Inhalt

SG Landshut, Beschluss v. 29.05.2020 – S 11 AS 249/20 ER
Titel:

SGB-II-Leistungen für Unionsbürger

Normenketten:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2c, § 41 Abs. 3 S. 1
SGG § 54 Abs. 4, § 77, § 86 b Abs. 2 S. 2, § 130 Abs. 1 S. 1, § 172 Abs. 1, § 173
RL 492/2011 Art. 10
EGRL 38/2004 Art. 24 Abs. 2
EUV 492/2011 Art. 7, Art. 10
AEUV Art. 18
Leitsätze:
1. Bei ungeklärten unionsrechtlichen Rechtsfragen, die eine Vorlage an den Gerichtshof nahelegen, darf in Eilverfahren keine summarische Prüfung stattfinden, sondern es ist eine Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung der Situation der Antragsteller vorzunehmen. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Ausschluss von Unionsbürgern mit EU-rechtlichem Aufenthaltsrecht vom Bezug von Sozialhilfeleistungen verstößt wohl gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, so dass im Eilverfahren vorläufig Grundsicherungsleistungen zuzusprechen sind.  (Rn. 38 – 39) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Grundsicherung, Eilverfahren, Unionsbürger, Slowakei, Freizügigkeit, Arbeitnehmer, Aufenthaltsrecht, Gleichbehandlung, Folgenabwägung
Fundstelle:
BeckRS 2020, 10759

Tenor

I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig für die Zeit vom 14.05.2020 bis zum 30.09.2020 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
II. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

Gründe

I.
1
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
2
Die Antragsteller zu 1) und 2) sind die Eltern der 2009 bis 2017 geborenen Kinder, der Antragsteller zu 3) bis 6). Alle Antragsteller sind slowakische Staatsangehörige.
3
Die Antragsteller leben seit Juni 2019 in der Bundesrepublik Deutschland. Die monatlichen Kosten für Unterkunft und Heizung betragen 500 EUR.
4
Der Antragsteller zu 1) war ab dem 08.07.2019 bei einer Zeitarbeitsfirma für einen Monatslohn von ca. 1.800 EUR brutto beschäftigt. Mit Schreiben vom 29.11.2019 wurde das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin des Antragstellers zu 1) fristlos, ersatzweise fristgerecht gekündigt. Die unentschuldigten Fehlzeiten würden nicht bezahlt.
5
Ausweislich der Schulbescheinigung vom 05.03.2020 besucht die Antragstellerin zu 3) die 3. Jahrgangsstufe der Grundschule seit dem 06.09.2019.
6
Am 03.12.2019 beantragten die Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II beim Antragsgegner.
7
Mit Bescheid vom 27.02.2020 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers zu 1) ab 03.12.2019 ab. Die ablehnende Entscheidung wurde auf § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II gestützt. Der Arbeitnehmerstatus des Antragstellers zu 1) bleibe nicht über den 30.11.2019 erhalten. Das Freizügigkeitsrecht begründe sich weiterhin nur zum Zwecke der Arbeitssuche.
8
Mit Schreiben vom 27.02.2020 legte der Antragsteller zu 1) Widerspruch ein. Die Frage sei derzeit beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängig. Er sei wegen der Kinder dringend auf Leistungen angewiesen.
9
Der Widerspruch des Antragstellers zu 1) wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2020 als unbegründet zurückgewiesen. Eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit liege nicht vor. Der Antragsteller zu 1) sei auch kein Familienmitglied einer leistungsberechtigten Person. Auch vorläufige Leistungen könnten nicht gewährt werden.
10
Mit Schreiben vom 24.04.2020 stellte der Antragsteller zu 1) erneut die prekäre finanzielle Situation seiner Familie heraus. Er bitte um Hilfe.
11
Mit Bescheid vom 28.04.2020 lehnte der Antragsgegner die Überprüfung des Bescheids vom 27.02.2020 ab. Der Bescheid vom 27.02.2020 sei nicht zu beanstanden.
12
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 03.05.2020 beantragte der Antragsteller als Vorsitzender der Bedarfsgemeinschaft die Überprüfung des Bescheids vom 27.02.2020. Er habe die Stelle nicht freiwillig verloren. Es seien dringend Leistungen zu bewilligen.
