Inhalt

LArbG Nürnberg, Beschluss v. 21.02.2019 – 5 Ta 144/18
Titel:

Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts gegen die Staatskasse beim Vergleich

Normenketten:
BGB § 154 Abs. 2
RVG § 2, § 13
ZPO § 128 Abs. 1
Leitsatz:
Beantragt ein prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt im laufenden Berufungsverfahren für seine Partei bei Vorliegen der hierfür notwendigen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe und bestätigt er gleichzeitig einen Vergleichsvorschlag nach § 278 Abs. 6 ZPO, hat er einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse auf Ausgleich einer 1,6 Verfahrensgebühr, 1,2 Terminsgebühr und 1,0 Einigungsgebühr (Nr. 3100, 3104, 1000, 1003 VV RVG), da der materiellrechtliche Vergleich im Zweifel erst durch Beschluss des Gerichts wirksam wird (§ 154 Abs. 2 BGB). Dies setzt wiederum die vorhergehende Bestätigung des Vergleichsvorschlags durch den Rechtsanwalt voraus. (Rn. 9 und 10)
Schlagworte:
Ausgleich, Beschwerde, Bewilligung, Kostenfestsetzungsverfahren, Prozesskostenhilfe, Vergleichsvorschlag, Vergütungsanspruch, Terminsgebühr, Vollstreckungstitel, Kündigungsrechtsstreit, Kündigungsschutzklage, Vergleich
Vorinstanz:
ArbG Nürnberg, Beschluss vom 08.11.2018 – 2 Ca 337/17
Fundstelle:
BeckRS 2019, 3631

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landesarbeitsgericht Nürnberg vom 20.11.2018 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 08.11.2018, Aktenzeichen: 2 Ca 337/17, wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Die beiden Parteien haben einen Kündigungsrechtsstreit geführt. Erstinstanzlich wurde der Kündigungsschutzklage mit Endurteil vom 25.10.2017, Aktenzeichen: 2 Ca 337/17, stattgegeben. Das Endurteil wurde den Beklagtenvertretern am 05.12.2017 zugestellt. Diese haben für die Beklagte unter dem Aktenzeichen 5 Sa 437/17 Berufung beim Landesarbeitsgericht Nürnberg eingelegt. Mit Schreiben vom 23.02.2018 hat der Beklagtenvertreter mitgeteilt, dass zwischen den Parteien ein Vergleich geschlossen werden konnte. Der Vergleichstext wurde in dem Schriftsatz vom 23.02.2018 vollständig mitgeteilt. Der Schriftsatz war mit der Überschrift versehen „Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO“ (Bl. 177 d. A.). Mit weiterem Schriftsatz vom 26.02.2018 teilte der Beklagtenvertreter mit, dass sich nach Rücksprache mit dem Klägervertreter in Ziffer VII. eine Modifikation ergeben hätte, so dass in der Anlage ein nochmals modifizierter Schriftsatz dem Gericht übersandt wurde, der gleichfalls die Überschrift getragen hat „Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO“. Mit Schriftsatz vom 28.02.2018 hat der Klägervertreter sich im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg angezeigt und weiterhin beantragt, der Klägerin im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterfertigten zu bewilligen. Die Formulare zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin lagen dem Schriftsatz bei. Zudem wurde beantragt, die Prozesskostenhilfe auf einen etwaigen Vergleich zu erstrecken. Weiterhin teilte der Klägervertreter mit, dass mit dem Vergleichsvorschlag der Beklagten vom 26.02.2018 entsprechend beigefügter Anlage Einverständnis bestehe und das Gericht gebeten werde, das Zustandekommen des Vergleichsvorschlages der Beklagten vom 26.02.2018 durch Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festzustellen. Darauffolgend wurde der Klägerin mit Beschluss vom 28.02.2018 Prozesskostenhilfe bewilligt. Diese wurde auch auf den Vergleich erstreckt. Mit weiterem Beschluss vom 28.02.2018 wurde festgestellt, dass zwischen den beiden Parteien durch Annahme eines schriftlichen Vergleichsvorschlages gemäß § 278 Abs. 6 ZPO ein Prozessvergleich zustande gekommen ist. Mit Schriftsatz vom 10.03.2018 beantragte der Klägervertreter Festsetzung der Vergütung aus der Staatskasse. Der Klägervertreter brachte zum Ansatz eine 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, eine 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG und eine 1,0 Einigungsgebühr gem. §§ 2, 13 VV 1000, 1003 RVG. Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 06.04.2018, Aktenzeichen: 2 Ca 337/17/5 Sa 437/17 wurde die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung festgesetzt und lediglich eine 1,6 Verfahrensgebühr berücksichtigt. Gegen diesen Beschluss hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 30.04.2018 Erinnerung eingelegt. Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 06.06.2018 wurde der Erinnerung des Klägervertreters nicht abgeholfen und sie dem Kammervorsitzenden zur weiteren Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 25.06.2018 wurde der Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 06.04.2018 abgeändert und dem Antrag des Klägervertreters entsprochen. Hiergegen hat der Bezirksrevisor mit Schreiben vom 05.07.2018 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 25.06.2018 für die Staatskasse Erinnerung eingelegt, soweit mehr als 1,1 Verfahrensgebühren zuzüglich Auslagen aus der Staatskasse erstattet worden seien. Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 24.09.2018 der Erinnerung des Bezirksrevisors vom 05.07.2018 nicht abgeholfen. Die Nichtabhilfeentscheidung wurde dem Bezirksrevisor am 09.11.2018 zugestellt. Dieser hat mit Schriftsatz vom 20.11.2018 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 08.11.2018 sofortige Beschwerde eingelegt, soweit mehr als 1,1 Verfahrensgebühren festgesetzt wurde. Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 22.11.2018 der sofortigen Beschwerde des Bezirksrevisors nicht abgeholfen und sie zur Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Nürnberg vorgelegt. Der Bezirksrevisor hat zur Begründung seiner Beschwerde ausgeführt, dass entscheidend für die Vergütungshöhe der Beiordnungszeitpunkt und die gebührenauslösenden Tätigkeiten danach seien. Der Vergleich sei bereits am 23.02.2018 zustande gekommen. Die Beiordnung sei jedoch erst am 28.02.2018 erfolgt. Die Termins- und Einigungsgebühren hätten daher nicht mehr aus der Staatskasse erstattet werden können. Die Verfahrensgebühr betrage nur 1,1 nach VV 3201 RVG.
2
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
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Die sofortige Beschwerde der Staatskasse ist zulässig, aber unbegründet.
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1. Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 08.11.2018 ist zulässig. Insbesondere ist sie gemäß §§ 56 Abs. 1, 2, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses vom 08.11.2018 eingelegt worden.
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2. Die Beschwerde der Staatskasse ist unbegründet. Die Festsetzungsentscheidung des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 25.06.2018 ist zutreffend.
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3. Nach § 48 Abs. 1 RVG bestimmt sich der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet wurde. Daraus folgt, dass der Urkundsbeamte und die im Festsetzungsverfahren entscheidenden Gerichte an die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die Beiordnung gebunden sind (LAG Nürnberg vom 22.10.2015 - 2 Ta 118/15, Rn. 30 m.w.N.).
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Zutreffend ist die von dem Bezirksrevisor geäußerte Auffassung, dass eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht kommt. Weiter weist der Bezirksrevisor zutreffend darauf hin, dass für die Festsetzung nur die gebührenauslösenden Tätigkeiten nach Gewährung von Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen ist.
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4 a) Übertragen auf den streitgegenständlichen Sachverhalt ergibt sich Folgendes:
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Festzusetzen war die Verfahrensgebühr mit 1,6 entsprechend VV 3200 RVG. Eine vorzeitige Beendigung des Auftrags entsprechend VV 3201 Abs. 1 Nr. 1 RVG der eine Reduzierung wegen der vorzeitigen Beendigung des Auftrags zuließe, liegt nicht vor.
10
Die beiden Prozessvertreter haben gegenüber dem Gericht erklärt, dass sie beabsichtigen, einen Prozessvergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO schließen zu wollen. Der Prozessvergleich hat die Wirkung, dass er nicht nur den Prozess beendet, sondern auch einen vollstreckbaren Titel nach § 294 Abs. 1 Nr. 1 ZPO schafft. Ein den Prozess beendender und zur Zwangsvollstreckung berechtigender Prozessvergleich im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kann nicht nur durch die Beurkundung in mündlicher Verhandlung zustandekommen, sondern auch in einem schriftlichen Verfahren. In diesem wird die gerichtliche Urkunde durch einen Beschluss ersetzt, mit dem das Gericht das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs nach entsprechender Überprüfung feststellt. Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Prozessvergleiches ist, dass die Parteien entweder dem Gericht einen übereinstimmenden Vorschlag unterbreiten oder einen Vorschlag des Gerichts annehmen. In beiden Fällen bedarf es einer entsprechenden Erklärung jeder Partei gegenüber dem Gericht und es genügt nicht die Einreichung einer außergerichtlichen Einigung durch die Parteien (Zöller, 31. Aufl., § 278 Rn. 34 m.w.N., Prütting/Gehrlein, ZPO, Kommentar 8. Aufl., § 278 Nr. 16 ff., Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 77. Aufl., § 278 Rn. 64). Ein materiellrechtlicher Vergleich nach § 779 BGB kommt erst mit der Beurkundung durch das Gericht zustande (§ 154 Abs. 2 BGB). Diese Beurkundung ist im Zweifel als Abschlussvoraussetzung anzusehen. Haben die Parteien eine Beurkundung vereinbart, genügt die vollständige Willenseinigung zum Vertragsabschluss in der Regel nicht. Der Vertrag kommt nach § 154 Abs. 2 BGB im Zweifel erst mit der Beurkundung zustande (Palandt, 78. Aufl., § 154 Rn. 4 m.w.N., BAG vom 16.01.1997 - 2 AZR 35/96 zitiert nach juris).
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Ist die Beurkundung des Vergleichstextes vereinbart, so sind besondere Anhaltspunkte dafür erforderlich, dass die Prozessbevollmächtigten schon dem außergerichtlichen Vergleich, der weder die Prozessbeendigung noch einen Vollstreckungstitel schaffen konnte, eine konstitutive Bedeutung beimessen wollten. Sind solche besonderen Anhaltspunkte nicht ersichtlich, bleibt es bei der Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB (BAG vom 16.01.1997 - 2 AZR 35/96 a.a.O.) und ist auch im Kostenfestsetzungsverfahren zu beachten.
12
Damit ist die Gebühr nach VV 3200 RVG angefallen, da die vorzeitige Beendigung des Auftrags nicht vorliegt und die Beendigung des Verfahrens, als auch der Abschluss des materiellrechtlichen Vergleiches noch eines Handelns des Prozessvertreters (Bestätigung) erforderte.
13
b) Daraus folgend steht dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch die Terminsgebühr und die Vergleichsgebühr in beantragter Höhe zu.
14
Wird über einen rechtshängigen Anspruch ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für die Prozessbevollmächtigten auch eine Terminsgebühr (BGH, Beschluss vom 22.02.2007 - VII ZB 101/06 zitiert nach juris). Der BGH hat mehrfach entschieden, dass ein Rechtsanwalt die Terminsgebühr nach Nr. 3104 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG immer dann verdient, wenn ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wird, unabhängig davon, ob dies im Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO geschieht oder die Parteien in einem Verfahren, in dem zunächst die mündliche Verhandlung vorgesehen war, durch Abschluss eines schriftlichen Vergleichs auf die mündliche Verhandlung verzichten. Nach Ansicht des BGH ergibt sich dies aus der gebotenen gesetzlichen Interpretation. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung in VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG erreichen wollen, dass der Prozessbevollmächtigte, der in einem Zivilprozess im Hinblick auf den Grundsatz der Mündlichkeit (§ 128 Abs. 1 ZPO) erwarten kann in der mündlichen Verhandlung seine Terminsgebühr zu verdienen, keinen Gebührennachteil erleiden soll, wenn durch eine andere Verfahrensgestaltung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2005 - III ZB 42/05 und BGH vom 10.07.2006 - II ZB 28/05). Die erkennende Kammer sieht keine Veranlassung von den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs abzuweichen.
15
Die Kostenfestsetzungsentscheidung des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 25.06.2018 ist daher nicht zu beanstanden und die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
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Die Beschwerde ist kostenfrei (§ 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG).