Inhalt

OLG München, Beschluss v. 10.07.2019 – 18 U 2829/18
Titel:

Voraussetzungen der Geltendmachung der Einrede der Anfechtbarkeit

Normenkette:
AnfG § 2, § 3 Abs. 1, § 9, § 16
Leitsätze:
1. Der Einrede der Anfechtbarkeit nach § 9 AnfG steht nicht entgegen, dass der Anfechtungsanspruch bereits - erfolglos - gerichtlich geltend gemacht wurde. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2. Einreden i.S.v. § 9 AnfG werden durch ein schwebendes Insolvenzverfahren nicht ausgeschlossen. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einrede der Anfechtbarkeit, Insolvenz, Anfechtungsanspruch, Gläubigerbenachteiligungsvorsatz
Vorinstanz:
LG München II, Endurteil vom 12.07.2018 – 11 O 82/14
Fundstelle:
BeckRS 2019, 37871

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 12.07.2018, Az. 11 O 82/14, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 31.7.2019.

Gründe

1
Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
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Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Beklagte die begehrte Zustimmung zur Löschung der Zwangssicherungshypotheken auf einem Miteigentumsanteil von 70/100 an dem Grundstück der ..., zu Recht verweigert hat, weil die Einräumung einer Auflassungsvormerkung zur Sicherung des Rückübertragungsanspruchs dieses Miteigentumsanteils an die Klägerin nach § 3 Abs. 1 AnfG anfechtbar ist.
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I. Die Beklagte hat bereits in der Klageerwiderung (dort S. 4, Bl. 14 d.A.) und erneut im Schriftsatz vom 6.8.2015 (dort S. 5, Bl. 94 d.A.) die Einrede der Anfechtbarkeit gemäß § 9 AnfG erhoben. Sie hat nämlich deutlich gemacht, dass sie gerade wegen dieser Anfechtbarkeit die Zustimmung zur Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Hypotheken verweigert.
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II. An der Erhebung dieser Einrede war die Beklagte nicht dadurch gehindert, dass sie mit der gleichzeitig erhobenen Widerklage die Anfechtung auch - erfolglos - aktiv geltend machte.
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III. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Einrede aus § 9 AnfG nicht auf Fälle beschränkt, in denen der Gläubiger noch keinen vollstreckbaren Schuldtitel für seine Forderung erlangt hat. Die Bestimmung besagt nämlich zunächst, dass ein Anfechtungsanspruch außer durch Klage auch im Wege der Einrede geltend gemacht werden kann, und bringt für diesen Fall darüber hinaus die Erleichterung, dass von dem Titelerfordernis des § 2 AnfG einstweilen abgesehen wird (Huber AnfG 11. Aufl. § 9 Rn. 1). Dagegen soll die Vorschrift nicht bezwecken, dass Gläubiger, die bereits über einen vollstreckbaren Schuldtitel verfügen, die Einrede nicht mehr geltend machen können.
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IV. Die Erhebung der Einrede durch die Beklagte ist auch nicht wegen der Insolvenz des Schuldners ausgeschlossen. § 16 AnfG weist nur die aktive Verfolgung der Anfechtungsansprüche allein dem Insolvenzverwalter zu, und auch dies nur unter der auflösenden Bedingung der Beendigung des Insolvenzverfahrens bzw. der Beendigung des Nachtragsverteilungsverfahrens (vgl. OLG Köln, Urteil vom 13.12.2006 - 2 U 61/06 -, juris; Huber a.a.O. § 16 Rn. 9). Einreden im Sinn von § 9 AnfG werden dagegen durch ein schwebendes Insolvenzverfahren nicht ausgeschlossen (Huber a.a.O. § 16 Rn. 11 m.w.N.).
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V. Die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG hat das Landgericht ohne Rechtsfehler bejaht.
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1. Die in der Berufungsbegründung vertretene Ansicht, bei der Vereinbarung eines Rückübertragungsanspruchs der Klägerin gegen den Schuldner, den Zeugen R. W., in Ziffer III. des notariellen Vertrages vom 9.1.2007 (Anlage K4) handle es sich nicht um eine Rechtshandlung im Sinn des AnfG, da keine „Weggabe eines zugriffsfähigen Gegenstandes aus dem Vermögen des Schuldners“ erfolgt sei, ist nicht nachvollziehbar und wird von der Klägerin auch nicht näher begründet. Mit der in dieser Vertragsklausel bewilligten und beantragten Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten der Klägerin am 12.2.2007 wurde der Miteigentumsanteil des Schuldners an dem streitgegenständlichen Grundstück dem Zugriff seiner Gläubiger, insbesondere der Beklagten, entzogen (§ 883 Abs. 2 BGB). Zugleich erhielt die Klägerin eine Sicherung für ihren aufschiebend bedingten Übereignungsanspruch gegen den Schuldner.
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2. Die Klägerin wie auch das Landgericht führen zutreffend aus, dass die Beklagte für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz einschließlich der Vermutungsgrundlage gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 AnfG die Beweislast trägt.
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Jedoch kann die Klägerin mit ihren Angriffen gegen die sorgfältig begründete Feststellung des Landgerichts, dass der Zeuge ... mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt und die Klägerin dies gewusst habe, im Berufungsverfahren nicht gehört werden.
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a) Das Berufungsgericht ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dies wäre dann der Fall, wenn das Erstgericht bei seiner Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hätte oder die Feststellungen fehler- oder lückenhaft wären (BGH NJW 2004, 1876; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Auflage, § 529 Rn. 2, 3). Dahingehende Fehler des Erstgerichts bei der Feststellung des Sachverhalts ergeben sich im vorliegenden Fall weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus der von Amts wegen vorzunehmenden Überprüfung durch den Senat (BGH NJW 2005, 983, 984).
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b) Wenn die Klägerin aus dem Umstand, dass der Einzelrichter des Landgerichts München II im Verfahren 11 O 119/06 nach der Beweisaufnahme vom 6.12.2006 einen Vergleichsvorschlag machte, schließen möchte, dass der Ausgang des damaligen Verfahrens „offen“ gewesen sei, lässt sie außer Acht, dass das Gericht zum einen nach § 278 Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinwirken soll und zum anderen ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag besonders dann angezeigt ist, wenn die Klage teilweise begründet erscheint.
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Dem entspricht die Aussage des Zeugen ..., der hinsichtlich der Prozessaussichten seiner damaligen Mandantin - der hiesigen Beklagten und dortigen Klägerin - keineswegs „nur von Gefühlen sprechen konnte“, sondern bekundete, der Richter habe in der mündlichen Verhandlung vom 6.12.2006 erklärt, der damaligen Klägerin stehe - bei einem Klagebetrag von 87.328,19 € - ein Anspruch auf Zahlung von ca. 50.000 € zu.
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Auch wenn ein vollständiges Obsiegen des Zeugen ... des damaligen Beklagten, während des laufenden Rechtsstreits noch nicht ganz ausgeschlossen werden konnte, war es danach so unwahrscheinlich, dass der Zeuge ab diesem Zeitpunkt jedenfalls damit rechnete, dass er einem titulierten Anspruch wenigstens in Höhe von ca. 50.000 € ausgesetzt sein werde, wobei er jedoch auch eine Verurteilung zu einer erheblich höheren Zahlung befürchten musste. Die gegenteilige Aussage des Zeugen ... hat das Landgericht zu Recht und mit überzeugender Begründung als unglaubhaft gewertet.
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c) In dem vom Zeugen H. zitierten und anschließend in Kopie vorgelegten Schreiben des damaligen Prozessbevollmächtigten des Zeugen ... vom 29.1.2007 (Anlage zu Bl. 77 d.A.) wird zwar die eingeklagte Forderung an einer Stelle als „angeblich bestehend(en)“ bezeichnet, aber keineswegs „eindeutig“ zurückgewiesen. Vielmehr befasst sich das Schreiben eingehend mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Zeugen ... und bringt unmissverständlich, wenn auch wahrheitswidrig, zum Ausdruck, dass er „absolut vermögenslos“ sei.
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d) Auch dass das Landgericht auf Grund der vorhandenen Beweisanzeichen davon überzeugt war, dass die Klägerin bei Abschluss des Vertrages vom 9.1.2007 wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Zeugen ... drohte und dass die Handlung die Beklagte benachteiligte, so dass ihre Kenntnis vom Vorsatz des Zeugen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG vermutet wird, ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin geht auf die ausführliche Beweiswürdigung des Landgerichts insoweit nicht ein, sondern setzt ohne nähere Begründung ihre Wertung, die diesbezügliche Aussage des Zeugen ... sei glaubhaft gewesen, gegen die gegenteilige des Gerichts.
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3. Gänzlich unverständlich ist die von der Klägerin vertretene, allerdings nicht näher begründete Ansicht, es sei „tatbestandlich ausgeschlossen“, dass durch den Vertrag vom 9.1.2007 und dessen rechtliche Wirkungen (§ 8 AnfG) eine Benachteiligung der Beklagten eingetreten sei.
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Wenn das Vorbringen, mit dem Vertrag vom 9.1.2007 sei nur die „Notwendigkeit umgesetzt [worden], die versäumten Regelungen des Kataloges für eine Rückübertragung aufzunehmen“, eine Begründung dieser Auffassung darstellen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass es einen verbindlichen „Katalog“ solcher Regelungen nicht gibt. Es steht vielmehr den Parteien eines Grundstücksüberlassungsvertrages frei, einen Rückübertragungsanspruch des Überlassenden zu vereinbaren und diesen ggf. an Bedingungen ihrer Wahl zu knüpfen.
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Die dahingehenden Regelungen in Ziffer III. lit. b) bis d) des Vertrages vom 9.1.2007, die im Übrigen nur den Miteigentumsanteil des Zeugen ..., nicht auch die gleichermaßen mit Vertrag vom 27.1.1999 an dessen Kinder übertragenen Miteigentumsanteile betreffen, waren „notwendig“ ausschließlich zu dem Zweck, den Miteigentumsanteil des Zeugen dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen.
20
Zur Vermeidung weiterer Kosten regt der Senat die Zurücknahme der offensichtlich unbegründeten Berufung an. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz).