LG Deggendorf, Endurteil v. 26.03.2020 – 33 O 559/19
Titel:

Kein Schadensersatz gegen Herstellerin für vom Diesel-Abgasskandal betroffenes (gebrauchtes) Fahrzeug (hier: VW Tiguan)

Normenketten:
ZPO § 32
BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 3, § 443
EG-FGV § 6, § 27, § 37
RL 2007/46/EG Art. 18
StGB § 13 Abs. 1, § 263
StVZO § 19 Abs. 2
KWG § 37
BlmSchG § 38
Leitsätze:
1. Zur VW-Abgasskandal-Thematik vgl. grundlegend (und a.A. als hier) BGH BeckRS 2020, 10555; vgl. auch OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 42546; OLG Celle BeckRS 2020, 35127; OLG Düsseldorf BeckRS 2020, 28516; BeckRS 2020, 28497; OLG Jena BeckRS 2020, 30910; OLG München BeckRS 2020, 34041; BeckRS 2020, 32848; BeckRS 2020, 34151; BeckRS 2020, 34153; BeckRS 2020, 36057; BeckRS 2020, 38370; OLG Bamberg BeckRS 2020, 29603; BeckRS 2020, 33045; BeckRS 2020, 33157; BeckRS 2020, 35123; OLG Bremen BeckRS 2021, 1197; OLG Brandenburg BeckRS 2020, 35876; BeckRS 2020, 31052; BeckRS 2021, 5588; OLG Schleswig BeckRS 2020, 31872; BeckRS 2020, 33049; BeckRS 2020, 33731; sowie die Aufzählung ähnlich gelagerter VW-Diesel-Fälle bei OLG München BeckRS 2020, 25691 (dort Ls. 1); OLG München BeckRS 2020, 27215 (dort Ls. 1); OLG Köln BeckRS 2019, 42328 (dort Ls. 1); OLG Koblenz BeckRS 2020, 14352 (dort Ls. 1), OLG Stuttgart BeckRS 2020, 7002 (dort Ls. 1), OLG Jena BeckRS 2020, 8618 (dort Ls. 1), OLG Oldenburg BeckRS 2020, 6234 (dort Ls. 1) und KG BeckRS 2019, 29883 (dort Ls. 5); wie hier mit gegenteiligem Ergebnis noch: OLG München BeckRS 2019, 33738; BeckRS 2019, 33753; OLG Braunschweig BeckRS 2019, 2737. (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Käufer eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs hat gegen die Herstellerin keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, da ihm die geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter keinem materiell-rechtlichen Gesichtspunkt zustehen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
3. Es ist nicht ersichtlich, dass die Verwendung der zwar unzulässigen, aber allein durch ein von der Genehmigungsbehörde freigegebenes Software-Update zu beseitigenden Abschalteinrichtung einen wertbildenden Faktor darstellt, dem der Markt ein ganz besonderes Gewicht beimisst. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
4. Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit Umschaltlogik kann nicht als (konkludente) Täuschung durch positives Tun qualifiziert werden, zumal der Einsatz des Fahrzeugs mit der EG-Übereinstimmungsbescheinigung ohne weiteres möglich war und ist. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Diesel-Abgasskandal, EA 189, Abschalteinrichtung, Betriebserlaubnis, Culpa in contrahendo, Drittschutz, Einrede der Verjährung, Kaufvertrag, Prospekthaftung, Pflichtverletzung
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 09.06.2020 – 3 U 2049/20
OLG München, Beschluss vom 07.09.2020 – 3 U 2049/20
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 25.02.2021 – III ZR 215/20
Fundstelle:
BeckRS 2020, 13125

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 34.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt von der Beklagten als Fahrzeugherstellerin die Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des klägerischen Fahrzeugs.
2
Der Kläger erwarb im März 2012 vom Autohaus B. in Be. einen gebrauchten Pkw VW Tiguan mit 7.603 km zum Preis von 34.500 € brutto (nicht näher bezeichnete Anlage des Klägers). An diesem Kaufvertragsschluss war die Beklagte nicht beteiligt.
3
Dieser Pkw ist mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 EU5 ausgestattet, dessen Herstellerin ebenfalls die Beklagte ist.
