Inhalt

LSG München, Beschluss v. 21.05.2019 – L 20 KR 113/19 B
Titel:

Streitwertfestsetzung bei Bestimmung einer Schiedsperson

Normenketten:
GKG
§ 52
§ 61
§ 68
RVG
§ 32
SGG
§ 197a
Leitsätze:
1. Der Bevollmächtige eines Beteiligten kann im eigenen Namen nach § 32 Abs. 2 RVG ein eigenes Beschwerderecht geltend machen.
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob Anhaltspunkt für eine Wertfestsetzung nach § 52 Abs. 1 oder 3 GKG vorliegen, ist der Zeitpunkt der Verfahrensbeendigung. Weitere Ermittlungen kommen nach diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht.
3. Zum Streitwert bei Bestimmung einer Schiedsperson gemäß § 132a Abs. 4 Satz 8 SGB V (Auffangstreitwert)
Schlagworte:
eigenes Beschwerderecht des Rechtsanwalts, maßgeblicher Zeitpunkt, Schiedsperson, Streitwertbeschwerde
Fundstelle:
BeckRS 2019, 9970

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.12.2018 unter Ziff.
II. wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Die Beschwerdeführer begehren mit der Beschwerde eine Festsetzung des Streitwerts in Höhe von 35.548,39 € anstelle des vom Sozialgericht mit Beschluss vom 11.12.2018 festgelegten Auffangstreitwerts in Höhe von 5.000,- €.
2
Die Beigeladene im Klageverfahren, die einen Pflegedienst betreibt, beantragte durch ihre anwaltlichen Bevollmächtigten, die jetzigen Beschwerdeführer, mit Schreiben vom 01.02.2017, ergänzt durch Schreiben vom 02.01.2018, bei der Beklagten, dem Bundesversicherungsamt, die Bestimmung einer Schiedsperson gemäß § 132a Abs. 4 Satz 8 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zur Festsetzung der von der Klägerin und jetzigen Beschwerdegegnerin, einer Krankenkasse, zu leistenden Vergütung der intensivpflegerischen Versorgung durch den Pflegedienst der Beigeladenen für die Zeit ab dem 01.03.2016. Mit Bescheid vom 28.03.2018 bestimmte die Beklagte Dr. S. G. zur Schiedsperson.
3
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 27.04.2018 Klage zum Sozialgericht (SG) Nürnberg. Zur Begründung trug sie vor, dass der angefochtene Bescheid in Bezug auf die gebotenen Ermessenserwägungen keine ausreichende Begründung erkennen lasse und daher unter einem formellen Fehler leide. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig, da, wenn entgegen der vorgetragenen Ansicht davon ausgegangen würde, dass die Ermessenserwägungen ausreichend begründet seien, die Beklagte ihr Auswahlermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. Die Beklagte hätte vor Erlass des angefochtenen Bescheides prüfen müssen, welche Vergütung die Schiedsperson von den Parteien für ihr Tätigwerden verlangen werde.
4
Nachdem die von der Beklagten bestimmte Schiedsperson auf Nachfrage der Bevollmächtigten der Beigeladenen, der jetzigen Beschwerdeführer, mit E-Mail vom 18.06.2018 mitgeteilt hatte, dass sie mit einer Vergütung nach der Gebührenordnung für die Schiedsperson Baden-Württemberg einverstanden sei, wurde das Klageverfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen (der Klägerin mit Schriftsatz vom 30.08.2018 und der Beklagten mit Schriftsatz vom 11.09.2018) beendet.
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Nachdem das SG die Beteiligten mit Schreiben vom 05.10.2018 darüber informiert hatte, dass es noch durch Beschluss nach billigem Ermessen über die Kostentragung zu entscheiden und den Streitwert festzusetzen habe, erlegte das SG mit Beschluss vom 11.12.2018 die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen der Klägerin auf und setzte den Streitwert in Ziff. II. des Beschlusses auf 5.000,- € fest. Die Streitwertfestsetzung begründete das SG damit, dass Anhaltspunkte für eine Bemessung der Bedeutung für die Klägerin vorliegend fehlen würden, so dass auf den Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) zurückzugreifen sei.
