Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 12.02.2020 – 1 VA 133/19
Titel:

Ausspruch der Bewilligung von Einsicht in die Betreuungsakte durch das Betreuungsgericht - Grundsatz der Meistbegünstigung

Normenketten:
EGGVG §§ 23 f., § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 1, § 29
GVG § 13, § 17a Abs. 2, Abs. 6, § 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, § 72 Abs. 1 S. 2
FamFG § 13, § 58
UrhG § 105
ZPO § 281
Leitsatz:
Wird gegen die vom Betreuungsgericht zu Gunsten eines privaten Dritten ausgesprochene Bewilligung von Einsicht in die Betreuungsakte gemäß Rechtsbehelfsbelehrung:Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG gestellt, so sind der Rechtsbehelf nach den Grundsätzen der Meistbegünstigung zu behandeln und das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 2 und Abs. 6 GVG an das zuständige Beschwerdegericht zu verweisen. (Rn. 9 und 35)
Schlagworte:
Beschwerdeverfahren, Beschwerde, Akteneinsicht, informationelle Selbstbestimmung, gerichtliche Entscheidung, Erblasser, Betreuungssache, Verweisung, Rechtsbehelf, Rechtsmittel, Wirksamkeit, Betreuungsgericht, Einsichtsgesuch
Fundstellen:
BtPrax 2020, 115
FamRZ 2020, 942
ZEV 2020, 192
NJW-RR 2020, 771
LSK 2020, 2999
BeckRS 2020, 1178

Tenor

I. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist für den als Beschwerde zu behandelnden Antrag vom 30. Oktober 2019 nicht zuständig.
II. Die Sache wird entsprechend § 17a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 GVG an das Landgericht Kempten (Allgäu) verwiesen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin war aufgrund ihrer gerichtlichen Bestellung vom 5. Juli 2017 Betreuerin für den Betroffenen, der am 17. April 2019 verstorben ist. Beim Nachlassgericht ist ein Verfahren anhängig, in dem ein - die Antragstellerin begünstigendes - eigenhändiges Testament des früheren Betreuten vom 15. April 2018 eröffnet worden ist.
2
Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 7. August 2019 beantragte die weitere Beteiligte Einsicht in die Betreuungsakte. Sie äußerte Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments vom 15. April 2018 und teilte mit, sie könne sich mit der dort verfügten Erbfolge vorläufig nicht einverstanden erklären. Sie benötige Einsicht in die Betreuungsakte, denn ihr sei nicht bekannt, aus welchem Grund beim Erblasser vor drei Jahren Geschäftsunfähigkeit festgestellt und Betreuung eingerichtet worden sei. Das Nachlassgericht habe angekündigt, eine für sie - die weitere Beteiligte - nachteilige Entscheidung zu treffen, und zur Begründung angegeben, dass sich aus der Betreuungsakte keine Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit des Erblassers ergäben. Sie wolle durch Einsicht in die Betreuungsakte prüfen, ob die Beurteilung des Nachlassgerichts zutreffend sei.
3
Die Antragstellerin verweigerte auf Nachfrage des Betreuungsgerichts ihr Einverständnis zur Akteneinsicht. Sie habe das Erbe angenommen im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft des Nachlassgerichts, dass das im - dort beigezogenen - Betreuungsverfahren eingeholte psychiatrische Gutachten vom 13. Mai 2016 keine Aussage über eine Testierunfähigkeit des Erblassers enthalte. Für die offenbar beabsichtigte Prüfung der Erfolgsaussichten eines noch nicht eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens sei das Gutachten somit unergiebig. Vor Einleitung eines Rechtsstreits, in dem der Inhalt der Betreuungsakte gegebenenfalls beweiserheblich sein könnte, sei ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht nicht gegeben. Der begehrten Akteneinsicht stehe das schutzwürdige Interesse derjenigen Personen, über die die Akte Informationen enthalte, an der Geheimhaltung ihrer Daten entgegen.
4
Der für die Betreuungssache zuständige Referatsrichter leitete das Gesuch um Akteneinsicht zunächst an die Justizverwaltung weiter mit der Begründung, die Entscheidung habe als Justizverwaltungsakt zu ergehen, nachdem das Betreuungsverfahren durch den Tod des Betroffenen beendet sei. Auf einem Klebezettel wurde demgegenüber handschriftlich vermerkt, dass das Verfahren wegen noch laufender Fristen nicht abgeschlossen sei.
5
Mit so bezeichneter Verfügung vom 22. Oktober 2019 bewilligte der Referatsrichter sodann antragsgemäß die Einsicht in die Betreuungsakte. Zur Begründung ist ausgeführt, Akteneinsicht könne gemäß § 13 FamFG gewährt werden, weil die Prüfung erbrechtlicher Ansprüche ein berechtigtes Begehren sei und schutzwürdige Interessen nicht entgegenstünden. Die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung:besagt, dass als Rechtsmittel der fristgebundene Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG zum Bayerischen Obersten Landesgericht „zulässig“ sei.
6
Die Antragstellerin hat am 30. Oktober 2019 beim Bayerischen Obersten Landesgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, mit dem sie begehrt, der weiteren Beteiligten die Einsicht in die vollständige Betreuungsakte zu verwehren. Zur Begründung hat sie ihre bereits vor dem Betreuungsgericht erhobenen Einwendungen wiederholt. Sie meint, die erteilte Bewilligung verletze die Grundrechte des Erblassers, der mit ihm betreuungsrechtlich in Verbindung stehenden Personen sowie ihrer selbst je auf Unverletzlichkeit ihrer informationellen Selbstbestimmung in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten und Lebensumstände im Zusammenhang mit der Betreuung.
7
Die Antragstellerin, der Freistaat Bayern als Antragsgegner im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung und die weitere Beteiligte sind darauf hingewiesen worden, dass nach der vom Senat bereits in anderer Sache vertretenen Auffassung gegen die Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch nicht der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG, sondern die Beschwerde gemäß § 58 FamFG der statthafte Rechtsbehelf sei. Dieser Rechtsauffassung haben sich der Antragsgegner und die weitere Beteiligte angeschlossen; sie haben angeregt, den Antrag nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung als sofortige Beschwerde zu behandeln und an das zuständige Landgericht als Beschwerdegericht zu verweisen.
8
Die Antragstellerin hat vorsorglich gebeten, den Antrag als Beschwerde gemäß § 58 FamFG auszulegen und die Sache an das sachlich zuständige Beschwerdegericht abzugeben.
II.
9
Gegen die als Verfügung ergangene Entscheidung des Amtsgerichts, mit der Akteneinsicht zugunsten der weiteren Beteiligten bewilligt worden ist, ist der in Übereinstimmung mit der Rechtsbehelfsbelehrung:gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung als Beschwerde gemäß § 58 FamFG statthaft (dazu 1.). Weil das Bayerische Oberste Landesgericht für die Entscheidung über die Beschwerde jedoch nicht zuständig ist, ist die Sache nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen an das zuständige Beschwerdegericht zu verweisen (dazu 2.).
10
1. Ein zulässiges Rechtsmittel liegt vor.
11
a) Die vom Betreuungsrichter als Verfügung erlassene Entscheidung über das Einsichtsgesuch kann der Form nach als Justizverwaltungsakt angesehen werden; dieses Verständnis ist maßgeblich durch den Inhalt der so bezeichneten „Rechtsmittelbelehrung“ bedingt, denn nur gegen Akte der Justizverwaltung kann nach §§ 23 ff. EGGVG Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Die hierauf abstellende Rechtsbehelfsbelehrung:ist zudem in sich stimmig. Sie bezeichnet zutreffend die Antragsfrist gemäß § 26 Abs. 1 EGGVG sowie das für die Entscheidung gemäß § 25 Abs. 2 EGGVG i. V. m. Art. 12 AGGVG zuständige Gericht.
