Inhalt

VGH München, Beschluss v. 06.02.2020 – 15 ZB 17.149
Titel:

Geltungsbereich einer Satzung über Abstandsflächen

Normenkette:
BayBO Art. 6 Abs. 7
Leitsatz:
Wie groß der Teil eines Gemeindegebiets mindestens sein muss, damit eine Satzung nach Art. 6 Abs. 7 BayBO wirksam erlassen werden kann, entzieht sich einer generalisierenden Betrachtungsweise. Vielmehr kommt es in diesem Zusammenhang stets auf die Umstände des Einzelfalls an. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beschränkung des Geltungsbereichs einer Satzung gemäß Art. 6 Abs. 7 BayBO („0,4 H-Modell“), Wohngebäude, Abstandsfläche, Ermessen
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 26.07.2016 – RN 6 K 15.160
Fundstelle:
BeckRS 2020, 1164

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Kläger wendet sich gegen die Genehmigung für den Neubau eines Wohngebäudes mit 28 Wohneinheiten auf dem westlich bzw. südwestlich benachbarten Baugrundstück. Dessen erfolgte Errichtung hat die Beklagte auch auf der Grundlage einer am 17. September 2012 bekanntgemachten Abstandsflächensatzung gemäß Art. 6 Abs. 7 BayBO, deren Geltungsbereich insgesamt vier Flurnummern umfasst, bauaufsichtlich zugelassen.
2
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das im Innenbereich nach § 34 BauGB gelegene Vorhaben sei weder rücksichtslos noch verstoße es gegen nachbarschützende Vorschriften des Abstandsflächenrechts. Unter Berücksichtigung der Abstandsflächensatzung der Beklagten halte das Vorhaben die erforderlichen Abstandsflächen sämtlich auf dem Baugrundstück selbst ein.
3
Dagegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers. Er macht insbesondere geltend, dass das Erstgericht die Voraussetzungen für den Erlass einer Satzung nach Art. 6 Abs. 7 BayBO für Teile eines Gemeindegebiets verkannt habe.
II.
4
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die geltend gemachten Gründe - § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - liegen jedenfalls nicht vor.
5
Die Rechtssache hat nicht die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung. Die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, "was Art. 6 Abs. 7 BayBO damit meine, dass die Gemeinde mittels einer Satzung für ihr Gemeindegebiet oder Teile ihres Gemeindegebiets ein von den Absätzen 4, 5 und 6 abweichendes Abstandsflächenrecht vorsehen kann", lässt sich in dieser Allgemeinheit nicht abstrakt für eine Vielzahl von Fällen beantworten. Wie groß der Teil eines Gemeindegebiets mindestens sein muss, damit eine entsprechende Satzung wirksam erlassen werden kann, entzieht sich einer generalisierenden Betrachtungsweise. Vielmehr kommt es in diesem Zusammenhang stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Dies ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Übrigen durch die Urteile vom 15. Dezember 2008 (22 B 07.143 - VGHE 62, 177 = juris Ls. 1 und Rn. 24 bis 27, Scheller Mühle Hettenshausen) und vom 4. Februar 2011 (1 BV 08.131 - juris Rn. 39, 40, Altstadtkern Mühldorf a. Inn) bereits geklärt.
6
Im Streitfall hat die Beklagte ihrer Satzung eine dreieinhalb Seiten lange Begründung beigefügt, die das Verwaltungsgericht ebenso ausführlich gewürdigt und für rechtskonform befunden hat (vgl. Seiten 16 bis 19 der Urteilsgründe). Die Zulassungsbegründung setzt sich mit diesen Erwägungen inhaltlich nicht auseinander, sie legt insbesondere nicht dar, inwieweit die Beklagte ihr Ermessen bei der Festlegung des Geltungsbereichs der Satzung nach Art. 6 Abs. 7 BayBO fehlerhaft ausgeübt haben soll. Dass eine solche Satzung im Einzelfall auch nur für ein Bauvorhaben nutzbar gemacht werden kann, geht bereits aus dem oben zitierten Urteil vom 15. Dezember 2008 (22 B 07.143 a.a.O.,) hervor.
7
Eine nähere Erläuterung von Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils enthält die Zulassungsbegründung nicht. Aus der maßgeblichen Perspektive seiner Beurteilung musste das Verwaltungsgericht der Frage, ob eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen in Richtung des Grundstücks des Klägers rechtmäßig erteilt werden konnte, nicht mehr näher nachgehen.
8
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 - 15 ZB 16.562 - juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich. Die Beigeladene hat im vorliegenden Verfahren ohne eigene Stellungnahme zur Sach- und Rechtslage lediglich die Ablehnung des Zulassungsantrags beantragt. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts; sie berücksichtigt Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
9
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).