Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 30.04.2019 – 1 AR 16/19
Titel:

Verweisungsbeschluss nicht willkürlich

Normenkette:
ZPO § 281 Abs. 2 S. 2, S. 4, § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2, § 38 Abs. 1, § 261 Abs. 3 Nr. 2
Leitsätze:
1. Verweisungsbeschlüsse sind nach § 281 Abs. 2 ZPO grundsätzlich unanfechtbar, so dass sich auch ein sachlich zu Unrecht ergangener Verweisungsbeschluss und die diesem Beschluss zugrunde liegende Entscheidung über die Zuständigkeit grundsätzlich jeder Nachprüfung entzieht (vgl. BGH BeckRS 2002, 7922). (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Willkür liegt nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist.  (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
3. Offenkundig ist das Landgericht auf der Grundlage des in tatsächlicher Hinsicht nicht weiter aufgeklärten Parteivorbringens - rechtsirrig - davon ausgegangen, aufgrund einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung örtlich unzuständig (geworden) zu sein. Dieser Rechtsfehler allein vermag den Vorwurf der Willkür nicht zu begründen.  (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verweisung, Gerichtsstandsvereinbarung, Bindungswirkung, Verweisungsbeschluss, Unanfechtbarkeit, Willkür
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Beschluss vom 08.01.2019 – 14 O 64/18 KfH
LG Amberg, Beschluss vom 26.09.2018 – 41 HK O 37/19
Fundstelle:
BeckRS 2019, 7326

Tenor

Örtlich zuständig ist das Landgericht Karlsruhe.