4
Hersteller von Fahrzeugen müssen nach der VO (EG) Nr. 715/2007 nachweisen, dass die von ihnen produzierten Fahrzeuge über eine sog. Typengenehmigung verfügen. Zur Erlangung dieser Typengenehmigung müssen die Fahrzeuge bestimmte Emissionsgrenzwerte einhalten. Die hierfür maßgeblichen Abgaswerte werden ausschließlich unter Laborbedingungen gemessen. Hierbei durchlaufen die Testfahrzeuge einen gesetzlich vorgegebenen Testlauf, der aus fünf synthetischen Fahrkurven besteht (sog. Neuer Europäischer Fahrzyklus, NEFZ). Die streitgegenständliche Motorsteuergerätesoftware des im klägerischen Fahrzeug verbauten Motors erkennt, wenn das Fahrzeug den NEFZ durchfährt. Die Software verfügt über zwei unterschiedliche Betriebsmodi, die die Abgasrückführung steuern. Im Modus 1, der im NEFZ aktiv ist, kommt es zu einer höheren Abgasrückführungsrate und dadurch verringertem Stickoxidausstoß. Unter Fahrbedingungen, die im normalen Straßenverkehr vorzufinden sind, ist der Modus 0 aktiv, wobei es zu einer geringeren Abgasrückführungsrate und erhöhtem Stickoxidausstoß kommt.
5
Der Kläger hat sich der Musterfeststelllungsklage gegen die Beklagte vor dem OLG Braunschweig 2019 angeschlossen und sich zum 19.09.2019 wieder von der Musterfeststellungsklage abgemeldet.
6
Der Kläger meint, er habe wegen der Manipulation am Motor seines Pkws Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte, in erster Linie aufgrund deliktischer Haftung.
7
Der Kläger beantragt zuletzt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges VW Tiguan mit der Fahrgestellnummer ... an den Kläger 34.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 19.03.2011 zu zahlen. 
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 13.04.2019 mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1 bezeichneten Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Rechtsanwaltes M. H. in Höhe von 2.033,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
8
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
9
Die Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung und bestreitet, den Kläger durch die Verwendung der streitgegenständlichen - durch ein Update ohnehin beseitigten - Software vorsätzlich getäuscht und geschädigt zu haben. Das Fahrzeug verfüge nach wie vor über eine wirksame EG-Typengenehmigung nach der EURO-5-Norm.
10
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2020 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zwar zulässig aber unbegründet und war daher insgesamt abzuweisen.
I. Zulässigkeit
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Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Deggendorf ergibt sich aus § 32 ZPO.
II. Begründetheit
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs an die Beklagte, da ihm die geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter keinem materiell-rechtlichen Gesichtspunkt zustehen.
14
Vertragliche Ansprüche werden vom Kläger nicht thematisiert und kommen auch nicht in Betracht. Deliktische Ansprüche sind ebenfalls nicht gegeben; maßgeblich ist neben rechtlichen Erwägungen, dass der Kläger das von ihm behauptete vorsätzliche Handeln auf Seiten der Beklagten nicht nachgewiesen hat und dass angesichts des Sachvortrags des Klägervertreters auch nicht von einer sekundären Darlegungs- und Beweislast der Beklagten zum Vorsatz ausgegangen werden kann (OLG München 3. Zivilsenat, Endurteil vom 04.12.2019 - 3 U 2420/19 beck-online).
1. Vertragliche Ansprüche aus Garantie- oder Auskunftsvertrag
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Vertragliche Ansprüche der Klagepartei aus einem Garantie- oder Auskunftsvertrag sind nicht gegeben. Von Seiten der Klagepartei erfolgte kein Sachvortrag hinsichtlich des auch nur konkludenten Abschlusses eines entsprechenden Vertrages mit der Beklagten.
16
a) Darüber hinaus scheidet der Abschluss eines selbstständigen Garantievertrages entsprechend § 443 BGB auch aus Rechtsgründen aus. Soweit diese Ansicht in der Literatur vertreten wird (Artz/Harke NJW 2017, 3409 ff.), folgt dem das Gericht nicht (so auch OLG München 3. Zivilsenat, Endurteil vom 04.12.2019 - 3 U 2420/19). Grundlage eines Garantievertrages soll dabei die von der Beklagten erteilte EG-Übereinstimmungsbescheinigung sein, welcher zugleich der Erklärungswert auf Abschluss eines Garantievertrages zuzumessen sein soll.
17
Der Erklärungswert der EG-Übereinstimmungsbescheinigung ist nach dem objektiven Empfängerhorizont zu bemessen, welche keine Willenserklärung gerichtet auf Abschluss eines Garantievertrages darstellt. Die Beklagte erfüllt mit der EG-Übereinstimmungsbescheinigung lediglich eine gesetzliche Verpflichtung (vgl. Art. 18 der Richtlinie 2007/46/EG i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV), welche Voraussetzung für die Erstzulassung des Fahrzeuges ist. Dabei hat der Fahrzeughersteller dem Fahrzeug eine entsprechende Bescheinigung beizufügen, § 27 EG-FGV. Ausgehend von dieser Verpflichtung des Ausstellers, welche zudem gem. § 37 EG-FGV als Ordnungswidrigkeit bewehrt ist, kann der Beigabe der EG-Übereinstimmungsbescheinigung nicht ein Erklärungswert einer Willenserklärung gerichtet auf Abschluss eines Garantievertrages beigemessen werden. Eine Garantieerklärung im Kaufrecht ist dadurch gekennzeichnet, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise für eine vereinbarte Beschaffenheit, deren Dauer oder die anderen nicht die Mängelfreiheit betreffenden Anforderungen die Gewähr übernehmen will und damit zu erkennen gibt, dass er für die Folgen ihres Fehlens einstehen will (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 78. Auflage 2019, § 443 Rn. 5). Der EG-Übereinstimmungsbescheinigung kann indessen nicht entnommen werden, dass die Beklagte für das Fehlen von Eigenschaften des in der Typgenehmigung beschriebenen Typs einstehen will. Bereits das in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung verwandte Verb „bestätigt“ lässt eine derartige Gewährübernahme nicht erkennen (vgl. dazu ausführlich OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 - Az.: 7 U 134/17). Ein Rechtsbindungswille der Beklagten ist somit sowohl mangels Sachvortrag als auch aus Rechtsgründen nicht gegeben.
18
b) Auch das Vorliegen eines konkludent geschlossenen Auskunftsvertrages (vgl. Artz/Harke NJW 2017, 3409 ff.) ist zu verneinen.
19
Die Vertreter dieser Ansicht begründen das Vorliegen eines Auskunftsvertrages damit, dass die in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung enthaltene Auskunft für den Empfänger, d.h. den Käufer, erkennbar von erheblicher Bedeutung und bei der vorzunehmenden Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles auch zu berücksichtigen sei, ob der Auskunftgeber „wie ein Garant“ aufgetreten sei (Artz/Harke NJW 2017, 3409, 3410). Dem kann jedoch unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen nicht gefolgt werden. Auch für den Abschluss eines Auskunftsvertrages ist erforderlich, dass sich die Beklagte rechtlich binden, also aus dem objektiven Empfängerhorizont heraus eine Willenserklärung abgeben wollte. Daran fehlt es auch im Hinblick auf die Annahme eines Auskunftsvertrages (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 - Az.: 7 U 134/17, OLG München 3. Zivilsenat, Endurteil vom 04.12.2019 - 3 U 2420/19).
2. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB
20
Dem Kläger stehen ebenso Ansprüche aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 3 BGB nicht zu.
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a) Eine Haftung der Beklagten nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 3 BGB unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Sachwalterhaftung ist nicht ersichtlich. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein Dritter, der selbst nicht Vertragspartei werden soll, an den Verhandlungen aber als Vertreter, Vermittler oder Sachwalter einer Partei beteiligt ist, wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) haften (BGH, Urteil vom 12. November 2003 - VIII ZR 268/02). Sachwalter in diesem Sinne ist, wer, ohne Vertragspartner oder dessen Vertreter zu sein, auf der Seite eines Vertragspartners an dem Zustandekommen des Vertrages beteiligt ist und dabei über das bei der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen immer vorauszusetzende normale Verhandlungsvertrauen hinaus in besonderem Maße Vertrauen für sich persönlich in Anspruch nimmt und auf diese Weise dem anderen Vertragspartner eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für Bestand und Erfüllung des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäfts bietet. Gleiches gilt, wenn der Dritte wegen eines eigenen unmittelbaren wirtschaftlichen Interesses dem Verhandlungsgegenstand besonders nahesteht, also wirtschaftlich betrachtet gleichsam in eigener Sache verhandelt (BGH, Urteil vom 29. Januar 1997 - VIII ZR 356/95). Dass ein besonderer Vertrauenstatbestand von der Beklagten selbst oder in ihr zurechenbarer Weise überhaupt geschaffen worden ist und das Verhalten des Klägers maßgeblich beeinflusst hat, ist weder seitens des Klägers vorgetragen worden noch sonst erkennbar (ausführlich wiederum OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 - Az.: 7 U 134/17, welches auch darauf abstellt, dass kein unmittelbares Interesse der Beklagten an dem Kaufvertrag besteht, da ein allgemeines Absatzinteresse nicht ausreichend sei; ebenso auch OLG München 3. Zivilsenat, Endurteil vom 04.12.2019 - 3 U 2420/19).
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Vorliegend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt, dass von VW selbst niemand beim Kaufvertragsschluss beteiligt war, eine Inanspruchnahme besonderen Vertrauens liegt damit nicht vor.
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b) Eine Haftung der Beklagten aus einem vorvertraglichen Vertrauensverhältnis aufgrund des Rechtsinstituts der Prospekthaftung scheidet ebenso aus. Die für den Erwerb von Kapitalanlagen entwickelten Grundsätze der Prospekthaftung sind auf den Erwerb eines Pkws nicht übertragbar, die beim Erwerb von Kapitalanlagen wie Fondsbeteiligungen regelmäßig gegebene Interessenlage lässt sich auf den Kauf eines Personenkraftwagens nicht übertragen (OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 - Az.: 7 U 134/17; OLG München, Urteil vom 05.09.2019 - Az.: 14 U 416/19; OLG München Endurteil vom 04.12.2019 - 3 U 2420/19).
3. §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB
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Auch aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB ergibt sich kein Anspruch des Klägers. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB wäre zunächst eine Täuschung des Klägers. Hinreichend dargetan hat der Kläger eine Täuschung in Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug durch die Beklagte allein hinsichtlich der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Es steht zwar zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte das Motorsteuergerät des im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motors mit einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung i.S. von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 versehen hat. Insoweit ist aber keine aktive Täuschungshandlung der Beklagten ersichtlich, sondern allenfalls eine Täuschung durch Unterlassen der Aufklärung über die unzulässige Abschalteinrichtung, für die es jedoch an einer Garantenstellung der Beklagten i.S. von § 13 Abs. 1 StGB fehlt.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW-RR 2007, 398, 399 m.w.N.), der das Gericht folgt, sind Verwaltungsakte in den Grenzen ihrer Bestandskraft für andere Gerichte und Behörden bindend. Gerichte haben Verwaltungsakte deshalb, auch wenn sie fehlerhaft sein sollten, grundsätzlich zu beachten, solange sie nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein zuständiges Gericht aufgehoben worden sind. Sie haben die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung oder Feststellung unbesehen, d.h. ohne eigene Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, zu Grunde zu legen. Diese Grundsätze sind auch auf europäische Rechtsakte übertragbar.
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Das KBA hat gerichtsbekannt das Software-Update für Fahrzeuge des streitgegenständlichen Typs freigegeben und bestätigt, dass die technische Lösung in Form des Software-Updates hinsichtlich der Abgasemissionen und Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen die gesetzlichen Vorgaben einhält. Ferner dass Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen unverändert bleiben, ebenso die Motorleistung. Zwar hat der Kläger dies bestritten, jedoch ist aus der Vielzahl der anhängigen Verfahren und der medialen Berichterstattung bekannt, dass die Software-Updates für die Motoren des Typs EA 189 EU5 vom KBA freigegeben sind und weder ein Widerruf der Typengenehmigung noch - jedenfalls nicht nach der hier bereits erfolgten Durchführung des Software-Updates - eine Betriebsuntersagung droht.
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b) Eine Täuschung durch Unterlassen setzt gem. § 13 Abs. 1 StGB eine Garantenstellung voraus, d.h. dass der Täter als „Garant“ für die Abwendung des Erfolges einzustehen hat. Soweit es um Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag geht, wird eine solche Aufklärungspflicht beim Verkäufer, mit dem immerhin ein Vertragsverhältnis besteht, erst dann gesehen, wenn es um wertbildende Faktoren der Kaufsache von ganz besonderem Gewicht geht (vgl. BayObLG, Beschluss vom 09.12.1993 - 3 St RR 127/93 -, juris Rn. 24 f.). Dies muss für die Beklagte als Fahrzeugherstellerin, welche das Fahrzeug lediglich an ihre Vertragshändler ausgeliefert hat und damit vom Käufer eines gebrauchten Pkw denkbar weit entfernt ist, erst recht gelten.
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Eine Aufklärungspflicht der Beklagten würde gleichwohl dann bestehen, wenn, wie der Kläger meint, infolge der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung die EG-Typgenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug erloschen wäre. Nach § 19 Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 2 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis in Form der Wirksamkeit der EG-Typgenehmigung für das einzelne Fahrzeug zwar dann, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. Nach Auffassung des Gerichts sind damit aber nur Veränderungen am Fahrzeug gemeint, die nach Abschluss des Produktionsprozesses vorgenommen werden. Hierfür spricht nicht nur der Wortlaut, sondern auch die historische Auslegung der Vorschrift. Der Gesetzgeber hat nämlich in der Bundesrats-Drucksache 629/93 zur 16. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, mit dem unter anderem § 19 Abs. 2 StVZO geändert wurde und ihre im Wesentlichen bis heute geltende Fassung erhielt, ausgeführt, dass „die bisherigen EWG-Vorschriften keine Aussagen über Veränderungen an bereits zugelassenen Fahrzeugen treffen“ und daher „gegenwärtig der Schluss gezogen werden kann, dass den EG-Mitgliedstaaten die Regelungen von Veränderungen an bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen überlassen ist“.
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Dass aber die Verwendung der zwar unzulässigen, aber allein durch ein von der Genehmigungsbehörde freigegebenes Software-Update zu beseitigenden Abschalteinrichtung auf andere Weise einen wertbildenden Faktor darstellt, dem der Markt ein ganz besonderes Gewicht beimisst, ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich.
30
Der Kläger müsste einen Preisverfall, der gerade auf die unzulässige Abschalteinrichtung zurückzuführen ist, schon konkret darlegen. Das wäre ihm, wenn es eine solche Wertverschiebung denn gäbe, auch ohne Weiteres möglich, weil der Kraftfahrzeugmarkt generell schon sehr transparent ist (wie z.B. durch die sog. Schwacke-Liste) und die Preisentwicklung von gebrauchten Dieselfahrzeugen zudem unter besonderer medialer Aufmerksamkeit (wie z.B. durch das „DAT Diesel-Barometer“) steht. Ohne solche Anknüpfungstatsachen würde aber die dazu angebotene Einholung eines Sachverständigengutachtens auf einen im Zivilprozess nicht zulässigen Ausforschungsbeweis hinauslaufen. Zudem hat die Beklagte konkret dargelegt, dass die Preisentwicklung von EURO5 Dieselfahrzeugen in den Jahren 2015 und 2016 unauffällig stabil verlaufen ist. Die zu einem späteren Zeitpunkt eingetretenen Preisverluste dürften auch nach Überzeugung des Gerichts wesentlich auf die Diskussion um Dieselfahrverbote zurückzuführen sein, nicht aber auf die unzulässigen Abschaltvorrichtungen. Dem entsprechenden Vortrag der Beklagten ist der Kläger auch nicht substantiiert entgegengetreten.
31
Eine Garantenpflicht zugunsten des Klägers ergibt sich schließlich auch nicht aus pflichtwidrigem Vorverhalten (Ingerenz). Die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung stellt zwar ein pflichtwidriges Vorverhalten dar. Eine Pflichtwidrigkeit löst im Einzelfall aber nur dann eine Garantenpflicht aus, wenn die verletzte Norm gerade dem Schutz des fraglichen Rechtsgutes zu dienen bestimmt ist (vgl. Schönke/Schröder-Stree/Bosch, StGB, 28. Aufl., § 13 Rn. 35a m.w.N.). Den Erwägungsgründen der verletzten Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist zu entnehmen, dass diese nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen dient, sondern der Weiterentwicklung des Binnenmarkts durch Harmonisierung der technischen Vorschriften über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Emissionen, insbesondere mit dem Ziel der erheblichen Minderung der Stickoxidemissionen bei Dieselfahrzeugen zur Verbesserung der Luftqualität und zur Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte. Der vom Kläger geltend gemachte Vermögensschaden fällt daher nicht in den Schutzbereich dieser Norm.
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c) Jedenfalls ist auch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal des § 263 StGB der Stoffgleichheit nicht gegeben. § 263 Abs. 1 StGB verlangt neben dem Vorsatz des Täters eine Bereicherungsabsicht. Im Rahmen dieser Absicht muss der angestrebte Vermögensvorteil ‚stoffgleich‘ dem zugefügten Schaden entsprechen, was bedeutet, dass Vorteil und Schaden auf derselben Verfügung beruhen müssen und der Vorteil zulasten des geschädigten Vermögens gehen muss. Gemäß § 263 StGB muss der Täter einen Vermögensvorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten in der Weise anstreben, dass dieser Vorteil „die Kehrseite des Schadens“ ist.