13
Mit Bescheid des Antragsgegners vom 06.05.2020 wurde die Überprüfung des Bescheids vom 27.02.2020 erneut abgelehnt. Mit Schreiben vom 13.05.2020 legte die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.05.2020 ein. Es bestehe eine Nachwirkungsfrist von sechs Monaten. Die Arbeitsplatzaufgabe sei unfreiwillig gewesen. Eine Ausreise gestalte sich wegen der Corona-Krise schwierig. Der Antragsteller zu 1) habe schulpflichtige Kinder.
14
Soweit ersichtlich wurde über den Widerspruch bisher nicht entschieden.
15
Am 14.05.2020 haben die Antragsteller durch ihre Prozessbevollmächtigte einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Es gebe zumindest eine sechsmonatige Nachwirkung. Die Arbeitsplatzaufgabe sei unfreiwillig gewesen. Eine Ausreise gestalte sich wegen der Corona-Krise schwierig. Der Antragsteller zu 1) habe schulpflichtige Kinder. Es bestehe Aussicht auf eine Arbeitsstelle in einer Pizzeria.
16
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig Leistungen in gesetzlicher Höhe nach dem SGB II zu gewähren.
17
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
18
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Antragsgegner auf seine bisherigen Ausführungen im Bescheid vom 27.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2020.
II.
19
Der statthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
20
1. Der Antrag aller Antragsteller ist zulässig.
21
Das Gericht hat in jeder Phase des Verfahrens von Amts wegen das Bestehen der Zulässigkeitsvoraussetzungen zu prüfen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, vor § 51 Rn. 20).
22
Zu diesen Zulässigkeitsvoraussetzungen zählt auch, dass es für das an das Gericht gerichtete Begehren ein Rechtsschutzbedürfnis gibt (vgl. Keller, a. a. O., vor § 51 Rn. 16a m. w. N.); dies gilt auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Keller, a. a. O., § 86 b Rn. 7a). Grundsätzlich dient das einstweilige Rechtsschutzverfahren (nur) der Sicherung des in der Hauptsache mit Aussicht auf Erfolg geltend gemachten Anspruchs, wenn es dem Betroffenen nicht zumutbar ist, aufgrund der zu erwartenden Dauer des Verfahrens die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. An einer in diesem Sinne sicherungsfähigen Rechtsposition fehlt es, wenn ein Ablehnungsbescheid bestandskräftig geworden und für die Beteiligten in der Sache bindend geworden ist (§ 77 Sozialgerichtsgesetz [SGG])
23
Ein Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn die erstrebte gerichtliche Entscheidung einem Antragsteller einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen kann. Ein solcher Vorteil ist weiterhin möglich.
24
Die Anträge der Antragsteller scheitern nicht daran, dass der Ablehnungsbescheid vom 27.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2020 bestandskräftig ist.
25
a. Über den Leistungsantrag der Antragsteller zu 2) bis 6) vom 03.12.2019 wurde bisher noch nicht entschieden. Der Ablehnungsbescheid vom 27.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2020 ist alleine an den Antragsteller zu 1) gerichtet. Das SGB II kennt keinen Anspruch einer Bedarfsgemeinschaft als solcher. Anspruchsinhaber sind jeweils alle einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Dies belegt bereits der Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II („Leistungen erhalten Personen“) und des Abs. 2 Satz 1 („Leistungen erhalten auch Personen“) (BSG, Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 8/06 R -, BSGE 97, 217-230, SozR 4-4200 § 22 Nr. 1, Rn. 12 m. w. N.). Daher muss in einem Ablehnungsbescheid (und in einem Widerspruchsbescheid) deutlich werden, wessen Antrag abgelehnt wird. Dem Bescheid vom 27.02.2020 ist lediglich die Ablehnung des Antrags des Antragstellers zu 1) zu entnehmen.
26
b. Die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides lässt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers zu 1) entfallen. Der Bescheid vom 27.02.2020 regelt nicht den hier fraglichen Zeitraum ab Antragstellung (14.05.2020). Der Ablehnungsbescheid regelt nur den Zeitraum bis zur Entscheidung über den Widerspruchsbescheid, mithin Dezember 2019 bis März 2020.
27
Die Geltungsdauer des Ablehnungsbescheids vom 27.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2020 ist durch Auslegung zu ermitteln.
