VGH München, Beschluss v. 08.06.2020 – 20 NE 20.1316
Titel:

Untersagung von Hochzeits- und Familienfeiern wegen Corona 

Normenketten:
VwGO § 47 Abs. 6
IfSG § 28 Abs. 1 S. 1, 2, § 32 S. 1
BayIfSMV § 5 S. 1
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1
Leitsätze:
1. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt den Ausspruch auf die Erklärung der (Teil-)Unwirksamkeit einer Norm. Eine Ergänzung des Tenors über die Feststellung der Unwirksamkeit hinaus ist nicht möglich. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Untersagung von Veranstaltungen wegen der Corona-Pandemie verletzt  nicht die Berufsausübungsfreiheit eines Veranstalters von Hochzeits- und Familienfeiern, weil sie erforderlich und verhältnismäßig ist.  (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Corona-Pandemie, Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung, Normenkontrollverfahren, Veranstaltungen, Feiern, Untersagung, Normergänzung mit Normenkontrolle
Fundstelle:
BeckRS 2020, 12008

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Eilantrag gem. § 47 Abs. 6 VwGO der Sache nach, den Vollzug von § 5 Satz 1 der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 29. Mai 2020 (vgl. 2126-1-9-G, BayMBl. 2020 Nr. 304, im Folgenden: 5. BayIfSMV) einstweilen auszusetzen, soweit dieser Hochzeiten, Geburtstagsfeiern und sonstigen Familienfeiern in Restaurants und Hochzeitssälen entgegensteht.
2
1. Der Antragsgegner hat am 29. Mai 2020 durch das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege die in der Hauptsache nunmehr streitgegenständliche Verordnung erlassen. Die Norm des § 5 der 5. BayIfSMV, deren ersten Satz die Antragstellerin angreift, lautet in der derzeit gültigen Fassung im Volltext:
3
㤠5 Veranstaltungs-, Versammlungs- und Ansammlungsverbot
4
Vorbehaltlich speziellerer Regelungen in dieser Verordnung sind Veranstaltungen, Versammlungen und Ansammlungen landesweit untersagt. Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.“
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Die genannte Bestimmung ist am 30. Mai 2020 in Kraft getreten und wird gem. § 23 Satz 1 der 5. BayIfSMV mit Ablauf des 14. Juni 2020 außer Kraft treten.
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2. Die Antragstellerin, die einen Event- und Hochzeitssaal - laut der eigenen Homepage eine „Veranstaltungslocation“ - betreibt, begehrt mit Schriftsatz vom 4. Juni 2020 in einem Hauptantrag und zwei Hilfsanträgen der Sache nach, den Vollzug von § 5 Satz 1 der 5. BayIfSMV einstweilen auszusetzen, soweit dieser Hochzeiten, Geburtstagsfeiern und sonstigen Familienfeiern in Restaurants und Hochzeitssälen entgegensteht. Zur Begründung macht sie eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG geltend.
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Sie trägt im Wesentlichen vor, dass sie aufgrund der Untersagung monatlich einen Verlust i.H.v. 10.000,00 Euro habe und ihr Gewinn entgehe, mit der Folge, dass sich eine Insolvenz abzeichne. Außerdem hätten die Menschen das Bedürfnis, eine angemessene Hochzeitsfeier zu begehen. Insofern vertrete die Antragstellerin die berechtigten Interessen ihrer potentiellen Kunden. Wegen der Corona-Pandemie sei eine Vielzahl von Hochzeitsfeiern abgesagt worden und auf spätere Termine verlegt worden, wobei die Anzahl der Ausweichtermine begrenzt sei, sodass nicht alle Termine nachgeholt werden könnten. Da der Betrieb von Baumärkten, Fitnessstudios, der Trainingsbetrieb in geschlossenen Räumen, die Ausübung des Tanzsports sowie der Betrieb von Freizeiteinrichtungen und von Restaurants bei Beachtung der Vorgaben der 5. BayIfSMV wieder erlaubt worden sei, sei die Untersagung von Hochzeiten, Geburtstags- und Familienfeiern (im Folgenden: Feiern) in Hochzeits- und Eventsälen nicht mehr verhältnismäßig, insbesondere wenn diese - ohne Livemusik und ohne die üblichen Spiele - und unter Einhaltung folgender Kriterien durchgeführt würden: Vorlage eines unter Beachtung eines auf der Grundlage des Rahmenkonzepts für die Gastronomie entwickelten Schutz- und Hygienekonzepts; schriftliche und mündliche Hinweise auf das Schutz- und Hygienekonzept; Desinfizierung der Hände beim Verlassen und Betreten; regelmäßiger Reinigung und Desinfizierung der Sanitäranlagen; Einhaltung der Vorgaben von § 13 der 5. BayIfSMV; Dokumentation der Personalien und Anschriften aller Teilnehmer; Vorgabe, dass Angehörige von zwei Familien an einem für sie reservierten Tisch Platz nehmen; Vorgabe, dass das Essen und die Getränke an den Tisch gebracht werden; Vorgabe, dass alle Besucher mit Maske zum und vom Tisch gehen, gleich wohin; Tanzen mit 1,5 m Abstand mittels Bodenmarkierungen; Tische mit 1,5 m Mindestabstand und einem separaten Geschenketisch. Das Schutz- und Hygienekonzept würde durch das ständig anwesende und eingewiesene Bedienungs- und Aufsichtspersonal der Antragstellerin vor Ort sichergestellt. Über eine vertragliche Verpflichtung könne auch sichergestellt werden, dass nur die Teilnehmer zu einer Restauranthochzeit zugelassen würden, die sich zur Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts verpflichteten. Die Zahl der Teilnehmer, welche sich zum größten Teil persönlich kennen würden, sei begrenzbar. Es handele sich um eine geschlossene Gesellschaft. Dazu würden die persönlichen Daten der Teilnehmer erfasst, anders als beispielsweise bei Baumärkten, Einkaufszentren, Fitnessstudios, ÖPNV, Reisebussen und Freizeiteinrichtungen. So könne auch auf sog. superspreading events reagiert werden. Die Feiern der Antragstellerin unterschieden sich wesentlich von dem Veranstaltungsbegriff des § 5 Satz 1 der 5. BayIfSMV, welcher Bundesligaspiele, Messen, Volksfeste, Jahrmärkte, das Oktoberfest, Musikveranstaltungen bis zu 20.000 Besuchern in Sporthallen und Autorennen umfasse. Die Feiern seien unter diesen Veranstaltungen die kleinsten mit der geringsten Anonymität und dem geringsten Infektionsrisiko. Die Untersagung sei nicht erforderlich, weil sich derartige Feiern in einem „Restaurantrahmen“ ebenso sicher durchführen ließen wie in einem normalen Restaurantbetrieb nach § 13 Abs. 4 und 5 der 5. BayIfSMV. Der Verordnungsgeber nehme ein gewisses Ausbreitungsrisiko in Kauf, z.B. durch die Wiedereröffnung von Restaurants mit Schutz- und Hygienekonzepten. Die Untersagung sei auch nicht angemessen, zumal Baumärkte, Fitnessstudios, Einkaufszentren, Läden, Buchläden und Gartenzentren ein wesentlich höheres Infektionsrisiko aufwiesen. Denn dort dürften Kunden sich mit einer Begleitperson zeitlich unbegrenzt von Laden zu Laden bewegen, wenn sie Abstand hielten und eine Maske trügen, sodass sich Menschen anonym begegneten und näher kämen.
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3. Der Antragsgegner tritt dem Eilantrag entgegen. Der Begriff der Veranstaltungen i.S.v. § 5 Satz 1 der 5. BayIfSMV sei wesensverschieden von dem der Gastronomie i.S.v. § 13 der 5. BayIfSMV. Bei den von der Antragstellerin ausgerichteten Feiern handele es sich - unabhängig von dem Ausrichtungsort - um Veranstaltungen. Sie würden zentral organisiert und folgten einem gewissen Rahmen(programm). Das Infektionsrisiko, das durch die Feiern hervorgerufen werde, unterscheide sich stark vom Gastronomiebetrieb. Die Gäste einer Feier würden sich typischerweise kennen und begingen ein gemeinsames Fest, wobei in der Regel eine ausgelassene Stimmung entstehe, die Beschränkungen bzw. spezifische Schutz- und Hygienekonzepte schnell vergessen lasse. Dies werde regelmäßig durch den Konsum von Alkohol und die von der Antragstellerin beabsichtigte Zulassung von Tanz verstärkt, bei dem, wie bei jeder sportlichen Betätigung, ein erhöhter Ausstoß von Aerosolen zu erwarten sei. Es handele sich auch nicht um einen notwendigen Bedarf des täglichen Lebens. Hochzeiten ließen sich aufschieben. Die aktuellen Beschränkungen seien befristet und nicht auf Dauer angelegt. Nach § 2 Abs. 2 der 5. BayIfSMV sei das Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen generell untersagt. Von den bereits geöffneten Baumärkten, Läden und Einkaufszentren gehe kein höheres Infektionsrisiko aus. Es handele sich bei realistischer Betrachtungsweise um weitaus kürzere Besuche und Begegnungen als eine sich über mehrere Stunden hinziehende große Hochzeitsfeier, bei welcher die Antragstellerin nach ihrem Schutz- und Hygienekonzept auch Tanz vorsehe, der derzeit nur als Tanzsport nach § 9 Abs. 7 der 5. BayIfSMV vorgesehen sei, während Diskotheken gem. § 11 Abs. 5 der 5. BayIfSMV geschlossen seien. Bei der Durchführung der von der Antragstellerin ausgerichteten Feiern sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit vermehrten Infektionen zu rechnen. Im Hinblick auf die Infektionsgefahr im Bundesgebiet sei der Lagebericht des Robert-Koch-Instituts heranzuziehen. Dazu sei auf vergangene Feiern im In- und Ausland zu verweisen, die sich zu Infektionsherden entwickelt hätten. Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen sei davon auszugehen, dass Kunden der Antragstellerin mangels Alternative nicht abwandern könnten und würden. Einnahmeverluste könnten zumindest teilweise durch Inanspruchnahme finanzieller Hilfen des Bundes und des Antragsgegners aufgefangen werden. Die Antragstellerin habe die Gefahr der Insolvenz nicht näher dargelegt. Zuletzt bezweifelt der Antragsgegner die Teilbarkeit der Norm.
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Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2020 verzichtet die Antragstellerin nunmehr bei der Durchführung der Feiern auf jede Art von Tanz, Spiele und Rahmenprogramm und ergänzt ihren Vortrag wie folgt: Zwar seien zentral organisierte Feiern in Abgrenzung zu Ansammlungen Veranstaltungen i.S.d. § 5 Satz 1 der 5. BayIfSMV, aber die Norm umfasse eben auch Massenveranstaltungen. Die Antragstellerin sei auch kein Ausrichter, vielmehr stelle sie die Räumlichkeiten, organisatorische Hilfen, das Catering und den Service. Mit den Änderungen sei eine weitere Gleichartigkeit zum Gastronomiebetrieb erreicht. Es sei falsch, dass sich auf Feiern typischerweise alle Gäste kennen würden. Bei Feiern herrsche aktuell angesichts der Corona-Pandemie keine Ausgelassenheit mehr. Alkohol werde auch in der Gastronomie ausgeschenkt. Auf typischen Hochzeitsfeiern komme es in der Regel nicht zu Alkoholmissbrauch, weil Kinder und ältere Menschen anwesend seien. Bei manchen Hochzeitsfeiern herrsche aus religiösen Gründen sogar ein Alkoholverbot. Außerdem seien Hochzeitsfeiern ein Bedarf des täglichen Lebens, was sich daran zeige, dass andere Lebensbereiche mittlerweile geöffnet seien, wobei die Antragstellerin nunmehr Badeanstalten und Spielhallen erwähnt.
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Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
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1. Der Eilantrag ist teilweise - im Hauptantrag und im ersten Hilfsantrag - unzulässig. Soweit er im zweiten Hilfsantrag zulässig ist, ist er unbegründet.
12
a) Der Eilantrag ist im Hauptantrag und im ersten Hilfsantrag unzulässig. Im Übrigen ist er zulässig.
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aa) Der Hauptantrag der Antragstellerin, § 5 Satz 1 der 5. BayIfSMV „insoweit einstweilen außer Vollzug zu setzen, als Hochzeiten, Geburtstagsfeiern und sonstige Familienfeiern in Restaurants und Hochzeitssälen unter Beachtung der Vorgaben des § 13 Abs. 4 und 5 der 5. BayIfSMV sofort wieder stattfinden dürfen“ sowie der erste Hilfsantrag, der hiermit im Wortlaut identisch ist abgesehen von der zusätzlichen Passage „bis zu einer Personenzahl von 120 bzw. einer vom Verwaltungsgerichtshof festzulegenden Personenhöchstzahl“, sind auf Normergänzung gerichtet und damit unstatthaft.
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(1) Zielt ein Normenkontrollantrag auf Ergänzung einer vorhandenen Norm, ist der Weg der Normenkontrolle nicht eröffnet. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt den Ausspruch auf die Erklärung der (Teil-)Unwirksamkeit, mithin die (Teil-)Kassation. Eine Ergänzung des Tenors über die Feststellung der Unwirksamkeit hinaus ist nicht möglich (vgl. BVerwG, B.v. 14.7.2011 - 4 BN 8/11 - juris Rn. 5). Es ist nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung grundsätzlich dem Normgeber vorbehalten, welche Konsequenzen er aus der gerichtlich festgestellten Fehlerhaftigkeit zieht. Entsprechendes gilt für den Eilantrag. Ein Eilantrag, der über die Außervollzugsetzung hinausgeht, ist unstatthaft (vgl. NdsOVG, 14.5.2020 - 13 MN 156/20 - juris Rn. 5 f.; B.v. 28.4.2020 - 13 MN 116/20 - juris Rn. 7; B.v. 27.4.2020 - 13 MN 107/20 - juris Rn. 4 f.; ThürOVG, B.v. 12.5.2020 - 3 EN 287/20 - juris Rn. 6 f.).
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(2) So liegt der Fall hier. Der Hauptantrag und der erste Hilfsantrag sind auf die einstweilige Anordnung gerichtet, dass die von der Antragstellerin ausgerichteten Feiern sofort wieder nach Maßgabe des § 13 Abs. 4 und 5 der 5. BayIfSMV mit unbegrenzter Personenzahl stattfinden dürfen (Hauptantrag) bzw. bis zu einer Personenzahl von 120 bzw. einer vom Verwaltungsgerichtshof festzulegenden Personenhöchstzahl (erster Hilfsantrag). Dies geht über die Beantragung einer einstweiligen Außervollzugsetzung hinaus. Daran ändert auch die sprachliche Einkleidung „insoweit einstweilen außer Vollzug gesetzt“ nichts.
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bb) Statthaft ist bei sachdienlicher Auslegung indes der zweite Hilfsantrag der Antragstellerin, der dahingehend formuliert ist, § 5 Satz 1 der 5. BayIfSMV „insoweit einstweilen außer Vollzug zu setzen, als Hochzeiten, Geburtstagsfeiern und sonstige Familienfeiern in Restaurants und Hochzeitssälen nicht mehr als Veranstaltungen i.S.v. § 5 der 5. BayIfSMV gelten und unter den Begriff der Gastronomie i.S.v. § 13 der 5. BayIfSMV fallen“. Der Antragstellerin geht es hierbei erkennbar darum zu erreichen, dass § 5 Satz 1 der 5. BayIfSMV der Durchführung ihrer Feiern nicht mehr entgegensteht.
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cc) Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Zwar kann sie sich hierbei nicht auf eine Verletzung der Rechte ihrer Kunden berufen, weil es im Rahmen der Antragsbefugnis darauf ankommt, die Verletzung eigener Rechte, nicht die Rechte Dritter, geltend zu machen (vgl. VGH BW, B.v. 11.5.2020 - 1 S 1216/20 - juris Rn. 13). Sie kann allerdings geltend machen, dass die Anwendung des § 5 Satz 1 der 5. BayIfSMV ihr die Durchführung der Feiern unter Verstoß gegen die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unmöglich macht.
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b) Der in dem vorgenannten Umfang zulässige Eilantrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor.
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aa) Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 ‒ 4 VR 5.14 u.a.‒ juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 25.4.2019 - 4 B 480/19.NE - juris Rn. 9). Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn - wie hier - die in der Hauptsache angegriffene Norm in quantitativer und qualitativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthält oder begründet, sodass sich das Normenkontrollverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweisen dürfte.
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Ergibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten nicht absehen, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine begehrte einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag später aber Erfolg hätte, und die Folgen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber später erfolglos bliebe (vgl. BVerwG, B.v. 25.5.2015 - 4 VR 5.14 u.a. - juris Rn. 12).
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bb) Nach diesen Maßstäben geht der Senat davon aus, dass ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich unbegründet ist. Die summarische Prüfung ergibt, dass gegen die angegriffene Norm keine durchgreifenden Bedenken bestehen.
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(1) § 5 Satz 1 der 5. BayIfSG ist insbesondere von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSMG gedeckt. Der Gesetzgeber hat dort ausdrücklich beispielhaft angeordnet, dass die zuständige Behörde Veranstaltungen unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG verbieten kann (vgl. zu § 34 BSeuchenG a.F.: BT-Drs. 8/2468, S. 28).
