Inhalt

VGH München, Beschluss v. 22.03.2019 – 1 NE 18.2637
Titel:

Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit einem Normenkontrollantrag wegen fehlender Dringlichkeit

Normenketten:
BauGB § 45
BauNVO § 8
GG Art. 14 Abs. 1 S. 2
VwGO § 47 Abs. 6
Leitsätze:
1. Das Einholen von Angeboten für Erschließungsarbeiten stellt eine reine Vorbereitungshandling für die künftige Realisierung  (hier: eines Gewerbegebiets) dar. Diese Maßnahme führt nicht dazu, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden, die den begehrten Rechtsschutz leerlaufen lassen könnten, wenn nicht die Durchführung der Erschließungsmaßnahmen unmittelbar bevorsteht.  (Rn. 14) (red. LS Alexander Tauchert)
2. Auch durch eine Umlegung muss der Antragsteller keinen rechtlichen Nachteil im Normenkontrollverfahren befürchten. Selbst wenn ein Umlegungsbeschluss unanfechtbar würde, entfällt dadurch sein Rechtsschutzbedürfnis im Hauptsacheverfahren nicht. (Rn. 16) (red. LS Alexander Tauchert)
Schlagworte:
Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Fehlende Eilbedürftigkeit, Kein schwerer Nachteil durch Durchführung eines Umlegungsverfahrens, Gewerbegebiet, Immissionsschutz, Gewerbenutzung, Dringlichkeit
Fundstelle:
BeckRS 2019, 6082

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 15 Gewerbegebiet „…“, den die Antragsgegnerin am 5. Dezember 2017 beschlossen und am 20. Dezember 2017 bekannt gemacht hat (im Folgenden: Bebauungsplan).
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Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ..., Gemarkung L., das im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt. Mit dem Bebauungsplan wird östlich der Autobahn ... nahe der Anschlussstelle L. auf einer bisher weitgehend landwirtschaftlich genutzten Fläche von 8,3 ha ein Gewerbegebiet festgesetzt, in dem mit einzelnen Ausnahmen die in § 8 BauNVO vorgesehenen Nutzungsarten zugelassen werden. Durch textliche Festsetzungen (Nr. 15) und durch Planzeichen werden für die Gewerbenutzung Emissionskontingente bestimmt. Für die Emissionskontingente wird das Bebauungsplangebiet in Quartiere gegliedert. Für das Quartier 1 ist dabei ein Emissionskontingent Lek nach DIN 45691 von 60 dB(A)/m² tags und 45 dB(A)/m² nachts, für die übrigen Quartiere im Bebauungsplangebiet ein Emissionskontingent Lek nach DIN 45691 von 65 dB(A)/m² tags und 50 dB(A)/m² nachts vorgesehen.
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Am 19. Dezember 2018 stellte der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan (1 N 18.2635) und beantragte gleichzeitig,
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den Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 15 „…“ bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers außer Vollzug zu setzen.
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Der Erlass der einstweiligen Anordnung sei zur Abwehr schwerer Nachteile für den Antragsteller dringend geboten. Die Antragsgegnerin habe im Herbst 2018 Angebote für die Erschließungsarbeiten einholen wollen und in der Gemeinderatssitzung vom 14. Dezember 2018 hierüber beraten. Es sei deshalb zu befürchten, dass alsbald mit der Erschließung begonnen werde. Zudem habe die Antragsgegnerin am 13. März 2018 ein Umlegungsverfahren beschlossen. Die Umlegung sei mit Beschluss vom 24. Mai 2018 eingeleitet worden. Bereits am 9. Januar 2019 sei ein Termin zur Erörterung des angedachten Umlegungsplans anberaumt. Es sei daher damit zu rechnen, dass vollendete Tatsachen geschaffen würden, die nicht ohne weiteres rückgängig zu machen seien. Der Antragsteller werde durch die Festsetzung der Lärmemissionskontingente in eigenen Rechten verletzt. Es bestehe die Gefahr, dass zum Zeitpunkt der Einleitung eines Baugenehmigungsverfahrens ein Großteil der Lärmemissionskontingente, die nicht grundstücksbezogen festgesetzt worden seien, von anderen Grundstückseigentümern oder Anlagenbetreibern verbraucht worden seien. Eine vorhabenunabhängige Emissionskontingentierung sei von der Baunutzungsverordnung nicht vorgesehen. Der Bebauungsplan setze die Emissionskontingente nicht anlagenbezogen, sondern teilbereichsbezogen fest. Deshalb werde die Problematik, welche Emissionen von den einzelnen Anlagen bei verschiedenen Betrieben innerhalb eines Quartiers ausgehen dürften, nicht gelöst. Der Umgriff des Bebauungsplans habe sich im Laufe des Verfahrens reduziert. Der Wegfall von zwei Teilbereichen sei für die Festsetzung der Emissionskontingente nicht berücksichtigt worden. In den weggefallenen Teilflächen könnten neue Immissionsorte liegen, die von den Emissionskontingenten nicht berücksichtigt worden seien. Zudem sei offen, ob durch die Festsetzung der Emissionskontingente noch von einem Gewerbegebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung oder nur einem eingeschränkten Gewerbegebiet auszugehen sei. Es ergebe sich aus dem Bebauungsplan nicht, ob neben dem emissionskontingentierten Gewerbegebiet noch ein Gewerbegebiet als Ergänzungsgebiet vorhanden sei, in dem keine Emissionsbeschränkung gelte. Darüber hinaus seien die textlichen Festsetzungen Nr. 15 zu den Quartieren unbestimmt. Es lasse sich nicht erkennen, welche Quartiere den Teilflächen 2 und 5 zuzuordnen seien.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Der Antrag sei unzulässig, da der Antragsteller nicht in eigenen Rechten verletzt sei. Emissionskontingente würden pro Quadratmeter nach DIN 45691 für Betriebe und Anlagen festgesetzt; es sei nicht zu befürchten, dass es zu einem „Windhundrennen“ der Betriebe komme. Eine grundstücksbezogene Festsetzung sei nach der Rechtsprechung nicht zulässig. Die Antragsgegnerin habe die Reduzierung des Planbereichs bei der Festsetzung der Emissionskontingente berücksichtigt. Sie habe trotz der Verkleinerung des Geltungsbereichs auf eine Erhöhung der Emissionskontingente verzichtet, um Reserven für mögliche spätere Erweiterungen zu lassen. Die weggefallenen Teilbereiche seien landwirtschaftlich genutzte Grundstücke; es seien dort keine neuen, zu berücksichtigenden Immissionsorte entstanden. Das Plangebiet werde durch die Emissionskontingente auch nicht zu einem eingeschränkten Gewerbegebiet. Das Emissionskontingent von 60 dB(A)/m² sei ein gewerbeübliches Kontingent. Damit würden wenig störende Betriebe, also nicht erheblich belästigende Betriebe im Sinn der Regelung des § 8 BauNVO erfasst.
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Ergänzend wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Normaufstellungsakten Bezug genommen.
II.
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Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist unbegründet.
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1. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 14.9.2015 - 4 BN 4.15 - ZfBR 2016, 154). Eine solche Rechtsverletzung kommt regelmäßig in Betracht, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks (auch) gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundstück betreffen (vgl. BVerwG, B.v. 20.9.2005 - 4 BN 46.05 - BauR 2006, 352). Denn bei den Festsetzungen eines Bebauungsplans handelt es sich um Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinn des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese muss der Eigentümer nur hinnehmen, wenn der Bebauungsplan rechtmäßig ist. Die Antragsbefugnis ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich ausscheidet (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Diese Anforderungen gelten gleichermaßen für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2011 - 1 NE 10.2657 - juris Rn. 24).
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Gemessen an diesen Grundsätzen ist es nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass der Antragsteller durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Eigentumsrecht verletzt wird. Unabhängig von der Befürchtung des Antragstellers, die Emissionskontingente würden aufgrund des vorherigen Verbrauchs derselben durch andere Grundstückseigentümer zu einer Nutzungseinschränkung seines Grundstücks führen, hat er eine mögliche Rechtsverletzung hinreichend substantiiert dargelegt. Der Antragsteller hat neben der Kritik an der Art der Emissionskontingentierung ausgeführt, dass die Festsetzungen zum Immissionsschutz wegen der Reduzierung des Plangebiets und des Verzichts auf ein erneutes Lärmgutachten fehlerhaft seien. Zudem hat er unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorgetragen, dass in rechtlich unzulässiger Weise ein eingeschränktes Gewerbegebiet entstehe (vgl. B.v. 7.12.2017 - 4 CN 7.16 - BauR 2018, 623). Die gebotene Sachprüfung kann im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nicht vorweggenommen werden.
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2. Der Antrag ist abzulehnen, weil der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Wegen der weitreichenden Folgen, die die Aussetzung des Vollzugs von Rechtsvorschriften hat, ist dabei in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfG, B.v. 5.7.1995 - 1 BvR 2226/94 - BVerfGE 93, 181; BayVGH, B.v. 3.1.2013 - 1 NE 12.2151 - BayVBl 2013, 406; B.v. 16.5.2011 - 1 NE 10.2657 - juris Rn. 29). Die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes typische Dringlichkeit setzt voraus, dass der Vollzug der Norm vor einer Entscheidung in der Hauptsache Auswirkungen befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsachentscheidung geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 u.a. - BauR 2015, 968; B.v. 16.9.2015 - 4 VR 2.15 u.a. - juris Rn. 4; BayVGH B.v. 3.1.2013 a.a.O.). Das kann etwa angenommen werden, wenn vollendete Tatsachen entstehen, die den vom Antragsteller nachgesuchten Rechtsschutz leerlaufen ließen (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 a.a.O.). Der bevorstehende bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt aber grundsätzlich noch keinen schweren Nachteil im Sinn von § 47 Abs. 6 VwGO dar (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 15 NE 16.2226 - juris Rn. 27; B.v. 19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris Rn. 20). Das Verfahren dient insbesondere nicht zur Prüfung der Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags, weshalb es nicht ausreicht, dass mit der Entscheidung irgendein rechtlicher oder tatsächlicher Vorteil verbunden wäre (vgl. BayVGH, B.v. 13.7.2009 - 2 NE 09.1506 - NVwZ-RR 2010, 44).
14
Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antragsteller die gebotene Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht. Soweit er vorträgt, die Antragsgegnerin habe Angebote für Erschließungsarbeiten einholen wollen und hierüber in der Gemeinderatssitzung vom 14. Dezember 2018 beraten, ist nicht zu erkennen, weshalb diese Maßnahmen zu vollendeten Tatsachen führen könnten, die den begehrten Rechtsschutz leerlaufen lassen könnten. Es handelt sich um bloße Vorbereitungen für die künftige Realisierung des Gewerbegebiets. Es ist nicht vorgetragen, dass die Durchführung von Erschließungsmaßnahmen unmittelbar bevorsteht.
15
Die Dringlichkeit lässt sich auch nicht aus dem laufenden Umlegungsverfahren ableiten. Der Antragsteller kann die Schaffung vollendeter Tatsachen im Umlegungsverfahren durch die dort zur Verfügung stehenden eigenständigen Rechtsschutzmöglichkeiten verhindern (vgl. BayVGH, B.v. 5.3.2007 - 26 NE 07.198 - juris Rn. 20; B.v. 21.2.1997 - 15 NE 97.201 - BeckRS 1997, 23973). Gegen den Umlegungsplan (§ 66 BauGB) kann er nach dessen Zustellung (§ 70 Abs. 1 BauGB) Widerspruch mit aufschiebender Wirkung einlegen (§ 212 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 6 Verordnung über die Umlegungsausschüsse und das Vorverfahren in Umlegungsangelegenheiten - UmlegAusschV) und anschließend Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 217 BauGB stellen. Soweit entscheidungserheblich, findet in dem gerichtlichen Verfahren zudem eine Inzidentprüfung des Bebauungsplans statt (vgl. BGH, U.v. 10.11.1983 - III ZR 131/82 - DVBl 1984, 337; OLG Frankfurt, U.v. 6.3.1997 - 1 U (Baul) 1/96 - juris Rn. 31). Es sind keine besonderen Umstände zu erkennen, die die Inanspruchnahme der Rechtsbehelfe im Umlegungsverfahren für den Antragsteller unzumutbar machen könnten.
16
Der Antragsteller muss durch die Umlegung auch keinen rechtlichen Nachteil im Normenkontrollverfahren befürchten. Selbst wenn ein Umlegungsbeschluss unanfechtbar würde, entfällt dadurch sein Rechtsschutzbedürfnis im Hauptsacheverfahren nicht. Die Anfechtung des Bebauungsplans mit dem Ziel der Aufhebung oder Änderung des Umlegungsplans bleibt möglich, da im Fall der Nichtigerklärung des Bebauungsplans zumindest ein Anspruch auf Änderung des Umlegungsplans nach § 73 BauGB in Betracht kommt (vgl. BVerwG, B.v. 17.12.1992 - 4 NB 25.90 - DVBl 1993, 651).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 8 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).