12
Dieses Verständnis mag zwar deshalb Zweifeln begegnen, weil die Entscheidung durch den Richter ergangen ist, die Zuständigkeit für den Erlass von Justizverwaltungsakten in Bezug auf Akteneinsichtsgesuche jedoch nach dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts nicht auf den jeweiligen Referatsrichter delegiert war. Hierauf kommt es jedoch letztlich nicht an. Der Grundsatz der Meistbegünstigung gilt sowohl in Bezug auf Entscheidungen, die nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form oder in der für den Verfahrensgegenstand einzuhaltenden Verfahrensart ergangen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2015, XII ZB 75/13, NJW-RR 2016, 67 Rn. 21; Beschluss vom 29. Mai 2013, XII ZB 374/11, NJW 2013, 2358 Rn. 7, je m. w. N.), als auch in Bezug auf Entscheidungen, deren Inhalt im Hinblick auf ihre Anfechtbarkeit falsch oder unklar ist (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2015, XII ZB 586/14, NJW-RR 2015, 1346 Rn. 8). Der Meistbegünstigungsgrundsatz schützt die Verfahrensbeteiligten vor Rechtsnachteilen auch dann, wenn eine funktional unzuständige Stelle über das Akteneinsichtsgesuch entschieden hat (BGH, Beschluss vom 29. April 2015, XII ZB 214/14, NJW 2015, 1827 Rn. 13). Danach findet sowohl das Rechtsmittel statt, das gegen die tatsächlich ergangene Entscheidung gegeben ist, als auch wahlweise dasjenige, das bei einer in der richtigen Form und im korrekten Verfahren getroffenen Entscheidung eröffnet wäre.
13
b) Der von der Antragstellerin gewählte Rechtsbehelf erfüllt die Voraussetzungen, die an die Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG zu stellen sind.
14
Bei Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes müssen die Zulässigkeitsvoraussetzungen desjenigen Rechtsbehelfs eingehalten werden, für den sich der Beteiligte entschieden hat (BGH, Urt. v. 28. Juni 2002, V ZR 74/01, NJW-RR 2002, 1651 [juris Rn. 12]; Meyer-Holz in Keidel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 58 Rn. 110), hier also - in Übereinstimmung mit der erteilten Belehrung - eines auf Aufhebung der bewilligenden Entscheidung gerichteten Anfechtungsantrags gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG.
15
Dies ist hier der Fall. Der Antrag wurde schriftlich innerhalb der einmonatigen Frist des § 26 Abs. 1 EGGVG bei dem nach § 25 Abs. 2 EGGVG i. V. m. Art. 12 AGGVG zuständigen Gericht gestellt. Mit der darin geäußerten Meinung, durch die Bewilligung von Einsicht werde (unter anderem) die Antragstellerin wegen der in der Betreuungsakte enthaltenen, auch ihre Person betreffenden Informationen und Daten in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt, wurde dem Begründungserfordernis des § 24 Abs. 1 EGGVG Genüge getan. Ob die rechtliche Sicht der Antragstellerin zutrifft, kann im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung dahinstehen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17. Januar 1983, 7 VAs 63/82, juris).
16
2. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist für die Entscheidung über das Aufhebungsbegehren nicht zuständig und hat das Verfahren von Amts wegen an das für die Sachentscheidung zuständige Gericht zu verweisen.
17
a) Das angerufene Gericht hat das weitere Verfahren so zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre (BGH, Beschluss vom 22. August 2018, XII ZB 312/18, NJW 2018, 3189 Rn. 10; Beschluss vom 29. April 2015, XII ZB 214/14, NJW 2015, 1827 Rn. 13; Beschluss vom 29. Mai 2013, XII ZB 374/11, NJW 2013, 2358 Rn. 7, je m. w. N.). Der in zulässiger Weise eingelegte Rechtsbehelf ist deshalb als das Rechtsmittel zu behandeln, das gegen eine im richtigen Verfahren ergangene Entscheidung statthaft ist.
18
aa) Die Entscheidung des Amtsgerichts über den Antrag eines privaten Dritten (nicht einer Behörde), ihm Einsicht in die gerichtliche Betreuungsakte - mithin in die Verfahrensakte in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 GVG - zu bewilligen (§§ 1, 13 Abs. 2 FamFG), ergeht bei zutreffender Behandlung des Antrags nicht als Justizverwaltungsakt, sondern als Akt der Rechtsprechung. Dies folgt aus der vom Gesetzgeber in § 13 Abs. 7 FamFG vorgenommenen Qualifizierung als rechtsprechende Tätigkeit und gilt auch dann, wenn die Entscheidung das Gesuch um Einsicht in die Akte eines bereits abgeschlossenen Verfahrens betrifft (grundlegend: BayObLG, Beschluss vom 24. Oktober 2019, 1 VA 107/19, juris).
19
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts betreffend die Bewilligung von Einsicht in die Akte des Betreuungsverfahrens ist die Beschwerde gemäß § 58 Abs. 1 FamFG der gesetzlich vorgesehene Rechtsbehelf (BayObLG, Beschluss vom 24. Oktober 2019, 1 VA 107/19, juris). Als solche ist die Eingabe vom 30. Oktober 2019 zu behandeln (BGH, NJW 2015, 1827 Rn. 13; NJW 2013, 2358 Rn. 7).
20
bb) Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde ist gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2, § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG das Landgericht.
21
b) Die Sache ist entsprechend § 17a Abs. 2 und Abs. 6 GVG an das für die Entscheidung über die Beschwerde zuständige Rechtsmittelgericht zu verweisen.
22
aa) Mit dem an das Bayerische Oberste Landesgericht gerichteten Antrag ist - insoweit zutreffend - der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit beschritten, denn in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte im prozessualen, die Abgrenzung der einzelnen Gerichtszweige betreffenden Sinn fallen neben den in § 13 GVG genannten Streitigkeiten (unter anderem) Verfahren über die Anfechtung von Justizverwaltungsakten, soweit sie auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG). Diesbezüglich enthält § 23 Abs. 1 EGGVG eine den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten abdrängende Sonderzuweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO.
23
Innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind allerdings aufgrund der maßgeblichen materiellen Anknüpfung an den Entscheidungsgegenstand die für Betreuungssachen zuständigen Gerichte in dem dafür gesetzlich geregelten Instanzenzug für die Entscheidung über das Begehren berufen.
24
bb) Das Verhältnis zwischen dem Landgericht als Beschwerdegericht in Betreuungssachen und dem Bayerischen Obersten Landesgericht als das für Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG zuständige Gericht wird von keiner speziellen Verweisungsnorm erfasst.
25
(1) Der Anwendungsbereich des § 17a Abs. 2 GVG ist auf die Frage des Rechtswegs beschränkt mit der Folge, dass eine Verweisung innerhalb desselben Rechtswegs nicht unmittelbar auf diese Vorschrift gestützt werden kann (vgl. Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 17 Rn. 6 m. w. N.).
26
(2) Die durch Art. 22 Nr. 3 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) mit § 17a Abs. 6 GVG geschaffene Bestimmung betrifft nur den rechtsweginternen Zuständigkeitsstreit zwischen streitiger Zivilgerichtsbarkeit, freiwilliger Gerichtsbarkeit und Familiengerichtsbarkeit (Zimmermann in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2017, GVG § 17a Rn. 40; Wittschier in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, GVG § 17a Rn. 23; Gerhold in BeckOK, GVG, 5. Ed. Stand: 1. November 2019, § 17a Rn. 18; Lückemann in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, GVG § 17a Rn. 21; Mayer in Kissel/Mayer, GVG, § 17 Rn. 61; Prütting in Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 3 Rn. 9; vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014, XII ZB 45/13, NJW 2014, 1243; OLG Hamm, Beschluss vom 14. September 2010, 2 Sdb (FamS) Zust. 26/10, FamRZ 2011, 658 [juris Rn. 9]).
