Inhalt

LSG München, Beschluss v. 14.05.2019 – L 16 AS 293/19 B ER
Titel:

Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

Normenketten:
SGB II § 40 Abs. 4
SGG § 86 b Abs. 1 Nr. 2
SGG § 86 b Abs. 2 S. 4
ZPO § 920 Abs. 2
Leitsätze:
1. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist statthafte Antragsart gegen einen Bescheid, der endgültig bewilligte Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) aufhebt und in geringerer Höhe bewilligt, und einen Entziehungsbescheid nach § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
2. Ein Aufhebungsbescheid der wegen verschwiegener Einkünfte eine anfänglich rechtswidrige, endgültige Bewilligungsentscheidung aufhebt, kann nicht auf § 40 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) gestützt werden.
3. Zur Glaubhaftmachung entsprechend § 86b Abs. 2 S. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) reicht es nicht aus, wenn an Eides statt versichert wird, dass keine bereiten Mittel zustünden. Die Frage, ob es sich bei den Einkünften um „bereite Mittel“ handelt, stellt eine juristische Bewertung dar, deren Prüfung dem Jobcenter vorbehalten ist.
Schlagworte:
Anordnung der aufschiebenden Wirkung, bereites Mittel, eidesstattliche Versicherung, Glaubhaftmachtung
Vorinstanz:
SG Augsburg, Beschluss vom 25.03.2019 – S 14 AS 1034/18 ER
Fundstelle:
BeckRS 2019, 9966

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 25. März 2019 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Augsburg, mit dem sein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt wurde. Er begehrt vom Antrags- und Beschwerdegegner die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit ab 01.08.2018 ohne Anrechnung eines Einkommens.
2
Der 1962 geborene Antragsteller bezog laufend Leistungen nach dem SGB II vom Antragsgegner. Er bewohnt eine Mietwohnung, für die er monatlich 283 Euro Grundmiete, 68 Euro Nebenkosten und 41 Euro Heizkosten schuldet. Er ist Vater einer 1997 geborenen Tochter. Im November 2014 legte der Antragsteller dem Antragsgegner eine Übersicht über vorhandene Konten vor. Danach bestanden bei C. zwei Konten (DE … / Girokonto, DE … / Tagesgeld Plus), bei D. ein Konto (DE … Girokonto), bei E. ein Konto (DE … / Girokonto), bei F. ein Konto (DE … / Girokonto), bei G. ein Mietkautionskonto sowie bei D. ein Extra-Konto sowie ein Depot, das seiner Tochter zustehe.
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Auf den Fortzahlungsantrag vom 15.03.2017 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 08.03.2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.07.2018 für die Zeit vom 01.05.2018 bis 30.04.2019 Leistungen in Höhe von monatlich 816,41 Euro (Mai und Juni 2018), 692,70 Euro (August 2018) bzw. 817,57 Euro (Juli 2018 und September 2018 bis April 2019).
4
Am 18.07.2018 erhielt der Antragsgegner eine Mitteilung der Polizeiinspektion H-Stadt. Der Antragsteller sei Kläger in einem vor dem Landgericht K. geführten Rechtsstreit gegen seine Mutter (Az. Me …). Ausweislich eines Schreibens des zuständigen Richters am Landgericht an die Staatsanwaltschaft K. vom 19.06.2018 bezieht der Antragsteller seit August 2017 monatlich weitere 529,34 Euro der Wehrbereichsverwaltung (WBV) Süd, Bundeskasse T., die auf das Konto der Lebensgefährtin des Antragstellers (M) überwiesen würden. Nach Mitteilung des Landgerichts bestehe der Verdacht, dass Einkünfte nicht nur zunächst gegenüber dem Landgericht, sondern auch gegenüber den Sozialkassen verschwiegen worden seien.
