Inhalt

LG Aschaffenburg, Endurteil v. 26.11.2019 – 11 O 3/18
Titel:

Ansprüche aus einem Versicherungsvertragsverhältnis im Rahmen der Hausratversicherung wegen eines Brandschadens

Normenketten:
VVG § 12 Abs. 2 a.F., § 15, § 88, § 142
VHB 92-Euro § 10 Nr. 2, § 18 Nrn. 1a), 2, 4 u. 5
BGB § 278, § 288, § 291
VHB 2010 § 6 Nr. 3b)
ZPO § 130a Abs. 4, § 287 Abs. 1 S. 1
Schlagworte:
allgemeine Versicherungsbedingungen, Auslegung, Hausratsversicherung, Hemmung der Verjährung, Neuwertversicherung, Regulierung, Wiederbeschaffungswert, Zahlung, Brandschaden, Hausrat, Wohnung, Schadensregulierung
Rechtsmittelinstanz:
OLG Bamberg, Urteil vom 22.10.2020 – 1 U 427/19
Fundstelle:
BeckRS 2019, 50182

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.131,91 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.03.2015 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 64 % und die Beklagte 36 % zu tragen. Die Beklagte trägt 36 % der Kosten der Nebenintervention, im übrigen trägt die Nebenintervernientin ihre Kosten selbst.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird auf 17.262,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten (restliche) Ansprüche aus einem Versicherungsvertragsverhältnis im Rahmen der Hausratversicherung wegen eines Brandschadens geltend.
2
Zwischen den Parteien besteht ein Versicherungsvertrag vom 01.10.1986 mit der Versicherungsnummer …, welchem die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen VHB 92-Euro zu Grunde liegen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 1 und K2 Bezug genommen (Bl. 8 ff. d.A.).
3
Am 05.04.2014 brannte die im Garten des versicherten Anwesens … errichtete Pergola einschließlich eines darüber befindlichen Baumhauses vollständig nieder. Die Brandursache konnte letztlich nicht ermittelt werden. Das gegen den zum Tatzeitpunkt 13-jährigen Sohn der Klägerin unter dem Aktenzeichen … eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde am 14.05.2014 von der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg eingestellt.
4
Die Klägerin meldete der Beklagten den Schaden. Zur Regulierung des Schadens wurde von der Beklagten der Schadensregulierer … eingesetzt. Dieser führte am 15.04.2014 einen Ortstermin durch und fertigte am 17.04.2014 einen Regulierungsbericht (B3 Bl. 172 ff). Die Beklagte erstatte hierauf mit Abrechnungsschreiben vom 08.05.2014 an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.883,30 € für bei dem Brand zerstörte Gegenstände, die in der Pergola gelagert waren (Bl. 131 d.A.).
5
Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 28.06.2014 Einwendungen gegen diese Regulierung (B2, Bl. 186) und übersandte dem Schadensregulierer am 24.08.2014 eine Auflistung mit einer Vielzahl von angeblich verbrannten Gegenständen, deren Wert sie mit 20.145,54 € bezifferte (K 6 Bl. 48 ff). Am 01.12.2014 wurde von der Klägerin erinnert (Bl. 44 d.A.). Die Beklagte wurde mit Schreiben der Klägervertreter vom 05.03.2015 unter Fristsetzung zum 16.03.2015 zur Regulierung aufgefordert (K 5, Bl. 46 f. d.A.). Eine weitere Zahlung erfolgte nicht.
6
Mit der am 02.01.2018 eingereichten und der Beklagten am 19.09.2018 zugestellten Klage begehrt die Klägerin Ersatz für angeblich verbrannte Hausrat- und Wertgegenstände gemäß der Aufstellung auf S. 5 und 6 der Klageschrift vom 29.12.2017.
7
Die Klägerin behauptet im wesentlichen, mangels Entscheidung der Beklagten über die angemeldeten Ansprüche der Klägerin sei die Verjährung gehemmt worden. Das Gartenhaus bzw. die Pergola sei ein (Neben)Gebäude im Sinn der Versicherungsbedingungen. Durch das Brandereignis seinen die in der Pergola befindlichen Gegenstände zerstört worden, die sich aus der Zusammenstellung Anlage K6 (Bl. 48 ff) ergeben. Insgesamt sei ein Schaden in Höhe von 20.145,54 € entstanden sei. Abzüglich der von der Beklagten erbrachten Zahlung seinen daher noch 17.262,34 € offen.
8
Mit Schriftsatz vom 21.11.2018 (Bl. 112 d.A.), zugestellt am 06.12.2018, hat der Klägervertreter der … den Streit verkündet. Die Streithelferin ist im Verhandlungstermin vom 22.10.2019 dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten.
9
Die Klägerin und die Streithelferin beantragten zuletzt:
Die Beklagte wird verurteilt,
an die Klägerin 17.262,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17. März 2015 zu zahlen
10
Die Beklagte beantragte:
Die Klage wird abgewiesen.
11
Die Beklagte beruft sich auf Verjährung. Sie behauptet im wesentlichen, dass die Verjährungshemmung mit Zahlung gem. Abrechnungsschreibens vom 08.05.2014 beendet sei.
12
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die streitgegenständliche abgebrannte Pergola kein Gebäude im Sinne der Versicherungsbedingungen sei und daher nicht dem Versicherungsvertrag unterfalle.
13
Sie bestreitet im übrigen mit Nichtwissen, dass die in der Klageschrift aufgezählten Gegenstände bei dem Brand zerstört worden seien, diese im Eigentum der Klägerin gestanden hätten und dass diese die angegebenen Werte gehabt hätten (Bl. 128 d.A.).
14
Letztlich sei das Anwesen unterversichert und daher die Versicherungssumme entsprechend zu reduzieren.
15
Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
16
Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg mit dem Aktenzeichen … wurde beigezogen.
17
Das Gericht hat die Klägerin im Termin vom 26.03.2019 informatorisch angehört und am 22.10.2019 Beweis erhoben durch die Einvernahme des Zeugen …. Auf die Sitzungsniederschriften vom 26.03.2019 (Bl. 140 ff) und 22.10.2019 (Bl. 224 ff.) wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.
18
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf weitere 6.131,91 € aufgrund für bei dem Brand vom 05.04.2014 zerstörten Hausratgegenständen.
I.
19
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie ist Versicherungsnehmerin und Eigentümerin des Versicherungsortes ….
II.
20
Der Anspruch ist nicht verjährt.
21
Die Klägerin hat sowohl mit ihrem Schreiben vom 28.6.2014 (Anlage B2) als auch mit ihrer E-Mail an den Schadensregulierer … vom 24.8.2014 (Anlage K4 Blatt 44) und der Auflistung der nach ihren Angaben verbrannten Gegenstände nachträglich weitere Ansprüche angemeldet, die über das Abrechnungsschreiben vom 8.5.2014 hinausgehen. Hierdurch ist die Verjährung gemäß § 12 Abs. 2 VVG a.F. (entspricht heute § 15 VVG) bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt. Insoweit liegt danach nur noch das Schreiben des Versicherers vom 27.3.2015 vor (B1 Blatt 188). Dieses enthält jedoch keine endgültige Ablehnungsentscheidung, sondern fordert von der Klägerin konkrete Nachweise (Anschaffungsbelege, Fotos usw.). Darüber hinaus wurde gebeten, das Aktenzeichen der polizeilichen Ermittlungsakte mitzuteilen. Auf dieses Schreiben ist die Klägerin außergerichtlich untätig geblieben und hat erst 2 ¾ Jahre später am 29.12.2017 Klage eingereicht.
22
Für die Beurteilung dieses Sachverhalts beruft sich die Beklagte auf eine Entscheidung des OLG Celle vom 20.10.1994 Aktenzeichen 8 U 164/93 (zitiert nach juris). Diese muss jedoch unter Berücksichtigung weiterer hierzu ergangener Rechtsprechung gesehen werden, zum Beispiel OLG Düsseldorf Urteil vom 31.3.1998, 4 U 78/97 (Versicherungsrecht 1999, 873). Danach berechtigt die bloße Untätigkeit des Geschädigten während eines längeren Zeitraums nicht schon zu der Annahme des Versicherers, ein schriftlicher Bescheid ist überflüssig und sinnlos, mit ihm er könne der Geschädigte billigerweise nicht mehr rechnen. Vielmehr müssten noch weitere Umstände hinzutreten. Solche Umstände sind für das Gericht vorliegende nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus dem Schreiben der Kanzlei … vom 05.3.2015, dass die Klägerin zur Durchsetzung ihrer Ansprüche nunmehr einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat. Hiermit hat sie gerade zu erkennen gegeben, dass sie ihre Ansprüche weiter geltend machen will, obwohl sie ja bereits in ihrer E-Mail vom 24.8.2014 an den Regulierer … mitgeteilt hat, dass sie keine Belege mehr zu den Gegenständen hat.
23
Aufgrund der fortbestehenden Hemmung der Verjährung gemäß § 12 Abs. 2 VVG a.F. war es letztlich unerheblich, dass nach Einreichung der Klageschrift vom 29.12.2017 per Fax am 02.012.2018 der Vorschuss erst am 13.08.2018 eingegangen ist.
III.
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Die streitgegenständliche Pergola ist ein (Neben)Gebäude. Es ist ein bedingungsmäßiger Versicherungsort im Sinne von § 10 Ziffer 2 VHB 92-Euro gegeben. Nach § 10 Ziffer 2 VHB 92-Euro gehören zur Wohnung auch Räume in Nebengebäuden auf dem selben Grundstück.
Im Einzelnen:
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Der Begriff des Gebäudes selbst ist in der Versicherungsbedingungen weder in § 10 VHB 92-Euro noch an anderer Stelle der VHB definiert. Demgemäß bedarf er der Auslegung.
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Da es sich vorliegend um ein Brandschadensereignis handelt, ist die Gebäudefeuerversicherung, grundsätzlich der gegenständlichen Sache am nächsten, auch wenn eine solche nicht besteht,
Insoweit wird in der Gebäudefeuerversicherung ein Gebäude als Bauwerk definiert, das den Eintritt von Menschen gestattet, räumlich umfriedet ist und dadurch gegen äußere Einflüsse bis zu einem gewissen Grad Schutz bietet (vgl. Prölss/Marin, VVG. 30. Auflage. Vorbem. § 142 VVG, Rn. 2).
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Im Rahmen der Sachversicherung unter § 88 VVG ist ein Gebäude ein Bauwerk, einschließlich aller Bestandteile, wenn es den Eintritt von Menschen gestattet, räumlich umfriedet ist und dadurch gegen äußere Einflüsse bis zu einem gewissen Grad Schutz bietet, (vgl. Prölss/Martin, VVG. 30. Auflage, § 88 VVG, Rn. 9). Hierunter fallen u.a. auch Parkhäuser, Zirkuszelte und auch Fertiggaragen aus Beton, wobei eine dauerhafte feste Bodenverbindung nicht erforderlich ist. (vgl. Prölss/Martin, VVG, 30. Auflage, § 88 VVG, Rn. 10).
1. Pergola als Nebengebäude:
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Die Pergola hatte nach Angaben der Klägerin in der Hauptverhandlung vom 26.03.2019 ein Betonfundament. Dies wird auch durch die Lichtbilder vom Abriß (Bl. 160 ff. d.A.) ersichtlich. Wie dick das Fundament genau war, ist unerheblich. Die ursprüngliche Holzkonstruktion war daher mit dem Erdboden verbunden. Die Pergola hatte ein Dach mit Regenrinne und war nach glaubhafter Aussage des Zeugen … in der Hauptverhandlung vom 22.10.2019 an den längeren Seiten mit Holz verkleidet, auf der Seite zum Haus mit Holztrennwänden auf der anderen Seite mit dickeren Spanplatten. Der Zeuge hat insoweit auch die Angaben der Klägerin bestätigt. Die beiden kürzeren Seiten waren jeweils offen, wobei sie an der vom Haus aus gesehen rechten Seite durch einen dichten Busch/Baum begrenzt wurde. Zur Illustration der Örtlichkeiten vor dm Brand hat die Klägerin die Bilder Bl. 151-155 vorgelegt, die ebenfalls vom Zeugen … bestätigt wurden.
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Die Klägerin und ihre Familie haben die Pergola im wesentlichen zum Lagern von Gegenständen benutzt, die sie im Sommer im Garten verwenden sowie von Sportgeräten. Auch dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen ….
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Darüber hinaus wurde die Pergola auch regelmäßig von Menschen, nämlich den Söhnen der Klägerin, betreten, als „Chill-out-Ecke“ und zum Basteln, Spielen bzw. für Arbeiten an Fahrrädern genutzt. Auch dies hat der Zeuge bestätigt.
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Der Zeuge … schilderte in seiner Einvernahme vom 22.10.2019 glaubhaft, dass die Pergola außerdem eine Einführung für Wasser und Strom hatte und entsprechend mit Leuchtstoffröhren beleuchtet war. Es waren auch Steckdosen und Lichtschalter vorhanden. Dies ergibt sich auch aus den Ermittlungen der Polizei im Verfahren ….
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Insgesamt steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu ausreichend sicherer Überzeugung des Gerichts fest, dass die Pergola zumindest einen gewissen Schutz gegen äußere Einflüsse bot, beispielsweise vor Regen und Wind, räumlich umfriedet war und den Eintritt von Menschen gestattete. Außerdem war die Pergola auch mit dem Erdboden verbunden und hatte ein Betonfundament. Es gab eine Beleuchtung und fließend Wasser.
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Letzten Endes kommt es für die Qualifikation als Gebäude nicht darauf an, ob die Pergola auf allen Seiten durch feste Wände umschlossen war oder nicht, wenn sogar Parkhäuser als Gebäude qualifiziert werden, die nicht immer von allen Seiten durch Wände umschlossen sind. Die Pergola war zumindest auf den beiden längeren Seiten mit Holzwänden verkleidet und umschlossen und auf der rechten kurzen Seite von einem Baum und dichtem Gebüsch begrenzt.
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Soweit sich die Beklagte im Schriftsatz vom 03.09.2019 (Bl. 222 d.A.) auf die Rechtsprechung des BGH (BGH VersR 2005, 639) beruft, nach welcher es bei der Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen auf die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ankommt, von dem die aufmerksame Durchsicht der Bedingungen, deren verständige Würdigung und die Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs erwartet werden kann, führt auch dieses Argument hier nicht zu einem anderen Ergebnis. Wenn schon der Sachverständige der Hausratsversicherung … in seinem Regulierungsbericht (Anlage B3, Bl. 172 ff) die Pergola als Gartenhaus bezeichnet und von einem versicherten Gebäude ausgeht, darf erst recht der durchschnittliche Versicherungsnehmer, dem in der Regel der Sachverstand eines Sachverständigen fehlt, ebenfalls hiervon ausgehen. Die Beklagte muss sich dessen Einschätzung gem. § 278 BGB zurechnen lassen. Der Begriff Pergola ist auch nicht erst im laufenden Verfahren aufgetaucht, sondern findet sich bereits in der ersten Liste mit beschädigten Gegenständen, auf deren Grundlage der Regulierer … den gezahlten Betrag ermittelt hat (B3, insb. Bl. 183).
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Nach Auffassung des Gerichts kann im vorliegenden Fall auch nicht der Gebäudebegriff aus der Einbruchsdiebstahlversicherung zu Grunde gelegt werden. Denn der Schutz vor Einbruch und Diebstahl erfordert naturgemäß, dass eine entsprechende ordnungsgemäße Verschließbarkeit gewährleistet ist durch abschließbare Türen und Fenster. Nach § 10 Ziffer 2 VHB 92-Euro gehören zur Wohnung auch Räume in Nebengebäuden auf demselben Grundstück. Diese Regelung ist - wenn auch mit weiteren Modifizierungen - in § 6 Ziffer 3b) der VHB 2010 enthalten. In diesen wird bei den Definitionen ausdrücklich unterschieden zwischen Räumen in Nebengebäuden, die ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen benutzt werden und unter 3c) gemeinschaftlichen Räumen. Bei den gemeinschaftlichen Räumen wird darauf abgestellt, dass diese verschließbar sind. Legt man diese heute ausdrücklich im Wortlaut der Versicherungsbedingungen niedergelegte Differenzierung zu Grunde, ist darauf abzustellen, wer die Räume nutzt. Im vorliegenden Fall wurde der Innenraum der Pergola nur von der Klägerin und Ihren Familienangehörigen, insbesondere ihren Söhnen genutzt. Das hat der Zeuge … auch so bestätigt. Für privat genutzten Räume im Nebengebäude erreicht es jedoch aus, wenn es sich um begehbare Räume handelt (Prölss/Martin 30. Auflage VHB A. § 6 Rn. 32).
2. Baumhaus als Gebäude:
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Das Baumhaus ist jedoch kein Gebäude im Sinne der Versicherungsbedingungen. Insoweit fehlt es, wie zuvor ausgeführt, an der Erdverbundenheit.
IV.
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Die Beklagte kann sich nicht auf Unterversicherung gem. § 18 Nr. 4 und 5 VHB 92-Euro berufen, da durch zusätzliche Vereinbarung zwischen den Parteien in der Versicherungspolice die Klausel 7712 (VHB 92-Euro) vereinbart wurde, welche einen Abzug wegen Unterversicherung ausschließt.
V.
Zur Schadenshöhe:
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Die Klägerin kann von der Beklagten eine weitere Zahlung in Höhe von 6.131,91 € verlangen.
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1. Gem. § 18 Nr. 1 lit. a VHB 92-Euro ist zwischen den Parteien vereinbart, dass der Klägerin der Neuwert der zerstörten Gegenstände zu ersetzen ist. Gem. § 18 Nr. 2 VHB 92-Euro ist Versicherungswert der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert). Im Rahmen der sog. Neuwertversicherung ist daher der Wiederbeschaffungswert für gleichartige Sachen in neuwertigem Zustand zu ersetzen. Entscheidend ist folglich der Einkaufspreis des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls (vgl. Prölss/Martin, VVG, 30. Auflage § 9 Rn 2, 3). Der Anschaffungspreis vor dem Versicherungsfall ist unerheblich (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., m.w.N.).
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2. Das Problem und auch die Besonderheit des vorliegenden Falls ist, dass die Klägerin für keinen einzigen der als verbrannt angegebenen Gegenstände einen Anschaffungsbeleg vorlegen konnte. Dies erscheint jedenfalls für höherpreisige Dinge (Strandkorb, Fahrräder, Sportgeräte) für die z.T. die Gewährleistungsfristen noch nicht abgelaufen waren, sehr ungewöhnlich. Die daraus resultierenden Beweisschwierigkeiten muss sich die Klägerin zurechnen lasen.
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Die Klägerin hat in Anlage K6 (Bl. 48-99 d.A.) diverse Internetausdrucke mit dem jeweiligen Wiederbeschaffungspreisen der aufgelisteten Gegenstände im Zeitpunkt 21.06.2014 zur Akte gereicht. Der Zeuge … hat bestätigt, dass er diese Listen mit der Klägerin seinerzeit nach dem Brand gemeinsam aus der Erinnerung erstellt hat und hatte sie auch in Farbausdruck vorliegen. Der Zeuge wies darauf hin, dass bei der Zusammenstellung die Preise von der Klägerin „geliefert“ worden seien. Sie habe in der Regel auch bezahlt, er habe höchstens mal was dazu gegeben, z.B. bei Geschenken für die Kinder. Demzufolge konnte der Zeuge auch zu den in der Liste K6 enthaltene Wiederbeschaffungswerten keine weiterführenden Angaben machen. Mangels Anschaffungsbelegen und im Hinblick auf das Alter der Gegenstände bleibt bei etlichen Positionen auch unklar, ob es sich bei den abgedruckten Teilen um identische Produkte gleicher Marke oder nur in etwa vergleichbare bzw. ähnliche Gegenstände handelt. Dies führt dazu, dass auch hinsichtlich der Wiederbeschaffungspreise z.T. eine größere mögliche Preisspanne berücksichtigt werden muss.
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3. Ist streitig, ob ein Schaden entstanden ist, bzw. wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse beläuft, so entscheidet das Gericht hierüber unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Durch die Anhörung der Klägerin, die Auswertung des Lichtbildmaterials aus Akte und Beiakte und die Einvernahme des Zeugen …, auch zu der Aufstellung K6 hat das Gericht für die nachfolgenden im Einzelnen aufgelisteten Positionen ausreichende Anhaltspunkte für die Ausübung dieses Ermessens im Rahmen einer Schätzung geschaffen. In die Würdigung mit einzubeziehen sind aber auch die Bewertungen, die der Schadensregulierer … unmittelbar nach dem Brand in Zusammenhang mit der ersten eingereichten Schadensliste vorgenommen hat (Anlage B3, insbesondere Blatt 183). Denn diese Angaben waren die zeitnächsten nach dem Brand. Die Aufstellung ist zwar vom Umfang her kleiner und allgemeiner gehalten als die jetzt mit der Klageschrift vorgelegte. Insbesondere hat man sich damals nicht die Mühe gemacht eine Vielzahl von Kleinteilen wie Handgartengeräten aufzulisten. Das bedeutet aber nicht, dass die damalige Aufstellung falsch ist und nicht auch mitberücksichtigt werden kann.
Demnach kann die Klägerin von der Beklagten Ersatz für folgende Gegenstände verlangen:
a. Antike Gartenbank (Bl. 55 d.A.)
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Die Klägerin hat für die „antike Gartenbank“ einen Wert in Höhe von 895,00 € angegeben. Eine solche wird bei … ausweislich der Ausdrucke für 895 € angeboten. Der Zeuge … hat zwar glaubhaft ausgesagt, dass eine Sitzbank vorhanden war. Inwieweit es sich tatsächlich um eine „antike“ Sitzbank handelt vermochte der Zeuge nicht zu bestätigen, da er zu Alter und Preis keine Angaben machen konnte. Das Gericht orientiert sich für die Schätzung gem. § 287 ZPO mangels weiterem Vortrag der Klägerin zu den wertbildenden Faktoren, an der Wertangabe für den Regulierer … 300,00 €.
b. Strandkorb (Bl. 58 d.A.)
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Die Klägerin hat für den Strandkorb einen Wert in Höhe von 2.649,00 € angegeben. Der Zeuge … hat glaubhaft ausgesagt, dass ein Strandkorb in der Pergola untergestellt war. Zum tatsächlichen Anschaffungspreis konnte der Zeuge keine Angaben mehr machen. Das Gericht orientiert sich für die Schätzung gem. § 287 ZPO mangels weiterem Vortrag der Klägerin zu den wertbildenden Faktoren, an der Wertangabe für den Regulierer …: 1.500,00 €.
c. Polsterecke (Bl. 61 d.A.)
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Die Klägerin hat für die Polsterecke einen Wert in Höhe von 599,92 € angegeben. Der Zeuge … hat glaubhaft ausgesagt, dass eine Polsterecke vorhanden war, die ungefähr so ausgesehen hat wie auf dem Bild aus der Anlage K6, Bl. 61. Es hat aber auch erklärt, dass sie schon älter war. In der Anlage K6 ist vermerkt, dass keine Angabe über das Alter möglich ist. D.h. auch die Klägerin kann sich noch nicht einmal mehr grob daran erinnern, seit wann sie das Sofa hat. Da auch keine Marke bekannt ist und im Möbelbereich sehr weit gefächerte Preis- und Qualitätsspannen vorhanden sind, kann nicht einfach das Angebot von Amazon zugrunde gelegt werden. Das Gericht orientiert sich für die Schätzung gem. § 287 ZPO mangels weiterem Vortrag der Klägerin zu den wertbildenden Faktoren an der Wertangabe für den Regulierer … 100 €
d. Antiker Kleiderschrank (Bl. 68 d.A.)
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Die Klägerin hat für einen „antiken Kleiderschrank“ einen Wert in Höhe von 2.450,00 € angegeben. Der Zeuge … hat glaubhaft ausgesagt, dass ein Schrank vorhanden war. Ein antiker Schrank bei … ausweislich des vorgelegten Ausdrucks mit 2.450,00 € angeboten. Allerdings lässt sich nach der Aussage des Zeugen nicht sicher feststellen, ob der Kleiderschrank antik war. Das Gericht orientiert sich für die Schätzung gem. § 287 ZPO mangels weiterem Vortrag der Klägerin zu den wertbildenden Faktoren an der Wertangabe für den Regulierer Bloemers: 700,00 €.
e. Tischtennisplatte (Bl. 71 d.A.)
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Die Klägerin hat für eine Tischtennisplatte von Joola einen Wert in Höhe von 999,00 € angegeben. Der Zeuge … hat glaubhaft ausgesagt, dass eine Tischtennisplatte vorhanden war, die man klappen konnte. Sie sei bei seinem Einzug ca. 2008 schon da gewesen. Hier hat das Gericht Zweifel, ob die verbrannte Platte eine solche von Joola war, da gegenüber dem Regulierer Bloemers eine Kettler-Platte angegeben wurde. Da es auch bei Tischtennisplatten sehr große Preisspannen gibt orientiert sich das Gericht für die Schätzung gem. § 287 ZPO mangels weiterem Vortrag der Klägerin zu den wertbildenden Faktoren, insb. der Marke, an der Wertangabe für den Regulierer …: 400 €
f. Boxsack (Bl. 57 d.A.)
48
Die Klägerin hat für einen Boxsack einen Wert in Höhe von 299,00 € angegeben. Der Zeuge … hat glaubhaft ausgesagt, dass ein Boxsack vorhanden war. Da es auch hier große Preisspannen gibt und auch nicht klar ist, ob der verbrannte Boxsack von Sport … war, orientiert sich das Gericht für die Schätzung mangels weiterem Vortrag der Klägerin zu den wertbildenden Faktoren, insb. der Marke, an der Wertangabe für den Regulierer … 150 €
g. Basketballkorb (Bl. 70 d.A.)
49
Die Klägerin hat für einen Basketballkorb einen Wert in Höhe von 799,00 € angegeben. Der Zeuge … hat zwar glaubhaft ausgesagt, dass ein mobiler Basketballkorb in der Pergola gelagert war. Es gilt aber dasselbe wie beim Boxsack. Es ist nicht klar, ob es dasselbe Modell Spalding war wie auf dem Bild Bl. 70 und es gibt große Preisspannen. Das Gericht orientiert sich für die Schätzung gem. § 287 ZPO mangels weiterem Vortrag der Klägerin zu den wertbildenden Faktoren, insb. der Marke, an der Wertangabe für den Regulierer … 150 €
h. Kleingartengeräte (Bl. 48-54, 73-86 d.A.)
50
Die Klägerin hat für nachfolgende Gegenstände im Gesamtwert von 824,22 € angegeben:

• Blumenkelle Gardena

7,95 €

• Fugenkratzer Wolf

8,99 €

• Teleskopstiel Gardena

14,95 €

• Fächerbesen Gardena

23,95 €

• Gartenrechen Draper

34,35 €

• Schaufel Wolf

37,18 €

• Spaten Ideal

81,98 €

• Doppelhacke Wolf

9,99 €

• Pendel-Vertikutierer Wolf

25,00 €

• Handschuhe Esschert

7,18 €

• Handgrasschere Wolf

9,99 €

• Brause Gardena

25,15 €

• Spritzgießstab Gardena

28,40 €

• Regulierer-Spritze Gardena

5,90 €

• Akku-Rasentrimmer Bosch

150,00 €

• 5 Gartensäcke á 15,99

79,95 €

• Wandschlauchtrommel Gardena

44,35 €

• Gartenschlauch Gardena

24,90 €

• Gartenschlauch Superflex Gardena

78,00 €

• Comfort Aquazom Gardena

41,90 €

• Sektorenregler Gardena

33,57 €

• Kabeltrommel

50,60 €

51
Der Zeuge … hat glaubhaft ausgesagt, dass eine Vielzahl von derartige Gartengeräten in der Pergola vorhanden waren und verbrannt sind. Auf den Bildern sieht man auch entsprechende Reste (Bl. 157). Es ist dem Gericht aufgrund eigener umfangreicher Gartentätigkeit bekannt, dass diese Teile auch für die üblichen Gartenarbeiten erforderlich sind. Aus den Bildern vor dem Brand ergibt sich auch, dass der Garten der Klägerin sehr gepflegt war. Der Zeuge hat bestätigt, dass der Garten das größte Hobby der Klägerin war. Es ist daher auch nachvollziehbar, dass es insoweit umfangreiche Ausstattung gab. Nach Angaben des Zeugen gab es auch mehrere Brausen, Gartenschläuche, Rasensprenger usw. von Gardena, mit denen man im Sommer z.T. automatisch bewässert habe, damit man nicht mit dem Schlauch herumlaufen muss. Auch eine Kabeltrommel sei vorhanden gewesen. Die von der Klägerin angegebenen Preise für die Gegenstände der Marken Wolf und Gardena bei www.amazon.de sind realistisch und entsprechen gerichtsbekannt auch den durchschnittlichen Preisen in den hiesigen Baumärkten, sodass hier ein Wiederbeschaffungspreis von insgesamt 824,22 € zu Grunde zu legen ist.
i. Montageständer (Bl. 56 d.A.)
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Die Klägerin hat für einen Fahrrad-Montageständer einen Wert in Höhe von 238,12 € angegeben. Der Zeuge … hat glaubhaft ausgesagt, dass ein Montageständer in der Pergola vorhanden war, den die Söhne der Klägerin für die Reparaturen an ihren Rädern benutzt haben. Es ist jedoch nicht klar, ob es dieselbe Marke ist und es gibt große Preisspannen. Es gilt daher dasselbe wie oben. Das Gericht orientiert sich für die Schätzung gem. § 287 ZPO mangels weiterem Vortrag der Klägerin zu den wertbildenden Faktoren an der Wertangabe für den Regulierer …: 120 €
j. Swimming-Pool (Bl. 59 d.A.)
53
Die Klägerin hat für einen Swimmingpool einen Wert in Höhe von 349,99 € angesetzt. Der Zeuge … hat glaubhaft ausgesagt, dass ein Swimming Pool vorhanden war, den man bei Selgros gekauft habe. Eine Durchsicht des Bildmaterials von vor dem Brand hat ergeben, dass der Pool auf dem Bild Bl. 150 teilweise zu sehen ist. Er mit von Größe und Machart jedenfalls vergleichbar mit dem Produkt aus dem Angebot. Einen aufblasbaren Pool in dieser Größe gibt es auch nicht für nur 50 €, wie in der Wertangabe für den Regulierer … aufgeführt. Das Gericht orientiert sich für die Schätzung gem. § 287 ZPO daher an dem Angebot Bl. 59: 349,99 €
k. Zimmererböcke (Bl. 62 d.A.)
54
Die Klägerin hat für 7 Zimmererböcke einen Wert in Höhe von 855,47 € angesetzt. Der Zeuge … hat glaubhaft ausgesagt, dass Zimmererböcke vorhanden waren, wobei er sich an die genaue Anzahl nicht erinnern konnte. Die Zahl 7 wäre wohl in der Familie ermittelt worden. Es kännte aber auch 5 oder 9 sein. Da auch hier sowohl die Zahl unklar ist als auch des genaue Fabrikat und ebenfalls Preisspannen vorhanden sind, geht das Gericht von dem aus, was der Regulierer … zeitnah vor Ort wohl auch anhand der Reste bzw. Spuren ermittelt hatte. 6 Stück á 100 €, also 600 €.
l. Doppelleitern (Bl. 63 und 64 d.A.)
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Die Klägerin hat für eine Doppelleiter Classic 10 Stufen einen Wert in Höhe von 175,21 € und für eine Doppelleiter Classic 4 Stufen einen Wert in Höhe von 77,58 € angegeben. Der Zeuge … hat glaubhaft ausgesagt, dass mehrere Leitern vorhanden waren. Es ist jedoch auch im Hinblick auf das Alter nicht klar, ob es dieselbe Marke ist wie auf Bl. 63/64 und es gibt große Preisspannen. Es gilt daher dasselbe wie oben. Das Gericht orientiert sich für die Schätzung gem. § 287 ZPO mangels weiterem Vortrag der Klägerin zu den wertbildenden Faktoren an der Wertangabe für den Regulierer …; 70 € und 50 €
m. Sprühdosen (Bl. 65 d.A.)
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Die Klägerin hat für 35 Graffiti Sprühdosen Montana night glow einen Wert in Höhe von 346,50 € angegeben. Der Zeuge … hat glaubhaft ausgesagt, dass „relativ viele“ Graffiti Sprühdosen vorhanden waren, die laut Feuerwehr wohl zu kleineren Explosionen durch das Feuer geführt haben. Die genaue Zahl, Marken und auch Größe bleiben unklar. Es gilt daher dasselbe wie oben. Das Gericht orientiert sich für die Schätzung gem. § 287 ZPO mangels weiterem Vortrag der Klägerin zu den wertbildenden Faktoren an der Wertangabe für den Regulierer … 70 €
n. Schubkarre (Bl. 66 d.A.)
57
Die Klägerin hat für eine Schubkarre einen Wert in Höhe von 123,24 € angegeben. Der Zeuge … hat glaubhaft ausgesagt, dass vor dem Brand eine Schubkarre vorhanden war und er danach eine gekauft habe. Es ist jedoch nicht klar, ob es dieselbe Marke ist wie auf Bild 66 und es gibt große Preisspannen. Es gilt daher dasselbe wie oben. Das Gericht orientiert sich für die Schätzung gem. § 287 ZPO mangels weiterem Vortrag der Klägerin zu den wertbildenden Faktoren an der Wertangabe für den Regulierer … aber im Hinblick auf die Zahlenangabe des Zeugen nur für eine Schubkarre und nicht für 2 Stück; 100 €
o. Hängematte (Bl. 87 d.A.)
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Die Klägerin hat für eine Hängematte mit Gestell einen Wert in Höhe von 199,99 € angegeben. Der Zeuge … hat bestätigt, dass eine solche Hängematte im Winter auch in der Pergola gewesen sei. Der angesetzte Preis ist für ein derartiges Produkt mit Gestell nachvollziehbar und kann im Rahmen der Schätzung zugrunde gelegt werden: 199,99 €
p. Strohschirme (Bl. 69, 88 d.A.)
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Die Klägerin hat für einen Strohschirm mit Durchmesser 3,5 m einen Wert in Höhe von 1.599,00 € angegeben, für einen weiteren Strohschirm Schneider Sambesi einen Wert in Höhe von 567,69 € Der Zeuge … hat glaubhaft ausgesagt, dass ein Strohschirm vorhanden war, der auch schließbar war. Die Klägerin habe diesen extra in einem Laden bestellt. In der Aufstellung für den Regulierer … war zwar ein Schirm von 3,6 m genannt, vom Preis her handelt es sich aber um eine „normalen“ Sonnenschirm diese Größe und sicher nicht um einen Strohschirm. Aus den Lichtbildern der Beiakte ergibt sich ein versengter Schirm. Ein Strohschirm dieser Größe wird bei www.strohschirm-manufaktur.de ausweislich des vorgelegten Ausdrucks für 1.599,00 € angeboten. Das Gericht legt daher für den großen Schirm 1.599,00 € als Wiederbeschaffungspreis zu Grunde. Einen 2. Schirm hat der Zeuge nicht bestätigt.
q. Sitzauflagen (Bl. 89, 90 d.A.)
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Die Klägerin hat für 4 Sitzauflagen lettini einen Wert von insgesamt 324,00 € und für 2 Sitzauflagen lettini einen Wert von insgesamt 340,00 € angegeben und damit relativ hochpreisig. Der Zeuge hat bestätigt, dass es sich um Sitzauflagen für die auf der Terrasse befindlichen Teakholzmöbel gehandelt habe. Die Klägerin habe die Polster öfter mal ausgetauscht. Er wußte auch nicht wie alt sie waren. Es ist jedoch nicht klar, ob die verbrannten Polster dieselbe Marke sind wie auf Bild 89, 90 und es gibt große Qualitäts- und Preisspannen. Das Gericht schätzt gem. § 287 ZPO mangels weiterem Nachweis zu den wertbildenden Faktoren den Wiederbeschaffungspreis für Sitzauflagen mittlerer Art und Güte auf 50 % des geltend gemachten Betrages, also 332 €.
r. Fahrräder (Bl. 98, 99 d.A.)
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Die Klägerin hat für das Fahrrad NS Bike Soda Slope Dirt Bike einen Wert in Höhe von 2.159,00 € angegeben und für das Fahrrad Crosstrail Sport Disc einen Wert in Höhe von 699,00 €. Der Zeuge … hat glaubhaft ausgesagt, dass jedenfalls 2 Fahrräder vorhanden waren, die den Söhnen der Klägerin gehörten. Das eine sei ein Dirt Bike gewesen. Es ist jedoch nicht klar, ob es dieselben Marken sind wie auf Bild 98 und 99 und es gibt ebenfalls große Preisspannen. Es gilt daher dasselbe wie oben. Das Gericht orientiert sich für die Schätzung gem. § 287 ZPO mangels weiterem Vortrag der Klägerin zu den wertbildenden Faktoren an der Wertangabe für den Regulierer … für 2 Fahrräder: 800 € und 600 €;
4. Für folgende Gegenstände kann kein Ersatz zugesprochen werden:
a. Outdoorwand (Bl. 67 d.A.)
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Die Klägerin hat für 11 Outdoor Sichtschutzwände Neo einen Wert in Höhe von 1.265,00 € angegeben. Diese Position ist nicht ersatzfähig, da sie das Gebäude selbst und nicht den Hausrat betrifft.
b. Profil Polarus (Bl. 97 d.A.)
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Die Klägerin gibt 25 Aluminium Profile mit einem Wert in Höhe von 554,75 € an. Die Klägerin trägt die Beweislast für die Schadenshöhe und die beschädigten Gegenstände. Der Zeuge … kann sich an die Profile in seiner Vernehmung vom 22.10.2019 nicht mehr erinnern. Somit steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich diese Profile zum Brandzeitpunkt in der Pergola befanden. Demnach sind die Profile nicht zu ersetzen.
c. Übrige Gegenstände (Bl. 91-96, 60 d.A.)
64
Die übrigen angegebenen Gegenstände (Matratze, Decken, Kissen, Klettergerüst, Ghettoblaster, Werkzeugkoffer, Hifi-Anlage) befanden sich nach Angaben der Klägerin zum Brandzeitpunkt im Baumhaus und sind somit in Höhe von 756,51 € nicht ersatzfähig, da sie sich nicht in einem versicherten Gebäude befanden.
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Der gesamte erstattungsfähige Schaden beläuft sich insgesamt auf 9.015,21 €.
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Hierauf regulierte die Beklagte außergerichtlich bereits 2.883,30 €, sodass die Klägerin von der Beklagten noch einen Betrag in Höhe von 6.131,91 € verlangen kann.
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5. Die zuerkannten Zinsen ergeben sich aus §§ 291, 288 BGB.
B.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Absatz 1 Satz 1 Alt. 2 und 101 Absatz 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 709 Satz 1 und 2 ZPO, 708 Nr. 11 i.V.m. 711 Satz 1 und 2 ZPO.
69
Der Streitwert wird auf 17.262,34 € festgesetzt.