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(2) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG i.V.m. § 32 Satz 1 IfSG liegen angesichts der aktuellen Pandemielage weiterhin vor. Das Robert-Koch-Institut (im Folgenden: RKI), dem der Gesetzgeber im Bereich des Infektionsschutzes mit § 4 IfSG besonderes Gewicht eingeräumt hat (vgl. BVerfG, B.v. 10.4.2020 - 1 BvQ 28/20 - juris Rn. 13; BayVerfGH, E.v. 26.3.2020 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 16), schätzt in der überarbeiteten Risikobewertung vom 26. Mai 2020 (https: …www.r....de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html) die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland weiterhin insgesamt als hoch, für Risikogruppen als sehr hoch ein (auf einer Skala von “gering“, „mäßig“, „hoch“ bis „sehr hoch“). Der Freistaat Bayern ist unter den Ländern nach wie vor am stärksten betroffen. Nach dem täglichen Situationsbericht vom 7. Juni 2020 (https:…www.r...de/DE/C...s/Situationsberichte/2020-06-07-de.pdf? blob=publicationFile) beträgt bezogen auf 100.000 Einwohner die Zahl der labordiagnostisch bestätigten COVID-19-Fälle 362 (Bundesdurchschnitt 221) und der Todesfälle 19,1 (Bundesdurchschnitt 10,4).
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(3) Die von der Antragstellerin durchgeführten Feiern fallen erkennbar unter den Begriff der Veranstaltungen in § 5 Satz 1 der 5. BayIfSMV. Unter einer Veranstaltung versteht man gemeinhin ein zeitlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einem definierten Zweck und einem Programm in der abgegrenzten Verantwortung einer Person oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt. Eine Veranstaltung im infektionsschutzrechtlichen Sinne wird in Anlehnung an § 56 BGB bei einer Zusammenkunft von sieben Personen angesiedelt (vgl. Gerhardt, IfSG, 3. Aufl. 2020, § 28 Rn. 12). Bei den von der Antragstellerin durchgeführten Feiern handelt sich um Zusammenkünfte mit dem Zweck, gemeinsam (einen Anlass) zu feiern. Die Feiern haben traditionell auch ihre eigene Programmfolge (beginnend mit dem Stehempfang über das Gruppenfoto bis zur Mitternachtssuppe) und übersteigen die infektionsrechtlich relevante Schwelle von sieben Personen. Die Antragstellerin führt diese entgeltlich im Auftrag der Kunden durch (vgl. Antragstellerin, Homepage: „Rundum Sorglos Paket“ bzw. „Full-Service-Paket für Ihre Firmenveranstaltung“). Dass es größere Veranstaltungen, sogar Massenveranstaltungen, gibt, die in den Anwendungsbereich der Norm fallen, ändert nichts daran, dass die Antragstellerin Veranstaltungen im vorgenannten Sinne durchführt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verliert eine Feier auch nicht dadurch ihren Veranstaltungscharakter und wird zu Gastronomie i.S.v. § 13 der 5. BayIfSMV, dass sie in einem Restaurant stattfindet. Abgesehen davon, dass Speisen und Getränke zu einer Feier offenkundig dazugehören, bleiben alle Merkmale erhalten, die eine Veranstaltung ausmachen (s.o.).
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(4) Die in § 5 Satz 1 der 5. BayIfSMV angeordnete Untersagung von Veranstaltungen verletzt voraussichtlich nicht die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG.
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Sie hält gegenwärtig die sich aus der Beschränkung in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG i.V.m. § 32 Satz 1 IfSG auf „notwendige Schutzmaßnahmen“ sowie aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit in inhaltlicher Hinsicht („soweit“) und zeitlicher Hinsicht („solange“) ergebenden strengen Grenzen ein.
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(a) Der Verordnungsgeber verfolgt mit ihr das legitime Ziel, die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines exponentiellen Anstiegs von Ansteckungen und Krankheitsfällen zu vermeiden.
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(b) Die angeordnete Untersagung ist geeignet, die Infektionsgefahr einzudämmen, da sie physische Kontakte, Zusammenkünfte in Form von Veranstaltungen, verhindert und das damit einhergehende Infektionsrisiko unterbindet.
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(c) Der Verordnungsgeber darf die angeordnete Untersagung von Veranstaltungen gegenwärtig voraussichtlich noch für erforderlich halten. Es ist nicht zu beanstanden, dass er derzeit mildere Schutzmaßnahmen in Bezug auf Veranstaltungen für nicht gleich effektiv erachtet.
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Zum einen ist die Einschätzung des Verordnungsgebers nachvollziehbar, dass Veranstaltungen ein spezifisch hohes Infektionsrisiko begründen. Diese Wertung ist bereits in der Entscheidung des Gesetzgebers angelegt, u.a. diesen Typus von physischen Kontakten eigens beispielhaft zu erwähnen (s.o.) und damit das Infektionsrisiko hervorzuheben.
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Dies gilt insbesondere auch für die von der Antragstellerin durchgeführten Feiern. Denn Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern und sonstige Familienfeiern zeichnen sich durch eine Stimmung der Geselligkeit, Ausgelassenheit und Herzlichkeit aus und sind damit auf physischen Kontakt ausgerichtet. Die Gäste kennen sich oder verfügen zumindest über die einladende Person(en) über gemeinsame Verbindungen und Anknüpfungspunkte. Beim Feiern kommt es typischerweise zu engeren, aus Gründen des Infektionsschutzes riskanteren und deshalb eher zu unterbindenden Kontakten zwischen zahlreicheren Personen als bei anderen Anlässen (vgl. zu Feiern im öffentlichen Raum nach § 2 Abs. 2 der 4. BayIfSMV: BayVerfGH, E.v.15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 12). Dazu ist die Verweildauer relativ hoch. Mit dieser Einschätzung des Infektionsrisikos korrespondiert auch die in § 2 Abs. 2 der 5. BayIfSMV geregelte Untersagung von Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen.
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Auf ein spezifisches Infektionsrisiko durch Feiern deuten auch aktuelle Berichterstattungen über den Fall einer Familienfeier und die dort in Gang gesetzten Infektionsketten hin (vgl. NDR, Bericht v. 3.6.2020; Spiegel, Bericht v. 2.6.2020; FAZ, Bericht v. 31.5.2020). Letztendlich erkennt dies auch die Antragstellerin selbst an, die im Zusammenhang mit ihren Feiern von „superspreading events“ spricht.
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Zum anderen ist die Wertung des Verordnungsgebers nachvollziehbar, dass die Durchführung der Feiern mit den von der Antragstellerin beabsichtigten Änderungen kein gleich effektives Mittel ist, diesem spezifischen Infektionsrisiko zu begegnen. Eine Untersagung eliminiert das Infektionsrisiko definitiv und vollumfänglich, ohne dass insoweit ein Restrisiko verbleibt. Dagegen hängt die Effektivität der beabsichtigten Änderungen zuletzt in der Fassung des Schriftsatzes vom 8. Juni 2020 nach den aufgelisteten Kriterien von dem Verhalten der Betroffenen ab. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bereits in einer alltäglichen Situation ein gewisser Anteil der betroffenen Personen sich, sei es absichtlich oder unabsichtlich, sei es mit oder ohne Alkohol, nicht an die Abstände halten wird, sondern ein - auch trotz vertraglicher Verpflichtung - abweichendes Verhalten an den Tag legen wird. Dies muss erst Recht für eine Sondersituation gelten, wie es eine Feier aufgrund der speziellen Umstände und der speziellen Stimmung ist (s.o.). Der Senat hält es in diesem Zusammenhang beispielsweise für maßgeblich zweifelhaft, dass für die gesamte Dauer einer derartigen Feier hinweg tatsächlich an einem Tisch lediglich die Angehörigen von zwei Familien Platz nehmen und dass die Gäste mit Maske zum und vom Tisch gehen, gleich wohin. Daran ändert auch die - im Übrigen nicht bezifferte - „hohe Zahl“ an Mitarbeitern der Antragstellerin nichts. Dass auf einer Feier angesichts der Corona-Pandemie keine ausgelassene Stimmung mehr herrschen soll, trägt nach Auffassung des Senats nicht, da es gerade Sinn und Zweck einer Feier ist, gemeinsam (einen Anlass) zu feiern, mithin gemeinsam fröhlich und ausgelassen zu sein und sich zu amüsieren.
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(d) Die angeordnete Untersagung von Veranstaltungen ist voraussichtlich auch angemessen.
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Dabei wiegt der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG schwer, da die angeordnete Untersagung dem Veranstalter die Wirtschaftsgrundlage entzieht. Der Senat verkennt auch nicht, dass die Untersagung nun bereits seit nahezu drei Monaten andauert und daher erhebliche Einbußen bei zumindest teilweise weiter laufenden Fixkosten zur Folge hat.
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Es kann allerdings nicht ausgeblendet werden, dass, wie die Antragstellerin selbst vorträgt, eine Vielzahl von Kunden ihre Feiern abgesagt hat. Zwar mögen die Kunden teilweise aufgrund der angeordneten Untersagung von einer Feier abgelassen haben. Bei lebensnaher Betrachtung haben die Kunden wohl nicht zuletzt auch wegen des Infektionsrisikos von einer Feier Abstand genommen. Der Vorteil einer einstweiligen Außervollzugsetzung für die Antragstellerin wäre daher derzeit begrenzt.
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Überdies erscheint es möglich, ausgefallene Feiern nachzuholen und damit Verluste ausgleichen. Es ist davon auszugehen, dass Kunden auf eine geplante Feier nicht vollends verzichten, sondern diese lediglich verschieben. Dabei mag es zwar in der Zukunft Schwierigkeiten mit der Terminfindung geben, allerdings ist anzunehmen, dass ein Teil der Kunden auch auf sonst üblicherweise nicht so begehrte Werktage ausweicht. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Bund und der Antragsgegner finanzielle Hilfen in Aussicht gestellt bzw. bereits gewährt haben. Es ist weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich, dass und inwieweit davon nicht auch Veranstalter wie die Antragstellerin profitieren können sollen. Dem entspricht es, dass die Antragstellerin zwar mit der drohenden Insolvenz argumentiert, dies jedoch nicht näher konkretisiert und durch Nachweise glaubhaft gemacht hat.
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Die angeordnete Untersagung ist zudem zeitlich befristet. Die streitgegenständliche Verordnung tritt mit Ablauf des 14. Juni 2020 außer Kraft. Damit ist sichergestellt, dass diese unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse und Entwicklungen, insbesondere mit Blick auf die schrittweise und versetzt vorgenommenen Lockerungen, fortgeschrieben werden muss.
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Für die Angemessenheit der Norm spricht auch, dass nach § 5 Satz 2 der 5. BayIfSMV auf Antrag Ausnahmegenehmigungen von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden können, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Sie erlaubt damit abstrakt-generell, dass eine Einzelfallprüfung stattfinden kann, welche Sonderkonstellationen Rechnung trägt.
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Mit Blick auf die gravierenden, teils irreversiblen Folgen eines möglichen erneuten Anstiegs von Ansteckungen und Erkrankungen für die hochwertigen Rechtsgüter Leib und Leben einer Vielzahl Betroffener sowie einer Überlastung des Gesundheitswesens erscheint der Eingriff daher angemessen.
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(5) Angesichts der vorstehenden Umstände und Erwägungen verletzt die in § 5 Satz 1 der 5. BayIfSMV angeordnete Untersagung von Veranstaltungen voraussichtlich auch nicht die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG der Teilnehmer von Veranstaltungen, hier der Kunden der Antragstellerin.
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(6) Die in § 5 Satz 1 der 5. BayIfSMV angeordnete Untersagung von Veranstaltungen verletzt voraussichtlich nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
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(a) Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt dem Normgeber nicht jede Differenzierung; solche bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfG, B.v. 18.7.2019 - 1 BvL 1/18 u.a. - NJW 2019, 3054 - juris Rn. 94; B.v. 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240 - juris Rn. 40 ff.)
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(b) Soweit man die Antragstellerin dahin versteht, dass sie rügt, § 5 Satz 1 der 5. BayIfSMV umfasse gleichheitswidrig neben Veranstaltungen wie denen der Antragstellerin auch Großveranstaltungen, ist gemessen an diesen Maßstäben bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich, dass hier im Wesentlichen ungleiche Sachverhalte gleichbehandelt würden. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin ist es nicht erforderlich, dass Veranstaltungen sich im Hinblick auf die Zahl der teilnehmenden Personen ähneln, solange und soweit nur die Merkmale für eine Veranstaltung vorliegen (s.o.). Abgesehen davon führen die von der Antragstellerin durchgeführten Feiern zu Zusammenkünften und persönlichen Kontakten einer Vielzahl von Personen. Diese ist um ein Vielfaches größer als die infektionsschutzrechtliche Schwelle, wie der Hauptantrag (mit unbegrenzter Personenzahl) und der erste Hilfsantrag (mit einer Begrenzung auf 120 Personen) zeigen.
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(c) Gemessen an diesen Maßstäben liegt im Übrigen bei summarischer Prüfung aufgrund des spezifischen mit Veranstaltungen einhergehenden Infektionsrisikos ein Sachgrund für die von der Antragstellerin angesprochenen Differenzierungen vor.
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Dies gilt insbesondere, soweit die Antragstellerin eine unzulässige Ungleichbehandlung im Vergleich mit der Regelung zur Gastronomie in § 13 der 5. BayIfSMV rügt. Auch mit den beabsichtigten Änderungen zuletzt in der Fassung des Schriftsatzes vom 8. Juni 2020 behalten die von der Antragstellerin durchgeführten Events den Charakter von Feiern. Die Merkmale einer Veranstaltung liegen weiterhin vor. Die Antragstellerin selbst hält insofern daran fest, dass sie Feiern veranstaltet. Die Antragstellerin hat im Übrigen nicht ausgeführt, auf welches konkrete „Rahmenprogramm“ sie neben Tanz und Spielen verzichtet. Es ist davon auszugehen, dass genügend typische Elemente erhalten bleiben, darunter Reden und Einlagen der Gäste etc. Wie bereits ausgeführt, darf der Verordnungsgeber typisierend annehmen, beim Feiern komme es typischerweise zu engeren, aus Gründen des Infektionsschutzes riskanteren und deshalb eher zu unterbindenden Kontakten zwischen zahlreicheren Personen als bei anderen Anlässen (vgl. zu Feiern im öffentlichen Raum nach § 2 Abs. 2 der 4. BayIfSMV: BayVerfGH, E.v.15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 12). Abgesehen davon gehört der für die Gastronomie bestimmende Genuss von Speisen und Getränken zwar selbstverständlich zu einer Feier dazu (s.o.). Dies führt indes nicht dazu, dass Feiern mit dem Verzehr von Speisen und Getränken gleichzusetzen wären.
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In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass, wie bereits erörtert, nach § 5 Satz 1 der 5. BayIfSMV Ausnahmegenehmigungen von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden können. Letztendlich weisen der Sachvortrag und die Argumentation der Antragstellerin hinsichtlich der beabsichtigten Änderungen immer deutlicher darauf hin, dass ihr Rechtsschutzbegehren in Wirklichkeit insgesamt darauf gerichtet ist, eine solche Ausnahmegenehmigung zu erlangen.
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Gleiches gilt für die sachliche Rechtfertigung im Vergleich mit den von der Antragstellerin angeführten übrigen Lebensbereichen, insbesondere dem Einzelhandel oder den öffentlichen Verkehrsmitteln. Auch diesbezüglich ist nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber das geschilderte spezifische Infektionsrisiko durch die Feiern erheblich höher einschätzt. Es handelt sich insgesamt um jeweils gänzlich unterschiedliche Lebenssachverhalte, die sich im Hinblick auf die Dauer, die Örtlichkeiten, die Art, die Anzahl und die Nähe der persönlichen Kontakte von den von der Antragstellerin durchgeführten Feiern maßgeblich unterscheiden. Dass es sich bei den von der Antragstellerin durchgeführten Feiern um einen Bedarf des alltäglichen Lebens handelt, erschließt sich dem Senat nicht (vgl. Antragstellerin, Homepage: „Wir machen Ihren schönsten Tag unvergesslich!“). Speziell in Bezug auf die erwähnten Fitnessstudios, den Sport und die Freizeiteinrichtungen blendet die Antragstellerin aus, dass diese einzelnen Bereiche weiterhin nicht (vollumfänglich) geöffnet sind oder erst mit Wirkung zum 8. Juni 2020 wieder geöffnet werden (vgl. §§ 9, 11 u. § 23 Satz 2 der 5. BayIfSMV).
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(7) Offen bleiben kann, ob die Norm des § 5 Satz 1 der 5. BayIfSMV, die lediglich den Oberbegriff der Veranstaltungen, nicht jedoch eine Aufzählung von Veranstaltungstypen enthält, die es erlauben würde, bzgl. der von der Antragstellerin durchgeführten Feiern die einstweilige Außervollzugsetzung anzuordnen, dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin entsprechend teilbar wäre.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Da die von der Antragstellerin teilweise angegriffene Verordnung bereits mit Ablauf des 14. Juni 2020 außer Kraft tritt (§ 23 Satz 1 der 5. BayIfSMV), zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hier nicht angebracht erscheint.
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3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).