Inhalt

VGH München, Beschluss v. 07.01.2019 – 10 C 17.213
Titel:

Zustimmung zur Erledigterklärung kein prozessuales Anerkenntnis   

Normenketten:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1, § 307 S. 1
ZPO § 307 S. 1
Leitsatz:
Wollte man ein prozessuales Anerkenntnis iSd § 307 S. 1 ZPO durch eine Zustimmungserklärung zur Erledigterklärung im Anschluss an die Aufhebung einer Ausweisungsverfügung in einer mündlichen Verhandlung annehmen, so könnte sich dieses nur auf die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids beziehen, nicht aber auf den Verzicht auf den Erlass eines erneuen Ausweisungsbescheides. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ausweisung, Prozesskostenhilfe, Anerkenntnis, Zustimmung zur Erledigterklärung als Anerkenntnis (verneint), türkischer Staatsangehöriger, Ausweisungsverfügung
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 08.09.2016 – M 12 K 14.3776
Fundstelle:
BeckRS 2019, 979

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.
1
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen seine Ausweisung weiter.
2
Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde vom Beklagten mit Bescheid vom 31. Juli 2014 ausgewiesen, nachdem ein erster Ausweisungsbescheid vom 5. März 2009 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 10. Februar 2010 aufgehoben worden war. Anlass für die Ausweisung war seine Verurteilung durch das Landgericht Landshut vom 7. Februar 2006 wegen Totschlags und mehrerer Fälle des Handeltreibens mit und der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 9 Monaten. Der Kläger erhob am 27. August 2014 Anfechtungsklage. Mit Beschluss vom 2. Juni 2015 lehnte das Verwaltungsgericht den gleichzeitig mit der Klageerhebung gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Bevollmächtigten ab, da keine hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage gegeben seien. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Senats vom 6. Juni 2016 (10 C 15.1347) zurückgewiesen.
3
Mit Schreiben vom 6. September 2016 an das Verwaltungsgericht bat die Bevollmächtigte des Klägers, „wohlwollend zu prüfen“, ob in Anbetracht der Ausführungen in einem vorangegangenen Schreiben nunmehr Prozesskostenhilfe bewilligt werden könne.
4
Mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem Beschluss vom 8. September 2016 lehnte das Verwaltungsgericht den erneuten Antrag auf Prozesskostenhilfe ab. Es fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, weil gegenüber dem abgeschlossenen Verfahren keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen worden seien. Außerdem sei er auch unbegründet, da die Klage weiterhin keine hinreichenden Erfolgsaussichten habe.
5
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
6
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, nach der Rücknahme der Ausweisungsverfügung von 2009 habe der Beklagte die Zustimmung zur Hauptsacheerledigung und somit einen Verzicht auf den Erlass einer erneuten Ausweisungsverfügung erklärt, weshalb der streitgegenständliche Bescheid nicht hätte erlassen werden dürfen.
II.
7
Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO) ist unbegründet.
8
Es kann hier offenbleiben, ob für den erneuten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, weil gegenüber dem Beschluss des Senats vom 6. Juni 2016 keine neuen Tatsachen oder neuen rechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen worden seien.
9
Jedenfalls liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO weiterhin nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, weil gegen die Ausweisung voraussichtlich keine rechtlichen Bedenken bestehen.
10
Bereits in dem Beschluss des Senats vom 6. Juni 2016 ist ausführlich dargelegt, dass es sich bei dem Erlass der streitgegenständlichen Ausweisungsverfügung vom 31. Juli 2014 nicht um eine Rücknahme der Aufhebungsentscheidung vom 10. Februar 2010 handelte, und es nie beabsichtigt war, die erste Ausweisungsverfügung vom 5. März 2009 wieder aufleben zu lassen. Bei dem Bescheid vom 31. Juli 2014 handelt es sich gegenüber demjenigen vom 5. März 2009 um einen völlig eigenständigen, erneuten Verwaltungsakt mit einer neuen Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen und neuen Ermessenserwägungen. Auch war der Beklagte nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes an der erneuten Ausweisung gehindert, da der Kläger keineswegs darauf vertrauen konnte, dass der Beklagte nach der Aufhebung des ersten Ausweisungsbescheids in der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2010 seine Ausweisung nicht weiter betreiben würde.
11
Der Kläger vertritt nunmehr in diesem Zusammenhang die Ansicht, durch die „Erledigterklärung“ im Anschluss an die Aufhebung der Ausweisungsverfügung in der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2010 habe der Beklagte ein prozessuales Anerkenntnis im Sinn von § 307 ZPO abgegeben und somit einen Verzicht auf eine künftige Ausweisung bei unveränderter Sach- und Rechtslage erklärt. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2010 (Bl. 343 ff. der Behördenakte) können keine Anhaltspunkte für eine derartige Würdigung der Erklärung des Beklagten entnommen werden. Wie bereits in dem Beschluss des Senats vom 6. Juni 2016 ausgeführt, hat der Beklagte die Ausweisungsentscheidung vom 5. März 2009 wegen erkannter Defizite (vgl. die Ausführungen in dem Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 1.2.2010 im damaligen Verfahren M 23 K 09.1219) in der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2010 nach der Erörterung der Sach- und Rechtslage aufgehoben und im Anschluss sogleich mit Ermittlungen insbesondere zu den Auswirkungen einer Ausweisung des Klägers auf das Wohl seiner beiden Kinder begonnen. In der Zustimmungserklärung des Beklagten zur Erledigterklärung der Klageseite ist keine materiellrechtliche Erklärung zu erkennen, auch in Zukunft (bei unveränderter Sach- und Rechtslage) keine erneute Ausweisungsverfügung mehr zu erlassen. Wollte man ein Anerkenntnis im Sinn des § 307 Satz 1 ZPO annehmen, so könnte sich dieses nur auf die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids beziehen, nicht aber auf den Verzicht auf den Erlass eines erneuen Ausweisungsbescheides).
12
Auch im Übrigen bestanden gegen den Ausweisungsbescheid vom 31. Juli 2014 keine rechtlichen Bedenken, die für die Anfechtungsklage hinreichende Erfolgsaussichten begründen hätten können. Insoweit wird auf den Beschluss des Senats vom 6. Juni 2016 Bezug genommen; eine Änderung der Sach- und Rechtslage bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt ist insoweit nicht ersichtlich.
13
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
14
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil die nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfallende Gebühr streitwertunabhängig ist.
15
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).