VG Ansbach, Urteil v. 19.05.2020 – AN 1 K 19.02245
Titel:

Berechnung des Versorgungsaufschlags für Lehrer wegen Überschreiten der Atersgrenze

Normenketten:
BayBeamtVG Art. 26 Abs. 4 S. 1
BayBG Art. 62 S. 1, S. 2, Art. 143 Abs. 1 S. 2
Leitsätze:
1. Für Lehrer ist das Ende des Schulhalbjahres der maßgebliche Zeitpunkt für den Ruhestandseintritt, das der Vollendung der Regelaltersgrenze nachfolgt. Dem Umstand, dass damit eine gewisse Zeit über die Erreichung der allgemeinen Regelaltersgrenze hinaus Dienst zu leisten ist, wird durch Zuschläge beim Ruhegehalt Rechnung getragen. (Rn. 42 – 43) (redaktioneller Leitsatz)
2. Beamte und Beamtinnen, für die eine nach der gesetzlichen Regelaltersgrenze liegende Altersgrenze gilt, erhalten bei Eintritt in den Ruhestand mit Erreichen dieser Altersgrenze einen Versorgungsaufschlag in Höhe von 3,6 v. H. je vollem Jahr der Differenz zwischen beiden Altersgrenzen, der ebenso wie der Versorgungsabschlag taggenau berechnet wird. Das Überschreiten der Altersgrenze liegt jedoch erst am Ende des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, vor. (Rn. 44 – 49) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Altersgrenze für eine Lehrkraft an öffentlichen Schulen, maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Versorgungsaufschlages, Altersgrenze, Berechnung, Regelaltersgrenze, Ruhegehalt, Ruhestandsversetzung, Widerspruch, Ablauf, Versorgungsaufschlag, Überschreiten, Ende des Schuljahrs, Zuschlag, taggenau, Zeitpunkt
Fundstelle:
BeckRS 2020, 12983

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Klägerin begehrt die zusätzliche Berücksichtigung des Zeitraums vom 16. Februar 2019 bis 28. Februar 2019 für die Berechnung des Versorgungsaufschlages.
2
Die … 1953 geborene Klägerin stand als Lehrerin (Studienrätin) an der Grundschule … im Dienste des Beklagten. Sie trat … 2019 wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand.
3
Die Klägerin wurde anlässlich ihrer Ruhestandsversetzung mit Schreiben vom 16. April 2019 aufgefordert, mehrere Erklärungen gegenüber dem Beklagten abzugeben.
4
Aufgrund dieser Erklärungen wurden mit Bescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle … - Bezügestelle Versorgung vom 11. Juni 2019 (in der Behördenakte datiert der Bescheidsentwurf auf den 7. Juni 2019) die Versorgungsbezüge der Klägerin ab dem 1. August 2019 auf 3.837,07 EUR brutto festgesetzt. Hinsichtlich der Berechnung wurde auf eine Anlage verwiesen.
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Gemäß dieser Anlage wurde für einen Versorgungsaufschlag der Zeitraum vom 1. März 2019 bis 31. Juli 2019 zugrunde gelegt. Dies ergebe 0,42 Dezimaljahre. Der Klägerin stehe ein Versorgungsaufschlag in Höhe von 1,51 v.H. (0,42 Jahre * 3,60 v.H.) zu. Der Versorgungsaufschlag für das Ruhegehalt betrage demnach 56,78 EUR sowie weiterer 0,30 EUR bezüglich gewährter Zuschläge.
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Gemäß einem handschriftlichen Vermerk sei das Schreiben am 12. Juni 2019 versandt worden.
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Laut einer Bezügemitteilung vom 11. Juni 2019 wurde der Versorgungsaufschlag mit 1,51% berechnet, was einen Betrag von 56,78 EUR ergebe.
