Inhalt

VG Würzburg, Beschluss v. 25.02.2019 – W 8 S 19.30348
Titel:

Erfolgreicher Eilantrag gegen Ablehnung der Feststellung eines Abschiebungsverbots (Konvertit Iran)

Normenketten:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 31 Abs. 3, § 36 Abs. 4, § 71
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
VwVfG § 51
VwGO § 123
Leitsätze:
1. Bei der Ablehnung eines Folgeantrages als unzulässig ist darüber hinaus festzustellen, ob die Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen; für diese Prüfung und Feststellung eines Abschiebungshindernisses bleibt das Bundesamt auch dann zuständig, wenn der Folgeantrag die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des eigentlichen Asylverfahrens nicht erfüllt. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Derzeit besteht im Iran für christliche Konvertiten, die ihren Glauben in Gemeinschaft mit anderen ausüben, die beachtliche Gefahr von Verfolgungshandlungen; demnach besteht im Fall einer ernsthaften Konversion ein Abschiebungsverbot. (Rn. 17 – 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Macht der Antragsteller eine solche Konversion nach erfolgter Taufe geltend, überwiegt im Rahmen einer Güter- und Folgenabwägung das Interesse des Antragstellers, vorläufig von einer Abschiebung in den Iran bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. (Rn. 20 – 21) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Frage des statthaften Rechtsbehelfs im Rahmen des Eilrechtsschutzes, Iran, Folgeantrag, keine erneute Abschiebungsandrohung, Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt, Eilrechtsschutz wegen nationaler Abschiebungsverbote gewährt, kein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens, aber Vorliegen von nationalen Abschiebungsverboten, Konversion vom Islam zum Christentum, Ablehnung von Prozesskostenhilfe, Konvertit, Christ, Verfolgung, Folgenabwägung
Fundstelle:
BeckRS 2019, 4032

