Inhalt

VG Würzburg, Beschluss v. 23.05.2019 – W 2 S 19.30960
Titel:

Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

Normenkette:
AsylG § 30 Abs. 1, § 34, § 36 Abs. 1
Leitsatz:
Hat ein Asylsuchender bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nichts vorgetragen, was auch nur ansatzweise auf eine individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 16a G, § 3 AsylG oder einen ernsthaften Schaden im Sinne von § 4 AsylG hindeuten könnte, darf das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen.  (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Elfenbeinküste, einstweiliger Rechtsschutz, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, offensichtlich unbegründeter Asylantrag, Abschiebungsandrohung, Therapie
Fundstellen:
CELEX , 62018CC0019
BeckRS 2019, 9548

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller, ein nach eigenen Angaben am … … 2000 in Beoumi/Elfenbeinküste geborener ivorischer Staatsangehöriger, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Androhung der Abschiebung nach Côte d‘Ivoire.
2
Der Antragsteller reiste nach eigenen Angaben am 4. Juli 2018 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 17. Juli 2018 einen Asylantrag.
3
Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 2. August 2018 gab er an, er habe sein Heimatland verlassen, weil ihm der Onkel nach dem Tod seiner Mutter gesagt habe, dass er nicht mehr im Haus seines Onkels leben könne. Er leide seit seiner Geburt an einem Nabelbruch und habe sich in Deutschland behandeln lassen wollen. Er habe keine Schule besucht und als Automechaniker gearbeitet.
4
Im Rahmen der Anhörung legte der Antragsteller drei ärztliche Schreiben des Krankenhauses … …, … vom 12. Juli 2018 über einen stationären Aufenthalt und der Operation bei eingeklemmter Nabelhernie, und vom 18. und vom 25. Juli 2018 über zwei postoperative stationäre Kurzaufenthalte mit ausgewiesener Medikation Ibuprofen und Pantoprazol vor.
5
Mit Bescheid vom 8. Mai 2019, am 9. Mai 2019 als Einschreiben zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt den Antrag des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1 bis 3). Es lägen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor (Ziffer 4). Der Antragsteller werde unter Androhung der Abschiebung nach Côte d‘Ivoire zur Ausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot werde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Auf die Begründung dieses Bescheids wird Bezug genommen.
6
Nach dem Erlass dieses Bescheids legt der Antragsteller dem Bundesamt ein ärztliches Scheiben Krankenhauses … …, … vom 9. Mai 2019 vor, wonach die Wunde der Nabelhernien Operation im Juli 2018 reizlos und gut verheilt sei. Aktuelle Beschwerden seien Bauchschmerzen und Obstipation. Es bestehe keine Indikation für eine weitere Operation. Der Patient sei auf symptomatische Therapie eingestellt.
7
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 18. Mai 2019, bei Gericht am 19. Mai 2019 per Telefax eingegangen, ließ der Antragsteller Klage gegen diesen Bescheid erheben und zugleich einstweiligen Rechtsschutzes begehren.
8
Zur Begründung ließ er ausführen, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Der Antragsteller könne nicht in sein Heimatland zurück. Er habe - wie bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt ausgeführt - aus Furcht um Leib und Leben wegen Bedrohungen und körperlicher Attacken aus seinem familiär-sozialen Umfeld aus der Elfenbeinküste fliehen müssen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er eine Fortsetzung seiner Bedrohungssituation.
9
Der Antragsteller lässt in diesem Verfahren beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 8. Mai 2019 anzuordnen.
10
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
11
Wegen der sonstigen Ausführungen der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte in diesem sowie im Hauptsacheverfahren, die beigezogene Bundesamtsakte und die Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
II.
12
Der zulässige Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung gegen die im Bescheid vom 8. Mai 2019 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet, da insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass dieser einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93, BVerfGE 94, 166).
13
Gegenstand dieser rechtlichen Prüfung ist dabei die mit einer einwöchigen Ausreisefrist verbundene Abschiebungsandrohung gemäß § 36 Abs. 1 i.V.m. § 34 AsylG. Die mit dieser Verwaltungsentscheidung intendierte umgehende Beendigung des Aufenthalts des Asylbewerbers im Bundesgebiet stützt sich auch auf die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet und ist deren Folge. Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes daher auch die Einschätzung des Bundesamtes, dass der geltend gemachte Asylanspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes offensichtlich nicht besteht, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen.
14
Rechtmäßig ist die Abschiebungsandrohung gemäß § 36 Abs. 1 AsylG deshalb nur, wenn die Ablehnung des Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ rechtmäßig ist.
15
Gemäß § 30 Abs. 1 AsylG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Gemäß § 30 Abs. 2 AsylG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.
16
Die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet setzt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass an der Rechtmäßigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der asylverfahrensrechtlichen Anträge geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2006 - 2 BvR 2063/06 - NVwZ 2007, 1046; BVerfG, B.v. 20.9.2001 - 2 BvR 1392/00 - juris Rn. 17).
17
Gemessen an diesen Maßstäben bestehen keine ernstlichen Zweifel am Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts. Es liegen aller Voraussicht nach weder die Voraussetzungen für die Anerkennung des Antragstellers als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG und für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG noch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG und die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG vor. Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
18
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch aus Sicht des Gerichts dem Antragsteller offenkundig keine Verfolgung i.S.v. § 3 AsylG droht. Der Antragsteller hat bei seiner Anhörung beim Bundesamt nichts vorgetragen, was auch nur ansatzweise auf eine individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 16a GG, § 3 AsylG hindeuten könnte. Dasselbe gilt für einen etwaigen ernsthaften Schaden im Sinne von § 4 AsylG. Als Grund für seine Flucht hat der Antragsteller „rein familiäre“ und gesundheitliche Gründe angegeben. Es bestehen mithin für das Gericht keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Voraussetzungen der Art. 16a GG, § 3 AsylG und § 4 AsylG gegeben sein könnten.
19
Des Weiteren liegen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Auch insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid, die sich das Gericht zu Eigen macht, Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
20
Auch aus dem ärztlichen Attest vom 9. Mai 2019, das erst nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vorgelegt wurde, ergibt sich nichts anderes. Nach diesem Attest ist die Operation des Antragstellers reizlos und gut verheilt. Eine weitere Operation ist nicht erforderlich. Die noch bestehenden Beschwerden (Bauchschmerzen und Verstopfung) können mit Medikamenten und Maßnahmen therapiert werden, die überall auf der Welt leicht zugänglich sind.
21
Schließlich überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Abschiebungsandrohung auch nicht im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit Europarecht. Der mit § 80 Abs. 5 VwGO, § 36 Abs. 3 AsylG eröffnete Rechtsschutz gegenüber der Abschiebungsandrohung nach Ablehnung eines Schutzgesuches als offensichtlich unbegründet genügt den europarechtlich abgeleiteten Anforderungen des EUGH-Urteils vom 19. Juni 2018 - C-181/16 „Gnandi“ (vgl. VG Münster, B.v. 8.10.2018 - 9 L 976/18 - juris).
22
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).