Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 10.06.2020 – 1 AR 39/20
Titel:

Durchführung eines Bestimmungsverfahrens im selbständigen Beweisverfahren

Normenketten:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, § 485 Abs. 2 S. 1
StVZO § 21, § 23, § 29
Leitsätze:
1. Im Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt es nicht darauf an, ob die tatsächlichen Behauptungen des Antragstellers zum Vorliegen einer Streitgenossenschaft zutreffen. Dies gilt für das selbständige Beweisverfahren erst recht wegen § 485 Abs. 2 Satz 1 ZPO , der für die Zuständigkeit, wenn Klage noch nicht erhoben ist, den Vortrag des Antragstellers für allein maßgebend erklärt. (Rn. 24 – 27)
2. Entscheidend für die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 486 Abs. 3 ZPO zur Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens ist, ob die verlangte und sofort notwendige Beweiserhebung vor dem an sich zuständigen Hauptsachegericht nicht mehr rechtzeitig durchführbar wäre. Dagegen genügt die Besorgnis, dass der Verlust des Beweismittels drohe, für die Annahme einer Zuständigkeit nach dieser Vorschrift nicht. (Rn. 29 – 30)
Schlagworte:
Bestimmungsverfahren, selbständiges Beweisverfahren, Streitgenossenschaft
Fundstelle:
BeckRS 2020, 12330

Tenor

Als (örtlich) zuständiges Gericht wird das Landgericht Braunschweig bestimmt.

Gründe

I.
1
Der im Amtsgerichtsbezirk Freising wohnhafte Antragsteller hat wegen behaupteter Mängel an einem von der Antragsgegnerin zu 1) erworbenen Kfz, das vor der Übergabe von der Antragsgegnerin zu 2) begutachtet worden ist, bei dem Amtsgericht Freising Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gestellt.
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Der Antragsteller bringt vor, er habe mit der Antragsgegnerin zu 1) am 5. Januar 2018 einen schriftlichen Kaufvertrag über das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 34.500,00 € geschlossen, in dem ausdrücklich festgehalten worden sei, dass die Auslieferung mit einer H-Zulassung gemäß § 23 StVZO erfolge, somit in Verbindung mit der Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO. Ferner habe es sich bei dem verkauften Kfz um ein Einzelfahrzeug gehandelt, das einer Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO bedurft hätte; diese habe die Antragsgegnerin zu 1) trotz Aufforderung weder ausgehändigt noch vorgelegt oder nachgewiesen. Am 14. Juni 2018 habe die Antragsgegnerin zu 1) die Begutachtung gemäß § 23 StVZO und die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO bei der Antragsgegnerin zu 2) „besorgt“. Nachdem der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1) (gemeint: deren Komplementärin) das Fahrzeug am 19. Juni 2018 zunächst auf sich selbst zugelassen habe, sei am 4. Juli 2018 die Umschreibung auf ihn, den Antragsteller, erfolgt.
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In der Folgezeit habe er das Fahrzeug nur in geringem Umfang genutzt. Im Sommer 2019 habe er dieses zur Durchsicht auf die Hebebühne einer Fachwerkstatt im Amtsgerichtsbezirk Freising gefahren, wo es vom dortigen Werkstattleiter von unten geprüft worden sei. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er auf den ersten Blick diverse technische Probleme erkenne, denen zufolge das Kfz schon langfristig weder fahrtauglich noch betriebssicher gewesen sei; es hätte niemals eine Prüfplakette erhalten dürfen und es hätte so auch nicht als Oldtimer im Sinne des § 21 StVZO durchgehen können. Ein zufällig im Hause weilender TÜV-Mitarbeiter habe bestätigt, dass die erteilten Bescheinigungen und Freigaben nicht mit rechten Dingen zugegangen sein könnten; dies sei nicht der erste Fall, dem müsse nachgegangen werden. Ein höherer Mitarbeiter des TÜV habe sich dem angeschlossen und mitgeteilt, dass eine TÜVinterne Untersuchung vorgenommen werden müsse. Bis dahin dürfe das Fahrzeug nicht verändert und nicht gefahren werden. Es sei angedeutet worden, dass es hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2) bzw. des dortigen Prüfers wohl schon Probleme gegeben habe. Es würden Untersuchungen laufen.
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Der Antragsteller bringt vor, er neige zu der Annahme, dass die von der Verkäuferin erholten und übergebenen Prüfergebnisse im bewussten und gewollten Zusammenwirken zwischen Prüfer und Auftraggeber zustande gekommen seien. Es stünden ihm nicht nur Gewährleistungsansprüche gegen die Antragsgegnerin zu 1), sondern auch Schadensersatzansprüche gegen die Antragsgegnerin zu 2) zu.
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Der Antragsteller hat beim Amtsgericht Freising zuletzt Sicherung des Beweises durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und Einnahme des Augenscheins durch den Sachverständigen zum Zustand des Fahrzeugs dahin beantragt, dass dieses nicht verkehrssicher sei, sondern erhebliche Mängel im Sinne des § 29 StVZO aufweise, die im Rahmen der Hauptuntersuchung am 14. Juni 2018 von der Antragsgegnerin zu 2) hätten festgestellt werden und zur Versagung der TÜV-Plakette hätten führen müssen,
dass sich das Fahrzeug in einem Zustand befinde, in dem ihm im Rahmen der Begutachtung am 14. Juni 2018 die Einstufung durch die Antragsgegnerin zu 2) als Oldtimer im Sinne des § 23 StVZO hätte versagt werden müssen sowie,
dass es sich bei dem zu begutachtenden Fahrzeugtyp um ein Einzelfahrzeug handele, das eine Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO bzw. gemäß § 13 der EG- Fahrzeuggenehmigungsverordnung benötige, dem Fahrzeug in Anbetracht der vorhandenen Mängel und Defizite die Betriebserlaubnis und Bescheinigung gemäß § 21 StVZO bzw. § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung aber versagt bzw. wieder entzogen werden müssten.
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Der Antragsteller hat zudem beantragt festzustellen, welche Ursachen für die zuvor festgestellten Mängel und Defizite verantwortlich seien und welche Arbeiten und Maßnahmen erforderlich seien, damit das Fahrzeug im Sinne von § 29 StVZO mangelfrei und verkehrssicher sei und der Erteilung bzw. dem Verbleib der TÜV-Plakette nichts im Wege stehe, damit eine Einstufung und amtliche Bescheinigung als Oldtimer gemäß § 23 StVZO bzw. gemäß § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung gesichert sei bzw. erfolge sowie, damit die Betriebserlaubnis und Bescheinigung gemäß § 21 StVZO erteilt werden bzw. verbleiben könne.
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Schließlich hat der Antragsteller beantragt, der Sachverständige möge die Kosten und Nebenkosten für sämtliche erforderlichen Maßnahmen einschließlich etwaiger behördlicher Gebühren ermitteln.
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Den vorläufigen Gegenstandswert hat der Antragsteller mit 5.000,00 € angegeben.
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Die Antragsgegnerin zu 1) hat ihren Sitz im Amtsgerichtsbezirk Wolfsburg (Landgerichtsbezirk Braunschweig), die Antragsgegnerin zu 2) ist im Amtsgerichtsbezirk Potsdam (Landgerichtsbezirk Potsdam) ansässig.
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Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2020 hat die Antragsgegnerin zu 1) die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt. Sie hat außerdem vorgebracht, der Antragsteller mache lediglich Sachverhalte geltend, die ausschließlich die Antragsgegnerin zu 2) beträfen. Das selbständige Beweisverfahren sei auch unzulässig, weil es allein der Ausforschung diene.
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Hierauf hat der Antragsteller dargelegt, die Zuständigkeit des Amtsgerichts Freising ergebe sich aus § 486 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 485 Abs. 1 Alt. 2 ZPO. Es liege ein Fall „dringender Gefahr“ vor. Das Fahrzeug sei nicht mehr im öffentlichen Verkehr bewegt worden, seit auf der Hebebühne der Fachwerkstatt in Freising der vertragswidrige (Antragsgegnerin zu 1]) und gesetzeswidrige (Antragsgegnerin zu 2]) sowie verkehrswidrige Zustand erkannt und festgestellt worden sei. Es sei gerichtsbekannt, dass die längerfristige Nichtbenutzung eines historischen Fahrzeugs selbst bei optimaler Aufbewahrung häufig zu Standschäden führe. Andererseits sei er aber nicht gehalten, das Fahrzeug wieder fahrbereit zu machen, solange nicht Beweismittel gesichert worden seien. Es liege die dringende Gefahr in Verbindung mit der Besorgnis vor, dass das Beweismittel verloren oder seine Benutzung erschwert werde. Der Antragsteller bringt außerdem vor, es werde von einer Gesamtschuld ausgegangen. Die Antragstellung beschränke sich nicht auf Fragen, die nur die Antragsgegnerin zu 2) beträfen. Da er seit der Übernahme des Fahrzeugs an den beweisgegenständlichen Fahrzeugteilen nichts verändert habe, habe der Mangel schon bei der Begutachtung durch die Antragsgegnerin zu 2) und bei der Übergabe durch die Antragsgegnerin zu 1) vorgelegen. Im Beweisantrag sei unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden, dass es sich um Mängel an der Bodengruppe handele.
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Mit Verfügung vom 20. Februar 2020 hat das Amtsgericht mitgeteilt, dass es sich bei vorläufiger Bewertung zumindest für örtlich unzuständig halte. Eine dringende Gefahr sei nicht glaubhaft gemacht. Zu einer Zuständigkeit des Amtsgerichts Freising als Hauptsachegericht fehlten jegliche Ausführungen.
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Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 20. Februar 2020 Stellung genommen und ausgeführt, die örtliche und sachliche Zuständigkeit liege beim Amtsgericht Freising oder beim Landgericht Landshut, wenn man auf den Ort abstelle, an dem sich das streitgegenständliche Fahrzeug bei Antragstellung befinde, nämlich am Wohnsitz des Käufers. Er mache Gewährleistungsrechte aus einem Autokauf geltend, hinsichtlich derer durch das Beweisverfahren u. a. festgestellt werden solle, ob es sich wahlweise um solche auf Nacherfüllung, Rückgewähr und/oder Schadensersatz handeln könne. In Anbetracht der Ergebnisoffenheit sei daher bislang ein Wert von bis zu 5.000,00 € angegeben worden, was zur Zuständigkeit des Amtsgerichts führe. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit sei vom etwaigen Anspruch, den Kaufvertrag ggf. rückabzuwickeln, auszugehen. Die örtliche Zuständigkeit sei daher dort begründet, wo sich das Fahrzeug vertragsgemäß befinde, § 29 ZPO. Die anderweitig in Betracht kommenden Gerichtsstände der beiden Antragsgegnerinnen als Streitgenossinnen in „Lüneburg“ (gemeint: Braunschweig) und Potsdam (jeweils Landgericht) bzw. Wolfsburg und Potsdam (jeweils Amtsgericht) würden eine Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erforderlich machen. Selbst wenn die Voraussetzungen des § 486 Abs. 3 ZPO nicht vorlägen, sei seiner Ansicht nach das Amtsgericht Freising bei einem Gegenstandswert bis zu 5.000,00 € zuständig. Sollte das Amtsgericht den Streitwert höher festsetzen, sei er mit einer Verweisung an das Landgericht Landshut einverstanden.
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Mit Verfügung vom 2. März 2020 hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass von einem Streitwert von weit über 5.000,00 € auszugehen sei. Zudem begründe § 29 ZPO keinen Gerichtsstand für die Antragsgegnerin zu 2).
15
Mit Schriftsatz vom 12. März 2020 hat der Antragsteller den Antrag gestellt, die Sache gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dem im Rechtszug zunächst höheren Gericht zur Bestimmung der Zuständigkeit vorzulegen. Mit Verfügung vom 12. März 2020 hat das Amtsgericht Freising darauf hingewiesen, bei der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts bestehe ggf. ein Kompetenzstreit zwischen mehreren Landgerichten. Darüber entscheide das gemäß § 36 ZPO zuständige Gericht, wobei dieses nicht das Landgericht Landshut sein dürfte. Mit Schriftsatz vom 18. März 2020 hat der Antragsteller daraufhin die Vorlage an das Oberlandesgericht München, vorsorglich und hilfsweise an das Oberlandesgericht „Celle“ (gemeint hier: Oberlandesgericht Braunschweig oder Brandenburgisches Oberlandesgericht), vorsorglich und höchst hilfsweise Verweisung an das Landgericht „Lüneburg“ (gemeint hier: Braunschweig oder Potsdam) zur dortigen weiteren Veranlassung (Vorlage gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) beantragt.
16
Mit Beschluss vom 19. März 2020 hat das Amtsgericht Freising den Streitwert vorläufig auf 15.000,00 € festgesetzt. Am selben Tag hat es verfügt, die Akte sei dem Oberlandesgericht München zur Zuständigkeitsbestimmung vorzulegen. Nach Hinweis des Oberlandesgerichts München, dass es für die Bestimmungsentscheidung nicht zuständig sei, hat der Antragsteller die Abgabe an das Bayerische Oberste Landesgericht zum Zweck der Zuständigkeitsbestimmung beantragt.
17
Die Antragsgegnerinnen sind angehört worden. Sie haben sich nicht geäußert.
II.
18
Der Senat bestimmt das Landgericht Braunschweig als das für die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens für beide Antragsgegnerinnen einheitlich (örtlich) zuständige Gericht.
19
1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist das nach § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO für das Bestimmungsverfahren zuständige Gericht, weil die in Betracht kommenden Gerichte in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken (München, Braunschweig und Brandenburg) liegen und ein bayerisches Gericht zuerst mit der Sache befasst worden ist.
20
2. Der Rüge der Antragsgegnerin zu 1), das selbständige Beweisverfahren sei wegen Ausforschung unzulässig, ist im Bestimmungsverfahren nicht nachzugehen. Selbst bei Begründetheit von Zulässigkeitsrügen besteht das Bedürfnis danach, ein Gericht zu bestimmen, das im Rahmen des Rechtsstreits über sie befindet. Deshalb ist die Zulässigkeit eines Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens im Bestimmungsverfahren nicht zu prüfen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 19. Dezember 2019,1 AR 110/19, juris Rn. 12 m. w. N.).
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3. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.
22
a) Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts kann in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch für ein selbständiges Beweisverfahren vorgenommen werden (BayObLG, Beschluss vom 18. Juli 2019, 1 AR 54/19, juris Rn. 10; Beschluss vom 15. Mai 2019, 1 AR 36/19, juris Rn. 12; Beschluss vom 24. September 1991, AR 1 Z 45/91, BayObLGZ 1991, 343/344 [juris Rn. 10]).
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b) Der Gerichtsstandsbestimmung steht nicht entgegen, dass das selbständige Beweisverfahren bereits anhängig ist (BayObLG, Beschluss vom 15. Mai 2019, a. a. O. Rn. 13; Beschluss vom 21. August 2002, 1Z AR 82/02, juris Rn. 7), denn über den Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinaus kann eine Bestimmung auch noch nach Rechtshängigkeit erfolgen (Toussaint in BeckOK, ZPO, 36. Edition Stand 1. März 2020, § 36 Rn. 19).
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c) Die Antragsgegnerinnen, die ihre allgemeinen Gerichtsstände bei verschiedenen Gerichten haben (§§ 12, 17 ZPO), werden nach dem im Bestimmungsverfahren maßgeblichen (Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 36 Rn. 28), insoweit auch schlüssigen Vortrag des Antragstellers hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche als Streitgenossinnen (§§ 59, 60 ZPO) in Anspruch genommen.
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Streitgenossenschaft nach § 60 ZPO setzt voraus, dass gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Die Vorschrift ist grundsätzlich weit auszulegen. Dass die Antragsgegnerinnen aus unterschiedlichen Rechtsverhältnissen in Anspruch genommen werden, ist unerheblich. Es genügt, dass die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, MDR 2018, 951 Rn. 12). Das ist hier der Fall. Die Antragsgegnerin zu 1) als Verkäuferin und die Antragsgegnerin zu 2) als ein Unternehmen, das das Fahrzeug gemäß § 23 StVZO i. V. m. § 29 StVZO begutachtet und geprüft hat, werden aufgrund eines im Wesentlichen gleichartigen Grundes in Anspruch genommen. Der Antragsteller legt dar, die Begutachtung sei von dem bei der Antragsgegnerin zu 2) beschäftigten Prüfer im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der Antragsgegnerin zu 1) nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden; es liege mindestens ein „Gefälligkeitsgutachten“, wenn nicht ein Zusammenwirken des Auftraggebers / Verkäufers und des Prüfers der Antragsgegnerin zu 2) mit „Leistungsaustausch“ vor (vgl. Anlage AS6) mit der Folge, dass das Fahrzeug eine Anerkennung als Oldtimer und eine Betriebserlaubnis bzw. eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung erhalten habe, obwohl es nicht verkehrssicher und mangelbehaftet gewesen sei; das Kfz weise trotz der auf der Grundlage der Prüfung durch die Antragsgegnerin zu 2) erteilten Zulassung nicht die mit der Antragsgegnerin zu 1) vertraglich vereinbarte Beschaffenheit auf.
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Darauf, ob die tatsächlichen Behauptungen des Antragstellers zutreffen, kommt es im Bestimmungsverfahren nicht an. Dies gilt für das selbständige Beweisverfahren erst recht infolge des § 485 Abs. 2 Satz 1 ZPO, der für die Zuständigkeit, wenn Klage noch nicht erhoben ist, den Vortrag des Antragstellers für allein maßgebend erklärt (BayObLGZ 1991, 343 [juris Rn. 12]).
27
Auch die Schlüssigkeit des Sachvortrags hinsichtlich des behaupteten Anspruchs, die hier im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 2) mit Blick auf das Erfordernis deren Passivlegitimation zweifelhaft sein kann (vgl. BGH, Urt. v. 31. März 2016, III ZR 70/15, NJW 2016, 2656 Rn. 13; Beschluss vom 30. September 2004, III ZR 194/04, NJW 2004, 3484 [juris Rn. 4] zu TÜV-Sachverständigen; Urt. v. 25. März 1993, III ZR 34/92, VersR 1994, 216 [juris Rn. 7]; Urt. v. 11. Januar 1973, III ZR 32/71, NJW 1973, 458 [juris Rn. 12 ff.]; Urt. v. 30. November 1967, VII ZR 34/65, BGHZ 49, 108 [110 ff. juris Rn. 8 ff.]; Itzel in MDR 2019, 968;), ist im Verfahren gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht zu prüfen (BayObLG, Beschluss vom 28. Oktober 1997, 1Z AR 74/97, NJW-RR 1998, 1291 [juris Rn. 4]; OLG Bremen, Beschluss vom 1. November 2011, 3 AR 16/11, juris Rn. 3; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 28).
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d) Ein die Gerichtsstandsbestimmung ausschließender gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand ist nicht ersichtlich.
29
aa) Eine gemeinsame Zuständigkeit für beide Antragsgegnerinnen am Amtsgericht Freising gemäß § 486 Abs. 3 ZPO scheidet aus, obwohl sich die zu begutachtende Sache im dortigen Gerichtsbezirk befindet. Die Gefahr des Beweismittelverlusts ist nicht dringend im Sinne der Vorschrift. Die Besorgnis, dass der Verlust des Beweismittels drohe, genügt nicht, da dies schon in § 485 Abs. 1 Alt. 2 ZPO für die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens vorausgesetzt wird (BayObLGZ 1991, 343 [juris Rn. 14]). Entscheidend ist, ob die verlangte und sofort notwendige Beweiserhebung vor dem an sich zuständigen Hauptsachegericht nicht mehr rechtzeitig durchführbar wäre (Huber in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 486 Rn. 5), was auch für die nach § 485 Abs. 2 ZPO beantragte Schadensbegutachtung gilt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. März 1997, 1Z AR 99/96, 1Z AR 100/96, NJW-RR 1998, 209 [juris Rn. 8]; BayObLGZ 1991, 343 [juris Rn. 14]). Eine dringende Gefahr im Sinne des § 486 Abs. 3 ZPO liegt hier nicht vor.
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bb) Zwar ergibt sich bei einem kaufrechtlichen Rückgewährschuldverhältnis aus der Natur der Sache ein einheitlicher Erfüllungsort sowohl für den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises als auch für den Anspruch auf Rückgabe des Kaufgegenstands an dem Ort, an dem sich der Kaufgegenstand vertragsgemäß befindet (BayObLG, Beschluss vom 8. April 2020, 1 AR 18/20, juris Rn. 13 m. w. N.), so dass für den gegen die Antragsgegnerin zu 1) gerichteten Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens ein besonderer Gerichtsstand am Wohnsitz des Antragstellers begründet sein könnte.
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In Richtung gegen die Antragsgegnerin zu 2) werden vertragliche Ansprüche jedoch weder behauptet noch sind solche ersichtlich.
32
cc) Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand ergibt sich auch nicht aus § 32 ZPO. Hierfür wäre die Behauptung von Tatsachen erforderlich, aus denen sich - ihre Richtigkeit unterstellt - für jede der Streitgenossinnen bei zutreffender rechtlicher Würdigung das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung als Grundlage für den möglichen Anspruch schlüssig ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 5. Mai 2011, IX ZR 176/10, BGHZ 189, 320 Rn. 16; Urt. v. 29. Juni 2010, VI ZR 122/09, NJW-RR 2010, 1554 Rn. 8 und 10; Beschluss vom 19. Februar 2002, X ARZ 334/01, NJW 2002, 1425 [juris Rn. 19], je m. w. N.; BayObLG, Beschluss vom 19. Mai 2020, 1 AR 35/20, juris Rn. 25; Schultzky in Zöller, ZPO, § 32 ZPO Rn. 22). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, denn das Tatsachenvorbringen des Antragstellers trägt hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2) - aus den oben genannten Gründen - nicht die Annahme einer unerlaubten Handlung. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin zu 2) in einer anderen Funktion als der des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs i. S. d. § 23 i. V. m. § 29 StVZO gehandelt hat, bestehen nicht.
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e) Die Auswahl unter den in Betracht kommenden Gerichten erfolgt nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und der Prozessökonomie. Auszuwählen ist grundsätzlich eines der Gerichte, an dem die Antragsgegnerinnen ihren allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 17 ZPO) haben.
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Da das Landgericht für die Hauptsache zuständig wäre (§ 71 Abs. 1, § 23 Nr. 1 GVG) - der Antragsteller ist dieser Würdigung des Amtsgerichts Freising zuletzt nicht entgegengetreten (vgl. Schriftsatz vom 18. März 2020), wenngleich ein Verweisungsantrag an das sachlich zuständige Gericht noch aussteht -, kann die Auswahl des zu bestimmenden Gerichts nur zwischen den Landgerichten Braunschweig und Potsdam getroffen werden. Sachlich vorrangige Gründe, nach denen ausnahmsweise auch ein Gericht am (lediglich) besonderen Gerichtsstand eines Streitgenossen bestimmt werden kann (vgl. BayObLG, Beschluss vom 18. Juli 2019, 1 AR 54/19, juris Rn. 26 m. w. N.), sind hier nicht ersichtlich. Ein Gericht, bei dem keiner der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, kann nicht schon deswegen im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als zuständiges Gericht bestimmt werden, weil für einen der Antragsgegner dort der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts eröffnet ist. Mögliche Erleichterungen bei der Beweisaufnahme betreffen keine spezifischen Aspekte dieses Verfahrens, sondern gelten allgemein, wenn über die behauptete Mangelhaftigkeit einer sich nicht am Gerichtsort befindlichen Sache Beweis zu erheben ist (BayObLG, Beschluss vom 20. März 2019, 1 AR 19/19, juris Rn. 29). Sie fallen nicht in derselben Weise ins Gewicht wie bei einem unbeweglichen Bauwerk.
35
Der Senat wählt unter den danach in Betracht kommenden Gerichten das Landgericht Braunschweig. Hier hat die Antragsgegnerin zu 1) ihren Sitz. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegnerin zu 2) eine Rechtsverteidigung an diesem Gericht nicht zuzumuten wäre, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.