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VG Würzburg, Urteil v. 24.05.2019 – W 2 K 19.30068
Titel:

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei einer mittlerweile von ihrem Ehemann getrennt lebenden, alleinerziehenden syrischen Asylbewerberin

Normenketten:
AsylG § 3, § 3e Abs. 1, § 28 Abs. 1a, § 83b
GG Art. 16a
EMRK Art. 3, Art. 15 Abs. 2
Leitsätze:
1. Die Furcht vor einem bestimmten Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer "quantitativen" Betrachtungsweise weniger als 50 v.H. Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. (Rn. 17) (red. LS Clemens Kurzidem)
2. Nach der zwischenzeitlich überholten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gehen syrische Sicherheitskräfte bei zurückkehrenden erfolglosen Asylbewerbern selektiv vor; erst zusätzliche, signifikant gefahrerhöhende Merkmale oder Umstände begründen die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung (VGH München BeckRS 2016, 115156). (Rn. 19) (red. LS Clemens Kurzidem)
3. Aufgrund der Herkunft einer syrischen Asylbewerberin aus dem Gebiet der syrischen Rebellenhochburg Daraa, ihrer zur Zeit ihrer Ausreise bestehenden Ehe mit einem flüchtigen, wehrdienstpflichtigen Mann, der im Verdacht steht, die Rebellen zu unterstützen, sowie als junge alleinstehende Frau besteht die Gefahr, einem flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgungsrisiko bei der Sicherheitsbefragung anlässlich der Einreise ausgesetzt zu sein. (Rn. 23) (red. LS Clemens Kurzidem)
4. Eine nach der Ausreise aus Syrien erfolgte Trennung einer syrischen Asylbewerberin von ihrem Ehemann ist nicht signifikant gefahrmindernd zu berücksichtigen, weil sei den syrischen Behörden nicht zur Kenntnis gelangen kann. (Rn. 27) (red. LS Clemens Kurzidem)
5. Alleinstehende Frauen und Mädchen sind als besondere soziale Gruppe i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG im syrischen Bürgerkrieg von systematischer Vergewaltigung und Versklavung bedroht. (Rn. 30) (red. LS Clemens Kurzidem)
Schlagworte:
Syrien, Flüchtlingsanerkennung, Herkunft aus Rebellenhochburg, Daraa, Sippenhaft, neue Erkenntnislage, syrische Asylbewerberin, Verfolgungsgefahr, quantitative Betrachtungsweise, Einreisekontrollen, gefahrerhöhende Umstände, Ehe mit wehrpflichtigem Mann, junge alleinstehende Frau, Trennung vom Ehemann, besondere soziale Gruppe
Fundstelle:
BeckRS 2019, 9998

Tenor

I. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Der Bescheid vom 4. Januar 2019 (Gz. 7651711-475) wird in Ziffer 2 aufgehoben.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die am … … 1990 in Daraa/Syrien geborene Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
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Die Klägerin, syrische Staatsangehörige arabischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit reiste am 27. Februar 2017 im Rahmen der Familienzusammenführung zu ihrem als Flüchtling anerkannten Ehemann in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 24. Oktober 2018 einen Asylantrag.
3
Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 5. Dezember 2018 gab die Klägerin an, sie habe Syrien im Jahr 2012 verlassen. Ihre Familie habe in einem Dorf in der Nähe von Daraa gelebt. Dort hätten die Rebellen die Vorherrschaft gehabt. In ihrem Haus hätten öfters Razzien durch das syrische Regime stattgefunden. Ihr Mann und ihr Bruder seien mitgenommen und gefoltert worden. Sie hätten dann ca. fünf Jahre in einem Flüchtlingslager in Jordanien gelebt. Sie und ihre beiden Kinder seien im Februar 2017 zu ihrem bereits in Deutschland als Flüchtling rechtskräftig anerkannten Mann mit dem Flugzeug nachgereist.
4
Mit Bescheid vom 4. Januar 2019 (Gz. 7651711-475) gewährte das Bundesamt der Klägerin und ihren beiden Kindern subsidiären Schutzstatus und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen, den der Klägerin am 5.Januar 2019 zugestellt wurde.
