/oder Schwerpunktbezeichnung finde unter verantwortlicher Leitung befugter Ärzte in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte statt. Sie umfasse eine theoretische und praktische Ausbildung an einem Universitätszentrum, einer Universitätsklinik oder gegebenenfalls in einer hierzu den zuständigen Behörden unterstellten zugelassenen Einrichtung der ärztlichen Versorgung, und setze die Beteiligung an sämtlichen ärztlichen Tätigkeiten in dem Bereich voraus, in welchem die Weiterbildung erfolge, einschließlich des Bereitschaftsdienstes. Der in der ärztlichen Weiterbildung befindliche Arzt widme somit während der gesamten Dauer der Arbeitswoche und während des gesamten Jahres gemäß den von den zuständigen Behörden festgesetzten Bedingungen seine volle berufliche Tätigkeit dieser praktischen und theoretischen Weiterbildung. Die Gleichwertigkeit der Tätigkeiten des Klägers in den genannten Zeiträumen könne nicht festgestellt werden, weil die zur Überprüfung erforderlichen Einzelnachweise aus Afghanistan zum Beleg der durchgeführten endoskopischen Inhalte als selbständig unter Anleitung durchgeführte Behandlungen nicht vorgelegt werden könnten. Eine Anrechnung könne daher nicht erfolgen.
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Der Zeitabschnitt vom 19. November 1997 bis 18. April 1998 (5-monatige Weiterbildung in der Chirurgie am K.-Krankenhaus in H.) könne nicht angerechnet werden, da die Weiterbildungsordnung unter Abschnitt B Nr. 13.1 für den Erwerb der Facharztbezeichnung Innere Medizin eine Anrechnung des Gebiets Chirurgie nicht vorsehe.
9
Der Zeitabschnitt vom 1. September 2000 bis 16. November 2008 (= 95,53-monatige Weiterbildung unter Berücksichtigung der Teilzeit in der Abteilung für Innere Medizin an der Rehaklinik R.W. in B. K.) könne im Umfang der Weiterbildungsbefugnis der weiterbildenden Ärzte von 12 Monaten als stationäre Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin angerechnet werden.
10
Von dem Zeitabschnitt 1. April 2011 bis 3. November 2014 (= 42,54 Monate Weiterbildung unter Berücksichtigung von Teilzeit im Reha-Zentrum B. K.) könnten 2,58 Monate als stationäre Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin angerechnet werden. Da der Kläger für den restlichen Zeitabschnitt bereits die Weiterbildungszeiten im Reha-Zentrum B. K. unter der Leitung von Herrn Dr. med. K. (21,42 Monate) und unter der Leitung von Herrn Dr. med. Sch. (2,58 Monate) ausgeschöpft habe, könnten weitere Weiterbildungszeiten darüber hinaus nicht berücksichtigt werden.
11
Zusammenfassend seien für den Erwerb der Facharztbezeichnung Innere Medizin gemäß der Weiterbildungsordnung die bislang vom Kläger belegten Weiterbildungsabschnitte wie folgt anrechnungsfähig: Im Rahmen der Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin könnten zwölf Monate ganztägige Weiterbildung in der Inneren Medizin an der Rehaklinik R.W. in B. K. angerechnet werden. Zudem könnten 24 Monate ganztägige Weiterbildung in der Inneren Medizin im Reha-Zentrum B. K. in Anrechnung gebracht werden. Somit könne die geforderte 36-monatige Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin als erfüllt angesehen werden. Hinsichtlich der abgeleisteten Weiterbildungszeiten in der Facharztkompetenz Innere Medizin könnten sechs Monate ganztägige Weiterbildung in der Abteilung Gastroenterologie in der Kulturakademie, III. Medizinische Klinik des Städtisches Klinikums D.-F. angerechnet werden. Weiterhin könnten 3,73 Monate ganztägige Weiterbildung in der Abteilung für Pneumologie am Thoraxzentrum des Bezirks Unterfranken in M. in Anrechnung gebracht werden. Zur Erfüllung der Mindestweiterbildungszeit in der Facharztkompetenz Innere Medizin müssten somit noch 8,27 Monate im Gebiet Innere Medizin sowie 6 Monate internistische Intensivmedizin unter einem hierfür befugten Weiterbilder abgeleistet werden. Sofern Einzelnachweise über endoskopische Inhalte bei einem hierfür befugten Weiterbilder vorgelegt werden könnten, welche als Nachweise für eine selbständige Durchführung unter Anleitung gelten könnten, könne gegebenenfalls seitens der Beklagten eine erneute inhaltliche Prüfung erfolgen.
12
2. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Präsident der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2019 als unbegründet zurück, wobei er im Wesentlichen der Begründung des angefochtenen Bescheides folgte. Zusammengefasst habe der Kläger folgende Weiterbildungszeiten belegt:
- 12,0 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin unter der Leitung von Herrn Dr. med. W.,
- 21,42 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin unter der Leitung von Herrn Dr. med. K.,
- 2,58 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin unter der Leitung von Herrn Dr. med. Sch.
- 3,73 Monate Weiterbildung in der Facharztkompetenz Innere Medizin und Pneumologie unter der Leitung von Herrn Dr. med. S.,
- 6 Monate Weiterbildung in der Facharztkompetenz Innere Medizin und Gastroenterologie unter der Leitung von Herrn Prof. Dr. med. P.