6
Gegen den Streitwertbeschluss haben die Beschwerdeführer am 13.02.2019 Beschwerde beim SG eingelegt, das eine Abhilfeentscheidung nicht getroffen und die Beschwerde dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) vorgelegt hat.
7
Zur Begründung der Beschwerde tragen sie vor, dass die Beigeladene mit dem Schiedsverfahren von der hier angegriffenen Schiedsperson eine Festsetzung der Stundenvergütung (der intensivpflegerischen Versorgung durch den Pflegedienst der Beigeladenen) in Höhe von 49,26 € je Stunde ab dem 01.03.2016 anstelle der von der Klägerin gezahlten 41,- € je Stunde angestrebt habe. Die streitgegenständlichen Versorgungen seien im Laufe des Schiedsverfahrens beendet worden. Bis dahin seien die erbrachten Leistungen und die Differenz zwischen den genannten Stundensätzen mit einer Summe von 35.548,39 € aufgelaufen. Daneben habe die Beigeladene eine Vergütungsfestsetzung für die Zukunft in Höhe von 55,17 € je Stunde beantragt. Da aktuell aber keine Versorgungen mehr laufen würden, solle dieser Anteil außer Betracht bleiben und es sei sachgerecht, den Streitwert auf die genannten 35.548,39 € festzusetzen.
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Die Beschwerdeführer beantragen,
den Beschluss des SG vom 11.12.2018 unter Ziff. II. aufzuheben und den Streitwert auf 35.548,39 € festzusetzen.
9
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, dass die erfolgte Streitwertfestsetzung in Höhe von 5.000,- € billigem Ermessen entspreche. Nach ihrer Auffassung wäre sogar eine Festsetzung in Höhe von 1.489,- € noch sach- und interessengerechter gewesen. Gegenstand des Klageverfahrens sei nämlich nicht die Festsetzung einer zukunftsbezogenen Vergütung in Höhe eines bestimmten Stundensatzes für die dortige Beigeladene gewesen, sondern allein die Frage, ob der Verwaltungsakt, mit dem die Schiedsperson bestellt worden sei, wirksam sei. Die Klägerin habe stets zum Ausdruck gebracht, dass der Bescheid vom 28.03.2018 lediglich deshalb angefochten worden sei, weil die ihr von der Beklagten mitgeteilten zu erwartenden typischerweise von Herrn Dr. G. aufgerufenen Tageshonorare in Höhe von 3.000,- bis 3.500,- € deutlich über den üblichen Honoraren der für Baden-Württemberg tätigen Schiedspersonen lägen, wobei diesbezüglich von einem üblichen Honorar in Höhe von 522,- € auszugehen sei. Streitgegenständlich im Klageverfahren sei somit letztendlich die Frage gewesen, ob es rechtsfehlerfrei sei, wenn die Beklagte jemanden zur Schiedsperson bestelle, der statt eines üblichen Honorars von 522,- € ein Honorar von 3.000,- bis 3.500,- € aufrufe. Es wäre daher sach- und interessengerechter gewesen, einen Gegenstandswert in Höhe von 1.489,- € (Hälfte der Differenz zwischen dem zu erwartenden Honorar der bestimmten Schiedsperson und des üblichen Honorars) festzusetzen. Nicht in Abrede gestellt werden solle jedoch, dass es in Fällen wie dem vorliegenden dem billigen Ermessen entspreche, auch auf den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,- € zurückzugreifen.
II.
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1. Die Beschwerde ist zulässig.
12
Gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- € übersteigt.
13
Die ehemaligen Bevollmächtigten der Beigeladenen im Klageverfahren, die jetzigen Beschwerdeführer, haben vorliegend die Beschwerde im eigenen Namen, nicht im Namen ihrer Auftraggeberin im Klageverfahren, der dortigen Beigeladenen, erhoben, was Ausfluss ihres eigenen, sich aus § 32 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) resultierenden Rechts, eine Erhöhung des festgestellten Streitwerts zu fordern, ist. Die Beschwer liegt für den beschwerdeführenden Rechtsanwalt darin, dass der aus seiner Sicht zu niedrig festgesetzte Streitwert zu einer Minderung seiner ihm zustehenden und aus dem Streitwert zu errechnenden Gebühren führt. Darauf, ob die Beigeladene im Klageverfahren durch den aus Sicht der Beschwerdeführer zu niedrig festgesetzten Streitwert beschwert ist, kommt es insofern nicht an (vgl. z.B. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.02.2006, L 10 B 21/05 KA), ebenso nicht darauf, ob die Beschwerde dem Wunsch der (ehemaligen) Auftraggeberin der Beschwerdeführer, der Beigeladenen im Klageverfahren, entspricht (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl. 2018, § 68 GKG, Rdnr. 5).
