Inhalt

LArbG München, Urteil v. 16.12.2019 – 3 Sa 462/19
Titel:

Überleitung in eine neue Entgeltordnung und Beginn der Stufenlaufzeit

Normenketten:
TVÜ-VKA § 29 Abs. 1, § 29a Abs. 1, Abs. 2, § 29b Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5
TVöD-VKA § 12, § 13, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 4 S. 1
GG Art. 3 Abs. 1
Leitsatz:
Gemäß § 29 b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-VKA in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung beginnt die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe, in die der Mitarbeiter auf seinen Antrag gemäß § 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA eingruppiert ist, mit dem Tag der Höhergruppierung. Dies folgt aus der Auslegung der Tarifnormen. Es liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor. (Rn. 24 – 34)
Schlagworte:
Überleitung in neue Entgeltordnung, Stufenordnung, Benachteiligung bereits vor Inkrafttreten der Entgeltordnung beschäftigter Mitarbeiter, Auslegung, Eingruppierung, Einstellung, Entgeltgruppe, Stufenlaufzeit, Tarifvertrag, Gleichheitssatz
Vorinstanz:
ArbG München, Endurteil vom 26.06.2019 – 8 Ca 13564/18
Rechtsmittelinstanz:
BAG Erfurt, Beschluss vom 14.07.2020 – 6 AZN 184/20
Fundstelle:
BeckRS 2019, 37581

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 26.06.2019 - 8 Ca 13564/18 - abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten zuletzt noch über die zutreffende Stufenzuordnung nach Höhergruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA.
2
Der Kläger hat bei der Beklagten am 20.09.1990 ein Arbeitsverhältnis als E. begonnen, auf das die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes in der für die Kommunen einschlägigen Version in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung finden. Dementsprechend wurde der Kläger am 01.10.2005 als E. in die Entgeltgruppe 3 Stufe 6 TVöD-VKA übergeleitet.
3
Zum 01.08.2011 wurde dem Kläger die Tätigkeit des F. übertragen. Er erhielt gem. § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA i. V. m. mit dessen Anlage 3 eine Vergütung nach Entgeltgruppe 8 TVöDVKA. Nach Auffassung der Beklagten entsprach die Tätigkeit als F. der Wertigkeit der Vergütungsgruppe V c/ V b BAT. Dementsprechend erfolgte die Zuordnung in Stufe 3 betragsmäßig gem. § 17 Abs. 4 TVöD-VKA in der damals gültigen Fassung. Die Stufenlaufzeit begann in der Stufe 3 am 01.08.2011 neu zu laufen, weshalb der Kläger zum 01.08.2014 in die Stufe 4 vorrückte. Die Stufe 5 wäre am 01.08.2018 erreicht worden. Seit dem 01.10.2005 gibt es keinen Bewährungsaufstieg mehr, § 17 Abs. 5 TVÜ-VKA.
4
Zum 01.01.2017 trat die neue Entgeltordnung zum TVöD-VKA in Kraft. In diesem Zusammenhang vereinbarten die Tarifvertragsparteien durch § 1 Nr. 8 ÄndTV Nr. 11 vom 29.04.2016 folgende Regelungen zur Überleitung in die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA (im Folgenden: TVÜ-VKA):
㤠29 Grundsatz
(1) Für die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten (§ 1 Abs. 1) …, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbesteht, gelten ab dem 1. Januar 2017 für Eingruppierungen § 12 (VKA) und § 13 (VKA) TVöD i. V. m. der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD. Diese Beschäftigten sind zum 01. Januar 2017 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) übergeleitet.
(2) …
§ 29 a Besitzstandsregelungen
(1) Die Überleitung erfolgt unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA nicht statt.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
(1) Die Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 1 oder 3 TVÜVKA in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gilt als Eingruppierung.
(2) Hängt die Eingruppierung nach § 12 (VKA) und § 13 (VKA) TVöD i. V. m. der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD von der Zeit einer Tätigkeit oder Berufsausübung ab, wird die vor dem 01. Januar 1017 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn § 12 (VKA) und § 13 (VKA) TVöD sowie die Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD bereits seit Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätten.
(3) …
(4) …
§ 29 b Hö hergruppierungen
(1) Ergibt sich nach der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 (VKA) TVöD ergibt. Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 2017 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 01. Januar 2017 zurück; nach dem Inkrafttreten der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach den Absätzen 2 bis 5 unberücksichtigt. …
(2) Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Abs. 4 TVöD in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung). War die/der Beschäftigte in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird sie/er abweichend von Satz 1 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet.
(3) …
(4) Sind Beschäftigte, die eine Besitzstandszulage nach § 29a Abs. 3 erhalten, auf Antrag nach Absatz 1 höhergruppiert, entfällt die Besitzstandszulage rückwirkend ab dem 1. Januar 2017. Ergibt sich durch die Höhergruppierung die Zuordnung zu einer niedrigeren Stufe als in der bisherigen Entgeltgruppe, wird abweichend von Absatz 2 Satz 1 die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe angerechnet. …
(5) Sind Beschäftigte, die eine Besitzstandszulage nach § 9 und eine Besitzstandszulage nach § 29a Abs. 3 erhalten, auf Antrag nach Absatz 1 höhergruppiert, entfallen beide Besitzstandszulagen rückwirkend ab dem 1. Januar 2017. … Ergibt sich durch die Höhergruppierung die Zuordnung zu einer niedrigeren Stufe als in der bisherigen Entgeltgruppe, wird abweichend von Absatz 2 Satz 1 die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe angerechnet. …“
5
Der nach § 29 b Abs. 2 Satz 1 in Bezug genommene § 17 Abs. 4 TVöD in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung lautet wie folgt:
„Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten im Bereich der VKA derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach S. 1
- …
- in den Entgeltgruppen 9a bis 15 vom 01. Februar 2017 an weniger als 94,39 €, so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrages den vorgenannten jeweils zustehenden Garantiebetrag.
Wird der Beschäftigte … Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung (Hervorhebung hinzugefügt). … Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 2:
Die Garantiebeträge nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil.
6
Hinsichtlich der Stufen der Entgelttabelle regelte für den Bereich der VKA § 16 in der Fassung vom 01.03.2017 bis 28.02.2018 folgendes:
㤠16 (VKA) Stufen der Entgelttabelle
(1) Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen 6 Stufen. …
(2) Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahren von mindestens drei Jahren, erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
(2a) Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 S. 3 und 4) oder zu einem Arbeitgeber, der einem dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.
(3) Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
- Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
- Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.
(4) …“
7
Aufgrund § 3 Nr. 1 ÄndTV Nr. 12 vom 29.04.2016 trat nachfolgende Fassung des § 17 Abs. 4 TVöD mit Wirkung zum 01.03.2017 in Kraft:
„Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe aus den Entgeltgruppen 2 bis 14 der Anlage A (VKA) werden die Beschäftigten im Bereich der VKA der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben, mindestens jedoch der Stufe 2. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. … Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 … festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe.“
8
Die Beklagte informierte die Mitarbeiter über die Neuregelungen zum 01.01.2017 gemäß Mitarbeiterinformation im Intranet vom 24.11.2016 (Anlage B 4) und durch Schreiben vom 23.06.2017 nebst allgemeinem Infoblatt und Antragformular (Anlage B 5).
9
Ab dem 01.01.2017 legte die Beklagte nach Überleitung in die neue Entgeltordnung der Vergütung des Klägers eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe 8 Stufe 4 mit Beginn der Stufenlaufzeit seit 01.08.2014 zugrunde. Gem. § 16 Abs. 3 TVöD-VKA wäre der Kläger am 01.08.2018 in die Stufe 5 vorgerückt.
10
Bereits mit Schreiben vom 07.07.2015 hatte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemacht, dass er richtigerweise in die Entgeltgruppe 9 TVöD-VKA hätte eingruppiert werden müssen wie 17 der insgesamt 26 F., die zum Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD am 01.10.2005 in der Vergütungsgruppe V c /V b BAT eingruppiert gewesen waren und aufgrund des Bewährungsaufstiegs bereits die Vergütungsgruppe V b BAT erreicht hatten (§ 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 1 TVÜ-VKA in der Fassung vom 13.09.2005). Mit Antrag vom 03.11.2017 hat der Kläger nunmehr gemäß § 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA verlangt, dem die Beklagte rückwirkend zum 01.01.2017 unter Zuordnung in die Stufe 3 gemäß § 29 b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA i.V.m. § 17 Abs. 4 TVöD-VKA in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung entsprach. Nach Auffassung der Beklagten begann die Stufenlaufzeit damit ab 01.01.2017 neu zu laufen, so dass der Kläger nach § 16 Abs. 3 TVöD-VKA nach Ablauf von drei Jahren, d.h. am 01.01.2020, in die Stufe 4 vorrücken könnte.
11
Hinsichtlich der Vergütung ergeben sich damit folgende Auswirkungen:

Entgeltgruppe 8

Entgeltgruppe 9a

Entgeltgruppe 9a

01.01.2017

Stufe 4: 2.974,36 €

Stufe 3: 3.071,16 €

Stufe 4: 3.464,92 €

01.04.2019

Stufe 5: 3.370,30 €

Stufe 3: 3.324,85 €

Stufe 4: 3.748,35 €

01.01.2020

Stufe 5: 3.370,30 €

Stufe 4: 3.748,35 €

Stufe 4: 3.748,35 €

12
Mit seiner Klage vom 27.12.2018 hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm für den Zeitraum vom 10.01.2015 bis zum 31.12.2016 Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 des TVöD-VKA in der jeweils gültigen Fassung sowie ab dem 01.01.2017 Vergütung nach Entgeltgruppe 9a Stufe 4 des TVöD-VKA (West) in der zur Zeit gültigen Fassung zu zahlen. Hätte die Beklagte die Eingruppierung für den Zeitraum vor dem 01.01.2017 zutreffend mit der Entgeltgruppe E9 Stufe 4 vorgenommen, wäre der Kläger für die Zeit nach dem 01.01.2017, d.h. für die Zeit nach der Einführung der neuen Entgeltordnung, in die Entgeltgruppe 9a Vergütungsstufe 4 TVöD-VKA einzugruppieren gewesen, da er dann die nötigen Dienstjahre für die Eingruppierung in der Stufe 4 bereits erreicht hätte. Darüber hinaus verstießen §§ 29 b Abs. 1 und Abs. 2 TVÜ-VKA gegen Art. 3 GG. Denn würde § 29 b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA nicht eine Rückwirkung eines nach dem 01.03.2017 gestellten Antrags auf eine höhere Eingruppierung auf den 01.01.2017 anordnen, wäre für solche Anträge nach dem 01.03.2017 die Vorschrift des § 17 Abs. 4 TVöDVKA in der ab dem 01.03.2017 geltenden Fassung anwendbar. Danach sei zwingend eine stufengleiche Höhergruppierung angeordnet. Der Kläger habe seinen Antrag auf Höhergruppierung am 03.11.2017 gestellt. Selbst wenn die Tarifvertragsparteien bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden seien, verpflichteten die Schutzpflichten der Grundrechte die Arbeitsgerichte dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führten und deshalb Art. 3 GG verletzen würden. Für die Rückwirkungsanordnung des § 29 b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA liege kein sachlicher Rechtfertigungsgrund vor. Sie führe zu einer grob unverhältnismäßigen und dauerhaften Benachteiligung des Klägers. Zum einen sei seine Erfahrung zum 01.01.2017 statt mit Stufe 4 nur mit Stufe 3 bewertet worden. Zum anderen seien die in Stufe 4 bis zum 31.07.2017 zurückgelegten 3 Jahre verfallen, indem er zum 01.01.2017 auf Stufe 3 mit Stufenlaufzeit 0 zurückgesetzt worden sei. Dies stelle einen deutlichen Verlust der Anerkennung seiner Erfahrung dar.
13
Die Beklagte hat für ihren Klageabweisungsantrag geltend gemacht, dass die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe nach den Regelungen für Höhergruppierungen gemäß § 17 Abs. 4 TVöD-VKA in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung zutreffend mit Stufe 3 vorgenommen worden sei. Eine stufengleiche Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 TVöDVKA in der ab 01.03.2017 geltenden Fassung sei nach § 29 b Abs. 2 TVÜ-VKA ausgeschlossen gewesen. Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-VKA in der Fassung bis zum 28.02.2017 habe die Stufenlaufzeit der höheren Entgeltgruppe mit dem Tag der Höhergruppierung neu begonnen.
14
Das Arbeitsgericht München hat durch Urteil vom 26.06.2019 - 8 Ca 13564/18 - festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger ab 01.08.2017 Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 4 des TVöD-VKA (West) in der zur Zeit geltenden Fassung zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, dass der Kläger für die Zeit vom 10.01.2015 bis 31.12.2016 keinen Anspruch auf erhöhte Vergütung nach Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TVöD-VKA habe. Er erfülle nicht die Voraussetzungen der begehrten Entgeltgruppe. Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung oder aus Art. 33 Abs. 2 GG. Demgegenüber sei der Kläger zwar nicht ab 01.01.2017, wohl aber ab 01.08.2017 nach Entgeltgruppe 9a Stufe 4 TVöD-VKA zu vergüten. Hierfür sei zunächst davon auszugehen, dass der Kläger zum 01.01.2017 zutreffend in die Stufe 3 der Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA eingeordnet worden sei, § 29 b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA i.V.m. § 17 Abs. 4 TVöD-VKA in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung. Allerdings habe der Kläger die begehrte Stufe 4 am 01.08.2017 erreicht. Bis dahin seien die nach § 16 Abs. 3 TVöD-VKA nötigen drei Jahre in der Erfahrungsstufe abgelaufen. Seine vor der Umgruppierung zurückgelegten Zeiten vom 01.08.2014 bis 01.01.2017 seien anzurechnen. Dies ergebe sich aus § 29 b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-VKA in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung. Dort sei nicht die Streichung der bis zu diesem Zeitpunkt der Umgruppierung zurückgelegten Erfahrungszeiten und der Neubeginn des Laufs der Erfahrungszeit festgelegt worden. Zwar verweise der Wortlaut des § 29 b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA ohne weitere Einschränkung auf § 17 Abs. 4 TVöD-VKA in der alten Fassung und damit möglicherweise auch auf dessen Satz 4. Der Verweis bestehe jedoch für die Frage der Stufenzuordnung, die in § 17 Abs. 4 Satz 1 - 3 TVöD-VKA geregelt worden sei. Die Frage der Behandlung innerhalb der Stufe sei davon nicht notwendig mit umfasst. Auch könne die Systematik der Überleitungsnorm in dem Sinne verstanden werden, die Erfahrungszeiten stehen zu lassen. Wenn in § 29 b Abs. 2 Satz TVÜ-VKA ausdrücklich festgelegt sei, dass abweichend von § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD-VKA a.F. die Stufe 1 bei einer Höhergruppierung unberührt bleibe und die Erfahrungszeiten angerechnet werden sollten, könnte letzteres eine Ausnahmeregelung für diese Stufe sein. Notwendig sei ein solches Verständnis aber nicht und es spreche umgekehrt viel dafür, dass, wenn bei Erhalt der Stufe 1 die Erfahrungszeit weiterlaufen solle, dies erst recht gelte, wenn, wie hier, eine Rückstufung (von Stufe 4 auf Stufe 3) geschehe. Dieses Auslegungsergebnis werde in Zusammenschau mit § 16 Abs. 2 TVöD-VKA bestätigt, wonach Zeiten einschlägiger Berufserfahrung bei Neueinstellung bei der Frage der Einstufung angerechnet würden. Es sei nicht einsichtig, dass dies bei Neueinstellung gelten solle, nicht aber bei der Fortbeschäftigung eines Mitarbeiters auf derselben Stelle. Schließlich spreche der Sinn und Zweck der Überleitungsnorm zwingend für diese Auslegung. Ein Neulauf der Erfahrungszeit bei Höhergruppierung rechtfertige sich dadurch, dass auf der höher dotierten Stelle zunächst Erfahrung zu sammeln sei. Die bisherige Erfahrung des Klägers sei 1:1 weiter nutzbar. Der Anspruch des Klägers sei nicht nach § 37 TVöDVKA verfallen, weil er mit Schreiben vom 07.07.2015 Vergütung nach Entgeltgruppe E Stufe 4 TVöD-VKA geltend gemacht habe, wodurch klar sei, dass der Kläger nicht mit einer Bezahlung nach der gleichen Entgeltgruppe 9 a, aber abgesenkter Stufe, zufrieden sein würde.
15
Gegen dieses, ihr am 08.07.2019 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 06.08.2019 Berufung beim Landesarbeitsgericht München eingelegt und diese am Montag, den 09.09.2019 begründet. Die Stufenlaufzeit in der Stufe 3 habe nach § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-VKA neu zum 01.01.2017 zu laufen begonnen. Eine Anrechnung der Stufenlaufzeit aus der Eingruppierung nach Entgeltgruppe 8 Stufe 4 TVöD-VKA komme nicht in Betracht. Dies folge aus dem eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-VKA in der Fassung des 28.02.2017, auf den in § 29 b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA ohne weitere Einschränkung verwiesen worden sei. Gerade der Wortlaut des § 29 b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA spreche gegen die Auffassung, dass der Verweis möglicherweise lediglich auf § 17 Abs. 4 Satz 1 bis 3 TVöD-VKA erfolgt sei. Aufgrund der Eindeutigkeit des Wortlauts würden weitere Interpretationsversuche ausscheiden. Jedenfalls ergebe sich aus der Systematik der Überleitungsnorm keine andere Bewertung. § 29 b Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA enthalte ausschließlich eine Ausnahmeregelung für Beschäftigte, die in ihrer bisherigen Entgeltgruppe (nur) der Stufe 1 zugeordnet gewesen seien. Für diese werde abweichend von Satz 1 geregelt, dass sie nicht gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 2. HS TVöD-VKA mindestens in Stufe 2 höhergruppiert würden, sondern in Stufe 1 unter Mitnahme der Stufenlaufzeit verblieben. Da der Kläger bereits in Stufe 4 zugeordnet gewesen sei, sei diese Situation nicht einschlägig. Die Tatsache, dass für die anderen Stufen in § 29 b Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA keine Sonderregelung enthalten sei, spreche zusätzlich gerade für die Auffassung, dass die in der bisherigen Stufe verbrachte Zeit nicht angerechnet werde, sondern gemäß § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-VKA neu zu laufen beginne. Die Regelung des § 16 Abs. 2 TVöD-VKA betreffe die Stufenzuordnung von Beschäftigten bei einer Einstellung. § 17 Abs. 4 TVöD-VKA enthalte dagegen die Regelungen für eine Höhergruppierung, auf die die Tarifvertragsparteien in § 29 b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA ausdrücklich verwiesen hätten.
16
Die Beklagte beantragt,
Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 26.06.2019 - 8 Ca 13564/18 - wird abgeändert und die Klage abgewiesen.
17
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, und verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung der Erwägungen zur Auslegung der Tarifvertragsregelungen durch das Erstgericht. Andernfalls läge ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor. Eine nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu duldende Stichtagsregelung sei nicht gegeben. Im Übrigen fehle dafür ein sachlicher Rechtfertigungsgrund. Die angewandten tarifvertraglichen Regelungen führten zu einer grob unverhältnismäßigen und dauerhaften Benachteiligung des Klägers.
18
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 09.09.2019 (Bl. 89 - 115 d. A.), den Schriftsatz des Klägers vom 12.11.2019 (Bl. 135 - 138 d. A.) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2019 (Bl. 139 - 141 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19
Die Berufung ist zulässig und begründet.
A.
20
Die nach § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO. Da das Ende der Frist für die Berufungseinlegung auf Sonntag, den 08.09.2019 fiel, endete die Frist erst am Montag, den 09.09.2019, § 222 Abs. 2 ZPO. Die an diesem Tag erfolgte Berufungseinlegung beim Landesarbeitsgericht war damit fristwahrend.
B.
21
Die Berufung ist auch begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA seit dem 01.08.2017.
I.
22
Ein Anspruch des Klägers auf die erstrebte Stufenzuordnung ergibt sich nicht aus § 29 b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-VKA in der bis 28.02.2017 geltenden Fassung bzw. aus einer Zusammenschau und Analogie der tarifvertraglichen Regelungen. Nach der bei Höhergruppierung maßgeblichen Spezialregelung des § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-VKA in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung begann die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA mit dem Tag der Höhergruppierung, d.h. mit dem 01.01.2017. Die in der bisherigen Stufe 4 zurückgelegte Stufenlaufzeit ist nicht auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe 9 a anzurechnen. Dies folgt aus der Auslegung der Tarifregelungen.
23
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können (vgl. BAG, Urteil vom 20.09.2017 - 6 AZR 143/16 - Rn. 33 m.w.N.).
24
2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze, denen sich die erkennende Kammer anschließt, sind § 29 b Abs. 2 TVÜ-VKA i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz TVöD-VKA in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung dahin auszulegen, dass im Fall einer rückwirkenden Eingruppierung bei unveränderter Tätigkeit im Sinne des § 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe am Tag der Höhergruppierung neu beginnt (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 01.08.2018 - 6 Sa 336/18 - Rn. 36 ff.; für die im wesentlichen inhaltsgleiche Regelung in § 29 a TVÜ-L i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 3 TV-L siehe BAG, Urteil vom 21.12.2017 - 6 AZR 790/16 - Rn. 16 ff.).
25
Nach dem Wortlaut des § 29 b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA richtet sich die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe „nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Abs. 4 TVöD-VKA in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung).“ Mit dieser Formulierung haben die Tarifvertragsparteien ohne Einschränkung auf § 17 Abs. 4 TVöD-VKA Bezug genommen und damit auch auf § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-VKA (so BAG, Urteil vom 21.12.2017 - 6 AZR 790/16 - Rn. 17 für den inhaltsgleichen § 29 a Abs. 3 Satz 2 TVÜ-L). Es handelt sich damit um eine tarifvertragliche Regelung mittels Verweisung, wodurch die Tarifvertragsparteien entschieden haben, dass auch bei der Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe nach § 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA i.V.m. § 12 TVöD-VKA die vorher in der bisherigen Entgeltgruppe zurückgelegten Zeiten („Restlaufzeiten“) nicht auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe angerechnet werden (vgl. BAG, Urteil vom 21.12.2017 - 6 AZR 790/16 - Rn. 17 für den inhaltsgleichen § 29 a Abs. 3 Satz 2 TVÜ-L).
26
Dieser am Wortlaut orientierten Auslegung ist nicht entgegenzuhalten, dass § 29 b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA lediglich für die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe auf § 17 Abs. 4 TVöD-VKA in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung verweise, und damit die Frage der Behandlung innerhalb der Stufe nicht notwendig mitumfasst sei. Stufenzuordnung und Stufenlaufzeit stehen in einem inneren Zusammenhang. Nach der Grundregel in § 16 Abs. 3 TVöD-VKA bestimmt sich die Zuordnung der Beschäftigten zu einer Stufe einer Entgeltgruppe nach den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit).
27
Der am Wortlaut orientierten Auslegung entspricht auch der Tarifsystematik. § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-VKA in der Fassung bis 28.02.2017 bestätigt die sich aus § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-VKA ergebende Grundregel, dass die in anderen Entgeltgruppen zurückgelegte Stufenlaufzeit bei Höher- und Herabgruppierungen nicht in die neue Entgeltgruppe mitgenommen wird und stellt sie für Höhergruppierungen klar (vgl. BAG, Urteil vom 01.06.2017 - 6 AZR 741/15 - Rn. 25). Soll die in anderen Entgeltgruppen erworbene Stufenlaufzeit nach einer Höher- oder Herabgruppierung gleichwohl „mitgenommen“ werden, bedarf das nach dieser Tarifsystematik einer eindeutigen Anordnung der Tarifvertragsparteien (vgl. BAG, Urteil vom 01.06.2017 - 6 AZR 741/15 - Rn. 17). Eben dies haben die Tarifvertragsparteien für die Beschäftigten im Sinne des § 29 b Abs. 4 und Abs. 5 TVÜ-VKA getan. Für beide Beschäftigtengruppen haben die Tarifvertragsparteien die Regelung getroffen, dass dann, wenn sich durch die Höhergruppierung nach § 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA die Zuordnung zu einer niedrigeren Stufe als in der bisherigen Entgeltstufe ergebe, „abweichend von (§ 29 b) Absatz 2 Satz 1 (TVÜ-VKA) die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe angerechnet“ wird. Damit verdeutlichen § 29 b Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3 TVÜ-VKA, dass § 29 b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA auch auf § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-VKA in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung verweist, weil es andernfalls einer Regelung zur Stufenlaufzeit „abweichend von Absatz 2 Satz 1“ nicht bedurft hätte. Für weitere Beschäftigtengruppen fehlt es an einer solchen Anordnung. Darüber hinaus bestimmt die Protokollerklärung Abs. 2 zu Abs. 1 zu § 29 a Abs. 1 TVÜ-VKA, dass die Zeit einer Tätigkeit oder Berufsausübung für die Eingruppierung nach § 12 und § 13 TVöD-VKA i.V.m. der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD - so zu berücksichtigen ist, als wenn § 12 und § 13 TVöD-VKA i.V.m. der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD - bereits seit Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätten. Für die Stufenlaufzeit haben die Tarifvertragsparteien Entsprechendes mit Ausnahme der bereits erwähnten Regelungen in § 29 b Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3 TVÜ-VKA nicht geregelt.
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Im Rahmen der systematischen Auslegung kann aus § 16 Abs. 2 TVöD-VKA nicht abgeleitet werden, dass Zeiten einschlägiger Berufserfahrung wie bei Neueinstellungen auch bei einer Höhergruppierung nach § 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA angerechnet werden müssen. Nach dem Konzept der Tarifvertragsparteien folgt die Stufenzuordnung neu eingestellter Arbeitnehmer grundsätzlich anderen Regeln und beruht auf anderen Voraussetzungen und Grundannahmen als die Stufenzuordnung bei Höhergruppierungen (vgl. BAG, Urteil vom 20.09.2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 17 ff.). § 16 Abs. 2 TVöD-VKA ist für die Auslegung des § 29 b Abs. 2 TVÜ-VKA nicht heranzuziehen.
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Schließlich lässt sich der Wille der Tarifvertragsparteien, die Restlaufzeit bei einer Höhergruppierung im Sinne des § 29 b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA mitzunehmen, nicht im Erst-RechtSchluss aus § 29 b Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA entnehmen. Ob ein solcher Schluss gezogen werden kann, beurteilt sich aufgrund des durch Auslegung zu ermittelnden Zwecks der Norm (vgl. allgemein zum Erst-Recht-Schluss Grüneberg in Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, Einleitung Rn. 53; zur Analogie von Ausnahmebestimmungen BAG, Urteil vom 11.07.1968 - 5 AZR 395/67 - unter II. der Gründe). Aus § 29 b Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA lässt sich nicht folgern, dass eine planwidrige Unvollständigkeit vorliegt und Beschäftigte mit einer Stufenzuordnung höher als Stufe 1 ebenfalls dadurch begünstigt werden sollen, dass die bisherige Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe anzurechnen ist. Vielmehr ist nach Tarifsystematik (vgl. BAG, Urteil vom 01.06.2017 - 6 AZR 741/15 - Rn. 17) von einer nicht analogiefähigen Ausnahmevorschrift auszugehen.
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3. Die Regelungen in § 29 b Abs. 1 und Abs. 2 TVÜ-VKA i.V.m. § 17 Abs. 4 TVöD- VKA in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung sind nicht wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG unwirksam.
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a) Den Tarifvertragsparteien ist es grundsätzlich freigestellt zu bestimmen, welche Zeiten welcher Tätigkeiten sie tariflich in welcher Form berücksichtigen wollen. Sie sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Den Tarifvertragsparteien steht hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und der betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zu. Sie sind nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt. Verfassungsrechtlich relevant ist nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen die Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (vgl. BAG, Urteil vom 21.12.2017 - 6 AZR 790/16 - Rn. 23 m.w.N.).
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b) Danach verstößt die aus § 29 b Abs. 1 und Abs. 2 TVÜ-VKA i.V.m. § 17 Abs. 4 TVöD-VKA in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung resultierende Stufenzuordnung des Klägers nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
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aa) Der Kläger begründet seinen behaupteten Verstoß gegen Art. 3 GG lediglich fragmentarisch. Soweit er pauschal rügt, die Neuregelung des § 17 Abs. 4 TVöD-VKA ab 01.03.2017 werde durch die Rückwirkungsanordnung des § 29 b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA umgangen bzw. unbillig ausgedehnt und es fehle ein sachlicher Rechtfertigungsgrund, ist ihm nicht zu folgen. Mit der Rückwirkung des Antrags nach § 29 b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA auf den 01.01.2017 unabhängig von der Antragstellung sollte vermieden werden, dass Beschäftigte mit der Antragstellung bis zum Ablauf einer Stufenlaufzeit in der bisherigen Entgeltgruppe im Jahr 2017 abwarten, um von dem dann erhöhten Tabellenentgelt nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD-VKA in der Fassung ab 01.03.2017 zu profitieren (vgl. zu dieser Begründung der inhaltsgleichen Regelung in § 29 a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-L, BAG, Urteil vom 21.12.2017 - 6 AZR 790/16 - Rn. 17). Darüber hinaus sollte mit den Übergangsregelungen dem Sachverhalt Rechnung getragen werden, dass mit der Einführung der neuen Entgeltordnung im Vergleich zum früheren Recht teilweise höhere Eingruppierungen vereinbart worden sind (vgl. Felix in BeckOK TVöD, Bepler/Böhle/Pieper/Geyer, Stand 01.09.2019, § 17 TVöD-AT Rn. 75). Tatsächlich ergab sich auch für den Kläger aufgrund der rückwirkenden Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 a Stufe 3 zum 01.10.2017 eine höhere monatliche Bruttovergütung von 3.071,16 € gegenüber dem Entgelt nach Entgeltgruppe 8 Stufe 4 in Höhe von 2.974,36 € brutto. Soweit es im weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses aufgrund der unterschiedlichen Stufenlaufzeit zu Gehaltsveränderungen zu Lasten des Klägers kam, wie beispielsweise zum 01.04.2019 (Entgeltgruppe 9 a Stufe 3: 3.324,85 € gegenüber Entgeltgruppe 8 Stufe 5: 3.370,30 €) sind derartige Schwankungen als Folge des Tarifsystems hinzunehmen, insbesondere da sie nicht auf Dauer bestehen. Bereits zum 01.01.2020 erhielt der Kläger nach der Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 a mit 3.748,35 € brutto eine höhere monatliche Vergütung als nach Stufe 5 der Entgeltgruppe 8 mit nur 3.370,30 € brutto.
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bb) Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht insbesondere auf neu eingestellte Mitarbeiter abhob, die bei derselben Tätigkeit wie er nach Entgeltgruppe 9 a Stufe 3 vergütet würden, liegen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur inhaltsgleichen Regelung des § 29 a Abs. 3 TVÜ-L keine vergleichbaren Sachverhalte vor, die gleichbehandelt werden müssten (vgl. BAG, Urteil vom 21.12.2017 - 6 AZR 790/16 - Rn. 24 ff.). Die Stufenzuordnung neu eingestellter Arbeitnehmer folgt nach dem Konzept der Tarifvertragsparteien grundsätzlich anderen Regeln und beruht auf anderen Voraussetzungen und Grundannahmen als die Stufenzuordnung im Rahmen der Überleitung. Das Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L zum 01.01.2012 bzw. zum TVöDVKA zum 01.01.2017 machte es erforderlich, zwischen den ab diesem Zeitpunkt eingestellten Beschäftigten und den bereits Beschäftigten zu unterscheiden. Für die neu eingestellten Arbeitnehmer gilt die neue Entgeltordnung ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses mit allen Konsequenzen für Eingruppierung und Stufenzuordnung. Die erstmalige Stufenzuordnung bei der Einstellung regelt für den Bereich VKA § 16 Abs. 2 TVöD-VKA und berücksichtigt eine etwaige einschlägige Berufserfahrung, die dem Beschäftigten bei der Tätigkeit, für die er eingestellt wird, zu Gute kommt. In diesem Zusammenhang hebt das Bundesarbeitsgericht hervor, dass diese Stufenzuordnung auch von Bedeutung für die Attraktivität des Arbeitgebers bei der Gewinnung neuer Kräfte ist (vgl. BAG, Urteil vom 21.12.2017 - 6 AZR 790/16 - Rn. 26). Demgegenüber regeln die §§ 29 a und 29 b TVÜ-VKA die Überleitung der bereits Beschäftigten in das neue Entgeltsystem unter Wahrung des Besitzstandes. Dies kommt schon in der Überschrift zu § 29 a TVöD-VKA, aber auch in den Regelungen der §§ 29 a Abs. 1, 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA zum Ausdruck. Danach ist es dem betroffenen Beschäftigen überlassen zu entscheiden, ob er an dem Besitzstand der bisherigen Eingruppierung festhalten will oder eine Eingruppierung nach § 12 TVÜ-VKA i.V.m. der neuen Entgeltordnung vorzieht. Im Fall der Antragstellung schützt ihn § 29 b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA i.V.m. § 17 Abs. 4 TVöD-VKA in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung durch eine Einstufung mindestens in Stufe 2 und eine betragsbezogene Stufenzuordnung vor Einkommensverlusten (zu allem in Bezug auf die inhaltsgleiche Regelung in § 29 a TVÜ-L, BAG, Urteil vom 21.12.2017 - 6 AZR 790/16 - Rn. 27). Diese Regelungen zeigen, dass sich die vor dem 01.01.2017 bereits Beschäftigten bezogen auf das Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TVöD-VKA unabhängig von der konkreten Tätigkeit in einer anderen Situation befanden als die später eingestellten Beschäftigten. Die Tarifvertragsparteien haben diesem Umstand mit eigenständigen Regelungen Rechnung getragen und die bisherige Berufserfahrung auf unterschiedliche Weise auch hinsichtlich des Interesses des öffentlichen Arbeitgebers, neues Personal zu gewinnen, gewürdigt (erneut BAG, Urteil vom 21.12.2017 - 6 AZR 790/16 - Rn. 28).
II.
35
Schließlich kann sich der Kläger für die begehrte Stufe der Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA nicht darauf stützen, dass die Beklagte die Eingruppierung vor dem 01.01.2017 nicht richtig vorgenommen habe. Nach dem insoweit rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts München vom 26.06.2019 - 8 Ca 13564/18 - steht fest, dass für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2016 keine Vergütung nach der Vergütungsgruppe 9 Stufe 4 des TVöD-VKA an den Kläger zu zahlen war, weil die Eingruppierung zutreffend war.
III.
36
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.
IV.
37
Es bestand kein Grund, die Revision zum Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Im Anschluss an die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den inhaltsgleichen Regelungen im TVÜ der Länder sind die angesprochenen Rechtsfragen nicht mehr klärungsbedürftig.