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Mit Schriftsatz vom 8. Januar 2019, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg am selben Tag eingegangen, ließ die Klägerin für sich und ihre beiden Kinder Klage erheben.
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Die Klägerin lässt beantragen,
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Januar 2019 (Gz. 7651711-475) verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
7
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
8
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
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Der Rechtstreit wurde mit Beschluss vom 9. Januar 2019 auf den Einzelrichter übertragen.
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Mit Beschluss vom 10. Mai 2019 wurde das Verfahren der beiden Kinder abgetrennt, unter dem Az. W 2 K 19.30889 fortgesetzt und bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung im Verfahren der Mutter ausgesetzt.
11
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakten sowie auf die in das Verfahren einbezogene Erkenntnismittelliste Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO kann das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Entsprechende Einverständniserklärungen liegen mit dem Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 21. Februar 2019 und der allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. Juni 2017 vor.
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Die Klage ist sowohl zulässig, als auch begründet.
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Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
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Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie befindet sich nach Überzeugung des Gerichts aus begründeter Furcht vor Verfolgung durch den syrischen Staat wegen ihrer vermuteten politischen Überzeugung außerhalb Syriens.
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Ihr droht zur Überzeugung des Gerichts auch ohne Vorverfolgung bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch den syrischen Staat. Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat.
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Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn den Schutzsuchenden bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände ihres Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihnen nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Die „verständige Würdigung aller Umstände“ hat dabei eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe zum Inhalt. Im Rahmen dieser Prognose ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es ist maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage der Schutzsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne begründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ Betrachtungsweise weniger als 50 v.H. Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage der Kläger nach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage v. 7.2.2008 - 10 C 33.07 - juris Rn. 37 und zu Art. 16a GG U.v. 5.11.1991 - 9 C 118/90 - juris Rn. 17).
18
Nach diesem Maßstab und nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist es zur Überzeugung des Gerichts beachtlich wahrscheinlich, dass der Klägerin bei ihrer Einreise über den Flughafen Damaskus oder eine andere staatliche Kontrollstelle menschenrechtswidrige Maßnahmen drohen, insbesondere Folter als schwerwiegende Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, Art. 15 Abs. 2, Art. 3 EMRK).
19
Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in seinen Urteilen vom 12. Dezember 2016 (Az. 21 B 16.30338, 21 B 16.30364, 21 B 16.30372) davon aus, dass im Fall einer Rückkehr nach Syrien die Wiedereinreisenden im Rahmen einer strengen Einreisekontrolle durch verschiedene Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt werden (BayVGH, a.a.O.). Die Sicherheitsbeamten würden dabei auch Einblick in die Computerdatenbanken nehmen, um zu prüfen, ob die Wiedereinreisenden von den Behörden gesucht würden. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitskräfte eine „carte blanche“ hätten, um zu tun, was immer sie tun wollen, wenn sie jemanden aus irgendeinem Grund verdächtigen würden (vgl. BayVGH, a.a.O., m.w.N.). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass die syrischen Sicherheitskräfte bei zurückkehrenden erfolglosen Asylbewerbern selektiv vorgehen und erst zusätzliche signifikante gefahrerhöhende Merkmale oder Umstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung begründen. Erst dann hätten - so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - die für eine Verfolgungsgefahr sprechenden Gründe größeres Gewicht als die dagegen sprechenden Gründe.
20
Dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, Stand November 2018) ist allerdings die folgende Formulierung zu entnehmen:
„Zugleich gibt es auch weiterhin zahlreiche Berichte über eine systematische, politisch motivierte Sicherheitsüberprüfung jedes Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger sowie Verletzung von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffener Vereinbarungen (Einzug in den Militärdienst, Verhaftung)“.
21
Dies belegt nach Ansicht des Gerichts die große Wahrscheinlichkeit, dass am Flughafen Damaskus alle aus dem westlichen Ausland Einreisenden einer systematischen Sicherheitsprüfung unterworfen werden, in deren Verlauf mit Verletzungen der Menschenrechte gerechnet werden muss.
22
Da im Fall der Klägerin signifikante, gefahrerhöhende Umstände im Sinne der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vorliegen, kommt es hier nicht darauf an, ob den aktuellen Erkenntnismitteln eine andere - weitergehende - Risikobewertung zu entnehmen ist.
23
So geht das erkennende Gericht auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnismittel davon aus, dass der Klägerin alleine aufgrund ihrer Herkunft aus dem Gebiet der Rebellenhochburg Daraa, ihrer zur Zeit ihrer Ausreise bestandenen Ehe mit einem flüchtigen wehrdienstpflichtigen Mann, der zudem im Verdacht stand, die Rebellen zu unterstützen, sowie als nun junge alleinstehende Frau einem flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgungsrisiko bei der Sicherheitsbefragung anlässlich ihrer Einreise ausgesetzt ist.
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1. Bezüglich der Verfolgungsgefahr für Personen, die aus einer Rebellenhochburg stammen, führt der oben genannte Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom November 2018 auf Seite 21 aus, dass die Herkunft aus einer als „oppositionsnah“ geltenden Ortschaft bereits zu Gewalt und staatlichen Repressionen führen kann. Amnesty International schreibt dazu in seiner Auskunft vom 20. September 2018 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 3 A 638/17. A (S. 2f.) Folgendes:
„Recherchen von Amnesty International seit Beginn der Krise im Jahre 2011 haben ergeben, dass jeder, der als Regierungsgegner angesehen werden könnte, der Gefahr ausgesetzt ist, willkürlich festgehalten zu werden oder Opfer des „Verschwindenlassens“ zu werden und Folter oder anderen Misshandlungen, sowie möglichem Tod in Gewahrsam ausgesetzt zu sein. Wie weit verbreitet das „Verschwindenlassen“ durch syrische Sicherheitskräfte praktiziert wird, hat Amnesty International im Bericht „Between Prison an the Grave: Enforced Disappearances in Syria“ beschrieben. Unter den dokumentierten Fällen befinden sich aus „friedliche Mitglieder der Opposition“, sowie „Menschen, die als illoyal gegenüber der syrischen Regierung gelten“. Dies sind beispielsweise „Zivilisten, die in Nachbarschaften oder Städten leben, in denen bewaffnete oppositionelle Gruppen angesiedelt sind“. […] Insbesondere Menschen, die aus oppositionellen Gebieten stammen, werden von den Behörden unter Generalverdacht gestellt. […].“
25
In einer weiteren Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Magdeburg führt Amnesty aus (Stellungnahme v. 13.9.2018 zum Verfahren 7 A 671/16 MD, S. 4):
„Turke Ali Al-Saleh, ein Verwaltungsbeamter und Buchhalter einer großen Grundschule in Deir al-Zour, wurde am 31.12.2013 verhaftet, als er von einem Gebiet, das von der Opposition kontrolliert wird, in ein Regierungsgebiet reiste. Er fuhr nach Deir al-Zour, um dort seinen Lohn abzuholen. Er war zuvor aus Deir al-Zour geflohen und hatte in Hajin gelebt. Ein entlassener Gefangener berichtete später, dass Al-Saleh von 40 Tagen in Haft an mindestens 30 Tagen gefoltert wurde, und in Folge dessen nicht mehr gehen konnte. Ein anderer entlassener Häftling berichtete seiner Familie, dass Al-Saleh in Haft verstorben sei.Im Bericht 'Between prison and the grave': Enforced disappearances in Syria (2015) hat Amnesty International zusätzlich zahlreiche Fälle dokumentiert, in denen Personen an Grenzübergängen und Kontrollpunkten der Regierung oder des Militärs verhaftet wurden. Die betroffenen Personen hatten nach ihrem Wiederauftauchen sichtbare körperliche Merkmale von Folter oder anderen Misshandlungen. Viele Inhaftierte sind bis heute verschwunden.“
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2. Auch die Gefahr der Sippenhaft wirkt bei der Klägerin gefahrerhöhend. Dies ergibt sich aus der folgenden Ausführung im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. November 2018 auf Seite 17:
„Zudem sind zahllose Fälle dokumentiert, bei denen einzelne Familienmitglieder, nicht selten Frauen oder Kinder, für vom Regime als feindlich angesehene Aktivitäten anderer Familienmitglieder inhaftiert und gefoltert werden. Solche Sippenhaft wird Berichten zufolge in einigen Fällen auch angewendet, wenn vom Regime als feindlich angesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht haben.“
27
Der Name des getrennt von ihr lebenden Ehemanns der Klägerin und der Name ihres Bruders stehen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf den Fahndungslisten der syrischen Einreisebehörden. Beide wurden vom syrischen Regime bereits wegen ihrer unterstellten Unterstützung der Rebellen inhaftiert und gefoltert. Beide Männer waren bei ihrer Ausreise im wehrpflichtigen Alter. Angesichts der nunmehr vorliegenden Informationen ist das Gericht weiterhin davon überzeugt, dass auch die nach der Ausreise erfolgte Trennung der Klägerin von ihrem Ehemann nicht signifikant gefahrenmindernd zu berücksichtigen ist, da die syrischen Behörden davon keine Kenntnis erlangt haben können.
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Dies bringt für die Klägerin eine signifikant gesteigerte Gefahr mit sich, bei einer unterstellten Wiedereinreise als deren nahe Angehörige erkannt, verhaftet und gefoltert zu werden.
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3. Darüber hinaus gehört die Klägerin zur Gruppe der bei einer unterstellten Rückkehr alleinstehenden Frauen und Mädchen, die ohne Schutz des Familienverbandes verbleiben. Die Klägerin hat sich von ihrem gewalttätigen Mann getrennt. Von ihm kann sie keine Unterstützung mehr erwarten. Dasselbe gilt für ihre restlichen Familienangehörigen, die die Trennung der Klägerin nach der islamischen frauenfeindlichen Überzeugung, dass die Frau dem Mann zu folgen hat, missbilligen. Der aktuelle Lagebericht des Auswärtigen Amtes führt zum Thema geschlechtsspezifischer Verfolgung Folgendes aus:
„Die Untersuchungskommission des VN-Menschenrechtrats hat in ihren Berichten festgestellt, dass alle Konfliktparteien in Syrien sexuelle Gewalt anwenden. Obwohl sowohl Frauen als auch Männer Opfer sexueller Gewalt wurden, sind Frauen in unverhältnismäßig hohem Maße betroffen. So dokumentiert die CoI Vergewaltigungen, Folter und systematische Gewalt gegen Frauen von Seiten des syrischen Militärs und affiliierter Gruppen unter anderem an Grenzübergängen, militärischen Kontrollstellen und in Haftanstalten.“
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Die Klägerin besitzt in Syrien keine Verwandten mehr, mit deren Unterstützung sie rechnen könnte. Alleinstehende Frauen und Mädchen sind als besondere soziale Gruppe i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG daher im syrischen Bürgerkrieg von systematischer Vergewaltigung und Versklavung bedroht. Auch unter diesem Gesichtspunkt erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
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Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Erkenntnisse erachtet das erkennende Gericht die bisherige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs für überholt, die Herkunft aus einem von einer oppositionellen Gruppierung beherrschten Gebiet, die Gefahr der Sippenhaft oder das Merkmal „junge alleinstehende Frau“ nicht als flüchtlingsrechtlich relevant zu bewerten.
32
Mithin besteht für die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, im Fall einer Rückkehr in die Arabische Republik Syrien über den Flughafen Damaskus von staatlichen Stellen wegen einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung verfolgt zu werden.
33
Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht der Klägerin nicht zur Verfügung, da sie bei einer Einreise über den Flughafen Damaskus keinen (möglicherweise) sicheren Landesteil sicher und legal erreichen kann, vgl. § 3e Abs. 1 AsylG.
34
Die Klägerin erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ihrer Klage ist stattzugeben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gerichtsverfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.