5
Mit Bescheid vom 23.07.2018 hob der Antragsgegner die Bewilligungsentscheidung mit Wirkung zum 01.08.2018 gemäß § 40 Abs. 4 SGB II i.V.m. § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II, § 48 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) vollständig auf. Es sei eine Änderung in den Verhältnissen eingetreten, da dem Antragsteller eine monatliche Zahlung der WBV Süd in Höhe von 529,34 Euro zufließe, die nicht bekannt gewesen sei. Dauer und Art der Zahlung sei noch nicht bekannt. Diese Änderung in den Verhältnissen habe zur Folge, dass die Leistungen des Antragstellers ab 01.08.2018 nur noch vorläufig zu bewilligen seien. Über die neue, vorläufige Bewilligung erhalte der Antragsteller einen gesonderten Bescheid, welcher diesem Bescheid beiliege. Mit weiterem Bescheid vom 17.08.2018 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller sodann vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.08.2018 bis 31.01.2019 in Höhe von monatlich 193,36 Euro (August 2018) bzw. 318,23 Euro (September 2018 bis Januar 2019). Er rechnete monatlich 529,34 Euro abzüglich der Versicherungspauschale von 30 Euro als Einkommen an. Im August 2018 wurde zudem das Guthaben des Antragstellers aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2017 berücksichtigt. Als Grund für die Vorläufigkeit wurde die Rentenzahlung durch die WBV Süd angegeben. Ab November 2018 wurde die Miete direkt an den Vermieter überwiesen (Änderungsbescheid vom 22.10.2018).
6
Dagegen erhob der Antragsteller am 03.08.2018 und am 19.08.2018 Widerspruch; er sei nicht angehört worden und ihm drohe die Kündigung der Wohnung. Die Zahlung der WBV Süd sei kein verfügbares Einkommen bzw. er erhalte diese nicht.
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Der Antragsgegner forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 23.07.2018 auf, Nachweise zu den monatlichen Zahlungen der WBV Süd vorzulegen. Am 27.07.2018 sprach der Antragsteller persönlich beim Antragsgegner vor. Er legte eine Zahlungsübersicht der Bundeskasse T. vor, wonach jedenfalls seit November 2017 monatlich 529,34 Euro mit dem Betreff „Lohn, Gehalt, Rente“ „Abtretung A. S.“ auf das Konto DE … überwiesen wurden. Weiter legte er
- „Vollmachtsdetails“ der F., wonach der Antragsteller Vollmachtnehmer/ Verfügungsberechtigter für ein Konto seiner Lebensgefährtin M für das Konto DE … (Girokonto) ist, eine Übersicht der Konten von „H. A.“ bei der D. mit den IBAN DE … (Girokonto), DE … (Extra Konto) sowie DE … (Direkt-Depot) und
- einen Nachweis über ein gemeinsames Konto des Antragstellers und M bei der C. DE …
vor.
8
Am 16.08.2018 forderte der Antragsgegner den Antragsteller zur Mitwirkung auf, ohne die nicht festgestellt werden könne, ob ein Leistungsanspruch bestehe. Folgende Unterlagen/ Angaben würden benötigt:
- aktuelle Kontenübersicht aller Banken, bei denen der Antragsteller ein Konto (mit) besitzt oder über das er verfügen kann,
- eidesstattliche Versicherung, dass keine Gewinne aus Geldtransaktionen oder Geldanlagen erwirtschaftet werden,
- Kontoauszüge der letzten drei Monate (Inhaber und Mitinhaber),
- Nachweis über Verkauf einer Immobilie, die gemeinsam mit der Ex-Frau besessen wurde, und entsprechendes Scheidungsurteil,
- Kaufverträge für auf den Antragsteller zugelassene Kraftfahrzeuge (Kfz) nebst Stellungnahme, woher die finanziellen Mittel zur Beschaffung stammen.
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Auf die Möglichkeit der Entziehung von Leistungen nach § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) wurde hingewiesen.