13
Zur Erfüllung der gemäß Abschnitt B Nr. 13.1 WBO 2013 erforderlichen 24-monatigen Mindestweiterbildungszeit in der Facharztkompetenz Innere Medizin fehlten dem Kläger somit noch sechs Monate ganztägige Weiterbildung in der internistischen Intensivmedizin sowie 8,27 Monate ganztägige Weiterbildung in den Facharztkompetenzen des Gebiets Innere Medizin, die nicht in der Facharztkompetenz Innere Medizin und Gastroenterologie abgeleistet werden könnten, jeweils bei einem hierfür befugten Weiterbilder. Unabhängig davon hätten bisher auch nicht alle zum Erwerb des Facharztes für Innere Medizin geforderten Weiterbildungsinhalte, insbesondere die unter Abschnitt B Nr. 13.1 WBO 2013 im 3. und 4. Spiegelstrich definierten Untersuchungs- und Behandlungsverfahren wie Ösophago-Gastro-Duodenoskopie einschließlich interventioneller Notfallmaßnahmen und perkutaner endoskopischer Gastrotomie (PEG) sowie untere Intestinoskopien einschließlich Blutstillung, davon Proktoskopien, nachgewiesen werden können.
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Auch in Anbetracht der großen Anstrengungen des Klägers und der begrenzten Aufbewahrungsfrist der afghanischen Unterlagen von 20 Jahren könne nicht ohne vollständige Überprüfung der afghanischen Tätigkeiten des Klägers zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass eine dreijährige Tätigkeit vom 1. Januar 1988 bis 1. Januar 1991, welche bereits über 31 Jahre zurückliege, inhaltlich gleichwertig zur deutschen Weiterbildung sei, zumal es sich um den erforderlichen Nachweis komplexer Weiterbildungsinhalte der Endoskopie handele, welche ausschließlich im Drittstaat erbracht worden seien. Aufgrund fehlender Nachweise sei eine Überprüfung gemäß § 10 WBO 2013 nicht möglich.
15
Bei der vorgelegten Stellungnahme des Dr. med. Sch. vom 8. Februar 2016, nach welcher dieser sich aufgrund der bei ihm absolvierten internistischen Weiterbildung davon habe überzeugen können, dass alle bescheinigten Qualifikationen vom Kläger in Afghanistan auch tatsächlich erworben worden seien, und die Anerkennung des Facharztes für Innere Medizin befürwortet werde, handele es sich lediglich um eine Empfehlung des Weiterbilders. Diese könne zwar für die Gesamtschau des Antrags hilfreich sein, binde die Beklagte jedoch nicht. Da weiterhin der Nachweis von Weiterbildungsinhalten ausstehe, könnten die Tätigkeiten im Ausland auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme nicht auf eine Gleichwertigkeit überprüft werden. Nach der vorgelegten Bescheinigung vom 17. September 1996 des Prof. Dr. med. P. über die ärztliche Tätigkeit als Arzt in abhängiger Stellung über den Zeitraum vom 25. März 1996 bis 20. September 1996 habe der Kläger ein Praktikum abgeleistet, in welchem er habe nachweisen können, dass die im Ausland abgeschlossene ärztliche Grundausbildung einen vergleichbaren Qualitätsstand habe wie die Ausbildung nach der ärztlichen Approbationsordnung (ÄAppO). In diesem Zeitraum sei der Kläger im Besitz einer Berufserlaubnis nach § 10 der Bundesärzteordnung (BÄO) gewesen. Auch hier hätten keine genaueren Informationen vorgelegt werden können, da nach Auskunft des Städtischen Klinikums D. vom 9. Oktober 2017 nach nunmehr 21 Jahren keine weiteren Ausführungen möglich seien. Auch hier könne nicht aufgrund der Aussage in der Praktikumsbescheinigung davon ausgegangen werden, dass die afghanische ärztliche Grundausbildung gleichwertig sei und es sich somit gemäß § 10 WBO 2013 um eine abweichende gleichwertige Weiterbildung gehandelt habe. Nur die zuständige Approbationsbehörde könne eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes mit Erteilung der Approbation bescheinigen. Dies sei bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht erfolgt. Die Erteilung der Zulassung zur Facharztprüfung sei gemäß § 12 Abs. 1 WBO 2013 nur möglich, wenn die zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen an den Erwerb der vorgeschriebenen Kompetenzen erfüllt seien.
16
3. Am 22. Oktober 2019 erhob der Kläger Klage zum Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg.
17
Der Kläger beantrag (zuletzt):
1. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger zur Facharztprüfung nach § 12 Abs. 1 Weiterbildungsordnung zuzulassen. Der Bescheid vom 24. Juni 2019 und der Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2019 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
2. Hilfsweise wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die in Afghanistan abgeleisteten Zeiten als gleichwertig gemäß § 10 Weiterbildungsordnung anzuerkennen.
18
Zur Begründung verwies der Kläger auf das Vorbringen seines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren sowie auf verschiedene Zeugnisse und Bescheinigungen, welche in Ablichtung vorgelegt wurden. Des Weiteren wurde auf die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bescheinigungen verwiesen. Der Kläger habe Ende des Jahres 2014 die Anerkennung als Facharzt beantragt. Es seien immer wieder neue Bescheinigungen von ihm verlangt worden, welche er auch vorgelegt habe. Dennoch seien bis zur Entscheidung fast fünf Jahre vergangen. Dies sei verlorene Zeit für den Kläger. Die angeforderten Bescheinigungen aus den Jahren 1988 bis 1991 könnten nicht vorgelegt werden, da nach Auskunft der afghanischen Regierung vom 15. Januar 2017 dort Unterlagen höchstens für 20 Jahre aufbewahrt würden.