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Mit einem auf den 10. Juni 2019 datierten Schreiben legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. Juni 2019 ein. Zur Begründung machte die Klägerin u.a. geltend, dass der Versorgungsaufschlag nicht zutreffend berechnet worden sei. Man habe die Tage im Februar, die nach Erreichung der Altersgrenze (16. Februar 2019) als Dienst geleistet worden seien, nicht berücksichtigt (tageweise Abrechnung § 26 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG).
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Das Schreiben ging am 12. Juli 2019 bei dem Beklagten ein.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2019 (in der Behördenakte datiert der Entwurf des Widerspruchsbescheides auf den 26. September 2019) wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
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Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass nach Art. 26 Abs. 4 BayBeamtVG Lehrer und Lehrerinnen des Freistaates Bayern, für die eine nach der gesetzlichen Regelaltersgrenze (Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBG) liegende Altersgrenze (Art. 62 Satz 2 BayBG) gelte, bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichen dieser Altersgrenze einen Versorgungsaufschlag erhalten würden. Der Aufschlag betrage 3,6 v.H. für jedes volle Jahr, um das die Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 BayBG überschritten werde und bemesse sich somit nach dem Zeitraum zwischen der gesetzlichen Regelaltersgrenze und dem Eintritt in den Ruhestand.
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Die Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1 BayBG sei das Ende des Monats, in dem Beamte und Beamtinnen das 67. Lebensjahr vollenden - für Beamte des Geburtsjahrgangs 1953 gelte hierbei die Übergangsregelung gemäß Art. 143 Abs. 1 BayBeamtVG -, maßgeblich sei also im Fall der Klägerin ein Lebensalter von 65 Jahren und 7 Monaten. Als Altersgrenze gemäß Art. 62 Satz 1 BayBG gelte immer das Ende des Monats - somit sei für die Klägerin die Altersgrenze nach Satz 1 mit Ablauf des 28. Februar 2019 erreicht.
13
Hiervon abweichend sei die Regelung des Art. 62 Satz 2 BayBG, welche die Altersgrenze für Lehrer anhand der Schulhalbjahre, in welchem das maßgebliche Lebensalter vollendet wird, festlegt. Da das erste Schulhalbjahr des Schuljahres 2018/2019 mit Ablauf des 15. Februar 2019 beendet gewesen sei, habe die Klägerin das maßgebliche Lebensalter erst im zweiten Schulhalbjahr vollendet - Folge hiervor sei die Ruhestandsversetzung wegen Erreichen der Altersgrenze nach Art. 62 Satz 2 BayBG mit Ablauf des 31. Juli 2019 gewesen. Zur Berechnung des Aufschlags werde die Differenz beider Altersgrenzen herangezogen - im Fall der Klägerin also der Zeitraum vom 1. März 2019 bis 31. Juli 2019. Der Aufschlag im Bescheid vom 11. Juni 2019 sei somit korrekt berechnet und biete keinen Grund zur Beanstandung.
14
Der Widerspruchsbescheid wurde am 16. Oktober 2019 versandt.
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Mit Schreiben vom 15. November 2019, am selben Tag per Fax bei Gericht eingegangen, ließ die Klägerin durch ihren anwaltlichen Bevollmächtigten Klage erheben und beantragen,
1. Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 11. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2019 wird insoweit aufgehoben, als darin die Zeit zwischen dem 16. Februar 2019 und dem 28. Februar 2019 bei der Berechnung des Versorgungsaufschlags gem. Art. 26 Abs. 4 BayBeamtVG außer Betracht geblieben ist.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beklagte vertrete die Auffassung, dass die Altersgrenze im vorliegenden Fall mit Ablauf des 28. Februar 2019 erreicht sei, weil nach Art. 62 Satz 1 BayBG immer das Ende des Monats maßgeblich sei.
17
Art. 62 Satz 2 BayBG bestimme, dass abweichend von Satz 1 die Altersgrenze für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen das Ende des Schulhalbjahres sei. Das Ende des Schulhalbjahres sei im vorliegenden Fall der 15. Februar 2019 gewesen.
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Der Gesetzeswortlaut in Art. 26 Abs. 4 BayBeamtVG sei widersprüchlich: Einerseits werde als Eintritt in den Ruhestand das Ende des Schulhalbjahres gemäß Art. 62 Satz 2 BayBG als Anknüpfungspunkt für den Versorgungsaufschlag herangezogen, andererseits werde für die Berechnung die Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1 BayBG genannt. Dies sei insofern verwunderlich, als die Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1 BayBG für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen gerade nicht gelte.
19
Nach Art. 143 Satz 2 BayBG i.V.m. Art. 62 Satz 2 BayBG habe die Klägerin am 31. Juli 2019 die gesetzliche Altersgrenze erreicht, da sie am 17. Februar 2019 65 Jahre und 7 Monate alt geworden sei, das Schulhalbjahr aber am 15. Februar 2019 endete.
20
Deshalb seien nach Auffassung der Klägerin die Tage zwischen dem 16. Februar 2019 und dem 28. Februar 2019 bei der Berechnung des Versorgungsaufschlags zu berücksichtigen.
21
Die Klägerin erklärte sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 101 Abs. 2 VwGO einverstanden.
22
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 trat der Beklagte dem entgegen und beantragte,
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
23
Da die Klägerin am 17. Februar 2019 zwar die für sie maßgebliche Altersgrenze erreicht habe, wegen Art. 62 Abs. 2 BayBG jedoch erst mit Ablauf des 31. Juli 2019 in den Ruhestand treten habe können, stehe ihr dem Grunde nach ein Versorgungsaufschlag zu.
24
Bei der Ermittlung der Höhe des Versorgungsaufschlags sei nach dem klaren und nicht widersprüchlichen Wortlaut des Art. 26 Abs. 4 BayBeamtVG, der auf Art. 62 Satz 1 BayBG Bezug nehme, von dem Ende des Monats auszugehen, in dem die Altersgrenze überschritten werde. Nachdem die Klägerin am 17. Februar 2019 die Altersgrenze erreicht habe, bemesse sich der Versorgungsaufschlag für die Zeit nach Ablauf des Monats Februar 2019. Daher sei der Zeitraum vom 1. März 2019 bis 31. Juli 2019 zutreffend bei der Bemessung des Versorgungsaufschlags angesetzt worden.
25
Nichts anders ergebe sich aus Sinn und Zweck der Regelung. Denn mit dem Neuen Dienstrecht sei die bisherige Privilegierung, wonach Lehrkräfte an öffentlichen Schulen mit Ende des Schuljahres, das dem Schuljahr voranging, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet hatten, entfallen, da dies eine Ungleichbehandlung innerhalb dieser Beamtengruppe selbst und eine Besserstellung im Vergleich zu der restlichen Beamtenschaft bewirkt habe (vgl. LT-Drs. 16/3200, S. 571). Um dies zu vermeiden, sei das Erreichen der Altersgrenze für Lehrkräfte auf das Ende des Schulhalbjahres, das dem für den Eintritt in den Ruhestand maßgeblichen Alter nachgeht, hinausgeschoben worden (Art. 62 Satz 2 BayBG). Dem Umstand, dass dieser Personenkreis im Vergleich zu sonstigen Beamten, die die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das für den Eintritt in den Ruhestand maßgebliche Alter erreichen (Art. 62 Satz 1 BayBG), eine gewisse Zeit länger Dienst leisten müssten, werde durch die Einführung von Zuschlägen zum Ruhegehalt Rechnung getragen. Eine längere Dienstleistung von Lehrkräften sei jedoch erst dann gegeben, wenn das Ende des Schulhalbjahres nach dem Ende des Monats, in dem sie das für den Eintritt in den Ruhestand maßgebliche Alter erreichen, liege. Folglich könne allein der darin anschließende Zeitraum Grundlage für den Versorgungsaufschlag sein. Würde man den Versorgungaufschlag wie von der Klägerin vertreten berechnen, würde dies wieder zu einer Besserstellung gegenüber der restlichen Beamtenschaft führen.
26
Mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe Einverständnis.
27
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

28
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
29
Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entschieden werden, da die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 15. November 2019 bzw. 12. Dezember 2019 einer solchen Entscheidung zugestimmt haben.
