Inhalt

ArbG München, Beschluss v. 01.07.2019 – 24 BV 3/19
Titel:

Verfahrenswert für Überlassung von Büropersonal an Schwerbehindertenvertretung

Normenketten:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2
BetrVG § 40
SGB IX § 179 Abs. 8
Leitsatz:
Der Wert eines Verfahrens, mit dem die Schwerbehindertenvertretung die dauerhafte Kostenfreistellung bzw. Überlassung einer Bürokraft fordert, richtet sich regelmäßig nach der für drei Jahre zu zahlenden Vergütung des Personals. (Rn. 2 – 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Schwerbehindertenvertretung, Wertfestsetzung, Überlassung, Bürokraft, dreifacher Jahresbetrag, Verfahrenswert
Fundstelle:
BeckRS 2019, 41436

Tenor

Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf € 54.000 festgesetzt.

Gründe

1
Bei der Bemessung des Gegenstandswertes ist Von § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG auszugehen, so dass der Wert des Verfahrens nach billigem Ermessen zu bestimmen ist.
2
Bei der dauerhaften Kostenfreistellung bzw. Überlassung einer Bürokraft handelt es sich - wie bei allen Verfahren auf Ausstattung nach § 40 BetrVG bzw. § 179 Abs. 8 SGB IX - um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, weil sich das Begehren auf eine geldwerte Leistung richtet.
3
Es ist im vorliegenden Fall sachgerecht, den zeitlich nicht beschränkten Antrag mit dem dreijährigen Verdienst einer Bürokraft zu bewerten. Das Begehren der Schwerbehindertenvertretung ist darauf gerichtet, die Arbeitskraft dieser Mitarbeiterin oder dieses Mitarbeiters auf Dauer nutzen zu können, deren Wert in der zu zahlenden Vergütung zum Ausdruck kommt. Es richtet sich auf eine wiederkehrende Leistung, die - wäre sie Gegenstand eines arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens - nach § 42 Abs. 1 GKG mit dem dreifachen Jahresbetrag zu bewerten wäre; dies stellt auch für das vorliegende Verfahren einen angemessen Wertansatz dar (so für Bürokraft des Betriebsrats: LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.07.2014, 17 Ta (Kost) 6059/14; LAG Hamm, Beschluss vom 16.07.2007, 13 Ta 232/07, juris).
4
Damit waren nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Antragstellervertreters insgesamt € 54.000 (36 × € 1.500) festzusetzen.