28
Bei der Auslegung eines Bescheids ist nach § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) maßgebend, wie der Empfänger ihn verstehen durfte. Auszugehen ist vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 06. April 2011 - B 4 AS 119/10 R -, Rn. 18, m. w. N.).
29
Der Ablehnungsbescheid vom 27.02.2020 ist nach seinem Wortlaut nicht befristet. Der Bescheid kann jedoch nicht als Ablehnung für alle Zeiten angesehen werden. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner eine aktuelle Entscheidung treffen wollte. Auch die rechtlichen Grundlagen sprechen gegen eine Ablehnung ohne zeitliche Begrenzung. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind nach § 41 Abs. 3 S. 1 SGB II in der Regel für einen Zeitraum von einem Jahr zu gewähren. Eine Verlängerung des einjährigen Regelbewilligungszeitraums sieht das Gesetz nicht vor. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist auf einen möglichst vorübergehenden Leistungsbezug angelegt und erfordert eine Prüfung der Leistungsvoraussetzungen in regelmäßigen Abständen (vgl. BT-Drs. 18/8041, S. 51). Die Entscheidung über Leistungen für einen Zeitraum von zwölf Monaten ist daher der längst mögliche Bewilligungszeitraum (Oestreicher/Apel, 89. EL März 2020, SGB II § 41, Rn. 23). Mangels rechtlicher Grundlage scheidet daher eine Ablehnung für alle Zeiten aus.
30
Die Kammer geht auch nicht davon aus, dass vorliegend (oder regelmäßig) eine Ablehnung für den Regelbewilligungszeitraum von einem Jahr nach § 41 Abs. 3 S. 1 SGB II erfolgt. Wenn ein Antragsteller aktuell nicht anspruchsberechtigt - im Regelfall nicht hilfebedürftig - ist, besteht zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Notwendigkeit, eine Prüfung für die Zukunft dahingehend vorzunehmen, ob der Antragsteller gegebenenfalls binnen 12 Monaten anspruchsberechtigt werden könnte. Das Jobcenter kann in dieser Situation schon nicht wissen, wie sich die Ein- und Ausgaben der Antragsteller entwickeln werden. Es erscheint daher sinnvoll und nachvollziehbar, dass die Anspruchsberechtigung nur bis zur letzten Behördenentscheidung (hier der Widerspruchsbescheid) geprüft wurde, was auf den Regelungszeitraum (Monat des Widerspruchsbescheids) schließen lässt. Auch vorliegend konnte der Antragsgegner nicht wissen, ob sich der Arbeitsnehmerstatus der Antragsteller demnächst wieder verändern wird. Es bleibt einem Antragsteller danach unbenommen, einen neuen Antrag nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu stellen. Das Jobcenter kann sodann für die Zeit nach dem Monat des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht auf die Bestandskraft der Ablehnung verweisen, was bei einem Neuantrag nach einigen Monaten im Übrigen auch regelmäßig nicht geschieht. Es bedarf einer neuen Entscheidung und keiner Abänderung des Ablehnungsbescheides. Die Auffassung der Kammer widerspricht nicht der Rechtsprechung des BSG. Das BSG geht davon aus, dass bei der Ablehnung einer Leistung der Bewilligungszeitraum (und Entscheidungszeitraum im Klageverfahren) in der Regel bis zur letzten mündlichen Verhandlung geht (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 25. Juni 2008 - B 11b AS 45/06 R -; BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R -), sofern nicht im Bescheid ein bestimmter Zeitraum benannt wird. Diese Rechtsprechung setzt Widerspruch und Klage voraus, die zur aufschiebenden Wirkung führen, wodurch die Ablehnung bis zur Bestandskraft keine Wirkung entfalten soll. Im vorliegenden Fall entfällt die aufschiebende Wirkung mangels Klage indes mit Erlass des Widerspruchsbescheids.