Gründe

I.
1
Mit Klage vom 23. Juli 2018 erhob die Klägerin beim Landgericht Amberg - Kammer für Handelssachen - Klage auf Bezahlung restlichen Werklohns gegen die Beklagte mit der Begründung, sie habe in deren Auftrag Dachdecker- und Klempnerarbeiten an zwei Gebäuden in Baumholder ausgeführt.
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Die Beklagte hat ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts Amberg. In der Klageschrift wies die Klägerin darauf hin, dass im Vertrag das Amtsgericht bzw. Landgericht Amberg als Gerichtsstand vereinbart worden sei.
3
Die Klage wurde der Beklagten am 28. August 2018 zugestellt.
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Nachdem die Beklagte ihre Verteidigungsabsicht angezeigt hatte, beantragte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 20. September 2018 die Verweisung an das Landgericht Karlsruhe, da sich die Parteien hierauf geeinigt hätten. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten werde dies gegenüber dem Gericht bestätigen. Mit Schriftsatz vom 25. September 2018 teilte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit, die Parteien hätten eine Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen, wonach Gerichtsstand Karlsruhe sein solle. Insofern sei das Landgericht Amberg nicht mehr zuständig.
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Mit Beschluss vom 26. September 2018 erklärte sich das Landgericht Amberg für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Karlsruhe. Zur Begründung führte es aus, die Parteien hätten eine Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen, wonach Gerichtsstand Karlsruhe sein solle.
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Nach Eingang der Akte beim Landgericht Karlsruhe wurde den Parteien aufgegeben, die Gerichtsstandsbestimmung vorzulegen oder, falls keine schriftliche Vereinbarung bestehe, anzugeben, wann die Vereinbarung mündlich getroffen worden sei. Im Anschluss teilten beide Parteien mit, dass die Gerichtsstandsvereinbarung mit E-Mail vom 6. September 2018 seitens der Bevollmächtigten der Klägerin (Bl. 39, 42 d.A.) und mit Schreiben vom 11. September 2018 seitens der Bevollmächtigten der Beklagten (Bl. 40, 43 d.A.) zustande gekommen sei.
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Nach Anhörung der Parteien lehnte das Landgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 8. Januar 2019 die Übernahme des Rechtsstreits ab. Zur Begründung führte es aus, die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfalle u.a. dann, wenn das Gericht von der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur abweiche, ohne dies zu sehen und die eigene Auffassung zu begründen. Die Parteien hätten die auf Karlsruhe lautende Gerichtsstandsvereinbarung nach Rechtshängigkeit der Klage getroffen, was nach allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung wegen § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht mehr möglich sei. Hiervon sei das Landgericht Amberg abgewichen, ohne überhaupt zu klären, wann die Gerichtsstandsvereinbarung abgeschlossen worden sei und weshalb es die allgemeine Auffassung in der Rechtsprechung nicht teile. Ein derartiger Verweisungsbeschluss, der in dieser Weise unter Verletzung des Grundsatzes der perpetuatio fori (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) ergehe, entbehre aber jeder rechtlichen Grundlage.
8
Mit Verfügung vom 4. Februar 2019 hat das Landgericht Amberg das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Bayerischen Obersten Landesgericht vorgelegt. Die Parteien hätten nach § 38 Abs. 1 ZPO wirksam eine Gerichtsstandsbestimmung treffen können. Nach Aktenlage möge verkannt worden sein, dass eine nach Rechtshängigkeit getroffene Gerichtsstandsvereinbarung mit § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, der sich nicht ausdrücklich zu Gerichtsstandsvereinbarungen verhalte, in Konflikt stehen könne. Wenn dies aber gerade übersehen worden sei, habe für das Landgericht Amberg kein Anlass bestanden, sich im Verweisungsbeschluss mit der herrschenden Ansicht auseinanderzusetzen.
II.
9
Auf die zulässige Vorlage des Landgerichts Amberg ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Karlsruhe auszusprechen.
10
1. Die Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO durch das Bayerische Oberste Landesgericht liegen vor (vgl. Schultzky in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 36 Rn. 34 ff. m. w. N.). Das Landgericht Amberg und das Landgericht Karlsruhe haben sich bindend für unzuständig erklärt; das Landgericht Amberg durch unanfechtbaren Verweisungsbeschluss vom 26. September 2018 (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO), das Landgericht Karlsruhe in der Form der den Parteien bekannt gegebenen (vgl. Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 35) ersichtlich abschließenden Verweigerung der Übernahme des Verfahrens mit Beschluss vom 8. Januar 2019. Die jeweils ausdrücklich ausgesprochene Leugnung der eigenen Kompetenz erfüllt das Tatbestandsmerkmal „rechtskräftig“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1987, I ARZ 809/87, BGHZ 102, 338/340 m. w. N; Beschluss vom 19. Februar 2013, X ARZ 507/12, NJW-RR 2013, 764 Rn. 5).
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Zuständig für die Bestimmungsentscheidung ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO das Bayerische Oberste Landesgericht, weil die Bezirke der am negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte zum Zuständigkeitsbereich unterschiedlicher Oberlandesgerichte gehören und das mit der Rechtssache zuerst befasste Gericht in Bayern liegt.
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2. Örtlich zuständig zur Entscheidung über das Klagebegehren ist gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO das Landgericht Karlsruhe, weil es an den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Amberg gebunden ist.
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a) Der Gesetzgeber hat in § 281 Abs. 2 Sätze 2 und 4 ZPO die grundsätzliche Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen und deren Bindungswirkung angeordnet. Dies hat der Senat im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu beachten. Im Falle eines negativen Kompetenzkonflikts innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist daher grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen worden ist. Demnach entziehen sich auch ein sachlich zu Unrecht ergangener Verweisungsbeschluss und die diesem Beschluss zugrunde liegende Entscheidung über die Zuständigkeit grundsätzlich jeder Nachprüfung (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1987, I ARZ 809/87, BGHZ 102, 338/340; Beschluss vom 10. September 2002, X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634/3635; vgl. auch Greger in Zöller, ZPO, § 281 Rn. 16).
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Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als objektiv willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 15. August 2017, X ARZ 204/17, NJW-RR 2017, 2131 Rn. 15 m. w. N.; Beschluss vom 9. Juni 2015, X ARZ 115/15, NJW-RR 2015, 1016 Rn. 9; Greger in Zöller, ZPO, § 281 Rn. 17).
15
b) Bei Anlegung dieses Maßstabs ist der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Amberg nicht als willkürlich anzusehen, sondern entfaltet die im Gesetz vorgesehene Bindungswirkung.
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Ein Verweisungsbeschluss kann insbesondere dann den Charakter einer willkürlichen Maßnahme haben, wenn sich das Gericht - bewusst oder unbewusst - darüber hinwegsetzt, dass die Verweisung die eigene Unzuständigkeit voraussetzt, bei offensichtlich gegebener eigener Zuständigkeit also nicht möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2002, a. a. O; Beschluss vom 19. Januar 1993, X ARZ 845/92, NJW 1993, 1273; BayObLG, Beschluss vom 16. Oktober 2003, 1Z AR 115/03, juris Rn. 14; Beschluss vom 9. September 1993, 1Z AR 25/93, BayObLGZ 1993, 317/319).
17
Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor.
18
aa) Die Klägerin hat zwar die Klage bei dem nach §§ 12, 17 ZPO sowie bei dem nach der Gerichtsstandsvereinbarung in Ziff. 8.2 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags vom 6. März 2015 örtlich zuständigen Gericht in Amberg erhoben. Beide Parteien sind als Kaufleute (§ 6 Abs. 1 HGB) prorogationsfähig.
19
Das Landgericht Amberg ist nicht durch die Korrespondenz der Prozessbevollmächtigten der Parteien vom 6./11. September 2018 örtlich unzuständig geworden. Zwar war die Vereinbarung eines von Amberg abweichenden Gerichtsstands durch eine die ursprüngliche Regelung abändernde, ausdrückliche oder stillschweigende Gerichtsstandsvereinbarung gemäß § 38 Abs. 1 ZPO grundsätzlich möglich. Dies gilt selbst dann, wenn die Parteien in Ziff. 8.2 des Vertrags vom 6. März 2015 vertraglich eine ausschließliche Zuständigkeit begründet haben sollten (Schultzky in Zöller, ZPO, § 40 Rn. 6). Sie berührt aber gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nach erfolgter Zustellung der Klage die einmal bestehende Zuständigkeit des Landgerichts Amberg für die Entscheidung nicht (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2010, Xa ARZ 14/10, NJW-RR 2010, 891 Rn. 9 m. w. N.; Beschluss vom 16.11.1962, III ARZ 123/62, NJW 1963, 585; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 261 Rn. 16 und § 38 Rn. 17a; Greger in Zöller, ZPO, § 261 Rn. 12).
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bb) Jedoch ist der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht offensichtlich unhaltbar. Das Landgericht Amberg hat seinen Verweisungsbeschluss ausschließlich auf die durch Gerichtsstandsvereinbarung begründete örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Karlsruhe gestützt. Offenkundig ist das Landgericht Amberg auf der Grundlage des in tatsächlicher Hinsicht nicht weiter aufgeklärten Parteivorbringens - rechtsirrig - davon ausgegangen, aufgrund einer wirksamen Parteivereinbarung örtlich unzuständig (geworden) zu sein. Dieser Rechtsfehler allein vermag den Vorwurf der Willkür nicht zu begründen. Zusätzliche Umstände, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen, liegen nicht vor. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, der zuständige Vorsitzende Richter des Landgerichts Amberg habe die mögliche Fehlerhaftigkeit einer auf § 38 Abs. 1 ZPO gestützten Verweisung erkannt, diese aber zu dem Zweck hingenommen, eine Bindungswirkung herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2010, Xa ARZ 14/10, NJW-RR 2010, 891 Rn. 16 f.). Es trifft nicht zu, dass sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2010, a. a. O., mit der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nur im Hinblick auf eine nachträgliche Gerichtsstandsvereinbarung im selbständigen Beweisverfahren befasst habe, wie das Landgericht Karlsruhe meint. In der genannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof an die Prüfung der Bindungswirkung vielmehr diejenigen Maßstäbe angelegt, wie sie auch für Verweisungsbeschlüsse in Klageverfahren gelten (vgl. BGH, a. a. O. Rn. 15 f.). Die vom Landgericht Karlsruhe ins Feld geführten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm, Beschluss vom 14. Mai 2014, I-32 SA 32/14 (MDR 2014, 1106) sowie des Oberlandesgerichts Frankfurt, Beschluss vom 21. Februar 1996, 21 AR 10/96 (NJW-RR 1996, 1403) betreffen Sachverhalte, in denen das verweisende Gericht durch Vortrag einer Partei Anlass hatte, die Fehlerhaftigkeit der Verweisung zu erkennen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat zwar mit Schriftsatz vom 25. September 2019 mitgeteilt, wegen der Gerichtsstandsvereinbarung, wonach Gerichtsstand Karlsruhe sein solle, sei das Landgericht Amberg „nicht mehr“ zuständig. Entgegenstehende Bedenken mit Blick auf § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO wurden jedoch nicht thematisiert.
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Angesichts des übereinstimmenden Verweisungsbegehrens der Parteien schadet es auch nicht, dass der Verweisungsbeschluss nicht näher begründet worden ist. Dies war ersichtlich durch die Übereinstimmung der Parteien verursacht. In solchen Fällen begründet das Fehlen einer näheren Begründung nicht die Willkürlichkeit der Verweisung (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2010, Xa ARZ 14/10, a. a. O. Rn. 17; Beschluss vom 27. Mai 2008, X ARZ 45/08, NJW-RR 2008, 1309).