33
Der aus der zu unterstellenden Täuschung seitens der Beklagten ihr erwachsene Vorteil ist keine unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Verfügung, die den Schaden des Klägers herbeigeführt hat. Als Vorteil in Betracht käme allein der Abschluss des für den Kläger nachteiligen Kaufvertrags und damit die Begründung des Kaufpreisanspruchs.
34
Dieser Vorteil ist jedoch nicht bei der Beklagten als Fahrzeugherstellerin, sondern bei dem Autohaus Biller als Fahrzeugverkäufer eingetreten. Von einer Stoffgleichheit kann daher keine Rede sein, insbesondere da es sich um den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs handelt. Am Verkauf eines Gebrauchtfahrzeugs verdient jedoch der Fahrzeughersteller weder mittelbar noch unmittelbar. Der einzige Vorteil mag darin bestehen, dass die Gebrauchtpreise von Fahrzeugen des Typs VW Tiguan allgemein hoch bleiben und damit den Fahrzeugen ein hoher Wiederverkaufswert bescheinigt wird. Dies erfüllt jedoch das Kriterium der Stoffgleichheit nicht annähernd.
35
d) Damit scheidet ein Schadensersatzanspruch wegen Betruges aus.
4. §§ 826, 31 BGB
36
Eine Haftung der Beklagten ergibt sich auch nicht aus §§ 826, 31 BGB.
37
a) Der von der Klagepartei geltend gemachte Schaden wird schon nicht vom Schutzzweck des § 826 BGB gedeckt.
38
Für Ansprüche aus unerlaubten Handlungen einschließlich des Anspruchs aus § 826 BGB gilt allgemein, dass die Ersatzpflicht auf solche Schäden beschränkt ist, die in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen (BGH, Urteil vom 11. November 1985 - II ZR 109/84, Rn. 15 bei JURIS). Um das Haftungsrisiko in angemessenen und zumutbaren Grenzen zu halten, kann auch im Rahmen des § 826 BGB auf eine derartige Eingrenzung nicht verzichtet werden. Ein Verhalten kann hinsichtlich der Herbeiführung bestimmter Schäden insbesondere auch hinsichtlich der Schädigung bestimmter Personen als sittlich anstößig zu qualifizieren sein, während ihm diese Bewertung hinsichtlich anderer, wenngleich auch ebenfalls adäquat verursachter Schadensfolgen nicht zukommt. Die Ersatzpflicht beschränkt sich in einem solchen Fall auf diejenigen Schäden, die dem in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich entstammen (BGH, Urteil vom 11. November 1985 - II ZR 109/84, Rn. 15 bei JURIS). Etwaige Schäden, die dem Kläger im Zusammenhang mit dem Gefahrenbereich „EG-Übereinstimmungsbescheinigung“ entstanden sein könnten, sind damit aus der Haftung auszunehmen; der Schutzzweck der die EG-Übereinstimmungsbescheinigung betreffenden gesetzlichen Regelungen des europäischen und des nationalen Rechts umfasst, wie vorstehend ausgeführt, nicht den von dem Kläger geltend gemachten Schaden. Es mag sein, dass verfassungsmäßige Vertreter der Beklagten i.S.v. § 31 BGB im Verhältnis zur Umwelt, also in Bezug auf Belange des Umweltschutzes sittenwidrig gehandelt haben. Dass aber daneben auch Sittenwidrigkeit im Verhältnis zu den Endkunden der Beklagten und damit vorliegend dem Kläger (in Bezug auf dessen hier allein klagegegenständlichen Vermögensinteressen) vorliegt, kann nach Überzeugung des Gerichts nicht angenommen werden. Der hier geltend gemachte Schaden (Abschluss des ungewollten Kaufvertrags) liegt außerhalb des Schutzbereichs des Gebots, das Fahrzeug nicht ohne gültige EG-Übereinstimmungsbescheinigung in den Verkehr zu bringen.
39
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass - anders als im Rahmen von § 823 Abs. 2 BGB - Drittschutz nicht zwingende Voraussetzung für die Geltendmachung von Schäden im Rahmen des § 826 BGB ist. Deshalb ist zur Klärung der Frage, ob Personen, deren Verhalten der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnen ist, „in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise“ vorgegangen sind, letztlich eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, wobei dies aufgrund einer umfassenden Würdigung von Inhalt, Zweck und Beweggründen des Handelns zu beurteilen ist (BGH, Urteil vom 28.06.2016 - Az.: VI ZR 536/15, Rn. 16 bei JURIS). Diese Voraussetzungen sind nicht bei jedem Pflichtverstoß zu bejahen, sondern es muss eine besondere Verwerflichkeit hinzukommen, die im Fall einer Pflichtverletzung durch Unterlassen erfordert, dass das geforderte Handeln einem sittlichen Gebot entsprechen muss (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2016 - Az.: VI ZR 536/15, Rn. 16 bei JURIS; BGH, Urteil vom 19.07.2017 - Az.: II ZR 402/02, Rn. 49 bei JURIS; BGH, Urteil vom 4.06.2013 - Az.: VI ZR 288/12, Rn. 14 bei JURIS).
40
Das Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit der Umschaltlogik kann nicht als (konkludente) Täuschung durch positives Tun qualifiziert werden, zumal der Einsatz des Fahrzeugs mit der EG-Übereinstimmungsbescheinigung ohne weiteres möglich war und ist.
41
Eine Aufklärungspflicht über den Einsatz der „Schummelsoftware“ unterstellt hätte eine darin begründete Pflichtverletzung jedenfalls keine solche Schwere, als dass eine Aufklärung einem sittlichen Gebot entsprochen hätte. Zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs gegenüber einer bestehenden vertraglichen oder vorvertraglichen Bindung, die eine Offenbarungspflicht nur bei Vorliegen erkennbar wertbestimmender Faktoren beinhaltet, ist darauf abzustellen, ob erhebliche wertbildende Faktoren verletzt werden. Das ist zu verneinen (OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 - Az.: 7 U 134/17, Rn 174 bei JURIS). Der Kläger nutzt das Fahrzeug seit dem Kauf legal und uneingeschränkt. Abgesehen davon, dass der Kläger die Nachrüstung mit dem Software-Update hat vornehmen lassen, wurde das Fahrzeug zu keiner Zeit stillgelegt. Die Beklagte hat eine Nachrüstung entsprechend der auf § 25 Abs. 2 EG-FGV gestützten Anordnung des KBA entwickelt. Diese wurde vom KBA für den hier vorliegenden Fahrzeugtyp freigegeben. Bei dieser Sachlage kann von der Verletzung erheblicher wertbildender Faktoren nicht ausgegangen werden.
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Für die Annahme der Sittenwidrigkeit genügt es insbesondere nicht, dass der Kläger zur Wahrung seiner Vermögensinteressen - und nur diese sind hier klagegegenständlich - auf eine wahrheitsgemäße Darstellung angewiesen ist. Denn dies mag zwar eine Rechtspflicht zur vollständigen und richtigen Aufklärung begründet haben. Die im Rahmen des § 826 BGB erforderliche Sittenwidrigkeit der unterlassenen Aufklärung folgt daraus jedoch regelmäßig - und auch hier - noch nicht (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2016 - Az.: VI ZR 536/15, Rn. 21 bei JURIS). Das Unterlassen der Aufklärung über die „Schummelsoftware“ stellt (ähnlich wie das Unterlassen der Aufklärung über wesentliche regelwidrige Auffälligkeiten einer Kapitalanlage) nicht schon dann einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 826 BGB dar, wenn eine (vertragliche) Pflicht zur Aufklärung besteht. Der schwerwiegende Vorwurf der Sittenwidrigkeit ist erst dann zu erheben, wenn das Schweigen des Aufklärungspflichtigen zugleich gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Allein die Kenntnis von der noch entfernt liegenden (und tatsächlich auch nicht eingetretenen) Möglichkeit, dass die Betriebserlaubnis entzogen werden könnte und die Endkunden der Beklagten hierdurch Schäden erleiden würden, genügt dafür nicht (BGH, Urteil vom 19.10.2010 - Az.: VI ZR 124/09, Rn. 14 bei JURIS zur parallelen Situation bei einer noch entfernt liegenden Möglichkeit, dass eine Geschäftstätigkeit gemäß § 37 KWG untersagt werden könnte). Sittenwidriges Verhalten wäre der Beklagten erst dann vorzuwerfen, wenn sie trotz positiver Kenntnis von der Chancenlosigkeit der Erhaltung der Betriebserlaubnis geschwiegen hätte, also in Kenntnis des Umstands, dass eine Untersagung der Betriebserlaubnis unmittelbar bevorstand (vgl. BGH a.a.O. unter Bezugnahme auf BGH VersR 2003, 511). Letzteres macht die Klagepartei nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die Betriebserlaubnis wurde gerade nicht entzogen.
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b) Unabhängig von den vorstehend unter a) dargelegten Gesichtspunkten, die für sich allein bereits ausreichen, um eine Haftung nach § 826 BGB zu verneinen, scheidet eine solche Haftung auch deshalb aus, weil die Klagepartei den Beweis vorsätzlichen Handelns von Personen, deren Verhalten der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnen ist, nicht geführt hat und sich auch nicht mit Erfolg auf die Grundsätze der sekundären Darlegungslast berufen kann (OLG München Endurteil vom 04.12.2019 - 3 U 2420/19).
5. §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV
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Auch aus § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV kann der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte herleiten. Denn unabhängig davon, ob die Beklagte diese Vorschriften verletzt hat, fehlt ihnen der von § 823 Abs. 2 BGB vorausgesetzte Schutzgesetzcharakter (OLG München Endurteil vom 04.12.2019 - 3 U 2420/19).
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Norm als Schutzgesetz anzusehen, wenn sie nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf den Inhalt und den Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Bei Vorschriften, die - wie hier die EG-FGV - Richtlinien umsetzen, kommt es nach der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung insoweit maßgeblich auf den Inhalt und Zweck der Richtlinie - hier der Richtlinie 2007/46/EG - an.
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Den Erwägungsgründen (2), (4) und (23) zufolge bezweckt die Richtlinie 2007/46/EG die Vollendung des Binnenmarkts und dessen ordnungsgemäßes Funktionieren. Darüber hinaus sollen die technischen Anforderungen in Rechtsakten harmonisiert und spezifiziert werden, wobei die Rechtsakte vor allem auf eine hohe Verkehrssicherheit, hohen Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung abzielen. An keiner Stelle lässt sich hingegen ein Hinweis dafür finden, dass der Richtliniengeber darüber hinaus den Schutz des einzelnen Fahrzeugerwerbers bzw. -besitzers gegen Vermögensbeeinträchtigungen im Blick hatte. Auch der nationale Gesetzgeber hat in der Begründung zur EG-FGV (S. 36 der BT-Drucks. 190/09) in Übereinstimmung damit ausführt, dass die Richtlinie dem Abbau von Handelshemmnissen und der Verwirklichung des Binnenmarktes der Gemeinschaft dienen und die EG-FGV darüber hinaus zur Rechtsvereinfachung und zum Bürokratieabbau beitragen soll.
6. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2, 3 Nr. 10 der VO Nr. 715/2007; § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 38 Abs. 1 BlmSchG
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Auch ein Anspruch der Klagepartei nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2, 3 Nr. 10 der VO Nr. 715/2007 oder nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 38 Abs. 1 BlmSchG ist nicht gegeben, dies schon deshalb, da der Schutzgesetzcharakter von Art. 5 Abs. 2, 3 Nr. 10 der VO Nr. 715/2007 und von § 38 Abs. 1 BlmSchG zu verneinen ist (OLG München Endurteil vom 04.12.2019 - 3 U 2420/19).
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Ziel der VO (EG) 715/2007 ist nach deren einleitenden Bemerkungen (1) bis (4) sowie zusammengefasst nochmals in (27) die Harmonisierung des Binnenmarktes bzw. die Vollendung des Binnenmarktes durch Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung von Fahrzeugemissionen, nicht aber der Schutz des Vermögens des einzelnen Fahrzeugkäufers.
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Ausweislich des Wortlauts der Vorschrift des § 38 BlmSchG müssen Kraftfahrzeuge so beschaffen sein, dass ihre Emissionen die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen einzuhaltenden Grenzwerte nicht überschreiten. Die Norm dient daher dem Schutz der Umwelt. Dass § 38 Abs. 1 BlmSchG dem Schutz individueller Vermögensinteressen der Fahrzeugkäufer dient, ist dagegen nicht ersichtlich.
7. Verjährung
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Auf die streitige Frage der Verjährung kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht mehr an, da bereits dem Grunde nach kein Anspruch besteht.
III. Feststellung Annahmeverzug
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Nachdem der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung Zug um Zug gegen Fahrzeugrückgabe hat, war auch der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten hinsichtlich der Fahrzeugrücknahme als unbegründet abzuweisen.
IV. Nebenforderungen
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Mangels Anspruch in der Hauptsache war die Klage auch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und der eingeklagten Zinsen hinsichtlich der Haupt- und Nebenforderung abzuweisen. Insoweit teilen diese Nebenforderungen das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung.
V. Nebenentscheidungen
Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO
Vorläufige Vollstreckbarkeit § 709 S. 1, S. 2 ZPO
Streitwert: §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO