Inhalt

LArbG Nürnberg, Urteil v. 10.03.2020 – 6 Sa 322/19
Titel:

Studentische Hilfskraft unterfällt nicht dem Anwendungsbereich TV-L

Normenketten:
TV-L § 1 Abs. 3 lit. c
BayHSchG Art. 19 Abs. 5 S. 1
BayHSchPG Art. 33 Abs. 2
WissZeitVG § 6
Leitsätze:
Eine bei einem Hochschulinstitut beschäftigte studentische Hilfskraft unterfällt nicht deshalb dem persönlichen Anwendungsbereich des TV-L, weil sie bei Projekten eingesetzt wird, die von außerhalb der Universität stammen. (Rn. 36)
Für die Frage des persönlichen Anwendungsbereiches des TV-L ist entscheidend auf den Inhalt der abgeschlossenen schriftlichen Anstellungsverträge abzustellen (s. auch BAG BeckRS 2005, 43239). (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
öffentlicher Dienst, Universität, studentische Hilfskraft, wissenschaftliches Personal, Forschung und Lehre
Vorinstanz:
ArbG Bamberg, Endurteil vom 24.07.2019 – 2 Ca 428/18
Fundstelle:
BeckRS 2020, 12780

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 24.07.2019, Az.: 2 Ca 428/18, abgeändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1
Die Parteien stritten ursprünglich darüber, ob dem Kläger im Zeitraum November 2017 bis März 2018 Tariflohn zu zahlen ist (TV-L) oder die Beschäftigung auf der Grundlage von Art. 33 Abs. 2 Bayerisches Hochschulpersonalgesetz erfolgte.
2
Der Kläger, Student der Politikwissenschaften an der O…-Universität B…, wurde von der Universität vom 01.02.2017 bis 31.03.2018 auf Grund mehrerer jeweils monatlich befristeter, mit dem Beklagten abgeschlossener Arbeitsverträge beschäftigt. Er war stets als studentische Hilfskraft in dem von der Universität als wissenschaftliche Einrichtung unterhaltenen B…er Centrum für Empirische Studien (BC…) tätig. Die Beschäftigung des Klägers als studentische Hilfskraft sollte ausweislich der Verträge auf der Grundlage von Art. 33 Abs. 2 BayHSchPG erfolgen. Er erhielt einen Stundensatz von 10 € und eine monatlich verstetigte Vergütung von 450 € auf Grundlage einer Regelarbeitszeit von 45 Monatsstunden.
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Der Kläger arbeitete am BC…, einer wissenschaftlichen Einrichtung der Universität B… im Sinne von Art. 19 Abs. 5 S. 1 BayHSchG. Die zentrale Aufgabe des BC… ist die Durchführung von telefonischen, schriftlichen und webbasierten Erhebungen nach wissenschaftlichen Maßstäben im Auftrag der Wissenschaftler der Universität B…, anderer Universitäten und außeruniversitären Forschungseinrichtungen. Darüber hinaus hat die Einrichtung zur besseren Auslastung Aufträge angenommen, die von nichtwissenschaftlich tätigen Auftraggebern stammen. Im streitbefangenen Zeitraum arbeitete der Kläger an den Projekten GL… und NA…-CATHEDRAL mit. Der Kläger arbeitete ferner am Projekt Promotionszahlen für die Verwaltung mit, wie auch am Projekt „Bürgerbefragung B…“.
4
Für nichtwissenschaftlich tätige Auftraggeber arbeitete der Kläger u.a. in den Projekten „C… 2017“ (im Folgenden: C…-Projekt) und „Br…“ mit. Ziel des C…-Projekts war es, für die Marktforschungsabteilung eines österreichischen Küchenherstellers Daten zum Küchenmarkt in China zu erheben. Beim Projekt „Br…“ ging es um Befragungen der Besucher der Br…-Arena zum Thema Br… Arena und Basketball, z.B. zu den Themen Umbenennung des Basketballteams, Bau einer neuen Halle, Häufigkeit des Besuchs von Basketballspielen oder Zufriedenheit mit der Arena.
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Der Kläger war erstinstanzlich der Ansicht, dass er unter den persönlichen Geltungsbereich des TV-L falle, weil er nicht als studentische Hilfskraft iSd § 1 Abs. 3 Buchst c TV-L beschäftigt worden sei. Der Kläger habe keine wissenschaftlichen Tätigkeiten, sondern nur Dienstleistungen im Bereich der Marktforschung erbracht. Es sei nicht ersichtlich, warum die Tätigkeiten, die der Kläger ausgeübt habe, nicht jeweils von regulär Tarifbeschäftigten hätten ausgeübt werden können. Hinzu komme, dass die Einrichtung BC… nicht nur im wissenschaftlichen Auftrag tätig sei, sondern auch im Auftrag privater Unternehmen.
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Der Kläger machte geltend, dass er richtigerweise gem. TV-L Entgeltgruppe 2 Stufe 1 zu vergüten sei, so dass der von dem Beklagten zu zahlende Stundensatz im Jahr 2017 11,67 € und im Jahr 2018 11,95 € betragen hätte.
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Der Beklagte war erstinstanzlich der Auffassung, dass der Kläger im gesamten streitbefangenen Zeitraum als studentische Hilfskraft iSd § 1 Abs. 3 Buchst c TV-L beschäftigt gewesen sei, so dass er nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des TV-L falle. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass eine studentische Hilfskraft nicht selbst wissenschaftlich tätig sein müsse. Erforderlich aber auch ausreichend sei es, wenn der Beschäftigte unmittelbar wissenschaftsbezogene Arbeiten ausführe. Davon abzugrenzen seien die mittelbar die Wissenschaft unterstützenden Verwaltungstätigkeiten. Der Kläger habe im streitbefangenen Zeitraum an mehreren wissenschaftlichen Projekten, namentlich die Projekte GL…, NA…-CATHEDRAL und Bürgerbefragung B…, mitgearbeitet. Die von ihm ausgeführten Tätigkeiten erforderten durchweg eine Datenerhebung nach wissenschaftlichen Grundsätzen. Durch die Beteiligung an den Datenerhebungen würden Studierende die Grundlagen empirischen Arbeitens erlernen oder vertiefen, die insbesondere im Studienfach des Klägers essentiell seien. Für die empirische Forschung sei die systematische Erhebung durch Beobachtung, Befragung/Interview und deren Auswertung Kernelement wissenschaftlichen Arbeitens, wobei es ganz erheblich auf die Methode und Qualität der Befragungen ankäme.
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Wegen der Anträge der Parteien und ihres näheren Vorbringens in dem erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand des Ersturteils verwiesen.
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Mit Endurteil vom 24.07.2019 hat das Arbeitsgericht der Klage für die Monate November 2017 bis Januar 2018 stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen.
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Das Arbeitsgericht führte im Wesentlichen aus, der Kläger sei nur in den Monaten Februar und März 2018 als studentische Hilfskraft iSd § 1 Abs. 3 Buchst c TV-L beschäftigt gewesen, nicht aber in den Monaten November 2017 bis Januar 2018. In diesen Monaten sei der Kläger unter den persönlichen Anwendungsbereich des TV-L gefallen, so dass ihm Tariflohn nach der Entgeltgruppe 2 Stufe 1 zu zahlen gewesen sei. Die Klage sei daher im Hinblick auf diese Monate in Höhe von insgesamt 238,05 € begründet. Im Übrigen sei sie unbegründet und daher abzuweisen.
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Gemäß § 1 Abs. 3 Buchst c TV-L seien studentische Hilfskräfte vom persönlichen Geltungsbereich des TV-L ausgeschlossen. Voraussetzung für die Beschäftigung als studentische Hilfskraft sei, dass der mit dem Studenten geschlossene Arbeitsvertrag die Erbringung wissenschaftlicher Hilfstätigkeiten zum Gegenstand habe. Abzugrenzen seien davon die technischen bzw. verwaltungsmäßigen Tätigkeiten wie die Erledigung von Aufgaben im Sekretariat oder in der Bibliothek. Die Tätigkeit müsse zwar einen Bezug zu dem Prozess aufweisen, Erkenntnisse mit den Methoden der Wissenschaft zu gewinnen oder sie zur Vermittlung in eine bestimmte inhaltliche Form zu bringen. Sie müsse aber nicht selbst wissenschaftlich sein. Habe der Arbeitsvertrag sowohl wissenschaftliche als auch nicht wissenschaftliche Tätigkeiten zum Gegenstand, so komme es nach Ansicht des Arbeitsgerichts für den persönlichen Geltungsbereich im Hinblick auf § 1 Abs. 3 Buchst c TV-L maßgeblich darauf an, welche Tätigkeiten zeitlich überwiegen würden.
12
Nach diesen Grundsätzen hätten nur die Arbeitsverträge der Monate Februar und März 2018 zeitlich überwiegend wissenschaftliche Hilfstätigkeiten zum Gegenstand, nicht aber die Arbeitsverträge der Monate November 2017 bis Januar 2018. Hinsichtlich dieser Arbeitsverträge sei gemäß § 1 Abs. 1 TV-L der tarifliche Geltungsbereich eröffnet, weil sich aus der Darlegung des Beklagten nicht ergebe, dass der Kläger überwiegend als studentische Hilfskraft beschäftigt worden sei.
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Im Rahmen des C…-Projekts und des Br…-Projekt habe der Kläger keine wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten erbracht. Die Tätigkeiten seien für private, nichtwissenschaftliche Auftraggeber erbracht worden. Es fehle an der erforderlichen Unterstützung von an deutschen Hochschulen tätigen Wissenschaftlern. Der bloße Umstand, dass die Projektaufträge von einer wissenschaftlichen Einrichtung angenommen und bearbeitet worden seien, machten die dabei auszuübenden Tätigkeiten nicht zu wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten, wenn damit nicht dem hauptberuflich wissenschaftlichen Personal in Forschung und Lehre bzw. bei außeruniversitären Forschungseinrichtungen unterstützend zugearbeitet werde. Dem Kläger sei somit in den Monaten November 2017 bis Januar 2018 Tariflohn zu zahlen, mithin noch 238,05 € brutto nebst Zinsen.
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Gegen dieses dem Beklagten am 10.09.2019 zugestellte Urteil hat dieser am 09.10.2019 die zugelassene Berufung eingelegt und diese am 04.11.2019 begründet.
15
Der Beklagte und Berufungskläger bringt insbesondere vor, nach Art. 33 Abs. 2 BayHSchPG müsse der Beschäftigte selbst keine gegenständliche wissenschaftliche Leistung erbringen. Es genüge, dass er durch seine Tätigkeit eine wissenschaftliche Leistung unterstütze. Hervorzuheben sei hierbei, dass dafür nach dem Gesetz jede Hilfstätigkeit ausreiche. Vom Gesetzgeber würden dabei keine besonderen Anforderungen an die Wissenschaftlichkeit des vorgesehenen Einsatzes gestellt. Im konkreten Falle des Klägers komme ihm seine überwiegende und auch konkret zuordenbare Tätigkeit in dem streitgegenständlichen Zeitraum für wissenschaftliche Projekte zugute. Bedeutsam sei hierbei, dass der Kläger dabei an einer wissenschaftlichen Einrichtung beschäftigt gewesen sei, nämlich dem BC… an der Universität B… Wie schon erstinstanzlich ausgeführt, habe die Universität B… im Jahr 2004 das BC… als wissenschaftliche Einrichtung gegründet. Danach sei das BC… als wissenschaftliche Organisationseinheit konzipiert. Die zentrale Aufgabe liege in der Durchführung von telefonischen, schriftlichen und webbasierten Erhebungen nach wissenschaftlichen Maßstäben im Auftrag der Universität oder anderen Stellen. Maßgeblich für die Funktions- und Arbeitsweise von BC… sei die empirische Forschung und damit die systematische Erhebung von Daten über soziale Tatsachen durch Beobachtung/Befragung und deren Auswertung. Hierbei handele es sich um ein Kernelement des wissenschaftlichen Arbeitens. Wichtig sei die richtige Methode und Qualität der Befragungen und die Auswahl der befragten Personen. Eine sinnvolle Auswertung könne nur aus sorgsam und vorab festgelegten wissenschaftlichen Kriterien vorgenommen werden. Dabei stelle die Datenerhebung einen elementaren Teil des wissenschaftlichen Arbeitens dar.
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Aufgrund der Mitarbeit des Klägers an den angeführten Projekten würde die Grundlage für weitere wissenschaftliche Arbeiten gebildet. Der Kläger habe mit seinen Tätigkeiten nicht lediglich technische bzw. verwaltungsmäßige Arbeiten ausgeführt.
17
Er habe vielmehr mit Methoden der Wissenschaft Antworten auf die jeweils offenen Fragestellungen gesucht, Daten zur weiteren wissenschaftlichen Verwendung erhoben, verifiziert, sie in die benötigte Form gebracht und teilweise für die Präsentation im Vorfeld aufbereitet und damit wissenschaftliche Hilfstätigkeiten erbracht.
18
Maßgeblich für die Beurteilung der wissenschaftlichen Hilfstätigkeit des Klägers sei, dass die wissenschaftliche Einrichtung BC… von ihrer Art und Arbeitsweise her dazu geeignet sei, studentische Hilfskräfte zu beschäftigen, deren Tätigkeiten die Voraussetzungen des Wissenschaftsbezuges erfüllten. Der Kläger räume selbst ein, dass für die empirische Forschung die systematische Erhebung von Daten und sozialen Tatsachen, insbesondere durch Beobachtung und Befragung für deren Auswertung wichtig sei. Auch nach seiner Auffassung sei es für die empirische Forschung von zentralem Belang, methodisch und qualitativ hochwertige Befragungen nach wissenschaftlichen Kriterien durchzuführen, um verwertbare Ergebnisse im Rahmen des durchzuführenden Projekts zu erhalten. Die vom Kläger vorgenommene systematische Datenerhebung sei damit als wissenschaftliche Hilfstätigkeit zu qualifizieren.
19
Auch in den genannten Projekten habe der Kläger durch seine Erhebungen, Befragungen und Auswertungen empirischen Analysen zugearbeitet und habe somit wissenschaftliche Hilfstätigkeiten erbracht.
20
Bereits aus den zugrundeliegenden Arbeitsverträgen ergebe sich, dass es sich bei dem Vertragspartner des Klägers um eine staatliche Universität handle, für die das Bayerische Hochschulgesetz gelte. Der Kläger sollte als studentische Hilfskraft in dem BC…, einer zentralen, wissenschaftlichen Einrichtung der Universität nach Art. 19 Abs. 5 S. 1 BayHSchG eingesetzt werden. Das Leistungsspektrum von BC… umfasse gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 der Satzung vor allem die Durchführung standardisierter Umfragestudien nach wissenschaftlichen Maßstäben. Dabei könnten die Dienstleistungen des BC… für empirische Projekte gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung von allen Wissenschaftlern der Universität in Anspruch genommen werden, bei verfügbaren freien Kapazitäten auch von Auftraggebern außerhalb der Universität gemäß § 3 Abs. 4 der Satzung.
21
Der Kläger sollte hierbei als studentische Hilfskraft bei der Datenermittlung für die von BC… durchzuführenden Studien zum Einsatz kommen. BC… führe grundsätzlich keine Projekte durch, bei denen es um Verkauf oder um vordergründig wirtschaftliche Interessen ginge. BC… führe alle Projekte von der Stichprobenziehung bis zur Datenauswertung und Analyse nach wissenschaftlichen Maßstäben durch.
22
Externe Auftraggeber und auch Auftraggeber aus der Wissenschaft vertrauten gleichermaßen auf die Expertise und langjährige Erfahrung von BC… bei der Entwicklung von Erhebungsinstrumenten und bei der Durchführung von empirischen Studien.
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Das Projekt Br… B… habe zu den Projekten mit lokalen Bezügen gehört. BC… habe in der Vergangenheit wiederholt Studien dieser Art durchgeführt. Zum Teil seien diese aus BC… eigenen Mitteln finanziert worden und hätten neben Eigenwerbung für das Zentrum den Zweck, mit Studierenden Projekte zu entwickeln und durchzuführen. Beispiele für solche Studien seien Erhebungen zur politischen Stimmung oder zum Freizeitverhalten in der Region oder zu speziellen Themen, wie die wahrgenommenen, oder zu erwartenden Folgen des Abzugs der Amerikaner aus B… oder die zukünftige Verwendung von Militärflächen. Basketball spiele in der Region B… eine besondere Rolle und beschäftige die Gemüter der Menschen. Bei diesem Projekt habe zwar die wissenschaftliche Fragestellung mit Studierenden ein Projekt zu planen und durchzuführen weniger im Vordergrund gestanden. Insoweit habe sich jedoch die Möglichkeit ergeben, mit Hilfe des studentischen Mitarbeiters ein Projekt zu planen und durchzuführen und eine Studie nicht nur zu entwickeln, sondern mit ihrer Hilfe auch persönliche Interviews unter den Besuchern eines Basketballspiels durchzuführen.
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Im Rahmen der Studie C… seien in Zusammenarbeit mit mehreren Universitäten aus China Informationen zur Ausstattung in chinesischen Haushalten gesammelt worden. Hierfür seien persönliche Interviews in mehreren chinesischen Städten durchgeführt worden. BC… habe zusammen mit dem Auftragnehmer ein Erhebungsinstrument entwickelt. Chinesische Studierende führten danach persönliche Interviews nach bestimmten Vorgaben hinsichtlich der Auswahl von Haushalten durch. Die Studierenden hätten die Antworten der Befragten auf einer von BC… programmierten Online-Plattform erfasst. Die erfassten Daten seien von BC…-Mitarbeitern bereinigt und in einem Tabellenband ausgewertet worden.
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Der Beklagte und Berufungskläger stellt folgende Anträge:
1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg, Aktenzeichen: 2 Ca 428/18, vom 24.07.2019 wird abgeändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
26
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
1.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 20.07.2019, Aktenzeichen 2 Ca 428/18, wird zurückgewiesen.
2.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
27
Der Kläger und Berufungsbeklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Kläger sei in den fraglichen Monaten nicht mit wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten betraut gewesen, weshalb eine Vergütung nach dem bayerischen Hochschulpersonalgesetz nicht in Frage komme. Dies sei nicht schon deswegen möglich, weil der Kläger den Status des Studenten innehatte. Die Tätigkeit müsse vielmehr die entsprechenden wissenschaftlichen Arbeitsinhalte widerspiegeln. Die Tätigkeiten des Klägers als Bearbeiter von Fragebögen sei hier dem technisch-administrativen Bereich zuzuordnen. Es sei in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.06.2018 - 7 Sa 143/18 - zu verweisen.
28
Wie der Beklagte richtig ausführe, mache es einen erheblichen Unterschied, ob die Tätigkeit einem ganz bestimmten Wissenschaftsprojekt zugeordnet werden könne, oder ob es sich um eine Infrastruktureinrichtung handele, die die Hochschule allgemein bereithalte.
29
Hier sei letzteres der Fall. Der Kläger sei im Wesentlichen nicht im Rahmen von Forschungsprojekten der Universität, sondern für privatwirtschaftliche Erhebungen tätig geworden. Dies gelte jedenfalls für den noch streitgegenständlichen Zeitraum. Obwohl der Kläger teilweise Arbeiten für die wissenschaftlichen Projekte GL…, NA…-Cathedral und die Bürgerbefragung geleistet habe, hätten die Projekte der klassischen Marktforschung wie A.., Br…, insbesondere aber C… Observation deutlich überwogen. Der Kläger sei aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen im Marktforschungsunternehmen S… in M… bereits mit Aufgaben der klassischen Marktforschung bestens vertraut gewesen. Aus diesem Grund sei ihm das C… Observation Projekt als verantwortliche Person anvertraut worden. Er habe dies dementsprechend ohne Einweisung und ohne weitere Beratungen eigenständig in Zusammenarbeit mit Mitarbeitern der Bl…-Niederlassung in Shanghai durchgeführt.
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Bei den Projekten sei er nicht in die Fragebogenkonstruktion, also insbesondere die Formulierung der Fragen, eingebunden gewesen. Er habe lediglich die fertigen Fragebögen in maschinenlesbare Form gebracht bzw. als Online-Maske umgesetzt. Auch an weiteren Arbeitsschritten wie der Bestimmung der Erhebungsmethode oder der Stichprobenziehung, somit der Auswahl der Befragten, sei er nicht beteiligt gewesen. Mit wissenschaftlicher Literatur zu empirischen Erhebungen sei an keiner Stelle gearbeitet worden.
31
Zu Recht habe das Arbeitsgericht als Voraussetzung für die Beschäftigung als studentische Hilfskraft gesehen, dass der mit dem Studenten geschlossene Arbeitsvertrag die Erbringung wissenschaftlicher Hilfstätigkeiten zum Gegenstand habe. Dies sei der Fall, wenn die wissenschaftliche Arbeit eines an einer deutschen Hochschule tätigen Wissenschaftlers unmittelbar unterstützt würde. Unter wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten seien Tätigkeiten zu verstehen, mit denen der wissenschaftliche Mitarbeiter bei Forschung und Lehre anderen unterstützend zuarbeite und damit die Aufgabe der jeweiligen Einrichtung, welcher er zugeordnet sei, zu erfüllen helfe. Eine solche Tätigkeit sehe das Arbeitsgericht Bamberg richtigerweise in den Monaten November 2017 bis Januar 2018 beim Kläger nicht.
32
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.
33
Die Berufung ist zulässig.
34
Sie ist statthaft, § 64 Abs. 1, Abs. 2 a ArbGG, und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO.
II.
35
Die Berufung ist in der Sache begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung auf Basis des TV-L.
36
Sein Arbeitsverhältnis auf Basis der für die O…-Universität B… abgeschlossenen Arbeitsverträge unterfällt nicht diesem Tarifvertrag, denn studentische Hilfskräfte im Sinne von Art. 33 Absatz 2 BayHSchPG werden gemäß § 1 Absatz 3 Buchst c TV-L ausdrücklich vom persönlichen Anwendungsbereich des Tarifvertrages ausgenommen. Nach Inhalt und Durchführung der abgeschlossenen Arbeitsverträge wurde der Kläger von einer Hochschule als studentische Hilfskraft für die Tätigkeit in einem wissenschaftlichen Hochschulinstitut eingestellt und auch tatsächlich vertragskonform eingesetzt.
37
Im Interesse der Rechtssicherheit ist zu fordern, dass bereits bei Abschluss eines Arbeitsvertrages rechtlich geklärt werden kann, nach welchen gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen das begründete Arbeitsverhältnis abzuwickeln ist. Demnach ist für die hier interessierende Frage des persönlichen Anwendungsbereiches des TV-L zunächst entscheidend auf den Inhalt der abgeschlossenen schriftlichen Anstellungsverträge abzustellen.
38
Bei dem Vertragspartner des Klägers handelt es sich um eine staatliche Universität, für die das Bayerische Hochschulgesetz gilt. Der Einsatz des Klägers als studentische Hilfskraft sollte in dem BC…, einer zentralen wissenschaftlichen Einrichtung der Universität nach Artikel 19 Absatz 5 Satz 1 BayHSchG erfolgen. Dessen Leistungsspektrum umfasst gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 der Satzung in erster Linie die Durchführung standardisierter Umfragestudien nach wissenschaftlichen Maßstäben. Die Dienstleistung des BC… für empirische Projekte kann gemäß § 3 Absatz 1 der Satzung von allen Wissenschaftlern der Universität B… in Anspruch genommen werden, aber bei verfügbaren freien Kapazitäten gemäß § 3 Absatz 4 der Satzung auch von Auftraggebern außerhalb der Universität. Bei der Datenermittlung für die von dem BC… durchzuführenden Umfragestudien sollte der Kläger als studentische Hilfskraft zum Einsatz kommen.
39
Damit entspricht der Inhalt der abgeschlossenen Verträge den Vorgaben des Art. 33 Absatz 2 BayHSchPG und des § 1 Absatz 3 Buchst c TV-L. Dies unabhängig davon, ob von dem BC… ein empirisches Projekt zu bearbeiten ist, das von einem Wissenschaftler der Universität in Auftrag gegeben worden ist oder von einem Auftraggeber außerhalb der Universität stammt. Das in dem letzteren Fall die durchzuführenden Umfragestudien wissenschaftlichen Maßstäben nicht genügten, lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen.
40
Diesbezüglich wäre auf den Inhalt des konkreten Auftrages abzustellen und den angewandten Methoden zur Ermittlung der erforderlichen Daten und deren konkreten Auswertung. Dabei können wissenschaftliche Erkenntnisse bereits bei der Auswahl des anzusprechenden Personenkreises zur Anwendung gelangen, dem abzuarbeitenden Fragenkatalog und der systematischen Erfassung der ermittelten Daten; des Weiteren bei der Aufarbeitung und Auswertung der Daten in Erfüllung des angenommenen Auftrags. Die Behauptung des Klägers, die von ihm bearbeiteten empirischen Projekte von Auftraggebern außerhalb der Universität würden wissenschaftlichen Ansprüchen nicht genügen, kann mangels konkreten Sachvortrags nicht nachvollzogen werden.
41
Eine vom Inhalt der abgeschlossenen Arbeitsverträge abweichende Durchführung des Vertragsverhältnisses kann nicht festgestellt werden.
42
Der Kläger konnte sich nicht darauf berufen, in Abweichung vom Inhalt der abgeschlossenen Arbeitsverträge sei er tatsächlich mit Hilfstätigkeiten betraut worden, die keinerlei Bezug zu den vom BC… durchzuführenden Umfragestudien gehabt hätten. Zwar hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zutreffend festgestellt im Hinblick auf§ 6 WissZeitVG mit Urteil vom 05.06.2018, dass ein solcher Bezug fehle bei Tätigkeiten rein verwaltungstechnischer Art. Ebenso hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 08.06.2005 - 4 AZR 396/04 - zutreffend entschieden, dass Tätigkeiten als Teil der Studienberatung ohne Bezug zu wissenschaftlichen Aufgaben seien. Demgegenüber trägt der Kläger aber selbst vor, ausschließlich im Rahmen von empirischen Projekten bei der Datenermittlung eingesetzt worden zu sein und damit gerade nicht ohne Bezug zu den wissenschaftlichen Aufgaben.
43
Damit entsprechen die vom Kläger tatsächlich ausgeübten Vor- und Nacharbeiten im Rahmen von Umfragestudien dem klassischen Tätigkeitsfeld einer studentischen Hilfskraft. Die Person des Auftraggebers und die von ihm vorgegebene konkrete Zielrichtung der Studie ist hierbei ohne rechtliche Relevanz.
44
Nach alldem war das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen, die Berufung des Beklagten ist damit begründet.
III.
45
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
46
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 72 Abs. 2 ArbGG).