27
Ein solcher Fall liegt nicht vor. Vielmehr stellt sich die Zuständigkeitsfrage vorliegend innerhalb der freiwilligen Gerichtsbarkeit (für den entsprechenden Fall einer Zuständigkeitsfrage innerhalb der streitigen Zivilgerichtsbarkeit: OLG Koblenz, Beschluss vom 19. Oktober 2005, 3 W 648/05 - Lw -, juris). Wie Betreuungssachen, die gemäß § 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 GVG ausdrücklich der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesen sind, sind auch die - dort nicht ausdrücklich erwähnten - Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzurechnen; auf das Verfahren in Justizverwaltungssachen vor dem Zivilsenat finden (trotz Streichung des zuvor in § 29 EGGVG a. F. enthaltenen Verweises auf die Vorschriften des FGG über das Beschwerdeverfahren) die Vorschriften des FamFG über das Beschwerdeverfahren (§§ 58 ff. FamFG) ergänzend - also soweit die §§ 23 ff. EGGVG keine spezielle Regelung enthalten - Anwendung (BGH, Beschluss vom 17. März 2016, IX AR [VZ] 1/15, WM 2016, 837; IX AR [VZ] 2/15, NJW 2016, 2037; IX AR [VZ] 3/15, juris; IX AR [VZ] 4/15, KTS 2017, 57; Senat vom 18. Juli 2019, 1 VA 40/19, juris Rn. 21; Mayer in Kissel/Meyer, GVG, § 29 EGGVG Rn. 2).
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(3) Eine Verweisung gemäß § 3 Abs. 1 FamFG wegen sachlicher Unzuständigkeit scheidet ebenfalls aus; das Verhältnis des Bayerischen Obersten Landesgerichts als in erster Instanz sachlich zuständigem Gericht in zivilrechtlichen Justizverwaltungssachen (§ 25 Abs. 2 EGGVG i. V. m. Art. 12 AGGVG) zum Landgericht als instanziell zuständigem Beschwerdegericht in Betreuungsangelegenheiten (§ 72 Abs. 1 Satz 2 GVG) stellt sich nicht als Frage der sachlichen Zuständigkeit dar.
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Die sachliche Zuständigkeit betrifft die Abgrenzung der Gerichtszuständigkeit in erster Instanz nach der Art des Streitgegenstands und ergibt sich vornehmlich aus den Bestimmungen des GVG (vgl. Sternal in Keidel, FamFG, § 3 Rn. 25; Schultzky in Zöller, ZPO, § 1 Rn. 5). Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Infolge der materiellen Anknüpfung an den Verfahrensgegenstand geht es vielmehr um das Verhältnis zwischen dem Bayerischen Obersten Landesgericht als erstinstanzlichem Gericht und dem Landgericht als Beschwerdegericht.
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cc) Das verfassungsrechtliche Gebot wirkungsvollen Rechtsschutzes gebietet die Verweisung an das für das „richtige“ Verfahren zuständige Gericht; denn die Schwierigkeit der Partei bei der Wahl des richtigen Rechtsbehelfs und des dafür zuständigen Gerichts hat ihre Ursache in Inhalt und Form der angefochtenen Entscheidung, insbesondere in der unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung:. Dies darf nicht zu einer Beeinträchtigung der prozessualen Rechte einer Partei führen, sondern ist durch Verweisung in entsprechender Anwendung einer hierfür geeigneten Vorschrift zu beheben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 1981, 2 BvR 1258/79, NJW 1981, 1154 [juris Rn. 40]; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018, I ZB 48/17 - Pizzafoto, NJW 2018, 3720 Rn. 9 und 14 f.; Beschluss vom 13. Juni 2012, XII ZR 77/10, juris Rn. 23; Beschluss vom 23. Januar 2012, X ZB 5/11, juris Rn. 24; Beschluss vom 2. November 1994, XII ZB 121/94, NJW-RR 1995, 379 [juris Rn. 10 und 12]; KG, Beschluss vom 23. November 2018, 2 Ws 220/18 Vollz, juris Rn. 10 sowie Beschluss vom 6. Januar 2015, 4 VAs 51/14, NJW 2015, 2437 Rn. 7 f. je m. w. N.).
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dd) Die Sache wird in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 GVG an das zuständige Landgericht Kempten (Allgäu) verwiesen.
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(1) Selbst wenn die instanzielle Zuständigkeit als Unterfall der sachlichen Zuständigkeit angesehen wird, stellt sich die Zuständigkeitsfrage hier nicht in Bezug auf das im Instanzenzug zuständige Gericht. Darin unterscheidet sich das hier zu beurteilende Verhältnis des angerufenen zum zuständigen Gericht auch von den Fällen, in denen der Bundesgerichtshof zur Verweisung von Rechtsmittelgericht zu Rechtsmittelgericht auf eine entsprechende Anwendung des § 281 ZPO zurückgegriffen hat. In dem im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Oktober 2019, KZR 60/18 - Berufungszuständigkeit II, NJW-RR 2020, 102 Rn. 19 behandelten Fall ging es um eine Verweisung zwischen dem allgemein zuständigen Berufungsgericht und dem für Kartellsachen aufgrund landesrechtlicher Konzentrationsnorm funktionell zuständigen Berufungsgericht. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 2018, I ZB 48/17 - Pizzafoto (NJW 2018, 3720) betraf einen Fall, in dem sich das funktionell zuständige Berufungsgericht aus einer landesrechtlichen Konzentrationsnorm gemäß § 105 UrhG ergab, während die Rechtsmittelbelehrungdes Ausgangsgerichts auf das allgemein zuständige Berufungsgericht abstellte. Dem Verweisungsbeschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2012, XII ZR 77/10 (juris) lag ein Fall zugrunde, in dem für die Sachentscheidung dritter Instanz nicht der Bundesgerichtshof als Revisionsinstanz, sondern das Oberlandesgericht als Gericht der weiteren Beschwerde zuständig war. Um eine Verweisung von Rechtsmittelgericht zu Rechtsmittelgericht ging es auch im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. November 1994, XII ZB 121/94 (NJW-RR 1995, 379), in dem ebenfalls auf § 281 ZPO analog abgestellt wurde. Vorliegend indes würde mit einer entsprechenden Anwendung der auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit maßgeblichen Vorschrift des § 3 Abs. 1 FamFG das Verhältnis zwischen dem verweisenden Gericht erster Instanz und dem empfangenden Gericht zweiter Instanz nicht zutreffend beschrieben.
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(2) Eine Verweisung zwischen einzelnen Zweigen der ordentlichen Gerichtsbarkeit in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 2 GVG kommt in Betracht, wenn sich das Verhältnis der Gerichtszweige zueinander wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung der Verfahrensordnungen und des Instanzenzugs als rechtswegähnlich darstellt, was etwa für das Verhältnis zwischen Zivil- und Strafgerichtsbarkeit angenommen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2005, 2 ARs 16/05, juris Rn. 9; BayObLG, Beschluss vom 5. November 2019, 203 VAs 1506/19 - nicht veröffentlicht; Mayer in Kissel/Mayer, GVG, § 17 Rn. 6 und Rn. 63). Mit dem FGG-RG hat der Gesetzgeber in Kenntnis der zur entsprechenden Anwendung des § 17a Abs. 2 GVG ergangenen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2002, 2 ARs 16/05, juris Rn. 9; Beschluss vom 29. Juli 2004, III ZB 2/04, NJW-RR 2005, 142 [juris Rn. 7 f.]) eine entsprechende Anwendung des § 17a Abs. 2 GVG auf Verweisungen zwischen Gerichten desselben Rechtswegs normiert, allerdings nur für die in § 17a Abs. 6 GVG explizit genannten Konstellationen (hierzu: BT-Drucks. 16/6308 S. 318). Dennoch ist weiterhin von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen, soweit vergleichbare Konfliktsituationen ungeregelt geblieben sind (Gerhold in BeckOK StPO, 29. Ed. Stand: 1. Januar 2018, GVG § 17 Rn. 7). Eine erweiternde entsprechende Anwendung ist deshalb nicht ausgeschlossen.
34
Die amtliche Überschrift zu § 23 EGGVG („Rechtsweg bei Justizverwaltungsakten“) deutet darauf hin, die der Verwaltungsgerichtsbarkeit entzogenen Justizverwaltungssachen im Sinne des Dritten Abschnitts des EGGVG als eigene Sparte innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit anzusehen (so tendenziell: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. April 2013, 2 VAs 2/13, 2 VAs 9 - 11/13, BeckRS 2013, 7756 [juris Rn. 10]). Zwar bestehen in Bezug auf die hier zu vergleichenden Verfahrensordnungen im Ergebnis keine erheblichen Unterschiede, weil in Justizverwaltungssachen in Ergänzung der nur rudimentären gesetzlichen Bestimmungen der §§ 23 ff. EGGVG über die Bezugnahme des § 29 Abs. 3 EGGVG hinaus die Verfahrensvorschriften des FamFG heranzuziehen sind. Anderes gilt jedoch hinsichtlich des Instanzenzugs, der in Betreuungssachen vom Amtsgericht über das Landgericht zum Bundesgerichtshof führt und in Justizverwaltungssachen vom Bayerischen Obersten Landesgericht als erstinstanzlichem Gericht zum Bundesgerichtshof.
35
(3) Das Verhältnis des hier angerufenen Gerichts zum zuständigen gleicht mehr dem Verhältnis zwischen Gerichten verschiedener Sparten der ordentlichen Gerichtsbarkeit als dem Verhältnis zwischen Gerichten mit unterschiedlicher sachlicher Zuständigkeit innerhalb derselben Sparte. Eine Verweisung erfolgt daher in entsprechender Anwendung von § 17a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 GVG (vgl. MeyerHolz in Keidel, FamFG, § 58 Rn. 115 für den Fall, dass aus der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung nicht ersichtlich wird, welcher Rechtsmittelzug gegeben ist, und das Gericht, dem die Sache zur Entscheidung unterbreitet wurde, nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung an das zuständige Rechtsmittelgericht zu verweisen hat). Dies trägt der ausschließlichen Zuständigkeit des Beschwerdegerichts Rechnung. Für den umgekehrten Fall einer Verweisung des für Familiensachen zuständigen Gerichts an den für die Entscheidung in Justizverwaltungssachen zuständigen Spruchkörper soll sich die Anwendbarkeit des § 17a Abs. 6 GVG unmittelbar aus dem Gesetz ergeben (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. Februar 2017, 20 VA 1/17, juris Rn. 2). Auch für Verweisungen im Verhältnis zwischen dem für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und dem für Justizverwaltungssachen zuständigen Gericht passt der Wortlaut der Norm. Dies legt die entsprechende Anwendung nahe, wenn - was eher zufällig erscheint - das Verhältnis zwischen dem als Beschwerdegericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Gericht und dem zur Entscheidung über Justizverwaltungssachen berufenen Gericht zu beurteilen ist.
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(4) Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten, die schriftlich erfolgen kann, von Amts wegen, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG.
37
§ 17a Abs. 5 GVG steht nicht entgegen.
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c) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG; die inmitten stehenden Rechtsfragen haben grundsätzliche Bedeutung.