Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 30.04.2019 – 1 AR 15/19
Titel:

Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Klage gegen Streitgenossen

Normenkette:
ZPO § 36, § 60
Leitsätze:
1. Gegen einen Antragsgegner, dem kein rechtliches Gehör gewährt werden kann, weil er unbekannten Aufenthalts ist, kommt aus diesem Grund eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nicht in Betracht (so auch BayObLG BeckRS 2003, 30313585). (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Bestimmung in § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist im Grundsatz nur dann anwendbar, wenn für mehrere als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand zu verklagende Personen hinsichtlich sämtlicher Klagegründe kein gemeinschaftlicher allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand im Inland gegeben ist (so auch OLG Hamm BeckRS 2018, 1296). (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die gegen Anlagevermittler und Fondsgesellschaft gerichteten Ansprüche wegen einer zur Kündigung der Beteiligung berechtigenden, nicht ordnungsgemäßen Aufklärung über für die Anlageentscheidung wesentliche Umstände sind ihrem Inhalt nach gleichartig im Sinne von § 60 ZPO, weil sie jeweils darauf gerichtet sind, den Treugeber von den Folgen seines (mittelbaren) Beitritts zu befreien. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Rückabwicklung, Publikums-KG, Gerichtsstandstbestimmung, gemeinsamer Gerichtsstand, besonderer Gerichtsstand, Fondsgesellschaft, Falschberatung, Prospektfehler, Bestimmungsverfahren, Streitgenossenschaft, Emittent
Fundstelle:
BeckRS 2019, 7323

Tenor

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor.

Gründe

I.
1
Der im Landgerichtsbezirk Chemnitz wohnhafte Antragsteller macht mit seiner am 6. Februar 2019 bei dem Landgericht Landshut eingegangenen, soweit ersichtlich noch nicht zugestellten, Klage Ansprüche aus eigenem Recht und Ansprüche seiner Ehefrau aus abgetretenem Recht - teilweise im Wege der Stufenklage - geltend. Er begehrt Rückabwicklung mehrerer (mittelbarer) Beteiligungen an einer Publikums KG, der Antragsgegnerin zu 4).
2
Die Antragsgegner zu 1) und zu 2) sind im Bezirk des Landgerichts Chemnitz wohnhaft. Für den Antragsgegner zu 3) hat der Antragsteller eine Adresse im Bezirk des Landgerichts Dresden angegeben und ausgeführt, in Parallelverfahren sei die Zustellung an verschiedene Adressen erfolglos gewesen; der Antragsgegner zu 3) habe seinen allgemeinen Gerichtsstand am Sitz der Rechtsanwälte, die ihn bislang immer vertreten hätten. Die Antragsgegnerin zu 4) hat ihren Sitz im Landgerichtsbezirk Landshut.
3
Nach dem Klagevortrag erwarb die Ehefrau des Antragstellers am 11. und 25. Februar 2009 jeweils aufgrund einer von der Antragsgegnerin zu 1) und dem Antragsgegner zu 2) am selben Tag in der Wohnung des Antragstellers und seiner Ehefrau durchgeführten Beratung eine treuhänderische Beteiligung an der Fondsgesellschaft. Weitere Beteiligungen wurden von dem Antragsteller und seiner Ehefrau am 13. Oktober 2009 und am 9. November 2009 gezeichnet; bei diesen Terminen war nach dem Klagevortrag wohl nur die Antragsgegnerin zu 1) anwesend. Von den Antragsgegnern zu 1) und 2) verlangt der Antragsteller Schadensersatz wegen ihrer Falschberatung. Der Antragsgegner zu 3) wird als Gründungsgesellschafter und „Geschäftsführer der Fondsgesellschaft“ in Anspruch genommen. Ausweislich des vom Antragsteller als Anlage K 3 vorgelegten Prospekts vom 5. Dezember 2007 in der Fassung vom 8. September 2008 war der Antragsgegner zu 3) Kommanditist (Seite 67 des Prospekts) sowie Geschäftsführer der Prospektverantwortlichen, der Komplementärin der Fondsgesellschaft, deren Sitz in Dresden angegeben wurde (Seite 39 des Prospekts); auf Seite 77 des Prospekts wird er als „geschäftsführender Kommanditist“ bezeichnet. Der Antragsgegner zu 3) war ausweislich des Prospekts ferner Geschäftsführer der Emittentin und Fondsgesellschaft (Seite 66 des Prospekts). Von der Antragsgegnerin zu 4) begehrt der Antragsteller insbesondere im Wege der Stufenklage Auskunft über den Wert der Beteiligungen zum 31. Dezember 2018 und Auszahlung dieses Betrages.
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Der Antragsteller macht geltend, die Beratung durch die Antragsgegner zu 1) und zu 2) sei weder anleger- noch anlagegerecht gewesen. Insbesondere sei über die vielfältigen, im Fondsprospekt dargestellten Risiken der Kapitalanlage nicht zutreffend aufgeklärt worden. Der Prospekt, der nicht übergeben worden, aber Grundlage der Beratung gewesen sei, sei hinsichtlich der Folgen einer Sonderkündigung bzw. Stilllegung der Beteiligung unklar. Dem Anleger werde suggeriert, er könne - ohne größere Nachteile - den Fonds nach 10 Jahren kündigen bzw. die Beteiligung im Fall von Ratenzahlungen nach Einzahlung von 3.600,00 € stilllegen. Tatsächlich führten die beiden Beendigungsmöglichkeiten fast zwangsläufig dazu, dass die Anleger einen sicheren Verlust in Kauf nehmen müssten. Auf diese Prospektfehler seien der Antragsteller und seine Ehefrau von den Antragsgegnern zu 1) und zu 2) nicht hingewiesen worden. Die überlange Laufzeit des Fonds verbunden mit dem Ausschluss der ordentlichen Kündigung sei sittenwidrig. Die Falschberatung sei dem Antragsgegner zu 3) zuzurechnen. Die Antragsgegnerin zu 4) werde als Fondsgesellschaft auf Grund sittenwidrigen Gesellschaftsvertrags beziehungsweise außerordentlicher Kündigung wegen Falschberatung beziehungsweise Widerrufs in Anspruch genommen.
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Der Antragsteller hat Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gestellt und angeregt, das Landgericht Landshut zu bestimmen.
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Die Antragsgegner zu 1), 2) und 4) sowie die für den Antragsgegner zu 3) vom Antragsteller angegebenen Rechtsanwälte haben Gelegenheit erhalten, sich zum Bestimmungsantrag zu äußern.
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Die Antragsgegner zu 1) und zu 2) sind der Meinung, der Antrag sei zurückzuweisen, weil für den Rechtsstreit insgesamt am Ort der Beratung, der im Landgerichtsbezirk Chemnitz liege, der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts gemäß § 29 ZPO gegeben sei. Eine Zuständigkeit des Landgerichts Landshut nach § 32b Abs. 1 ZPO könne erst bei schlüssigem Vortrag des Antragstellers zu angeblichen Prospektfehlern begründet werden. Daran fehle es hier; das Risiko der Stilllegung der Beteiligung und der Ausübung des Sonderkündigungsrechts sei im Prospekt auf den Seiten 18 ff. dargestellt.
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Weitere Äußerungen sind nicht eingegangen.
II.
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1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist das nach § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO für das Bestimmungsverfahren zuständige Gericht, weil die Antragsgegner ihren jeweiligen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13, 17 ZPO) in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken (Dresden und München) haben und das zuerst mit der Sache befasste Gericht in Bayern liegt.
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2. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor.
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a) Hinsichtlich des Antragsgegners zu 3) kommt eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO derzeit ohnehin nicht in Betracht. Da eine Zustellung an den Antragsgegner zu 3) unter verschiedenen Anschriften nicht möglich war, ist davon auszugehen, dass er unbekannten Aufenthalts ist. Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat er seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht am Sitz der Rechtsanwaltskanzlei, die „ihn immer vertreten hat“. Da sich für den Antragsgegner zu 3) bislang kein Rechtsanwalt bestellt hat, kann ihm kein rechtliches Gehör gewährt werden, was einer Bestimmung entgegensteht (vgl. BayObLG, Beschluss vom 27. März 2003, 1Z AR 28/03, MDR 2003, 893 Rn. 9).
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b) Die Antragsgegner zu 1), 2) und 4), die ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten haben, sind zwar nach dem im Bestimmungsverfahren maßgeblichen (Schultzky in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 36 Rn. 28), insoweit auch schlüssigen Vortrag des Antragstellers hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche Streitgenossen (§§ 59, 60 ZPO). Auf die Schlüssigkeit der Klage im Übrigen kommt es nicht an (BayObLG, Beschluss vom 28. Oktober 1997, 1Z AR 74/97, NJW-RR 1998, 1291; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 28).
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Streitgenossenschaft nach § 60 ZPO setzt voraus, dass gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Die Vorschrift ist grundsätzlich weit auszulegen. Es genügt, dass die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (auch BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, MDR 2018, 951 Rn. 12).
14
Die gegen die Anlagevermittler und die Fondsgesellschaft gerichteten Ansprüche sind ihrem Inhalt nach gleichartig, weil sie jeweils darauf gerichtet sind, die Treugeber von den Folgen ihres (mittelbaren) Beitritts zu befreien. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt des Klagevorbringens ist die nicht ordnungsgemäße Aufklärung über die für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände, die einen Treugeber, der einem Gesellschafter einer Personengesellschaft aufgrund der Regelungen im Treuhand- und im Gesellschaftsvertrag gleichgestellt ist, berechtigt, die Beteiligung durch Kündigung gegenüber der Gesellschaft zu beenden, und die zu Schadensersatzansprüchen führen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2015, II ZR 104/13, Rn. 26 und 33 juris; Urt. v. 30. März 2017, III ZR 139/15, WM 2017, 800 Rn. 9).
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c) Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen jedoch nicht vor, da am Landgericht Landshut ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand besteht. Denn § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist im Grundsatz, d. h. von - hier nicht gegebenen - Sonderfällen abgesehen, nur dann anwendbar, wenn für mehrere als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand zu verklagende Personen hinsichtlich sämtlicher Klagegründe kein gemeinschaftlicher allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand im Inland gegeben ist (OLG Hamm, Beschluss vom 16. Januar 2018, I-32 SA 57/17, FamRZ 2018, 931/932, juris Rn. 7; Schulzky in Zöller, ZPO, § 36 ZPO Rn. 23).
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1) Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand am Erfüllungsort (§ 29 Abs. 1 ZPO) besteht allerdings entgegen der von den Antragsgegnern zu 1) und 2) vertretenen Ansicht nicht.
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Schadensersatz wegen Verletzung einer auf Vertrag beruhenden primären Beratungspflicht einerseits und wegen vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens andererseits ist jeweils an dem Ort zu erbringen, an dem die verletzte primäre Leistungspflicht bzw. die Hauptleistungspflicht zu erfüllen waren (vgl. BGH, Urt. v. 7. November 2012, VIII ZR 108/12, BGHZ 195, 243 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014, X ARZ 578/13, ZIP 2014, 243 Rn. 13 Schultzky in Zöller, ZPO, § 29 Rn. 25 Stichworte „Schadensersatz“, „Nebenpflicht“ und „culpa in contrahendo“, je m. w. N.). Die Hauptpflicht im Vertragsverhältnis zu den Antragsgegnern zu 1) und zu 2), die Beratungspflicht, ist am Ort der Beratung zu erbringen (Schultzky in Zöller, ZPO, § 29 Rn. 25 „Anlageberatung“), der hier im Bezirk des Landgerichts Chemnitz liegt.
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Anders als in der von den Antragsgegnern zu 1) und zu 2) zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken (Beschluss vom 1. Dezember 2011, 2 AR 29/11, Rn. 3 juris) sind hier außerdem Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft streitgegenständlich. Gegen die Antragsgegnerin zu 4) wird im Wege der Stufenklage ein Anspruch auf Zahlung eines nach den Regeln des Gesellschaftsvertrags oder - soweit der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen enthält - den gesetzlichen Bestimmungen zu berechnenden Abfindungsguthabens geltend gemacht. Für diesen Anspruch ist Leistungsort am Sitz der Gesellschaft (BayObLG, Beschluss vom 10. Mai 1996, 1Z AR 28/96, DB 1996, 1818, juris Rn. 11). Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 13. November 2006, 8 U 139/06, NJW-RR 2007, 478, juris Rn. 13) betraf eine andere Fallkonstellation.
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2) Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand nach § 29c ZPO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller auch Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend macht. § 29c ZPO gewährt jedoch ein Forum für eine bestimmte Person (Verbraucher) und nicht für den Anspruch selbst (BGH, Beschluss vom 18. November 2009, IV ZR 36/09, VersR 2010, 645 Rn. 5; vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 29c Rn. 3).
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3) Es besteht jedoch ein gemeinsamer Gerichtsstand am Sitz der Antragsgegnerin zu 4). Für die Antragsgegner zu 1) bis 3) besteht am allgemeinen Gerichtsstand der Antragsgegnerin zu 4) der gemeinsame besondere Gerichtsstand nach § 32b Abs. 1 ZPO.
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Für Schadensersatzansprüche gegen die Antragsgegner zu 1) und 2) gilt § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Soweit der Antragsteller seine Ansprüche darauf stützt, unter Verletzung der jeweiligen vertraglichen Pflicht über die im Prospekt umfangreich dargestellten Risiken nicht aufgeklärt worden zu sein, fehlt es zwar an dem erforderlichen Bezug zwischen dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch und einer öffentlichen Kapitalmarktinformation (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015, X ARZ 573/15, NJW 2016, 1178 Rn. 10).
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Der Antragsteller begründet seine Ansprüche aber auch mit einer auf Prospektfehlern beruhenden Falschberatung. Ohne Erfolg wenden die Antragsgegner zu 1) und 2) insoweit ein, die Folgen der Sonderkündigung und Stilllegung ergäben sich aus dem Prospekt. Dies ist eine Frage der Begründetheit der Klage. Für die Frage des Gerichtsstandes genügt die Schlüssigkeit der insoweit als wahr zu unterstellenden Behauptungen (Toussaint in BeckOK ZPO, 32. Ed. 1. März 2019, § 32b Rn. 20). Der Klagevortrag, die im Prospekt abgedruckten - und für den durchschnittlichen Anleger nicht verständlichen - Regelungen des Gesellschaftsvertrags zur Laufzeit des Fonds und zum Sonderkündigungsrecht bzw. der Stilllegung der Beteiligung suggerierten dem Anleger, die Kündigung bzw. Stilllegung sei ohne größere Nachteile möglich, ist insoweit ausreichend.
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Die Klage wurde ferner zumindest gegen einen Beklagten auf eine der in § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgeführten Handlungen gestützt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013, X ARZ 320/13, NJW-RR 2013, 1302 Rn. 28; Schultzky in Zöller, ZPO, § 32b Rn. 7b). Denn der Antragsteller nimmt den Antragsgegner zu 3) als Gründungsgesellschafter und damit als Prospektverantwortlichen in Anspruch, auch wenn dessen Aufenthalt derzeit unbekannt ist. Die Klage richtet sich außerdem gegen die Emittentin.
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Nach allgemeiner Meinung ist Emittent einer sonstigen Vermögensanlage derjenige, der sie erstmals auf den Markt bringt und für seine Rechnung unmittelbar oder durch Dritte öffentlich zum Erwerb anbietet (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013, X ARZ 320/13, Rn. 10, juris; Toussaint a .a. O. Rn. 14; Schultzky a. a. O. Rn. 7a). Die Antragsgegnerin zu 4) ist nach dem Prospekt auch Emittentin, so dass deren Sitz den Gerichtsstand des § 32b ZPO begründet.
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Das nach § 32b ZPO zuständige Gericht ist zur umfassenden Entscheidung des Rechtsstreits untern allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zuständig (Schultzky a. a. O. Rn. 7).