OLG Bamberg, Beschluss v. 22.01.2019 – 3 Ss OWi 1698/18
Titel:

Qualifizierter Rotlichtverstoß wegen Fahrspurwechsels auf Kreuzung

Normenketten:
StVG § 25
StVO § 37 Abs. 2, § 41 Abs. 1, § 49
OWiG § 79 Abs. 1 1 Nr. 3;
BKatV § 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
1. Ein bei länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines innerörtlichen Wechsellichtzeichens grundsätzlich mit einem Regelfahrverbot nach § 4 I 1 Nr. 3 i.V.m. lfd.Nr. 132.3 BKat zu ahndender Verstoß ist nicht deshalb milder zu bewerten, weil der Fahrzeugführer auf einer mit mehreren Fahrspuren versehenen, durch Richtungspfeile markierten Fahrbahn mit jeweils eigener Lichtzeichenregelung nach Überfahren der Haltelinie im Kreuzungsbereich von der durch Grünlicht frei gegebenen Geradeausspur auf die durch Rotlicht gesperrte Spur für Linksabbieger überwechselt (u.a. Anschl. an BayObLG, Beschluss vom 12.02.2002 - 1 ObOWi 607/01 = DAR 2002, 173 = VRS 103 [2002], 307).
2. Die Anerkennung einer Privilegierungswirkung im Hinblick auf das in diesem Fall aufgrund der abstrakten Gefährlichkeit des Verkehrsvorgangs verwirkte Regelfahrverbot mit der Begründung, durch den Fahrspurwechsel seien andere Verkehrsteilnehmer nicht konkret gefährdet worden, ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil damit das Fehlen des besonderen Sanktionsschärfungsgrundes nach lfd.Nr. 132.3.1 BKat dem Betroffenen zu Unrecht zugute gebracht würde.
3. Ein Absehen von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot sowie die Herabsetzung der Regelgeldbuße wegen Fehlens einschlägiger Vorahndungen ist verfehlt, weil die in der BKatV vorgesehenen Regelsanktionen gemäß § 3 I BKatV von einen nicht vorgeahndeten Betroffenen ausgehen.
Schlagworte:
Rechtsbeschwerde, Staatsanwaltschaft, Urteilsaufhebung, Sachrüge, Rechtsfolgenausspruch, Pkw, Ampel, Lichtzeichenanlage, Grünlicht, Rotlicht, Rotphase, Rotlichtverstoß, qualifiziert, innerorts, Geldbuße, Fahrverbot, Regelfahrverbot, atypisch, Ausnahme, Kreuzung, Gefährdung, Gegenverkehr, Verbotsirrtum, Fahrstreifen, Pfeil, Markierung, Linksabbieger, Geradesausspur, Spurwechsel, Vorbeifahren, Anerkennung, Fahrspurwechsel, Fahrtrichtung, Fahrzeug, Herabsetzung, Kenntnis, Kreuzungsbereich, Verkehrsteilnehmer
Fundstelle:
BeckRS 2019, 694

Tatbestand

Mit Bußgeldbescheid vom 01.02.2018 setzte die Vw-Behörde gegen den wegen wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitungen vorgeahndeten Betr. wegen einer am 24.10.2017 als Führer eines Pkw fahrlässig begangenen Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage bei mehr als 1 Sekunde dauernden Rotphase in Tateinheit mit Nichtfolgen der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (§§ 37 Abs. 2, 41 Abs. 1, 49 StVO, 24, 25 StVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV, Nrn. 132.3 und 155 BKat) eine Geldbuße von 305 Euro fest; daneben ordnete sie gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot an. Nach den Feststellungen des Bußgeldbescheids war der Betr. innerorts auf einem mit Pfeilen markierten Fahrstreifen für Geradeausfahrer unterwegs. Für die beiden mit Pfeilen markierten Linksabbiegerfahrstreifen zeigte die Lichtzeichenanlage an einer Kreuzung Rot. Der Verkehr auf diesen beiden Fahrstreifen hatte sich zurückgestaut. Der Betr., der nach links abbiegen wollte, passierte die wartenden Linksabbieger auf der Geradeausspur, fuhr bei für Geradeausfahrer geltendem Grünlicht in die Kreuzung ein, wechselte im Kreuzungsbereich auf einen Fahrstreifen für Linksabbieger, ließ den Gegenverkehr passieren und bog anschließend bei weiterhin für Linksabbieger geltendem Rotlicht nach links ab. Das AG hat den Betr. nach Einlegung des in der Hauptverhandlung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Einspruchs zu einer Geldbuße von 55 € verurteilt und von einem Fahrverbot im Wesentlichen mit der Begründung abgesehen, dass aufgrund atypischer Umstände der Grad des vorwerfbaren Handelns gering erscheine. Mit ihrer hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde rügt die StA die Verletzung materiellen Rechts. Ihr Rechtsmittel führte zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache an das AG.

Gründe

1
Die gemäß § 79 I 1 Nr. 3 OWiG statthafte, auch sonst zulässige und infolge der wirksamen Beschränkung des Einspruchs nur noch den Rechtsfolgenausspruch betreffende Rechtsbeschwerde hat aufgrund der Sachrüge.
2
1. Die Begründung, mit der das AG abweichend vom Regelbußgeld und abweichend von dem in Betracht kommenden Regelfahrverbot das Vorliegen einer Ausnahmesituation bejaht und den von der Regelsanktion weit nach unten abweichenden Rechtsfolgenausspruch begründet hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
3
a) Das Argument, es liege eine Ausnahmesituation vor, weil der Betr. niemanden gefährdet habe, ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil das AG damit das Fehlen eines Sanktionsschärfungsgrundes dem Betr. sanktionsmildernd zugute gebracht hat (vgl. BGH, Urt. vom 12.02.2015 - 5 StR 536/14 [bei juris] und 19.01.2017 - 4 StR 334/16 = NStZ-RR 2017, 117; Beschluss vom 21.11.2018 - 2 StR 335/18 [bei juris]). Der Bußgeldkatalog sieht in lfd.Nr. 132.3.1 BKat für den Fall der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gegenüber dem in lfd.Nr. 132.3 BKat geregelten Normalfall einen erhöhten Bußgeldrahmen (320 Euro anstatt 200 Euro) vor, so dass bereits der Verordnungsgeber die ausgebliebene Gefährdung Dritter im Rahmen der von ihm bestimmten Regelsanktion berücksichtigt hat.
4
b) Der damit korrespondierende Hinweis des AG, der Betr. habe dem Gegenverkehr und den Fußgängern Vorrang eingeräumt, greift schon deshalb nicht durch, weil die Tatbestände, für die § 4 I BKatV das Fahrverbot als Regelsanktion vorsieht, ausnahmslos besonders gravierende und gefahrenträchtige Verhaltensweisen sind. Insbesondere kann es den Betr. nicht entlasten, wenn kein Dritter konkret durch den Verkehrsverstoß gefährdet wurde (BayObLG, Beschluss vom 12.02.2002 - 1 ObOWi 607/01 = DAR 2002, 173 = VRS 103 [2002], 307; KG VRS 129 [2015], 153; OLG Frankfurt Beschluss vom 10.03.2006 - 2 Ss OWi 86/06; OLG Hamm Beschluss vom 04.11.2004 - 3 Ss OWi 600/04 [jeweils bei juris] und 29.04.1999 - 2 Ss OWi 1533/98 = NZV 1999, 394). Dass auch die mit dem Rotlichtverstoß einhergehende abstrakte Gefahrerhöhung für alle anderen Verkehrsteilnehmer, insbesondere den Gegenverkehr, nicht vorgelegen hätte (vgl. BayObLG a.a.O.), ist weder festgestellt, noch naheliegend. Immerhin verengte das Fahrzeug des Betr. den Kreuzungsbereich, auf dem es angesichts des für seine Fahrtrichtung geltenden Rotlichts nichts zu suchen hatte.
5
c) Soweit das AG eine zu Gunsten des Betr. zu wertende Besonderheit des Falles in dem Umstand sieht, dass dieser bei Grünlicht für Geradeausfahrer in die Kreuzung eingefahren sei und erst dort die Spur gewechselt habe, kann der Senat diesem Gedankengang nicht folgen. Die abstrakte Gefährlichkeit des Vorgangs, auf die abzustellen ist, ist keinesfalls geringer, als wenn der Betr. von vornherein bei Rotlicht auf der für ihn vorgesehenen Spur in die Kreuzung eingefahren wäre und die neben ihm liegende Geradeausspur Grünlicht angezeigt hätte.
6
d) Soweit das AG darauf abhebt, dass sich der Betr. nicht bewusst gewesen sei, mit seinem Fahrverhalten einen Rotlichtverstoß zu begehen, ist auch dieser Umstand nicht geeignet, vom einem atypischen Sachverhalt zu Gunsten des Betr. auszugehen. Ungeachtet des Umstands, dass ein vermeidbarer Verbotsirrtum, den das AG dem Betr. hier offensichtlich zugebilligt hat, vorsätzliches Handeln voraussetzt, könnte ein solcher zwar milder geahndet werden, als Handeln in Kenntnis des Verbots. Dies wäre jedoch nur dann der Fall, wenn gerade die Fehlleistung ihrerseits nicht auf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruhen würde (OLG Bamberg Beschluss vom 27.01.2017 - 3 Ss OWi 50/17 [bei juris] = VerkMitt 2017, Nr 25 = OLGSt OWiG § 11 Nr 6 und 01.12.2015 - 3 Ss OWi 834/15 = StraFo 2016, 116 = OLGSt OWiG § 11 Nr 5, jeweils m.w.N.). Eine derartige Fallgestaltung ist jedoch äußerst fernliegend und seitens des AG auch nicht mit Gründen belegt. Vielmehr muss von jedem Verkehrsteilnehmer erwartet werden, dass er die geltenden Verkehrsregelungen in den Grundzügen kennt (vgl. BayObLGSt 1999, 172 = NStZ-RR 2000, 119 = DAR 2000, 172 = VRS 98, 292 = NZV 2000, 300 = VD 2000, 186 = VerkMitt 2000 Nr 67 m.w.N.). Hinzu kommt, dass der Betr. an einer wartenden Autoschlange vorbeigefahren ist, um sich nach Passieren der Ampel vor dieser einzureihen. Schon angesichts dieses Verhaltens war somit für den Betr. klar erkennbar, dass sein Vorgehen, das speziell ihm einen Vorsprung vor allen anderen Abbiegern verschaffte, nicht den geltenden Verkehrsregeln entsprechen konnte.
7
2. Ebenso rechtsfehlerhaft ist die Erwägung des AG, von der Regelsanktion könne nach unten abgewichen und von der Verhängung eines Regelfahrverbots ganz abgesehen werden, weil der Betr. zum ersten Mal einen Rotlichtverstoß begangen hat. Das AG verkehrt damit die Wertentscheidung des Verordnungsgebers, an der es seine Sanktion auszurichten hat, in ihr Gegenteil: Die in der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehenen Regelahndungen gehen gerade von fehlenden Vorahndungen des Betr. aus (§ 3 I BKatV). Wenn aber schon die fehlende Vorahndung nicht sanktionsmindernd wirkt, darf erst recht die zweifache verkehrsrechtliche Ahndung wegen erheblicher Geschwindigkeitsverstöße nicht zu Gunsten des Betr. gewürdigt werden. […]