Inhalt

LArbG Nürnberg, Beschluss v. 28.11.2019 – 1 TaBV 18/19
Titel:

Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl - Anforderungen an ordnungsgemäße Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Normenketten:
BetrVG § 14a Abs. 3, § 19 Abs. 2, § 21 S. 1
WO § 18
ArbGG § 69 Abs. 2, § 92 a
Leitsätze:
1. Ein Schreiben, überschrieben mit „Ergebnis der Betriebsratswahl vom 08.06.2018“, in dem sechs Arbeitnehmer mit laufender Nummer aufgeführt sind, stellt keine ordnungsgemäße Bekanntgabe des Ergebnisses nach § 18 WO eines dreiköpfigen Betriebsrats dar, wenn weder ein Hinweis auf den Wahlvorstand als Verantwortlichen dieses Schriftstücks noch Unterschriften enthalten sind. Zudem fehlt es an der Eindeutigkeit, welche dieser Arbeitnehmer ordentliche Mitglieder sein sollen und welche Ersatzmitglieder in welcher Reihenfolge. (Rn. 32)
2. Die Anfechtungsfrist beginnt bei einem Aushang eines solchen Schreibens nicht zu laufen. (Rn. 32)
3. Die Angabe einer zu hohen Zahl von benötigten Stützunterschriften begründet die Anfechtung ebenso wie die Nennung einer falschen Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen (spätestens eine Woche vor dem Wahltag im vereinfachten zweistufigen Wahlverfahren) und die fehlende Übersendung von Briefwahlunterlagen an am Wahltag nicht im Betrieb befindliche Arbeitnehmer. (Rn. 36)
Schlagworte:
Bekanntgabe, Anfechtung, Betrieb, Betriebsratswahl, Betriebsvereinbarung, Frist, Wahlausschreiben, Wahlvorstand
Fundstelle:
BeckRS 2019, 38494

Tenor

I. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1.) und des Beteiligten zu 2.) werden zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
1
Die Beteiligten streiten über die Nichtigkeit und Anfechtbarkeit einer im Kleinbetrieb durchgeführten Betriebsratswahl.
2
Im von der Antragstellerin und Beteiligten zu 1.) geführten Betrieb sind regelmäßig etwa 40 Mitarbeiter beschäftigt. Beteiligter zu 2.) ist der am 08.06.2018 gewählte Betriebsrat. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob im November 2017 ein Betriebsrat im von der Beteiligten zu 1.) geführten Betrieb bestand und wenn ja, ob dieser einen Wahlvorstand, bestehend aus den Beschäftigten G…, M… und Ma…, eingesetzt hat. Jedenfalls hat der Wahlvorstand wohl am 09.05.2018 ein Wahlausschreiben ausgehängt, in dem die Einladung zur Betriebsratswahl am 08.06.2018 im Aufenthaltsraum enthalten war (Anhang 5 zum Schriftsatz des Beteiligten zu 2.), Bl. 21 f. d.A.). In diesem Wahlausschreiben ist unter anderem angeführt, dass der Betriebsrat aus 3 Mitgliedern zu bestehen habe, dass ein ordnungsgemäßer Wahlvorschlag von „mindestens 5 wahlberechtigten Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen“ unterzeichnet sein müsse und dass die Wahlvorschläge bis spätestens 25.05.2018 beim Wahlvorstand eingereicht sein müssten. Gleichzeitig wurde eine nach Männern und Frauen getrennte Wählerliste ausgehängt, in der die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Nach- und Vornamen aufgeführt sind und in der der Hinweis enthalten ist, dass ein Einspruch innerhalb von drei Tagen seit dem Aushang, spätestens aber bis 14.05. beim Wahlvorstand eingelegt sein müsse (Anhänge 4 und 3, ebenda, Bl. 23 f. d.A.).
3
Dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beteiligten zu 1.) wurde ein Schreiben über das Ergebnis der Betriebsratswahl überreicht mit folgendem Wortlaut (Anlage 1 zur Antragsschrift, Bl. 3 d.A.):
F…
B… GmbH & Co. KG.
Herrn Mo… Ergebnis der Betriebsratswahl am 8.6.2018 Gewählt wurden:
1. Gr…
2. G…
3. M…
4. Ma…
5. L…
6. R…
4
Zwischen den Beteiligten ist streitig, wann dieses Schriftstück, das nicht unterzeichnet ist, dem Geschäftsführer Mo… zugegangen ist. Zwischen den Beteiligten ist des Weiteren streitig, ob ein Schriftstück mit demselben Wortlaut - ohne den Adressaten-Briefkopf - (Anlage zum Schriftsatz der Vertreter des Beteiligten zu 2.), Bl. 20 d.A.) im Betrieb ausgehängt war, wo ein solcher Aushang stattgefunden haben soll und wann.
5
Mit Schriftsatz vom 21.06.2018, beim Arbeitsgericht ausweislich des Eingangsstempels eingegangen am 25.06.2018, hat die Beteiligte zu 1.) die Anfechtung der Betriebsratswahl erklärt. Der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1.) hat sich darauf berufen, es fehle eine von Wahlvorstandsmitgliedern unterzeichnete Niederschrift über die Wahl, zudem eine Zuleitung der Niederschrift an ihn, den Vertreter des Arbeitgebers. Das Schriftstück mit einer Aufzählung von sechs Personen, das nicht unterzeichnet sei, erfülle diese Anforderungen nicht. Zudem seien die drei Außendienstmitarbeiter Mi…, Bi… und Ba… nicht über die Betriebsratswahl informiert worden. Diese drei Mitarbeiter hätten ebenso wie der Beschäftigte H… ihm gegenüber die Anfechtung der Wahl erklärt (Anlagen 2 bis 5 zur Antragsschrift, Bl. 4 ff. d.A.). Die Beteiligte zu 1.) hat klargestellt, dass sie neben der Anfechtung auch die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl begehre.
6
Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1.) hat erstinstanzlich beantragt,
1.
Es wird festgestellt, dass die am 08.06.2018 durchgeführte Betriebsratswahl nichtig ist.
2.
Die am 08.06.2018 durchgeführte Betriebsratswahl wird für unwirksam erklärt.
7
Der Beteiligte zu 2.) hat dagegen beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
8
Der Beteiligte zu 2.) hat die Auffassung vertreten, die Anfechtung sei nicht fristgerecht beim Arbeitsgericht eingereicht worden, weil der Wahlvorstand das Wahlergebnis bereits am 08.06.2018 im Betrieb ausgehängt habe, der Antrag aber erst am 25.06.2018 beim Arbeitsgericht eingegangen sei. Das Wahlergebnis sei durch den Wahlvorstand am 08.06.2018 am „Schwarzen Brett“ ausgehängt und in die Hauspost an den Geschäftsführer gegeben worden. Das Wahlausschreiben sei am 09.05. am „Schwarzen Brett“ ausgehängt gewesen; es sei von den drei Wahlvorstandsmitgliedern unterzeichnet gewesen. Der Wahlvorstand habe die Wählerlisten selbst erstellen müssen, weil die Beteiligte zu 1.) eine Liste der Mitarbeiter trotz mehrfacher Aufforderung, etwa mündlich am 07.12.2017 und schriftlich am 14.03.2018, nicht herausgegeben habe. Der Wahlvorstand habe daher die beim Betriebsfest ausgelegte Mitarbeiterliste abfotografiert und daraus die Wählerliste erstellt. Auf dieser Liste habe der Beschäftigte Ba… nicht gestanden, der nach Kenntnis des Wahlvorstands nicht bei der Beteiligten zu 1.), sondern bei der Firma Getränke Mo… GmbH & Co. KG beschäftigt sei. Die Angestellten Mi… und Bi… seien zwischen dem 09.05.2018 und dem 08.06.2018 mehrfach im Betrieb gewesen. Sie hätten ohne weiteres vom Wahlausschreiben Kenntnis nehmen können. Dem Wahlvorstand hätten keine Adressen dieser Mitarbeiter vorgelegen; diese Mitarbeiter hätten keine Briefwahlunterlagen angefordert. Die Beteiligte zu 1.) handle zudem rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich nunmehr auf einen Fehler berufe, den sie selbst mitverursacht habe. Die Haltung des Geschäftsführers zur Durchführung der Betriebsratswahl zeige sich auch an einer Äußerung gegenüber dem Wahlvorstandsmitglied G…, wenn ein Betriebsrat gewählt werde, müssten die Beschäftigten nicht mehr schwitzen, weil das Sudhaus dann kalt bleiben werde; es „gehe dann ab“, er „sei dann knallhart“.
9
Die Beteiligte zu 1.) hat eingewandt, der abschließbare Vitrinen-Kasten für den Aushang wichtiger Dokumente des Betriebsrats befinde sich im Außenbereich des Werksgeländes über der Stempeluhr. Am 09.05.2018 sei kein Aushang vorzufinden gewesen, sondern - nach dem Feiertag am 10.05. - wohl erst am 11.05.2018. Der Aushang des Wahlergebnisses sei ebenfalls erst am 11.06. erfolgt. Der Beschäftigte Ba… sei ausweislich seines Anstellungsvertrags bei ihr, der Beteiligten zu 1.), beschäftigt.
10
Auf Fragen des Arbeitsgerichts hat der Vertreter des Beteiligten zu 2.) erklärt, zunächst seien die Beschäftigten Z… Fe… und W… Mitglieder des Betriebsrats gewesen. Nachdem diese Mitarbeiter ausgeschieden seien, sei nur noch der Arbeitnehmer M… als Nachrücker vorhanden gewesen. Dieser habe den Wahlvorstand für die nunmehr durchgeführte Wahl eingesetzt.
11
Das Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg - hat mit Beschluss vom 12.02.2019 wie folgt entschieden:
1. Die am 08.06.2018 durchgeführte Betriebsratswahl wird für unwirksam erklärt.
2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
12
Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, die Betriebsratswahl sei nicht nichtig. Von Nichtigkeit könne nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ausgegangen werden, in denen gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maß verstoßen wurde, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliege. Es müsse sowohl ein offensichtlicher als auch besonders grober Verstoß gegen Wahlvorschriften vorliegen. Es müsse evident sein, dass ein wirksam gewählter Betriebsrat nicht bestehe. Hierzu reiche das Fehlen einer Wahlniederschrift nicht aus, ebenso nicht das Fehlen einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Gleiches gelte für das Fehlen des Beschäftigten Ba… auf der Wählerliste und inhaltliche Fehler im Wahlausschreiben. Der Umstand, dass die Wahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums stattgefunden habe, sei unerheblich. Dagegen sei die Wahl im Hinblick auf die Anfechtung für unwirksam zu erklären. Die Anfechtungsfrist sei gewahrt. Diese beginne erst mit ordnungsgemäßer Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Eine solche ordnungsgemäße Bekanntgabe liege aber nicht vor. Aus dem möglicherweise ausgehängten Schriftstück mit der Überschrift „Ergebnis der Betriebsratswahl am 8.6.2018“ sei schon nicht zu entnehmen, wer die nunmehr gewählten Betriebsratsmitglieder seien. Darüber hinaus sei die Bekanntgabe nicht vom Vorsitzenden des Wahlvorstands und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied unterzeichnet. Die Begründetheit der Anfechtung ergebe sich schon aus der unzutreffenden Angabe der für einen Wahlvorschlag benötigten Stützunterschriften. Nach §§ 14a Abs. 3, 14 Abs. 4 BetrVG sei für die Unterzeichnung ein Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer zur Stützung nötig, vorliegend mithin drei Arbeitnehmer. Im Wahlausschreiben sei aber angeführt, dass den Vorschlag fünf Arbeitnehmer stützen müssten. Damit sei eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren verletzt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Wahlvorschläge eingereicht worden wären, falls zutreffend mitgeteilt worden wäre, dass die Unterzeichnung durch drei wahlberechtigte Arbeitnehmer genügen würde. Ein weiterer Verstoß liege in der fehlerhaften Fristsetzung. Hier habe der Wahlvorstand zwar zutreffend angeführt, dass die Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor dem Wahltermin eingereicht werden müssten, habe hierfür aber das Datum 25.05.2018 als letzten Tag der Frist angeführt. Auch diesbezüglich könne nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Wahlvorschläge eingereicht worden wären, wäre die Berechnung zutreffend gewesen. Auch dies mache die Wahl daher anfechtbar, auf das Vorliegen weiterer Verstöße komme es nicht an.
13
Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 12.02.2019 ist beiden Beteiligten ausweislich der Postzustellungsurkunde bzw. ausweislich deren Empfangsbekenntnisses am 23.04.2019 zugestellt worden. Der Beteiligte zu 2.) hat mit Schriftsatz seiner gewerkschaftlichen Prozessvertreter vom 23.05.2019, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am selben Tag, Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt. Er hat diese Beschwerde - nach Verlängerung der Begründungsfrist aufgrund am 21.06.2019 eingegangenen Antrags bis 24.07.2019 - mit am 24.07.2019 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Beteiligte zu 1.) hat mit Schriftsatz ihrer anwaltlichen Prozessvertreter vom 23.05.2019 ebenfalls Beschwerde eingelegt. Sie hat ihre Beschwerde - nach Verlängerung der Begründungsfrist aufgrund am 19.06.2019 eingegangenen Antrags bis 23.07.2019 - mit Schriftsatz vom 23.07.2019, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am selben Tag, begründet.
14
Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Beteiligte zu 1.) vorgetragen, sie habe den Betrieb erst im Jahr 2015 übernommen. Zu keinem Zeitpunkt habe sie Kenntnis vom Vorhandensein eines Betriebsrats gehabt. Selbst das angebliche Betriebsratsmitglied W… habe in dem von diesem geführten Kündigungsschutzverfahren nicht darauf hingewiesen, dass es Betriebsratsmitglied sei. Auch in anderen Kündigungsschutzverfahren sei die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats nicht gerügt worden. Es sei daher falsch, dass Ende des Jahres 2017 noch ein Betriebsrat existiert habe, erst recht habe kein Ersatzmitglied einen Wahlvorstand einsetzen können. Zudem sei es für ein einziges Betriebsrats- oder Ersatzmitglied mangels Beschlussfähigkeit nicht möglich, einen Wahlvorstand zu bestimmen. Auch werde das Vorhandensein eines Einsetzungsbeschlusses weiter bestritten. Nach alldem hätte die Wahl im zweistufigen vereinfachten Wahlverfahren stattfinden müssen. Wenn man aber davon ausgehen müsse, dass der Wahlvorstand sich einfach selbst eingesetzt habe, dann liege ein derart evidenter Fehler vor, dass die Wahl als nichtig angesehen werden müsse.
15
Der Beteiligte zu 2.) schließt sich den Ausführungen des Arbeitsgerichts hinsichtlich der fehlenden Nichtigkeit der Wahl an. Auch die Anfechtung sei jedoch unbegründet. Der Geschäftsführer Mo… habe mehrfach die Wahl zu behindern versucht - hierfür dürfe es keine Belohnung geben. Zudem sei die Anfechtungsfrist nicht gewahrt. Das Wahlergebnis sei bereits am 08.06.2018 bekannt gegeben worden. Das Schreiben vom 08.06.2018 enthalte alle relevanten Angaben. Die Gewählten seien erkennbar in der Reihenfolge ihres auf sie entfallenden Stimmenanteils aufgeführt. Aus dem Wahlausschreiben sei erkennbar gewesen, dass der Betriebsrat aus drei Mitgliedern bestehe. Dementsprechend sei klar, dass es sich bei den unter Ziffern 4 bis 6 aufgeführten Personen um die in der genannten Reihenfolge gewählten Ersatzmitglieder handle. Die vom Arbeitsgericht angeführten Fehler hätten die Wahl nicht beeinflusst. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die fehlerhafte Anzahl der benötigten Stützunterschriften das Wahlergebnis beeinflusst worden wäre. Eine allgemeine Lebenserfahrung, nach der die Möglichkeit eines anderen Ergebnisses nicht gänzlich unwahrscheinlich sei, existiere nicht. Dasselbe gelte für die fehlerhafte Fristsetzung über das Ende der Einreichungsfrist von Wahlvorschlägen.
16
Der Beteiligte zu 2.), Beschwerdeführer und Beschwerdegegner, stellt im Beschwerdeverfahren folgende Anträge:
1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg - Kammer Coburg - vom 12.02.2019, Az.: 3 BV 12/18, wird abgeändert.
2. Die Beschwerde und die Anträge der Antragstellerin und Beteiligten zu 1.) werden zurückgewiesen.
17
Die Beteiligte zu 1.), Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführerin, hat beantragt,
1.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg vom 12.02.2019 - 3 BV 12/18 - zugestellt am 23.04.2019, wird mit der Maßgabe abgeändert, festzustellen, dass die am 08.06.2018 durchgeführte Betriebsratswahl nichtig ist.
2.
Die Beschwerde und Anträge des Beteiligten zu 2.) werden zurückgewiesen.
18
Zur Beschwerde der Beteiligten zu 1.) wendet der Beteiligte zu 2.) ein, diese trage wissentlich falsch vor, dass in der vorangegangenen Wahlperiode ein Betriebsrat nicht existiert habe. Im Jahr 2014, nämlich am 21.02.2014, sei eine solche Wahl erfolgt. Der Betriebsrat habe nach der im Jahr 2015 erfolgten Übernahme des Betriebs sowohl auf die Einhaltung der Betriebsvereinbarung vom 30.09.2014 (Anlage zum Schriftsatz vom 30.09.2019, Bl. 164 d.A.) als auch auf die Übernahme der Tarifverträge gedrängt. So habe er ein Schreiben vom 11.12.2015 an den Geschäftsführer Mo… übergeben (Anlage zum Schriftsatz vom 30.09.2019, Bl. 163 d.A.). Das nach Ausscheiden der Betriebsratsmitglieder - zuletzt der Mitglieder Fe… und W… zum 31.03.2017 - verbliebene, in den Betriebsrat eingerückte Ersatzmitglied M… habe am 29.11.2017 festgestellt, dass die Amtszeit des Betriebsrats am 08.02.2018 enden werde. Weitere Ersatzmitglieder seien nicht mehr vorhanden gewesen. Das Betriebsratsmitglied M… habe daher noch am 29.11.2017 die Arbeitnehmer Gr…, Ma… und G… zu Mitgliedern des Wahlvorstands für eine neu durchzuführende Betriebsratswahl bestellt und dies auch der Geschäftsleitung schriftlich mitgeteilt (ebenda, Bl. 166 d.A.). Der Wahlvorstand habe sich also nicht selbst ernannt. Vielmehr trage die Beteiligte zu 1.) wider besseren Wissens vor und habe die Betriebsratswahl behindert.
19
Die Beteiligte zu 1.) erklärt, sie habe kein Schreiben vom 29.11.2017 über die Einsetzung eines Wahlvorstandes erhalten. Auch ein entsprechender Aushang sei nicht erfolgt. Es werde weiterhin bestritten, dass das verbliebene Ersatzmitglied M… einen entsprechenden Beschluss gefasst habe. Es gebe keine formell ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlüsse. Zwar habe der nunmehrige Geschäftsführer nach Übernahme des Betriebs ein Schriftstück, bezeichnet mit „Betriebsvereinbarung Urlaubsanspruch/Urlaubsvergütung“, datiert auf 19.09.2014, in den Unterlagen vorgefunden. Hier habe sich der damalige Geschäftsleiter jedoch ausdrücklich selbst als Begünstigten aufgenommen, was deren Unwirksamkeit zeige. Betriebsvereinbarungen seien ohne entsprechende Betriebsratsbeschlüsse unwirksam. Jedenfalls an solchen Beschlüssen des Betriebsrats fehle es. Es sei daher von der Nichtigkeit der Wahl vom 08.06.2018 auszugehen.
20
Die Kammer hat das am 08.06.2018 gewählte Betriebsratsmitglied G… dazu befragt, ob und wie es zur Einsetzung des Wahlvorstands gekommen sei. Dieses Mitglied hat erklärt, er habe das in den Akten befindliche Schreiben mit der Einsetzung zum Wahlvorstand noch im Jahr 2017 erhalten. Die Beteiligte zu 1.) hat auf Nachfrage des Gerichts erklärt, weitere Ermittlungen zu diesem Punkt seien nicht erforderlich. Der Beteiligte zu 2.) hat vorgetragen, unter dem 14.08.2018 sei ein nochmaliger Aushang des Ergebnisses der Betriebsratswahl erfolgt; hinsichtlich des Wortlauts dieses Aushangs wird auf die zur Niederschrift über die Anhörung gereichte Ablichtung Bezug genommen (Bl. 201 d.A.). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschriften über die Anhörung vor dem Arbeitsgericht und vor dem Landesarbeitsgericht sowie auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
21
Die zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht beim Landesarbeitsgericht eingereichten Beschwerden der beiden Beteiligten sind in der Sache nicht begründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die am 08.06.2018 durchgeführte Betriebsratswahl nicht als nichtig anzusehen ist, dass sie aber anfechtbar und daher für unwirksam zu erklären ist. Die Beschwerdekammer folgt den ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, denen sie sich anschließt, so dass auf eine erneute, nur wiederholende Darstellung verzichtet werden kann (§ 69 Abs. 2 ArbGG entsprechend). Zu den in der Beschwerde vorgetragenen Argumenten ist folgendes hinzuzufügen:
22
1. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zitiert und zugrunde gelegt, wonach eine Betriebsratswahl nur bei groben und offensichtlichen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts, die so schwerwiegend sind, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht, als nichtig anzusehen ist (z.B. BAG vom 21.09.2011, 7 ABR 54/10, Rn. 29 m.w.N., zitiert nach juris). Hierbei muss die Betriebsratswahl „den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen“ (BAG vom 23.07.2014, 7 ABR 40/16, Rn. 41, zitiert nach juris).
23
a. Ein solcher offensichtlicher, grober und schwerwiegender Verstoß ist entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1.) nicht erkennbar. Es kann dahinstehen, ob ein solcher Verstoß schon dann gegeben wäre, wenn - wie die Beteiligte zu 1.) meint - ein Wahlvorstand tätig würde, ohne dass ihn der vorhergehende Betriebsrat eingesetzt hätte, wenn also ein nicht existentes Gremium die Wahlen durchgeführt hätte (offen gelassen auch von BAG vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10, Rn. 44 f. mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris). Dies ist jedoch nach der Überzeugung der Kammer nicht der Fall.
24
b. Zunächst ist die Beschwerdekammer davon überzeugt, dass im Jahr 2014 ein Betriebsrat für den vorliegenden Betrieb gewählt worden ist. Der Beteiligte zu 2.) hat im einzelnen zur Wahl des Betriebsrats im Februar 2014 und zu deren Ergebnis vorgetragen. Er hat den Abschluss einer Betriebsvereinbarung vom 30.09.2014 behauptet, ein entsprechendes Schriftstück und auch ein auf den Inhalt dieser behaupteten Betriebsvereinbarung bezogenes Geltendmachungsschreiben vorgelegt. Auch die Beteiligte zu 1.) hat sich zuletzt auf eine Betriebsvereinbarung vom 19.09.2014 bezogen. Sie hat zwar geltend gemacht, diese sei als unwirksam anzusehen, weil es an einem ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss hierüber fehle. Dies ist jedoch für die Frage, ob überhaupt von der Wahl eines Betriebsrats im Jahr 2014 auszugehen ist, unerheblich. Vielmehr spricht auch dieser Vortrag dafür, dass zumindest im Jahr 2014 ein Betriebsrat gewählt worden ist. Die Einlassung der Beteiligten zu 1.), die angeblich im Jahr 2014 in den Betriebsrat gewählten Arbeitnehmer hätten sich in ihren Kündigungsschutzverfahren nicht auf einen besonderen Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder berufen, steht dem nicht entgegen. Entscheidend ist die objektive Lage, nicht aber ein - möglicherweise unter Verkennung der Rechtslage - Fehlen des Berufens einzelner Betriebsratsmitglieder oder anderer Arbeitnehmer hierauf.
25
c. Die Kammer hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass der im Jahr 2014 gewählte Betriebsrat Ende November 2017 noch im Amt war. Die Amtszeit eines gewählten Betriebsrats beträgt grundsätzlich vier Jahre und beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 21 S. 1 BetrVG). Dies gilt mit der Maßgabe, dass sie spätestens am 31.05. des Jahres, in dem die regelmäßige Wahl stattfindet, endet - hier also am 31.05.2018 -, wenn der Betriebsrat außerhalb des Zeitraums 01.03. bis 31.05. des Wahljahres gewählt wurde. Vorliegend wäre der Betriebsrat, weil die Wahl vor dem 01.03.2014 des Wahljahres stattfand, im Wahlzeitpunkt 01.03. bis 31.05.2018 neu zu wählen gewesen (§ 13 Abs. 3 S. 2 BetrVG). Wenn dies - wie vorliegend - nicht geschehen ist, endete die Amtszeit mit Ablauf des 31.05.2018 (§ 21 S. 4 BetrVG).
26
d. Bis zum 31.05.2018 war der im Jahr 2014 gewählte Betriebsrat handlungsfähig, auch wenn sämtliche ordentlichen Mitglieder spätestens zum 31.03.2017 ausgeschieden sind. Mindestens das Ersatzmitglied M… war nämlich in den Betriebsrat nachgerückt und noch im Betrieb beschäftigt (§ 25 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Zwar wäre der Betriebsrat nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG nach dem 31.03.2017, ab dem nur noch das Ersatzmitglied M… für den ursprünglich dreiköpfigen Betriebsrat zur Verfügung stand, neu zu wählen gewesen. Nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 22 BetrVG führt der Betriebsrat auch und gerade in diesen Fällen die Geschäfte mit allen Rechten und Pflichten weiter. Selbst dann, wenn er für die eigentlich notwendige Wahl entgegen § 13 Abs. 2 BetrVG nicht zeitnah einen Wahlvorstand einsetzt, entsteht keine betriebsratslose Zeit (so ausdrücklich BAG vom 19.11.2003, 7 AZR 11/03, zitiert nach juris). Das zuletzt noch vorhandene Betriebsratsmitglied M… war daher befugt, sämtliche Geschäfte des Betriebsrats weiter durchzuführen, insbesondere auch einen Wahlvorstand für einen neu zu wählenden Betriebsrat zu bestellen. Ob er sich vor dieser Bestellung seiner Kompetenzen bewusst war, ob er bis zu diesem Zeitpunkt seine Befugnisse in Anspruch genommen hat, ist unerheblich. Entscheidend ist auch insoweit allein die objektive Lage.
27
e. Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1.) war die Einsetzung des Wahlvorstands im November 2017 nicht wegen Fehlens der Beschlussfähigkeit deswegen unwirksam, weil nur noch das Betriebsratsmitglied M… aus dem im Jahr 2014 gewählten Betriebsrat im Betrieb verblieben war. Für die Feststellung der Beschlussfähigkeit des Betriebsrats nach § 33 Abs. 2 BetrVG kommt es allein auf die objektiv vorhandene Zahl der Betriebsratsmitglieder an (so schon BAG vom 18.08.1982, 7 AZR 437/80, zitiert nach juris; einhellige Auffassung, vgl. auch Fitting u.a., BetrVG, 29. Aufl. 2018, § 33 Rn. 12; GK-Raab, Gemeinschaftskommentar zum BetrVG, 11. Aufl. 2018, § 33 Rn. 14, jeweils mit umfangreichen Nachweisen). Besteht der Betriebsrat wegen Ausscheidens der anderen Mitglieder nur noch aus einem Mitglied, kann dieses bis zum Ablauf der Amtszeit alleine beschließen (vgl. BAG vom 19.11.2003, a.a.O.).
28
f. Die Kammer ist nach der Vorlage der Einsetzungsschreiben und nach Anhörung des Betriebsratsmitglieds G… davon überzeugt, dass das Betriebsratsmitglied M… die Einsetzung des Wahlvorstands tatsächlich Ende November 2017 vorgenommen hat. Gerade der Umstand, dass im Einsetzungsbeschluss eine fehlerhafte Annahme für den Ablauf der Amtszeit zugrunde gelegt ist, lässt nicht darauf schließen, dass diese Schreiben erst im Nachhinein angefertigt wurden. Zudem erscheint der Kammer die Aussage des Betriebsratsmitglieds G… in der Anhörung vom 14.11.2019 als nachvollziehbar und glaubwürdig. Auch der Vertreter der Beteiligten zu 1.) hat die Vornahme weiterer gerichtlicher Tatsachenerhebungen zu diesem Punkt auf Nachfrage des Gerichts ausdrücklich nicht begehrt.
29
Ob diese Einsetzung des Wahlvorstands in allen Punkten wirksam war oder nicht, ist vorliegend unerheblich. Jedenfalls gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einsetzung nichtig gewesen und der Wahlvorstand daher als nicht existent anzusehen wäre. Hat die Einsetzung an Fehlern gelitten, so wäre der Wahlvorstand dennoch als existent anzusehen; Fehler bei der Einsetzung würden allenfalls zur Anfechtbarkeit der von diesem geleiteten Wahl, nicht aber zu deren Nichtigkeit führen.
30
g. Sonstige Anhaltspunkte, die die Nichtigkeit der Wahl vom 08.06.2018 begründen könnten, sind nicht erkennbar. Insbesondere die falsche Angabe der Zahl der benötigten Stützunterschriften stellt keinen solchen offensichtlichen und schwerwiegenden Fehler dar, dass auch der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl nicht mehr bestehen würde. Auch eine Vielzahl sonstiger Fehler, die für sich genommen die Nichtigkeit nicht begründen könnten, können nicht über eine Gesamtwürdigung zur Nichtigkeit führen (BAG vom 19.11.2003, 7 ABR 24/03, zitiert nach juris). Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass Nichtigkeit nicht gegeben ist. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1.) ist unbegründet.
31
2. Auch die Beschwerde des Beteiligten zu 2.) ist unbegründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass die Wahl anfechtbar und daher für unwirksam zu erklären ist.
32
a. Die Anfechtbarkeit scheidet nicht deswegen aus, weil die Beteiligte zu 1.) die Anfechtungsfrist nicht eingehalten hätte. Diese Frist beträgt zwei Wochen, von der Bekanntgabe des Wahlergebnisses gerechnet (§ 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG). Die Frist ist vorliegend schon deswegen eingehalten, weil das Wahlergebnis frühestens am 14.08.2018 ordnungsgemäß bekannt gegeben wurde. Das Schreiben mit der Überschrift „Ergebnis der Betriebsratswahl am 8.6.2018“ stellt keine ordnungsgemäße Bekanntgabe dar. Dies folgt schon daraus, dass der Aussteller dieses Schreibens nicht erkennbar ist. Das Schreiben trägt insoweit weder Kopf- noch Unterzeile und auch keine Unterschriften. Es ist schon optisch in keiner Weise dem Wahlvorstand zurechenbar. Auch sonstige Umstände, aus denen erkennbar wäre, dass es zwingend nur vom Wahlvorstand stammen würde - denkbar wäre etwa eine Veröffentlichung in einer abschließbaren Vitrine, die erkennbar als allein für Mitteilungen des Wahlvorstands vorhanden wäre -, sind weder vorgetragen noch erkennbar. Das vorgelegte Schreiben könnte von beliebigen sonstigen Personen stammen. Schon deswegen kann es nicht als ordnungsgemäße Bekanntgabe des Wahlergebnisses angesehen werden. Darüber hinaus stellt auch der Inhalt des Schreibens keine ordnungsgemäße Bekanntgabe dar. Es ist nicht erkennbar, welche Personen als ordentliche Mitglieder in den Betriebsrat gewählt wurden, welche in welcher Reihenfolge als Ersatzmitglieder fungieren. Soweit sich der Beteiligte zu 2.) darauf beruft, man hätte einen solchen Rückschluss in Verbindung mit dem Inhalt des Wahlausschreibens ziehen können, weil ja darin angeführt war, dass drei und nicht sechs Betriebsratsmitglieder zu wählen seien, überzeugt dies nicht. Die Bekanntgabe muss aus dem Bekanntmachungsschreiben selbst nachvollziehbar und verständlich sein. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Damit hat das Arbeitsgericht zu Recht offengelassen, ob und wann und in welcher Weise der Aushang dieses Schreibens erfolgt ist. Auch wenn das Schriftstück am 08.06.2018 ausgehängt worden wäre: Eine ordnungsgemäße Bekanntmachung des Wahlergebnisses wäre auch dann nicht gegeben. Die Anfechtung der Beteiligten zu 1.) ist daher nicht verfristet.
33
b. Der Anfechtungsantrag der Beteiligten zu 1.) war formell ordnungsgemäß. Insbesondere enthält er Tatsachen, die - wären sie zutreffend - eine Anfechtung begründen könnten. Dies gilt allerdings nicht, soweit die Beteiligte zu 1.) sich auf die fehlende Bekanntmachung beruft - eine solche führt nicht zur Anfechtbarkeit, sondern dazu, dass der Betriebsrat nicht oder noch nicht im Amt wäre. Es kann dahinstehen, ob das Nichtvorhandensein einer Wahlniederschrift zur Anfechtbarkeit führen könnte. Auch diese könnte gegebenenfalls noch durch die Wahlvorstandsmitglieder, die die Wahl geleitet haben, nachgeholt werden; entscheidend wäre, dass der Wahlvorstand ordnungsgemäße Beschlüsse zur Durchführung und bei der Stimmabgabe, -auszählung und -feststellung gefasst hat. Hierzu sind keine Feststellungen getroffen, ist weder Sachvortrag erfolgt noch sind vom Gericht Nachforschungen angestellt. Allerdings wäre bei Fehlen solcher ordnungsgemäßen Feststellungen des Wahlvorstands eine Beeinflussung des Wahlergebnisses denkbar. Die insoweit erhobene Rüge wäre daher als Begründung des Antrags wohl ausreichend.
34
Letztlich kann auch dies dahinstehen. Die Beteiligte zu 1.) bezieht sich in ihrem Antrag nämlich auch darauf, dass drei Mitarbeiter, die nicht ständig im Betrieb anwesend waren, nicht über das Stattfinden der Betriebsratswahl informiert worden seien. War dies aber der Fall, wäre die Wahl anfechtbar. Zumindest hätte der Wahlvorstand an diejenigen Mitarbeiter, die - wie die Außendienstmitarbeiter - am Wahltag nicht im Betrieb waren, von sich aus Briefwahlunterlagen mit allen Informationen über die stattfindende Wahl versenden müssen. Die Vorschriften über die schriftliche Stimmabgabe (§ 24 WO) gelten auch im vereinfachten Wahlverfahren (vgl. § 36 Abs. 4, § 35 WO). Die Behauptungen der Beteiligten zu 1.) in der Antragsschrift, träfen sie zu, würden daher die Anfechtbarkeit begründen. Dies genügt den Anforderungen, die an den Anfechtungsantrag nach § 19 BetrVG zu stellen sind (vgl. etwa GK-Kreutz, a.a.O., § 19 Rn. 104 mit umfangreichen Nachweisen). Aufgrund eines solchen Antrags ist die Wahl vom Arbeitsgericht auf ihre Ordnungsmäßigkeit insgesamt hin unter Einschluss aller Fehler zu überprüfen (einhellige Auffassung, vgl. etwa Fitting, a.a.O., § 19 Rn. 36 mit umfangreichen Nachweisen).
35
c. Der von der Beteiligten zu 1.) bezeichnete Fehler, dass die drei Mitarbeiter über die Wahl nicht informiert worden seien, ist auch gegeben. Der Beteiligte zu 2.) ist dem Vorbringen, das durch die Vorlage von Schreiben der drei genannten Mitarbeiter gestützt wird, inhaltlich nicht entgegengetreten, so dass die Kammer keinen Anlass hatte, an der Richtigkeit dieser Behauptung zu zweifeln. Der Beteiligte zu 2.) hat sich zwar darauf berufen, die Mitarbeiter Mi… und Bi… seien mehrfach im Betrieb gesehen worden und hätten sich am Schwarzen Brett informieren können. Selbst wenn dies zutreffen sollte, bleibt ein Verstoß des Wahlvorstands gegen Wahlvorschriften. Selbst wenn die Außendienstmitarbeiter hin und wieder im Betrieb gewesen sind, würde dieser Umstand den Wahlvorstand nicht von seiner Pflicht entheben, von sich aus nachzuprüfen, ob diese Mitarbeiter auch am Wahltag im Betrieb sein würden, und diesen gegebenenfalls die Briefwahlunterlagen zukommen zu lassen. Zumindest hätte der Wahlvorstand die Beteiligte zu 1.) um die Privatadressen dieser Mitarbeiter bitten müssen. Hätte er dies getan, hätten diese Mitarbeiter möglicherweise gewählt, eventuell andere wahlberechtigte Arbeitnehmer zur Wahl motiviert und auch auf ihre Präferenz bei den Bewerbern hingewiesen, so dass es möglicherweise zu einem anderen Wahlergebnis gekommen wäre.
36
d. Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass auch die falsche Angabe der erforderlichen Stützunterschriften - fünf statt drei - die Anfechtbarkeit begründet. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass nicht weitere Wahlvorschläge gemacht worden wären, wenn die Mitarbeiter gewusst hätten, dass nur drei Stützunterschriften erforderlich waren. Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 2.) muss es hierbei nicht wahrscheinlich sein, dass solche weiteren Vorschläge gemacht worden wären. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist die Anfechtung nur dann nicht begründet, wenn „durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte“ (§ 19 Abs. 1 BetrVG am Ende). Es müsste also feststehen, dass keine weiteren Wahlvorschläge gemacht worden wären. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte. Der Fehler des Wahlvorstands konnte sich auf das Ergebnis auswirken. Er begründet die Anfechtbarkeit.
37
e. Dasselbe gilt für die fehlerhafte Angabe der Frist, bis wann Wahlvorschläge beim Wahlvorstand eingereicht werden konnten. Auch insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Mitarbeiter sich noch zwischen 26.05. und 31.05. entschlossen hätte, mit zwei Mitunterzeichnern doch noch einen Wahlvorschlag einzureichen, wenn er gewusst hätte, dass dies möglich gewesen wäre. Damit macht auch dieser Fehler die Wahl anfechtbar.
38
f. Der Beteiligten zu 1.) war nicht verwehrt, die Wahl anzufechten, weil sie - wie der Beteiligte zu 2.) vorbringt - ihre Mitwirkungspflichten verletzt und keine Auskünfte über die in die Wählerliste aufzunehmenden Beschäftigten gemacht, keine Privatadressen der in die Wählerliste aufzunehmenden Mitarbeiter herausgegeben hat. Zwar könnte ein Anfechtungsantrag wegen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens treuwidrig sein. Vorliegend ist dies jedoch hinsichtlich der drei genannten Fehler, die die Anfechtbarkeit begründen, nicht der Fall. Diese Fehler haben mit der fehlenden Auskunft der Beteiligten zu 1.), selbst wenn dies so zutrifft, wie vom Beteiligten zu 2.) vorgetragen, nichts zu tun. Allenfalls könnte sich die fehlende Mitwirkung auf die Nichtaufnahme des Mitarbeiters Ba… in die Wählerliste beziehen. Ob dies der Fall ist, braucht vorliegend nicht untersucht zu werden, weil eine Mehrzahl weiterer Fehler gegeben ist. Die Beteiligte zu 1.) ist befugt, diese weiteren Fehler zu rügen. Die vorliegende Anfechtung ist daher selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn es zutrifft, dass sie ihre Mitwirkungspflichten verletzt hat.
39
3. Nach alldem ist die Wahl des Betriebsrats vom 08.06.2018 für unwirksam zu erklären. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, die Beschwerden der Beteiligten gegen die Entscheidung sind unbegründet.
40
4. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein gesetzlich begründeter Anlass.