14
Der Beschwerdewert ist in einem solchen Fall der Differenzbetrag zwischen der Rechtsanwaltsvergütung, wie sie sich aus dem mit der Beschwerde erstrebten höheren Streitwert ergeben würde, und der Rechtsanwaltsvergütung, wie sie sich aus dem mit der Beschwerde angegriffenen niedrigeren Streitwert errechnet, wobei jeweils die Umsatzsteuer zu berücksichtigen ist (vgl. Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13.12.2012, 20 C 12.2551). Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 RVG werden die Rechtsanwaltsgebühren in dem hier vor dem SG abgeschlossenen Verfahren nach dem Gegenstandswert berechnet. Nach der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG würde aus der begehrten Erhöhung des Streitwertes von 5.000,- auf 35.548,39 € eine Differenz pro Rechtsanwaltsgebühr von 295,- € (Gebühr bei einem Streitwert von 5.000 €: 146,- €, bei einem Streitwert in Höhe der begehrten 35.548,39 €. 441,- €) resultieren. Der hier erforderliche Beschwerdewert ist daher mit den abzurechnenden Gebühren der Beschwerdeführer ohne jede Frage erreicht.
15
Die Frist zur Erhebung der Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist gewahrt.
16
2. Die Beschwerde ist aber nicht begründet.
17
Das SG hat den Streitwert zutreffend auf 5.000,- € festgesetzt, wie eine vollumfängliche Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung unter Ausübung vollen pflichtgemäßen Ermessens bei der Wertfestsetzung durch das Beschwerdegericht ergibt (vgl. Hartmann, a.a.O., § 68 GKG, Rdnr. 21; zum Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren: vgl. Bayer. LSG, Beschlüsse vom 19.12.2012, L 15 SB 123/12 B, und vom 25.04.2018, L 20 VG 14/18 B).
18
Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf der Grundlage von § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 52 GKG. Wenn der Antrag eines Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt (§ 52 Abs. 3 GKG) nicht betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Bedeutung der Sache für den Kläger wird regelmäßig vom wirtschaftlichen Inhalt der angestrebten Regelung geprägt (vgl. Dörndorfer, in: Binz/ders./Zimmermann, GKG, FamGKG, 4. Aufl. 2019, § 52 GKG, Rdnr. 3). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,- € anzunehmen (Auffangstreitwert).
19
Maßgeblicher Zeitpunkt zur Bestimmung des Streitwerts - wie auch für die Kostengrundentscheidung (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 01.10.2009, 1 BvR 1969/09) - ist der Zeitpunkt der Verfahrensbeendigung; der zu diesem Zeitpunkt gegebene Sach- und Streitstand ist die Grundlage der Streitwertfestsetzung. Weitere Ermittlungen zur Aufklärung der für eine Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG erforderlichen Kriterien kommen daher nach Beendigung eines Verfahrens nicht mehr in Betracht (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 11.03.2015, L 16 R 1229/13 B), eine weitere Beweiserhebung zur Festsetzung des Streitwerts ist ausgeschlossen (vgl. Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.02.2008, 2 O 136/07, Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11.11.2013, 10 C 11.1183 - m.w.N.), genauso wie eine Nachholung von Angaben zur Erfüllung der Obliegenheit des Rechtsmittelführers gemäß § 61 GKG zur Wertangabe (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 29.05.2017, L 16 R 5045/17 B).
20
Vorliegend bestanden nach dem Sach- und Streitstand bei Beendigung des Klageverfahrens, das nicht eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betroffen hatte, durch übereinstimmende Erledigungserklärungen keine genügenden Anhaltspunkte für eine vom Auffangstreitwert abweichende Streitwertfestsetzung gemäß § 52 Abs. 1 GKG.
21
Weder hat im Klageverfahren die Klägerin gemäß § 61 GKG bei Klageerhebung und auch nicht im Laufe des Klageverfahrens Angaben zum Streitwert gemacht noch ergeben sich aus dem Vorbringen der Beteiligten im Klageverfahren ausreichend konkrete Angaben, die einen Rückschluss auf den Streitwert zulassen würden.
22
Der inhaltliche Vortrag zur Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 13.02.2019 kann bereits deshalb keine Berücksichtigung finden kann, weil diese Angaben nicht im Klageverfahren, sondern erst im Beschwerdeverfahren zur Streitwertfestsetzung gemacht worden sind; der Klageakte des sozialgerichtlichen Verfahrens lassen sich genauso wie der Verwaltungsakte keine Hinweise auf einen Streitwert entnehmen, wie er im Schriftsatz vom 13.02.2019 vorgetragen worden ist.
23
Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass dieser Vortrag auch bei rechtzeitiger Einbringung ins Klageverfahren nicht dazu geeignet gewesen wäre, einen Streitwert in der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Höhe von 35.548,39 € festzusetzen. Denn Gegenstand des Klageverfahrens war einzig und allein die Anfechtung der Bestimmung des Dr. G. als Schiedsperson, wie sie mit Bescheid vom 28.03.2018 erfolgt war, wobei für die Bestimmung einer Schiedsperson regelmäßig der Auffangstreitwert angemessen ist (vgl. zur Benennung einer Schiedsperson nach § 73b Abs. 4a SGB V: Bayer. LSG, Beschluss vom 22.02.2010, L 12 KA 4/10 B ER, LSG Niedersachen-Bremen, Beschluss vom 22.09.2010, L 3 KA 68/10 B ER; zur Benennung einer Schiedsperson nach § 73 Abs. 4a SGB V: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.04.2012, L 1 KA 53/11). Die Beschwerdeführer hingegen suggerieren mit der Beschwerdebegründung, dass es im Klageverfahren um die Festsetzung der Vergütung von pflegerischen Leistungen der damaligen Beigeladenen gegangen wäre. Diese Vergütung war aber zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Klageverfahrens, sondern wäre lediglich Gegenstand des Tätigwerdens der bestimmten Schiedsperson nach Abschluss des Klageverfahrens geworden.
24
Die wirtschaftliche Bedeutung des Klageverfahrens für die Klägerin hätte sich daher allenfalls daran orientieren können, welche Mehrkosten sich durch die mit dem streitigen Verwaltungsakt bestimmte Schiedsperson im Vergleich zu einer - aus Sicht der damaligen Klägerin - ermessensgerecht bestimmten Schiedsperson ergeben hätten, wie dies auch im Schriftsatz der Bevollmächtigten der Beschwerdegegnerin vom 08.05.2019 dargelegt worden ist. Dieses Vorbringen mit konkreten Hinweisen auf die bei Dr. G. zu erwartenden Kosten einerseits und einem üblichen Honorar andererseits ist aber wiederum erst im Beschwerdeverfahren - und dies auch nicht durch die Klägerin - und damit zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem eine Berücksichtigung bei der Streitwertfestsetzung nicht mehr möglich ist; das Klageverfahren selbst enthält keinerlei Hinweise auf ein in diesem Sinne bezifferbares wirtschaftliches Interesse der Klägerin. Darauf, dass sich bei Einbringung dieser Überlegungen ins Klageverfahren nicht der von den Beschwerdeführern begehrte Streitwert ergeben hätte, sondern ein Streitwert, der sogar noch unter dem festgesetzten Auffangstreitwert liegen dürfte, weist der Senat lediglich der Vollständigkeit halber hin.
25
Die durch das SG vorgenommene Festsetzung des Streitwerts auf den Auffangstreitwert war daher zutreffend.
26
Das LSG hat über die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt, da die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter (Kammervorsitzende am Sozialgericht) erlassen wurde (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 155, Rdnr. 9d - m.w.N.). Eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat in seiner vollen Besetzung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG war nicht angezeigt, da die Sache weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
27
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 GKG).