Inhalt

VGH München, Urteil v. 11.03.2019 – 19 BV 16.937
Titel:

Anerkennung der Vaterschaft eines ausländischen Kindes durch einen Deutschen

Normenketten:
BGB § 1597a
AufenthG § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 5, § 27 Abs. 1a Nr. 1, § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
Leitsätze:
1. Die Bestimmung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG ist im Fall der missbräuchlichen Anerkennung eines ausländischen Kindes durch einen Deutschen bzw. einen Ausländer mit gesichertem Aufenthaltsrecht (mit dem Ziel, dass das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt und seine ausländische Mutter die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erhält) nicht anwendbar. (Rn. 31 – 40)
2. Die Voraussetzungen für eine Missbrauchsunterbindung nach § 27 Abs. 1 AufenthG oder durch eine analoge Anwendung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG liegen bei der genannten Fallkonstellation nicht vor. (Rn. 41 – 49)
3. Das Überprüfungsverfahren gemäß § 1597a BGB, das durch das Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20. Juli 2017 (BGBl I S. 2780, m.W.v. 29.7.2017) eingeführt worden ist, ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. (Obiter dictum:) Allgemein ist die Regelung wenig effektiv und es spricht Überwiegendes für ein öffentliches Interesse an einer Nachbesserung durch den Gesetzgeber. (Rn. 58 – 59)
Schlagworte:
Anerkennung der Vaterschaft eines ausländischen Kindes durch einen Deutschen, Nachzug der Mutter zu ihrem (nunmehr deutschen) Kind, Frage der Bewertung einer solchen anerkannten Vaterschaft als „Verwandtschaftsverhältnis“ i. S. d. § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG (abgelehnt), Aufenthaltserlaubnis, Berufung, Familiennachzug, Vaterschaftsanerkennung
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 24.03.2016 – AN 5 K 14.428
Rechtsmittelinstanz:
BVerwG Leipzig, Urteil vom 26.05.2020 – 1 C 12.19
Weiterführende Hinweise:
Revision zugelassen
Fundstelle:
BeckRS 2019, 7797

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. März 2016 in den Nrn. 1 und 2 abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung am 6. November 2009 gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
II. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten in beiden Instanzen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1
Die am 5. März 1983 geborene Klägerin, vietnamesische Staatsangehörige, hält sich seit dem Jahr 2005 ohne Aufenthaltsrecht (nach zurückgenommenem Asylantrag geduldet, u.a. wegen der Annahme einer Minderjährigkeit, die sich aus der Angabe eines falschen Geburtsdatums ergab) im Bundesgebiet auf. Sie brachte am 6. September 2006 das Kind Xuan Q. T. zur Welt, für das der im Jahr 1965 geborene deutsche Staatsangehörige W. bereits mit notarieller Urkunde vom 18. Mai 2006 die Vaterschaft anerkannt hatte und das deshalb die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Ausländerbehörde bezweifelte insbesondere aufgrund ihrer Kontakte und Kontaktversuche zu Herrn W. dessen Vaterschaft.
2
Am 23. Oktober 2006 erhielt die Klägerin von der zuständigen Ausländerbehörde in Berlin aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, die mehrfach verlängert wurde, letztmals am 21. April 2008 (bis zum 20.4.2011).
3
Am 28. August 2007 trat das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) in Kraft, durch das in die Bestimmung des § 27 AufenthG der Abs. 1a eingefügt wurde, demzufolge ein Familiennachzug nicht zugelassen wird, wenn feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet worden ist, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen.
4
Am 1. Juni 2008 trat das Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008 (BGBl I S. 313) in Kraft, durch das die Möglichkeit einer behördlichen Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung zur Missbrauchsunterbindung eingefügt wurde.
5
Unter dem 21. Oktober 2009 beantragte die Klägerin bei der Ausländerbehörde in Berlin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG rückwirkend ab der Geburt des Kindes.
6
Nachdem die Klägerin am 29. Oktober 2009 nach F. (Bayern) umgezogen war, beantragte sie bei der Beklagten erneut die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, woraufhin sie wieder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erhielt, die mehrfach verlängert wurde, letztmals am 19. Juli 2013 (bis zum 26.4.2015). Danach wurden im Hinblick auf den Aufenthaltserlaubnisantrag nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG Fiktionsbescheinigungen gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG erteilt.
7
Die Beklagte setzte das Verfahren über den Aufenthaltserlaubnisantrag aus, weil die biologische Vaterschaft zweifelhaft sei (einen DNA-Abgleich zur Klärung lehnte die Klägerin ab), und veranlasste die Regierung von M. (zuständige Behörde im Sinne des § 1600 Abs. 6 BGB i.d.F. d. G. v. 13.3.2008, BGBl I S. 313), einen Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft zu stellen.
8
Unter dem 5. März 2010 erhob die Klägerin Klage. Das Verwaltungsgericht setzte mit Beschluss vom 30. März 2011 das Klageverfahren im Hinblick auf das anhängige Vaterschaftsanfechtungsverfahren vor dem Familiengericht aus.
9
Das Familiengericht kam zum Ergebnis, die behauptete sozial-familiäre Beziehung im Sinne des § 1600 Abs. 4 BGB liege nicht vor, legte jedoch mit Beschluss vom 10. Januar 2012 (Az. 204 F 343/11) die Frage der Vereinbarkeit des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB mit dem Grundgesetz dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG vor und setzte das Vaterschaftsanfechtungsverfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus.
10
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 (1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 ff.) erklärte das Bundesverfassungsgericht die Bestimmung des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB für nichtig. Daraufhin nahm die Regierung von M. am 25. April 2014 den Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft zurück.
11
Am 13. Februar 2014 beantragte die Klägerin die Wiederaufnahme des Titelerteilungsverfahrens. Der Aussetzungsgrund liege nicht mehr vor. Die Klägerin besitze einen Rechtsanspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels, denn ihr Kind besitze die deutsche Staatsangehörigkeit und sie selbst sei die Inhaberin der Personensorge für das Kind. Die Bestimmung des § 27 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG sei nicht anwendbar, weil nicht feststehe, dass das Verwandtschaftsverhältnis zu dem Zweck geschlossen oder begründet worden sei, dem Nachziehenden die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Der Klägerin obliege es nicht, die biologische Vaterschaft des Kindes nachzuweisen.
12
Das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin wurde vom Verwaltungsgericht am 5. März 2015 (AN 5 K 14.428) abgelehnt, jedoch vom Senat durch Beschwerdeentscheidung vom 5. März 2015 (19 C 15.820) bewilligt. Die Bewilligung beruht auf der Auffassung, dass die Bestimmung des § 27 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG nicht anwendbar ist, wenn eine unverheiratete ausländische Mutter ohne gesicherten Aufenthalt, für deren Kind ein deutscher Staatsangehöriger die Vaterschaft anerkannt hat mit der Wirkung, dass das Kind deutscher Staatsangehöriger geworden ist, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG beantragt. Darüber hinaus müsse der Klägerin als alleiniger Sorgeberechtigten eines Kindes, dessen deutsche Staatsangehörigkeit feststehe, auch wegen dessen Unionsbürgerrechts der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden.
13
Durch Urteil vom 24. März 2016 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab, weil es die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 5. März 2015 nicht teilt, auf die vorliegende Fallkonstellation sei die Bestimmung des § 27 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG nicht anwendbar. Aufgrund erheblicher Gesichtspunkte und Verhaltensweisen der Beteiligten dränge es sich auch geradezu auf, dass die Vaterschaftsanerkennung zu aufenthaltsrechtlichen Zwecken erfolgt sei. Berufung und Revision wurden zugelassen.
14
Am 4. Mai 2016 legte die Klägerin Berufung gegen das klageabweisende Urteil ein.
15
Am 29. Juli 2017 trat das Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20. Juli 2017 (BGBl I. S. 2780) in Kraft, das u. a. Vorschriften zur Verhinderung einer Beurkundung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen vorsieht (insbesondere § 1597a BGB, § 85a AufenthG).