Tenor

I. Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller vorläufig bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache nicht abgeschoben werden darf.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Sofortverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller ist iranischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens. Ein erster Asylantrag wurde unanfechtbar abgelehnt (vgl. W 8 K 18.30255).
2
Am 5. November 2018 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei zum Christentum konvertiert. Er sei in Deutschland am 10. Januar 2016 in der Baptistengemeinde Aschaffenburg getauft worden.
3
Mit Bescheid vom 31. Januar 2019 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1). Weiter lehnte es den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 21. September 2017 (Az.: 6148048-439) bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab (Nr. 2). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG seien nicht erfüllt. Das Vorbringen des Antragstellers zur Konversion vom Islam zum Christentum sei schon im Erstverfahren geltend gemacht und auch gewürdigt worden. Die Taufe habe bereits am 10. Januar 2016 und damit vor Abschluss des Erstverfahrens stattgefunden.
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Am 19. Februar 2019 erhob der Antragsteller im Verfahren W 8 K 19.30347 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid und beantragte neben Prozesskostenhilfe gleichzeitig im vorliegenden Verfahren:
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Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten (einschließlich der Akte des Hauptsacheverfahrens W 8 K 19.30347) und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
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Der auslegungsbedürftige Antrag (vgl. § 88 VwGO) ist zulässig und letztlich auch begründet.
8
Der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller begehrt im Ergebnis infolge des Erlasses eines negativen Bescheides im Folgeverfahren ohne erneute Abschiebungsandrohung aufgrund der rechtkräftigen Abschiebungsandrohung im Erstverfahren im Bescheid vom 21. September 2017, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht abgeschoben zu werden.
9
In der letzten Zeit mehren sich - auch obergerichtliche - Gerichtsentscheidungen, die bei der vorliegenden Fallgestaltung - Bescheid im Folgeverfahren ohne erneute Abschiebungsandrohung - im Hinblick auf die Systematik, die Effizienz und das Rechtsschutzziel des Antragstellers allein einen Antrag nach § 123 VwGO für richtig erachten (vgl. etwa OVG RhPf, B.v. 14.1.2019 - 7 B 11544/18 - juris; VGH BW, B.v.29.11.2018 - 12 S 2504/18 - juris; HessVGH, B.v. 13.9.2018 - 3 B 1712/18.A - juris sowie VG Würzburg, B.v. 6.2.2019 - W 10 S 19.300067 - juris; VG Ansbach, B.v. 11.10.2018 - AN 3 E 18.31175 - juris; VG Berlin, B.v. 17.9.2018 - 6 L 302.18 A - juris; SaarlVG, B.v. 20.8.2018 - 6 L 1012/18 - juris; VG Regensburg, B.v. 19.6.2018 - RO 2 E 18.31617 - juris; VG Arnsberg, B.v. 18.5.2018 - 7 L 737/18.A - juris; anderer Ansicht etwa VG München, B.v. 8.8.2018 - M 18 E 18.32455 - juris; VG Münster, B.v. 24.11.2017 - 3 L 1944/17.A - juris; VG Würzburg, B.v. 10.10.2017 - W 8 E 17.33482 - juris; jeweils m.w.N.).
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Das Gericht lässt es dahingestellt, ob statthafter Rechtsbehelf gegen die Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO oder nach § 123 VwGO ist, weil der Eilantrag insoweit in der Sache jedenfalls offensichtlich nicht erfolgreich ist.
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Der Eilantrag bezogen auf die Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides ist unbegründet. Denn das Bundesamt ist nach summarischer Prüfung im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die besonderen Zulässigkeitsanforderungen der §§ 71 Abs. 1 AsylG, 51 VwVfG nicht vorliegen und der Folgeantrag damit gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
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Die Konversion des Antragstellers vom Islam zum Christentum und seine Taufe am 10. Januar 2016 waren schon Gegenstand des Erstverfahrens, ebenso die dazu vorgelegten Nachweise seiner christlichen Gemeinde, zuletzt vom 25. Oktober 2018. Das betreffende Vorbringen des Antragstellers war im gerichtlichen Verfahren, welches mit dem Einstellungsbeschluss vom 29. Oktober 2018 infolge Klagerücknahme endete (W 8 K 18.30255), deshalb nicht mehr zu würdigen, weil der Antragsteller als damaliger Kläger infolge des Verschuldens seines Rechtsanwalts, welches ihm zuzurechnen war, die Klagefrist überschritten hatte und seine Klage deshalb unzulässig war.
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Demgegenüber hat aber der Antrag betreffend § 123 VwGO bezüglich der Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides Erfolg. Dieser Antrag ist zulässig und begründet.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass für die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 129 Abs. 2 ZPO sind das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
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Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund in diesem Sinne glaubhaft gemacht.
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Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, weil aufgrund der vom Antragsteller geltend gemachten Konversion ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG an der Rechtmäßigkeit der in Nr. 2 des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes getroffene Entscheidung bestehen, weil erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
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Denn nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist bei der Ablehnung eines Folgeantrages als unzulässig darüber hinaus festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen (vgl. auch BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - ZAR 2017, 236 - juris Rn. 20). Für die Prüfung und Feststellung eines betreffenden Abschiebungshindernisses bleibt das Bundesamt auch dann zuständig, wenn der Folgeantrag die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des eigentlichen Asylverfahrens nicht erfüllt (vgl. § 31 Abs. 3 AsylG).
18
Aufgrund der aktuellen Lage, welche sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt, besteht im Iran für christliche Konvertiten, die ihren Glauben in Gemeinschaft mit anderen ausüben, die beachtliche Gefahr von Verfolgungshandlungen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. im Einzelnen VG Würzburg, U.v. 11.7.2012 - W 6 K 11.30392) sowie verschiedener Obergerichte (vgl. BayVGH, B.v. 19.7.2018 - 14 ZB 17.31218; B.v. 9.7.2018 - 14 ZB 17.30670 - juris; B.v. 16.11.2015 - 14 ZB 13.30207 - juris; OVG NRW, B.v. 28.6.2018 - 13 A 3261/17.A - juris; U.v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - DÖV 2013, 323; U.v. 30.7.2009 - 5 A 982/07.A - EzAR-NF 62 Nr. 19; HessVGH, U.v. 18.11.2009 - 6 A 2105/08.A - ESVGH 60, 248; SächsOVG, U.v. 3.4.2008 - A 2 B 36/06 - juris; OVG Saarl, U.v. 26.6.2007 - 1 A 222/07 - InfAuslR 2008, 183 - jeweils mit weiteren Nachweisen) unterliegen iranische Staatsangehörige, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, bereits dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Sinne des Art. 9 der Anerkennungsrichtlinie, wenn sie im Iran lediglich ihren Glauben ausüben und an öffentlichen Riten teilnehmen. Insgesamt betrachtet ist eine religiöse Betätigung von muslimischen Konvertiten, die einer evangelikalen oder freikirchlichen Gruppierung angehören, im Iran selbst im häuslich-privaten oder nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich nicht mehr gefahrlos möglich (vgl. Hess. VGH, U.v. 18.11.2009 - 6 A 2105/08.A - ESVGH 60, 248; B.v. 23.2.2010 - 6 A 2067/08.A - Entscheiderbrief 10/2010, 3; B.v. 11.2.2013 - 6 A 2279/12.Z.A - Entscheiderbrief 3/2013, 5).
19
Die konkrete Gefahr, jedenfalls unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden, resultiert dabei daraus, dass Christen häufig von iranischen Behörden und Sicherheitskräften drangsaliert, festgenommen, verhört, ohne Kontakte in Haft gehalten, misshandelt, gefoltert, angeklagt und verurteilt werden. „Outen“ als Christ ist in der derzeitigen Lage im Iran extrem gefährlich. Von einer sehr bedrohlichen Lage für konvertierte Christen im Iran ist auszugehen. Aufgrund dieser Erkenntnisse kommt der Hessische Verwaltungsgerichtshof (vgl. U.v. 28.1.2009 - 6 A 1867/07.A - EzAR-NF 66 Nr. 1, der allerdings § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anwendet) im Lichte einer verfassungs- und europakonformen Auslegung zu der Erkenntnis, dass muslimische Konvertiten, die einer evangelikalen oder freikirchlichen Gruppierung angehören, spätestens dann einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt sind, wenn sie sich im Iran zu ihrem christlichen Glauben bekennen und Kontakt zu einer solchen Gruppierung aufnehmen. Sie müssen dann mit Inhaftierung, körperlichen Übergriffen, Einschüchterungen und oder sonstigen erniedrigenden Maßnahmen durch iranische Sicherheitskräfte rechnen. Die Gefahrenmomente haben sich so verdichtet, dass von einer konkreten Gefahr für jeden einzelnen Konvertierten auszugehen ist. Denn gerade wenn bei christlichen Konvertiten entsprechende Maßnahmen gegen Angehöriger bestimmter Personengruppen mehr oder weniger regelmäßig angewandt werden, begründet dies ein allgemein wirkendes Abschiebungsverbot, so dass eine ernsthafte Gefahr anzunehmen ist (vgl. Bergmann in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 60 AufenthG, Rn. 34 ff.). Demnach besteht im Fall einer ernsthaften Konversion ein Abschiebungsverbot (vgl. in der Sache genauso HessVGH, U.v. 28.1.2009 - 6 A 1867/07.A - EzAR-NF 66 Nr. 1, allerdings mit Bezug auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG; VG Stuttgart - U.v. 30.6.2008 - A 11 K 1623/08 - juris; VG Hamburg - U.v. 24.4.2008 - 10 A 291/07 - juris, jeweils bezüglich § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 bzw. 9 EMRK).
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Die abschließende Prüfung, ob der Antragsteller - mittlerweile - einen ernsthaften und tiefgreifenden Glaubenswechsel vollzogen hat und er aufgrund des Bekenntnisses zu seinem neuen Glauben gerade nach der erfolgten Taufe bei einer Rückkehr in seinem Herkunftsland daher bei einer Abschiebung einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden extremen individuellen Gefahrensituation bzw. einer ernsthaften konkreten Gefahr ausgesetzt wird, jedenfalls unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden, muss jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
21
Da im Rahmen der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht abschließend beurteilt werden kann, ob die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Irans vorliegen, wofür jedoch eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, überwiegt im Rahmen einer Güter- und Folgenabwägung das Interesse des Antragstellers, vorläufig von einer Abschiebung in den Iran bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, das sofortige Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Denn eine Abschiebung in den Iran trotz nachhaltiger vollzogener Konversion würde für den Antragsgegner zu irreparablen Folgen führen. Demgegenüber ist es der Antragsgegnerin zuzumuten, mit der Abschiebung noch bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
22
Schließlich besteht auch ein Anordnungsgrund.
23
Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass der Antragsteller nach der Ablehnung seines Folgeantrags als unzulässig aufgrund der rechtkräftigen Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 21. September 2017 jederzeit ernsthaft mit einer Abschiebung bzw. betreffenden Abschiebemaßnahmen rechnen muss und dies seinen Anspruch auf Feststellung von nationalen Abschiebungshindernissen vereiteln oder zumindest wesentlichen erschweren würde.
24
Zur Sicherung dieses Anspruchs ist die Antragsgegnerin, welche spätestens durch die Unzulässigkeitsentscheidung eine Abschiebung des Antragstellers wieder ermöglicht hat, im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, durch eine gegenteilige Mitteilung an die Ausländerbehörde dafür zu sorgen, dass die Abschiebung des Antragstellers vorläufig bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache nicht vollzogen wird (vgl. OVG RhPf, B.v. 14.1.2019 - 7 B 11544/18 - juris; VGH BW, B.v.29.11.2018 - 12 S 2504/18 - juris; HessVGH, B.v. 13.9.2018 - 3 B 1712/18.A - juris).
25
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
26
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im vorliegenden Sofortverfahren war abzulehnen, weil der Antragsteller keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und somit seine Bedürftigkeit nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, geschweige denn nachgewiesen hat (§§ 114 und 117 ZPO i.V.m. § 166 VwGO).