30
Der Klägerin steht kein weitergehender Anspruch auf Gewährung eines Versorgungsaufschlages zu, weshalb der Bescheid des Beklagten vom 11. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2019 rechtmäßig ist, § 113 Abs. 5 und 1 VwGO.
31
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung eines weitergehenden Versorgungsaufschlages ab dem 16. Februar 2019 aus Art. 26 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG.
32
Nach dieser Vorschrift erhöht sich das Ruhegehalt um 3,6 v.H. für jedes volle Jahr, um das die Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 BayBG überschritten wird (Versorgungsaufschlag), wenn der Beamte oder die Beamtin mit Erreichen einer Altersgrenze nach Art. 62 Satz 2 BayBG oder Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayHSchPG in den Ruhestand tritt.
33
Die Klägerin hat als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule die Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandseintritt am 31. Juli 2019 erreicht, § 62 Satz 2 BayBG.
34
Nach Art. 62 Satz 1 BayBG ist Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandseintritt das Ende des Monats, in dem Beamte und Beamtinnen das 67. Lebensjahr vollenden. Abweichend von Satz 1 ist Altersgrenze für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen das Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden; das Ende des jeweiligen Schulhalbjahres wird durch die Schulordnungen festgelegt, Art. 62 Satz 2 BayBG.
35
Für die … 1953 geborene Klägerin gilt gemäß Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG als Altersgrenze abweichend von Art. 62 Sätze 1 und 2 BayBG das Ende des Monats bzw. das Ende des Schulhalbjahres, in dem das Lebensalter von 65 Jahren und 7 Monate erreicht wird.
36
Die Klägerin vollendete das Lebensalter von 65 Jahren und 7 Monate des Art. 62 Satz 1, 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG vorliegend am 17. Februar 2019. Da die Klägerin erst kurz nach Ende des ersten Schulhalbjahres (15. Februar 2019 als letzter Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche im Februar, § 15 Abs. 1 Satz 1 der Schulordnung für die Grundschulen in Bayern) die gesetzliche Altersgrenze am 17. Februar 2019 erreichte, endete deren Dienst gem. Art. 62 Satz 2 BayBG mit Ende des Schuljahres am 31. Juli 2019 (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayEUG) und nicht, wie von der Klägerin vertreten, bereits am 15. Februar 2019.
37
Folglich steht der Klägerin dem Grunde nach ein Versorgungszuschlag nach Art. 26 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG zu.
38
Dessen Höhe bemisst sich um 3,6 v.H. für jedes volle Jahr, um das die Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 BayBG überschritten wird. Demnach war dies vorliegend der Zeitraum vom 1. März 2019 bis 31. Juli 2019.
39
Nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 26 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG ist für die Berechnung des Versorgungsaufschlages die Altersgrenze des Art. 62 Satz 1 BayBG maßgeblich, somit das Ende des Monats, in dem die Klägerin das Lebensalter von 65 Jahren und 7 Monate vollendet hat, mithin der 28. Februar 2019, 24 Uhr.
40
Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich hierbei nicht um einen Widerspruch zwischen Art. 62 Satz 2 BayBG und Art. 26 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG.
41
Nach der Gesetzesbegründung zu Art. 62 BayBG (LT-Drs. 16/3200, Seite 571) war nach der alten Rechtslage für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen die Altersgrenze das Ende des Schuljahres, das dem Schuljahr voranging, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet hatten. Je nach Geburtstag der einzelnen Lehrerkraft war damit ein abschlagsfreier Ruhestandseintritt nahezu bis zu einem Jahr vor Vollendung der Regelaltersgrenze möglich. Dies bewirkte eine Ungleichbehandlung innerhalb dieser Beamtengruppe selbst und eine Besserstellung im Vergleich zu der restlichen Beamtenschaft.
42
Die nunmehr geltende Neufassung des Gesetzes sah daher das Ende des Schulhalbjahres als maßgeblichen Zeitpunkt für den Ruhestandseintritt vor, das der Vollendung der Regelaltersgrenze nachfolgt.
43
Dem Umstand, dass damit eine gewisse Zeit über die Erreichung der allgemeinen Regelaltersgrenze hinaus Dienst zu leisten ist, wurde durch Zuschläge beim Ruhegehalt Rechnung getragen.
44
Hierzu wird in der Gesetzesbegründung zu Art. 26 Abs. 4 BayBeamtVG ausgeführt (LT-Drs. 16/3200, Seite 470), dass Beamte und Beamtinnen, für die eine nach der gesetzlichen Regelaltersgrenze (Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBG) liegende Altersgrenze gilt, bei Eintritt in den Ruhestand mit Erreichen dieser Altersgrenze einen Versorgungsaufschlag in Höhe von 3,6 v. H. je vollem Jahr der Differenz zwischen beiden Altersgrenzen erhalten, der ebenso wie der Versorgungsabschlag taggenau berechnet wird.
45
Demnach hat der Gesetzgeber bewusst auf die Regelung des Art. 62 Satz 1 BayBG abgestellt. Es liegt somit kein Redaktionsversehen vor, da alleine die Differenz zwischen der Altersgrenze des Art. 62 Satz1 BayBG (hier: 28. Februar 2019, 24 Uhr) und dem Ende des Schuljahres (hier: 31. Juli 2019) maßgeblich ist.
46
Dies wird auch durch Ziffer 26.4.2 Satz 1 der Bayerische Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht, wonach sich der Versorgungsaufschlag nach dem Zeitraum zwischen der gesetzlichen Regelaltersgrenze und dem Eintritt in den Ruhestand bemisst, bestätigt.
47
Auch die Kommentarliteratur stellt maßgeblich darauf ab, dass sich der Zeitraum des Versorgungsaufschlages zwischen der gesetzlichen Regelaltersgrenze nach Art. 62 Satz 1, 143 Absatz 1 Satz 2 BayBG und dem Eintritt in den Ruhestand nach Art. 62 Satz 2 BayBG bemisst und voll zu berücksichtigen ist (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand März 2020, Rn. 69 zu Art. 26 BayBeamtVG).
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Zuletzt kann auch der Umstand, dass eine taggenaue Abrechnung zu erfolgen hat, nicht so verstanden werden, dass auf den Zeitpunkt der Vollendung des Lebensalters von 65 Jahren und 7 Monate abzustellen wäre, da dem der eindeutige Wortlaut des Gesetzes entgegensteht. Art. 26 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG setzt voraus, dass die Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 BayBG überschritten wird. Das Überschreiten der Altersgrenze liegt jedoch erst am 28. Februar 2019, 24 Uhr, mit Ende des Monats, in dem die Klägerin das Lebensalter von 65 Jahren und 7 Monate vollendet, vor.
49
Im Übrigen wird auch im Vergleich zu anderen Beamten nur bei dem vorstehenden Normverständnis eine von dem Gesetzgeber ungewollte Besserstellung von Lehrkräften verhindert, da auch die in den Anwendungsbereich des Art. 62 Satz 1 BayBG fallenden Beamten bis zum Ende des jeweiligen Monats Dienst zu leisten haben, ohne dass der über die Vollendung des 67. Lebensjahres (bzw. eines früheren Zeitpunktes aufgrund der Übergangsregelung des Art. 143 BayBG) hinausgehende Zeitraum im Wege eines Versorgungsaufschlages berücksichtigt würde.
50
Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für die Berechnung des Versorgungsaufschlages den Zeitraum 1. März 2019 bis 31. Juli 2019 zugrunde legte. Auch die konkrete Berechnung erfolgte zutreffend, da eine taggenaue Abrechnung (153 Tage) erfolgte. Insoweit wird auf die zutreffenden Berechnungen in dem Bescheid vom 11. Juni 2019 sowie die zugehörigen Anlagen verwiesen, § 117 Abs. 5 VwGO.
51
Die Klage war daher abzuweisen.
52
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
53
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.