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4. Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
20
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag auf Anerkennung der Facharztbezeichnung sei nach Eingang der Bestätigung des Klägers, dass keine weiteren Unterlagen eingereicht werden könnten, mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 dem Fachberatergremium für die Anerkennung der Facharztbezeichnung Innere Medizin vorgelegt worden. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 habe der Fachberater Herr Prof. Dr. M., Facharzt für Innere Medizin mit den Schwerpunktbezeichnungen Pneumologie und Kardiologie, empfohlen, 6 Monate ganztägige Tätigkeit in der Intensivmedizin sowie 3 Monate ganztägige Tätigkeit in der Facharztkompetenz, jeweils in Afghanistan absolviert, anzuerkennen. Zur Vervollständigung solle der Kläger noch eine 6-monatige Tätigkeit an einer Weiterbildungsstätte mit entsprechender Befugnis in den Facharztkompetenzen Innere Medizin ableisten. Der Fachberater habe aber auch angegeben, dass offenbar keine detaillierten Angaben zu den Weiterbildungsinhalten in Afghanistan vorlägen. Eine Anfrage bei der Approbationsbehörde, der Regierung von Oberbayern, vom 5. Februar 2019 hinsichtlich der Gleichwertigkeit der ärztlichen Grundausbildung sei nicht beantwortet worden. Die Beklagte habe sich der Empfehlung des Fachberaters nicht angeschlossen und deshalb den Antrag auf Anerkennung der Facharztbezeichnung Innere Medizin abgelehnt.
21
Gemäß Art. 33 Abs. 4 Satz 1 des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) i.V.m. § 10 WBO 2013 könne eine abweichende Weiterbildung oder ärztliche Tätigkeit unter Anleitung ganz oder teilweise anerkannt werden, wenn und soweit sie gleichwertig sei. Die Gleichwertigkeit sei gegeben, wenn die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen an den Erwerb der vorgeschriebenen ärztlichen Kompetenz erfüllt seien. Darüber hinaus müsse nach dem Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 2013 (Az. 7 ZB 13.1677) für eine Gleichwertigkeit eine strukturierte Weiterbildung nachgewiesen werden, reine Berufserfahrung sei dafür nicht ausreichend. Die zur Überprüfung der Gleichwertigkeit verlangten Einzelnachweise über die endoskopischen Inhalte aus Afghanistan seien nicht vorgelegt worden. Zwar habe der Kläger ein Schreiben des Gesundheitsministeriums der Regierung der islamischen Republik Afghanistan vom 15. Januar 2017 vorgelegt, aus welchem hervorgehe, dass er vom 1. Januar 1988 bis 1. Januar 1991 an den genannten Krankenhäusern in Afghanistan tätig gewesen sei. Jedoch gehe daraus auch hervor, dass die Nachweise über die durchgeführten Untersuchungen nicht vorgelegt werden könnten, da diese dort nicht mehr vorhanden seien. Ob an den Krankenhäusern in Afghanistan eine systematische, strukturierte und hinreichend dokumentierte Weiterbildung durch einen nachweislich ausreichend qualifizierten weiterbildenden Arzt stattgefunden habe, sei für die Beklagte aus den eingereichten Unterlagen nicht nachvollziehbar. Die Weiterentwicklung des medizinischen Standards in den letzten 31 Jahren auch in Deutschland lasse Zweifel an der Gleichwertigkeit der Tätigkeiten in Afghanistan aufkommen, zumal offenbar die in Rede stehenden Inhalte wie Endoskopie und Tätigkeit in der Intensivmedizin im weiteren beruflichen Verlauf nicht mehr ausgeübt worden seien. Somit könne die Gleichwertigkeit nicht festgestellt werden, weshalb eine Anrechnung der Tätigkeiten in Afghanistan nicht erfolgen könne.
22
Hinsichtlich der weiteren vom Kläger zur Anerkennung vorgelegten Zeiten wurden im Wesentlichen die Gründe der angefochtenen Bescheide wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt, Weiterbildungsbefugnisse von Vorgänger und Nachfolger an derselben Weiterbildungsstätte könnten zeitlich nicht addiert werden, da die erteilten Weiterbildungsbefugnisse auf den vorgelegten Leistungsstatistiken, dem Versorgungsauftrag sowie der personellen und materiellen Ausstattung der Weiterbildungsstätte basierten und somit Weiterbildungszeiten nur im maximalen Umfang der erteilten Weiterbildungsbefugnis angerechnet werden könnten (mit Verweis auf VG Regensburg, U.v. 13.9.2018 - RO 5 K 16.330).
23
Zusammengefasst seien somit die gemäß Abschnitt B Nr. 13.1 WBO 2013 erforderlichen 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung erfüllt. Hinsichtlich der Facharztkompetenz fehlten dem Kläger von der erforderlichen 24-monatigen Mindestweiterbildungszeit noch 6 Monate ganztägige Weiterbildung in der internistischen Intensivmedizin sowie 8,27 Monate ganztägige Weiterbildung in den Facharztkompetenzen des Gebietes Innere Medizin, welche nicht in der Facharztkompetenz Innere Medizin und Gastroenterologie abgeleistet werden könnten. Neben der Erfüllung der Mindestweiterbildungszeit seien gemäß § 12 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 3 WBO 2013 auch die erforderlichen Weiterbildungsinhalte nachzuweisen. Bisher hätten vom Kläger noch nicht alle zum Erwerb des Facharztes für Innere Medizin gemäß Abschnitt B Nr. 13.1 WBO 2013 geforderten Weiterbildungsinhalte, insbesondere die im 3. und 4. Spiegelstrich definierten Untersuchungs- und Behandlungsverfahren wie Ösophago-Gastro-Duodenoskopien einschließlich interventionelle Notfallmaßnahmen und perkutaner endoskopischer Gastrotomie (PEG) sowie untere Intestinoskopien einschließlich Blutstillung, davon Proktoskopien, nachgewiesen werden können.
24
Des Weiteren sei der Kläger in Bayern ausschließlich unter der Leitung von Weiterbildern mit eingeschränkter Weiterbildungsbefugnis tätig gewesen, so dass diese Tätigkeitszeiten auch nur eingeschränkt als Weiterbildung anerkannt werden könnten und die Weiterbilder aufgrund ihres eingeschränkten Leistungsspektrums die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten des Klägers im Gesamtgebiet Innere Medizin nicht in vollem Umfang beurteilen könnten.
25
Die Beklagte habe, anstatt den Antrag des Klägers aufgrund der bei Antragstellung am 15. Dezember 2014 eingegangenen Unterlagen unverzüglich abzulehnen, dem Kläger wiederholt Gelegenheit gegeben, weitere Nachweise vorzulegen, welche die Überprüfung der Gleichwertigkeit seiner Tätigkeit in Afghanistan ermöglichten. Jedoch seien die beigebrachten Unterlagen nicht ausreichend gewesen. Der Kläger habe in der Klagebegründung selbst ausgeführt, dass Unterlagen aus seiner Tätigkeitszeit in Afghanistan nicht vorhanden seien. Es sei zu bedauern, dass er das Antragsverfahren für „verlorene Zeit“ halte, er hätte aber während dessen bereits in Weiterbildung bei einem gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 WBO 2013 befugten Weiterbilder sein können, um die nicht vorhandenen Nachweise aus Afghanistan durch Weiterbildungszeiten und -inhalte in Deutschland zu ersetzen und somit den Regelweiterbildungsgang gemäß Abschnitt B Nr. 13.1 zu erfüllen. Er hätte die von ihm als „verlorene Zeit“ deklarierte Zeit somit tatsächlich effektiver nutzen können, vor allem vor dem Hintergrund der ihm bereits mit Schreiben der Beklagten vom 26. Juni 2015 (Bl. 9 bis 10 der Behördenakte) dargelegten Defizite. Insbesondere habe er aufgrund seines Herkunftslandes damit rechnen müssen, die erforderlichen Unterlagen nicht mehr vorlegen zu können. Spätestens durch das Schreiben des afghanischen Gesundheitsministeriums vom 15. Januar 2017 (Anlage 1 zu Blatt 21 der Behördenakte) sei dem Kläger jedoch bekannt gewesen, dass diese Unterlagen nicht mehr zu erbringen seien. Unabhängig davon habe er in Bayern selbst stets Weiterbildungsstätten gewählt, welche nur über eingeschränkte Weiterbildungsbefugnisse im Gebiet Innere Medizin verfügten. Die „verlorene Zeit“ basiere somit nicht auf einem Verschulden der Beklagten.
26
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen, hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 15. Mai 2020 verwiesen.

Entscheidungsgründe

27
Die zulässige Klage, mit welcher der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihn zur Facharztprüfung zuzulassen, sowie hilfsweise die Feststellung, dass die in Afghanistan absolvierten Weiterbildungsinhalte und Weiterbildungszeiten als gleichwertig anzuerkennen sind, hat in der Sache keinen Erfolg.
28
1. Die Klage ist zulässig.
29
a) Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung nach entsprechender Beratung durch das Gericht (§§ 86 Abs. 3, 88 VwGO) den mit der Klageerhebung am 22. Oktober 2019 angekündigten Klageantrag dahingehend präzisiert, dass er im Hauptantrag die Verpflichtung begehrt, ihn nach § 12 Abs. 1 der Weiterbildungsordnung der Beklagten vom 24. April 2004 in der am 1. Mai 2020 in Kraft getretenen Fassung (WBO) zur Facharztprüfung zuzulassen. Dem ursprünglichen Verpflichtungsbegehren auf Anerkennung der Facharztbezeichnung Innere Medizin stand entgegen, dass der Kläger die nach § 11 WBO vorgeschriebene Facharztprüfung noch nicht abgelegt hat. Insoweit fehlte die Klagebefugnis, weil die Möglichkeit einer Verletzung in subjektiven Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gegeben war. Der Kläger ist nicht nach § 19 Abs. 1 WBO i.V.m. Art. 33 Abs. 4 und 5 Satz 7 des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) vom Erfordernis der Facharztprüfung (Fachgespräch) befreit, weil die vorgelegten afghanischen Bescheinigungen keine Weiterbildungsnachweise i.S. des § 18 Abs. 1 WBO darstellen, welche eine Facharztprüfung ersetzen. Ein solcher Weiterbildungsnachweis ist ein fachbezogenes Diplom, fachbezogenes Prüfungszeugnis oder ein sonstiger fachlicher Ausbildungsnachweis, d.h. ein Nachweis, der eine abgeschlossene Weiterbildung feststellt und bescheinigt, nicht dagegen nur einzelne absolvierte Abschnitte eines Weiterbildungsganges. Diese Definition steht im Einklang mit der Definition des Ausbildungsnachweises in Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c i.V.m. Abs. 3 und Art. 10 Buchstaben b und g der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsrichtlinie, RL 2005/36/EG).
30
b) Im Hilfsantrag begehrt der Kläger gemäß § 43 Abs. 1 VwGO die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die in den vorgelegten Bescheinigungen des afghanischen Gesundheitsministeriums bescheinigten Weiterbildungszeiten in Afghanistan gemäß Art. 33 Abs. 4 Satz 2 und 3 HKaG, § 10 Satz 1 WBO als gleichwertig anzuerkennen.
31
2. Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Zulassung zur Facharztprüfung nach § 12 Abs. 1 WBO hat und deshalb der Ablehnungsbescheid vom 24. Juni 2019 sowie der Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2019 rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen, §§ 79 Abs. 1 Nr. 1, 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO.
32
a) Die Rechtsgrundlagen für die Anerkennung einer Facharztbezeichnung ergeben sich aus Art. 29 Abs. 1, 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 6 HKaG sowie § 2 Abs. 1 Satz 1, 1. Spiegelstrich, Satz 3 und 4 i.V.m. §§ 4, 10 und 11 WBO. Bei der Facharztbezeichnung Innere Medizin handelt es sich um eine Gebietsbezeichnung i.S. von Art. 27 HKaG i.V.m. § 2 Abs. 1 1. Spiegelstrich, Abs. 2, § 3 Abs. 1 und Abschnitt B Nr. 13.1 WBO. Die Berechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung setzt gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 HKaG die Anerkennung derselben durch die Beklagte voraus, welche gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 2 und Art. 33 Abs. 1 Satz 2 HKaG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 3 und § 11 WBO nach dem Nachweis der fachlichen Kompetenz und erfolgreicher Facharztprüfung gemäß §§ 12 ff. WBO erfolgt.
33
Die Zulassung zur Facharztprüfung setzt gemäß § 12 Abs. 1 WBO nicht nur voraus, dass die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen der WBO an den Erwerb der vorgeschriebenen Facharztkompetenz erfüllt sind, sondern auch, dass dies durch Zeugnisse und Nachweise einschließlich der Dokumentationen nach § 8 Abs. 3 WBO belegt ist. Da der Kläger einen Teil seiner Facharztweiterbildung bei nicht gemäß § 5 WBO einschlägig zugelassenen Weiterbildern bzw. in einem Drittstaat (Afghanistan) absolviert hat, kann er die einschlägigen fachlichen Kompetenzen nur auf der Grundlage einer Anerkennung als gleichwertig gemäß Art. 33 Abs. 4 Satz 2, 3 HKaG i.V.m. § 10 Satz 1 WBO erreichen. Die Anerkennung einer abweichenden Weiterbildung als gleichwertig setzt gemäß § 10 WBO voraus, dass die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen der Weiterbildungsordnung, Abschnitt B Nr. 13.1, erfüllt sind (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2013 - 7 ZB 13.1677 - Rn. 10, 12 m.w.N.; VG Ansbach, U.v. 16.4.2018 - AN 4 K 17.01003 - juris Rn. 37). Auch dies setzt die Vorlage entsprechender aussagekräftiger Belege in der Form von Zeugnissen oder anderen Nachweisen voraus. Entgegen dem Wortlaut („kann“) des § 10 Satz 1 WBO handelt es sich hinsichtlich der Rechtsfolge der Anerkennung nicht um eine Ermessensentscheidung. Vielmehr ist die Entscheidung der Beklagten, ob die vorgelegten Zeugnisse und Bescheinigungen zum Nachweis der fachlichen Kompetenz ausreichen und ob auf dieser Grundlage eine Anerkennung als gleichwertig erfolgt, vom Gericht voll überprüfbar (vgl. VG Hamburg, U.v. 4.6.2014 - 17 K 534/13 - juris; Grünewald, DÖV 2012, 185/187). Dies folgt aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG, welches Berufsausübungsregelungen wie die hier vorgeschriebene Gleichwertigkeitsprüfung unter den Vorbehalt stellt, dass sie durch einen legitimen Gemeinwohlzweck gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Liegen die Anerkennungsvoraussetzungen vor, besteht im Hinblick auf die Schutzzwecke, denen sie dienen, kein Bedürfnis für eine Ermessensausübung der Beklagten mehr.
34
b) Gemessen daran hat der Kläger keine abgeschlossene und i.S. des § 10 WBO gleichwertige abweichende Weiterbildung in der Facharztkompetenz Innere Medizin nachgewiesen. Die Beklagte geht im Ergebnis zu Recht davon aus, dass die vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten für die Facharztbezeichnung Innere Medizin gemäß Abschnitt B Nr. 13.1 durch den Kläger nicht vollumfänglich nachgewiesen wurden. Vom Kläger unstreitig erfüllt ist zwar die 36-monatige Basisweiterbildung im Fachgebiet Innere Medizin. Dagegen sind von den erforderlichen 24 Monaten zum Erwerb der internistischen Facharztkompetenz noch 8,27 Monate Innere Medizin und 6 Monate internistische Intensivmedizin zwischen den Beteiligten streitig.
35
aa) Zu Recht hat die Beklagte die Zeit in der Chirurgie vom 19. November 1997 bis 18. April 1998 nicht, die Zeit vom 1. September 2000 bis 16. November 2008 nur im Umfang von zwölf Monaten als stationäre Basisweiterbildung Innere Medizin und die Zeit vom 1. April 2011 bis 3. November 2014 nur im Umfang von 2,58 Monaten auf die stationäre Basisweiterbildung angerechnet. Dies hat der Kläger nach ausführlicher Erörterung in der mündlichen Verhandlung letztlich auch nicht mehr in Frage gestellt.
36
(1) Zu Recht wurden Zeiten in der Chirurgie nicht auf die Weiterbildung zum Facharzt für Innere Medizin angerechnet, da es sich nicht um einen vorgesehenen Weiterbildungsinhalt nach Abschnitt B Nr. 13.1 WBO handelt.
37
(2) Des Weiteren hat die Beklagte zu Recht die Anrechnung der bei Dr. W. und dessen Nachfolger, Dr. K.-A. absolvierten Zeiten vom 1. September 2000 bis 16. November 2008 nur im Umfang von zwölf Monaten angerechnet, weil die beteiligten Ärzte jeweils nur über eine zwölfmonatige Weiterbildungsbefugnis gemäß Art. 31 Abs. 4 HKaG i.V.m. §§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 WBO verfügten. Die Weiterbildungsbefugnis wird jeweils für einen bestimmten Zeitraum nach strukturellen Kriterien erteilt, welche die Weiterbildungsstätte nach Art. 31 Abs. 4 HKaG i.V.m. § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 WBO erfüllen muss. Ihre Erteilung im konkreten Umfang hängt somit von der jeweiligen Weiterbildungsstätte ab, an welcher der jeweilige Weiterbilder tätig ist. In diesem Sinne ist die Weiterbildungsbefugnis nicht nur personen-, sondern auch betriebsbezogen. Ein Wechsel der Person des Weiterbilders während der Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte kann deshalb ohne Wechsel der Abteilung, in der die Weiterbildung absolviert wird, oder Veränderungen der erteilten Weiterbildungsbefugnis nicht zu einer Erweiterung des anerkennungsfähigen zeitlichen Umfangs der Weiterbildung führen (ebenso VG Regensburg, U.v. 13.9.2018 - RO 5 K 16.330, Urteilsabdruck S. 8 f).
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(3) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Vorgehensweise der Beklagten, von dem Zeitraum 1. April 2011 bis 3. November 2014 (insgesamt 42,54 Monate in Teilzeit im Reha-Zentrum B. K.) nur 2,58 Monate auf die stationäre Basisweiterbildung des Klägers anzurechnen, weil für den restlichen Zeitabschnitt der Basisweiterbildung bereits 24 Monate ausgeschöpft wurden. Denn dem Kläger wurden insoweit 21,42 Monate bei Dr. K. und 2,58 Monate bei Dr. Sch. angerechnet. Damit hat der Kläger den erforderlichen Zeitumfang der Basisweiterbildung von 36 Monate erfüllt. Die überschießenden Zeiträume an derselben Weiterbildungsstätte und bei demselben Weiterbilder kann der Kläger nun nicht gewissermaßen in Zeiten der Facharztkompetenz (internistische Intensivmedizin) umwidmen. Vielmehr hätte dies zumindest einen Wechsel der Abteilung innerhalb der Weiterbildungsstätte oder des befugten Weiterbilders erfordert. Der Weiterbilder Dr. Sch. am Reha-Zentrum B. K. hat des Weiteren auch keine internistischen intensivmedizinischen Tätigkeiten des Klägers an dieser Weiterbildungsstätte bescheinigt.
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bb) Des Weiteren ist auch die Begründung der Beklagten nachvollziehbar, dass sie die von Dr. Kie. bescheinigten Punktionen nicht angerechnet hat, weil dieser Arzt lediglich über eine Weiterbildungsbefugnis in der Basisweiterbildung in Chirurgie verfüge, nicht aber für die Facharztbezeichnung Innere Medizin. Der Kläger hat dies nicht bestritten. Ein nicht weiterbildungsbefugter Weiterbilder kann aber eine entsprechende Weiterbildung nicht bescheinigen. Es kann offenbleiben, ob auf eine einschlägige Weiterbildungsbefugnis des weiterbildenden Arztes für die Anerkennung der Gleichwertigkeit der ausgestellten Nachweise nach § 10 WBO im Einzelfall verzichtet werden kann, sofern er die entsprechende fachliche Qualifikation besitzt (so VG Ansbach, U.v. 16.4.2018 - AN 4 K 17.1003 - Rn. 37 f mit Verweis auf BayVGH, B.v. 20.11.2013 - 7 ZB 13.1677; anderer Ansicht: VG Regensburg, U.v. 13.9.2018 - RO 5 K 16.330, Urteilsabdruck S. 11). Denn der bescheinigende Arzt ist ausweislich des Klinikstempels Chirurg, Orthopäde und Unfallchirurg und damit kein Internist. Eine strukturierte Weiterbildung, wie sie für die Anerkennung als gleichwertig erforderlich ist (siehe dazu sogleich cc)), kann aber - unabhängig vom Vorliegen einer Weiterbildungsbefugnis - ein Arzt, der selbst nicht über die einschlägige Facharztbezeichnung oder Zusatzbezeichnung verfügt, nicht vermitteln (§ 5 Abs. 2 WBO). Denn es geht bei der Weiterbildung zum Facharzt auf einem bestimmten Gebiet oder für eine Zusatzbezeichnung nicht lediglich um die Vermittlung praktischer Kompetenzen. Vielmehr müssen diese in einer Weise vermittelt werden, welche die Einbettung in die (auch theoretischen) Zusammenhänge des jeweiligen Gebietes oder Teilgebietes, für welches die Facharztanerkennung bzw. die Zusatzbezeichnung begehrt wird, berücksichtigt.
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cc) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beklagte auch nicht verpflichtet, die in Afghanistan absolvierten Zeiten als gleichwertige Weiterbildungszeiten für die Facharztkompetenz Innere Medizin gemäß § 10 WBO anzuerkennen und auf die noch fehlenden Zeiten der Facharztkompetenz (8,27 Monate Innere Medizin und 6 Monate internistische Intensivmedizin) anzurechnen. Insoweit ist es unbehelflich, dass der Kläger anbietet, die von der Beklagten geforderten endoskopischen Untersuchungen nachzuweisen. Wie die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung zu Recht ausgeführt hat, geht es darum, dass schon die vom afghanischen Gesundheitsministerium bescheinigten Zeiten nicht nach § 10 Satz 1 WBO angerechnet werden können. Dem Nachweis der einschlägigen Weiterbildungszeiten kommt aber, wie § 10 Satz 1 WBO deutlich macht, ein eigenes Gewicht neben den Weiterbildungsinhalten zu.
