Inhalt

VG Regensburg, Beschluss v. 15.03.2019 – RN 5 S 19.189
Titel:

Anspruch auf Herausgabe lebensmittelrechtlicher Kontrollberichte

Normenketten:
LFGB § 40 Abs. 1a
GG Art. 12 Abs. 1
VIG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 S. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 4 S. 1, § 6 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3
Leitsätze:
1. Es ist im Hauptsacheverfahren zu klären, ob ein über die von foodwatch/FragDenStaat betriebene Plattform „Topf Secret“ gestellter Antrag rechtsmissbräuchlich ist und einer unzulässigen Umgehung des § 40 Abs. 1a LFGB gleichkommt. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. Staatliche Veröffentlichungen wirken sich auf die Wettbewerbsposition eines am Markt tätigen Unternehmens mit einer deutlich größeren Intensität aus als die Informationsgewährung an eine einzelne antragstellende Privatperson. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
3. Es ist im Hauptsacheverfahren zu klären, ob die staatliche Informationsweitergabe an einen Antragsteller, der seinen Antrag über die Plattform „Topf Secret“ stellt, aufgrund der zu erwartenden Veröffentlichung auf der Plattform in ihren Auswirkungen nicht einer unmittelbaren staatlichen Information sehr nahe kommt. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anspruch auf Herausgabe lebensmittelrechtlicher Kontrollberichte nach dem Verbraucherinformationsgesetz, Plattform „Topf, Secret“, Foodwatch, FragDenStaat, Veröffentlichung im Internet durch Privatpersonen, staatliches Informationshandeln, Rechtsmissbräuchlichkeit eines Antrags, Interessenabwägung, Vorwegnahme der Hauptsache, Lebensmittelrecht, staatliche Veröffentlichung, Informationsgewährung, Rechtsmissbrauch
Fundstelle:
BeckRS 2019, 3917

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid vom 30.01.2019 wird angeordnet.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt mit seinem Eilantrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners 30.01.2019, in dem einem Antrag des Beigeladenen auf Gewährung von Verbraucherinformationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) stattgegeben wurde.
2
Der Kläger ist Betreiber des Landgasthofes X …, …, in … Mit E-Mail vom 22.02.2019 beantragte der Beigeladene über die von foodwatch e.V. und FragDenStaat betriebene Plattform „Topf Secret“ die Herausgabe von folgenden Informationen über den Antragsteller bei dem Antragsgegner:
3
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Landgasthof X …
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2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
5
Um eine Anfrage über die Plattform „Topf Secret“ einzureichen, kann man im Rahmen des Internetauftritts von foodwatch bzw. FragDenStaat auf ein Restaurant oder einen Lebensmittelbetrieb in einer Straßenkarte klicken oder nach einem konkreten Betrieb suchen. Im nächsten Schritt muss der Antragstellende nur noch seinen Namen, E-Mail- und Postadresse eingeben. Die vorformulierte Anfrage wird dann automatisch per E-Mail an die zuständige Behörde geschickt.
6
Mit Schreiben vom 22.01.2019 wurde der Antragsteller darüber informiert, dass dem Antragsgegner ein Antrag auf Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz betreffend seinen Betrieb vorliege. Dem Antragsteller wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zur geplanten Informationsgewährung bis spätestens 29.01.2019 gewährt. Mit Schreiben vom 24.01.2019 ging eine Stellungnahme des Antragstellers ein, mit der er die Herausgabe der angeforderten Kontrollberichte an den Beigeladenen ablehnte, da zu befürchten stehe, dass die angeforderten Informationen durch den Beigeladenen auf der rechtswidrigen Internetplattform „Topf Secret“ (foodwatch/FragDenStaat) veröffentlicht werden. Das VIG sehe eine Veröffentlichung der behördlichen Informationen über das Internet durch die Verbraucher bzw. durch foodwatch/FragDenStaat aber gerade nicht vor. Auf Grundlage des VIG erlangte behördliche Informationen seien ausschließlich für den Beigeladen bestimmt und dürfen nicht über das Internet veröffentlicht werden. Zudem ermächtige § 40 Abs. 1 a LFGB ausschließlich die zuständige Behörde zur Veröffentlichung von Hygienemängeln unter den dort genannten Voraussetzungen. Dabei müssen die hohen verfassungsrechtlichen Hürden beachtet werden, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. März 2018 aufgezeigt habe. Weder bei dem Beigeladenen, noch bei foodwatch/FragDenStaat handele es sich um die gesetzlich ermächtigten Behörden. Die zuständigen Behörden seien somit in einer klaren Mitverantwortung und müssen Maßnahmen ergreifen, um Veröffentlichungen über „Topf Secret“ zu unterbinden. Sofern der Antragsgegner nach Abwägung der Interessen doch im Sinne des Beigeladenen entscheiden sollte, sei es dringend erforderlich, dass bei der Herausgabe von Kontrollberichten an den Beigeladenen ein eindeutiger behördliche Hinweis dahingehend erfolge, dass eine Veröffentlichung der Informationen im Internet, zum Beispiel auf „Topf Secret“ nicht erfolgen dürfe. Zudem beantragte der Antragsteller Fristverlängerung und gemäß § 5 Absatz 2 Satz 4 VIG die Offenlegung von Namen und Anschrift des Beigeladenen.
7
Mit Bescheid vom 30.01.2019, adressiert an den Beigeladenen und diesem zugegangen am 31.01.2019, teilte der Antragsgegner dem Beigeladenen mit, dass sich der Antragsgegner nach Prüfung des Antrags vom 22.01.2019 auf Informationserteilung nach dem VIG zur Übermittlung der angeforderten Informationen entschieden habe. Diese Entscheidung sei dem betroffenen Lebensmittelunternehmer bekannt gegeben worden. Die Informationen werden nach Ablauf von 10 Werktagen in Form von Kopien der Kontrollberichte postalisch übersendet, wenn nicht der Dritte innerhalb von 10 Werktagen gerichtlich gegen diese Entscheidung vorgehe.
8
Mit Schreiben vom 30.01.2019, zugegangen am 31.01.2019, wurde dem Antragsteller unter Beifügung einer Kopie des an den Beigeladenen adressierten Bescheids vom 30.01.2019 mitgeteilt, dass sich der Antragsgegner für die Gewährung der Information entschieden habe. Die Informationseröffnung erfolge nach Ablauf von 10 Werktagen durch Auskunftserteilung inklusive Übermittlung von Kopien der Kontrollberichte nach § 6 Abs. 1 S. 1 VIG, wenn bis dahin keine gerichtliche Untersagung erfolgt sei.
9
Mit Schriftsatz vom 06.02.2019, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Regensburg um einstweiligen Rechtsschutz ersuchen.
10
Der Antragsteller ist der Ansicht, dass der Bescheid offensichtlich rechtswidrig sei, da keinerlei Ermessensgebrauch ersichtlich sei. Es werde ein Verstoß gegen ein faires Verfahren sowie fehlendes rechtliches Gehör gerügt, da die vom Antragsteller beantragte und vom Antragsgegner völlig ignorierte Fristverlängerung darauf abgezielt habe, weitere Belange des Antragstellers vorzutragen, die für eine sachgerechte Ermessensentscheidung relevant gewesen seien. Bei einer Bekanntgabe der Kontrollberichte in der beabsichtigten Form werde in die Grundrechte des Antragstellers eingegriffen, hier vor allem in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Grundrecht auf Berufsfreiheit und Berufsausübung, das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Es werden die persönlichen Daten des Antragstellers durch diesen Bescheid bekannt gegeben. Der streitgegenständliche Bescheid kranke bereits daran, dass in diesem entweder keine ausreichende Begründung dafür enthalten sei, dass die persönlichen Daten des Antragstellers übermittelt werden oder aber gar keine Entscheidung darüber getroffen worden sei, dass bzw. wie die persönlichen Daten des Antragstellers unkenntlich gemacht werden. Insoweit sei der Bescheid wegen Verletzung des Datengeheimnisses rechtswidrig und daher aufzuheben. Des Weiteren werde Ermessensfehlgebrauch bzw. die Nichtausübung des Ermessens gerügt. Der Antragsgegner gehe mit keinem Wort auf die vom Antragsteller mit Schreiben vom 24.01.2019 geltend gemachten Bedenken ein. In der Begründung des Bescheids werde hierzu nicht ausgeführt. Im Schreiben vom 30.01.2019 werde lediglich auf den Gesetzestext verwiesen. Daher kranke der Bescheid an Ermessensfehlgebrauch. Im vorliegenden Fall sei die Informationsgewährung nur aus dem Grunde ersucht worden, um in der Folge eine Veröffentlichung Internet vorzunehmen. Hierzu ist auszuführen, dass am 14.10.2018 foodwatch und FragDenStaat die Verbraucherplattform „Topf Secret“ gestartet haben. Verbraucher werden dabei durch foodwatch und FragDenStaat animiert, bei den zuständigen Behörden die Ergebnisse von Hygienekontrollen in Wirtshäusern, Gaststätten, Hotels, Metzgereien, Bäckereien und anderen Lebensmittelbetrieben auf Grundlage des VIG anzufordern und anschließend die Kontrollberichte auf dieser Plattform zu veröffentlichen. Für diese Anfrage formuliert foodwatch den Text vor, sodass die Antragsgegnerin in jedem Fall in ihrem Bescheid zu diesem Thema Ausführungen hätte aufnehmen müssen. Es werde gerügt, dass der Antrag des Beigeladenen offenkundig rechtsmissbräuchlich gestellt worden sei und darauf abziele, eine rechtswidrige Veröffentlichung im Internet herbeizuführen. Der Antrag des Beigeladenen müsse als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden, denn die Motivation liege hier nicht darin, dem Verbraucher bei Konsumentscheidungen zu helfen, sondern der einzige Zweck des Antrags sei die Veröffentlichung auf der Plattform, mit der für den Unternehmer nachteiligen Prangerwirkung. Dass eine etwaige Veröffentlichung rechtswidrig sei, ergebe sich aus § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB. Dieser ermächtige ausschließlich die zuständige Behörde zur Veröffentlichung von Hygienemängel unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen. Außerdem habe das Bundeverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21.03.2018 verfassungsrechtliche Hürden für eine Veröffentlichung im Internet aufgestellt. Diese Hürden würden durch eine privatrechtliche Veröffentlichung auf „Topf Secret“ umgangen werden. Daher sei die Anwendbarkeit des Verbraucherinformationsgesetzes bereits deshalb ausgeschlossen, dass es sich in diesem Fall bei § 40 Abs. 1a LFGB um eine speziellere Vorschrift gegenüber den Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes handele. Die beabsichtigte Weitergabe von Informationen an Dritte sei eine unzulässige Umgehung des § 40 Abs. 1a LFGB. Hierbei werde darauf hingewiesen, dass nach wie vor davon auszugehen sei, dass § 40 Abs. 1a LFGB verfassungswidrig sei. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 21.03.2018 ausgeführt, dass § 40 Abs. 1a LFGB jedenfalls insoweit mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar sei, als die Information der Öffentlichkeit nicht befristet sei. Es sei nicht zulässig, eine im Hinblick auf die Veröffentlichung von Informationen derart verfassungsrechtlich problematische Regelung auch noch zu Ungunsten der Unternehmer zu umgehen. § 2 Abs. 4 VIG normiere eine Subsidiarität der Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes gegenüber anderen Regelungen mit entsprechendem Regelungsgehalt. Eine solche Subsidiarität sei hier bezüglich der Vorschrift des § 40 LFGB gegeben. Es werde versucht unter Umgehung des § 40 Abs. 1a LFGB rechtswidrig eine Veröffentlichung von Daten im Internet durch Auslagerung auf einen Privaten zu erreichen. Da die Veröffentlichung von rechtswidrig erlangten Informationen durch Private ebenfalls rechtswidrig sei, sei bereits die Herausgabe durch die Behörde rechtswidrig. Die Veröffentlichung von Kontrollberichten im Internet durch den Verbraucher sei auch zivilrechtlich nicht zulässig, dies würde eine unerlaubte Handlung darstellen, § 823 BGB. Es könne im Einzelfall sogar an eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gedacht werden. Nachdem sich der Beigeladene der Infrastruktur der Plattform „Topf Secret“ bediene, spreche der erste Anschein auch dafür, dass der Beigeladene sich auch weiterhin so verhalte, wie es die Betreiber dieser Plattform erwarten, die dem Beigeladenen ja auch die technischen Möglichkeiten zur Verfügung stellen, quasi als Gegenleistung die erhaltenen Kontrollberichte hoch zu laden. Es sei daher Sache des Beigeladenen, diesen Anscheinsbeweis zu entkräften. Solange der Beigeladene hierzu nichts vortrage, sei er so zu behandeln, wie es die Betreiber von „Top Secret“ von ihren Nutzern erwarten. Daher sei in die Entscheidung über den Antrag des Beigeladenen im jetzigen Stadium die drohende Veröffentlichung auf dieser Plattform sehr wohl zu berücksichtigen. Hier unterscheiden sich die Sachverhalte gravierend von anderen Anträgen von Verbrauchern, die nicht über diese Plattform gesteuert worden seien. Zu berücksichtigen sei ferner, dass bei einer Veröffentlichung eines behördlichen Schreibens beim Leser der Eindruck einer behördlichen Veröffentlichung entstehe, unabhängig wer der Betreiber der Plattform sei. Da die Berichte eins zu eins mit behördlichem Charakter veröffentlicht werden sollen, müsse der Antragsgegner diese Umstände in seiner Entscheidungsfindung mit einbeziehen, sodass die Informationsgewährung in anderer Art und Weise zu erfolgen habe. Zudem erfordere die Anwendbarkeit des Verbraucherinformationsgesetzes einen unmittelbaren Produktbezug. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. Der global gestellte Ausforschungsantrag des Beigeladenen sei daher unzulässig und nicht vom Anwendungsbereich des VIG umfasst bzw. bei der Anwendbarkeit des VIG als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Zudem enthalten die Kontrollberichte keine Feststellungen zu produktbezogenen Abweichungen. Es werde bestritten, dass die vom Antragsgegner im Kontrollbericht angeführten Mängel eine „nicht zulässige Abweichung von den Anforderungen des Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuches“ darstellen sollen, zumal das Ergebnisprotokoll vom 07.06.2018 ausführe: „Der Betrieb war in einem sehr guten hygienischen Zustand.“ Der Vortrag des Antragsgegners zum Inhalt der Fehlblätter 7-11 bekräftige den Antragsteller in seiner Rechtsauffassung, dass die streitgegenständlichen Kontrollberichte lediglich beschreibender Natur seien ohne zusätzliche juristische Wertung, sodass darin keine auskunftspflichtigen Feststellungen getroffen worden seien. Der Antragsgegner habe keinerlei Abwägungskriterien dargelegt, warum der Beigeladene Anspruch darauf habe, Kontrollberichte zu erhalten, die fast drei Jahre zurückliegen. Insoweit sei der Antrag des Beigeladenen zu weit gefasst, sodass der Antragsgegner gehalten gewesen wäre, den Beigeladenen um Konkretisierung seines Antrags zu bitten. Eine zeitlich unbegrenzte Information sei nach dem VIG nicht gedeckt. Sofern das VIG im Hinblick auf eine zeitlich unbegrenzte Informationserteilung ausgelegt werde, bestehen erhebliche Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des VIG. Nachdem durch die Gewährung der Informationen ein massiver Grundrechtseingriff zulasten der Lebensmittelhersteller gerechtfertigt werden soll, müsse das Gesetz durch Vorgabe gewisser Abwägungskriterien bezüglich des zeitlichen Umfangs der zurückliegenden festgestellten Abweichungen und auch bezüglich des inhaltlichen Umfangs der Abweichungen der Behörde Gründe für deren Ermessensentscheidung an die Hand geben. Ohne irgend ein mögliches Korrektiv bezüglich des zeitlichen Umfangs können Verbraucher jahrelang, in besonderen Konstellationen sogar Jahrzehnte lang zurückliegende Kontrollberichte anfordern. Ebenso könne ein geringfügiger Verstoß gegen eine Verordnung wie z.B. eine gesprungene Fliese oder einige nicht verschlossene Dübel-Löcher einen Eingriff in Grundrechte der betroffenen Lebensmittelunternehmer nicht rechtfertigen. Als weiteres Korrektiv müsse bei der Informationserteilung auch ersichtlich werden, ob die festgestellten Abweichungen noch andauern. Denn Informationen über beseitigte Mängel ohne einen ersichtlichen Hinweis, ob diese noch fortbestehen oder beseitigt seien, sei nicht geeignet für Transparenz am Markt beizutragen. Der anzuwendende Bescheid enthalte keine Ausführungen dazu, wie der Antragsgegner zu der vom Antragsteller vorgebrachten Einwendungen bezüglich einer rechtswidrigen Veröffentlichung der übersandten Kopien im Internet begegnen wolle. Aufgrund dieser massiven Bedenken im Hinblick auf eine rechtswidrige Veröffentlichung im Internet, sei der Antragsgegner gehalten gewesen, diese Bedenken in die Entscheidung einfließen zu lassen, in welcher Art und Weise eine mögliche Informationsgewährung zu erfolgen habe. Der einfachste Weg der Informationsgewährung sei die Beantwortung konkret gestellter Fragen. Weiter könne die Informationsgewährung durch Akteneinsicht oder in anderer geeigneter Art durchgeführt werden, § 6 Abs. 1 VIG. Zwar habe der Beigeladene eine besondere Art der Informationsgewährung, die Übersendung der Kontrollberichte, begehrt. Vorliegend liegen aber gewichtige Gründe vor, wie die Gefahr der Veröffentlichung im Internet, sodass der Antragsgegner verpflichtet gewesen sei, eine andere Art der Informationsgewährung zu wählen, zumindest hätte der Bescheid eine Begründung liefern müssen, warum gerade die gewählte Art der Informationsgewährung erfolgen soll. Insbesondere im Hinblick auf die besondere Konstellation, dass eine Veröffentlichung im Internet mit der einhergehenden Prangerwirkung massive Auswirkungen haben werde, sei es geboten, eine Übersendung der Kontrollberichte vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu unterlassen. Auch bezüglich der sehr kurzen Fristsetzung von zehn Werktagen werde Ermessensfehlgebrauch gerügt, denn das VIG gehe von 14 Tagen aus, sodass eine Verkürzung der Frist einer besonderen Begründung bedürfe. Diese fehle gänzlich.
11
Der Antragsteller ließ beantragen,
1.
die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30.01.2019, Az.: 84-552 wiederherzustellen, die Vollziehung des Bescheids auszusetzen und dem Antragsgegner die Informationsveröffentlichung zu untersagen,
2.
hilfsweise einen vorläufigen Beschluss zu erlassen und dem Antragsgegner eine Übersendung der Kontrollberichte zu untersagen, bis eine Entscheidung über Ziffer 1 vorliegt.
12
Der Antragsgegner beantragt,
Der Antrag wird abgelehnt.
13
Zur Begründung führt der Antragsgegner aus, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 30.1.2019 nicht rechtswidrig sei. Es sei richtig, dass dem Antragsteller eine kurze Frist zur Stellungnahme bis 29.01.2019 gesetzt worden sei. Diese vergleichsweise kurze Frist sei der Vorgabe aus § 5 Abs. 2 Satz 2 VIG geschuldet. Diese Frist von zwei Monaten beziehe sich auf den Zeitraum bis zur Bescheidung, sodass aufgrund der weiteren Verfahrensschritte für die Anhörung nur wenig Zeit bleibe. Da der Antragsteller aber auch diese kurze Frist bei weitem nicht ausgeschöpft habe, sei aus hiesiger sich nicht nachvollziehbar, dass eine längere Frist erforderlich gewesen sei. Aus den gegenständlichen Berichten ergebe sich auch nur der Vor- und Zunahme des Antragstellers sowie die Adresse des Betriebs und die Betriebsnummer. Diese Daten dienen aber zwingend der Zuordnung eines konkreten Kontrollberichts und seien dem Beigeladenen ohnehin bereits bekannt. Wenn der Antragsteller vortrage, dass Informationsgewährung ersucht worden sei, um die Berichte im Internet zu veröffentlichen, bestehen hierfür keine Anhaltspunkte. Die von der Antragstellerseite beschriebene Funktionsweise der Plattform sei wohl korrekt. Eine Veröffentlichung zugesandter Berichte liege aber in der freien Entscheidung des Beigeladenen und nicht in der Hand des Antragsgegners. Dass der Beigeladene nicht in erster Linie am Inhalt der Berichte zu seiner eigenen Information interessiert sei, sondern es ihm nur um die Veröffentlichung gehe, sei nicht ersichtlich. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Anfrage i.S.v. § 4 Abs. 4 VIG sei nicht erkennbar, ein Fall ähnlich wie den dort genannten sei hier nicht gegeben. Zudem gebe § 3 Satz 1 Nr. 1 lit. e) VIG eine zeitliche Grenze vor, welche im Rahmen der Informationserteilung selbstständig berücksichtigt werde. Es sei korrekt, dass der gegenständliche Bescheid keinerlei Ausführungen dazu enthalte, wie der Antragsgegner einer möglicherweise beabsichtigten Veröffentlichung der Berichte durch den Beigeladenen begegnen wolle. Dies sei eine Frage etwaiger zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen zu klärender zivilrechtliche Ansprüche. Bezüglich der Frist von zehn Werktagen sei angemerkt, dass das VIG vorgebe, dass der Zeitraum von 14 Tagen nicht überschritten werden soll. Es sei also nicht die Unterschreitung der 14 Tage, sondern vielmehr die Überschreitung zu begründen.
14
Mit Beschluss vom 06.02.2019 wurde Herr … gem. § 65 Abs. 2 VwGO zum Verfahren beigeladen. Der Beigeladene stellte keinen Antrag.
15
Mit Schreiben vom 07.02.2019 teilte der Antragsgegner mit, dass aufgrund des eingelegten Eilantrags einstweilen bis zum Abschluss des Verfahrens im vorläufigen Rechtsschutzes von einer Übersendung der Informationen an den Beigeladenen abgesehen werde.
16
Mit gerichtlichem Schreiben vom 07.02.2019 wurde die Antragsgegnerin gebeten, die Informationen, die dem Beigeladenen erteilt werden sollen, abstrakt zu beschreiben und von einer Vorlage der Kontrollberichte derzeit abzusehen. In der Behördenakte, die am 13.02.2019 bei Gericht eingegangen ist, fand sich auf Blatt 7 ein „Fehlblatt 7-11“. Dort wurde ausgeführt, dass es sich bei dem Bericht aus der Kontrolle vom 07.06.2019 um einen formblattmäßig abgefassten Bericht einer Kontrolle und nicht um einen förmlichen Bescheid, sondern lediglich um die Darstellung von Mängeln und der Vorgabe, wie diese zu behandeln seien, handele. Bei dem Bericht aus der Kontrolle vom 10.03.2016 handele es sich um einen als Anschreiben an den Antragsteller abgefassten Bericht einer Kontrolle. Es handele sich ebenfalls nicht um einen förmlichen Bescheid, sondern lediglich um die Darstellung von Mängeln und der Vorgabe, wie diese zu behandeln seien.
17
Mit Schriftsatz vom 27.02.2019, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ der Antragsteller Klage gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid vom 30.01.2019 erheben (RN 5 K 19.36999).
18
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
19
Der zulässige Antrag nach den §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO hat Erfolg.
20
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig.
21
a) Statthaft ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1, § 80 Abs. 5, VwGO i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG, da die in der Hauptsache statthafte Drittanfechtungsklage in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Vorliegend geht es um den Fall der festgestellten nicht zulässigen Abweichungen von Anforderungen unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c VIG.
22
b) Der Antragsteller ist nach § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt. Adressat des angegriffenen Bescheids ist zwar nur der Beigeladene und nicht der Antragsteller, jedoch kann der Antragsteller auf der Grundlage seines Antragsvorbringens die Verletzung einer drittschützenden Norm geltend machen. § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG sieht nach seinem ausdrücklichen Wortlaut auch den Schutz privater Belange vor. Hiernach entfällt der Anspruch auf Informationsgewährung, wenn die dort abschließend aufgezählten Belange berührt werden. Die Veröffentlichung von Informationen über (inzwischen beseitigte) Mängel im Betrieb des Antragstellers kann möglicherweise auch zu einer Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG führen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -, juris und VG Würzburg, Beschluss vom 08. Januar 2018 - W 8 S 17.1396 -, juris).
23
2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid vom 30.01.2019 ist zudem begründet.
24
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Dabei trifft das Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Anordnung bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Gericht hat dabei das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 80 Rn. 152; Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 89). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird; ergibt eine vorläufige Überprüfung der Hauptsacheklage dagegen, dass diese offensichtlich erfolgreich sein wird, so überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 90 ff.).
25
Vorliegend ist zu beachten, dass es sich in der konkreten Fallkonstellation zum einen um eine Vorwegnahme der Hauptsache handelt und darüber hinaus eine Ablehnung des Antrags die Herausgabe der streitgegenständlichen Kontrollberichte zur Folge hätte, was dazu führt, dass es sich bei der Ablehnung des Antrags um eine Regelung handelt, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, auch wenn die Entscheidung in der Hauptsache anders ausfällt. Regelungen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können und die praktisch die Hauptsache vorwegnehmen, sind im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes jedoch nur zulässig, wenn sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings notwendig sind und wenn außerdem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht. Die Rechtmäßigkeit allein genügt deshalb noch nicht, um eine Vorwegnahme der Hauptsache zu rechtfertigen (vgl. Kopp/Schenke, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 156 und Eyermann/Hoppe, 15. Aufl. 2019, VwGO § 80 Rn. 92 und OVG B.-B., Beschluss vom 18.02.2014- 12 S 124.12 -, juris).
26
Da der vorliegende Fall mehrere Sach- und Rechtsfragen aufwirft, kann im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung weder von einer (offensichtlichen) Rechtswidrigkeit noch von einer (offensichtlichen) Rechtmäßigkeit des an den Beigeladenen adressierten Bescheids vom 30.01.2019 ausgegangen werden, sodass die Erfolgsaussichten als offen zu bewerten sind und insbesondere kein für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlicher „hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren“ angenommen werden kann (a). Ebenso wenig ist ersichtlich, dass eine sofortige Zugänglichmachung der Informationen nach dem VIG an den Beigeladenen aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes notwendig wäre. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt damit zugunsten des Antragstellers aus (b).
27
a) Auf tatsächlicher Ebene ist in einem Hauptsacheverfahren zu klären, ob die streitgegenständlichen Kontrollberichte - wie von der Antragstellerseite ausgeführt - lediglich beschreibender Natur sind oder - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof fordert - auch eine rechtliche Subsumtion der Kontroll- und Untersuchungsergebnisse durch die zuständige Vollzugsbehörde beinhalten (BayVGH Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. Februar 2017 - 20 BV 15.2208 -, Rn. 47, juris und VG Regensburg, 9. Juli 2015, RN 5 K 14.1110).
28
Darüber hinaus wirft der vorliegende Fall auch mehrere Rechtsfragen auf, insbesondere hinsichtlich der Rechtsmissbräuchlichkeit eines über die von foodwatch/FragDenStaat betriebenen Plattform „Topf Secret“ gestellten Antrags, einer unzulässigen Umgehung des § 40 Abs. 1a LFGB und der Verfassungsmäßigkeit des Verbraucherinformationsgesetzes im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2018, 1 BvF 1/13. Zwar handelt es sich vorliegend um kein staatliches Informationshandeln im Sinne einer unmittelbaren Veröffentlichung. Staatliches Handeln liegt jedoch auch grundsätzlich bereits in der behördlichen Herausgabe der Informationen an die antragstellenden Privatpersonen. Amtliche Informationen kommen einem Eingriff in die Berufsfreiheit aber jedenfalls dann gleich, wenn sie direkt auf die Marktbedingungen konkret individualisierter Unternehmen zielen, indem sie die Grundlagen von Konsumentscheidungen zweckgerichtet beeinflussen und die Markt- und Wettbewerbssituation zum Nachteil der betroffenen Unternehmen verändern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -, juris). Zwar ist das Schutzbedürfnis des Unternehmens vor einer aktiven staatlichen Veröffentlichung unrichtiger Informationen ungleich größer als in den Fällen der antragsveranlassten individuellen Einsichtsgewähr. Denn die Öffentlichkeitsinformation, die - wie etwa eine produktbezogene Warnung - auf Initiative des Staates erfolgt, ist ihrer Intention nach auf eine unmittelbare Unterrichtung des Marktes gerichtet. Der Staat nimmt in diesem Fall selbst am öffentlichen Kommunikationsprozess teil und wirkt unmittelbar auf ihn ein. Er selbst wählt dabei die Informationen aus, die er bekannt geben will. Die Informationen sollen für die Verbraucherinnen und Verbraucher verständlich dargestellt werden, § 6 Abs. 1 Satz 4 VIG. Informationen, die der Staat in einem solchen Sinne direkt an alle Markteilnehmer richtet, finden eine breite Beachtung. Sie wirken sich auf die Wettbewerbsposition eines am Markt tätigen Unternehmens mit einer deutlich größeren Intensität aus als die Informationsgewährung an einen einzelnen Antragsteller (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 B 22.14 - juris Rn. 12 und BayVGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - 20 BV 15.2208 -, Rn. 54, juris). Es stellt sich aber gerade in vorliegender Fallgestaltung die Frage, ob die staatliche Informationsweitergabe an einen Antragsteller, der seinen Antrag über die Plattform „Topf Secret“ stellt, aufgrund der zu erwartenden Veröffentlichung auf der Plattform in ihren Auswirkungen nicht einer unmittelbaren staatlichen Information sehr nahe kommt, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass der Staat - im Gegensatz zu einer eigenen Veröffentlichung der Informationen im Internet, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 VIG - nach Herausgabe der Informationen an den Antragsteller auf den öffentlichen Kommunikationsprozess auf der von foodwatch/FragDenStaat betriebenen Plattform gerade nicht mehr einwirken kann und durch die Veröffentlichung der behördlichen Schreiben bzw. Bescheide beim Leser der Eindruck eines behördlichen Informationshandeln entstehen kann. Insofern müsste geprüft werden, ob in vorliegender Konstellation nicht ein wichtiger Grund i.S.d § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG gegeben ist, der dazu führt, dass man den Antragstellern, die ihren Antrag erkennbar über die Plattform „Topf Secret“ stellen, die streitgegenständlichen Informationen gerade nicht durch Übersendung der Kontrollberichte, sondern im Rahmen von Akteneinsicht oder durch Auskunftserteilung, die schon dem Wortlaut nach gerade nicht auf die bloße Übersendung der Kontrollberichte beschränkt ist, zugänglich macht.
29
b) Eine Abwägung der gegenläufigen Interessen des Antragstellers und des Beigeladenen fällt vorliegend zugunsten des Antragstellers aus. Nach Auffassung der erkennenden Kammer überwiegt hier das Interesse des Antragstellers an einer vorläufigen Nichtherausgabe der streitgegenständlichen Informationen bis über das Hauptsacheverfahren entschieden worden ist, insbesondere da eine Herausgabe der streitgegenständlichen Kontrollberichte an den Beigeladenen und damit die entsprechende Kenntnisnahme des Beigeladenen von den Informationen nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte und der Informationszugang für den betroffenen Antragsteller zu erheblichen Nachteilen führen kann. Eine Herausgabe würde somit vollendete Tatsachen schaffen und damit zur Vorwegnahme der Hauptsache führen. Demgegenüber ist kein gesteigertes Interesse des Antragsgegners oder des Beigeladenen an der sofortigen Übermittlung der beantragten Informationen ersichtlich. Streitgegenständlich ist die Herausgabe von Kontrollberichten datiert auf den 10.03.2016 und den 07.06.2018, mithin um Berichte, die bereits vor drei Jahren bzw. neun Monaten erstellt wurden. Schwere und unzumutbare Nachteile aufgrund der vorläufigen Nicht-Zuänglichmachung der Informationen drohen für den Beigeladenen damit gerade nicht. Eine Eilbedürftigkeit der Herausgabe wurde zudem auch weder von Seiten des Antragsgegners noch von Seiten des Beigeladenen geltend gemacht.
30
Nach alledem war dem Antrag statt zu geben.
31
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, da der Antragsgegner unterlegen ist. Der Beigeladene hat im Verfahren keinen Antrag gestellt, § 154 Abs. 3 VwGO.
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4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, dessen Empfehlungen die Kammer folgt. Gemäß Nr. 25.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist für sonstige Maßnahmen im Lebensmittelrecht der Jahresbetrag der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkung, sonst der Auffangwert anzusetzen. Da keine Anhaltspunkte hinsichtlich der Höhe der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen im Falle einer Herausgabe der streitgegenständlichen Informationen bestehen, war der Auffangwert anzusetzen. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Entscheidung hat das Gericht diesen Wert für die Streitwertfestsetzung halbiert (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).