31
2. Der Antrag ist begründet.
32
Statthaft ist ein Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag, der gemäß § 86 b Abs. 3 SGG bereits vor Klageerhebung zulässig ist, zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86 b Abs. 2 S. 2 SGG). Der Erlass einer solchen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie eines Anordnungsgrundes, d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 S. 2 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung [ZPO]). Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist. Die bloße Möglichkeit des Bestehens einer Tatsache reicht noch nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Es genügt jedoch, dass diese Möglichkeit unter mehreren relativ wahrscheinlich ist, weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände alles für diese Möglichkeit spricht. Die mit einer einstweiligen Anordnung auf die Durchführung einer Maßnahme in der Regel verbundene Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache erfordert darüber hinaus erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches und des Anordnungsgrundes. Da der einstweilige Rechtsschutz trotz des berechtigten Interesses des Rechtssuchenden nicht zu einer Vorverlagerung der Entscheidung des Hauptsacheverfahrens führen darf, ist für eine gerichtliche Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz das Vorliegen einer gegenwärtigen und dringenden Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht, erforderlich. Eine solche besondere Eilbedürftigkeit, die den Anordnungsgrund kennzeichnet, wird bejaht, wenn dem Antragsteller bei Versagen des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche Verletzung seiner Rechte, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, droht. Es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe dem entgegenstehen (BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1-37).
33
Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in Anfechtungs- und Vornahmesachen dürfen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache gestützt werden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 06. August 2014 - 1 BvR 1453/12 -, und BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 06. Februar 2013 - 1 BvR 2366/12 -). Soweit existenzsichernde Leistungen infrage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch hierbei weniger streng zu beurteilen; die Folgenabwägung hat unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragstellerinnen zu erfolgen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -). Ferner kann sich die summarische Prüfung, insbesondere bei schwierigen Fragen, sich auch auf Rechtsfragen beziehen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 86 b Rn. 16c).
34
Steht eine ungeklärte unionsrechtliche Rechtsfrage im Raum, bei der im Hauptsacheverfahren eine Vorlage an den Gerichtshof naheliegt, kann sich das Tatsachengericht nicht mehr mit einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten zufriedengeben, sondern es ist eine Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung der Situation der Antragsteller vorzunehmen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 -).
35
Nach diesen Maßstäben kommt die Kammer zu einer Abwägung der Interessen der Antragsteller an einer Gewährung existenzsichernder Leistungen mit dem Antragsgegner vertretenen öffentlichen Interessen zu dem Ergebnis, dass die Antragsteller im Wege der Regelungsanordnung zur vorläufigen Leistungsgewährung im tenorierten Umfang zu verpflichten ist.
36
Grund hierfür ist der Beschluss des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, EuGH-Vorlage vom 14. Februar 2019 - L 19 AS 1104/18 -, mit dem eine Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt wurde. Es soll geklärt werden, ob der Ausschluss von Unionsbürgern, die über ein Aufenthaltsrecht aus Art. 10 der Richtlinie 492/2011 verfügen, vom Bezug von Sozialhilfeleistungen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 EGRL 38/2004 mit dem Gleichbehandlungsgebot aus Art. 18 AEUV i.V.m. Art. 10 und Art. 7 EUV 492/2011 vereinbar ist.
37
Die Antragsteller erfüllen zwar die Anspruchsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II, werden jedoch von dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2c SGB II erfasst.
38
Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ist in die Abwägung der Umstand einzubeziehen, dass gegen den nationalen Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2c SGB II gewichtige europarechtliche Bedenken erhoben werden. Ob diese Bedenken durchgreifen, wird sich nach einer entsprechenden Befassung des Europäischen Gerichtshofs mit ihnen zeigen. Der EuGH-Generalanwalt vertritt bereits die Auffassung, dass der Leistungsausschluss gegen das unionsrechtliche Gleichbehandlungsverbot verstößt (C-181/19).
39
Die Kammer teilt die Bedenken des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der Gemeinschaftsrechtskonformität des neu eingeführten § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2c SGB II. Sofern der Gesetzgeber in seiner Begründung (BT-Drs. 18/10211, S. 13) davon ausgeht, § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2c SGB II auf die Regelungen der Freizügigkeitsrichtlinie stützen zu können, teilt die Kammer diese Ansicht nicht. So ist zwar bisher vom EuGH noch nicht ausdrücklich entschieden worden ist, ob Personen, die ein Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO (EU) 492/2011 besitzen, existenzsichernde Leistungen gemeinschaftskonform verweigert werden kann. Allerdings spricht die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2c SGB II europarechtswidrig ist, da eine den Leistungsausschluss rechtfertigende gemeinschaftsrechtliche Schrankenregelung nicht bestehen dürfte. Insbesondere dürfte als eine solche Schrankenregelung Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG nicht greifen (ebenso Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17. Februar 2017 - L 6 AS 11/17 B ER -, m. w. N.).
40
Die Antragsteller erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen eines Leistungsanspruchs nach Alter, Erwerbsfähigkeit, gewöhnlichem Aufenthalt und Hilfebedürftigkeit gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II.
41
Die Antragsteller werden grundsätzlich von dem gesetzlichen Leistungsausschluss in § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2c SGB II erfasst. Danach sind EU-Ausländer sowie ihre Familienangehörigen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen, die ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem Aufenthaltsrecht nach Buchstabe B aus Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union ableiten, von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausgeschlossen.
42
Die Antragsteller leiten ihr Aufenthaltsrecht aus Art. 10 der Freizügigkeitsverordnung ab. Es kann folglich dahinstehen, ob der Arbeitnehmerstatus des Antragstellers zu 1) fortwirkt.
43
Die Antragstellerin zu 3) besucht derzeit die dritte Klasse der Grundschule, sodass sie aufgrund des Schulbesuches ein originäres Aufenthaltsrecht besitzt.
44
Art. 10 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung lautet:
„Die Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, können, wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates wohnen, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats im allgemeinen sowie an der Lehrlings- und Berufsausübung teilnehmen. Die Mitgliedstaaten fördern die Bemühungen, durch die den Kindern ermöglicht werden soll, unter den besten Voraussetzungen am Unterricht teilzunehmen.“
45
Der Antragsteller zu 1) hat bereits in der Bundesrepublik Deutschland abhängig gearbeitet, während die Antragstellerin zu 3) bereits die Schule besuchte. Der Antragsteller zu 1) besitzt zusammen mit der Antragstellerin zu 2) die elterliche Sorge für die Antragstellerin zu 3), die bis auf Weiteres die Schule besucht.
46
Die Kammer geht deshalb davon aus, dass zumindest die Antragstellerin zu 3) ein originäres Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage von Art. 10 der Freizügigkeitsverordnung besitzt (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Februar 2010 - C-310/08 -). Die übrigen Antragsteller besitzen zumindest ein davon abgeleitetes Aufenthaltsrecht.
47
Aufgrund der vorzunehmenden Folgenabwägung hält es die Kammer deshalb für gerechtfertigt, dass der Antragsgegner vorläufig zur Erbringung von Leistungen nach dem SGB II verpflichtet wird.
48
Bei der Verpflichtung zur vorläufigen Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen eines Eilantrages ist auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz abzustellen. Die Dauer der vorläufigen Bewilligung ist regelmäßig auf sechs Monate zu beschränken, wobei die Kammer von einer erneuten Antragstellung der Antragsteller am 24.04.2020 beim Antragsgegner ausgeht.
49
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die im einstweiligen Rechtsschutz erlangten Leistungen nur vorläufig zugesprochen sind. Wenn im nachfolgenden Hauptsacheverfahren festgestellt wird, dass der Leistungsanspruch doch nicht besteht, dann sind die im einstweiligen Rechtsschutz erlangten Leistungen zu erstatten.
50
Das Gericht spricht vorläufige Leistungen dem Grunde nach zu, weil es dem Antrag entspricht und auch in der Hauptsache ein Grundurteil möglich wäre. Gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG kann, wenn eine Leistung in Geld begehrt wird, auf die ein Rechtsanspruch besteht (§ 54 Abs. 4 SGG), auch zur Leistung dem Grunde nach verurteilt werden, wenn feststeht, dass ein Anspruch auf eine Geldleistung vorhanden oder zumindest wahrscheinlich ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16.10.2007, B 8/9b SO 2/06 R; Urteil vom 21.12.2009, B 14 AS 61/08 R). Von diesem eingeräumten Ermessen macht die Kammer in entsprechender Anwendung vorliegend Gebrauch, weil ein Anspruch auf eine Geldleistung - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - vorhanden ist, die übrigen Anspruchsvoraussetzungen zwischen den Beteiligten grundsätzlich unstrittig sind. Der Antragsgegner ist somit in der Lage, den jeweils personenbezogenen aktuellen Bedarf zu prüfen.
51
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache.