Inhalt

VGH München, Beschluss v. 03.02.2020 – 3 ZB 18.2352
Titel:

(Keine) Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen charakterlicher Ungeeignetheit

Normenketten:
BeamtStG § 23 Abs. 3
BayBG Art. 56 Abs. 3
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2
Leitsätze:
1. Berücksichtigt das Verwaltungsgericht den Umstand, dass sich beim - gegen die hierauf gestützte Entlassungsverfügung vorgehenden - Kläger neben einem Damenparka und einer Regenjacke Größe S auch ein linker Damenlederhandschuh fanden, ohne diesen Vorwurf als hinreichend schwer anzusehen, um eine charakterliche Ungeeignetheit des Klägers zu begründen, können hierauf keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils gestützt werden. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die - hier zudem nicht entscheidungserhebliche - Frage, "ob der Entlassungsgrund gemäß Art. 56 Abs. 3 BayBG im Tenor des Bescheids angegeben werden muss, sodass seine Nichterwähnung zwingend zur Rechtswidrigkeit des Bescheids führt", ist bereits dahingehend geklärt, dass der Grund der Entlassung nicht in dem Entscheidungssatz (Tenor) enthalten sein muss (so BayVGH BeckRS 2019, 13700). (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur kursorische, "summarische" Prüfung der Rechtslage ist als nicht "divergenzfähig" anzusehen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Polizeibeamter, Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, nachlässiger Umgang mit Dienstkleidung, charakterliche Eignung, Notwendigkeit einer Abmahnung (abhängig vom Einzelfall), Beamtenverhältnis auf Probe, Dienstkleidung, Abmahnung
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 09.10.2018 – M 5 K 17.916
Fundstelle:
BeckRS 2020, 1167

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.661,80 ? festgesetzt.

Gründe

1
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
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a. Der Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der streitigen Entlassungsverfügung der Vorwurf grob nachlässigen Umgangs mit im Eigentum des Dienstherrn stehenden Ausrüstungsgegenständen und die daraus resultierende erhebliche Störung der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen ihm und den Kollegen zugrunde liege. Ernstliche Zweifel im o.g. Sinne werden damit nicht dargelegt, da der Vorwurf schlicht unzutreffend ist. Das Verwaltungsgericht hat sehr wohl gesehen, dass dem Kläger vorgeworfen wird, mit Gegenständen anderer Kollegen (die im Eigentum des Dienstherrn stehen) nachlässig umgegangen zu sein und dadurch das notwendige Vertrauen des Dienstherrn und der Bediensteten in den Kläger zerstört zu haben. Diesen Vorwurf hat es auch seiner materiell-rechtlichen Prüfung zugrunde gelegt, wenngleich nicht mit dem vom Beklagten gewünschten Ergebnis.
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b. Der Beklagte wendet ein, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sich beim Kläger nicht nur die drei Kleidungsstücke befunden hätten, die Gegenstand des Strafverfahrens gewesen seien (Parka, Regenjacke, Einsatzoveralljacke), sondern noch ein linker Damenlederhandschuh Größe 8 mit Protektoren, sowie das gleiche Modell in Größe 8 in der Herrenausführung. Das Verwaltungsgericht habe "erneut" unzutreffend darauf abgestellt, dass die einzelnen Handschuhe nicht vermisst worden seien, und verkenne, dass es hierauf nicht ankomme.
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Während der einzelne Herrenhandschuh im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Erwähnung findet, befassen sich die Entscheidungsgründe nicht mit dem einzelnen Herrenhandschuh. Das Verwaltungsgericht hat aber den Umstand, dass sich beim Kläger neben einem Damenparka und einer Regenjacke Größe S auch ein Paar Lederhandschuhe mit Protektoren, dessen linker ein Damenlederhandschuh war, sehr wohl berücksichtigt (UA S. 14, 18). Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass diese Gegenstände einem gewissenhaften Beamten als ihm nicht zugehörig hätten auffallen müssen. Es hat diesen Vorwurf aber nicht als hinreichend schwer angesehen, um eine charakterliche Ungeeignetheit des Klägers zu begründen, u.a. weil hinsichtlich des von der Landesanwaltschaft genannten einzelnen Lederhandschuhs keine Veranlassung zur Nachschau bestanden habe. Dieser sei von niemandem vermisst worden. Die Antragsbegründung legt nicht dar, warum dieser Umstand bei der Beurteilung der Schwere des Vorwurfs keine Berücksichtigung finden sollte.
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Wenn das Verwaltungsgericht hinsichtlich der überzähligen Handschuhpaare (UA S. 15) ausführt, es sei möglich, dass sich der Kläger diese Exemplare privat angeschafft habe und keine Anhaltspunkte dafür beständen, dass er diese unrechtmäßig besessen habe, so bewegt sich dies innerhalb der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Grenzen der freien richterlichen Überzeugungsbildung. Dass ihm hierbei ein Verstoß gegen Denkgesetze unterlaufen ist, zeigen die Ausführungen der Antragsbegründung nicht in schlüssiger Weise auf. Gleiches gilt, soweit sich die Landesanwaltschaft gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, dass auch die vom Bekleidungsnachweis des Klägers abweichenden Größen nicht für eine Fremdheit dieser Gegenstände sprächen, zumal nicht zuletzt der Beklagte eingeräumt hat, dass die Größen im Bekleidungsnachweis häufig nicht mit den ausgegebenen Größen übereinstimmten (UA S. 16). Der Einschätzung des Senats in dem dieser Streitsache vorangegangenen Beschwerdeverfahren (B.v. 16.8.2017 - 3 CE 17.1342 - Rn. 14), wonach der Kläger bei gehöriger Aufmerksamkeit die überzähligen Handschuhe hätte bemerken müssen, kommt keine bindende Wirkung für das Klageverfahren zu.
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c. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass dem Kläger ein vorsätzliches (im Sinne eines absichtlichen bzw. bewussten Verhaltens) Entwenden oder Behalten von einzelnen Ausrüstungsgegenständen von Kollegen nicht vorgeworfen werden könne (UA S. 13). Aus dem Kontext wird deutlich, dass das Verwaltungsgericht in der Folge darauf abstellt, ob der Kläger einzelne Gegenstände trotz Erkennens ihrer Fremdheit nicht zurückgegeben hat (UA S. 13 unten, 14 oben), was verneint wird. Der Einwand, der Dienstherr habe dem Kläger ein "grob nachlässiges Verhalten" vorgeworfen, greift daher nicht, zumal die Landesanwaltschaft die Begründung des Verwaltungsgerichts, warum nicht von einem bewussten Behalten auszugehen ist, nicht in Frage stellt.
8