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(1) Die vorgelegten Bescheinigungen des afghanischen Gesundheitsministeriums vom 15. Juli 2015 und 17. August 2015 (Anlage 11 zu Bl. 8 der Akte) sind, wie die Beklagte zu Recht feststellt, zum Nachweis einer gemäß § 10 WBO gleichwertigen Weiterbildung in der Facharztkompetenz Innere Medizin nicht geeignet. Dagegen spricht schon der in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten angesprochene und vom Kläger eingeräumte Umstand, dass die Bescheinigungen 24 bzw. 26 Jahre nach Abschluss der bescheinigten Tätigkeiten ausgestellt wurden, obwohl das afghanische Gesundheitsministerium dem Kläger mit einer weiteren Bescheinigung vom 15. Januar 2017 bestätigt hat, dass einschlägige Unterlagen nur für einen Zeitraum von 20 Jahren aufbewahrt würden (vgl. Bescheinigung vom 15.1.2017, Anlage zu Bl. 27 der Akte). Es stellt sich vor diesem Hintergrund die Frage, auf welcher tatsächlichen Grundlage das afghanische Gesundheitsministerium Tätigkeiten bescheinigen kann, welche mehr als 20 Jahre zurückliegen, obwohl einschlägige Unterlagen, aus denen dies festgestellt werden könnte, nicht mehr vorhanden sind. Diese Ungereimtheit konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht ausräumen. Vielmehr hat er hierzu die Auffassung vertreten, es handele sich um ein Problem des afghanischen Gesundheitsministeriums, wie die Bescheinigungen zustande gekommen seien (S. 2 des Protokolls).
42
(2) Die genannten Bescheinigungen können jedoch auch inhaltlich nicht zum Nachweis einer gleichwertigen Weiterbildung i.S. des § 10 WBO dienen, da aus ihnen nicht der genaue Ablauf der Weiterbildung, d.h. die Struktur, die Art und Umfang der theoretischen Unterweisung der Weiterbildung vor Ausführung der praktischen Tätigkeiten hervorgeht. Vielmehr handelt es sich um Nachweise einer bloßen Berufspraxis des Klägers. Daran ändern auch die erwähnten Fachsitzungen nichts, da nicht überprüfbar ist, inwieweit diese einer theoretischen Ausbildung begleitend zur praktischen Berufstätigkeit entsprochen haben. Bloße Berufspraxis reicht jedoch nach dem Wortlaut wie auch nach dem Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften der Art. 30 und 31 HKaG sowie des § 1 WBO nicht aus, um eine gleichwertige Weiterbildung i.S. des § 10 WBO nachzuweisen. Erforderlich für die Anerkennung einer Facharztausbildung ist vielmehr eine strukturierte Weiterbildung mit theoretischer Unterweisung und praktischer Anwendung (BayVGH, B.v. 20.11.2013 - 7 ZB 13.1677 - juris Rn. 11 ff. m.w.N.; VG Ansbach, U.v. 16.4.2018 - AN 4 K 17.1003 - juris Rn. 36; OVG NW, B.v. 16.9.2014 - 13 A 636/12 - Rn. 43 ff.; B.v. 30.8.2013 - 13 A 2254/12 - juris; B.v. 12.2.2013 - 13 A 2815/11 - juris; VG Saarland, U.v. 9.12.2014 - 1 K 518/13 - juris). Insoweit hat sich die Beklagte, wie von den Vorschriften über die Weiterbildung in Art. 30 und 31 HKaG intendiert, für den Nachweis einer strukturierten Weiterbildung und nicht lediglich für eine Überprüfung des Ausbildungsstandes als Voraussetzung der Anerkennung als gleichwertig nach § 10 WBO entschieden (vgl. OVG NW, B.v. 16.9.2014 - 13 A 636/12 - Rn. 85 zur WBO in Nordrhein-Westfalen).
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(3) Unklar bleibt in diesem Zusammenhang auch, an welche Voraussetzungen die Weiterbildungsbefugnis der genannten Ärzte in Afghanistan geknüpft war; aus der vorgelegten Bescheinigung des afghanischen Gesundheitsministeriums vom 15. Januar 2017 (Anlage zu Bl. 27 der Akte) gehen die einschlägigen Anforderungen nicht hervor. Vor diesem Hintergrund kann nicht nachvollzogen werden, ob die vom Kläger absolvierten Zeiten und Inhalte mit den von der Weiterbildungsordnung geforderten fachlichen Inhalten vergleichbar sind.
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(4) Die genannten Mängel der afghanischen Bescheinigungen können auch nicht dadurch geheilt werden, dass der Weiterbilder Dr. Sch. aufgrund eigener Beobachtungen der klägerischen Arbeit die Gleichwertigkeit der afghanischen „Weiterbildung“ bescheinigt hat. Zur Feststellung der Gleichwertigkeit einer abweichenden Weiterbildung sind nach Art. 33 Abs. 1 und 2 HKaG i.V.m. § 12 Abs. 1 WBO die Beklagte und die von ihr beteiligten Fachberater berufen. Des Weiteren sieht § 10 WBO für die Feststellung der Gleichwertigkeit ein eigenes Verfahren mit Überprüfung der vorgelegten Zeugnisse und Nachweise vor. Dieses kann nicht durch ein vom Kläger vorgelegtes (bestenfalls als solches zu bewertendes) Privatgutachten ersetzt werden, welches zudem erkennbar nicht auf einer eigenen inhaltlichen Überprüfung der vorgelegten Bescheinigungen beruht.
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(5) Da den Kläger die materielle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Anerkennung als gleichwertig gemäß § 10 WBO trifft, geht die Unmöglichkeit, entsprechende Unterlagen zu beschaffen, zu seinen Lasten. Die genannten Anforderungen sind auch nicht unverhältnismäßig bzw. unzumutbar, weil der Kläger die Möglichkeit hatte, die fehlenden Weiterbildungszeiten in der Zwischenzeit nachzuholen.
46
c) Die einschlägigen Satzungsbestimmungen der Weiterbildungsordnung der Beklagten sind zur Überzeugung des Gerichts wirksam, was der Kläger auch nicht in Frage stellt.
47
aa) Die Satzungsbestimmungen sind von der Ermächtigungsgrundlage in Art. 35 Abs. 2 Nr. 3 und 6 HKaG gedeckt, die ihrerseits jedenfalls insoweit dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entspricht (vgl. BVerfG, B.v. 9.5.1972 - 1 BvR 518/62, 1 BvR 308/64, Facharzt-Beschluss - juris). Denn das HKaG regelt als förmliches Landesgesetz in Art. 29 die Anerkennungsvoraussetzungen, in Art. 30 die Art und Weise der Weiterbildung, deren Mindestdauer und Regelhöchstdauer sowie deren Umfang und daneben auch nicht anrechnungsfähige Zeiten und Inhalte sowie in Art. 33 Abs. 1 und 2 das Anerkennungsverfahren und damit die - im vorliegenden Fall - relevanten „statusbildenden Formen“ der Facharztanerkennung zumindest in ihren Grundzügen, wie es das Bundesverfassungsgericht unter dem Gesichtspunkt des Gesetzesvorbehaltes verlangt. Auf weitere Regelungen des HKaG kommt es vorliegend nicht an.
48
bb) Des Weiteren bestehen keine Zweifel an der Übereinstimmung der WBO der Beklagten mit höherrangigem Recht. Insbesondere verstößt diese nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Bei den einschlägigen Regelungen über die Voraussetzungen einer Facharztanerkennung, insbesondere der Gleichwertigkeitsprüfung, handelt es sich um Berufsausübungsregelungen i.S. der 3-Stufen-Theorie des Bundesverfassungsgerichtes zum Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Zwar kommt der Facharztanerkennung auch dann, wenn man den Facharzt nicht als einen eigenständigen Beruf i.S. des Art. 12 Abs. 1 GG ansieht, im Hinblick auf die fachliche Kompetenz, das Ansehen und die finanziellen Vorzüge eine erhebliche Bedeutung zu. Dieser Aspekt rückt die Entscheidung eines Arztes, sich dieser Tätigkeit zu widmen, in die Nähe einer Berufswahlentscheidung (BVerfG, a.a.O., Rn. 112). Da somit die Voraussetzungen der Facharztanerkennung in ihrer Intensität einer Zugangsregelung angenähert sind, müssen die rechtfertigenden Gründe dafür umso gewichtiger sein (BVerfG, a.a.O., Rn. 112, 129; OVG NW, B.v. 16.9.2014 - 13 A 636/12 - juris Rn. 49, 61 ff.; VG Münster, U.v. 13.2.2009 --10 K 746/08 - juris Rn. 14 ff.; VG Würzburg, U.v. 24.6.2013 - W 7 K 13.199 - juris). Die legitimen Allgemeinwohlinteressen, deren Schutz die einschlägigen Berufsausübungsregelungen dienen, sind zum einen die Qualität der Facharztausbildung im Interesse des Gesundheitsschutzes der Patienten, zum anderen auch die Chancengleichheit der Ärzte im beruflichen Wettbewerb. Zum Schutze dieser Gemeinwohlinteressen sind die Vorschriften der Weiterbildungsordnung geeignet und auch erforderlich. Da § 10 WBO die Möglichkeit der Anerkennung abweichender Weiterbildungen als gleichwertig vorsieht und diese in Anlehnung an die fachlichen Anforderungen des Abschnitts B der Weiterbildungsordnung gemäß § 10 Satz 2 WBO auch nicht an unangemessen hohe Voraussetzungen knüpft, sind die Regelungen auch verhältnismäßig im engeren Sinne (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2013 - 7 ZB 13.1677 - juris Rn. 15). Des Weiteren liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 der Bayerischen Verfassung vor. Die Differenzierung zwischen Bewerbern, welche ihre Weiterbildung entsprechend der WBO der Beklagten absolviert haben, und solchen mit einer abweichenden Weiterbildung, gegebenenfalls in einem Drittstaat, ist im Hinblick auf die obengenannten Schutzgüter sachlich gerechtfertigt und im Übrigen auch nicht unverhältnismäßig.
49
cc) Die Kammer hat schließlich auch keine Bedenken gegen die Ausübung des Normsetzungsermessens der Beklagten. Die einschlägigen Regelungen sind, wie dargelegt, sachlich gerechtfertigt und vertretbar, ein Verstoß gegen das Willkürverbot ist nicht ersichtlich (vgl. zu diesem Maßstab: Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 217, 217a; Ossenbühl in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. III § 66 Rn. 46 ff.).
50
d) Ohne dass es entscheidungserheblich auf diese Frage ankäme, vermag die Kammer der Beklagten jedoch nicht darin zu folgen, dass es für die Anerkennung von Weiterbildungszeiten, welche während des Approbationsverfahrens absolviert wurden, auf die Rechtmäßigkeit der Anerkennung der ärztlichen Grundausbildung im Drittstaat als gleichwertig i.S. des § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 2 Sätze 2 bis 6, 8 und 9 der Bundesärzteordnung (BÄO) durch die Approbationsbehörde ankomme. Eine solche Einschränkung lässt sich weder aus dem HKaG noch aus der WBO ableiten. Soweit die Beklagte nicht ohnehin an die - durch Verwaltungsakt erfolgende - Approbation bzw. positive Feststellung der Gleichwertigkeit der in einem Drittstaat absolvierten ärztlichen Grundausbildung im Approbationsverfahren nach § 3 Abs. 2, 3 BÄO gebunden ist, müsste sie nach der Rechtsauffassung der Kammer gegebenenfalls eigenständig die Anerkennungsfähigkeit der absolvierten Zeiten nach den Vorschriften der WBO prüfen. Denn die Bestimmungen der WBO, insbesondere deren § 10, verfolgen erkennbar einen anderen Zweck als die genannten Bestimmungen des § 3 Abs. 2, 3 BÄO.
51
3. Da die vorgelegten Bescheinigungen über die in Afghanistan absolvierten Zeiten, wie ausgeführt, nicht zur Anerkennung als gleichwertig gemäß § 10 WBO führen können, ist auch der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag gemäß § 43 Abs. 1 VwGO unbegründet.
52
4. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO vollumfänglich abzuweisen.
53
5. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.