Inhalt

VG Würzburg, Beschluss v. 15.04.2019 – W 8 S 19.311
Titel:

Vorläufiger Rechtsschutz wegen Informationszugang nach Verbraucherinformationsgesetz

Normenketten:
VwGO § 65, § 80 Abs. 5, § 88
VIG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 4, § 5, § 6
BayVwVfG Art. 39 Abs. 1
DSGVO Art. 5
BDSG § 45, § 47, § 52, § 53
LFGB § 40 Abs. 1a
Leitsätze:
1. Bei dem Informationszugang im Rahmen des Verbraucherinformationsgesetzes über eine Internet-Plattform, die nach aller Voraussicht die Veröffentlichung der weitergegebenen Informationen plant, stellt sich die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend klärbare Frage, ob die verfassungsrechtlichen Maßstäbe an staatliches Informationshandeln entsprechend anzuwenden sind (Anschluss an VG Regensburg BeckRS 2019, 3917). (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Frage, ob ein Informationszugang nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG zu Feststellungen von nicht zulässigen Abweichungen von gesetzlichen Anforderungen einen bestandskräftigen Verwaltungsakt voraussetzt, ist offen und Gegenstand eines anhängigen Revisionsverfahrens (Verweis auf BVerwG BeckRS 2017, 129592). (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wegen der Drittanfechtung eines stattgebenden Bescheids auf Informationszugang nach dem Verbraucherinformationsgesetz überwiegt bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache aufgrund der nicht mehr rückgängig machbaren Informationsgewährung regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Betroffenen. (Rn. 29 – 30) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Sofortverfahren, Antrag gegen beabsichtigte Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz, „Topf Secret“ (Foodwatch/FragDenStaat, Antrag über Internetplattform, beantragte Auskunft zum Zweck der Veröffentlichung auf Internetplattform, Rechtsmissbräuchlichkeit, Vorwegnahme der Hauptsache, Interessenabwägung, notwendige Beiladung, Anfechtungsklage, Auskunftsanspruch, Informationszugang, Verbraucherschutz, Feststellung von Abweichungen, bestandskräftiger Verwaltungsakt, staatliches Informationshandeln
Fundstelle:
BeckRS 2019, 7007

Tenor

I. Herr …, wird zum Verfahren beigeladen.
II. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid der Stadt Aschaffenburg vom 14. März 2019 wird angeordnet.
III. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin, die einen Metzgereibetrieb betreibt, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. März 2019, in dem ein Antrag des Beigeladenen auf Gewährung von Verbraucherinformationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) stattgegeben wurde.
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1. Mit E-Mail vom 29. Januar 2019 beantragte der Beigeladene über die Internetplattform „Topf Secret“ (Foodwatch/FragDenStaat) die Herausgabe folgender Informationen:
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1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen in folgendem Betrieb stattgefunden: …
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2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
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Mit Schreiben vom 1. März 2019 erhielt die H.-GmbH Gelegenheit zur Stellungnahme unter Bezugnahme auf die Betriebskontrollen vom 17. November 2017 und 4. September 2017.
6
Mit Schreiben vom 4. März 2019 lehnte die Antragstellerin die Herausgabe der angeforderten Kontrollberichte ab, da Informationen allgemeiner Art, wie insbesondere die Ergebnisse von Betriebskontrollen, mangels Produktbezugs nicht vom sachlichen Anwendungsbereich des VIG erfasst seien. Die Antragstellung sei überdies rechtsmissbräuchlich, da die Anfrage über die von Foodwatch e.V. sowie FragDenStaat initiierte Onlineplattform gestellt worden sei und hiermit das Ziel verfolgt werde, die gesetzliche Grundlage für ein Transparentsystem wie in Dänemark, Wales oder Norwegen zu schaffen. Diese allgemeinpolitische Zielsetzung entspreche nicht Sinn und Zweck des VIG, vor unsicheren Lebensmitteln zu schützen, sondern instrumentalisiere den Auskunftsanspruch, indem er verfahrensfremde Ziele verfolge. Aufgrund der zahlreichen Anträge über die Verbraucherplattform würde durch die Antragstellung der Geschäftsgang der Behörden belastet, so dass die Herausgabe der Information nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 VIG ausgeschlossen sei.
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Mit Schreiben vom 14. März 2019 teilte die Stadt Aschaffenburg der Antragstellerin mit, es würden keine Ausschluss- und Beschränkungsgründe nach § 3 VIG vorliegen. Die Vorgehensweise erfolge nach Vorgabe des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz.
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Mit Bescheid vom 14. März 2019, adressiert an den Beigeladenen, entschied sich die Antragsgegnerin für die Übermittelung der angeforderten Informationen an den Beigeladenen.
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2. Am 26. März 2019 ließ die Antragstellerin im Verfahren W 8 K 19.310 Klage erheben und im vorliegenden Sofortverfahren beantragen,
1.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 26. März 2019 gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid vom 14. März 2019, Az.: 3/3629-Ds, der Antragsgegnerin anzuordnen, die Vollziehung des Bescheides auszusetzen und der Antragsgegnerin die Informationsveröffentlichung zu untersagen;
2.
hilfsweise, einen vorläufigen Beschluss zu erlassen und der Antragsgegnerin eine Übersendung der Kontrollberichte zu untersagen, bis eine Entscheidung über Ziffer 1 vorliegt.
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Zur Begründung ließ die Antragstellerin im Wesentlichen ausführen: Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 VIG dürfe der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder den Dritten bekanntgegeben worden sei und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden sei. Vorliegend sei der Antragstellerin, die H.M. GmbH & Co.KG, weder die Entscheidung bekanntgegeben worden, noch sei ihr Zeit zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden, es sei lediglich die H.-GmbH angehört worden. Hierdurch sei auch gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens nach Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen worden. Der Umfang des Informationsbegehrens bestimme sich anhand des Auskunftsersuchens. Der Bericht vom 17. November 2017 sei nicht vom Antrag des Beigeladenen erfasst und daher nicht herauszugeben.
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Die Anfrage sei auch nicht vom Anwendungsbereich des § 1 VIG erfasst. Nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 VIG bestehe der Anspruch auf Zugang zu Informationen über Erzeugnisse i.S. des LBFG. Voraussetzung sei demnach, dass die begehrte Information in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Erzeugnis stehe bzw. sich hierauf beziehe. Demgegenüber würden Informationen allgemeiner Art, insbesondere die Ergebnisse von Betriebskontrollen, mangels Produktbezug nicht von dem sachlichen Anwendungsbereich des VIG erfasst. Ferner würden die streitgegenständlichen Kontrollberichte keine Feststellung zu produktbezogenen Abweichungen enthalten, wie von § 2 Abs. 1 VIG gefordert. Weder Rechtsnormen noch tatsächliche Abweichungen würden benannt, noch erfolge eine Subsumtion der Kontroll- und Untersuchungsergebnisse durch die Vollzugsbehörde.
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Ferner sei der vorliegende Antrag in mehrfacher Hinsicht rechtsmissbräuchlich und daher nach § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG abzulehnen. Ein Rechtsmissbrauch läge insbesondere dann vor, wenn der Antragsteller mit seinem Auskunftsersuchen ein verborgenes Ziel verfolge, das verfahrensfremden oder -widrigen Zwecken diene und den Informationsanspruch sinnwidrig instrumentalisiere. In diesem Fall bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen dem von dem Antragsteller verfolgten Ziel und der in § 1 normierten Zielsetzung des VIG, nämlich den Verbraucher durch Markttransparenz vor unsicheren Produkten zu schützen. Vorliegend sei die Anfrage über die von Foodwatch e.V. sowie FragDenStaat initiierte Onlineplattform gestellt worden. Mit den Anfragen werde ausweislich der Pressemitteilung von Foodwatch e.V. vom 14. Januar 2019 „neue Plattform ‚Topf Secret‘: Jetzt Hygienekontrollen abfragen!“ das Ziel verfolgt, die Bundesernährungsministerin aufzufordern, die gesetzliche Grundlage für ein Transparenzsystem wie in Dänemark, Wales oder Norwegen zu schaffen. Diese allgemeinpolitische Zielsetzung entspräche nicht Sinn und Zweck des VIG vor unsicheren Lebensmitteln zu schützen, sondern instrumentalisiere den Auskunftsanspruch, indem er verfahrensfremde Ziele (politische Aufforderung der Bundesministerin zur Schaffung eines Transparenzsystems) verfolge. Die Motivation des Beigeladenen liege nicht darin, sich Informationen über Lebensmittel des Antragstellers zu verschaffen, sondern habe einzig und allein den Zweck, eine Veröffentlichung auf der Onlineplattform, um den Unternehmer an den Pranger zu stellen. Dies sei rechtsmissbräuchlich i.S. von § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG. Ungeachtet dessen seien ausweislich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 40 Abs. 1a LFGB hohe Hürden an eine Veröffentlichung im Internet zu stellen. Diese Hürden des § 40 Abs. 1a LFGB würden letztlich durch die private Veröffentlichung staatlicher Informationen (d.h. der Kontrollberichte) umgangen, so dass die Antragstellung als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Zwar handele es sich vorliegend um kein staatliches Informationshandeln i.S. einer unmittelbaren Veröffentlichung. Staatliches Handeln liege jedoch bereits in der Herausgabe der Information an die antragstellende Privatperson. Eine staatliche Informationsweitergabe an einen Antragsteller, der seinen Antrag über die Onlineplattform „Topf Secret“ stelle, komme bei der zu erwartenden Veröffentlichung, wie es auch unter „rechtlicher Hinweis“ in dem über die Onlineplattform gestellten VIG-Antrag angegeben sei, einer unmittelbaren staatlichen Information sehr nahe. Hinzu komme, dass der Staat, im Gegensatz zu einer eigenen Veröffentlichung im Internet nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VIG, nach der Herausgabe der Information an den Antragsteller auf den öffentlichen Kommunikationsprozess auf der von Foodwatch e.V. bzw. FragDenStaat betriebenen Homepage nicht mehr einwirken könne und durch die Veröffentlichung der behördlichen Berichte bzw. Bescheide bei dem Leser der Eindruck eines behördlichen Handelns entstehen könne. Damit würden aber die durch § 40 Abs. 1a LFGB normierten Anforderungen an staatliches Informationshandeln, die das Bundesverfassungsgericht jedenfalls bei zeitlich unbefristeter Veröffentlichung, wie vorliegend, als verfassungswidrig qualifiziere, in rechtsmissbräuchlicher Weise umgangen. Schließlich sei die Veröffentlichung derart rechtswidrig erlangter Informationen ebenfalls rechtswidrig und stelle eine unerlaubte Handlung i.S. von § 823 BGB dar. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund habe das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz die nachgeordneten Behörden mit dem beigefügten Schreiben angewiesen, „der Informationserteilung einen Hinweis beizufügen, dass das Verbraucherinformationsgesetz allein Auskunftsansprüche gegenüber Behörden umfasse, jedoch keine Aussage zur Zulässigkeit der Weiterverwendung der erhaltenen Informationen trifft und diese Weiterverwendung daher in der alleinigen Verantwortung und Risiko des Antragstellers erfolgt“. Ungeachtet der Tatsache, dass der streitgegenständliche Bescheid vom 14. März 2019 keinen entsprechenden Hinweis enthalte, obgleich die Stadt Aschaffenburg in ihrem Hinweisschreiben unzutreffend betont, dass die Vorgehensweise nach Vorgabe des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz erfolgt, sei der Antrag offenkundig rechtsmissbräuchlich gestellt und ziele nur darauf ab, eine rechtswidrige Information im Internet zu veröffentlichen. Nach Mitteilung von Foodwatch e.V. sollten bereits ein Tag nach Start der Onlineplattform rund 4.500 VIG-Anträge über „Topf Secret“ eingereicht worden sein. Bei einer derart hohen Anzahl an Antragstellungen werde der Geschäftsgang belastet, so dass die Herausgabe der Informationen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 VIG ausgeschlossen sei. Ferner sei die Art und Weise des Informationszugangs ermessensfehlerhaft. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1, 2 VIG entscheide die Behörde nach ihrem Ermessen über die Art und Weise des Informationszugangs. Werde eine bestimmte Art des Informationszugangs nach dem VIG-Antrag begehrt, so dürfe der Informationszugang nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Vorliegend habe der Beizuladende die Informationsgewährung in elektronischer Form (E-Mail) beantragt. Diesem Antrag habe die Antragsgegnerin nicht entsprochen, sondern in dem streitgegenständlichen Bescheid mitgeteilt, dass die Informationen „in Form von Kopien der Kontrollberichte postalisch übersendet“ würden. Die Antragsgegnerin weicht damit von der beantragten Art des Informationszugangs (elektronische Form, E-Mail) ab und gehe damit selbst, wenn auch stillschweigend, zutreffend von wichtigen Gründen der Informationsgewährung aus. Die ausweislich des Hinweises in dem VIG-Antrag zu befürchtende Veröffentlichung im Internet ohne Löschungsfristen stelle einen verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Berufsfreiheit i.S. von Art. 12 Abs. 1 GG und damit einen wichtigen Grund i.S. von § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG dar. Die zugrundeliegende Wahl der Informationsgewährung sei ermessensfehlerhaft, da eine mündliche Informationsgewährung vorliegend ein deutlich milderes Mittel im Vergleich zu einer schriftlichen Informationsgewährung darstelle. Erhalte der Antragsteller die Information mündlich, habe die Antragstellerin keine Veröffentlichung auf dem Onlineportal „Topf Secret“ sowie dem durch die Prangerwirkung bewirkten Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG zu befürchten. Umgekehrt trage eine auf mündliche Weise erfolgende Informationsgewährung dem Informationsbedürfnis des Antragstellers bzw. des Informationsanspruchs nach dem VIG vollumfänglich Rechnung. Bei einer schriftlichen Informationserteilung käme es ausweislich des Rechtshinweises in dem VIG-Antrag sowie der Veröffentlichungspraxis zu einer (unbefristeten) Veröffentlichung im Internet, die auch verfassungswidrig wäre.
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Ferner sei der streitgegenständliche Bescheid ermessensfehlerhaft. Ausweislich des streitgegenständlichen Bescheids sowie des an die Antragstellerin gerichteten Begleitanschreibens wäre nicht auf die Bedenken der H.-GmbH eingegangen worden. Insbesondere zu den §§ 2, 4 und 6 VIG fänden sich keinerlei Anzeichen, dass sich die Antragsgegnerin auch nur ansatzweise mit der Argumentation auseinandersetze. Vielmehr sei lediglich darauf verwiesen worden, dass das VIG dem des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz entspreche und keine Ausschlussgründe nach § 3 VIG ersichtlich seien. Dies stelle einen Ermessensfehler in Form eines Ermessensfehlgebrauchs dar. Auch habe die Antragsgegnerin keine Abwägungskriterien offengelegt, ob bzw. in welcher Form die 16 bzw. 18 Monate alten Kontrollberichte überhaupt noch einen Informationsgehalt hätten. Dies wäre i.S. objektiven Informationshandelns darzulegen gewesen. Schließlich sei der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig, da dieser nicht nach Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG begründet sei. Im Fall hinsichtlich der Art und Weise der Informationserteilung (postalische Übermittlung von Kopien) habe es im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG einer Begründung bedurft, da eine elektronische Übermittlung (per E-Mail) beantragt gewesen sei. Ferner würden in den Kontrollberichten Daten der Mitarbeiter der Antragstellerin genannt. Derartige Auskünfte würden weder von § 2 Abs. 1 VIG erfasst noch dürften diese nach Art. 5 DSGVO noch §§ 45, 47, 52, 53 BDSG verarbeitet bzw. herausgegeben werden.
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Sollte der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen zu bewerten sein, sei unter Abwägung der gegenseitigen Interessen zur Vermeidung vollendeter Tatsachen die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Eine Abwägung der gegenläufigen Interessen der Antragstellerin und des Beizuladenden falle vorliegende zugunsten der Antragstellerin aus. Deren Interesse an der Nichtherausgabe der Informationen würde überwiegen, bis über das Hauptsacheverfahren entschieden sei, insbesondere da eine Herausgabe der streitgegenständlichen Kontrollberichte an den Beizuladenden und damit die entsprechende Kenntnisnahme von den Informationen nicht mehr rückgängig gemacht werden könne und zu erheblichen Nachteilen (Prangerwirkung im Internet) führen könne. Eine Herausgabe würde somit vollendete Tatsachen schaffen und damit zur Vorwegnahme der Hauptsache führen. Demgegenüber sei kein gesteigertes Interesse der Antragsgegnerin oder des Beigeladenen an der sofortigen Übermittlung der Informationen ersichtlich. Streitgegenständlich seien Berichte vom 17. November 2017 und 4. September 2017, das heiße von vor 18 und 16 Monaten. Schwere und unzumutbare Nachteile aufgrund einer vorläufigen Nichtzugänglichmachung würden für den Beigeladenen damit nicht drohen.
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3. Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 8. April 2019:
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Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.
17
Zur Begründung brachte die Antragsgegnerin im Wesentlichen vor, der Vortrag der Antragstellerin, die Ergebnisse der Betriebskontrollen seien mangels Produktbezug von dem Anwendungsbereich des VIG nicht erfasst, sei weder durch Gesetzesmaterialien noch durch die Gesetzessystematik oder dem Sinn und Zweck der Norm nach begründet. Ein bestandskräftiger Verwaltungsakt würde nicht gefordert. Die benannten Kontrollberichte seien vom Informationsanspruch des VIG erfasst, da sie zielgerichtete Maßnahmen und Entscheidungen und nicht nur eine reine Wissensvermittlung darstellten. Der Bericht zur Kontrolle vom 17. November 2017 werde nicht versendet. Der Verweis und Vergleich, dass für Behörden bei Veröffentlichungen von Abweichungen im Rahmen von lebensmittelrechtlichen Kontrollen die hohen Hürden des § 40 Abs. 1a LFGB einzuhalten seien und diese Hürden auch in Bezug auf die Prüfung der Informationsweitergabe im Rahmen der Anfragen nach VIG anzuwenden seien, sei nicht gegeben. Das VIG treffe keine Aussage darüber, ob der Anfragende selbst den Kontrollbericht veröffentlichen dürfe, noch werde durch die Übersendung der Behörde hiermit eine „Genehmigung“ zur Veröffentlichung impliziert. Das VIG ende mit der Informationserteilung der Behörde an den Antragsteller (hier auf dem Postweg mit Zustellungsnachweis). Eine Einstellung der angefragten Informationen erfolge durch die Behörde gerade nicht über die Plattform „FragDenStaat“. Die Zulässigkeit der Weiterverwendung beurteile sich allein nach zivilrechtlichen Erwägungen und lasse sich nicht ohne Weiteres beantworten. Ein Hinweis werde daher behördlicherseits mit der Übersendung der begehrten Informationen an den Anfragenden gegeben. Dadurch, dass der jeweilige Lebensmittelunternehmer auf Anfrage die personenbezogenen Daten des Anfragende erhalten könne, sei diesem gegen die Veröffentlichung der Zivilrechtsweg eröffnet. Bei der Ermessensentscheidung über die Art der Informationsgewährung nach § 6 Abs. 1 VIG müsse die Behörde darauf achten, dass der Auskunftsanspruch des Beigeladenen nicht durch die Auswahl einer anderen Art der Informationsgewährung unterlaufen werde. Die Behörde könne jedoch nicht allein aufgrund der Wahl der Antragstellung über die Plattform, die Art der Informationsgewährung mit dem Hinweis auf „Generalverdacht Antragsteller“ der möglichen Veröffentlichung der erhaltenen Informationen auf der Plattform als solcher unter den Verdacht des Rechtsmissbrauches stellen und somit den Antrag von vorneherein abändern, wenn ein milderes Mittel zur Verfügung stehe, um hier im Rahmen der Abwägung und Ermessensausübung eine Informationsgewährung zur Veröffentlichung zu vermeiden. Hierzu diene die postalische Übersendung mit Zustellungsnachweis sowie der Hinweis auf eingeschränkte und personenbezogene Nutzung der erhaltenen Informationen an den Beigeladenen. Es könne nicht Aufgabe der Behörde sein, hier jede Informationsgewährung im Ansatz bereits mit dem Generalverdacht auf Veröffentlichung und Rechtsmissbrauch durch den Antragsteller zu unterbinden. Hierfür spreche auch, dass nicht jeder Anfragende im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin über die Plattform die übersandten Berichte eingestellt habe. Mit Schreiben vom 1. März 2019 sei der hinsichtlich der personenbezogenen Daten geschwärzte Bericht an die Antragstellerin übersandt worden. Inwiefern noch personenbezogene Daten durch Namensnennung erkennbar seien, sei nicht ersichtlich. § 3 Satz 6 VIG lasse die Nennung der Unternehmerin bei der Informationsgewährung ausdrücklich zu.
18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte (einschließlich der Akte des Klageverfahrens W 8 K 19.310) Bezug genommen.
II.
19
Die Beiladung unter Nr. I des Tenors beruht auf § 65 Abs. 2 VwGO. Beantragt ein Dritter die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem die informationspflichtige Stelle einem Antrag auf Zugang zu ihn betreffenden Informationen stattgibt, ist der oder die durch den Verwaltungsakt Begünstigte notwendig beizuladen. Die mit einem solchen Antrag begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage kann nicht getroffen werden, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig die Rechte des Beigeladenen verändert oder aufgehoben werden. Damit kann die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich i.S. des § 65 Abs. 2 VwGO ergehen. Durch die Beiladung wird die Sachentscheidung des Gerichts gemäß § 121 VwGO auch dem Beigeladenen gegenüber wirksam (vgl. VG Würzburg, B.v. 8.1.2018 - W 8 S 17.1396 - juris sowie Grube/Immel/Wallau, Verbraucherinformationsrecht, § 5 VIG Rn. 34; Schulz in PdK Bu K-6 C, Juli 2018, § 5 VIG Erl. 6; a.A. VG Leipzig, B.v. 11.2.2014 - 5 L 555/13 - juris).
20
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die an den Beigeladenen adressierte Entscheidung über die Erteilung der Informationen nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig und begründet.
21
Bei verständiger Würdigung des Vorbringens der Antragstellerseite ist der Antrag sachgerecht dahingehend auszulegen (§ 88 VwGO), dass die Antragstellerin begehrt, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Herausgabe der Informationen an den Beigeladenen zu verhindern. Diesem Begehren wird durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den an den Beigeladenen gerichteten Verwaltungsakt vom 14. März 2019 Genüge getan. Damit ist dem Begehren der Antragstellerin in vollem Umfang Rechnung getragen. Eines darüberhinausgehenden Ausspruchs zu dem an sie gerichteten Schreiben vom gleichen Tag bedarf es nicht. Mit dem Schreiben an die Antragstellerin wird dieser die Entscheidung über den Antrag des Beigeladenen „nur“ mitgeteilt (vgl. OVG NRW, U.v. 12.12.2016 - 13 A 846/15 - DVBl 2017, 445).
22
Dies vorausgeschickt, hat der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO Erfolg.
23
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat in einer der vorliegenden vergleichbaren Fallkonstellation wie folgt entschieden (vgl. VG Regensburg, B.v. 15.3.2019 - RN 5 S 19.189 - BeckRS 2019, 3917 bzw. juris):
„1. Der Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig.
a) Statthaft ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1,80 Abs. 5 VwGO i.V.m. 5 Abs. 4 Satz 1 VIG, da die in der Hauptsache statthafte Drittanfechtungsklage in den Fällen des 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. VIG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Vorliegend geht es um den Fall der festgestellten nicht zulässigen Abweichungen von Anforderungen unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nach 2 Abs1 Nr. Buchst. c VIG.
b) Der Antragsteller ist nach 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt. Adressat des angegriffenen Bescheids ist zwar nur der Beigeladene und nicht der Antragsteller, jedoch kann der Antragsteller auf der Grundlage seines Antragsvorbringens die Verletzung einer drittschützenden Norm geltend machen. 3 Satz 1 Nr. 2 VIG sieht nach seinem ausdrücklichen Wortlaut auch den Schutz privater Belange vor. Hiernach entfällt der Anspruch auf Informationsgewährung, wenn die dort abschließend aufgezählten Belange berührt werden. Die Veröffentlichung von Informationen über (inzwischen beseitigte) Mängel im Betrieb des Antragstellers kann möglicherweise auch zu einer Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG führen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -, juris und VG Würzburg, Beschluss vom 08. Januar 2018 - W 8 S 17.1396 -, juris).
2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid vom 30.01.2019 ist zudem begründet.
Gemäß 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Dabei trifft das Gericht im Rahmen des 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Anordnung bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Gericht hat dabei das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 80 Rn. 152; Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 89). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird; ergibt eine vorläufige Überprüfung der Hauptsacheklage dagegen, dass diese offensichtlich erfolgreich sein wird, so überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 90 ff.).
Vorliegend ist zu beachten, dass es sich in der konkreten Fallkonstellation zum einen um eine Vorwegnahme der Hauptsache handelt und darüber hinaus eine Ablehnung des Antrags die Herausgabe der streitgegenständlichen Kontrollberichte zur Folge hätte, was dazu führt, dass es sich bei der Ablehnung des Antrags um eine Regelung handelt, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, auch wenn die Entscheidung in der Hauptsache anders ausfällt. Regelungen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können und die praktisch die Hauptsache vorwegnehmen, sind im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes jedoch nur zulässig, wenn sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings notwendig sind und wenn außerdem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht. Die Rechtmäßigkeit allein genügt deshalb noch nicht, um eine Vorwegnahme der Hauptsache zu rechtfertigen (vgl. Kopp/Schenke, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 156 und Eyermann/Hoppe, 15. Aufl. 2019, VwGO § 80 Rn. 92 und OVG B.-B., Beschluss vom 18.02.2014- 12 S 124.12 -, juris).
Da der vorliegende Fall mehrere Sach- und Rechtsfragen aufwirft, kann im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung weder von einer (offensichtlichen) Rechtswidrigkeit noch von einer (offensichtlichen) Rechtmäßigkeit des an den Beigeladenen adressierten Bescheids vom 30.01.2019 ausgegangen werden, sodass die Erfolgsaussichten als offen zu bewerten sind und insbesondere kein für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlicher „hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren“ angenommen werden kann (a). Ebenso wenig ist ersichtlich, dass eine sofortige Zugänglichmachung der Informationen nach dem VIG an den Beigeladenen aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes notwendig wäre. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt damit zugunsten des Antragstellers aus (b).
a) Auf tatsächlicher Ebene ist in einem Hauptsacheverfahren zu klären, ob die streitgegenständlichen Kontrollberichte - wie von der Antragstellerseite ausgeführt - lediglich beschreibender Natur sind oder - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof fordert - auch eine rechtliche Subsumtion der Kontroll- und Untersuchungsergebnisse durch die zuständige Vollzugsbehörde beinhalten (BayVGH Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. Februar 2017 - 20 BV 15.2208 -, Rn. 47, juris und VG Regensburg, 9. Juli 2015, RN 5 K 14.1110).
Darüber hinaus wirft der vorliegende Fall auch mehrere Rechtsfragen auf, insbesondere hinsichtlich der Rechtsmissbräuchlichkeit eines über die von foodwatch/FragDenStaat betriebenen Plattform „Topf Secret“ gestellten Antrags, einer unzulässigen Umgehung des 40 Abs. 1a LFGB und der Verfassungsmäßigkeit des Verbraucherinformationsgesetzes im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2018, 1 BvF 1/13. Zwar handelt es sich vorliegend um kein staatliches Informationshandeln im Sinne einer unmittelbaren Veröffentlichung. Staatliches Handeln liegt jedoch auch grundsätzlich bereits in der behördlichen Herausgabe der Informationen an die antragstellenden Privatpersonen. Amtliche Informationen kommen einem Eingriff in die Berufsfreiheit aber jedenfalls dann gleich, wenn sie direkt auf die Marktbedingungen konkret individualisierter Unternehmen zielen, indem sie die Grundlagen von Konsumentscheidungen zweckgerichtet beeinflussen und die Markt- und Wettbewerbssituation zum Nachteil der betroffenen Unternehmen verändern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 - BvF 1/13 -, juris). Zwar ist das Schutzbedürfnis des Unternehmens vor einer aktiven staatlichen Veröffentlichung unrichtiger Informationen ungleich größer als in den Fällen der antragsveranlassten individuellen Einsichtsgewähr. Denn die Öffentlichkeitsinformation, die - wie etwa eine produktbezogene Warnung - auf Initiative des Staates erfolgt, ist ihrer Intention nach auf eine unmittelbare Unterrichtung des Marktes gerichtet. Der Staat nimmt in diesem Fall selbst am öffentlichen Kommunikationsprozess teil und wirkt unmittelbar auf ihn ein. Er selbst wählt dabei die Informationen aus, die er bekannt geben will. Die Informationen sollen für die Verbraucherinnen und Verbraucher verständlich dargestellt werden,6 Abs. 1 Satz 4 VIG. Informationen, die der Staat in einem solchen Sinne direkt an alle Markteilnehmer richtet, finden eine breite Beachtung. Sie wirken sich auf die Wettbewerbsposition eines am Markt tätigen Unternehmens mit einer deutlich größeren Intensität aus als die Informationsgewährung an einen einzelnen Antragsteller (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 B 22.14 - juris Rn. 12 und BayVGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - 20 BV 15.2208 -, Rn. 54, juris). Es stellt sich aber gerade in vorliegender Fallgestaltung die Frage, ob die staatliche Informationsweitergabe an einen Antragsteller, der seinen Antrag über die Plattform „Topf Secret“ stellt, aufgrund der zu erwartenden Veröffentlichung auf der Plattform in ihren Auswirkungen nicht einer unmittelbaren staatlichen Information sehr nahe kommt, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass der Staat - im Gegensatz zu einer eigenen Veröffentlichung der Informationen im Internet, vgl. 6 Abs. 1 Satz 3 VIG - nach Herausgabe der Informationen an den Antragsteller auf den öffentlichen Kommunikationsprozess auf der von foodwatch/FragDenStaat betriebenen Plattform gerade nicht mehr einwirken kann und durch die Veröffentlichung der behördlichen Schreiben bzw. Bescheide beim Leser der Eindruck eines behördlichen Informationshandeln entstehen kann. Insofern müsste geprüft werden, ob in vorliegender Konstellation nicht ein wichtiger Grund i.S.d 6 Abs. 1 Satz 2 VIG gegeben ist, der dazu führt, dass man den Antragstellern, die ihren Antrag erkennbar über die Plattform „Topf Secret“ stellen, die streitgegenständlichen Informationen gerade nicht durch Übersendung der Kontrollberichte, sondern im Rahmen von Akteneinsicht oder durch Auskunftserteilung, die schon dem Wortlaut nach gerade nicht auf die bloße Übersendung der Kontrollberichte beschränkt ist, zugänglich macht.
b) Eine Abwägung der gegenläufigen Interessen des Antragstellers und des Beigeladenen fällt vorliegend zugunsten des Antragstellers aus. Nach Auffassung der erkennenden Kammer überwiegt hier das Interesse des Antragstellers an einer vorläufigen Nichtherausgabe der streitgegenständlichen Informationen bis über das Hauptsacheverfahren entschieden worden ist, insbesondere da eine Herausgabe der streitgegenständlichen Kontrollberichte an den Beigeladenen und damit die entsprechende Kenntnisnahme des Beigeladenen von den Informationen nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte und der Informationszugang für den betroffenen Antragsteller zu erheblichen Nachteilen führen kann. Eine Herausgabe würde somit vollendete Tatsachen schaffen und damit zur Vorwegnahme der Hauptsache führen. Demgegenüber ist kein gesteigertes Interesse des Antragsgegners oder des Beigeladenen an der sofortigen Übermittlung der beantragten Informationen ersichtlich. Streitgegenständlich ist die Herausgabe von Kontrollberichten datiert auf den 10.03.2016 und den 07.06.2018, mithin um Berichte, die bereits vor drei Jahren bzw. neun Monaten erstellt wurden. Schwere und unzumutbare Nachteile aufgrund der vorläufigen Nicht-Zuänglichmachung der Informationen drohen für den Beigeladenen damit gerade nicht. Eine Eilbedürftigkeit der Herausgabe wurde zudem auch weder von Seiten des Antragsgegners noch von Seiten des Beigeladenen geltend gemacht.
Nach alledem war dem Antrag statt zu geben“.
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Das Verwaltungsgericht Würzburg schließt sich den vorstehenden Ausführungen im Ergebnis sowie in der wesentlichen Begründung an. Es sieht den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache gleichermaßen als offen an. Insbesondere sind noch weitere Sach- bzw. auch Rechtsfragen zu klären. Angesichts einer bei Antragsablehnung erfolgenden Vorwegnahme der Hauptsache zum Nachteil der Antragstellerin fällt die Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin aus.
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Ergänzend ist noch auszuführen:
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Offen ist zunächst die Frage, ob die Feststellung der unzulässigen Abweichung durch die Behörde in einem bestandskräftigen Verwaltungsakt erfolgen muss. Zwar ist dies nach bisheriger Meinung nicht erforderlich (vgl. BayVGH, U.v. 16.2.2017 - 20 BV 15.2208 - LRE 74, 122; Schulz in PdK Bu K-6c, Juli 2018, § 2 VIG, Erl. 5.1.1; Rossi in BeckOK, Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 23. Edition, Stand 1.5.2018, § 2 VIG Rn. 16). Jedoch hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision gegen das vorstehend zitierte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mit der ausdrücklichen Begründung zugelassen, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil das Revisionsverfahren voraussichtlich zur Klärung beitragen kann, ob es hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf freien Zugang zu Informationen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes bedarf (BVerwG, B.v. 29.9.2017 - 7 B 6/17 - juris).
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Eine weitere offene Frage, die von Antragstellerseite aufgeworfen wird, ist die Frage eines eventuellen Missbrauchs gemäß § 4 Abs. 4 VIG. Das nicht abschließende Regelbeispiel des § 4 Abs. 4 Satz 2 VIG ist wohl nicht erfüllt. Der Begriff des Missbrauchs ist im Übrigen in dem Zusammenhang nicht näher definiert. Eine Missbräuchlichkeit ist auch mit Blick auf vergleichbare Rechtsvorschriften dann gegeben, wenn das Informationsbegehren erkennbar nicht dem Zweck des Informationsgesetzes dient, Öffentlichkeit in dem betreffenden Bereich herzustellen und dadurch etwaige bestehende Missstände aufzudecken und letztlich abzustellen. Der Betreffende muss diesen Zweck mit seinem Informationsbegehren nicht unmittelbar erreichen. Ein behördlicher Missbrauch (querulatorischer Zweck) und ein verwendungsbezogener Missbrauch (Verwendungszweck außerhalb des Gesetzes) lassen sich unterscheiden. Ein etwa querulatorischer Fall läge vor, wenn eine Vielzahl identischer Informationsanträge lediglich zur Generierung anwaltlicher Gebühren gestellt würde oder wenn es erkennbar darum ginge, die Arbeit der Verwaltung zu erschweren oder ein Verwaltungsverfahren zu verzögern (vgl. NdsOVG, U.v. 27.2.2018 - 2 LC 58/17 - LRE 76, 86; OVG Bln-Bbg, U.v. 22.2.2018 - OVG 12 B 16.17 - NVwZ 2018, 1886; jeweils m.w.N.; siehe auch VG Regensburg, U.v. 9.7.2015 - RN 5 K 14.1110 - juris sowie VG Regensburg, B.v. 15.3.2019 - RN 5 S 19.189 - BeckRS 2019, 3917 bzw. juris). Ob ein Missbrauchsfall anzunehmen ist, weil offenbar in einer Vielzahl von Fällen über eine bestimmte Internetseite Anträge nach dem VIG mit dem Zweck gestellt werden, sie sodann unmittelbar auf dieser Internetseite zeitlich unbegrenzt zu veröffentlichen, kann im vorliegenden Sofortverfahren bei summarischer Prüfung nicht abschließend entschieden werden.
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Offen ist auch in der vorliegenden Konstellation, ob die Übersendung der Kontrollberichte auf postalischen Wege und der inhaltliche Hinweis auf die eingeschränkte und personenbezogene Nutzung der mitgeteilten Informationen, das relativ mildeste Mittel im Rahmen der Art der Informationsgewährung darstellt. Das VG Regensburg hat in seinem Beschluss vom 15. März 2019 im Zusammenhang mit der klärungsbedürftigen Frage einer unzulässigen Umgehung des § 40 Abs. 1a LFGB bereits ausgeführt, dass geprüft werden müsste, ob in der vorliegenden Konstellation nicht ein wichtiger Grund i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG gegeben ist, der dazu führt, dass die Informationen nicht durch Übersendung der Kontrollberichte, sondern im Rahmen von Akteneinsicht oder durch Auskunftserteilung zugänglich macht (VG Regensburg, B.v. 15.3.2019 - RN 5 S 19.189 - BeckRS 2019, 3917 bzw. juris; vgl. die oben zitierten Ausführungen). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, dass die Behörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung in Bezug auf den Dritten das relativ mildeste Informationsmittel wählt (Grube/Immel/Wallau, Verbraucherinformationsrecht, 2013, Teil D, § 6 Rn. 3). Ob im konkreten Fall der Beigeladene beabsichtigt, die Kontrollberichte online zustellen, wofür die Beantragung über die Internetplattform „Topf Secret“ sprechen kann, und ob die Behörde verpflichtet wäre, dies über die Art der Informationsgewährung (vorsorglich) zu verhindern, kann im vorliegenden Sofortverfahren nicht abschließend geklärt werden.
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Das Gericht schließt sich schließlich auch den oben zitierten Ausführungen des VG Regensburg zur erforderlichen Interessenabwägung an (VG Regensburg, B.v. 15.3.2019 - RN 5 S 19.189 - BeckRS 2019, 3917 bzw. juris). Die Abwägung der gegenläufigen Interessen der Antragstellerin und des Beigeladenen fällt vorliegend zugunsten der Antragstellerin aus. Das Informationsinteresse des Beigeladenen muss einstweilen zurücktreten. Denn die Herausgabe der streitgegenständlichen Kontrollberichte könnte nicht mehr rückgängig gemacht werden und würde zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen. Zugunsten der Antragstellerin fällt zusätzlich ins Gewicht, dass die gegenständlichen Kontrollen im Jahr 2017 stattfanden, somit der Beigeladene aus den Ergebnissen der Kontrollen keine zeitnahen Aussagen entnehmen kann und daher das Interesse des Beigeladenen an einer zügigen Herausgabe ein geringeres Gewicht zukommt. Besteht der Grundrechtseingriff in der Herausgabe von Informationen, so ist er im besonderen Maße irreversibel. Im Regelfall muss es bei dem aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Grundsatz bleiben, wonach die vollziehende Behörde nicht die Entscheidung über eingelegte Rechtsbehelfe vorgreift. Dies gilt erst recht für unrichtige bzw. nicht verifizierte Informationen (Grube/Immel/Wallau, Verbraucherinformationsrecht, 2013, § 5 VIG Rn. 28 und § 6 VIG Rn. 9 ff.). Aufgrund der besonders verfassungsrechtlich verankerten Interessen, um deren Schutz es bei dem Begehren des betroffenen Dritten (hier der Antragstellerin) regelmäßig gehen wird, wird in der Regel ihr Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegen. Hinzu kommt, dass es im vorliegenden Fall durch die direkte Einbindung der Kommunikation über die Internetseite, mit dem Ziel der unmittelbaren Veröffentlichung der behördlichen Informationen auf dieser Internetseite, qualitativ und quantitativ nahe an einen direkten unmittelbaren Grundrechtseingriff zu Lasten der betroffenen Antragstellerin heranreicht, so dass in der vorliegenden Konstellation erst recht dem Interesse an einer zügigen Information der Bürger das gegenläufige Interesse der Antragstellerin entgegensteht (Rossi in BeckOK, Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 23. Edition, Stand 1.5.2018, § 5 VIG Rn. 25 und § 6 VIG Rn. 10 ff.).
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Die Intensität eines Schadens zum Nachteil der Antragstellerin ist durch die direkte Multiplikation über die Internetplattform „Topf Secret“ (Foodwatch/FragDenStaat) ungleich höher als bei einer Einzelauskunft an eine Privatperson. Die Streuung über den Multiplikator Internet erfolgt unmittelbar, unumkehrbar und unbefristet.
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Nach alledem war dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wie tenoriert stattzugeben. Damit hat sich der Antrag, soweit er über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinausgeht, erledigt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene hat seine außergerichtlichen Kosten mangels Antragstellung gemäß § 154 Abs. 3 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO selbst zu tragen.
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Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 25.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach für sonstige Maßnahmen im Lebensmittelrecht der Jahresbetrag der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen, sonst - wie hier - der Auffangwert von 5.000,00 EUR anzusetzen ist, welcher nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist, so dass 2.500,00 EUR festzusetzen waren.