Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 20.03.2019 – 1 AR 6/19
Titel:

Gerichtsstand bei Klagen gegen mehrere Rechtsanwälte einer überörtlichen Kanzlei

Normenkette:
ZPO § 21, § 36 Abs. 1 Nr. 3
Leitsätze:
1. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor, da hinsichtlich beider Antragsgegner der besondere Gerichtsstand der Niederlassung gemäß § 21 Abs. 1 ZPO bei demselben Gericht, nämlich in München, eröffnet ist. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2. Gewerbetreibende im Sinne des § 21 ZPO sind auch die Inhaber von freien Berufen (Bestätigung BGH BeckRS 9998, 101810). (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
3. Unter Niederlassung ist jede an einem anderen Ort als dem Sitz auf Dauer eingerichtete Geschäftsstelle zu verstehen, die selbständig zum Geschäftsabschluss und zum Handeln berechtigt ist. Entscheidend ist dabei nicht das innere Verhältnis zum Hauptunternehmen, sondern ob nach außen der Anschein einer selbständigen Niederlassung erweckt wird. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
4. Der Annahme eines gemeinsamen Gerichtsstands in München steht nicht entgegen, dass nicht die Rechtsanwaltskanzlei, der die Antragsgegner angehören, sondern diese selbst verklagt werden sollen und es sich zudem bei der Antragsgegnerin zu 2) nach dem Vortrag des Antragstellers, den die Antragsgegner nicht bestritten haben, nur um eine Schein-Sozia handelt. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
5. Soweit der Anschein einer Sozietät gesetzt wurde, haftet der Scheingesellschafter für die Fehler der wirklichen Gesellschafter ebenso, wie die wirkliche Gesellschaft und die wirklichen Gesellschafter für die Fehler der Scheingesellschafter einzustehen haben (vgl. BGH BeckRS 2011, 29268). (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Gerichtsstandsbestimmung, Streitgenossenschaft, überörtliche Kanzlei, Niederlassung, Rechtsanwälte, Scheingesellschaft
Fundstelle:
BeckRS 2019, 4181

Tenor

Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor.

Gründe

1
Mit der beabsichtigten Klage will der Antragsteller die Antragsgegner als in einer Anwaltskanzlei mit Sitz in Berlin tätige Rechtsanwälte gesamtschuldnerisch auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch nehmen.
2
Zur Begründung bringt der Antragsteller vor, die Antragsgegnerin zu 2), die im Internetauftritt der Anwaltskanzlei als zeichnungsberechtigte freie Mitarbeiterin bezeichnet werde und im Geschäftsverkehr unter dem Namen der Rechtsanwaltskanzlei und mit deren Briefkopf auftrete, sei von ihm unter der Adresse des Standorts der Anwaltskanzlei in München aufgesucht und mandatiert worden. Sie habe als sachbearbeitende Rechtsanwältin ein Anwaltsmandat zur Unzeit vorzeitig gekündigt, so dass er gezwungen gewesen sei, während eines laufenden Prozesses einen anderen Rechtsanwalt zu beauftragen. Hierfür habe er weitere Kosten aufwenden müssen. Die Antragsgegnerin zu 2) habe außerdem ohne Aufklärung über das Kostenrisiko und ohne Vorliegen von Verzug einen Klageentwurf für eine Klage gegen die Rechtsschutzversicherung gefertigt, jedoch nicht eingereicht, da die Rechtsschutzversicherung die begehrte Kostendeckungszusage wenige Tage später erteilt habe. Dennoch seien ihm von der Antragsgegnerin zu 2) Kosten in Rechnung gestellt worden, die er beglichen habe. Der Antragsgegner zu 1) trete als Kanzleiinhaber der Rechtsanwaltskanzlei auf. Es gälten die Grundsätze der Außensozietät, so dass der Antragsgegner zu 1) als Kanzleiinhaber und die Antragsgegnerin zu 2) als (Schein-)Sozia gesamtschuldnerisch hafteten.
3
Der Antragsteller beantragt, das Landgericht München I als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen. Er wolle die Antragsgegner als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagen. Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand bestehe nicht.
4
Die Antragsgegner wurden angehört. Sie beantragen, den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts zurückzuweisen. Die der Antragsgegnerin zu 2) jeweils erteilte Vollmacht habe nicht auf sie, sondern auf die Rechtsanwaltskanzlei gelautet. Die Kanzlei sei überörtlich tätig. Wenn eine Kanzlei, wie hier, mehrere Standorte habe, dann gelte der besondere Gerichtsstand der Niederlassung gemäß § 21 ZPO.
II.
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Das Bayerische Oberste Landesgericht ist nach § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO für das Bestimmungsverfahren zuständig, denn es wurde zuerst mit der Sache befasst (BGH, Beschluss vom 21. August 2008, X ARZ 105/08, MDR 2009, 46).
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1. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor.
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a) Die Antragsgegner sind zwar nach dem im Bestimmungsverfahren maßgeblichen (Schultzky in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 36 Rn. 28), insoweit auch schlüssigen Vortrag des Antragstellers hinsichtlich der mit der beabsichtigten Klage geltend gemachten Ansprüche Streitgenossen (§§ 59, 60 ZPO). Die Antragsgegner sollen gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung anwaltlicher Vertragspflichten in Anspruch genommen werden. Soweit der Antragsteller vorbringt, er habe die Antragsgegnerin zu 2) aufgesucht und mandatiert, behauptet auch er keine Einzelmandate, sondern Aufträge, die der aus mehreren Mitgliedern bestehenden Rechtsanwaltskanzlei erteilt worden sind, wobei die Antragsgegnerin zu 2) als sachbearbeitende Rechtsanwältin tätig werden sollte.
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b) Die Gerichtsstandsbestimmung ist gleichwohl abzulehnen, da hinsichtlich beider Antragsgegner der besondere Gerichtsstand der Niederlassung gemäß § 21 Abs. 1 ZPO bei demselben Gericht, nämlich in München, eröffnet ist.
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Vorliegend handelt es sich bei dem Kanzleistandort München der „Rechtsanwälte C. & Coll.“ um eine Niederlassung gemäß § 21 ZPO. Gewerbetreibende im Sinne des § 21 ZPO sind auch die Inhaber von freien Berufen (BGH, Urteil v. 27. Oktober 1983, I ARZ 334/83, BGHZ 88, 331, juris Rn. 13; Schultzky in Zöller, ZPO, § 21 Rn. 2; Hüßtege in Thomas/Putzo, 39. Aufl., 2018, § 21 Rn. 1; vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. August 2013, 11 AR 234/12, IPRspr 2013, Nr. 217, 474, juris Rn. 5 und 54 f.).
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Unter Niederlassung ist jede an einem anderen Ort als dem Sitz auf Dauer eingerichtete Geschäftsstelle zu verstehen, die selbständig zum Geschäftsabschluss und zum Handeln berechtigt ist (Schultzky in Zöller, ZPO, § 21 Rn. 6). Entscheidend ist dabei nicht das innere Verhältnis zum Hauptunternehmen, sondern ob nach außen der Anschein einer selbständigen Niederlassung erweckt wird (BGH, Urteil v. 13. Juli 1987, II ZR 188/86, NJW 1987, 3081; BayObLG, Beschluss vom 14. Dezember 1988, AR 1 Z 90/88, MDR 1989, 459; Schultzky in Zöller, ZPO, § 21 Rn. 8; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, § 21 Rn. 3). Dies ist hier der Fall. Die Rechtsanwaltskanzlei, für die die Antragsgegner tätig sind, hat unstreitig ein Rechtsanwaltsbüro in München unterhalten. In München wurden auch die streitgegenständlichen Mandate erteilt. Die dort tätigen Anwälte mussten bereits unter standesrechtlichen Gesichtspunkten (§§ 1 bis 3 1 AR 6/19 - Seite 4 BRAO) in einem Umfang selbständig sein, der die Annahme einer Niederlassung rechtfertigt (OLG Frankfurt, a. a. O. Rn. 55). Auch aus dem Vorbringen des Antragstellers folgt, dass der Kanzleistandort München bei der jeweiligen Mandatierung den Anschein der Selbständigkeit erweckt hat. Er bringt vor, die Rechtsanwaltskanzlei habe ihren Hauptsitz in Berlin und einen (selbständigen) Kanzleistandort in München. Nach dem Vorbringen der Antragsgegner tritt die mandatierte Rechtsanwaltskanzlei (selbständig) überörtlich an zahlreichen Standorten wie Berlin und München auf, wobei Berlin streng formal betrachtet der Hauptsitz der Kanzlei sein möge. Nach den von den Antragsgegnern vorgelegten Vollmachten (Anlagen A1 und A2 zum Schriftsatz vom 13. Februar 2019), die im Wege des Freibeweises bei der Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts zu verwerten sind (vgl. BayObLG, a. a. O. Rn. 9), wurde vom Antragsteller „Den Rechtsanwälten C & Coll.,“ Vollmacht erteilt.
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Die beabsichtigte Klage hat auch eine Beziehung zum Geschäftsbetrieb der Niederlassung im Sinne des § 21 ZPO in München. Der Annahme eines gemeinsamen Gerichtsstands in München steht nicht entgegen, dass nicht die Rechtsanwaltskanzlei, der die Antragsgegner angehören, sondern diese selbst verklagt werden sollen und es sich zudem bei der Antragsgegnerin zu 2) nach dem Vortrag des Antragstellers, den die Antragsgegner nicht bestritten haben, nur um eine Schein-Sozia handelt. Eine Anwaltssozietät ist eine GbR, sofern nicht ausdrücklich eine andere Rechtsform gewählt worden ist (BGH, Urteil v. 10. Mai 2012, IX ZR 125/10, VersR 2013, 102 Rn. 14 m. w N.), wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen. Im Falle eines mit einer Sozietät geschlossenen Beratervertrags haften die Sozien für den gegen die Gesellschaft gerichteten Anspruch wegen Schlechterfüllung in entsprechender Anwendung der § 128 Satz 1, § 129 HGB persönlich (BGH, a. a. O. Rn. 69). Soweit der Anschein einer Sozietät gesetzt wurde, haftet der Scheingesellschafter für die Fehler der wirklichen Gesellschafter ebenso, wie die wirkliche Gesellschaft und die wirklichen Gesellschafter für die Fehler der Scheingesellschafter einzustehen haben (BGH, Urteil v. 17. November 2011, IX ZR 161/09, WM 2012, 87 Rn. 23). Damit ist ein hinreichender Zusammenhang der Klage zum Geschäftsbetrieb der Niederlassung im Sinne des § 21 ZPO, auch für die gegen die Antragsgegnerin zu 2) beabsichtigte Klage, gegeben.
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c) Aus diesem Grund muss nicht aufgeklärt werden, ob die Antragsgegner ihren allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) überhaupt in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken hätten. Bei den vom Antragsteller in seinem Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung genannten Adressen des Antragsgegners zu 1) in Berlin und der Antragsgegnerin zu 2) in München handelt es sich ersichtlich nicht um den jeweiligen Wohnsitz der Antragsgegner (§§ 12, 13 ZPO), sondern um die Anschriften der Kanzleistandorte in Berlin und München. Den hierdurch bedingten Zweifeln am Vorliegen der - weiteren - Verfahrensvoraussetzung unterschiedlicher allgemeiner Gerichtsstände muss jedoch nicht nachgegangen werden, weil schon aus den aufgezeigten Gründen eine Bestimmung des zuständigen Gerichts ausscheidet.
13
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren gehört zur Hauptsache.