Inhalt

LArbG Nürnberg, Beschluss v. 15.02.2019 – 2 Ta 10/19
Titel:

Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Kündigung

Normenketten:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b
ArbGG §§ 78 S. 1
Leitsatz:
Der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b ZPO kann nicht vom Einkommen abgesetzt werden, wenn der Antragsteller Krankengeld bezieht, das Arbeitsverhältnis beendet ist und ein neues nicht begründet worden ist (wie LAG Sachsen, 06.07.2017 - 4 Ta 162/16 (6) unter Bezugnahme auf BAG 15.12.2016 - 8 AZB 35716)
Schlagworte:
Beendigung, Arbeitsverhältnis, Beiordnung, Beschwerde, Einkommen, Entgelt, Erwerbseinkommen, Erwerbstätigenfreibetrag, Festsetzung, Krankengeld, Krankengeldbezug, Prozesskostenhilfe, Ratenzahlung, Kündigung
Vorinstanz:
ArbG Würzburg, Beschluss vom 18.06.2018 – 6 Ca 412/18
Fundstelle:
BeckRS 2019, 3635

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Aschaffenburg - vom 18.06.2018 (Aktenzeichen: 6 Ca 412/18) wird zurückgewiesen.

Gründe

A.
1
Die Parteien stritten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Kündigung vom 17.04.2018 und einigten sich mit gerichtlichem Vergleich am 22.05.2018 auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 03.05.2018 gegen Zahlung einer Abfindung von 2.800,00 € brutto.
2
Mit Beschluss vom 18.06.2018 wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe für die I. Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. bewilligt. Es wurden Monatsraten in Höhe von 74,00 € festgesetzt. Der Beschluss wurde den Klägerinvertretern am 21.06.2018 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 23.07.2018, eingegangen beim Arbeitsgericht am selben Tage, legte die Klägerin gegen die Anordnung der Ratenzahlung sofortige Beschwerde ein, da sie ab 31.03.2018 kein Entgelt mehr erhalte, sondern Krankengeld.
3
Mit Beschluss vom 11.01.2019 half das Arbeitsgericht der Beschwerde teilweise ab und setzte die monatlichen Raten auf 55,00 € fest. Wegen der Einzelheiten der ausführlichen Begründung wird auf den Teilabhilfebeschluss vom 11.01.2019 verwiesen.
4
Der Klägerinvertreter nahm innerhalb der vom Landesarbeitsgericht zum 11.02.2019 gesetzten Frist zum Teilabhilfebeschluss inhaltlich nicht Stellung, sondern beschränkte sich darauf mitzuteilen, dass hinsichtlich der Teilabhilfe die sofortige Beschwerde insoweit nicht aufrechterhalten bleibe und sich die sofortige Beschwerde auf die Ratenbewilligung in Höhe von 55,00 € beschränke.
B.
5
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt, §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 f. ZPO.
6
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
7
Das Landesarbeitsgericht nimmt zunächst Bezug auf die ausführliche Begründung im Teilabhilfebeschluss. Das Arbeitsgericht hat zunächst sorgfältig das Einkommen der Klägerin ermittelt und insbesondere den Krankengeldbezug berücksichtigt. Allerdings sind ihm bei den anzusetzenden Freibeträgen zwei Fehler unterlaufen. Diese wirken sich im Ergebnis jedoch nicht aus, da das Beschwerdegericht den angegriffenen Beschluss nicht zu Lasten des Beschwerdeführers abändern darf (Zöller, 32. Auflage 2019, § 127 ZPO RdNr. 37).
8
1. Bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Teilabhilfebeschluss vom 11.01.2019 hätte das Arbeitsgericht nicht mehr von der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2018 - PKHB 2018 -, sondern von der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2019 - PKHB 2019 - ausgehen müssen. Die PKHB 2019 vom 19.12.2018 trat am 31.12.2018 in Kraft. Darin haben sich die für die Prozesskostenhilfeberechnung zugrunde zu legenden Freibeträge mit Wirkung ab 01.01.2019 erhöht. Der Freibetrag für die Klägerin gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO beträgt seitdem nicht mehr 481,- €, sondern 491,00 €. Der sogenannte Erwerbstätigenfreibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b ZPO beträgt nicht mehr 219,- €, sondern nunmehr 223,00 €.
9
2. Der Erwerbstätigenfreibetrag durfte im vorliegenden Fall nicht angesetzt werden. Die Klägerin bezog seit Anfang April Krankengeld. Das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des 03.05.2018. Die Klägerin gibt an, weiterhin Krankengeld zu beziehen. Dementsprechend hat das Arbeitsgericht seinen ursprünglichen Beschluss korrigiert und nicht mehr das Erwerbseinkommen aus der vorhergehenden Beschäftigung zugrunde gelegt, sondern das bezogene Krankengeld.
10
Der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b ZPO kann jedoch nicht vom Einkommen abgesetzt werden, wenn der Antragsteller Krankengeld bezieht, das Arbeitsverhältnis beendet ist und ein neues nicht begründet worden ist (LAG Sachsen, 06.07.2017 - 4 Ta 162/16 (6) unter Bezugnahme auf BAG vom 15.12.2016 - 8 AZB 35716 und vom 22.04.2009 - 3 AZB 90/08 sowie zahlreichen weiteren Nachweisen). Denn in diesem Fall ist der Antragssteller nicht erwerbstätig. Im vorliegenden Fall steht die Klägerin seit dem 04.05.2018 nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis. Sie bezieht weiterhin Krankengeld. Es ist nicht ersichtlich, dass sie ein neues Arbeitsverhältnis aufgenommen hat.
11
Ohne Abzug des Erwerbstätigenfreibetrages ergäbe sich eine deutlich höhere Rate, an deren Festsetzung das Beschwerdegericht jedoch wegen des Verschlechterungsgebots im Beschwerdeverfahren gehindert ist.