10
Hierzu äußerte sich der Antragsteller am 24.08.2018. Der Antragsgegner müsse den Anforderungswunsch betreffend die Kontenübersicht konkretisieren und die Rechtsgrundlage für die Anforderung benennen. Im Übrigen seien Kontoauszüge bereits übermittelt worden. Er habe keine Aussage zu Aufwandsentschädigungen oder Gewinnanteilen getätigt. Der Antragsgegner müsse konkrete Angaben machen, um Vermutungen oder Spekulationen vorzubeugen. Er habe keine Aussage zu einer Veräußerung einer Immobilie gemacht, so dass auch keine Verkaufsurkunde vorgelegt werden könne. Kaufverträge über den Erwerb eines Kfz existierten nicht. Er sei lediglich Halter eines Kfz der M, da er einen Schadensfreiheitsrabatt von 30 habe. Über die finanzielle Herkunft dieser Mittel könne und dürfe er keine Angaben machen.
11
Die Widersprüche des Antragstellers gegen die Bescheide vom 23.07.2018 und 17.08.2018 wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheiden vom 26.10.2018 und 12.11.2018 als unbegründet zurück. Die Aufhebung der Leistungen mit Bescheid vom 23.07.2018 werde hilfsweise auf § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 und 3 SGB X gestützt. Der Antragsteller habe Einkommen jedenfalls grob fahrlässig nicht mitgeteilt, weshalb Leistungen in rechtswidriger Weise bewilligt worden seien. Eine Anhörung sei hinsichtlich der Aufhebung für die Zukunft entbehrlich (§ 24 Abs. 2 Nr. 5 SGG) bzw. sei mit diesem Widerspruchsverfahren nachgeholt worden. Gegen die Widerspruchsbescheide erhob der Antragsteller Klage zum Sozialgericht Augsburg (Az. S 14 AS 1420/18 und S 14 AS 1421/18).
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Am 26.10.2018 erinnerte der Antragsgegner den Antragsteller an die Erledigung des Schreibens vom 16.08.2018. Dazu teilte der Antragsteller mit, dass er der Mitwirkungsaufforderung bereits im August nachgekommen sei. Zudem wurden eine Scheidungsfolgenvereinbarung in Auszügen sowie ein Unterhaltstitel betreffend die Tochter des Antragsstellers über 241 Euro bis September 2016 vorgelegt.
13
Mit Bescheid vom 14.11.2018 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Leistungen ab Dezember 2018 ganz. Die mit Schreiben vom 16.08.2018 und 26.10.2018 angeforderten Unterlagen seien nicht bzw. unvollständig vorgelegt worden. Zwar sei den Kontoauszügen zu entnehmen, dass der Antragsteller Halter des Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen … sei, nicht nachgewiesen sei jedoch, wer Eigentümer sei. Zudem habe eine Internetrecherche ergeben, dass ein H. A. bzw. B& M das betreffende Auto für 34.000 Euro zum Verkauf bei eBay Kleinanzeigen anbiete. Der dagegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 26.03.2019 wurde Klage erhoben (Az. S 14 AS 432/19).
14
Über den Fortzahlungsantrag vom 02.01.2019 für die Zeit ab Februar 2019 hat der Antragsgegner bislang nicht entschieden. Der Antragsgegner forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 21.01.2019 und zuletzt 14.03.2019 zur Mitwirkung auf. Der Antragsteller legte Buchungsumsätze für das Konto 10… (Inhaber der Antragsteller und M) und für das Konto 97… (Inhaber Antragsteller) bei der C. vor.
15
Ausweislich eines erneuten Kontenabrufs vom 27.02.2019 verfügt(e) der Antragsteller von 2017 bis 2019 als Kontoinhaber über folgende Konten:
- drei Konten bei der D., die im Dezember 2018 aufgelöst wurden (80…, DE…, DExx),
- ein Konto bei der F., aufgelöst im Oktober 2018 (47…),
- vier Konten bei der C. mit der IBAN DE… und DE…, jeweils auch verfügungsberechtigt M, und IBAN DE… sowie DE…, jeweils aufgelöst im Februar 2019 und weiterer Kontoinhaber M,
- drei Konten bei P. (DE…, DE…, 76…), sowie als Verfügungsberechtigter bzw. Vollmachtnehmer über folgende Konten:
- Konto der M bei der F. (DE…),
- Konto der Ex-Frau bei der S., aufgelöst 2017 (DE…).
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Am 16.08.2018, 23.10.2018, 16.11.2018, 05.12.2018, 31.01.2019 und 06.02.2019 beantragte der Antragsteller jeweils einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Augsburg. Die Leistungen für August 2018 seien zu zahlen und der Aufhebungsbescheid vom 23.07.2018 sei „zurückzuweisen“ (S 14 AS 1034/18 ER). Der Änderungsbescheid vom 22.10.2018 sei aufzuheben, die Kosten der Unterkunft sowie der Regelsatz in voller Höhe seien ab August 2018 zu zahlen (S 14 AS 1306/18 ER). Der Entziehungsbescheid vom 14.11.2018 sei aufzuheben und die Leistungen seien vorläufig weiterzuzahlen (S 14 AS 1429/18 ER). Leistungen seien vorläufig in voller Höhe zu zahlen (S 14 AS 1491/18 ER) bzw. Leistungen in Höhe von 825,75 Euro monatlich zu zahlen (S 14 AS 132/19 ER und S 14 AS 156/19 ER). Das Sozialgericht verband die Verfahren mit Beschlüssen vom 26.10.2018, 19.12.2018, 01.02.2019 und 07.02.2019 und führte sie unter dem Aktenzeichen S 14 AS 1034/18 fort.
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Der Antragsteller trug zur Begründung vor, dass er vor der Aufhebung der Leistungen nicht angehört worden sei. Aus einer Stellungnahme des OLG Karlsruhe gehe hervor, dass die 529,34 Euro nicht verfügbares Einkommen seien. Er erhalte keine Rentenzahlung, dies vermute der Antragsgegner nur. Seit 01.09.2018 erhalte er keine Zahlungen mehr.
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Auf Anforderung des Sozialgerichts legte der Antragsteller eine Abtretungserklärung aus dem Jahr 2011 vor, wonach die Mutter des Antragstellers diesem ab 01.08.2011 ihre Forderungen aus Hinterbliebenenversorgung und Altersrente in Höhe des pfändungsfreien Höchstbetrages nach § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) bis zur Zahlung eines Gesamtbetrages von 19.895,29 Euro nebst etwaiger Zinsen und Kosten abtritt. Die abgetretenen Beträge sind auf ein Konto von „H. A.“ IBAN DE … zu überweisen. Weiter wurden eine Scheidungsfolgenvereinbarung vom 09.09.2004 sowie Umsatzübersichten eines Kontos bei der F. (wohl DE …) und zweier Konten bei der C. (97…, 10…) vorgelegt. Der Antragsteller erklärte, Inhaber dieser Konten sowie drei weiterer Konten bei der D. zu sein. Schließlich legte er einen Depotauszug des Herrn H. A. zum Depot 80…, zum Extra-Konto 55… und Girokonto 54… bei der D. und Kontoauszüge der C. für die Konten 10… und 97… vor.
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Der Antragsteller gab am 23.10.2018 eine eidesstattliche Versicherung ab. Das Konto bei der C. mit der IBAN DE …, dessen Inhaber er und M seien, sei als Verwaltungs- und Betreuungskonto für seine Mutter eröffnet worden. Eine Girokarte besitze nur die Mutter. Bei den drei Konten bei der D. handele es sich um Konten, die nach der Scheidungsfolgenvereinbarung für die Tochter angelegt worden seien. Für das Konto der M bei der F. (DE …) habe er Vollmacht, um für M - die beruflich viel unterwegs sei - in deren Abwesenheit Zahlungsverpflichtungen abzuwickeln. Diese Vollmacht sei im Oktober 2018 widerrufen worden. Er habe keine Gewinne aus irgendwelchen Geldtransaktionen erwirtschaftet. Er und seine Ex-Frau seien bis 2004 Miteigentümer einer Immobilie gewesen. Die Ex-Frau habe die Wohnung gemeinsam mit der Tochter übernommen. Es gäbe keine Kaufverträge zu Fahrzeugen, deren Eigentümer er sei.
20
Am 12.12.2018 gab der Antragsteller eine weitere eidesstattliche Versicherung ab. Seine Mutter habe nicht die gesamte Hinterbliebenenversorgung/Altersrente abgetreten, sondern nur den pfändbaren Betrag, der auf das in der Abtretungserklärung genannte Konto gehen sollte; dieses Konto sei auf das gemeinsame Kind angelegt worden. Die unter dem Betreff „Lohn, Gehalt, Rente“ neu zu berechnenden pfändbaren Beträge, die auf das Konto von M gegangen seien, seien die bei ihm vollstreckten Unterhaltszahlungen bis Juli 2018. Die Urkunde des Kreisjugendamtes weise eine Unterhaltsverpflichtung bis 30.09.2018 in Höhe von 241 Euro monatlich aus. Die Forderungen aus der Abtretungserklärung hätten nicht ihm zugestanden, sondern seien an „Bindungen“ der Ex-Frau bzw. deren Eltern geknüpft gewesen. Neben dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …, das nicht in seinem Eigentum stehe, laufe noch eine weitere Kfz-Versicherung für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … auf ihn, weil er auch hier einen besseren Schadensfreiheitsrabatt habe. Halter und Fahrer dieses Fahrzeugs sei seine Tochter.
21
Die Ex-Frau des Antragstellers erklärte mit Schreiben vom 17.12.2018 gegenüber dem Sozialgericht, dass der Antragsteller keinen persönlichen Rechtsanspruch auf die Zahlungen aus der auf seinen Namen lautenden Abtretungserklärung habe. Er sollte die Forderung gebunden an Verpflichtungen für ausstehenden Kindesunterhalt geltend machen.
22
Mit einer weiteren eidesstattlichen Versicherung vom 23.01.2019 versicherte der Antragsteller, dass er keine bereiten Mittel habe oder ihm sonst Vermögen zur Verfügung stehe.
23
An anderer Stelle erklärte er, dass seit August 2018 die Zahlungen der WBV Süd auf ein Konto der Tochter gehen würden. M übernehme künftig die Verwaltung der Konten der Mutter des Klägers.
24
Der Antragsgegner hat mitgeteilt, dass die Äußerungen des Antragstellers mehr Fragen aufwerfen würden als solche zu beantworten. Der Antragsteller könne über die abgetretene Rente der Mutter verfügen, wie die Unterhaltszahlung an seine Tochter vom Konto belege. Zudem verkaufe der Antragsteller als „H. A.“ ein Auto für 34.000 Euro bei eBay.
25
Mit Beschluss vom 25.03.2019 lehnte das Sozialgericht die Anträge auf Erlass einer Regelungsanordnung ab, weil weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht seien. Solange der Antragsteller vorliegend seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht vollständig nachkomme, sei der streitige Anspruch offensichtlich unbegründet. Ohne die Mitwirkung des Antragstellers könnten die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II weder geprüft noch festgestellt werden, mit der Folge, dass der Antragsteller die Konsequenzen der Nichterweislichkeit trage. Dies gelte auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Insbesondere dann, wenn Antragsteller wegen nicht ausreichender Mitwirkung und trotz gerichtlicher Hinweise die Aufklärung des Sachverhalts verhinderten, könnte ohne Verstoß gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz eine Entscheidung auf der Grundlage der Verteilung der materiellen Beweislast getroffen werden. Mit Nichtbestehen des Anordnungsanspruchs entfalle auch die geltend gemachte Eilbedürftigkeit des Antrags, der Anordnungsgrund. Derzeit spreche zudem wenig für die Gewährung von Leistungen ohne Anrechnung der sich aus der „Abtretungserklärung“ vom 06.07.2011 ergebenden Zahlungen als Einkommen des Antragstellers. Wenngleich diese nun auf ein Konto der Tochter des Antragstellers überwiesen würden, stünden die abgetretenen Leistungen nach dem Inhalt der „Abtretungserklärung“ allein dem Antragsteller zu.
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Dagegen hat der Antragsteller am 02.04.2019 Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Schreiben vom 12.04.2018, 25.04.2018, 03.05.2018 und 13.05.2018 hat er die Beschwerde begründet. Er habe ordentlich mitgewirkt und der Antragsgegner habe zu jeder Zeit Kenntnis über alle Sachverhalte gehabt. Die nachweislich im Jahr 2014 gekündigten Konten seien beim Bundeszentralamt fälschlicherweise weitergeführt worden, was ihm nicht bekannt gewesen sei. Es fehle die Würdigung der eidesstattlichen Versicherungen durch das Sozialgericht. Vorgelegt hat er eine Bestätigung der C. vom 02.04.2019, wonach am 04.06.2014 versehentlich nur ein Girokonto (20…) gelöscht worden sei und nun auch die weiteren Konten (76…, 763…, 768…) aufgelöst würden, sowie eine Bestätigung der F. vom 27.03.2019, wonach das Konto DE … am 11.09.2014 aufgelöst worden sei. Auf die Bitte des Senats, die Zahlung der WBV Süd zu erläutern bzw. entsprechende Nachweise vorzulegen, hat der Antragsteller mitgeteilt, dass es keinen Bewilligungsbescheid oder ähnliches gebe, dass er derzeit keine Zahlungen der WBV Süd erhalte und die letzte Zahlung im Dezember 2018 an den berechtigten Gläubiger gegangen und abgeschlossen sei. Der Sachverhalt zu der Abtretungserklärung sei sehr komplex.
27
Der Antragsteller hat beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 25.03.2019 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ab 01.08.2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu bewilligen.
28
Der Antragsgegner hat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
29
Er hat ausgeführt, dass der Antragsteller die Fragen (zuletzt Schreiben vom 14.03.2019) nicht beantwortet habe. Es werde ein Vermögenszuwachs im Jahr 2014 vermutet, der verschwiegen worden sei und sich auch jetzt noch auswirken könne. Es sei nicht erklärlich, warum der Antragsteller Inhaber so vieler Konten bei laufendem Bezug von Leistungen nach dem SGB II sei. Eine Bestätigung über aufgelöste Konten sage nichts über die Bewegungen auf den Konten aus. Der Antragsteller sei auch im Jahr 2014 im Leistungsbezug gestanden, so dass die Konten damals hätten mitgeteilt werden müssen.
30
Im Rahmen des Antrags auf Prozesskostenhilfe hat der Antragsteller dem Senat eine mit „zweckgebundener privater Darlehensvertrag“ überschriebene Vereinbarung zwischen ihm und M vom 15.08.2018 vorgelegt. Danach gewährt M dem Antragsteller ein verzinsliches Darlehen ausschließlich für Mietzahlungen und Lebenshaltungskosten. Die Mietzahlung erfolgt direkt an den Vermieter des Antragstellers, die Zahlungen für Lebenshaltungskosten werden „nach Notbedarf“ in bar ausbezahlt. Das Darlehen hat eine unbestimmte Laufzeit und ist unverzüglich nach Klärung der Unstimmigkeiten mit dem Antragsgegner vollumfänglich zurückzuzahlen. In der Anlage 1 zu dem Darlehensvertrag sind Barzahlungen und Überweisungen aufgeführt und quittiert.
31
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und der Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
32
Die insbesondere gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig aber unbegründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
33
Statthafte Antragsart ist ein Antrag nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG, nicht wie das Sozialgericht angenommen hat ein Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG. Gemäß § 39 Nr. 1 SGB II iVm § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder entzieht, keine aufschiebende Wirkung.
34
Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Aufhebungsbescheid vom 23.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 26.10.2018 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 17.08.2018 und 22.10.2018 in der Gestalt der Widerspruchbescheide vom 26.10.2018 und 12.11.2018 sowie des Entziehungsbescheids vom 14.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 26.03.2019. Die Anfechtungsklagen gegen diese Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung, da diese Bescheide endgültig bewilligte Leistungen aufheben bzw. entziehen. Da dem Antragsteller mit Bescheid vom 08.03.2018 und Änderungsbescheid vom 02.07.2018 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von Mai 2018 bis April 2019 endgültig bewilligt worden waren, ist sein Antrag auf Erhaltung des „Status quo“ gerichtet, mithin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gegen den Aufhebungs- und Änderungsbescheid sowie den Entziehungsbescheid. Hätte der Antragsteller mit diesem Antrag Erfolg, so würde die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung wiederaufleben. In der Hauptsache muss der Antragsteller sein Anliegen mit der Anfechtungsklage unter Beachtung des § 96 SGG verfolgen.
35
Gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Dabei entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Hauptsache sowie einer allgemeinen Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 12e ff). Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts und das private Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen, wobei zu beachten ist, dass der Gesetzgeber mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 39 SGB II dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub grundsätzlich Vorrang einräumt (Keller a.a.O., Rn. 12c). Sind Widerspruch oder Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ohne weitere Interessenabwägung grundsätzlich abzulehnen, weil der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes kein schützenswertes Interesse des Bescheidadressaten entgegenstehen kann. Sind dagegen Widerspruch oder Klage in der Hauptsache offensichtlich zulässig und begründet, ist dem Antrag regelmäßig stattzugeben, weil dann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Interesse bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Vorrang einzuräumen ist. Dabei muss einerseits bei der Abwägung die gesetzgeberische Entscheidung beachtet werden, dass im Regelfall die sofortige Vollziehung vorgesehen ist und andererseits das Rechtsschutzinteresse des Bescheidadressaten, insbesondere ob mit einer sofortigen Vollziehung eine schwere, unzumutbare Härte für ihn verbunden ist. Hierbei sind grundrechtliche Belange des Bescheidadressaten umfassend zu berücksichtigen. Greift der Verwaltungsakt in Ansprüche ein, die dazu dienen, als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Menschenwürde das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip), kommt den Interessen des Bescheidadressaten bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache regelmäßig höheres Gewicht zu, wenn der Verwaltungsakt die Leistungen für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum so beschränkt, dass sie die für die soziokulturelle Teilhabe unverzichtbare Leistungshöhe unterschreiten oder die Leistungen in vollständiger Höhe herabgesetzt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, NJW 2005, 2982). Im Rahmen der Abwägung hat dann regelmäßig das Interesse des Leistungsträgers, ungerechtfertigte Leistungen zu vermeiden, gegenüber der Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums zurückzutreten (vgl. hierzu auch Beschluss des Senats vom 23.07.2012, L 16 AS 447/12 B ER).
36
Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache überwiegen nicht offensichtlich. Zwar hat der Senat Zweifel, ob der Aufhebungsbescheid vom 23.07.2018 auf § 40 Abs. 4 SGB II gestützt werden kann. Diese Rechtsgrundlage dürfte für den vorliegenden Fall nicht einschlägig sein, denn der Antragsteller hat nicht nach rechtmäßiger Bewilligung im Bewilligungsabschnitt begonnen, Einkommen in unterschiedlicher Höhe zu erzielen, das dann zu einer vorläufigen Bewilligung führen würde. Es liegt wohl vielmehr ein Fall des § 45 SGB X vor, worauf der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid die Aufhebungsentscheidung hilfsweise stützt. Nach dem jetzigen Ermittlungsstand sind die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Leistungsbewilligung nach § 45 Abs. 1, 2 S. 3 Nr. 2 und 3 SGB X erfüllt, weil der Antragsteller Einkommen der WBV Süd bei Antragstellung verschwiegen hat. Zudem sind die Vermögensverhältnisse des Antragstellers unklar, insbesondere mit Blick auf zwei auf den Antragsteller als Halter laufende Kfz, wovon eines nach dem amtlichen Kennzeichen … dem Antragsteller zuzuordnen sein dürfte (HB für A. und X für das Geburtsjahr). Zudem tritt der Antragsteller unter einem abgeänderten Vornamen (H. statt) als Verkäufer dieses Kfz auf, was ebenfalls dafürspricht, das Kfz dem Vermögen des Antragstellers zuzuordnen. Hinzu kommt, dass eine Trennung der eigenen Einkünfte bzw. des eigenen Vermögens des Antragstellers von den Einkünften und dem Vermögen anderer Personen, für die er „Verwaltungsaufgaben“ wahrnimmt, nicht in ausreichendem Ausmaß erfolgt ist. Eine Trennung der Treuhand vom möglichen eigenen Einkommen/Vermögen fehlt, so dass auch hier eine Zurechnung von Einkommen in Betracht kommen könnte. In der Zusammenschau des Aufhebungsbescheids vom 23.07.2018 und des Änderungsbescheids vom 17.08.2018, den der Antragsgegner selbst als einheitliche Entscheidung über den Leistungsanspruch nach § 40 Abs. 4 SGB II versteht, war der Antragsgegner berechtigt, die endgültige Leistungsgewährung nach § 45 Abs. 1, 2 S. 3 Nr. 2 und 3 SGB X aufzuheben und das jedenfalls bis dahin verschwiegene Einkommen anzurechnen.
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Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf den vorläufigen Zuspruch höherer Leistungen als mit vorläufigem Bescheid vom 17.08.2018 bewilligt; insbesondere hat der Antragsteller bislang nicht glaubhaft gemacht, dass ihm das Einkommen aus der Abtretungserklärung nicht mehr zur Verfügung steht. Eine mögliche „Umleitung“ der Zahlung auf eine andere Person ändert daran nichts. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers, in der er versichert, dass ihm keine bereiten Mittel zustünden, für eine Glaubhaftmachung nicht reicht. Der Antragsteller nimmt eine juristische Bewertung („bereite Mittel“) vor, deren Prüfung dem Antragsgegner obliegt und vorbehalten ist. Auch die Verkürzung des Leistungszeitraums um drei Monate ist nicht zu beanstanden, da eine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich war und ist.
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Auch der Entziehungsbescheid vom 14.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 26.03.2019 hält einer im einstweiligen Rechtsschutz nur möglichen summarischen Prüfung stand. § 66 Abs. 1 SGB I lautet: Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
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Der Antragsteller kommt seinen Mitwirkungspflichten nicht in erforderlichem Umfang nach, vielmehr erschwert er die Aufklärung des Sachverhalts. Er wurde aufgefordert, alle Konten, deren Inhaber er ist oder über die er verfügen kann, offen zu legen und die Kontoauszüge dieser Konten der letzten drei Monate vorzulegen. Weiter sollte der Antragsteller die Kaufverträge der auf ihn zugelassenen Kfz vorlegen sowie darlegen, mit welchen Mitteln diese Kfz angeschafft wurden. Der Antragsteller hat vorwiegend Umsatzübersichten von Konten vorgelegt und bezüglich der Kfz darauf hingewiesen, dass er Halter und nicht Eigentümer sei, ohne dies glaubhaft zu machen. Auffallend ist weiter, dass der Antragsteller mit unterschiedlichen Vornamen auftritt (vgl. eBay, Konto bei D., Abtretungserklärung). Wie der Beklagte zu Recht ausführt, wirft jede Stellungnahme des Klägers weitere Fragen auf und führt nicht zur Klärung derselben. Die Ermessensentscheidung des Antragsgegners, die durch das Gericht nur auf Ermessensfehler hin überprüfbar ist, begegnet keinen Bedenken.
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Eine Folgenabwägung erfordert schließlich keine andere Entscheidung. Die Sozialgerichte sind bei Ansprüchen, die darauf gerichtet sind, das grundgesetzlich garantierte soziokulturelle Existenzminimum zu sichern, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gehalten, eine mögliche Grundrechtsverletzung zu verhindern. Das Existenzminimum des Antragstellers ist nicht gefährdet, da er darlehensweise Zahlungen der Lebensgefährtin für Kosten der Unterkunft und Heizung sowie den laufenden Lebensunterhalt einstweilen erhält. Auch aus diesem Grund ist die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt (vgl. § 73 SGG i.V.m. §§ 114ff ZPO), weil hinreichende Erfolgsaussichten nicht gegeben sind. Auf die oben gemachten Ausführungen wird insoweit Bezug genommen.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.