VG Ansbach, Urteil v. 20.05.2020 – AN 19 K 18.01608
Titel:
Unzulässige Anfechtungsklage aufgrund verspäteter Widerspruchseinlegung
Normenketten:
VwGO § 68 Abs. 1, § 70 Abs. 1
BayAGVwGO Art. 15 Abs. 1 S. 1
Leitsatz:
Die Wahrung der Widerspruchsfrist ist grundsätzlich im gerichtlichen Verfahren eine von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung der Anfechtungsklage. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
unzulässige Anfechtungsklage aufgrund verspäteter Widerspruchseinlegung, kein identischer nochmaliger Bescheid aber wiederholende Verfügung, Widerspruchsverfahren, Widerspruchsfrist, Wiedereinsetzung
Fundstelle:
BeckRS 2020, 12003
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insofern vorläufig vollstreckbar.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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I. Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 30. November 2017 betreffend die Kosten für Kanalgrundstücksanschlüsse.
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II. Die Klägerin hat nach eigenen Angaben auf den Grundstücken … Str. … und … Str. … in … je eine Doppelhaushälfte errichtet, die sie mittlerweile veräußert hat.
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III. 1. Dem Grundbuchauszug vom 1. Juni 2017 (Bl. …) ist zu entnehmen, dass Herr … ursprünglicher Eigentümer des - damals ungeteilten - Grundstücks war. Die Auflassung des Grundstücks für die Klägerin erfolgte am 30. November 2015. Zuvor war für die …Wohnungsbau … am 25. August 2014 eine Auflassungsvormerkung eingetragen, aber wieder gestrichen worden. Aus dem Grundbuchauszug ergibt sich weiterhin, dass am 2. Dezember 2015 sowie am 23. Februar 2016 Auflassungsvormerkungen für je eine Teilfläche des Grundstücks eingetragen wurden, aber zum Zeitpunkt des Grundbuchauszuges noch keine Auflassung eingetragen war. Auf den Grundbuchauszug wird verwiesen.
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2. Dem Handelsregisterauszug - Handelsregister B des Amtsgerichts … -, abgerufen am 20. April 2020 (Bl. …), ist zu entnehmen, dass über das Vermögen der … Wohnungsbau … mit Beschluss … 2016 das Insolvenzverfahren eröffnet und die Gesellschaft dadurch aufgelöst ist. Das Insolvenzverfahren wurde durch Beschluss vom … 2019 aufgehoben.
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IV. Aus den Behördenakten ergibt sich folgender Sachverhalt:
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1. Mit Bescheid vom 30. September 2016 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin einen „Beitragsbescheid für die Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung“ für das Grundstück … Straße … , …, FlNr. …, Gemarkung …, PK: … in Höhe von 6.793,43 Euro. Diesen Bescheid ficht die Klägerin ausdrücklich nicht an.
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2. a) Mit Bescheid vom 7. Juni 2016 (…) erließ der Beklagte gegenüber der … Wohnbaugesellschaft einen „Bescheid über die Erhebung der Kosten für den Kanal-Grundstücksanschluss“, PK-Nr.:…, ausweislich des Bescheides: „für Bauantr. 12.12.2014 … Str. …“ in Höhe von 5.567,00 Euro.
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b) Mit Bescheid vom 25. Oktober 2016 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Aufhebungsbescheid bezüglich der Kosten für den Kanal-Grundstücksanschluss PK-Nr.: … vom 7. Juni 2016 in Höhe von 5.567,00 Euro wegen falscher Adressbezeichnung des Bauvorhabens (…). Aus der Akte ergibt sich nicht, dass diesem Aufhebungsbescheid, anders als im Aufhebungsbescheid angekündigt, ein neuer Bescheid beigefügt war. Dies trägt auch die Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 24. April 2020 (…) vor. Gegen den Aufhebungsbescheid vom 25. Oktober 2016 hat die Klägerin Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist.
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c) Mit Bescheid vom 30. Mai 2017 erließ der Beklagte gegenüber dem Insolvenzverwalter der … Wohnbaugesellschaft einen „Bescheid über die Erhebung der Kosten für den Kanal-Grundstücksanschluss“ für … Straße …, PK-Nr. … in Höhe von 5.567,00 Euro.
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d) Mit Schreiben vom 27. November 2017 hob der Beklagte gegenüber dem Insolvenzverwalter der … Wohnbaugesellschaft diesen Bescheid PK-Nr. … für … Straße … in Höhe von 5.567,00 Euro auf. Zur Begründung war ausgeführt, dass sich herausgestellt habe, dass die … Wohnbaugesellschaft nie Eigentümer des Grundstücks gewesen sei (…).
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e) Mit Bescheid vom 30. November 2017 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin einen „Bescheid über die Erhebung der Kosten für den Kanal-Grundstücksanschluss“ für … Straße …, PK-Nr. … in Höhe von 5.567,00 Euro (…) (streitgegenständlicher Bescheid). Dieser mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:versehene Bescheid wurde der Klägerin am 23. Dezember 2017 zugestellt (…).
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3. a) Mit Bescheid vom 7. Juni 2016 (…) erließ der Beklagte gegenüber der … Wohnbaugesellschaft einen „Bescheid über die Erhebung der Kosten für den Kanal-Grundstücksanschluss“, PK-Nr.: …, für … Straße …, in Höhe von 14.761,55 Euro.
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b) Mit Bescheid vom 11. Dezember 2017 erließ der Beklagte gegenüber dem Insolvenzverwalter der … Wohnbaugesellschaft einen Bescheid, dass er den „Bescheid über die Erhebung der Kosten für den Kanal-Grundstücksanschluss PK-Nr. …“ vom 7. Juni 2016 für … Str. … in Höhe von 14.761,55 Euro aufhebe. Zur Begründung war ausgeführt, dass sich herausgestellt habe, dass die … Wohnbaugesellschaft nie Eigentümer des Grundstücks gewesen sei (…).
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c) Mit Bescheid vom 30. November 2017 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin einen „Bescheid über die Erhebung der Kosten für den Kanal-Grundstücksanschluss“, PK-Nr.: … für … Straße …, in Höhe von 14.761,55 Euro (…). Dieser mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:versehene Bescheid wurde der Klägerin am 23. Dezember 2017 zugestellt (…).
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4. Mit Schreiben vom 27. Februar 2018 ließ die Klägerin per Telefax Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. November 2017 betreffend das Objekt … Str. … sowie den Bescheid vom 30. November 2017 betreffend das Objekt … Str. … einlegen und „höchst vorsorglich“ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (…).
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5. Mit Bescheid vom 17. Juli 2018 wies das Landratsamt … - Widerspruchsbehörde - gegenüber der Klägerin die Widersprüche zurück. Zur Begründung war ausgeführt, dass der Widerspruch verfristet und damit unzulässig sei (…).
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V. Mit Schriftsatz vom 15. August 2020, bei Gericht per Telefax eingegangen am selben Tag, ließ die Klägerin Klage erheben mit den Anträgen:
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Die Bescheide des Kanalisations-Zweckverbands … über die Erhebung der Kosten für den Kanalgrundstücksanschluss des Anwesens … Str. …, Az. … vom 30.11.2017 sowie über die Erhebung des Kosten für den Kanalgrundstücksanschluss des Anwesens … Str. …, Az. … vom 30.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes …, Az. … vom 17.07.2018 werden aufgehoben.
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Zur Begründung war ausgeführt, dass Rechtsvorgängerin der streitgegenständlichen Grundstücke die Firma … Wohnungsbaugesellschaft mbH gewesen sei, die ein notarielles Anwartschaftsrecht zum Eigentumserwerb innegehabt hätte von diesem jedoch keinen Gebrauch gemacht habe. Vor dem Grundstückserwerb durch die Klägerin habe die Firma … Wohnungsbaugesellschaft mbH gegenüber dem Beklagten eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben, wonach auf dem Grundstück, also außerhalb der öffentlich rechtlichen Ebene, zwei Revisionsschächte und Kanalleitungen verlegt werden sollten.
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Insgesamt seien drei Bescheide ergangen, nämlich zum einen je ein Bescheid für die Herstellung der öffentlich rechtlichen Entwässerungseinrichtung für beide Grundstücke … Str. …und …, sowie ein gemeinsamer Bescheid über die Erhebung der Kosten für Grundstücksanschluss des Grundstücks … Str. … und … Str. … Zuerst habe der Beklagte versucht, die entsprechenden Bescheide an die … Wohnungsbaugesellschaft mbH zu adressieren und entsprechend geltend zu machen. Als sich herausgestellt habe, dass die … Wohnungsbaugesellschaft mbH zwischenzeitlich Insolvenz angemeldet habe, habe der Beklagte scheinbar die Überlegung getätigt, die Rechtsnachfolgerin, also die neue Eigentümerin der Grundstücke, nämlich die hiesige Beklagte, in Anspruch zu nehmen. Man habe die Bescheide identisch gelassen und lediglich den Adressaten ausgetauscht. Statt über die hiergegen eingelegten Widersprüche zu entscheiden, habe der Beklagte im Jahre 2017 die streitgegenständlichen Bescheide erlassen. Bereits dies sei rechtswidrig, da bereits zwischen den gleichen Parteien hinsichtlich des gleichen Streitgegenstands Bescheide aus dem Jahr 2016 existierten, die einfach nicht mehr weiter geprüft worden seien. Warum auch immer seien diese Bescheide, die völlig identisch formuliert an die gleiche Adresse der Klägerin gegangen seien, 2017 neu erlassen worden. Die Klägerin ging davon aus, dass es sich bei den streitgegenständlichen Bescheiden „um eine wie auch immer geartete Zustellung“ handle, der aber immer noch der gleiche Streitgegenstand zugrunde liege. Daher seien die streitgegenständlichen Bescheide aus dem Jahr 2017 rechtskräftig geworden, weil die Klägerin davon ausgegangen sei, dass kein Widerspruch erforderlich sei, weil die entsprechende Anfechtung der identischen Bescheide aus dem Jahr 2016 noch laufe und noch nicht verbeschieden sei. Daher sei das Berufen der Beklagten auf die streitgegenständlichen Bescheide und die damit geäußerte Rechtsmeinung auch der Widerspruchsbehörde rechtswidrig. Die streitgegenständlichen Bescheide seien auch rechtswidrig, da der Beklagte nicht hoheitlich gehandelt habe und auch nicht hoheitlich habe handeln dürfen. Es liege ein privatrechtlicher Werkvertrag vor, der ordnungsgemäß gegenüber dem Auftraggeber, der … Wohnungsbaugesellschaft mbH hätte abgerechnet werden müssen. Diese Leistungen seien nicht hoheitlich auf den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks umlegbar, schon gar nicht in Bescheidsform. Unabhängig von einer evtl. Bestandskraft der rechtswidrigen Bescheide seien diese trotzdem unzulässig und rechtswidrig. Auf die weiteren Ausführungen in der Klagebegründung wird Bezug genommen (Bl. 11-20 GA).
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VI. Mit Schriftsatz vom 3. September 2019 beantragte der Beklagte die Klage wird abgewiesen.
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Mit Schriftsatz vom 14. November 2019 replizierte der Beklagte, die angefochtenen Bescheide seien bestandskräftig. Die Bescheide seien am 23. Dezember 2017 zugestellt und erst mit Schreiben vom 28. Februar 2018 Widerspruch eingelegt worden. Eine Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren, da innerhalb der Frist Gründe für die Wiedereinsetzung weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden seien. Solche Gründe lägen auch nicht vor. Auf die weiteren Ausführungen wird verwiesen (Bl. 44-50 GA).
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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I. Die Kammer hat nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. Mai 2020 auf die Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Einzelrichterin entscheidet aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
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II. Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.
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1. Die Klägerin hat kein ordnungsgemäßes Widerspruchsverfahren durchgeführt, da der von ihr gegen die Bescheide vom 30. November 2017 erhobene Widerspruch am 27. Februar 2018 nicht fristgerecht war. Ein wegen Versäumnis der Widerspruchsfrist unzulässiger Widerspruch bewirkt im Fall der späteren Klageerhebung auch deren Unzulässigkeit. Die Wahrung der Widerspruchsfrist ist grundsätzlich im gerichtlichen Verfahren eine von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung der Anfechtungsklage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02. November 2011 - 3 B 54/11; BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 1988 - 8 C 38.86).
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Die Klägerin hat gegen die streitgegenständlichen Bescheide ein nach § 68 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO nur fakultatives Widerspruchsverfahren vor der Klageerhebung durchgeführt. Das Widerspruchsverfahren beginnt gemäß § 69 VwGO mit der Erhebung des Widerspruchs. Dieser muss nach § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, erhoben werden. Diese Monatsfrist ist vorliegend nicht gewahrt. Der Klägerin waren die mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrungversehenen Bescheide der Beklagten vom 30. November 2017 am 23. Dezember 2017 zugestellt worden. Damit begann die Widerspruchsfrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB am 24. Dezember 2017 zu laufen und endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB am 23. Januar 2018 und damit vor Erhebung des Widerspruchs am 27. Februar 2018.
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Bei den Bescheiden handelt es sich nicht um rein wiederholende Verfügungen, wie die Klägerin meint, so dass die rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels zur Fristwahrung nötig war. Ihr Vortrag, sie habe bereits gegen die identischen Bescheide Widerspruch eingelegt, über den nicht entschieden worden sei und sie daher davon ausgegangen sei, es handle sich um eine nochmalige Zustellung, ist so nicht richtig. Es liegen gerade keine identischen Bescheide vor, die lediglich eine wiederholende Verfügung darstellen.
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Betreffend den Bescheid PK-Nr. … in Höhe von 5.567,00 Euro für das Grundstück … Straße …, liegt kein Widerspruch vor. Für dieses Grundstück ist erstmals am 30. Mai 2017 ein Bescheid ergangen, der jedoch am 27. November 2017 wieder aufgehoben wurde. Diese Bescheide, die eine andere PK-Nr tragen, ergingen gegenüber dem Insolvenzverwalter der … Wohnbaugesellschaft und nicht gegenüber der Klägerin. Der Bescheid vom 7. Juni 2016 an die … Wohnbaugesellschaft erging - wenn auch versehentlich - für das Grundstück … Str. … Gegen dessen Aufhebung hat die Klägerin einen bisher noch nicht verbeschiedenen Widerspruch eingelegt. Nicht jedoch für einen, der sich auf das streitgegenständliche Grundstück bezieht. Zudem handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Bescheid erstmals um einen Bescheid, der gegenüber der Klägerin eine Zahlungspflicht begründet. Die vorherigen Bescheide waren entweder an einen anderen Empfänger adressiert oder enthielten die Rücknahme einer - fremden - Zahlungsverpflichtung. Daher liegt auch hier kein identischer nochmaliger Bescheid bzw. eine wiederholende Verfügung vor.
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Betreffend den Bescheid PK-Nr. … in Höhe von 14.761,55 Euro für das Grundstück … Straße …, liegt ebenfalls kein Widerspruch vor. Der ursprüngliche, mit einer anderen PK-Nr. versehene, Bescheid erging am 7. Juni 2016 gegenüber der … Wohnbaugesellschaft und wurde gegenüber dem Insolvenzverwalter der … Wohnbaugesellschaft mit Bescheid vom 11. Dezember 2017 wieder aufgehoben. Dementsprechend lag auch hier im Zeitpunkt der Zustellung des gegenständlichen Bescheides am 23. Dezember 2017 kein Bescheid betreffend das Grundstück … Straße …, geschweige denn ein identischer nochmaliger Bescheid vor, zumal der streitgegenständliche Bescheid erstmals gegenüber der Klägerin selbst eine Zahlungspflicht enthält.
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2. Der Klägerin war auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 60 Abs. 1, 70 Abs. 2 VwGO zu gewähren. Danach ist einem Widerspruchsführer, der ohne Verschulden verhindert war, die Widerspruchsfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung glaubhaft zu machen und die versäumte Handlung innerhalb der Antragsfrist nachzuholen, § 60 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwGO.
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Die Klägerin hat die Tatsachen der Fristversäumnis bei Antragsstellung nicht glaubhaft gemacht, da sie lediglich ohne weitere Begründung nur „höchst vorsorglich“ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, ohne darzulegen, weshalb es zum Versäumnis der Frist gekommen ist. Im Übrigen liegt in der Versäumnis der Widerspruchsfrist auch ein Verschulden der Klägerin. Ein Verschulden liegt vor, wenn der betreffende Antragsteller diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die von ihm unter den gegebenen Umständen zu erwarten und ihm auch zumutbar ist (Kopp/Schenke, § 60 Rn. 9). Hier hätte die Klägerin erkennen müssen, dass es sich um gänzlich neue Bescheide handelt, da sie eine andere PK-Nr tragen, die bisherigen sich auf die streitgegenständlichen Grundstücke beziehenden Bescheide zurückgenommen waren und diese eine Zahlungspflicht begründenden Bescheide erstmals an die Klägerin selbst adressiert waren.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.