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LArbG Nürnberg, Urteil v. 27.11.2019 – 4 Sa 218/19
Titel:

Persönlicher Anwendungsbereich des TV-L für studentische Hilfskräfte

Normenketten:
TV-L § 1
BayHSchPG Art. 33
Leitsatz:
Eine bei einem Hochschulinstitut beschäftigte studentische Hilfskraft unterfällt auch dann nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des TV-L, wenn sie bei Projekten eingesetzt wird, die von außerhalb der Universität stammen. (Rn. 44 und 52 – 53)
Schlagworte:
Hochschulinstitut, studentische Hilfskraft, Anwendungsbereich, Universität, Vergütungsanspruch, Tarifvertrag
Vorinstanz:
ArbG Bamberg, Endurteil vom 28.12.2018 – 5 Ca 375/18
Fundstelle:
BeckRS 2019, 38376

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 28.12.2018, Az.: 5 Ca 375/18, wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche für die Monate Oktober 2017 bis Januar 2018.
2
Der am ...1988 geborene Kläger war in den Monaten Oktober und November 2017 sowie Januar 2018 auf der Basis befristeter schriftlicher Arbeitsverträge (vgl. Kopie Bl. 201, 202 d.A.) als studentische Hilfskraft in dem von der O…-Universität B… als wissenschaftliche Einrichtung unterhaltenen C… (C…) tätig. Die Beschäftigung des Klägers als studentische Hilfskraft sollte ausweislich § 1 Abs. 2 des Vertrages auf der Grundlage von Art. 33 Abs. 2 Bayerisches Hochschulpersonalgesetz - BayHSchPG erfolgen.
3
Der Kläger arbeitete als Interviewer im Rahmen von Telefon-Umfragen als Teilzeitkraft gegen ein Stundenentgelt von 9,00 €. Für die im streitgegenständlichen Zeitraum geleisteten 88 Stunden bezog er eine Vergütung in Höhe von insgesamt 792,00 €.
4
Art. 33 BayHSchPG lautet in Auszug:
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, studentische Hilfskräfte
(1) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben können auch nebenberuflich in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. … Nebenberuflich tätige wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinn des Art. 22 Abs. 2 sind wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte.
(2) Als nebenberufliche studentische Hilfskräfte können geeignete Studierende bestellt werden. Die fachliche Eignung setzt voraus, dass die Studierenden in dem für die Tätigkeit als studentische Hilfskraft erforderlichen Studium hinreichend fortgeschritten sind und gute Kenntnisse in dem entsprechenden Fach aufweisen.
5
§ 1 TV-L lautet in Auszug:
(3) Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für
a) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
b) wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte
c) studentische Hilfskräfte
d) Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen
6
Der Kläger macht mit seiner am 25.05.2018 zum Arbeitsgericht Bamberg erhobenen Klage einen Vergütungsanspruch von 1.036,20 € brutto abzüglich erhaltener 792,-- € netto zuzüglich von Zinsen und Verzugspauschalen von 120,-- € geltend.
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Er ist der Auffassung, dass er nicht wissenschaftlich tätig gewesen sei, so dass seine Vergütung nicht nach dem BayHSchPG, sondern nach dem TV-L zu bemessen sei.
8
Geschuldet sei ihm deshalb eine Stundenvergütung nach TV-L Entgeltgruppe 2 Stufe 1 von 11,67 € brutto im Jahr 2017 bzw. von 11,95 € brutto im Jahr 2018.
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Für den Fall der Anwendbarkeit des BayHSchPG müsse ihm zumindest als studentische Hilfskraft mit Bachelor ein Stundenentgelt von 10,00 € gezahlt werden.
10
Ihm stehe auch eine Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB für drei Monate in Höhe von insgesamt 120,00 € zu.
11
Wegen der konkreten Anträge der Parteien und ihres näheren Vorbringens in dem erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
12
Das Arbeitsgericht Bamberg hat mit Endurteil vom 28.12.2018 die Beklagte verurteilt, an den Kläger 880,-- € brutto nebst Zinsen abzüglich erhaltener 792,-- € netto zu bezahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen.
13
Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, ein Zahlungsanspruch des Klägers ergebe sich nicht aus der Anwendung des TV-L, denn es greift der Anwendungsausschluss nach § 1 Abs. 3 c) TV-L.
14
Der Kläger sei aufgrund der wissenschaftlichen Ausrichtung des Instituts C… studentische Hilfskraft im Sinne von Art. 33 Abs. 2 BayHSchPG gewesen. Er sei auf der Grundlage von Art. 33 Abs. 2 BayHSchPG zu vergüten und zwar entsprechend der internen Vergütungsregelung der O…-Universität B… für studentische Hilfskräfte mit Bachelor-Abschluss zu einem Stundenentgelt von 10,00 € brutto. Die Klage sei deshalb in Höhe von 880,00 € brutto (10,00 € brutto/Std. x 88 Std.) abzüglich bezogener 792,00 € netto begründet.
15
Es sei der grundsätzliche Wissenschaftsbezug des Instituts C… für die Beschäftigung des Klägers als studentische Hilfskraft auf der Grundlage des Art. 33 Abs. 2 BayHSchPG maßgebend und ausreichend. Das Institut erbringe nach § 2 Abs. 1 seiner Satzung vom 15.11.2011 wissenschaftliche Dienstleistungen und leiste einen Beitrag zur Förderung empirischer Studien aller an der Universität vertretenen Fachrichtungen. Sein Leistungsspektrum umfasse in erster Linie die Durchführung standardisierter Umfragestudien nach wissenschaftlichen Maßstäben. Nach § 3 Abs. 4 der Satzung könnten bei verfügbaren freien Kapazitäten gegen Kostenerstattung auch Aufträge angenommen werden, die nicht von Mitgliedern der O…-Universität B… stammten.
16
Es könne davon ausgegangen werden, dass die grundsätzliche wissenschaftliche Ausrichtung des Instituts nicht durch den Umfang der Aufträge außerhalb des direkten wissenschaftlichen Umfeldes der Universität in Frage gestellt werde. Im Vordergrund würden immer noch die wissenschaftlichen Projekte stehen.
17
Entscheidend sei die Qualifikation des Instituts C… als wissenschaftliche Einrichtung, denn für die Vertragsabwicklung einer studentischen Hilfskraft müsse von vornherein feststellbar sein, ob die Bestimmungen des BayHSchPG oder des TV-L zur Anwendung gelangen würden. Es könne deshalb nicht auf den konkreten Wissenschaftsbezug eines bestimmten Auftrages ankommen.
18
Es stünde der Tätigkeit des Klägers als studentische Hilfskraft i.S.d BayHSchPG auch nicht entgegen, wenn von ihm ausschließlich außeruniversitäre Aufträge bearbeitet worden wären.
19
Der Kläger habe bei einem Verzug des Arbeitgebers keinen Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB, denn dem stehe § 12a Abs. 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung entgegen.
20
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben gegen das ihnen am 27.05.2019 zugestellte Endurteil mit Telefax vom 27.06.2019 Berufung eingelegt und sie mit weiterem Telefax vom 29.07.2019 (= Montag) begründet.
21
Der Kläger behauptet, nachdem weder seine konkreten Tätigkeiten noch die zugrundeliegenden Aufträge einen Bezug zur Wissenschaft gehabt hätten, er sei zu Unrecht als studentische Hilfskraft nach dem BayHSchPG eingruppiert und entlohnt worden. Richtigerweise sei er nach Maßgabe des TV-L einzugruppieren und zu vergüten.
22
Er habe Telefoninterviews zu führen gehabt zur Rekrutierung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern für ein Bürgerforum des Landtags von W…, der Evaluation der Zufriedenheit von Kunden mit dem telefonischen Kundenservice des F…, zur Erwünschtheit einer neuen Basketballhalle in B…, zu den Essgewohnheiten und der Spiritualität von Bürgern im Bistum A… und zur öffentlichen Wahrnehmung des Stromkonzerns M… Des Weiteren sei er zur Überprüfung der computergestützten Codierung einer Umfrage eingesetzt worden.
23
Von den geleisteten 88 Stunden hätten wenigstens 67,5 Stunden keinerlei Bezug zu einer universitären Forschung gehabt.
24
Die Einrichtung C… habe ursprünglich den Grund gehabt, Erfahrung und Expertise in der empirischen Sozialforschung zu bündeln und für alle Wissenschaftler der Universität nutzbar zu machen. Aus der Satzung lasse sich jedoch nur bedingt auf die tatsächliche Tätigkeit schließen. So habe das C… unbestritten Aufträge angenommen, die nicht aus dem direkten wissenschaftlichen Umfeld stammten. Diese Aufträge würden einen erheblichen Teil der Gesamttätigkeit des C… einnehmen und dessen Tätigkeit prägen.
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Der Kläger und Berufungskläger beantragt:
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 28.12.2018 - 5 Ca 375/18 wird abgeändert.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.036,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich erhaltener 792,00 € netto zu zahlen.
26
Im Falle des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 2.:
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 931,37 € brutto in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich erhaltener 792,00 € netto zu zahlen.
4. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
27
Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 28.12.2018, Az.: 5 Ca 375/18, wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung zu tragen.
28
Zur Begründung trägt er vor, der Kläger sei nicht nach den Bestimmungen des TV-L zu vergüten gewesen sei, da nach § 1 Abs. 3 c) TV-L studentische Hilfskräfte vom Geltungsbereich des Tarifvertrages ausgenommen seien.
29
Die persönlichen und inhaltlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung des Klägers als studentische Hilfskraft im Sinn von Art. 33 Abs. 2 BayHSchPG seien erfüllt gewesen.
30
Bei dem Institut C… handle es sich um eine wissenschaftliche Einrichtung i.S.v. Art. 19 Abs. 5 S.1 BayHSchG, deren zentrale Aufgabe die Durchführung von telefonischen, schriftlichen und webbasierten Erhebungen nach wissenschaftlichen Maßstäben im Auftrag der Wissenschaftler der Universität sei.
31
Für die empirische Forschung sei die systematische Erhebung von Daten über soziale Tatsachen, insbesondere durch Beobachtung, Befragung/Interview und deren Auswertung maßgeblich und ein Kernelement des wissenschaftlichen Arbeitens. Dabei komme es ganz erheblich auf die Methode und Qualität der Befragungen, auf die richtigen Fragestellungen und den richtig zugeschnittenen Kreis der Befragten an. Nur aus entsprechend sorgsam und nach vorab festgelegten wissenschaftlichen Kriterien erfolgten Erhebungen könne im Anschluss eine sinnvolle Auswertung erfolgen.
32
Der Kläger habe im Rahmen seiner Tätigkeiten im streitgegenständlichen Zeitraum genau jene Grundsätze zu beachten und anzuwenden gehabt. Die Tätigkeiten des Klägers hätten jederzeit Bezug zu Prozessen gehabt, Erkenntnisse mit den Methoden der Wissenschaft zu gewinnen und sie zur Vermittlung in eine bestimmte inhaltliche Form zu bringen.
33
Allein aus der Tatsache, dass jemand „nur“ Interviews geführt und Daten ausgewertet habe, könne man nicht darauf schließen, er habe lediglich einfach strukturierte und damit nicht wissenschaftsbezogene Tätigkeiten erbracht. Für eine „wissenschaftliche Hilfstätigkeit“ im Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 BayHSchPG werde von dem Beschäftigten gerade keine eigenständige wissenschaftliche Leistung gefordert.
34
Der Kläger habe während seiner Beschäftigung im Rahmen diverser Projekte empirische Daten im Rahmen von sozialwissenschaftlichen Untersuchungen erhoben.
35
Auch wenn die C… zur besseren Auslastung Aufträge von Auftraggebern außerhalb des direkten wissenschaftlichen Umfeldes angenommen habe, sei dies für die Einordnung von Charakter und Arbeitsweise des Instituts im Ergebnis nicht von Relevanz. Die grundsätzliche wissenschaftliche Ausrichtung des Instituts werde hierdurch nicht in Frage gestellt. Im Vordergrund seien die wissenschaftlichen Projekte gestanden.
36
Die Tätigkeiten des Klägers bei den von ihm angegebenen Aufträgen seien stets wissenschaftsbezogen gewesen, denn auch hierbei seien nach wissenschaftlichen Standards qualitativ hochwertige Datenerhebungen durchgeführt und einer Analyse unterzogen worden. Der Kläger habe durch seine Erhebungen und Befragungen im Rahmen von empirischen Analysen wissenschaftliche Hilfstätigkeiten erbracht.
37
Für deren Einordnung sei es ohne Bedeutung, ob ein konkretes Projekt inneruniversitären Ursprung gehabt habe oder von einem Dritten in Auftrag gegeben worden sei.
38
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze verwiesen.
39
Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, § 69 Abs. 2 ArbGG.

Entscheidungsgründe

I.
40
Die Berufung ist zulässig.
41
Sie ist statthaft, § 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG, und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO.
II.
42
Die Berufung ist sachlich nicht begründet.
43
Das Arbeitsgericht Bayreuth hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit der Kläger eine Vergütung auf Basis des TV-L begehrt.
44
Sein Arbeitsverhältnis auf Basis der mit der O…-Universität B… abgeschlossenen Arbeitsverträge unterfällt nicht diesem Tarifvertrag, denn studentische Hilfskräfte i.S.d. Art. 33 Abs. 2 BayHSchPG werden gem. § 1 Abs. 3 Buchst. c TV-L ausdrücklich vom persönlichen Anwendungsbereich des Tarifvertrages ausgenommen.
45
Nach Inhalt und Durchführung der abgeschlossenen Arbeitsverträge wurde der Kläger von einer Hochschule als studentische Hilfskraft für die Tätigkeit in einem wissenschaftlichen Hochschulinstitut eingestellt und auch tatsächlich vertragskonform eingesetzt.
46
Es kann vollumfänglich auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils verwiesen und von einer rein wiederholenden Darstellung der Gründe abgesehen werden.
47
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sind nur folgende ergänzende Ausführungen veranlasst:
48
1. Im Interesse der Rechtssicherheit ist zu fordern, dass bereits bei Abschluss eines Arbeitsvertrages rechtlich geklärt werden kann, nach welchen gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen das begründete Arbeitsverhältnis abzuwickeln ist.
49
Demnach ist für die hier interessierende Frage des persönlichen Anwendungsbereiches des TV-L zunächst entscheidend auf den Inhalt der abgeschlossenen schriftlichen Anstellungsverträge abzustellen.
50
Bei dem Vertragspartner des Klägers handelt es sich um eine staatliche Universität, für die das BayHSchG gilt. Der Einsatz des Klägers als studentische Hilfskraft sollte in dem C…, einer zentralen wissenschaftlichen Einrichtung der Universität nach Art. 19 Abs. 5 S. 1 BayHSchG, erfolgen. Dessen Leistungsspektrum umfasst gem. § 2 Abs. 1 S. 2 der Satzung vom 15.09.2011 in erster Linie die Durchführung standardisierter Umfragestudien nach wissenschaftlichen Maßstäben. Die Dienstleistung des C… für empirische Projekte kann gem. § 3 Abs. 1 der Satzung von allen Wissenschaftlern der O…-Universität B… in Anspruch genommen werden, aber bei verfügbaren freien Kapazitäten gem. § 3 Abs. 4 der Satzung auch von Auftraggebern außerhalb der Universität.
51
Bei der Datenermittlung für die von dem C… durchzuführenden Umfragestudien sollte der Kläger als studentische Hilfskraft zum Einsatz kommen.
52
Damit entspricht der Inhalt der abgeschlossenen Verträge den Vorgaben des § 33 Abs. 2 BayHSchPG und des § 1 Abs. 3 Buchst. c TV-L.
53
Dies unabhängig davon, ob von dem C… ein empirisches Projekt zu bearbeiten ist, das von einem Wissenschaftler der Universität in Auftrag gegeben worden ist oder von einem Auftraggeber außerhalb der Universität stammt.
54
Dass in dem letzteren Fall die durchzuführende Umfragestudie wissenschaftlichen Maßstäben nicht genügt, lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen.
55
Diesbezüglich wäre auf den Inhalt des konkreten Auftrags abzustellen und den angewandten Methoden zur Ermittlung der erforderlichen Daten und deren konkrete Auswertung. Dabei können wissenschaftliche Erkenntnisse bereits bei der Auswahl des anzusprechenden Personenkreises zur Anwendung gelangen, dem abzuarbeitenden Fragenkatalog und der systematischen Erfassung der ermittelten Daten. Des Weiteren bei der Aufarbeitung und Auswertung der Daten in Erfüllung des angenommenen Auftrags.
56
Die Behauptung des Klägers, die von ihm bearbeiteten empirischen Projekte von Auftraggebern außerhalb der Universität würden wissenschaftlichen Ansprüchen nicht genügen, kann deshalb mangels konkreten Sachvortrags nicht nachvollzogen werden.
57
2. Eine vom Inhalt der abgeschlossenen Arbeitsverträge abweichende Durchführung des Vertragsverhältnisses kann nicht festgestellt werden.
58
Der Kläger hat sich nicht darauf berufen, in Abweichung vom Inhalt der abgeschlossenen Arbeitsverträge sei er tatsächlich mit Hilfstätigkeiten betraut worden, die keinerlei Bezug zu den vom C… durchzuführenden Umfragestudien gehabt hätten.
59
Vielmehr trägt er selbst vor, ausschließlich im Rahmen von empirischen Projekten bei der Datenermittlung eingesetzt worden zu sein. Damit entsprechen die vom Kläger tatsächlich ausgeübten Vorarbeiten im Rahmen von Umfragestudien dem klassischen Tätigkeitsfeld einer studentischen Hilfskraft.
60
Die Person des Auftraggebers und die von ihm vorgegebene konkrete Zielrichtung der Studie ist hierbei ohne rechtliche Relevanz.
III.
61
1. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
62
2. Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass,§ 72 Abs. 1 und 2 ArbGG. Die Parteien streiten über die tarifliche Einordnung eines Arbeitsvertrages im Einzelfall.