d. Der Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine fehlende Abmahnung bemängelt, ohne damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darlegen zu können, zumal die von der Landesanwaltschaft genannte Referenzstelle (BGH, U.v. 7.5.2009 - RiZ (R) 1/08 - juris Rn. 43) die Erforderlichkeit einer Abmahnung bei charakterlichen Mängeln lediglich im Grundsatz verneint. Das entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 15.12.1976 - 2 BvR 841/73 - juris Rn. 113), die darauf abstellt, ob mit einer Änderung der Charaktereigenschaft ernsthaft zu rechnen ist (vgl. auch BayVGH, B.v. 30.8.2019 - 3 ZB 18.508 - juris Rn. 17). Vor diesem Hintergrund ist es nicht mehr entscheidend, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Verhaltens des Klägers betreffend den Damenparka (UA S. 19) rechtlichen Zweifeln begegnet.
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e. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Fehlverhalten des Klägers keine negativen Auswirkungen auf die Truppe selbst oder die Außenwahrnehmung der Bayerischen Polizei hatte. Die Landesanwaltschaft behauptet, es habe im Kollegenkreis durchaus Spannungen wegen des sorglosen Umgangs des Klägers mit den dienstlichen Bekleidungsgegenständen gegeben. Da dies nur behauptet bzw. lediglich pauschal auf das Ermittlungsverfahren hingewiesen wird, ohne substantiiert auszuführen, hat der Beklagte ernstliche Zweifel nicht dargelegt (vgl. zur Substantiierung und Glaubhaftmachung: Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 91; BayVGH, B.v. 18.11.2008 - 4 ZB 06.2828 - juris Rn. 10).
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2. Zu dem vom Beklagten geltend gemachten Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geht die Darlegung letztlich nicht über das hinaus, was zur Begründung der Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ausgeführt ist. Besondere Schwierigkeiten im Sinne offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 27) haben sich dabei nicht ergeben.
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3. Der Rechtsache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die vom Beklagten aufgeworfene Frage, "ob der Entlassungsgrund gemäß Art. 56 Abs. 3 BayBG im Tenor des Bescheids angegeben werden muss, sodass seine Nichterwähnung zwingend zur Rechtswidrigkeit des Bescheids führt" oder "ob vielmehr der Tenor im Zusammenhang mit den Entscheidungsgründen des Bescheids zu sehen ist und Art. 56 Abs. 3 BayBG deshalb lediglich eine Ordnungsvorschrift darstellt" ist zum einen in der Rechtsprechung des Senats geklärt. In dem Beschluss vom 15. Mai 2019 (3 CS 19.655 - juris) ist ausgeführt, dass der Grund der Entlassung nicht in dem Entscheidungssatz (Tenor) enthalten sein muss (zur Klärung in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, vgl. Roth in BeckOK, VwGO, Stand: Oktober 2019, § 124 Rn. 56; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 144; zweifelnd: Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 38; zum maßgeblichen Zeitpunkt - Entscheidung über den Zulassungsantrag -, vgl. Roth a.a.O. Rn. 63). Zum anderen ist die Frage nicht entscheidungserheblich, da das Verwaltungsgericht entschieden hat, dass der angefochtene Entlassungsbescheid einer materiell-rechtlichen Prüfung nicht standhält.
12
4. Der Zulassungsgrund der Divergenz (in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) wegen der geltend gemachten Abweichung von dem Beschluss des Senats vom 16. August 2017 (3 CS 17.1342 - juris) liegt nicht vor.
13
Der Senat hat in dieser Entscheidung (a.a.O. Rn. 20) ausgeführt, dass bei charakterlichen Eignungsmängeln mit einer Änderung nicht ernsthaft zu rechnen ist, weshalb eine Abmahnung keinen Sinn gehabt hätte. Durch die in Bezug genommene Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 15.12.1976 - 2 BvR 841/73 - juris Rn. 113) und des Dienstgerichts des Bundes (U.v. 7.5.2009 - RiZ (R) 1/08 - juris Rn. 43) wird deutlich, dass damit lediglich ein Grundsatz formuliert wird und Ausnahmen möglich sind, wenn die Charaktereigenschaft geändert werden kann (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 30.8.2019 - 3 ZB 18.508 - juris Rn. 17; B.v. 10.9.2009 - 3 ZB 07.2118 - juris Rn. 16: grundsätzlich behebbar erscheint). Der Senat hat keinen Rechtssatz aufgestellt, wonach bei charakterlichen Eignungsmängeln eine Abmahnung stets entbehrlich ist, was bereits der Hinweis auf den Sinn der Abmahnung ergibt. Vor diesem Hintergrund zeigt sich, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur eine kursorische, "summarische" Prüfung der Rechtslage stattgefunden hat, die nicht als "divergenzfähig" anzusehen ist (Seibert in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn, 168 m.w.N.).
14
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG (wie Vorinstanz).
15
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).