VG Würzburg, Beschluss v. 08.05.2019 – W 8 S 19.443
Titel:

Zu den Voraussetzungen eines Informationsanspruchs nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

Normenketten:
VwGO § 42 Abs. 2, § 65, § 80 Abs. 5, § 88
VIG § 1, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
VIG § 4, § 5, § 6
Leitsätze:
1. Die Fragen, ob lebensmittelrechtliche Kontrollberichte lediglich beschreibender Natur sind oder auch eine rechtliche Subsumtion der Kontroll- und Untersuchungsergebnisse durch die zuständige Vollzugsbehörde beinhalten, sowie, ob mit einer Verbraucherinformationen nach dem VIG die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1a LFGB unzulässig umgehen, sind offen; in dieser Situation überwiegt im gerichtlichen Eilverfahren das Interesse des Unternehmers an einer vorläufigen Nichtherausgabe von Informationen (Anschluss an VG Regensburg BeckRS 2019, 3917). (Rn. 18 – 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es ist bislang nicht rechtsgrundsätzlich geklärt, ob es hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf freien Zugang zu Informationen im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes bedarf (Verweis auf BVerwG BeckRS 2017, 129592). (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Sofortverfahren, Sofortantrag gegen beabsichtigte Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz an beigeladene Dritte, „Topf Secret“ (Foodwatch/FragDenStaat), Antrag über Internetplattform, beantragte Auskunft zum Zweck der Veröffentlichung auf Internetplattform, Umfang des Antrags auf Informationsgewährung, fehlende Rechtskraft und fragliche Wirksamkeit der Feststellung, Frage des Missbrauchs, Vorwegnahme der Hauptsache, Interessenabwägung, notwendige Beiladung, Antragstellung, aufschiebende Wirkung, Ermessensfehler, Herausgabe, Informationszugang, Untersagung, Verbraucherschutz, Vollziehung, Internet, Antragsteller, Foodwatch/FragDenStaat, Internetplattform, Betriebsüberprüfung, Rechtsmissbrauch
Fundstelle:
BeckRS 2019, 8880

Tenor

I. Herr ……, wird zum Verfahren beigeladen.
II. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid des Landratsamtes W. vom 5. April 2019 wird angeordnet.
III. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners (vertreten durch das Landratsamt W.) vom 5. April 2019, in dem einem Antrag des Beigeladenen auf Gewährung von Verbraucherinformationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) stattgegeben wurde. Der Antragsteller betreibt eine Metzgerei.
2
1. Mit E-Mail vom 26. Februar 2019 beantragte der Beigeladene über die Internetplattform „Topf Secret“ (Foodwatch/FragDenStaat) die Herausgabe folgender Informationen in elektronischer Form:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: …
2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
3
Mit Schreiben des Landratsamts vom 20. März 2019 erhielt der Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme unter Bezugnahme auf die letzten beiden Betriebskontrollen aus dem Jahr 2018.
4
Mit Schreiben vom 31. März 2019 lehnte der Antragsteller die Auskunft über die beiden letzten Betriebsüberprüfungen sowie - im Fall von Beanstandungen - die Herausgabe des Kontrollberichts ab, da zum einen mangels Produktbezug der sachliche Anwendungsbereich des VIG nicht eröffnet und zum anderen eine Antragsgewährung aufgrund der rechtsmissbräuchlichen Antragstellung sowie der Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung ausgeschlossen sei.
5
Mit Bescheid vom 5. April 2019, adressiert an den Beigeladenen und ausgelaufen am 8. April 2019, gab der Antragsgegner dem Antrag auf Informationsgewährung statt. Der betroffene Lebensmittelunternehmer erhalte eine Ausfertigung dieses Bescheides. Der Informationszugang dürfe erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden sei und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden sei. Der Zeitraum solle 14 Tage nicht überschreiten (hier: 10 Werktage).
6
Mit Schreiben vom 5. April 2019 teilte das Landratsamt dem Antragsteller unter Beifügung einer Kopie des an den Beigeladenen adressierten Bescheids vom 5. April 2019 mit, dass dem Antrag auf Informationsgewährung stattgegeben werde und die beantragten Daten durch die Übermittlung der in der Anhörung vom 20. März 2019 benannten Informationen 10 Werktage nach Zustellung an den/die Antragsteller/in schriftlich bekannt gegeben werde, sofern bis dahin keine gerichtliche Untersagung erfolgt sei. Es lägen keine Ausschluss- und Beschränkungsgründe vor.
7
2. Am 18. April 2019 ließ der Antragsteller im Verfahren W 8 K 19.444 Klage gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt, erheben und im vorliegenden Sofortverfahren beantragen,
1.
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 18. April 2019 gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid des Antragsgegners vom 5. April 2019, Az.: … anzuordnen, die Vollziehung des Bescheids auszusetzen und dem Antragsgegner die Informationsveröffentlichung zu untersagen;
2.
hilfsweise einen vorläufigen Beschluss zu erlassen und dem Antragsgegner eine Übersendung der Kontrollberichte zu untersagen, bis eine Entscheidung über Ziffer 1 vorliegt.
8
Zur Begründung ließ der Antragsteller im Wesentlichen ausführen: Der streitgegenständliche Bescheid stelle einen Eingriff in die Berufsfreiheit bzw. die Berufsausübungsfreiheit i. S. v. Art. 12 Abs. 1 GG dar. Das VIG schränke hierbei die Berufsausübung in verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstandender Weise ein. Voraussetzung sei hierbei jedoch, dass der Sachverhalt auch tatsächlich durch das VIG erfasst werde bzw. die Verfahrensvorschriften in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eingehalten würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Anfrage sei auch nicht vom Anwendungsbereich des § 1 VIG erfasst. Nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 VIG bestehe der Anspruch auf Zugang zu Informationen über Erzeugnisse i.S. des LBFG. Voraussetzung sei demnach, dass die begehrte Information in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Erzeugnis stehe bzw. sich hierauf beziehe. Demgegenüber würden Informationen allgemeiner Art, insbesondere die Ergebnisse von Betriebskontrollen, mangels Produktbezug nicht von dem sachlichen Anwendungsbereich des VIG erfasst. Ferner sei dem streitgegenständlichen Kontrollbericht nicht zu entnehmen, dass es sich bei dessen Inhalt um von den zuständigen Stellen festgestellte „nicht zulässige Abweichungen“ von Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1 VIG handle. Insbesondere würden in dem Kontrollbericht weder Rechtsnormen benannt noch erfolge in den Kontrollberichten eine juristisch wertende Einordnung durch die zuständige Behörde im Sinne einer Subsumtion. Ferner seien die vorliegenden Anträge des Beizuladenden in mehrfacher Hinsicht rechtsmissbräuchlich und daher nach § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG abzulehnen. Ein Rechtsmissbrauch liege insbesondere dann vor, wenn der Antragsteller mit seinem Auskunftsersuchen ein verborgenes Ziel verfolge, das verfahrensfremden oder -widrigen Zwecken diene und den Informationsanspruch sinnwidrig instrumentalisiere. In diesem Fall bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen dem von dem Antragsteller verfolgten Ziel und der in § 1 normierten Zielsetzung des VIG, nämlich den Verbraucher durch Markttransparenz vor unsicheren Produkten zu schützen. Vorliegend sei die Anfrage über die von Foodwatch e.V. sowie FragDenStaat initiierte Online-Plattform gestellt worden. Mit den Anfragen werde ausweislich der Pressemitteilung von Foodwatch e.V. vom 14. Januar 2019 „Neue Plattform ‚Topf Secret‘: Jetzt Hygienekontrollen abfragen!“ das Ziel verfolgt, die Bundesernährungsministerin aufzufordern, „die gesetzliche Grundlage für ein Transparenzsystem wie in Dänemark, Wales oder Norwegen zu schaffen“. Diese allgemeinpolitische Zielsetzung entspreche nicht Sinn und Zweck des VIG vor unsicheren Lebensmitteln zu schützen, sondern instrumentalisiere den Auskunftsanspruch, indem er verfahrensfremde Ziele (politische Aufforderung der Bundesministerin zur Schaffung eines Transparenzsystems) verfolge. Die Motivation des Beigeladenen liege nicht darin, sich Informationen über Lebensmittel des Antragstellers zu verschaffen, sondern habe einzig und allein den Zweck einer Veröffentlichung auf der Online-Plattform, um den Unternehmer an den Pranger zu stellen. Bereits dies sei rechtsmissbräuchlich i.S. von § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG. Ungeachtet dessen seien ausweislich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 40 Abs. 1a LFGB hohe Hürden an eine Veröffentlichung im Internet zu stellen. Diese Hürden des § 40 Abs. 1a LFGB würden letztlich durch die private Veröffentlichung staatlicher Informationen (d.h. der Kontrollberichte) umgangen, so dass die Antragstellung als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Zwar handele es sich vorliegend um kein staatliches Informationshandeln i.S. einer unmittelbaren Veröffentlichung. Staatliches Handeln liege jedoch bereits in der Herausgabe der Informationen an die antragstellende Privatperson. Eine staatliche Informationsweitergabe an einen Antragsteller, der seinen Antrag über die Online-Plattform „Topf Secret“ stelle, komme bei der zu erwartenden Veröffentlichung - wie es auch unter „Rechtshinweis“ in dem über die Online-Plattform gestellten VIG-Antrag angegeben sei - einer unmittelbaren staatlichen Information sehr nahe. Hinzu komme, dass der Staat - im Gegensatz zu einer eigenen Veröffentlichung im Internet nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VIG - nach der Herausgabe der Information an den Antragsteller auf den öffentlichen Kommunikationsprozess auf der von foodwatch e.V. bzw. FragDenStaat betriebenen Homepage nicht mehr einwirken könne und durch die Veröffentlichung der behördlichen Berichte bzw. Bescheide bei dem Leser der Eindruck eines behördlichen Handelns entstehen könne. Damit würden aber die durch § 40 Abs. 1a LFGB normierten Anforderungen an staatliches Informationshandeln, die das Bundesverfassungsgericht jedenfalls bei zeitlich unbefristeter Veröffentlichung - wie vorliegend - als verfassungswidrig qualifiziert habe, in rechtsmissbräuchlicher Weise umgangen. Schließlich sei die Veröffentlichung derart rechtswidrig erlangter Informationen ebenfalls rechtswidrig und stelle eine unerlaubte Handlung i.S. von § 823 BGB dar. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund habe das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz die nachgeordneten Behörden mit dem beigefügten Schreiben angewiesen, „der Informationserteilung einen Hinweis beizufügen, dass das Verbraucherinformationsgesetz allein Auskunftsansprüche gegenüber Behörden umfasse, jedoch keine Aussage zur Zulässigkeit der Weiterverwendung der erhaltenen Informationen trifft und diese Weiterverwendung daher in der alleinigen Verantwortung und Risiko des Antragstellers erfolgt“. Ungeachtet dessen sei der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig, da das Auskunftsersuchen unter Verweis auf § 4 Abs. 3 Ziff. 4 VIG abzulehnen sei. Nach dieser Vorschrift solle der Antrag abgelehnt werden, soweit durch die Bearbeitung des Antrags die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt würde. Dies sei vorliegend - wie das Landratsamt in seinem Schreiben vom 4. März 2019 selbst einräume - der Fall. Nach Mitteilung von Foodwatch e.V. sollten bereits ein Tag nach Start der Onlineplattform rund 4.500 VIG-Anträge über „Topf Secret“ eingereicht worden sein. Bei einer derart hohen Anzahl an Antragstellungen werde der Geschäftsgang belastet, so dass die Herausgabe der Informationen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 VIG ausgeschlossen sei. Ferner sei die Art und Weise des Informationszugangs ermessensfehlerhaft. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1, 2 VIG entscheide die Behörde nach ihrem Ermessen über die Art und Weise des Informationszugangs. Werde eine bestimmte Art des Informationszugangs nach dem VIG-Antrag begehrt, so dürfe der Informationszugang nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Vorliegend habe der Beizuladende die Informationsgewährung in elektronischer Form (E-Mail) beantragt. Diesem Antrag habe die Antragsgegnerin nicht entsprochen, sondern in dem streitgegenständlichen Bescheid mitgeteilt, dass die Informationseröffnung „in Schriftform“ erfolge. Der Antragsgegner weiche damit von der beantragten Art des Informationszugangs (elektronische Form, E-Mail) ab und gehe damit selbst - wenn auch stillschweigend - zunächst zutreffend von „wichtigen Gründen“ der Informationsgewährung aus. Denn die ausweislich des „Rechtshinweises“ in dem VIG-Antrag zu befürchtende Veröffentlichung im Internet ohne Löschungsfristen stelle einen verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Berufsfreiheit i.S. von Art. 12 Abs. 1 GG und damit einen „wichtigen Grund“ i.S. von § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG dar. Die zugrundeliegende Wahl der Informationsgewährung sei jedoch ermessensfehlerhaft, da eine mündliche Informationsgewährung vorliegend ein deutlich milderes Mittel im Vergleich zu einer schriftlichen Informationsgewährung darstelle. Erhalte der Antragsteller die Informationen mündlich, habe der Antragsteller keine Veröffentlichung auf dem Online-Portal „Topf Secret“ sowie dem durch die Prangerwirkung bewirkten Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG zu befürchten. Umgekehrt trage eine auf mündliche Weise erfolgende Informationsgewährung dem Informationsbedürfnis des Antragstellers bzw. des Informationsanspruchs nach dem VIG vollumfänglich Rechnung. Bei einer schriftlichen Informationserteilung käme es ausweislich des „Rechtshinweises“ in dem VIG-Antrag sowie der Veröffentlichungspraxis zu einer (unbefristeten) Veröffentlichung im Internet, die auch verfassungswidrig wäre. Ferner sei der streitgegenständliche Bescheid ermessensfehlerhaft. Ausweislich des streitgegenständlichen Bescheids sowie des an den Antragsteller gerichteten Begleitanschreibens habe der Antragsgegner das VIG nicht umfassend geprüft. Insbesondere zu §§ 2, 4 und 6 VIG fänden sich keinerlei Anzeichen, dass sich der Antragsgegner auch nur ansatzweise mit der Argumentation auseinandergesetzt habe. Vielmehr sei lediglich darauf verwiesen worden, dass keine Ausschlussgründe nach § 3 VIG ersichtlich seien. Dies stelle einen Ermessensfehler in Form eines Ermessensfehlgebrauchs dar. Auch habe der Antragsgegner keine Abwägungskriterien offengelegt, ob bzw. in welcher Form der Kontrollbericht überhaupt noch einen Informationsgehalt habe, zumal der Kontrollbericht nur beschreibender Natur und ohne Subsumtion sei. Dies wäre i.S. objektiven Informationshandelns darzulegen gewesen.
9
Sollte der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen bewertet werden, sei unter Abwägung der gegenseitigen Interessen zur Vermeidung vollendeter Tatsachen die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Eine Abwägung der gegenläufigen Interessen des Antragstellers und des Beizuladenden falle vorliegend zugunsten des Antragstellers aus. Dessen Interesse an der Nichtherausgabe der Informationen überwiege, bis über das Hauptsacheverfahren entschieden sei, insbesondere da eine Herausgabe der streitgegenständlichen Kontrollberichte an den Beizuladenden und damit die entsprechende Kenntnisnahme von den Informationen nicht mehr rückgängig gemacht werden könne und zu erheblichen Nachteilen („Prangerwirkung“ im Internet) führen könne. Eine Herausgabe würde somit vollendete Tatsachen schaffen und damit zur Vorwegnahme der Hauptsache führen. Demgegenüber sei kein gesteigertes Interesse des Antragsgegners oder des Beigeladenen an der sofortigen Übermittlung der Informationen ersichtlich. Streitgegenständlich sei ein Bericht von einer Kontrolle von fast einem Jahr. Schwere und unzumutbare Nachteile aufgrund einer vorläufigen Nichtzugänglichmachung würden für den Beigeladenen damit nicht drohen.
10
3. Der Antragsgegner, vertreten durch das Landratsamt, beantragte mit Schriftsatz vom 2. Mai 2019:
11
Der Antrag wird abgelehnt.
12
Das Landratsamt brachte im Wesentlichen vor: Ein Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG liege hier nicht vor. Der Gesetzgeber habe in § 3 VIG geeignete Differenzierungen getroffen und Ausschlussgründe für eine Informationsgewährung festgelegt. Diese seien hier im vorliegenden Fall allerdings nicht gegeben. Durch das Landratsamt würden die beantragten Informationen ausschließlich an den Beigeladenen als Antragsteller nach dem VIG herausgegeben. Die weitere Verwendung durch diesen entziehe sich dem Einfluss des Antragsgegners. Insbesondere habe sich der Beigeladene dem Landratsamt gegenüber nicht geäußert, was er mit den erlangten Informationen zu tun gedenke. Allerdings sei bei Versendung der Kontrollberichte vorgesehen, diesen darauf hinzuweisen, dass das VIG allein Auskunftsansprüche gegenüber Behörden umfasse, jedoch keine Aussage zur Zulässigkeit der Weiterverwendung der erhaltenen Informationen durch ihn als Antragsteller nach dem VIG treffe. Ob und wie er die Informationen weiterverwende, liege daher in dessen Verantwortung und Risiko. Die Anwendbarkeit des VIG erfordere keinen unmittelbaren bzw. konkreten Produktbezug. Der Kontrollbericht enthalte erhebliche Abweichungen von den lebensmittelrechtlichen Vorschriften. Zur Konkretisierung der festgestellten Verstöße sei der Kontrollbericht vom 1. August 2018 zur planmäßigen Routinekontrolle vom 31. Juli 2018 um die lebensmittelrechtlichen Vorschriften ergänzt und diesem Schreiben als Anlage beigefügt worden. Aus welchem Grund der Beigeladene eine Anfrage nach dem VIG über das Portal „Topf-Secret“ gestellt habe, sei dem Landratsamt nicht bekannt und müsse auch nicht begründet werden. Das VIG treffe keine Aussage dazu, ob Verbraucher den Kontrollbericht veröffentlichen dürfen. Die Bearbeitung der Anträge nach dem VIG beeinträchtige die Arbeit des Landratsamtes nicht in einem solchen Maße, dass eine „ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt würde“. Die Korrespondenz mit dem Beigeladenen laufe - entgegen seinem Antrag - nicht per E-Mail, sondern per Post. Insofern sei berücksichtigt worden, dass bei einer Übersendung der Korrespondenz und Kontrollberichte an die durch das Portal „Topf-Secret“ generierte E-Mailadresse, diese nicht automatisiert auf das Portal geladen werden können. Auch bei einer mündlichen Auskunftserteilung sei es dem Antragsteller nach dem VIG durchaus möglich, die erhaltenen Informationen z.B. durch ein Gedächtnisprotokoll im Nachgang schriftlich festzuhalten und online zu veröffentlichen. Hierbei bestehe zusätzlich die Möglichkeit der Dokumentation falscher Informationen. Das Landratsamt mache von den ihm eingeräumten Ermessensspielraum pflichtgemäß Gebrauch. Insbesondere räumten §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 1 VIG angesichts der Formulierung kein Entschließungsermessen, also kein Ermessen hinsichtlich der Frage, ob überhaupt Informationen gewährt werden, ein.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte (einschließlich der Akte des Klageverfahrens W 8 K 19.444) Bezug genommen.
II.
14
Die Beiladung unter Nr. I des Tenors beruht auf § 65 Abs. 2 VwGO. Beantragt ein Dritter die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem die informationspflichtige Stelle einem Antrag auf Zugang zu ihn betreffenden Informationen stattgibt, ist der oder die durch den Verwaltungsakt Begünstigte notwendig beizuladen. Die mit einem solchen Antrag begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage kann nicht getroffen werden, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig die Rechte des Beigeladenen verändert oder aufgehoben werden. Damit kann die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO ergehen. Durch die Beiladung wird die Sachentscheidung des Gerichts gemäß § 121 VwGO auch dem Beigeladenen gegenüber wirksam (vgl. VG Würzburg, B.v. 8.1.2018 - W 8 S 17.1396 - juris sowie Grube/Immel/Wallau, Verbraucherinformationsrecht, § 5 VIG Rn. 34; Schulz in PdK Bu K-6 C, Juli 2018, § 5 VIG Erl. 6; a.A. VG Leipzig, B.v. 11.2.2014 - 5 L 555/13 - juris).
15
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die an den Beigeladenen adressierte Entscheidung über die Erteilung der Informationen nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig und begründet.
16
Bei verständiger Würdigung des Vorbringens der Antragstellerseite ist der Antrag sachgerecht dahingehend auszulegen (§ 88 VwGO), dass der Antragsteller begehrt, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Herausgabe der Informationen an den Beigeladenen zu verhindern. Diesem Begehren wird durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den an den Beigeladenen gerichteten Bescheid vom 5. April 2019 Genüge getan. Damit ist dem Begehren des Antragstellers in vollem Umfang Rechnung getragen. Eines darüberhinausgehenden Ausspruchs zu dem an ihn gerichteten Schreiben vom gleichen Tag bedarf es nicht. Mit dem Schreiben an den Antragsteller wird diesem die Entscheidung über den Antrag des Beigeladenen bzw. deren geänderte Fassung „nur“ mitgeteilt (vgl. OVG NRW, U.v. 12.12.2016 - 13 A 846/15 - juris).
17
Dies vorausgeschickt, hat der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO Erfolg.
18
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat in einer der vorliegenden vergleichbaren Fallkonstellation wie folgt entschieden (vgl. VG Regensburg, B.v. 15.3.2019 - RN 5 S 19.189 - BeckRS 2019, 3917 bzw. juris):
„1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig.
a) Statthaft ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1, § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG, da die in der Hauptsache statthafte Drittanfechtungsklage in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Vorliegend geht es um den Fall der festgestellten nicht zulässigen Abweichungen von Anforderungen unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c VIG.
b) Der Antragsteller ist nach § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt. Adressat des angegriffenen Bescheids ist zwar nur der Beigeladene und nicht der Antragsteller, jedoch kann der Antragsteller auf der Grundlage seines Antragsvorbringens die Verletzung einer drittschützenden Norm geltend machen. § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG sieht nach seinem ausdrücklichen Wortlaut auch den Schutz privater Belange vor. Hiernach entfällt der Anspruch auf Informationsgewährung, wenn die dort abschließend aufgezählten Belange berührt werden. Die Veröffentlichung von Informationen über (inzwischen beseitigte) Mängel im Betrieb des Antragstellers kann möglicherweise auch zu einer Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG führen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -, juris und VG Würzburg, Beschluss vom 08. Januar 2018 - W 8 S 17.1396 -, juris).
2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid vom 30.01.2019 ist zudem begründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Dabei trifft das Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Anordnung bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Gericht hat dabei das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 80 Rn. 152; Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 89). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird; ergibt eine vorläufige Überprüfung der Hauptsacheklage dagegen, dass diese offensichtlich erfolgreich sein wird, so überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 90 ff.).
Vorliegend ist zu beachten, dass es sich in der konkreten Fallkonstellation zum einen um eine Vorwegnahme der Hauptsache handelt und darüber hinaus eine Ablehnung des Antrags die Herausgabe der streitgegenständlichen Kontrollberichte zur Folge hätte, was dazu führt, dass es sich bei der Ablehnung des Antrags um eine Regelung handelt, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, auch wenn die Entscheidung in der Hauptsache anders ausfällt. Regelungen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können und die praktisch die Hauptsache vorwegnehmen, sind im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes jedoch nur zulässig, wenn sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings notwendig sind und wenn außerdem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht. Die Rechtmäßigkeit allein genügt deshalb noch nicht, um eine Vorwegnahme der Hauptsache zu rechtfertigen (vgl. Kopp/Schenke, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 156 und Eyermann/Hoppe, 15. Aufl. 2019, VwGO § 80 Rn. 92 und OVG B.-B., Beschluss vom 18.02.2014- 12 S 124.12 -, juris).
Da der vorliegende Fall mehrere Sach- und Rechtsfragen aufwirft, kann im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung weder von einer (offensichtlichen) Rechtswidrigkeit noch von einer (offensichtlichen) Rechtmäßigkeit des an den Beigeladenen adressierten Bescheids vom 30.01.2019 ausgegangen werden, sodass die Erfolgsaussichten als offen zu bewerten sind und insbesondere kein für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlicher „hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren“ angenommen werden kann (a). Ebenso wenig ist ersichtlich, dass eine sofortige Zugänglichmachung der Informationen nach dem VIG an den Beigeladenen aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes notwendig wäre. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt damit zugunsten des Antragstellers aus (b).
a) Auf tatsächlicher Ebene ist in einem Hauptsacheverfahren zu klären, ob die streitgegenständlichen Kontrollberichte - wie von der Antragstellerseite ausgeführt - lediglich beschreibender Natur sind oder - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof fordert - auch eine rechtliche Subsumtion der Kontroll- und Untersuchungsergebnisse durch die zuständige Vollzugsbehörde beinhalten (BayVGH Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. Februar 2017 - 20 BV 15.2208 -, Rn. 47, juris und VG Regensburg, 9. Juli 2015, RN 5 K 14.1110).
Darüber hinaus wirft der vorliegende Fall auch mehrere Rechtsfragen auf, insbesondere hinsichtlich der Rechtsmissbräuchlichkeit eines über die von foodwatch/FragDenStaat betriebenen Plattform „Topf Secret“ gestellten Antrags, einer unzulässigen Umgehung des § 40 Abs. 1a LFGB und der Verfassungsmäßigkeit des Verbraucherinformationsgesetzes im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2018, 1 BvF 1/13. Zwar handelt es sich vorliegend um kein staatliches Informationshandeln im Sinne einer unmittelbaren Veröffentlichung. Staatliches Handeln liegt jedoch auch grundsätzlich bereits in der behördlichen Herausgabe der Informationen an die antragstellenden Privatpersonen. Amtliche Informationen kommen einem Eingriff in die Berufsfreiheit aber jedenfalls dann gleich, wenn sie direkt auf die Marktbedingungen konkret individualisierter Unternehmen zielen, indem sie die Grundlagen von Konsumentscheidungen zweckgerichtet beeinflussen und die Markt- und Wettbewerbssituation zum Nachteil der betroffenen Unternehmen verändern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 - BvF 1/13 -, juris). Zwar ist das Schutzbedürfnis des Unternehmens vor einer aktiven staatlichen Veröffentlichung unrichtiger Informationen ungleich größer als in den Fällen der antragsveranlassten individuellen Einsichtsgewähr. Denn die Öffentlichkeitsinformation, die - wie etwa eine produktbezogene Warnung - auf Initiative des Staates erfolgt, ist ihrer Intention nach auf eine unmittelbare Unterrichtung des Marktes gerichtet. Der Staat nimmt in diesem Fall selbst am öffentlichen Kommunikationsprozess teil und wirkt unmittelbar auf ihn ein. Er selbst wählt dabei die Informationen aus, die er bekannt geben will. Die Informationen sollen für die Verbraucherinnen und Verbraucher verständlich dargestellt werden, § 6 Abs. 1 Satz 4 VIG. Informationen, die der Staat in einem solchen Sinne direkt an alle Markteilnehmer richtet, finden eine breite Beachtung. Sie wirken sich auf die Wettbewerbsposition eines am Markt tätigen Unternehmens mit einer deutlich größeren Intensität aus als die Informationsgewährung an einen einzelnen Antragsteller (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 B 22.14 - juris Rn. 12 und BayVGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - 20 BV 15.2208 -, Rn. 54, juris). Es stellt sich aber gerade in vorliegender Fallgestaltung die Frage, ob die staatliche Informationsweitergabe an einen Antragsteller, der seinen Antrag über die Plattform „Topf Secret“ stellt, aufgrund der zu erwartenden Veröffentlichung auf der Plattform in ihren Auswirkungen nicht einer unmittelbaren staatlichen Information sehr nahe kommt, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass der Staat - im Gegensatz zu einer eigenen Veröffentlichung der Informationen im Internet, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 VIG - nach Herausgabe der Informationen an den Antragsteller auf den öffentlichen Kommunikationsprozess auf der von foodwatch/FragDenStaat betriebenen Plattform gerade nicht mehr einwirken kann und durch die Veröffentlichung der behördlichen Schreiben bzw. Bescheide beim Leser der Eindruck eines behördlichen Informationshandeln entstehen kann. Insofern müsste geprüft werden, ob in vorliegender Konstellation nicht ein wichtiger Grund i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG gegeben ist, der dazu führt, dass man den Antragstellern, die ihren Antrag erkennbar über die Plattform „Topf Secret“ stellen, die streitgegenständlichen Informationen gerade nicht durch Übersendung der Kontrollberichte, sondern im Rahmen von Akteneinsicht oder durch Auskunftserteilung, die schon dem Wortlaut nach gerade nicht auf die bloße Übersendung der Kontrollberichte beschränkt ist, zugänglich macht.
b) Eine Abwägung der gegenläufigen Interessen des Antragstellers und des Beigeladenen fällt vorliegend zugunsten des Antragstellers aus. Nach Auffassung der erkennenden Kammer überwiegt hier das Interesse des Antragstellers an einer vorläufigen Nichtherausgabe der streitgegenständlichen Informationen bis über das Hauptsacheverfahren entschieden worden ist, insbesondere da eine Herausgabe der streitgegenständlichen Kontrollberichte an den Beigeladenen und damit die entsprechende Kenntnisnahme des Beigeladenen von den Informationen nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte und der Informationszugang für den betroffenen Antragsteller zu erheblichen Nachteilen führen kann. Eine Herausgabe würde somit vollendete Tatsachen schaffen und damit zur Vorwegnahme der Hauptsache führen. Demgegenüber ist kein gesteigertes Interesse des Antragsgegners oder des Beigeladenen an der sofortigen Übermittlung der beantragten Informationen ersichtlich. Streitgegenständlich ist die Herausgabe von Kontrollberichten datiert auf den 10.03.2016 und den 07.06.2018, mithin um Berichte, die bereits vor drei Jahren bzw. neun Monaten erstellt wurden. Schwere und unzumutbare Nachteile aufgrund der vorläufigen Nicht-Zuänglichmachung der Informationen drohen für den Beigeladenen damit gerade nicht. Eine Eilbedürftigkeit der Herausgabe wurde zudem auch weder von Seiten des Antragsgegners noch von Seiten des Beigeladenen geltend gemacht.
Nach alledem war dem Antrag statt zu geben“.
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Das Verwaltungsgericht Würzburg schließt sich für den vorliegenden Fall den vorstehenden Ausführungen im Ergebnis sowie in der wesentlichen Begründung an. Es sieht den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache gleichermaßen als offen an. Insbesondere sind noch weitere Sach- bzw. auch Rechtsfragen zu klären. Angesichts einer bei Antragsablehnung erfolgenden Vorwegnahme der Hauptsache zum Nachteil des Antragstellers fällt die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus.
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Ergänzend ist noch auszuführen:
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§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG setzt von den zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen voraus, die sich dabei auf die Anforderungen der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG genannten lebensmittelrechtlichen Vorschriften beziehen müssen (Rossi in BeckOK, Information und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 23. Edition, Stand 1.5.2018, § 2 VIG Rn. 14 ff.). § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ist einschlägig für Daten über nicht zulässige Abweichungen vom gesamten geltenden nationalen und unionsrechtlichen Lebensmittel- und Futtermittelrecht. Die europäischen Regelungen müssen gegenständlich dem Lebensmittel- und Produktsicherheitsrecht zuzuordnen sein. Notwendig ist die Feststellung eines Tuns, Duldens oder Unterlassens, das objektiv mit Bestimmungen der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG genannten Vorschriften nicht übereinstimmt. Zur Konkretisierung der festgestellten Verstöße wurde der mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 2. Mai 2019 übermittelte streitgegenständliche Kontrollbericht vom 1. August 2018 um die lebensmittelrechtlichen Vorschriften ergänzt. Unter Berücksichtigung dieser Ergänzungen enthält der Kontrollbericht auch Ausführungen hinsichtlich der Dokumentationspflichten nach dem Infektionsschutzgesetz (Nr. 18 des Kontrollberichts vom 1. August 2018), die nicht unter die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG genannten Vorschriften fallen und auch nicht unter die Tatbestände des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 - 7 VIG. Diese Daten sind nicht von dem in § 2 VIG normierten Anspruch auf Zugang zu Informationen umfasst und auch nicht von einem anderen Informationsanspruch. Laut dem im Bescheid vom 5. April 2019 enthaltenen Hinweis werden zwar alle Inhalte, die nicht dem Anwendungsbereich des VIG unterliegen, geschwärzt. Abgesehen von personenbezogenen Daten ist eine Schwärzung dieser Inhalte durch die Behörde in dem dem Anhörungsschreiben vom 20. März 2019 beigefügten Kontrollbericht jedoch nicht umfassend erfolgt.
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Des Weiteren ist zwar nach bisher überwiegender Auffassung nicht erforderlich, dass die Feststellung der unzulässigen Abweichung durch die Behörde in einem bestandskräftigen Verwaltungsakt erfolgen muss (vgl. BayVGH, U.v. 16.2.2017 - 20 BV 15.2208 - LRE 74, 122; Schulz in PdK Bu K-6c, Juli 2018, § 2 VIG, Erl. 5.1.1; Rossi in BeckOK, Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 23. Edition, Stand 1.5.2018, § 2 VIG Rn. 16). Jedoch hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision gegen das vorstehend zitierte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mit der ausdrücklichen Begründung zugelassen, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil das Revisionsverfahren voraussichtlich zur Klärung beitragen kann, ob es hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf freien Zugang zu Informationen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes bedarf (BVerwG, B.v. 29.9.2017 - 7 B 6/17 - juris). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der streitgegenständliche Kontrollbericht mit seinen Vorgaben zur Behebung von bestimmten Zuständen Verwaltungsaktcharakter hat und betreffende Anordnungen noch anfechtbar sein könnten mit der Folge, dass mögliche Rechtsbehelfe dagegen aufschiebende Wirkung hätten, so dass sich nicht nur die Frage der Rechtskraft stellt, sondern womöglich auch die Frage der Wirksamkeit der Anordnungen samt der darin enthaltenen Feststellungen.
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Eine weitere offene Frage, die von Antragstellerseite aufgeworfen wird, ist die Frage eines eventuellen Missbrauchs gemäß § 4 Abs. 4 VIG. Das nicht abschließende Regelbeispiel des § 4 Abs. 4 Satz 2 VIG ist wohl nicht erfüllt. Der Begriff des Missbrauchs ist im Übrigen in dem Zusammenhang nicht näher definiert. Eine Missbräuchlichkeit ist auch mit Blick auf vergleichbare Rechtsvorschriften dann gegeben, wenn das Informationsbegehren erkennbar nicht dem Zweck des Informationsgesetzes dient, Öffentlichkeit in dem betreffenden Bereich herzustellen und dadurch etwaige bestehende Missstände aufzudecken und letztlich abzustellen. Der Betreffende muss diesen Zweck mit seinem Informationsbegehren nicht unmittelbar erreichen. Ein behördlicher Missbrauch (querulatorischer Zweck) und ein verwendungsbezogener Missbrauch (Verwendungszweck außerhalb des Gesetzes) lassen sich unterscheiden. Ein querulatorischer Fall läge etwa vor, wenn eine Vielzahl identischer Informationsanträge lediglich zur Generierung anwaltlicher Gebühren gestellt würde oder wenn es erkennbar darum ginge, die Arbeit der Verwaltung zu erschweren oder ein Verwaltungsverfahren zu verzögern (vgl. NdsOVG, U.v. 27.2.2018 - 2 LC 58/17 - LRE 76, 86; OVG Bln-Bbg, U.v. 22.2.2018 - OVG 12 B 16.17 - NVwZ 2018, 1886; jeweils m.w.N.; siehe auch VG Regensburg, U.v. 9.7.2015 - RN 5 K 14.1110 - juris sowie VG Regensburg, B.v. 15.3.2019 - RN 5 S 19.189 - BeckRS 2019, 3917 bzw. juris). Ob ein Missbrauchsfall anzunehmen ist, weil offenbar in einer Vielzahl von Fällen über eine bestimmte Internetseite Anträge nach dem VIG mit dem Zweck gestellt werden, Informationen sodann auf dieser Internetseite zeitlich unbegrenzt zu veröffentlichen, kann im vorliegenden Sofortverfahren bei summarischer Prüfung nicht abschließend entschieden werden.
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Offen ist auch in der vorliegenden Konstellation, ob die Übersendung der Kontrollberichte auf postalischen Wege und der inhaltliche Hinweis auf die eingeschränkte und personenbezogene Nutzung der mitgeteilten Informationen, das relativ mildeste Mittel im Rahmen der Art der Informationsgewährung darstellt. Das VG Regensburg hat in seinem Beschluss vom 15. März 2019 im Zusammenhang mit der klärungsbedürftigen Frage einer unzulässigen Umgehung des § 40 Abs. 1a LFGB bereits ausgeführt, dass geprüft werden müsste, ob in der vorliegenden Konstellation nicht ein wichtiger Grund i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG gegeben ist, der dazu führt, dass die Informationen nicht durch Übersendung der Kontrollberichte, sondern im Rahmen von Akteneinsicht oder durch Auskunftserteilung zugänglich macht (VG Regensburg, B.v. 15.3.2019 - RN 5 S 19.189 - BeckRS 2019, 3917 bzw. juris; vgl. die oben zitierten Ausführungen). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, dass die Behörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung in Bezug auf den Dritten das relativ mildeste Informationsmittel wählt (Grube/Immel/Wallau, Verbraucherinformationsrecht, 2013, Teil D, § 6 Rn. 3).
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Das Gericht schließt sich schließlich auch den oben zitierten Ausführungen des VG Regensburg zur erforderlichen Interessenabwägung an (VG Regensburg, B.v. 15.3.2019 - RN 5 S 19.189 - BeckRS 2019, 3917 bzw. juris). Die Abwägung der gegenläufigen Interessen des Antragstellers und des Beigeladenen fällt vorliegend zugunsten des Antragstellers aus. Das Informationsinteresse des Beigeladenen muss einstweilen zurücktreten. Denn die Herausgabe der streitgegenständlichen Kontrollberichte könnte nicht mehr rückgängig gemacht werden und würde zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen. Zugunsten des Antragstellers fällt zusätzlich ins Gewicht, dass wie oben dargestellt ein Teil der in den Kontrollberichten enthaltenen und von der Behörde nicht geschwärzten Informationen nicht unter den Informationsanspruch nach dem VIG fällt. Besteht der Grundrechtseingriff in der Herausgabe von Informationen, so ist er im besonderen Maße irreversibel. Im Regelfall muss es bei dem aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Grundsatz bleiben, wonach die vollziehende Behörde nicht der Entscheidung über eingelegte Rechtsbehelfe vorgreift. Aufgrund der besonders verfassungsrechtlich verankerten Interessen, um deren Schutz es bei dem Begehren des betroffenen Dritten (hier des Antragstellers) regelmäßig gehen wird, wird in der Regel sein Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegen. Hinzu kommt, dass es im vorliegenden Fall durch die zu erwartende Einbindung der Kommunikation über die Internetseite, mit dem Ziel der Veröffentlichung der behördlichen Informationen auf dieser Internetseite, qualitativ und quantitativ nahe an einen direkten unmittelbaren Grundrechtseingriff zu Lasten des betroffenen Antragstellers heranreicht, so dass in der vorliegenden Konstellation erst recht dem Interesse an einer zügigen Information der Bürger das gegenläufige Interesse des Antragstellers entgegensteht (Rossi in BeckOK, Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 23. Edition, Stand 1.5.2018, § 5 VIG Rn. 25). Ein gesteigertes Interesse des Beigeladenen an einer sofortigen Informationsübermittlung ist vorliegend nicht erkennbar.
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Die Intensität eines Schadens zum Nachteil des Antragstellers ist durch die Multiplikation über die Internetplattform „Topf Secret“ (Foodwatch/FragDenStaat) ungleich höher als bei einer Einzelauskunft an eine Privatperson. Die Streuung über den Multiplikator Internet erfolgt unmittelbar, unumkehrbar und unbefristet und anders als im Fall des § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB auch bei geringfügigen Beeinträchtigungen, bei denen kein Bußgeld in Höhe von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist. Zwar hat der Antragsgegner vorliegend erklärt, dass die Korrespondenz entgegen des Antrags des Beigeladenen nicht per E-Mail, sondern per Post laufe, so dass anders als bei einer Übersendung der Korrespondenz und Kontrollberichte an die durch das Portal „Topf-Secret“ generierte E-Mailadresse diese nicht automatisiert auf das Portal geladen werden könnten. Insofern ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine postalisch erfolgende Zustellung von Kopien der begehrten Kontrollberichte deren Scannen und anschließendes Einstellen auf die Plattform nicht verhindern kann, ebenso wenig wie der im Bescheid vom 5. April 2019 enthaltene Hinweis, dass die Weiterverwendung der Informationen in der alleinigen Verantwortung und Risiko des Beigeladenen liege.
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Nach alledem war dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wie tenoriert stattzugeben. Damit hat sich der Antrag, soweit er über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinausgeht, erledigt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene hat seine außergerichtlichen Kosten mangels Antragstellung gemäß § 154 Abs. 3 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO selbst zu tragen.
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Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 25.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach für sonstige Maßnahmen im Lebensmittelrecht der Jahresbetrag der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen, sonst - wie hier - der Auffangwert von 5.000,00 EUR anzusetzen ist, welcher nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist, sodass 2.500,00 EUR festzusetzen waren.