16
Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin aus, weder die Unrichtigkeit der Vaterschaftsanerkennung noch das Nichtbestehen einer sozial-familiären Beziehung stehe fest; weiterhin wiederholt sie im Wesentlichen die vom Senat im Prozesskostenhilfebeschluss vom 5. März 2015 (19 C 15.820) geäußerte Rechtsauffassung. Die Klägerin beantragt,
I.
17
Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. März 2016 wird aufgehoben.
II.
18
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung vom 6. November 2009 gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
19
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
20
die Berufung zurückzuweisen.
21
Sie verteidigt die Auffassung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil, die Bestimmung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG sei anwendbar. Es sei auch offensichtlich, dass die Vaterschaftsanerkennung weder durch eine biologische Vaterschaft noch durch eine sozial-familiäre Vater-Kind-Beziehung gedeckt sei. Auf das Verhalten insbesondere von Herrn W. in diesem Zusammenhang wurde im Einzelnen eingegangen. Die Beklagte legte eine Stellungnahme ihres Jugendamtes vom 12. Juli 2010 vor, der zufolge keine Anhaltspunkte für eine sozial-familiäre Beziehung von Herrn W. zu der Klägerin und/oder ihrem Kind vorliegen, sowie Unterlagen aus dem Vaterschaftsanfechtungsverfahren, denen die Beklagte dasselbe entnimmt.
22
Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertretung des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag. Sie schließt sich allerdings - unter Bezugnahme auf Teile der Rechtsprechung und unter eingehender Auseinandersetzung mit dem Senatsbeschluss vom 5. März 2015 - der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts an.
23
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gerichtlichen und die Behörden-Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe

24
Über die Berufung der Klägerin kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil alle Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 125 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
25
Die Berufung der Klägerin ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zur Ausübung der Personensorge für ihr deutsches Kind, sodass das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Beklagte entsprechend zu verpflichten ist. Auf die Frage, ob dieser Anspruch auch auf der Grundlage des Unionsrechts besteht (etwa aufgrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. März 2011 in der Sache „Zambrano“, C-34/09), kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an.
26
Die Verpflichtung zu einer rückwirkenden Erteilung ist auszusprechen, weil die Klägerin das schutzwürdige Interesse besitzt, das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für eine rückwirkende Erteilung erforderlich ist. Auf die Frage, ob der Aufenthaltstitel für einen späteren Zeitpunkt bereits erteilt worden ist oder nicht, kommt es dabei nicht an. Dieses schutzwürdige Interesse ist u.a. dann gegeben, wenn es für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung erheblich sein kann, von welchem Zeitpunkt an der Ausländer den begehrten Aufenthaltstitel besitzt (BVerwG, Urteile v. 9.6.2009 - 1 C 7/08 - InfAuslR 2009, 378, juris Rn. 12 ff., v. 27.1.2009 - 1 C 40.07 - DVBl 2009, 650 und v. 29.9.1998 - 1 C 14.97 - Buchholz 402.240 § 24 AuslG 1990 Nr. 3 m.w.N.). Vorliegend besteht dieses schutzwürdige Interesse, weil die Erteilung der Niederlassungserlaubnis davon abhängt, von welchem Zeitpunkt an die Klägerin die Aufenthaltserlaubnis zur Sorge für ihr Kind besitzt.
27
Das Vorliegen der Voraussetzungen in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist zwischen den Beteiligten unstreitig und auch sonst nicht zweifelhaft. Nachdem die durch das Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft geschaffene und am 1. Juni 2008 in Kraft getretene Bestimmung des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 (1 BvL 6/10 - BGBl 2014 I S. 110) für nichtig erklärt worden ist und die Regelungen insbesondere in § 1597a BGB und § 85a AufenthG, die dann durch das Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20. Juli 2017 (BGBl I S. 2780, m.W.v. 29.7.2017) zwecks Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen geschaffen worden sind, vorliegend unanwendbar sind, weil die Beurkundung der Vaterschaft bereits erfolgt ist, also nicht mehr ausgesetzt werden kann, und weil die Wirksamkeit der beurkundeten Vaterschaftsanerkennung auch wegen des verstrichenen Zeitraums nicht mehr infrage gestellt werden kann (vgl. hierzu § 1598 Abs. 2 BGB), gibt es keine Möglichkeit mehr, der Vaterschaftsanerkennung als solcher die Rechtswirksamkeit abzusprechen. Allein streitig ist somit die Frage, ob der Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis an die Klägerin, für deren im Jahr 2006 geborenes Kind der deutsche Staatsangehörige W. die Vaterschaft anerkannt hat, die Bestimmung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG entgegen steht, die durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 (m.W.v. 28.8.2007, BGBl I S. 1970) eingeführt worden ist.
28
Nach dieser Bestimmung wird ein Familiennachzug nicht zugelassen, wenn feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet worden ist, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Die Bestimmung stellt nicht auf die Wirksamkeit oder Anfechtbarkeit der begründeten familiären Beziehung ab; sie geht vielmehr von deren Wirksamkeit aus bzw. lässt diese dahinstehen und macht lediglich die Erteilung des diesbezüglichen Aufenthaltstitels zum Familiennachzug davon abhängig, dass die familiäre Beziehung nicht oder nicht ausschließlich zu dem in der Missbrauchsvorschrift genannten Zweck begründet worden ist (also eine entsprechende Verabredung zum Missbrauch von den die Beziehung Begründenden nicht getroffen worden ist). Die Vorschrift stellt damit eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass eine wirksame Vaterschaftsanerkennung nur dann unberücksichtigt bleiben kann, wenn sie erfolgreich angefochten worden ist (zu diesem Grundsatz vgl. Nr. II.2.).
29
Die Bestimmung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG steht der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen, weil diese Bestimmung auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar ist (I.). Angesichts der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2007, die Vaterschaftsanerkennung ohne Ansehung der einzelnen Fallkonstellationen der neugeschaffenen Missbrauchsbestimmung zu unterstellen, sind alle sonstigen rechtlichen Möglichkeiten zur Missbrauchsabwendung in Betracht zu ziehen. Jedoch sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen keiner sonstigen rechtlichen Möglichkeit gegeben (II.). Der Rechtsprechung und der Literatur sind keine belastbaren Anhaltspunkte für eine Anwendbarkeit der Bestimmung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG oder für eine sonstige Möglichkeit der angemessenen Berücksichtigung eines Missbrauchs zu entnehmen. Nach allem kommt es nicht mehr darauf an, ob - wofür allerdings die nachvollziehbaren Ausführungen des Beklagten, des Verwaltungsgerichts und der Vertreterin des öffentlichen Interesses sprechen - die Verhaltensweisen von Herrn W. und der Klägerin dem mit dem Wort „feststehen“ normierten Überzeugungsmaßstab für das Vorliegen des in § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG geregelten Versagungsgrundes genügen (III.). Zur Missbrauchsberücksichtigung bei aktuellen Vaterschaftsanerkennungen hat der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20. Juli 2017 und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 die Bestimmung des § 1597a BGB geschaffen, jedoch ist diese Regelung ergänzungsbedürftig (IV., Obiter Dictum).
I.
30
Der Senat hat in seinem der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss vom 5. März 2015 (19 C 15.820) die Auffassung vertreten, die Bestimmung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG stehe der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen, weil diese Bestimmung auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar sei. An dieser Rechtsauffassung ist auch im Berufungsverfahren festzuhalten (1.). Den Materialien zum Richtlinienumsetzungsgesetz 2007 und den weiteren Äußerungen aus dem Umfeld des Gesetzgebers ist zu entnehmen, dass die Einbeziehung der hier vorliegenden Fallkonstellation in die Missbrauchsbestimmung nicht gelungen ist, weil die Unterschiedlichkeit der Nachzugsvorschriften, die in den verschiedenen Fallkonstellationen einschlägig sind, nicht berücksichtigt worden ist (2.).
31
1. Die Bestimmung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG ist auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar.
32
Nach der Gesetzessystematik wird der Nachzug aufgrund der Ehe oder der (gesetzlich festgelegten) Verwandtschaft des Nachziehenden mit dem Deutschen bzw. dem Ausländer mit Aufenthaltstitel erlaubt (§§ 27 ff. AufenthG). Die Vorschrift des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG greift durch den Begriff „Familiennachzug“ sowie durch die Bezeichnung der familiären Beziehung mit bestimmtem Artikel („die“ Ehe, „das“ Verwandtschaftsverhältnis) die in den Nachzugsbestimmungen genannten familiären Beziehungen auf. Sie erfasst demzufolge nicht jedweden aufenthaltsrechtlichen Missbrauch familiärer Beziehungen, sondern ausschließlich denjenigen der Ehen und Verwandtschaftsverhältnisse, die in den §§ 27 ff. AufenthG genannt sind und zwischen einem Deutschen bzw. einem Ausländer mit Aufenthaltstitel einerseits und dem Nachziehenden andererseits bestehen. Die Vaterschaftsanerkennung begründet zwar ebenfalls ein Verwandtschaftsverhältnis, das für eine Nachzugserlaubnis entscheidend sein kann, und kann missbräuchlich vorgenommen werden. Nicht bei allen Fallkonstellationen der Vaterschaftsanerkennung handelt es sich aber um dasjenige Verwandtschaftsverhältnis, das vom Nachzugstatbestand erfasst wird. Insoweit ist zwischen der Anerkennung der Vaterschaft für ein deutsches Kind durch einen Ausländer ohne gesicherten Aufenthalt einerseits und der vorliegenden Anerkennung der Vaterschaft für das Kind einer unverheirateten ausländischen Mutter ohne gesicherten Aufenthalt durch einen Deutschen andererseits zu unterscheiden. Zwar werden beide Fallkonstellationen von der Formulierung „Begründung eines Verwandtschaftsverhältnisses“ umfasst. Jedoch ist trotzdem nur auf die (vorliegend nicht gegebene) erste dieser beiden Fallkonstellationen der Tatbestand der Bestimmung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG anwendbar, weil hier die Vaterschaftsanerkennung das in der Nachzugsvorschrift (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG) beschriebene Verwandtschaftsverhältnis begründet. Bei der hier vorliegenden Fallkonstellation kann zwar ebenfalls ein Missbrauch vorliegen, jedoch nicht die von der Bestimmung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG erfasste missbräuchliche Begründung desjenigen Verwandtschaftsverhältnisses, auf das die Nachzugsvorschrift abhebt. Die Klägerin (die einen Nachzug zu Herrn W. nicht anstrebt) begehrt den Aufenthalt im Bundesgebiet, weil sie ein Kind hat, sie die Personensorge für das Kind ausübt und das Kind deutscher Staatsangehöriger ist (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG; bestimmte Gründe, aus denen das Kind deutscher Staatsangehöriger ist, setzt die Vorschrift nicht voraus). Bei den zwei letztgenannten Tatbestandsmerkmalen handelt es sich weder um eine Ehe noch um ein Verwandtschaftsverhältnis. Das den Nachzugsanspruch begründende Verwandtschaftsverhältnis ist das gelebte Mutter-Kind-Verhältnis. Hinsichtlich dieses Verwandtschaftsverhältnisses liegen die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG nicht vor. Es ist durch die Vaterschaftsanerkennung - die lediglich den Rechtsstatus des Kindes geändert hat - nicht begründet worden, hat vielmehr bereits vor ihr bestanden. Ob der Gesetzgeber die Missbrauchsprüfung auch für das Mutter-Kind-Verhältnis hat einführen wollen (also die Prüfung, ob Empfängnis und Geburt ausschließlich zum Zwecke des Nachzugs herbeigeführt worden sind), ist von vornherein zweifelhaft. Weder die Beklagte noch das Verwaltungsgericht noch die Vertreterin des öffentlichen Interesses sind dieser Auffassung und auch den Gesetzgebungsmaterialien ist hierfür nichts zu entnehmen. Aber selbst wenn der Gesetzgeber dies beabsichtigt hätte, wäre vorliegend ein Missbrauch nicht festzustellen. Die Beklagte, das Verwaltungsgericht und die Vertreterin des öffentlichen Interesses gehen mit nachvollziehbaren Gründen davon aus, dass der Anerkennende, Herr W., nicht der Vater des Kindes ist. Gegen die biologische Vaterschaft irgendeines anderen Deutschen spricht, dass die Offenlegung einer solchen Vaterschaft die Bemühungen der Klägerin um eine Aufenthaltserlaubnis erheblich vereinfacht hätte. Somit ist davon auszugehen, dass das Kind nicht schon mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat (vgl. hierzu § 4 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 3 Satz 1 StAG) und daher die Mutterschaft als solche der Klägerin ausländerrechtlich keinen Vorteil bringt.
33
2. Die Materialien zum Richtlinienumsetzungsgesetz 2007 und die weiteren Äußerungen aus dem Umfeld des Gesetzgebers sprechen dafür, dass der Gesetzgeber nicht nur Zweckehe und Zweckadoption erfassen wollte, sondern auch die missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung. Sie lassen aber auch erkennen, dass die Einbeziehung der hier vorliegenden Fallkonstellation in die Missbrauchsbestimmung daran gescheitert ist, dass im Gesetzgebungsverfahren die einzelnen Fallkonstellationen des Missbrauchs nicht in Zusammenhang mit der jeweils einschlägigen Nachzugsvorschrift betrachtet worden sind und wegen dieses pauschalen Vorgehens die für eine Einbeziehung auch der vorliegenden Fallkonstellation erforderlichen weiteren Überlegungen nicht angestellt worden sind.
34
Die Bestimmung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG ist in Umsetzung des Art. 16 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl L 251/12 DE v. 3.10.2003 - Familienzusammenführungsrichtlinie) erlassen worden, wonach die Mitgliedstaaten einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung unter anderem dann ablehnen und den Aufenthaltstitel des Familienangehörigen entziehen oder seine Verlängerung verweigern können, wenn feststeht, dass die Ehe oder Lebenspartnerschaft nur zu dem Zweck geschlossen bzw. die Adoption nur vorgenommen wurde, um der betreffenden Person die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den Aufenthalt in einem Mitgliedstaat zu ermöglichen. Auch die sonstigen Regelungen der Familienzusammenführungsrichtlinie betreffend eine Missbrauchsverhinderung erwähnen lediglich Zweckehe, Zweckpartnerschaft und Zweckadoption (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. b Satz 2 sowie Abs. 4 RL 2003/86/EG).
35
In Übereinstimmung hiermit erwähnt die Begründung des am 28. März 2007 vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurfs des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2007, durch das der Absatz 1a in die Bestimmung des § 27 AufenthG eingefügt worden ist, lediglich die Zweckehe und die Zweckadoption als umzusetzende Ausschlussgründe, nicht aber die Zweckanerkennung (BR-Drs. 224/07 v. 30.3.2007, S. 291; BT-Drs. 16/5065 v. 23.4.2007, S. 170). Zwar wollte sich der Gesetzgeber nicht auf die Umsetzung der Richtlinie beschränken, sondern darüber hinausgehende Regelungen treffen (zum „von der Richtlinienumsetzung unabhängigen Änderungsbedarf“ vgl. S. 5 der BR-Drs. und S. 3 der BT-Drs.). Die Vertreterin des öffentlichen Interesses verweist insoweit beispielhaft auf den Umstand, dass das Gesetz auch Regelungen betreffend den Nachzug zu Deutschen enthält, und in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2010 (1 C 7/09 - BVerwGE 136, 222 - juris Rn. 13). Ihre Annahme, darüber hinaus hätten auch Beziehungsarten, die in der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht erwähnt werden, der Missbrauchsregelung unterstellt werden sollen, wird - auch wenn Derartiges nicht in dem Abschnitt der Entwurfsbegründung erwähnt wird, der sich mit dem von der Richtlinienumsetzung unabhängigen Änderungsbedarf befasst - durch das Argument gestützt, dass der in die Bestimmung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG aufgenommene Begriff des „Verwandtschaftsverhältnisses“ nicht nur die Zweckadoption, sondern auch die zweckgerichtete Vaterschaftsanerkennung umfasst (ebenso VGH Baden-Württemberg, B.v. 4.11.2014 - 11 S 1886/14 - InfAuslR 2015,45, juris Rn. 25), die im Mittelpunkt eines bei Abfassung der Entwurfsbegründung bereits laufenden anderen Gesetzgebungsverfahrens gestanden hat. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft (BR-Drs. 624/06 v. 1.9.2006 und BT-Drs. 16/3291 v. 8.11.2006) hat sich schon bei der Erstellung des Entwurfs des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2007, bei dem Inkrafttreten des letztgenannten Gesetzes am 28. August 2007 und auch bei der Erstellung der Hinweise hierzu im Gesetzgebungsverfahren befunden. Das Gesetz vom 13. März 2008 zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft ist am 18. März 2008 bekannt gemacht worden (BGBl I S. 313, m.W.v. 1.6.2008). In seiner Entwurfsbegründung werden die in Frage kommenden Fallkonstellationen genau beschrieben (BR-Drs. 624/06, S. 10 bis 12 und BT-Drs. 16/3291, S. 14; zu einer Befassung mit der Problematik des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG bestand in diesem Gesetzgebungsverfahren auch dann kein Grund, als der Entwurf des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2007 vorlag, weil eine erfolgreiche Anfechtung wesentlich weitergehende Wirkungen hat und die Missbrauchsregelung angesichts dessen nur eine Auffangregelung darstellt). Anhand von Zahlen betreffend erteilte Aufenthaltstitel an unverheiratete ausländische und ausreisepflichtige Mütter eines Kindes, das durch Vaterschaftsanerkennung deutscher Staatsangehöriger geworden ist, wird die Relevanz der Neuregelung erläutert (vgl. BR-Drs. 624/06 und BT-Drs. 16/3291, jeweils S. 2: Vorblatt zum Gesetzentwurf zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft). Im Gesetzentwurf des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2007 dagegen werden die einzelnen Fallkonstellationen der Vaterschaftsanerkennung nicht erwähnt. Es ist davon auszugehen, dass angesichts der kurz vorher niedergelegten gründlichen Darstellung der ausländerrechtlichen Problematik von Vaterschaftsanerkennungen (auf das Gesetzesvorhaben betreffend die behördliche Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung nimmt der Gesetzentwurf ausdrücklich Bezug, vgl. BR-Drs. 224/07 v. 30.3.2007, S. 260 und BT-Drs. 16/5065 v. 23.4.2007, S. 158) ein Bedarf für eine erneute umfangreiche Problemdarstellung im Gesetzgebungsverfahren des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2007, das eine große Zahl weiterer Neuregelungen mit sich gebracht hat (es nimmt im Bundesgesetzblatt 146 Seiten ein), nicht gesehen und insoweit von einem identischen Regelungsbereich beider Gesetzesentwürfe ausgegangen worden ist. Der Umstand, dass das Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft unproblematisch beide Fallkonstellationen erfasst, die (auf die Nachzugsvorschriften aufsetzende und deshalb von deren Struktur abhängige) Missbrauchsregelung aber nicht, ist offensichtlich nicht erkannt worden. Hätten der Erstellung des Entwurfs des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2007 differenzierte Überlegungen zur Frage zu Grunde gelegen, ob sich die Bestimmung des § 27 AufenthG dafür eignet, eine Missbrauchsregelung aufzunehmen, die auch die vorliegende, nicht zum Nachzugstatbestand gehörende Vaterschaftsanerkennung erfasst, hätte sich eine entsprechende Bemerkung im diesbezüglichen Begründungsabschnitt (BT-Drs. 16/5065, S. 170) aufgedrängt. Somit kann von einem generellen Ziel der Missbrauchsunterbindung ausgegangen werden, nicht aber von der dezidierten Absicht, einen Missbrauch zu erfassen, der gerade nicht die im Nachzugstatbestand genannte familiäre Beziehung betrifft. Die Wahl des Oberbegriffs „Verwandtschaftsverhältnis“ rechtfertigt lediglich die Annahme, dass mit der bundesgesetzlichen Neuregelung (über die Richtlinie hinaus) Vaterschaftsanerkennungen erfasst werden sollten, an die ein Nachzugstatbestand anknüpft, also Anerkennungen deutscher Kinder durch Ausländer ohne Aufenthaltsrecht. Diese Fallkonstellation wird vom gesetzlichen Tatbestand des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG bei wörtlicher (vgl. insoweit VGH Baden-Württemberg, U.v. 4.11.2014 - juris Rn. 14) sowie bei teleologischer Auslegung erfasst und die systematische sowie die historische Auslegung stehen jedenfalls nicht entgegen, sodass die Nichterwähnung der Vaterschaftsanerkennung in den Gesetzesmaterialien kein Grund ist, die Vorschrift auf eine solche Fallkonstellation nicht anzuwenden.
36
Im weiteren Gesetzgebungsverfahren ist die Missbrauchsregelung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG nicht umfangreich erörtert worden und den wenigen diesbezüglichen Äußerungen ist nichts für eine Einbeziehung von Vaterschaftsanerkennungen der vorliegend streitigen Art zu entnehmen. Dem Bundestags-Plenarprotokoll 16/94 zufolge ist der Bundesminister des Innern bei der 1. Beratung des Gesetzes am 26. April 2007 kurz auf die Missbrauchsregelung eingegangen, hat aber die Vaterschaftsanerkennung in diesem Zusammenhang nicht erwähnt (S. 9545C). Dasselbe gilt für die Äußerung eines Oppositionsabgeordneten in derselben Sitzung betreffend „verschärfende Regelungen“, also Regelungen, die nicht in den umzusetzenden Richtlinien vorgesehen sind, sondern gelegentlich deren Umsetzung hinzugefügt werden sollten (S. 9562C). Die Beschlussempfehlung des Innenausschusses vom 13. Juni 2007 (BT-Drs. 16/5621) geht ebenfalls kurz auf den sonstigen (nicht richtlinienbedingten) ausländerrechtlichen Änderungsbedarfs ein, erwähnt aber den Aspekt der Vaterschaftsanerkennung mit keinem Wort.
37
Die Hinweise vom 2. Oktober 2007, die das Bundesministerium des Inneren zu dem am 28. August 2007 in Kraft getretenen Richtlinienumsetzungsgesetz 2007 gegeben hat (BMI-Hinweise) gehen dann davon aus, die Neuregelung erfasse auch missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen (S. 47/48 Rn. 183). Der Umstand, dass auch die (vom Entwurfsverfasser des Gesetzes erstellten) Hinweise nicht differenziert auf die verschiedenen Fallkonstellationen eingehen, spricht ebenfalls dafür, dass die Bestimmung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG ohne nähere Überlegungen an die Begründung des Gesetzentwurfs zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft angelehnt ist. Die Vertreterin des öffentlichen Interesses verweist zwar zu Recht darauf, dass in Abschnitt 183 der Hinweise nicht ausdrücklich auf den Abschnitt 184 verwiesen wird, in dem insoweit pauschal („… um für sich, das Kind oder die Kindesmutter einen ausländerrechtlichen Vorteil zu erlangen“) die Grundzüge des Gesetzentwurfs zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft erläutert werden. Die Vermischung der beiden Regelungen durch den Hinweisgeber wird aber nicht nur dadurch deutlich, dass die Randnummer 184 als Hinweis verfasst ist („Hinweis: Derzeit befindet sich der Gesetzentwurf… im Gesetzgebungsverfahren“), der nur im Zusammenhang mit der Randnummer 183 einen Sinn ergibt, sondern auch durch die Vernachlässigung der Besonderheiten des jeweiligen Kontextes. Der Hinweisgeber hat sich offensichtlich mit dem Eindruck begnügt, dass die Problematik nun auf jeden Fall - entweder grundsätzlich durch die Anfechtung oder speziell ausländerrechtlich durch die Missbrauchsregelung - gelöst ist (wird), und daher auf eine vollständige gedankliche Durchdringung verzichtet.
38
Der Darstellung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2007 durch Breitkreutz/ Franßende la Cerda/Hübner (ZAR 2007, 341 ff. und 381 ff.; die Verfasser sind Referenten der Projektgruppe Zuwanderung und des Referats Ausländerrecht im BMI, vgl. S. 381) ist nichts Weitergehendes zu entnehmen. Bei der Angabe, der Ausschlussgrund des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG erfasse auch die missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung, werden die verschiedenen Fallkonstellationen nicht erwähnt. Jedoch wird hier angemerkt (S. 381, Fußnote 2), derzeit befinde sich zudem der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anfechtung von Scheinvaterschaften im Gesetzgebungsverfahren.
39
Nachdem am 1. Juni 2008 das Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft in Kraft getreten war, dessen Materialien die hier relevanten Fallkonstellationen im Einzelnen aufzeigen und klar unterscheiden (vgl. insbesondere den Gesetzentwurf: BR-Drs 624/06, S. 11/12, und BT-Drs 16/3291, S. 14), wird auch in der am 26. Oktober 2009 erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz der Fall des Titelanspruchs der Kindsmutter wegen einer Vaterschaftsanerkennung im Zusammenhang mit der Missbrauchsregelung erwähnt (AVwVAufenthG Nr. 27.1a.1.3 am Ende), allerdings ohne auf die Frage einzugehen, ob es sich bei der Vaterschaftsanerkennung in einem solchen Fall um den Missbrauch der in der Nachzugsbestimmung erfassten familiären Beziehung handelt (die Konkurrenz zum Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft wird eingehend erörtert).
40
Die Materialien zum Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20. Juli 2017 enthalten nichts, was zur Beantwortung der Frage einer Anwendbarkeit der Missbrauchsbestimmung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG beitragen könnte. Die einschlägige Entwurfsbegründung (Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 18/12415 vom 17.5.2017) erörtert sowohl auf S. 15 (unten) als auch auf S. 20 (Mitte) die einschlägige Rechtslage nach dem Aufenthaltsgesetz und geht dabei davon aus, dass die Vaterschaftsanerkennung zu einem Aufenthaltsrecht der unverheirateten ausländischen Mutter nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG führen würde. Obwohl die „§§ 27 ff. des Aufenthaltsgesetzes“ angesprochen werden, findet die Bestimmung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG keinerlei Erwähnung. Wenn der Gesetzgeber davon ausgegangen wäre, dass diese Vorschrift für die vom Senat zu beurteilende missbräuchliche Fallkonstellation eine weitere, neben den neuen Bestimmungen in § 1597a BGB und § 85a AufenthG bestehende Abhilfemöglichkeit darstellt, hätte eine solche Erwähnung nicht ferngelegen.
II.
41
Nachdem die Gesetzesmaterialien und die weiteren Äußerungen aus dem Umfeld des Gesetzgebers dafür sprechen, dass der Gesetzgeber zwar keine dezidierten Vorstellungen dazu entwickelt hat, wie ein Missbrauch zu erfassen ist, der gerade nicht die im Nachzugstatbestand genannte familiäre Beziehung betrifft, dass er jedoch die unspezifische Absicht gehabt hat, die Vaterschaftsanerkennung als solche (ohne Unterscheidung der einzelnen Fallkonstellationen) einer Missbrauchsprüfung zu unterziehen, sind die Möglichkeiten, einem Missbrauch bei der streitgegenständlichen Fallkonstellation außerhalb der Bestimmung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG Rechnung zu tragen, in Betracht zu ziehen.
42
Insoweit kommt zunächst eine Anwendung der Bestimmung des § 27 Abs. 1 AufenthG infrage, die infolge der klarstellenden Formulierung, die Familiennachzug-Aufenthaltserlaubnis solle die „Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet“ ermöglichen und diene dem „Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 des Grundgesetzes“, grundsätzlich zur Missbrauchs-Abwehr eingesetzt werden kann und auf die zurückgegriffen werden kann, wenn die Voraussetzungen der durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2007 eingefügten und durch eine andere Beweislastregelung charakterisierten Vorschrift des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt sind (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2010 - 1 C 7/09 - BVerwGE 136, 222, juris Rn. 11 ff.; Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, Rn. 48 und 55 ff.; zur „Signalfunktion“ der nicht abschließenden Bestimmung des § 27 Abs. 1a AufenthG vgl. auch VGH Baden-Württemberg, B.v. 4.11.2014, a.a.O., juris Rn. 19 m.w.N.).
43
Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG auf die vorliegende Fallkonstellation kommt infrage.
44
Jedoch liegen die Voraussetzungen für keine dieser Vorgehensweisen vor.
45
1. Derartige Lösungen verstoßen gegen den Grundsatz, dass eine wirksame Vaterschaftsanerkennung nur dann unberücksichtigt bleiben kann, wenn sie erfolgreich angefochten ist (zu diesem Grundsatz vgl. zusammenfassend den Entwurf des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft, BR-Drs. 624/06 v. 1.09.06, S. 9 und BT-Drs. 16/3291 v. 8.11.2006, S. 9/10: < „Tatbestandswirkung“ mit dem Ziel des Schutzes des Zusammenlebens vor Angriffen von außen > sowie die zivilgerichtliche Rspr. < insbesondere BGH, U.v. 19.12.1984, FamRZ 1985,271, KG, B.v. 11.12.2001 - 1 W 193/01 - FamRZ 2002, 1725 und OLG Köln, U.v. 25.10.2001 - 14 UF 106/01 - FamRZ 2002, 629 >, der zufolge es unzulässig ist, über die ausdrücklich geregelten Anfechtungsmöglichkeiten hinauszugehen und sich auf allgemeine Vorschriften über Willensmängel und die Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften zu berufen, und der zufolge gemäß 1600c BGB die Vaterschaft auch bei bewusst wahrheitswidriger Vaterschaftsanerkennung vermutet wird; im selben Sinn Maor in Kluth/Hund/Maaßen, ZuwanderungsR, 2. Aufl. 2017, § 4 Rn. 902 f. sowie Knittel, JAmt 2017, S. 340, der auf die Unanwendbarkeit des § 134 BGB im Falle der neuen Verbotsnorm des § 1597a Abs. 1 AufenthG hinweist). Auch der Umstand, dass dieser Grundsatz den Bestimmungen über die Vaterschaftsanerkennung zu entnehmen ist, spricht dafür, dass eine Ausnahme ebenfalls der gesetzlichen Regelung bedarf. Dementsprechend hat es die ganz überwiegende oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung sowohl vor dem Erlass des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2007 sowie des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft im Jahr 2008 als auch danach abgelehnt, eine Vaterschaftsanerkennung auf der Grundlage des § 27 Abs. 1 AufenthG oder eines sonstigen allgemeinen Grundsatzes einer Missbrauchsüberprüfung zu unterziehen (vgl. OVG NRW, B.v. 23.8.2012 - 18 A 537/11 - InfAuslR 2013, 23, juris; OVG Hamburg, B.v. 24.10.2008 - 5 Bs 196/08 - juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse v. 25.8.2006 - juris und vom 1.10.2004 - 2 M 441/04 - InfAuslR 2006, 56, juris, insbesondere Rn. 11 ff.; Hessischer VGH, B.v. 5.7.2005 - 9 UZ 364/05 - juris; der B. des VGH Baden-Württemberg v. 3.3.2005 - 13 S 3035/04, InfAuslR 2005,258, juris, in dem dieser Grundsatz unberücksichtigt geblieben ist, steht weitgehend allein und wird nur im Einstellungsbeschluss des VG Stuttgart vom 24.7.2014 - 11 K 2194/14, juris - zur Unterstützung herangezogen, in dem die „abweichende“ Mehrheitsrechtsprechung zwar genannt, aber nicht erörtert wird).
46
2. Voraussetzung speziell einer Analogie wäre zudem, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält.
47
Eine solche ist vorliegend nicht erkennbar. Für eine Analogie muss der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand vergleichbar sein, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von denselben Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BVerwG. U.v. 29.3.2018 - 5 C 14/16 - juris Rn. 24; BGH, U.v. 4.8.2010 - XII ZR 118/08 - juris Rn. 11).
48
Es kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den vorliegenden Fall der Anerkennung der Vaterschaft eines ausländischen Kindes durch einen Deutschen (oder auch durch einen Ausländer mit gesichertem Aufenthalt) durch eine spezielle Missbrauchsbestimmung mit der Wirkung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG unterstellt hätte, wäre er sich der Unvereinbarkeit dieser Fallkonstellation mit den Tatbestandsvoraussetzungen der Bestimmung bewusst gewesen. Die vorliegende Fallkonstellation ist den von der Missbrauchsbestimmung erfassten Sachverhalten nicht hinreichend vergleichbar, weil bei ihr durch eine ausländerrechtliche Missbrauchsbestimmung der Missbrauch nicht effektiv bekämpft werden kann.
49
Zweck der Missbrauchsbestimmung ist es, einen Nachzug zu verhindern, der durch Begründung familiärer Beziehungen im Sinne der Nachzugsvorschriften betrieben wird, die aber nicht gelebt werden und deshalb den (insbesondere durch die Nachzugsvorschriften gewährten) Schutz des Art. 6 GG nicht verdienen. Im Hinblick auf diesen Zweck der Missbrauchsbestimmung ist festzustellen, dass die vorliegende Fallkonstellation eine Besonderheit aufweist. Eine Verhinderung des Nachzugs der Mutter ist bei der missbräuchlichen Anerkennung eines ausländischen Kindes durch einen Deutschen bzw. einen Ausländer mit gesichertem Aufenthaltsrecht - solange die Vaterschaftsanerkennung Bestand hat - nicht möglich, weil das Kind deutscher Staatsangehöriger (also unbeschränkt aufenthaltsberechtigt) geworden und auf die Betreuung durch seine Mutter angewiesen ist. Die von der Nachzugsbestimmung des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erfasste familiäre Beziehung zwischen Mutter und Kind wird auch tatsächlich gelebt und steht unter dem Schutz des Art. 6 GG. Der (der Nachzugsbestimmung vorgelagerte) Missbrauch der Vaterschaftsanerkennung könnte allenfalls dadurch sanktioniert werden, dass der Mutter eine Aufenthaltserlaubnis mit weniger günstigen Rechtsfolgen erteilt wird als sie mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG verbunden sind. Dem Urteil des Gerichtshofs der Union „Zambrano“ vom 8. März 2011 (Rs. C-34/09) ist zu entnehmen, dass eine Duldung des einem Drittstaat angehörenden Elternteils dem Unionsbürgerrecht des minderjährigen Kindes nicht hinreichend Rechnung trägt (vgl. insoweit auch Rn. 4 des Senatsbeschlusses vom 20.10.2015 - 19 C 15.820 - im Prozesskostenhilfeverfahren der Klägerin); es spricht viel dafür, dass die bloße Duldung der personensorgenden Mutter eines deutschen Kindes auch Art. 6 GG nicht angemessen Rechnung trägt. Vorliegend hält die Beklagte die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG für angemessen; ob diese Aufenthaltserlaubnis mit weniger günstigen Rechtsfolgen als diejenige gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG dem erwähnten Urteil des Gerichtshofs Genüge leistet, ist offen. Hiergegen spricht, dass die weniger günstigen Rechtsfolgen der Aufenthaltserlaubnis der Mutter die Chancen auch des deutschen Kindes verschlechtern, das in Gemeinschaft mit seiner Mutter lebt; der Umstand, dass deren missbräuchliches Verhalten dem Kind grundsätzlich zugerechnet werden kann (vgl. BVerfG, B.v. 17.12.2013, a.a.O., Rn. 34 ff.), trägt (auch) ausländerrechtlichen Notwendigkeiten Rechnung, hat aber keine persönliche Verantwortung des Kindes zur Grundlage. Jedenfalls führt auch eine solche Aufenthaltserlaubnis mit weniger günstigen Rechtsfolgen in aller Regel zur Niederlassungserlaubnis (vgl. § 26 Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), nachdem Vaterschaftsanerkennungen erfahrungsgemäß fast ausschließlich vor der Geburt oder kurz danach vorgenommen werden und der für diese Niederlassungserlaubnis erforderliche Fünfjahreszeitraum deshalb fast immer deutlich kürzer ist als der bis zur Volljährigkeit des Kindes verstreichende. Angesichts der Tatsachen, dass bei der vorliegenden Fallkonstellation die Anwendung einer Missbrauchsregelung den Nachzug nicht verhindern, sondern allenfalls modifizieren kann, also ihre Anwendung zu aufwändigen Behörden- und Gerichtsverfahren ohne nennenswerten Gemeinwohleffekt führen würde, fehlt es an einer Vergleichbarkeit der vorliegenden Fallkonstellation mit den vom Gesetzgeber geregelten Tatbeständen. Bei der vorliegenden Fallkonstellation kann - wie der Senat bereits im Prozesskostenhilfebeschluss vom 5. März 2015 (19 C 15.820) erwähnt hat - ein missbräuchlicher Nachzug eben nicht entweder durch Herbeiführen der Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung oder (hilfsweise) durch eine Missbrauchsregelung, sondern ausschließlich durch Herbeiführen der Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung verhindert werden. Angesichts dessen kann nicht verlässlich angenommen werden, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von denselben Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der Missbrauchsregelung, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Die Einbeziehung der vorliegenden Fallkonstellation in die Missbrauchsregelung ist vom Gesetzgeber zwar nur irrtümlich (infolge Vernachlässigung ihrer rechtlichen Besonderheiten) unterlassen worden; jedoch sprechen objektiv gute Gründe für diese Nichteinbeziehung und der Gesetzgeber hat diese nur deshalb nicht erwogen, weil er sich seines Irrtums nicht bewusst gewesen ist.
III.
50
Der Rechtsprechung und der Literatur sind keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine direkte Anwendbarkeit der Missbrauchsregelung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG, für eine analoge oder für eine Anwendbarkeit des § 27 Abs. 1 AufenthG auf die vorliegende Fallkonstellation zu entnehmen.
51
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. März 2008 (7 A 11276/07 - AuAS 2008, 194, juris Rn. 28 ff., insbesondere 31), auf das sich das angefochtene Urteil, die Vertreterin des öffentlichen Interesses sowie Kloesel/Christ/Häußer (AuslR, § 27 AufenthG Rn. 50 - noch Stand/1/2009) u. a. beziehen, benennt zwar die beiden unterschiedlichen Fallkonstellationen der Vaterschaftsanerkennung (Rn. 31), beschränkt sich jedoch auf die Subsumtion der Vaterschaftsanerkennung unter den in der Missbrauchsregelung enthaltenen Begriff „Verwandtschaftsverhältnis“ und übersieht deshalb die Unanwendbarkeit der Missbrauchsregelung auf die hier und auch dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vorliegende Fallkonstellation infolge der Inkongruenz von Missbrauchsregelung und Nachzugsbestimmung. Unterstützt sieht sich die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in ihrer Auffassung durch die Hinweise zum Richtlinienumsetzungsgesetz 2007 sowie durch dessen Erörterung seitens Breitkreutz/Franßen-de la Cerda/Hübner, die jedoch alle zwischen den zwei maßgeblichen Fallkonstellationen der Vaterschaftsanerkennung nicht differenzieren, die Problematik der hier gegenständlichen Fallkonstellation nicht thematisieren und daher keine Grundlage für die Annahme einer Anwendbarkeit der Missbrauchsbestimmung auf die vorliegende Fallkonstellation darstellen (siehe oben). Im Übrigen hält die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, die mehrere Jahre vor dem Urteil „Zambrano“ des EuGH ergangen ist, eine Duldung der ausländischen Mutter für ausreichend, misst also der Missbrauchsregelung auch in der hier gegenständlichen Fallkonstellation eine wesentliche, jetzt nicht mehr vorhandene Wirkung zu.
52
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2010 (1 C 7/09 - BVerwGE 136, 222, juris) befasst sich zwar mit der Bestimmung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG, jedoch nur im Zusammenhang mit dem Missbrauch des Instituts der Ehe. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass bei berechtigten Zweifeln und bei Nichterfüllung der Obliegenheit der Eheschließenden, diese Zweifel auszuräumen, der Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels auf der Grundlage des § 27 Abs. 1 AufenthG abgelehnt werden kann, wenn die (Nachweis-)Voraussetzungen des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt sind. Nachdem die Eheschließung aber keine unmittelbaren staatsangehörigkeitsrechtlichen und abstammungsrechtlichen Folgen hat und bei ihr der Grundsatz nicht gilt, dass sie nur bei förmlicher Unwirksamkeit unberücksichtigt bleiben kann, führt diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bei der hiesigen Fallgestaltung nicht weiter.
53
Im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. August 2012 (18 A 537/11 - InfAuslR 2013, 23, juris) wird - wie vom Senat - die Auffassung vertreten, die Bestimmung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG sei im Ergebnis auf den hier streitgegenständlichen Fall des Nachzugsanspruchs einer ausländischen Mutter, deren Kind von einem Deutschen oder von einem Ausländer mit gesichertem Aufenthaltsrecht anerkannt worden ist, nicht anwendbar. Allerdings geht die Entscheidung (ohne Erörterung der Problematik) davon aus, die Voraussetzungen der Bestimmung seien erfüllt, und begründet ihr Ergebnis lediglich mit der (im Jahr 2008 geschaffenen und erst im Jahr 2013 für nichtig erklärten) Möglichkeit einer behördlichen Anfechtung der Vaterschaft, obwohl sich beide Bestimmungen nicht ausschließen und § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG auch anwendbar ist, wenn die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung als solche nicht infrage gestellt wird oder nicht infrage gestellt werden kann (vgl. Rn. 28). Auf die Frage, ob der Missbrauch die in der Nachzugsbestimmung genannte Verwandtschaftsbeziehung betrifft, geht die Entscheidung nicht ein.
54
Im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013, durch den die Bestimmung des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB vorbehaltlos für nichtig erklärt worden ist, wird auf die im hiesigen Berufungsverfahren gegenständliche Fallkonstellation eingegangen (sowie auf die hierzu parallele Anerkennung der Vaterschaft des Kindes einer ausländischen Staatsangehörigen durch einen Ausländer mit gesichertem Aufenthaltsrecht). Mit dem - von der (nunmehr nichtigen) Bestimmung ebenfalls erfassten - Fall der Anerkennung eines deutschen Kindes durch einen Ausländer mit ungesichertem Aufenthalt, in dem sich die gesamte vom Bundesverfassungsgericht dargelegte staatsangehörigkeitsrechtliche und abstammungsrechtliche Problematik nicht stellt (zur Lösbarkeit der verbleibenden verfassungsrechtlichen Problematik, dass der Begriff der „sozial-familiären Beziehung“ je nach Anfechtungskonstellation eng oder weit ausgelegt werden muss, durch treffgenauere Regelungskriterien vgl. Rn. 70 des B. des BVerfG), befasst sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts allerdings nicht. Somit kann auch bei dieser letztgenannten Verfahrenskonstellation die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung nur im Wege der wenig effektiven (vgl. IV.) Bestimmung des § 1597a BGB infrage gestellt werden, obwohl diese auf eine Fallkonstellation zugeschnitten ist, bei der bereits eine sehr kurz wirksame Vaterschaftsanerkennung zum unwiderruflichen Verlust einer anderweitigen Staatsangehörigkeit führen kann. Die während des Gesetzgebungsverfahrens betreffend § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB erlassene Missbrauchsbestimmung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG wird in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht angesprochen.
55
Aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. November 2014 (11 S 1886/14 - InfAuslR 2015, 45 ff.), auf den sich der Beklagte - wie auch das Verwaltungsgericht - besonders beruft, ergeben sich keine Zweifel an der schon im Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2015 zum Prozesskostenhilfeverfahren der Klägerin geäußerten Überzeugung, die Anerkennung der Vaterschaft für das Kind einer unverheirateten ausländischen Mutter ohne gesicherten Aufenthalt durch einen Deutschen - mit der Wirkung, dass das Kind deutscher Staatsangehöriger wird und seine Mutter eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG beanspruchen kann - unterfalle nicht der Bestimmung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg trifft in seinem Beschluss zwar mehrfach die (weit gefasste) Feststellung, die Bestimmung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG sei auf missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen anwendbar. Jedoch liegt seiner Entscheidung nicht der hiesige Fall einer Vaterschaftsanerkennung durch einen Deutschen, sondern der Fall der Vaterschaftsanerkennung durch einen Ausländer, der - mit der Behauptung, Vater eines deutschen Kindes zu sein - selbst den Nachzugs-Aufenthaltstitel begehrt, also diejenige Fallvariante, bei der keine Bedenken gegen eine Anwendung der Bestimmung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG bestehen. Der zentrale Abschnitt des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs beginnt deshalb mit der Rechtsauffassung, § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG schließe einen familienbezogenen Aufenthaltstitel an den Scheinvater im Fall der ausschließlich aufenthaltsrechtlich motivierten Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB aus (juris Rn. 16). Die vorliegende Missbrauchsvariante (Vaterschaftsanerkennung zur Beschaffung des Aufenthaltstitels für die Mutter) findet im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg keine Erwähnung. Auch der Literatur und der Rechtsprechung, die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zitiert werden, ist nicht zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof die hiesige Variante aufenthaltsrechtlich motivierter Vaterschaftsanerkennungen in den Blick genommen hat.
56
Hailbronner, der in seiner Kommentierung des Ausländerrechts mit dem Stand Februar 2014 (§ 27 Rn. 54 ff.) den hiesigen Fall der missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung eines ausländischen Kindes erwähnt hatte, eine Differenzierung zwischen den infrage kommenden Fallkonstellationen aber nicht vorgenommen hatte, teilt seit Mai 2017 ausdrücklich die vom Senat im Beschluss vom 20. Oktober 2015 geäußerte Auffassung. Dasselbe gilt für Marx im Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz seit dem Stand Juni 2017 (§ 27 Rn. 159, 160). Auch Müller im Ausländerrechtskommentar von Hofmann (2. Aufl. 2016, § 27 Rn. 20 a.E.) teilt die Senatsmeinung.
57
Dienelt (in Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018) erwähnt zwar in § 27 Rn. 56 ausdrücklich den Fall des Nachzugs einer unverheirateten ausländischen Mutter ohne gesicherten Aufenthalt zu ihrem Kind, das aufgrund der Vaterschaftsanerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, und hält hier die Bestimmung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG für anwendbar. Er begründet dies aber lediglich durch Bezugnahme auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 4. November 2014, die - wie erwähnt (vgl. III.) - diese Fallvariante nicht berücksichtigt, sowie auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. März 2008 (7 A 11276/07 - juris), das - wie der Senat bereits im Beschluss vom 20. Oktober 2015 dargelegt hat (vgl. auch III.) - ebenfalls nicht überzeugt. Eine eigene Auseinandersetzung mit den Argumenten im Prozesskostenhilfebeschluss des hiesigen Senats vom 20. Oktober 2015 ist der Kommentierung von Dienelt nicht zu entnehmen.
IV.
58
Nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens verbleibt es bei der (den vorliegenden Umständen zufolge) rechtsmissbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung durch Herrn W. sowie bei dem Aufenthalt der Klägerin und ihres Kindes wegen dessen deutscher Staatsangehörigkeit. Nur aktuell zur Beurkundung anstehenden missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen kann auf dem durch § 1597a BGB vorgegebenen Weg begegnet werden. Allerdings ist bereits mehrfach darauf hingewiesen worden, dass dieser Weg wenig wirksam ist (Knittel in JAmt 2017, 339 ff. und 530 ff., Stern in NZFam 2017, 740 f. und Dienelt in www.migrationsrecht.net/nachrichten-auslaenderrecht-politik-gesetzgebung/wenn-dilettanten-gesetze-machen-untaugliche-regelungen-zur-bekaempfung-von-scheinvaterschaften.html). Eine besondere Rolle spielt dabei der Umstand, dass die beurkundende Stelle (meist das Standesamt) die konkreten Anhaltspunkte für die Annahme eines Missbrauchs, bei deren Vorliegen sie die Beurkundung aussetzt und das Prüfungsverfahren einleitet (vgl. § 1597a BGB), in aller Regel nicht kennen kann. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber gehindert wäre, die vorhandenen Mängel zu beseitigen. Was das Erkenntnisdefizit der beurkundenden Stelle betrifft, kann er diese in den Fällen, in denen die Vaterschaftsanerkennung die Legalisierung eines Aufenthalts oder einen Familiennachzug zur Folge hat, schon wegen der Frage des Vorliegens konkreter Anhaltspunkte für einen Missbrauch (also noch vor der in § 1597a BGB geregelten Aussetzung und dem anschließenden Prüfungsverfahren) zu einer Kontaktaufnahme mit der Ausländerbehörde anhalten (und auch mit dem zur Beurkundung von Sorgerechtserklärungen zuständigen Jugendamt, falls dieses nicht selbst die Stelle ist, die die Vaterschaftsanerkennung beurkunden soll). Ausforschungsbedingte Beeinträchtigungen des Familienlebens sind hiervon nicht zu erwarten; sollte es im Einzelfall dennoch dazu kommen, wären sie gerechtfertigt. Missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen widersprechen nicht selten dem Kindeswohl, weil das Kind zum Objekt von Drittinteressen degradiert wird (vgl. BT-Drs. 18/12415, S. 20). Regelungen zur Bekämpfung gerade aufenthaltsrechtlich motivierter Vaterschaftsanerkennungen dienen in jedem Fall einem gewichtigen öffentlichen Interesse (vgl. BVerfG, B.v. 17.12.2013, a.a.O., Rn. 108; ebenso Sanders, FamRZ 2017,1189/1194; zur Verfassungsmäßigkeit der Obliegenheit des Betroffenen, bestehende Anhaltspunkte für einen Missbrauch auszuräumen, vgl. auch BVerfG, B.v. 5.5.2003 - 2 BvR 2042/02; auch der Umstand, dass bei vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkennungen zunächst eine Entlastung vom Missbrauchsverdacht im Wege des § 1597a Abs. 5 BGB nicht möglich ist - vgl. hierzu Stern, a.a.O., S. 741 - stellt wohl kaum einen unverhältnismäßigen Nachteil dar).
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Bei realistischer Betrachtung ist davon auszugehen, dass (auch) bei der vorliegend vom Senat zu beurteilenden Fallkonstellation ein erhebliches öffentliches Interesse an effektiven Regelungen besteht, durch die einem Missbrauch vorgebeugt wird. Zwar wird in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 der in der Entwurfsbegründung des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft motiverläuternd genannten Zahl von Aufenthaltstiteln, die an unverheiratete ausländische und ausreisepflichtige Mütter eines deutschen Kindes erteilt worden sind (jeweils S. 2 des Vorblatts zum Gesetzentwurf: BR-Drs 624/06 und BT-Drs 16/3291), das Argument entgegengehalten, ein erheblicher Anteil von Vaterschaftsanerkennungen bei gegebener biologischer Vaterschaft oder zumindest sozial-familiärer Beziehung sei wahrscheinlich (a.a.O., Rn. 71; wegen dieser Haltung des BVerfG hat eine bereits im Jahr 2014 in den Bundesrat eingebrachte Anregung, nunmehr eine Behördenanfechtung vorzusehen, die der Entscheidung des BVerfG Rechnung trägt, nicht zu einer entsprechenden BR-Initiative geführt, vgl. S. 285, 302 ff. des Prot. der 925. BR-Sitzung). Jedoch sind die Tatsachen, dass Bestimmungen zur Bekämpfung dieses Missbrauchs fehlen oder wenig effektiv sind, die Zahl ausreisepflichtiger Personen hoch ist, und erfolgversprechende Wege auch dann genutzt werden, wenn sie - formal legal - der gesetzlichen Zielsetzung widersprechen, geeignet, eine Missbrauchswahrscheinlichkeit erheblichen Umfangs zu begründen. Die vom Bundesverfassungsgericht vermisste Klarheit über das tatsächliche Ausmaß des Missbrauchs ist aufgrund der Natur der Sache nicht zu gewinnen (vgl. die Parlamentsanfrage betreffend „Scheinvaterschaften zur Aufenthaltsrechtserlangung“, BT-Drs. 18/13097; Verfahrenszahlen bilden nicht die Realität ab, weil Verfahren gemäß ineffektiver Bestimmungen keine repräsentativen Ergebnisse liefern und weil im Falle effektiver Bestimmungen wegen deren generalpräventiven Wirkung nur relativ wenige Verfahren eingeleitet werden müssen). Die Annahme erheblicher Missbrauchszahlen wird weiter durch zahlreiche veröffentlichte Entscheidungen zur Problematik gestützt (vgl. die Aufzählung im Senatsbeschluss vom 20.10.2015 betreffend das Prozesskostenhilfeverfahren der Klägerin, Rn. 5 a.E.; der Entscheidung des VG Stuttgart vom 24.7.2014 zufolge < 11 K 2194/14, juris Rn. 11, betreffend den Nachzug der Mutter eines infolge Anerkennung deutschen Kindes > sind zum Zeitpunkt dieser Entscheidung allein im Referat des Berichterstatters mehrere nahezu identische Fälle anhängig gewesen) sowie durch mehrere Medienberichte zur Problematik (zitiert von Knittel, a.a.O., insbesondere S. 530 und Fn. 7 zu S. 339 sowie von Sanders, a.a.O., insbesondere Fn. 8 und Fn. 53). Hier (sowie bei Nickel in JurisPK BGB, 8. Aufl. 2017, § 1597a, Rn. 5) wird auch deutlich, dass problematische Anerkennungen ausländischer Kinder häufig durch verarmte Sozialhilfeempfänger vorgenommen werden (bereits die Entwurfsbegründung des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft ist davon ausgegangen), sodass die Annahme in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, einer Entwicklung der Vaterschaftsanerkennung zum Instrument der Aufenthaltssicherung unter Umgehung aufenthaltsrechtlicher Voraussetzungen stehe die aus einer Vaterschaftsanerkennung resultierende Unterhaltspflicht entgegen, die Realität verfehlt. In die Überlegungen einzubeziehen ist schließlich auch die Tatsache, dass eine staatliche Weigerung, eine bekannte und auch genutzte Missbrauchsmöglichkeit zu unterbinden, die allgemeine Rechtstreue zu beeinträchtigen geeignet ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Anordnung hinsichtlich ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).