Inhalt

LArbG Nürnberg, Urteil v. 24.09.2019 – 6 Sa 93/19
Titel:

Eingruppierung einer medizinisch-technischen Laboratoriumsassistentin – Durchführung von Coombs-Tests

Normenketten:
TVöD-AT § 12, Anl. 1 - Entgeltordnung (VKA) Teil B Absch. XI Ziff. 10 Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2
TVÜ-VKA § 29 Abs. 1 S. 1
Leitsatz:
Bei der Durchführung so genannter Coombs-Tests handelt es sich nicht stets um schwierige Antikörperbestimmungen im Sinne der Entgeltgruppe 9 b Fallgruppe 2 zweiter Spiegelstrich TVöD/VKA (so auch LAG Nürnberg BeckRS 2019, 40912; von BAG BeckRS 2020, 41049 nachfolgend offen gelassen). (Rn. 89 – 95) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Eingruppierung einer medizinisch-technischen Laboratoriumsassistentin (MTLA), Entgeltordnung, schwierige Antikörperbestimmung, Höhergruppierung, Eingruppierungsfeststellungsklage
Vorinstanz:
ArbG Weiden, Endurteil vom 22.01.2019 – 5 Ca 848/18
Rechtsmittelinstanz:
BAG Erfurt, Urteil vom 16.12.2020 – 4 AZR 97/20
Weiterführende Hinweise:
Revision zugelassen
Fundstelle:
BeckRS 2019, 36073

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom 22.01.2019, Az. 5 Ca 848/18, wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
2
Die Klägerin ist bei der Beklagten beschäftigt seit 01.04.2012 als ausgebildete und anerkannte Medizinischtechnische Laboratoriumsassistentin. Auf den vorgelegten Arbeitsvertrag wird Bezug genommen (Blatt 90 der Akte). Die Klägerin wird vergütet nach Entgeltgruppe 8 TVöD VKA, genauer Entgeltordnung EGO-VKA, (im weiteren TVöD).
3
Mit Schreiben vom 18.09.2017, Blatt 5 der Akte, beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Höhergruppierung nach Entgeltgruppe 9b TVöD zum 01.01.2017. Mit Schreiben der Beklagten vom 19.06.2018 wurde das Höhergruppierungsverlangen abgelehnt.
4
Mit Klageschrift vom 24.07.2018 verfolgte die Klägerin ihr Begehren, nach Entgeltgruppe 9b TVöD höhergruppiert zu werden, weiter.
5
Die Klägerin brachte erstinstanzlich insbesondere vor, sie führe zu mehr als 50% ihrer Arbeitszeit schwierige Antikörperbestimmungen durch. Ihre Tätigkeit in der Humanhämatologie, auf welche über 50% der Arbeitszeit der Klägerin (ggf. unter Einbeziehung der auf diese Tätigkeit entfallenden Spätschichtanteile) entfalle, sei dadurch geprägt, dass nach einer „Morgenroutine“ von ca. 35 Minuten ab etwa 08.00 Uhr ein permanentes Durchführen von Coombs-Tests über den ganzen Tag erfolge. Es handle sich dabei um Antikörperbestimmungen in Form des indirekten Coombs-Tests. Zusätzlich würden auch direkte Coombs-Tests durchgeführt. Im Spätdienst würden Coombs-Tests, Tests in der Klinischen Chemie und andere Bestimmungen durchgehend durchgeführt. Auf die von der Klägerin vorgelegten Arbeitsplatzdokumentationen wird Bezug genommen, Blatt 9 f. sowie 68 der Akte.
6
Die Klägerin ist insbesondere der Auffassung, sie erfülle das Heraushebungsmerkmal der Entgeltgruppe 9b TVöD hinsichtlich schwieriger Antikörperbestimmungen. Der Coombs-Test sei ausdrücklich als Beispiel im Tariftext genannt, so dass dieser Arbeitsvorgang ohne weiteres dem Heraushebungsmerkmal zuzuordnen sei. Der vorliegend relevante Arbeitsvorgang sei die Durchführung des Coombs-Tests von seiner Vorbereitung bis zur Befunderstellung. Es gehe bereits im Ansatz fehl, wenn die Beklagte dem Coombs-Test vollständig oder zumindest teilweise je nach Verlauf den Charakter einer schwierigen Antikörperbestimmung abspreche. Nach Auffassung der Klagepartei sei es nicht Sache des Gerichts zu überprüfen, ob es schwierige oder weniger schwierige Coombs-Tests gebe. Vielmehr sei der eindeutigen Wertung der Tarifpartner, die auch sprachlich ihren Ausdruck im Tariftext gefunden habe, zu entnehmen, dass der Coombs-Test als schwierige Antikörperbestimmung gelte. Der Coombs-Test sei als solcher, ohne jede Differenzierung, als „Paradebeispiel“ einer schwierigen Antikörperbestimmung ausdrücklich genannt. Es sei unzulässig, gegen den Willen der Tarifpartner eine erkennbar nicht gewollte Differenzierung bei der Bewertung von Arbeitsvorgängen durchzuführen. Dies gelte umso mehr, als es auch grundsätzlich unter Beachtung des Aufspaltungsverbotes als unzulässig erachtet werde, in verschiedene Arbeitsvorgänge dann aufzusplitten, wenn eine Tätigkeit unterschiedliche Schwierigkeitsgrade aufweise. Sowohl im Bereich der Immunhämatologie als auch im Bereich der Klinischen Chemie sowie beim Spätdienst sei das Tarifmerkmal der schwierigen Antikörperbestimmung erfüllt. Auf die Wartung und Kalibrierung komme es insoweit nicht gesondert an, da davon auszugehen sei, dass das Arbeitsergebnis, dem sich alle Tätigkeiten unterzuordnen hätten, hier die schwierige Antikörperbestimmung sei.
7
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin mit Wirkung ab 01.01.2017 in Entgeltgruppe EG 9b, Fallgruppe 2, der Entgeltordnung zum TVöD/VKA (Teil B Nr. XI. 10) einzugruppieren und entsprechend zu vergüten.
8
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
9
Die Beklagte brachte dagegen insbesondere vor, die Klägerin sei mit Aufgaben betraut, welche die üblichen - in der Ausbildung erlernten - Tätigkeiten einer MTA darstellten. Das Kurrikulum der Ausbildung umfasse in der Regel alle Bereiche der Routinediagnostik in Krankenhäusern. Die Klägerin führe auch keine schwierigen Antikörperbestimmungen durch. Es sei richtig, dass die Klägerin im Rahmen der ihr zugewiesenen Tätigkeit mit dem Coombs-Verfahren arbeite. Schwierige Antikörperbestimmungen seien damit jedoch nicht verbunden. Der Coombs-Test sei keine Bestimmung, sondern eine Methode, um eine Bestimmung, zum Beispiel von Antikörpern, durchzuführen. Das Coombs-Verfahren werde sowohl für die Suche nach Antikörpern (Antikörpersuche oder Antikörpernachweis) als auch für die Bestimmung von Antikörpern (Antikörperbestimmungen) eingesetzt. Der Coombs-Test werde bei der Beklagten jedoch nicht zur Durchführung schwieriger Antikörperbestimmungen verwendet, sondern nur für Routinediagnostik in der Blutgruppenserologie wie Blutgruppenbestimmungen, sogenannte Kreuzproben und Antikörpernachweise in einem Suchtest. Die in geringem Umfang durchgeführten Antikörperbestimmungen seien einfache Antikörperbestimmungen. Schwierige Antikörperbestimmungen erfolgten in einem Fremdlabor. Der indirekte Coombs-Test beispielsweise sei Bestandteil jeder Blutgruppenbestimmung. Diese Aufgabe gehöre zu den Grundaufgaben einer ausgebildeten MTLA und sei somit der Entgeltgruppe 7 zuzuordnen. Soweit die Klägerin Antikörperbestimmungen vornehme, seien diese nicht schwierig, vielmehr handle es sich um Routinetests, die jeden Tag größtenteils vollautomatisch durchgeführt würden. Eine einfache Antikörperbestimmung bzw. Antikörperidentifizierung werde in der Regel mit elf unterschiedlichen Zellen gestartet. Jedoch gebe es Antikörper, die durch ein einmaliges Durchlaufen dieses Verfahrens nicht bestimmbar seien. Hier könne es vorkommen, dass zum Beispiel wegen unspezifischer Reaktionen, dem Vorhandensein mehrerer Antikörper, mehrere ähnliche Tests mit unterschiedlichen Zellen oder unterschiedlichen Methoden notwendig seien, so dass erst nach einem größeren zeitlichen und logistischen Aufwand der oder die Antikörper identifizierbar seien. Solche Antikörperbestimmungen müssten in verschiedenen Milieus (Coombs, Enzym, NaCl) wiederholt werden, um durch Unterschiede auf den zu Grunde liegenden Antikörper zu kommen. Solche aufwändigen Bestimmungen seien als schwierige Antikörperbestimmungen zu werten und aufgrund des großen Unterschiedes im Vorgehen und im dafür notwendigen Fachwissen klar von den einfachen Antikörpernachweisen (Antikörpersuchtest) oder einfachen Antikörperbestimmungen, wie sie die Klägerin durchführe, abzugrenzen. Schwierige Antikörperbestimmungen spielten nur in Speziallaboren, wie zum Beispiel Blutspendediensten oder Universitäten, eine anteilsmäßig relevante Rolle. Im Routinelabor sei die Häufigkeit von Patienten mit dieser komplexen Situation gering. Die schwierigen Antikörperbestimmungen würden vom Labor der Beklagten zum Blutspendedienst nach R… geschickt, d. h. sämtliche schwierigen Antikörperbestimmungen führe das Labor der Beklagten nicht selbst durch, daher auch nicht die Klägerin. Zusammenfassend sei festzustellen, dass im Labor der Beklagten in A… lediglich einfache Antikörpernachweise (Suchtests) sowie in seltenen Fällen einfache Antikörperbestimmungen vorgenommen würden. Schwierige Antikörperbestimmungen würden verschickt und im Labor der Beklagten überhaupt nicht durchgeführt. Auch im Bereich der Klinischen Chemie und während der Spätdienste fänden keine schwierigen Antikörperbestimmungen statt. Auch die zeitliche Anforderung der Entgeltgruppe sei nicht erfüllt.
10
Die Beklagte ist insbesondere der Auffassung, die übertragene Tätigkeit erfülle nicht die Anforderungen an eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b TVöD, ein Anspruch auf Nachzahlung von Vergütungsdifferenzen bestehe daher nicht. Mit der tariflichen Regelung sei nicht gemeint, dass jedwede Durchführung eines Coombs-Tests die Voraussetzungen der Entgeltgruppe erfülle. Nur wenn schwierige Antikörperbestimmungen (zum Beispiel mit Hilfe des Coombs-Tests) durchgeführt würden, erfülle dies die Anforderungen der Entgeltgruppe. Der Coombs-Test sei eine diagnostische Technik, kein Eingruppierungsmerkmal. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der tariflichen Formulierung und dem Vergleich mit den weiteren angegebenen herausgehobenen Tätigkeitsmerkmalen. Im Bereich der Entgeltgruppe 9b TVöD seien durchgängig schwierige Tätigkeiten gefordert. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie schwierige Antikörperbestimmungen durchführe. Nach den Vorschriften des MTA-Gesetzes gehöre die Durchführung von Untersuchungsgängen zu den den MTLAs vorbehaltenen Tätigkeiten und damit zum Tätigkeitsstandard, der nach Entgeltgruppe 7 zu vergüten sei. Nur Tätigkeiten mit einer besonderen Schwierigkeit führten zu einer höheren Eingruppierung. Nicht zu folgen sei dem Vortrag auch dahingehend, dass ein einziger Arbeitsvorgang bestehe hinsichtlich der Durchführung des Coombs-Tests von seiner Vorbereitung bis zur Befunderstellung und diesem Arbeitsvorgang alles zuzurechnen sei. Auch die zeitliche Anforderung der Entgeltgruppe sei nicht ausreichend dargelegt.
11
Mit Urteil vom 22.01.2019 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, aufgrund vertraglicher Bezugnahme finden auf das Arbeitsverhältnis unter anderem die folgenden Regelungen des TVöD (VKA) Anwendung:
§ 12 TVöD (VKA) - Eingruppierung
(1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.
(2) 1Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 4Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 5Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 6Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
Protokollerklärung zu Absatz 2: 1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 3Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.
Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) - Teil B - Besonderer Teil
XI. Beschäftigte in Gesundheitsberufen
10. Medizinischtechnische Assistentinnen und Assistenten
Vorbemerkung
Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten im Sinne dieses Abschnitts sind Medizinischtechnische Assistentinnen und Assistenten für Funktionsdiagnostik, Medizinischtechnische Laboratoriumsassistentinnen und -assistenten, Medizinischtechnische Radiologieassistentinnen und -assistenten und Veterinärmedizinischtechnische Assistentinnen und Assistenten.
Entgeltgruppe 7
Staatlich geprüfte Medizinischtechnische Assistentinnen und Assistenten sowie Zytologischtechnische Assistentinnen und Assistenten mit jeweils entsprechender Tätigkeit.
Entgeltgruppe 8
Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die mindestens zu einem Viertel schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Entgeltgruppe 9a
Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Entgeltgruppe 9b
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die mindestens zur Hälfte eine oder mehrere der folgenden Aufgaben erfüllen:
- Wartung und Kalibrierung von hochwertigen und schwierig zu bedienenden Messgeräten (z.B. Autoanalyzern),
- Virusisolierungen oder ähnlich schwierige mikrobiologische Verfahren, Gewebezüchtungen, schwierige Antikörperbestimmungen (z. B. Coombs-Test),
- schwierige intraoperative Röntgenaufnahmen,
- interoperatives Monitoring, Mitwirkung bei der prächirurgischen Epilepsiediagnostik und-OP, Mitwirkung bei der Implantation von Hirnelektroden, Mitwirkung bei der Komadiagnostik,
- Vorbereitung und Mitwirkung bei der Protonentherapie.
Protokollerklärungen:
1. Schwierige Aufgaben sind z. B.
- der Diagnostik vorausgehende technische Arbeiten bei selbständiger Verfahrenswahl auf histologischem, mikrobiologischem, hämatologischem, serologischem, molekularbiologischem oder quantitativ klinisch-chemischen Gebiet;
- die Durchführung von Untersuchungsverfahren zur röntgenologischen Funktionsdiagnostik;
- messtechnische Aufgaben und Hilfeleistung bei der Verwendung von radioaktiven Stoffen;
- schwierige medizinisch radiologische Verfahren;
- Tätigkeiten in der radiologischen Untersuchung von Kindern bis zum sechsten Lebensjahr;
- Bedienung eines Elektronenmikroskops sowie Vorbereitung der Präparate für Elektronenmikroskopie;
- Durchführung schwieriger molekularbiologischer Untersuchungsverfahren (z. B. Hybridisierung oder Blot), schwierige Hormonbestimmungen, schwierige Fermentaktivitatsbestimmungen, schwierige gerinnungsphysiologische Untersuchungen);
- Vorbereitung und Durchführung von röntgenologischen Gefäßuntersuchungen in der Schädel-, Brust- und Bauchhöhle, Mitwirkung bei Herzkatheterisierungen, Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten (CT, MRT, SPECT, etc.), Arbeiten an Linearbeschleunigern, Durchführung von Szintigraphien unter Belastung (z. B. Myokardszintigraphie), szintigraphische Spezialuntersuchungen (z. B. Sentinelszintigraphie);
- Durchführung von Untersuchungsverfahren, bei denen mehrere Untersuchungsmethoden kombiniert werden, z. B. SPECT-CT;
- Vorbereitung und Mitwirkung von röntgenologisch gestützten Gewebeentnahmen;
- Tätigkeiten in der Telemedizin oder Teleradiologie;
- Mitwirkung bei der Hirntodbestimmung oder
- invasive Eingriffe mit z. B. kryostatischen Maßnahmen im EPU-Labor.
2. Beschäftigte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortung tätig sind, sind auch dann als solche eingruppiert, wenn sie im Rahmen dieser Tätigkeit Aufgaben erfüllen, die in der Protokollerklärung Nr. 1 genannt sind.
12
Die Überleitung von Beschäftigten, die - wie die Klägerin - bereits vor dem 01.01.2017 in einem Beschäftigungsverhältnis standen, habe sich nach den §§ 29 ff. TVÜ-VKA gestaltet. Grundsätzlich sei nach § 29 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA eine Überleitung in die bisherige Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit erfolgt, ohne dass eine Überprüfung der Eingruppierung stattfand. Damit sei die an sich bestehende Tarifautomatik insoweit außer Kraft gesetzt worden.
13
Ergebe sich nach der Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eine höhere Entgeltgruppe, seien die Beschäftigten auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 (VKA) TVöD ergebe. Der Antrag habe nur bis zum 31. Dezember 2017 gestellt werden können und wirke auf den 1. Januar 2017 zurück, § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA.
14
Mit ihrem Schreiben an die Beklagte habe die Klägerin auf Basis dieser Rechtslage die Höhergruppierung nach Entgeltgruppe 9b TVöD (neue Entgeltordnung) mit Wirkung zum 01.01.2017 beantragt. Auch der Klageantrag sei gerichtet auf Höhergruppierung nach Entgeltgruppe 9b TVöD mit Wirkung zum 01.01.2017 nach der neuen Entgeltordnung. Hierauf beziehe sich auch die Klagebegründung.
15
Bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage, mit der der klagende Arbeitnehmer feststellen lassen wolle, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, ihn nach einer höheren Entgeltgruppe zu vergüten als ihm nach der Auffassung des Arbeitgebers zustehe, richte sich die Darlegungslast nach folgenden Grundsätzen: Übe der Arbeitnehmer eine bestimmte Tätigkeit aus und wird nach einer bestimmten tariflichen Entgeltgruppe vergütet, vertritt er aber die Auffassung, dass seine Tätigkeit die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals einer höheren Entgeltgruppe erfülle, obliege es ihm, die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür darzulegen, vgl. etwa BAG 11.07.2018 - 4 AZR 488/17.
16
Arbeitnehmer hätten somit die tatsächlichen Voraussetzungen einer klageweise begehrten Eingruppierung im Prozess darzulegen und gegebenenfalls auch zu beweisen, vgl. etwa BAG 20.03.2013 - 4 AZR 521/11.
17
Die von der Klägerin beanspruchte Entgeltgruppe 9b, Fallgruppe 2 TVöD sei hinsichtlich des vorliegend relevanten Tätigkeitsmerkmals weitgehend identisch mit der Vergütungsgruppe Vc, Fallgruppe 24 des BAT.
18
Die Tätigkeitsmerkmale von Teil II Abschnitt D (medizinische Hilfsberufe) der Anlage 1 a zum BAT hatten folgenden Wortlaut:
Vergütungsgruppe Vc
24. Medizinischtechnische Angestellte mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis, die in nicht unerheblichem Umfang eine oder mehrere der folgenden Aufgaben erfüllen:
Wartung und Justierung von hochwertigen und schwierig zu bedienenden Messgeräten (z. B. Autoanalyzern) und Anlage der hierzu gehörenden Eichkurven, Bedienung eines Elektronenmikroskops sowie Vorbereitung der Präparate für Elektronenmikroskopie.
Quantitative Bestimmung von Kupfer und Eisen, Bestimmung der Eisenbindungskapazität, schwierige Hormonbestimmungen, schwierige Fermentaktivitätsbestimmungen, schwierige gerinnungsphysiologische Untersuchungen.
Virusisolierungen oder ähnlich schwierige mikrobiologische Verfahren, Gewebezüchtungen, schwierige Antikörperbestimmungen (z. B. Coombs-Test, Blutgruppen-Serologie).
Vorbereitung und Durchführung von röntgenologischen Gefäßuntersuchungen in der Schädel-, Brust- oder Bauchhöhle.
Mitwirkung bei Herzkatheterisierungen, Schichtaufnahme in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten, Enzephalographien, Ventrikulographien, schwierigen intraoperativen Röntgenaufnahmen.
19
Das Bundesarbeitsgericht übertrage seine bisherige Rechtsprechung zum BAT auf gleichgelagerte Konstellationen sowohl der neuen Entgeltordnung zum TV-L als auch der neuen Entgeltordnung zum TVöD (vgl. etwa BAG 25.01.2017 - 4 AZR 379/15 und BAG 26.04.2017 - 4 AZR 331/16.
20
Diese Herangehensweise sei überzeugend, da die Tarifvertragsparteien - in Kenntnis der bisherigen Rechtsprechung zum BAT - tarifliche Anforderungen und konkrete Tätigkeitsmerkmale aus dem BAT wortgleich bzw. weitgehend identisch mit Wirkung zum 01.01.2017 auch in die neue Entgeltordnung zum TVöD (VKA) übernommen hätten. Eine grundlegende Änderung der Begrifflichkeiten sei vielfach, so auch im vorliegend relevanten Tätigkeitsmerkmal, gerade nicht vorgenommen worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die insoweit wieder verwendeten Begriffe keinen Bedeutungswandel erfahren sollten.
21
Das von der Klägerin für das streitgegenständliche Höhergruppierungsverlangen konkret in Anspruch genommene Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9b, Fallgruppe 2 TVöD laute schwierige Antikörperbestimmungen (z. B. Coombs-Test).
22
Damit sei gleichzeitig der vorliegend relevante Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne umschrieben.
23
Wie das Bundesarbeitsgericht nämlich bereits zu Vergütungsgruppe Vc, Fallgruppe 24 des BAT festgestellt habe, sei entsprechend dem Begriff des Arbeitsvorganges, bei dem es entscheidend auf das bei natürlicher Betrachtungsweise abgrenzbare Arbeitsergebnis ankomme, davon auszugehen, dass die einzelnen in dem Aufgabenkatalog nach Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 24 BAT genannten Aufgaben jeweils eigene Arbeitsvorgänge bildeten, BAG 19.03.2003 - 4 AZR 336/02.
24
Das Arbeitsgericht folgte dieser Auffassung.
25
Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibe bei der Bestimmung eines Arbeitsvorganges grundsätzlich außer Betracht. Tatsächlich getrennt seien Arbeitsschritte daher grundsätzlich nicht, wenn sich erst im Lauf der Bearbeitung herausstelle, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweise, vgl. etwa BAG 24.02.2016 - 4 AZR 485/13.
26
Vorliegend bestehe die Besonderheit jedoch darin, dass sich der Arbeitsvorgang und das tarifliche Tätigkeitsmerkmal vollumfänglich deckten.
27
Zum Arbeitsvorgang schwierige Antikörperbestimmungen (z. B. Coombs-Test) könnten daher - abgesehen von Zusammenhangstätigkeiten - tatbestandlich nur schwierige Antikörperbestimmungen zählen.
28
Dieses Tätigkeitsmerkmal habe die Klägerin nicht schlüssig dargelegt.
29
Es handle sich zwar zutreffend um ein Tätigkeitsmerkmal im Sinne der einleitenden Anforderung nach Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 TVöD, wonach mindestens zur Hälfte eine oder mehrere der folgenden Aufgaben erfüllt werden müssten. Diese Voraussetzung sei gegeben, wenn die auszuübende Tätigkeit in dem erforderlichen zeitlichen Umfang mindestens eine der in dem Aufgabenkatalog genannten komplexen Aufgaben enthalte, vgl. ebenfalls BAG 19.03.2003 - 4 AZR 336/02 zu Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 24 BAT.
30
Das tarifliche Tätigkeitsmerkmal schwierige Antikörperbestimmung (z. B. Coombs-Test) werde jedoch nicht dadurch schlüssig dargelegt, dass die Klägerin behaupte, sie führe Coombs-Tests durch.
31
Demgegenüber sei die Klägerin der Auffassung, der Coombs-Test sei ausdrücklich als Beispiel im Tariftext genannt, so dass dieser Arbeitsvorgang ohne weiteres dem Heraushebungsmerkmal zuzuordnen sei. Es sei nicht Sache des Gerichts zu überprüfen, ob es schwierige oder weniger schwierige Coombs-Tests gebe. Vielmehr sei der eindeutigen Wertung der Tarifpartner, die auch sprachlich ihren Ausdruck im Tariftext gefunden habe, zu entnehmen, dass der Coombs-Test als schwierige Antikörperbestimmung gelte. Der Coombs-Test sei als solcher, ohne jede Differenzierung, als „Paradebeispiel“ einer schwierigen Antikörperbestimmung ausdrücklich genannt.
32
Das Bundesarbeitsgericht habe zu den in der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 24 BAT aufgeführten Tätigkeitsmerkmalen ausgeführt, es handle sich um eine abschließende Aufzählung und nicht nur um erweiterungsfähige Beispielsfälle. Der Wortlaut der Tarifbestimmung schließe eine andere Auslegung aus. Soweit dort mit Beispielen gearbeitet werde, geschehe dies eindeutig nur zur Beschreibung der dort genannten Tätigkeiten und führe diese nicht als Beispiele für die geforderten Aufgaben auf, BAG 17.10.1990 - 4 AZR 175/90.
33
Das vorliegend in Klammern genannte Beispiel „Coombs-Test“ diene auch zur Überzeugung des Arbeitsgerichts nur der Erläuterung der Tätigkeit schwierige Antikörperbestimmung. Der Coombs-Test werde hingegen nicht als Beispiel für die geforderte Tätigkeit (schwierige Antikörperbestimmung) genannt.
34
Die Tarifnorm sei daher nicht in dem Sinne zu verstehen, dass schwierige Antikörperbestimmung und Coombs-Test quasi Synonyme seien und jede Durchführung eines Coombs-Tests automatisch die Voraussetzungen einer schwierigen Antikörperbestimmung im Tarifsinne erfülle.
35
Vielmehr gelte, dass nicht jede Durchführung eines Coombs-Tests zwingend eine schwierige Antikörperbestimmung im Tarifsinne darstellen müsse. Nur dann, wenn - z. B. mit Hilfe eines Coombs-Tests - tatsächlich eine schwierige Antikörperbestimmung durchgeführt werde, sei die tarifliche Voraussetzung erfüllt.
36
Entscheidend sei daher als tarifliche Anforderung allein das Tätigkeitsmerkmal schwierige Antikörperbestimmung.
37
Neben der Wortlaut-Auslegung nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 24 BAT spreche für dieses Ergebnis auch eine Auslegung der streitigen Tarifnorm anhand der Systematik der vorliegend relevanten Entgeltgruppen des TVöD.
38
Danach seien staatlich geprüfte Medizinischtechnische Assistentinnen und Assistenten mit entsprechender Tätigkeit grundeingruppiert in Entgeltgruppe 7.
39
Hierfür sei bereits die komplexe und hochwertige MTLA-Ausbildung unabdingbar erforderlich.
40
Diese Ausbildung dauere drei Jahre und werde durch staatlich anerkannte Schulen für technische Assistenten in der Medizin vermittelt. Die Ausbildung schließe mit einer staatlichen Prüfung ab, § 4 MTAG. Nur bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung könne von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt werden, die Berufsbezeichnung zu führen, was erst zur Ausübung der Vorbehaltstätigkeiten (insbesondere Durchführung von Untersuchungsgängen) berechtige, §§ 1, 2, 9 MTAG.
41
Die Ausbildung gliedere sich in theoretischen und praktischen Unterricht sowie praktische Ausbildung, § 4 MTAG. Gegenstand der theoretischen und praktischen Unterrichte seien unter anderem die Fächer Histologie/Zytologie, Mikrobiologie, Klinische Chemie sowie Hämatologie, jeweils einschließlich zugehöriger Übungen. Der theoretische und praktische Unterricht umfasse in den drei Jahren der Ausbildung insgesamt 3.170 Stunden. Zusätzlich finde während des Ausbildungszeitraums eine praktische Ausbildung im Umfang von 1.230 Stunden statt in den Fächern Histologie/Zytologie, Mikrobiologie, Klinische Chemie sowie Hämatologie. Grundlage sei die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV), welche auf Basis von § 8 MTAG erlassen worden sei. In Anlage 1 dieser Ausbildungs- und Prüfungsverordnung würden der theoretische und praktische Unterricht sowie die praktische Ausbildung nach Themen und Fachgebieten geordnet dargestellt, einschließlich der jeweiligen Ausbildungsstunden. Noch detaillierter (im Umfang von 176 Seiten) gebe der Lehrplan des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus für die Berufsfachschulen für technische Assistenten in der Medizin - Fachrichtung Medizinischtechnischer Laboratoriumsassistent/Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin - den theoretischen und praktischen Unterrichtsstoff der 3 Schuljahre wieder.
42
Nach Nummer 18.3.4 der Anlage 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin gehöre zum Stoffumfang der Ausbildung sowohl die Suche als auch die Identifizierung irregulärer Antikörper. Dementsprechend finde sich im Lehrplan auf Seite 138 als zu vermittelnder Ausbildungsstoff sowohl der Antikörper-Suchtest als auch die Antikörper-Identifizierung. Der Coombs-Test sei unstreitig Gegenstand der Ausbildung.
43
Angesichts dieser Sachlage, dass der Coombs-Test in der Ausbildung vermittelt werde und der Antikörper-Suchtest und auch die Antikörper-Identifizierung Gegenstand sowohl der Ausbildungsverordnung als auch des Lehrplans seien, könnten diese Tätigkeiten im Ausgangspunkt nur nach Entgeltgruppe 7 bewertet werden, denn dort seien der Ausbildung entsprechende Tätigkeiten tariflich eingereiht.
44
Seien in einem Tätigkeitsmerkmal eine einem bestimmten Beruf entsprechende Tätigkeit („Normaltätigkeit“) gefordert, seien die Ausbildungsinhalte dieses Berufs während des streitigen Anspruchszeitraums maßgebend, BAG 27.08.2008 - 4 AZR 484/07.
45
Vor diesem Hintergrund werde deutlich, dass das relevante tarifliche Anforderungsmerkmal für die Entgeltgruppe 9b - hierbei handle es sich außerhalb der Leitungsfunktionen um die Spitzeneingruppierung im MTLA-Beruf - nicht der Coombs-Test an sich sein könne und auch nicht die Durchführung einer „normalen“ Antikörperbestimmung, da diese Tätigkeiten bereits Gegenstand der Ausbildung und damit Teil der „Normaltätigkeiten“ seien.
46
Das vorliegend allein relevante Tätigkeitsmerkmal sei daher die schwierige Antikörperbestimmung.
47
Dieses Tätigkeitsmerkmal habe die Klägerin nicht schlüssig dargelegt.
48
Die Klägerin habe nicht schlüssig dargetan, dass sie schwierige Antikörperbestimmungen durchführe. Hierzu hätte es einer Abgrenzung zwischen den nach dem qualifizierten Ausbildungsstand als „Normaltätigkeiten“ geschuldeten Antikörperbestimmungen und den - qualitativ fordernd - darüberhinausgehenden schwierigen Antikörperbestimmungen bedurft.
49
Die Beklagte habe ihrerseits substantiiert vorgetragen, es sei richtig, dass die Klägerin im Rahmen der ihr zugewiesenen Tätigkeit mit dem Coombs-Verfahren arbeite. Schwierige Antikörperbestimmungen seien damit jedoch nicht verbunden. Der Coombs-Test sei keine Bestimmung, sondern eine Methode, um eine Bestimmung, zum Beispiel von Antikörpern, durchzuführen. Das Coombs-Verfahren werde sowohl für die Suche nach Antikörpern als auch für die Bestimmung von Antikörpern eingesetzt. Der Coombs-Test werde bei der Beklagten jedoch nicht zur Durchführung schwieriger Antikörperbestimmungen verwendet, sondern nur für Routinediagnostik in der Blutgruppenserologie wie Blutgruppenbestimmungen, sogenannte Kreuzproben und Antikörpernachweise in einem Suchtest. Die in geringem Umfang durchgeführten Antikörperbestimmungen seien einfache Antikörperbestimmungen. Schwierige Antikörperbestimmungen erfolgten in einem Fremdlabor. Soweit die Klägerin Antikörperbestimmungen vornehme, seien diese nicht schwierig, vielmehr handle es sich um Routinetests, die jeden Tag größtenteils vollautomatisch durchgeführt würden. Schwierige Antikörperbestimmungen spielten nur in Speziallaboren, wie zum Beispiel Blutspendediensten oder Universitäten, eine anteilsmäßig relevante Rolle. Im Routinelabor sei die Häufigkeit von Patienten mit dieser komplexen Situation gering. Die schwierigen Antikörperbestimmungen würden vom Labor der Beklagten zum Blutspendedienst nach R… geschickt werden, d. h. sämtliche schwierigen Antikörperbestimmungen führe das Labor der Beklagten nicht selbst durch, daher auch nicht die Klägerin. Eine einfache Antikörperbestimmung bzw. Antikörperidentifizierung werde in der Regel mit elf unterschiedlichen Zellen gestartet. Jedoch gebe es Antikörper, die durch ein einmaliges Durchlaufen dieses Verfahrens nicht bestimmbar seien. Hier könne es vorkommen, dass zum Beispiel wegen unspezifischer Reaktionen, dem Vorhandensein mehrerer Antikörper, mehrere ähnliche Tests mit unterschiedlichen Zellen oder unterschiedlichen Methoden notwendig seien, so dass erst nach einem größeren zeitlichen und logistischen Aufwand der oder die Antikörper identifizierbar seien. Solche Antikörperbestimmungen müssten in verschiedenen Milieus (Coombs, Enzym, NaCl) wiederholt werden, um durch Unterschiede auf den zugrundeliegenden Antikörper zu kommen. Solche aufwändigen Bestimmungen seien als schwierige Antikörperbestimmungen zu werten und aufgrund des großen Unterschiedes im Vorgehen und im dafür notwendigen Fachwissen klar von den einfachen Antikörpernachweisen (Antikörpersuchtest) oder einfachen Antikörperbestimmungen, wie sie die Klägerin durchführe, abzugrenzen.
50
Diesem substantiierten Sachvortrag der Beklagten sei die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Die Klägerin stütze sich vielmehr allein auf die Durchführung des Coombs-Tests. Auf den Coombs-Test an sich komme es jedoch im Lichte obiger Ausführungen nicht entscheidungserheblich an. Eine weitergehende Differenzierung hinsichtlich der Frage nach der schwierigen Antikörperbestimmung sei nicht erfolgt. Es liege keine schlüssige Darlegung von Umständen vor, aus welchen sich überhaupt ergeben könnte, dass die Klägerin schwierige Antikörperbestimmungen im tariflichen Sinne durchführe.
51
Die Klägerin habe keinen Tatsachenvortrag geleistet, welcher eine wertende Vergleichsbetrachtung über alle Entgeltgruppen - von E 7 nach E 9b - ermögliche. Dieser Vortrag sei vorliegend jedoch nicht entbehrlich.
52
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seien die allgemeinen Merkmale einer Vergütungsgruppe zwar grundsätzlich erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübe, die als Regel-, Richt- oder Tätigkeitsbeispiel zu dieser Vergütungsgruppe genannt sei. Werde die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht voll erfasst, müsse grundsätzlich auf die allgemeinen Merkmale zurückgegriffen werden. Dieser Rückgriff sei auch dann geboten, wenn die Tätigkeitsbeispiele ihrerseits unbestimmte Rechtsbegriffe enthielten. Die unbestimmten Rechtsbegriffe seien dann im Lichte der Oberbegriffe auszulegen, BAG 28.01.2009 - 4 ABR 92/07.
53
Vorliegend enthalte das beanspruchte Tätigkeitsbeispiel jedoch einen unbestimmten Rechtsbegriff (schwierige Antikörperbestimmung), weshalb eine weitergehende Betrachtung erforderlich sei.
54
Die Systematik der vorliegend relevanten Entgeltgruppen sei dadurch geprägt, dass die Entgeltgruppe 7 eine der Ausbildung entsprechende Tätigkeit fordere, während die Entgeltgruppen 8, 9a und 9b weitergehende, qualifizierende Anforderungen stellten.
55
Eine (auch detaillierte) Darstellung der eigenen Tätigkeit genüge zu einem schlüssigen Vortrag jedoch dann nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen werde. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit nämlich seien noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten in den niedrigeren Entgeltgruppen entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen heraushebe und somit eine Eingruppierung in der angestrebten höheren Entgeltgruppe rechtfertige. Diese Wertung erfordere einen wertenden Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den Normaltätigkeiten, und setze einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus, BAG 21.03.2012 - 4 AZR 292/10.
56
Vorliegend sei zwar keine Aufbaufallgruppe im formellen Sinne gegeben, denn eine solche liege nur vor, wenn das Tätigkeitsmerkmal ein „Herausheben“ aus dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal der niedrigeren Gehaltsgruppe durch eine zusätzliche Anforderung ausdrücklich vorsehe, nicht aber schon dann, wenn - wie vorliegend - ein Tätigkeitsmerkmal im Vergleich zu einem anderen lediglich höhere Anforderungen stelle, BAG 27.01.2016 - 4 AZR 916/13.
57
Gleichwohl bedürfe es nach aktueller Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch im letztgenannten Fall hinsichtlich der Wertung, ob sich eine Tätigkeit entsprechend dem Qualifizierungsmerkmal aus der niedrigeren Gehaltsgruppe „heraushebt“, eines Vergleichs mit den Tätigkeiten dieser Gehaltsgruppe.
58
Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die tatsächlichen Aufgaben oder Anforderungen, die zur Erfüllung der Merkmale einer bestimmten (niedrigeren) Gehaltsgruppe herangezogen werden, nicht nochmals bei der Prüfung eines Qualifizierungsmerkmals der höheren Gehaltsgruppe verwendet werden könnten.
59
Die Klägerin habe keinen Tatsachenvortrag geleistet, der eine wertende Vergleichsbetrachtung in diesem Sinne ermöglichte.
60
Die Erfüllung des tariflichen Tätigkeitsmerkmals Wartung und Kalibrierung von hochwertigen und schwierig zu bedienenden Messgeräten (z. B. Autoanalyzern) habe die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Auch zu weiteren Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 9b TVöD liege kein Sachvortrag vor.
61
Vor diesem Hintergrund komme es auf die Frage, ob die Klägerin die tarifliche Anforderung hinsichtlich des zeitlichen Umfangs erfülle, nicht mehr entscheidungserheblich an. Auch das Vorliegen der Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9a TVöD sei von der Klägerin nicht substantiiert dargetan worden.
62
Gegen das der Klägerin am 14.02.2019 zugestellte Urteil hat diese am 11.03.2019 Berufung eingelegt und diese am 14.05.2019 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.05.2019 verlängert worden war.
63
Die Klägerin und Berufungsklägerin bringt zur Begründung ihrer Berufung vor, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Tarifvertragsparteien explizit festgelegt hätten, dass es sich um „schwierige Antikörperbestimmungen“ handle, wenn Coombs-Tests durchgeführt würden. Unter Hinzuziehung der Zusammenhangstätigkeiten ergebe sich aus der übertragenen Aufgabe (Durchführung „schwieriger Antikörperbestimmung“, z. B. Coombs-Tests) der Arbeitsvorgang. Nachdem das Arbeitsgericht hierzu keine weiteren Ausführungen mehr gemacht habe, beziehe sich die Klägerin auf diese Darlegung und die Schlussfolgerung hieraus für den Arbeitsvorgang.
64
Die das Urteil tragende wesentliche Argumentation des Arbeitsgerichts, dass alleine die Anführung des Beispiels der Coombs-Tests nicht ausreichen würde, um die Aufgabe der „schwierigen Antikörperbestimmungen“ hinreichend darzulegen, könne nicht zum Tragen kommen. Zunächst müsse darauf hingewiesen werden, dass der Aufbau der Entgeltgruppen der EGO-VKA von den üblichen Aufbauentgeltgruppen abweiche. Der übliche Aufbau von Entgeltgruppen, bei der die Argumentation des Arbeitsgerichts eher greifen würde, lege zunächst eine Grundeingruppierung fest, wenn die Beschäftigten eine bestimmte Tätigkeit auszuüben hätten, mit bestimmten Anforderungen, wie z. B. in der Entgeltgruppe 9b im Allgemeinen Teil der EGO-VKA. Bei einem solchen Aufbau der Entgeltgruppen sei wie vom Arbeitsgericht gefordert, der gesamte Aufbau darzulegen und insbesondere, dass durch die Erfüllung bestimmter Heraushebungsmerkmale sich die Tätigkeit nach unten bzw. nach oben hin abgrenzen lasse. Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale, unbestimmte Rechtsbegriffe, seien dadurch zu bestimmen, dass jeweils unter Nennung von Beispielen aus der Tätigkeit unter Bestimmung des zeitlichen Umfanges und des Arbeitsvorganges darzulegen sei, in welcher Abfolge der Aufbau der Entgeltgruppen in die Tätigkeit einzuordnen sei. In der vorliegend geltend gemachten Entgeltgruppe 9b für die Medizinischtechnischen Assistentinnen und Assistenten sei der Aufbau ein völlig anderer.
65
Unabhängig vom Aufbau und der Abgrenzung nach oben (wobei es ein nach oben nicht gebe) seien Beschäftigte in Entgeltgruppe 9b einzugruppieren, die die Voraussetzungen für die Grundeingruppierung der Entgeltgruppe 7 erfüllten und zusätzlich bestimmte Aufgaben zu erfüllen hätten. Diese müssten mindestens zur Hälfte der Arbeitszeit zu erfüllen sein, dann reiche aber auch die Erfüllung einer der genannten Aufgaben. Eine Aufgabe sei hierbei die Durchführung „schwierige Antikörperbestimmungen“, und hierbei sei konkret genannt das Beispiel der Coombs-Tests.
66
Zu den Voraussetzungen für die Entgeltgruppe 7, die unstreitig gegeben seien, müsse hinzukommen noch die Übertragung einer der in Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 genannten Aufgaben. Einen Aufbau der Entgeltgruppen und ein Heraushebungsmerkmal darzulegen sei dann nicht erforderlich. Das könne bei Erfüllen der Aufgabe im erforderlichen zeitlichen Umfang nicht mehr gefordert werden, da die Aufgabe kein Heraushebungsmerkmal darstelle. Aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.10.1990 könne nur der Schluss gezogen werden, dass sich die Tarifvertragsparteien sehr eng an den Beispielen orientiert hätten, diese Beispiele nicht erweiterungsfähig seien und nicht als Beispiel für ähnlich schwierige Tätigkeiten herangezogen werden könnten, sondern eben nur für die dort speziell genannten Aufgaben und Beispiele. Aber das explizit dort genannte Beispiel der Coombs-Tests mache die Klagepartei für sich geltend. Nicht ähnlich schwierige Tätigkeiten oder Verfahren, wie schwierige Antikörperbestimmungen könnten für die entsprechende Eingruppierung nicht herangezogen werden, sondern eben nur die schwierigen Antikörperbestimmungen, wie zum Beispiel Coombs-Tests. Das Arbeitsgericht gehe fehl in der Annahme, die Klägerin müsse nochmals zusätzlich darlegen, woraus sich die Schwierigkeit der Antikörperbestimmungen ergebe. Vielmehr hätten die Tarifvertragsparteien exakt festgelegt, wie sie die Anforderung an die Schwierigkeit der Antikörperbestimmung definiert haben wollten. Ob dies nun zutreffe oder nicht und es noch schwierigere Antikörperbestimmungen geben mag, oder eben auch einfachere, spiele für die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmales in der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 keine Rolle. Insbesondere herangezogen werden müsse für die Auslegung zudem, inwieweit sich der Aufgabenkatalog der Entgeltgruppe 9b der EGO-VKA zu dem Aufgabenkatalog der Vergütungsgruppe Vc der Fallgruppe 24 der Anlagen zum BAT decke oder hiervon abweiche. Die Tarifvertragsparteien hätten in der Entgeltgruppe 9b explizit nicht mehr aufgenommen die Blutgruppenserologie, sie betrachteten diese nicht mehr als „schwierige Antikörperbestimmung“. Sie hätten aber auch unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung nach wie vor die Coombs-Tests aufgenommen und definierten damit, wie sie die Anforderung einer „schwierigen Antikörperbestimmung“ als erfüllt ansehen. Dieser Einschätzung sei zu folgen und nicht einer möglicherweise abweichenden rein medizinischen Einschätzung, wann einfache, schwierige oder besonders schwierige Antikörperbestimmungen vorliegen mögen.
67
Die Tarifvertragsparteien hätten gewusst, welche Anforderungen sie an die Eingruppierung Entgeltgruppe 7 stellen. Nur wer auch in der Ausbildung die Coombs-Tests vermittelt erhalte, könne in die Entgeltgruppe 7 eingruppiert werden. Es wäre völlig unverständlich, die Coombs-Tests in Entgeltgruppe 9b als Aufgabe anzufügen, wenn dies schon Aufgabe wäre für die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 7. Den Tarifvertragsparteien sei dieser Unterschied bewusst gewesen, dass alleine die Vermittlung eines Coombs-Tests in der Ausbildung noch nicht bedeute, dass diese Coombs-Tests auch als Aufgabe übertragen würden.
68
Es mag Gründe geben, warum bestimmte Antikörperbestimmungen fremdvergeben würden, dies liege aber nicht daran, dass ausschließlich die „schwierigen Antikörperbestimmungen“ zum Beispiel einem Blutspendedienst gegeben würden. Auch entscheidend sei, dass die MTLAs beim Blutspendedienst in R… keine zusätzliche Qualifikation für die Tätigkeit in ihrem Labor hätten, sie durchliefen die normale MTLA-Ausbildung so wie die Klägerin auch. Blut werde deshalb an Speziallabore geschickt, weil diese mehrere Blutkonserven zur Austestung hätten, die gegebenenfalls hierfür erforderlich wären. So würden bei einem positiven Antikörper-Suchtest eine Spezifizierung mit einer Charge angesetzt, der Blutspendedienst habe drei bis vier verschiedene Chargen jeweils von unterschiedlichen Firmen. Die Bandbreite sei eine andere, der Ansatz und die Schwierigkeit sei aber immer gleich.
69
Antikörperbestimmungen mit den Coombs-Tests seien gerade ein Beispiel für eine „schwierige Antikörperbestimmung“. Zunächst verweise das Arbeitsgericht auf die Rechtsprechung, nach welchen nur dann auf das allgemeine Tätigkeitsmerkmal zurückgegriffen werden müsse, wenn die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht voll erfasst würde. Dann müsse grundsätzlich auf das allgemeine Merkmal zurückgegriffen werden. Das mag zutreffen, aber im Falle der Klägerin treffe das genannte Tätigkeitsbeispiel voll zu. Zudem müsse auch kein unbestimmter Rechtsbegriff ausgelegt werden, sondern vielmehr ein medizinischer Fachbegriff, nämlich der Coombs-Test. Ist diese Aufgabe, die Durchführung von Coombs-Tests von der Klägerin zu erfüllen, dann liege eine „schwierige Antikörperbestimmung“ im Sinne der tariflichen Auslegung vor.
70
Speziallabore und der Blutspendedienst hätten nur mehrere Untersuchungsmöglichkeiten, keine schwierigeren. Die Testverfahren unterschieden sich nur durch die entsprechende Vorbehandlung des Untersuchungsmaterials und anhand der Anzahl der Testansätze, zum Beispiel auch durch Testansätze verschiedener Firmen.
71
Auch wenn in der Ausbildung zum MTLA Coombs-Tests vermittelt würden, so könne die Tätigkeit von MTLA’s auch in Laboren stattfinden, in denen weder Blutgruppenserologie noch Coombs-Tests durchgeführt würden. Auch wenn die Aufgabe nicht zur Hälfte der Arbeitszeit durchzuführen sei, sei eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b nicht einschlägig. Nur durch Hinzutreten der Aufgabe sei die entsprechende Eingruppierung gerechtfertigt, und dies liege in der Organisationsgewalt des jeweiligen Arbeitgebers. Die Aufgabe sei kein klassisches Heraushebungsmerkmal, sondern eben vielmehr eine zusätzliche Aufgabe.
72
Die Klägerin und Berufungsklägerin stellt die Anträge:
1. Das Urteil des Arbeitsgerichtes Weiden, Az: 5 Ca 848/18 wird abgeändert und es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 01.01.2017 Entgelt nach der Entgeltgruppe EG 9 b der Entgeltordnung zum TVöD-VKA Teil B XI 10 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
73
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
74
Die Beklagte und Berufungsbeklagte bringt vor, im Ergebnis drehe sich der Streit der Parteien (abgesehen von der Frage der erforderlichen Zeitanteile) im Schwerpunkt um die Frage, wie der Text des Tarifvertrages auszulegen sei. Während die Klägerin die Ansicht vertrete, dass die Durchführung eines Coombs-Tests immer eine schwierige Antikörperbestimmung darstelle und damit die Anforderungen der Entgeltgruppe erfülle, sei die Beklagte der Auffassung, dass es für eine Eingruppierung in die EG 9b TVöD-VKA erforderlich sei, dass der Arbeitnehmer (zum Beispiel) mit mindestens der Hälfte seiner Arbeitszeit schwierige Antikörperbestimmungen durchführe (was u. a. mit Hilfe eines Coombs-Tests geschehen könne), dass jedoch nicht jeder Coombs-Test eine schwierige Antikörperbestimmung darstelle.
75
Es gebe bereits Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Änderung des Klageantrags in der Berufungsinstanz. Eine entsprechende Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b begehre die Klägerin offenbar nicht mehr. Sie erläutere diese Änderung des Klageantrags auch nicht.
76
Die Ausführungen der Klägerin zum Aufbau der Entgeltgruppen seien grundsätzlich korrekt. Arbeitnehmer, die eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b begehrten, müssten darlegen, dass sie zum einen die Anforderung für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 erfüllten und zum anderen zusätzlich bestimmte, in der Entgeltgruppe 9b genannte - komplexe - Aufgaben zu erfüllen hätten.
77
Wie das Arbeitsgericht richtig erkannt habe, genüge die Klägerin den Anforderungen an ihre Darlegungs- und Beweislast nicht dadurch, dass sie vortrage, sie führe Coombs-Tests durch.
78
Entgegen der Auffassung der Klägerin komme es für eine schlüssige Darlegung ihres Anspruchs darauf an, darzutun, dass ihr diese konkrete Aufgabe, nämlich die Durchführung schwieriger Antikörperbestimmungen in Abgrenzung zu einfachen Antikörperbestimmungen übertragen worden sei. Wäre dies nicht der Fall, hätten die Tarifvertragsparteien auch einfach formulieren können „Antikörperbestimmungen (z. B. Coombs-Tests)“. Des Wortes „schwierig“ hätte es im Tarifvertragstext dann nicht bedurft. Nicht jede Durchführung eines Coombs-Tests stelle eine schwierige Antikörperbestimmung dar. Das in Klammern gesetzte Beispiel, z. B. Coombs-Test, diene nur der weiteren Erläuterung der Tätigkeit „schwierige Antikörperbestimmung“. Der Coombs-Test werde hingegen nicht als Beispiel für die geforderte Tätigkeit an sich genannt. Insbesondere sei der Tarifvertragstext nicht dahingehend zu verstehen, dass schwierige Antikörperbestimmungen und Coombs-Tests quasi Synonyme seien und jede Durchführung eines Coombs-Tests automatisch die Voraussetzung einer schwierigen Antikörperbestimmung im Tarifsinne erfülle. Tatsächlich gemeint sei aber, nur, wenn zum Beispiel mit Hilfe eines Coombs-Tests eine schwierige Antikörperbestimmung durchgeführt werde, sei die tarifliche Voraussetzung erfüllt.
79
Die Entgeltgruppe 9b stelle die „Premiumeingruppierung“ im Bereich der Medizinischtechnischen Assistenten dar. Eine Zuordnung zu dieser Tarifgruppe setze daher voraus, dass dem Arbeitnehmer Tätigkeiten übertragen worden seien, die sich in ihrer Schwierigkeit nach von den Normaltätigkeiten einer/eines MTLA unterschieden. Da die „normale“ Antikörperbestimmung zu den Normaltätigkeiten gehöre, könne nur die schwierige Antikörperbestimmung die Anforderungen der Entgeltgruppe 9b erfüllen. Im Gegensatz zur Argumentation der Klägerin sei es nur logisch, dass es unverständlich wäre, jedwede reguläre Durchführung des Coombs-Tests für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b genügen zu lassen. Gerade deshalb hätten die Tarifvertragsparteien auch nur schwierige Antikörperbestimmungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b genügen lassen und nicht jede Durchführung eines Coombs-Tests.
80
Die Beklagte habe bereits in erster Instanz ausführlich unter Beweisantritt dargelegt, dass es sich bei den Coombs-Tests nicht um eine Bestimmung, sondern um ein Verfahren zur Durchführung unterschiedlicher Tests handle. Die Beklagte habe des Weiteren ausführlich dargelegt, dass zwischen Antikörpernachweisen/Antikörpersuchtests und Antikörperbestimmungen zu differenzieren sei. Zu differenzieren sei ferner zwischen „normalen“ Antikörperbestimmungen und „schwierigen“ Antikörperbestimmungen im Tarifsinne. Die Klägerin lasse jede Ausführung vermissen, inwieweit sie im Rahmen der ihr übertragenen Tätigkeit Antikörperbestimmungen vornehmen wolle, die sich aufgrund ihrer Schwierigkeit von normalen Antikörperbestimmungen unterscheiden würden. Die Beklagte habe hingegen schlüssig dargetan, dass sämtliche schwierigen Antikörperbestimmungen durch den Blutspendedienst in R… durchgeführt würden und im Labor der Beklagten überhaupt nicht stattfinden würden. Dies habe die Klägerin nicht bestritten.
81
Das Coombs-Verfahren (Coombs-Test) werde bei der Beklagten nicht zur Durchführung schwieriger Antikörperbestimmungen verwendet, sondern nur für Routinediagnostik in der Blutgruppenserologie wie Blutgruppenbestimmungen, sogenannte Kreuzproben und Antikörpernachweise in einem Suchtest. Die in geringem Umfang durchgeführten Antikörperbestimmungen seien einfache Antikörperbestimmungen. Schwierige Antikörperbestimmungen erfolgten in einem Fremdlabor.
82
Schwierige Antikörperbestimmungen oder mit Virusisolierungen vergleichbar schwierige mikrobiologische Verfahren gehörten jedoch nicht nur Tätigkeit der Klägerin. Soweit die Klägerin Antikörperbestimmungen vornehme, seien diese nicht schwierig, vielmehr handle es sich um Routine-Tests, die jeden Tag größtenteils vollautomatisch durchgeführt würden. Bei der Beklagten würden zur Antikörperbestimmung ausschließlich eine begrenzte Anzahl von Tests (in der Regel ein sogenanntes 11er Panel) verwendet. Die Auswertung sei in der Regel für eine ausgebildete MTLA einfach. Wenn die Ergebnisse nicht eindeutig seien, würde die Probe zur weiteren Bestimmung versendet. Das Fremdlabor führe deutlich mehr Tests durch (mehrere verschiedene Panels mit unterschiedlichen Spezifitäten). durch die Kenntnis welcher Antikörper wie reagiert und der kombinatorischen Zusammenschau verschiedener Panels entstehe dort ein Befund bezüglich des vorhandenen Antikörpers.
83
Selbst wenn man jedoch der Auslegung der Klägerin folgen würde, hätte die Klägerin bislang nicht schlüssig dargelegt, dass sie das Eingruppierungsmerkmal im zeitlich erforderlichen Umfang erfülle. Die Klägerin führe nicht mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit Tätigkeiten durch, die der Entgeltgruppe 9b zuzuordnen wären. Bereits aus der Stellenbeschreibung ergebe sich, dass die Tätigkeit der Klägerin in der Blutbank nicht ausschließlich aus der Durchführung von Coombs-Tests bestehe, sondern dort auch noch zahlreiche andere Tätigkeiten anfielen, die anderen Arbeitsvorgängen zuzuordnen seien und die ebenfalls die Voraussetzungen der begehrten Entgeltgruppe nicht erfüllten. Entgegen der Auffassung der Klägerin genüge es zur Darlegung des erforderlichen zeitlichen Umfangs nicht, dass innerhalb ihrer Tätigkeit ein Teil der dort anfallenden Tätigkeiten eines der herausgehobenen Eingruppierungsmerkmale erfülle.
84
Die Klägerin trage nur vor, sie führe in der Blutbank ab 8.00 Uhr morgens über den ganzen Tag permanent Coombs-Teste durch. Sie spreche aber auch auf Seite 2 ihres erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 28.11.2018 davon, dass sie „währenddessen“ anderen Tätigkeiten nachgehe. Tatsächlich sei es so, dass die Testungen auf den Geräten nach deren Ingangsetzung von selbst ablaufen würden, so dass die Klägerin - während der Autoanalyzer arbeite - andere Aufgaben erledige. Diese stünden nicht alle im Zusammenhang mit dem Coombs-Test und seien daher auch nicht als Zusammenhangstätigkeiten zu bewerten.
85
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.
86
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG) und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). Die Feststellungsklage ist auch in der letzten Fassung zulässig. Mit dem im Berufungsverfahren gestellten Antrag begehrt die Klägerin weiterhin die Feststellung, dass sie in die Entgeltgruppe 9b einzugruppieren sei und die Beklagte sie danach zu vergüten habe seit dem 01.01.2017. Dabei handelt es sich bei dem zuletzt gestellten Antrag im Grunde um den ursprünglichen Feststellungsantrag und stellt lediglich einen leicht modifizierten Eingruppierungsfeststellungsantrag dar. Eine Klageänderung ist damit nicht verbunden.
II.
87
Die Berufung ist in der Sache nicht begründet.
88
Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin die begehrte Eingruppierung nicht zukommt. Auf die ausführlichen und sorgfältigen Ausführungen des Erstgerichts in den Entscheidungsgründen wird ausdrücklich Bezug genommen und von deren lediglich wiederholenden Darstellung daher abgesehen, § 69 Abs. 2 ArbGG.
89
Zur Begründung der Berufung ist anzumerken, dass auch die erkennende Kammer davon ausgeht, dass für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b nicht allein ausreichend ist, dass die Klägerin Coombs-Tests im erforderlichen zeitlichen Umfang durchführt. Entgegen der Ansicht der Klagepartei haben die Tarifvertragsparteien nicht explizit festgelegt, dass es sich um „schwierige Antikörperbestimmungen“ handle, wenn Coombs-Tests durchgeführt werden. Nach dem Wortlaut des Tarifvertrages ist wesentliches Merkmal für die entsprechende Eingruppierung die Durchführung „schwieriger Antikörperbestimmungen“. Die Tarifvertragsparteien haben mit dem Klammerzusatz nicht festgelegt, wann immer eine solche schwierige Antikörperbestimmung vorliegen soll. Sie haben gerade nicht, wie zum Beispiel in der Protokollerklärung Nr. 1 zur Entgeltgruppe 8, selbst festgelegt, in welchen Beispielsfällen eine „schwierige“ Tätigkeit vorliegen soll. Sie haben vielmehr mit dem Klammerzusatz genannt, wann beispielsweise eine solche „schwierige“ Tätigkeit auch anfallen kann. Eine solche schwierige Antikörperbestimmung kann demnach auch bei Standardverfahren, wie dem Coombs-Test, und früher auch ausdrücklich erwähnt, bei der Blutgruppenserologie, vorliegen. Danach kann eine Antikörperbestimmung auch mittels Standardverfahren schwierig sein, ist es aber nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht in jedem Fall automatisch. Das maßgebliche Eingruppierungsmerkmal bleibt die „schwierige Antikörperbestimmung“.
90
Der Wortlaut spricht auch dafür, dass es nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien nicht nur „schwierige Antikörperbestimmungen“ gibt, sondern auch solche, die diesen Schwierigkeitsgrad nicht aufweisen. Da aber nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien ganz überwiegend die Antikörperbestimmung mittels Coombs-Test erfolgt, würde der Schwierigkeitsgrad einer Bestimmung entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift ohne Bedeutung sein, wenn allein die Durchführung von Coombs-Tests für das geforderte Tätigkeitsmerkmal mit seinem ausdrücklichen Schwierigkeitsgrad ausreichend wäre.
91
Entgegen der Auffassung der Klagepartei spricht für dieses Verständnis auch die Systematik und der Aufbau der Tätigkeitsmerkmale. Wie das Arbeitsgericht schon zutreffend ausgeführt hat, ist für die Eingruppierung von MTLAs als Eingangsstufe die Entgeltgruppe 7 vorgesehen, wenn diese jeweils entsprechende Tätigkeiten ausüben. Welche Tätigkeiten damit gemeint sind, ergibt sich aus der jeweiligen aktuellen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zum Zeitpunkt der begehrten Eingruppierung. Danach gehört die Durchführung von Coombs-Tests in Theorie und Praxis zu diesen Tätigkeiten. Damit eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 7 erfolgt muss ein MTLA nicht sämtliche entsprechenden Tätigkeiten ausüben, sondern es genügt, dass ein Teil dieser Tätigkeiten ausgeübt wird. Die Tätigkeit in Entgeltgruppe 7 ist eine entsprechende, wenn sie den Ausbildungsinhalten entspricht, auch wenn dies nur Teilbereiche der Ausbildungsinhalte betrifft. Damit ist die Durchführung von Coombs-Tests nach dem Willen der Tarifvertragsparteien von der Entgeltgruppe 7 bereits erfasst und deren Wertigkeit damit festgelegt. Darauf aufbauend sind Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 mit entsprechenden Tätigkeiten (die auch Coombs-Tests durchführen) höher einzugruppieren, wenn über die Tätigkeiten der Entgeltgruppe 7 hinaus sie schwierige Aufgaben zu erfüllen haben (Entgeltgruppe 8 und 9a) oder zusätzliche Aufgaben wie „schwierige Antikörperbestimmungen“ (Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2) erfüllen. Andere Antikörperbestimmungen als „schwierige Antikörperbestimmungen“ sind dagegen bereits nach dem Willen der Tarifvertragsparteien von der Entgeltgruppe 7 erfasst. Jede der höheren Stufen über Entgeltgruppe 7 für MTLA verlangt, dass zu den Tätigkeiten, die von der Entgeltgruppe 7 erfasst sind, besondere Aufgaben hinzukommen müssen, verbunden mit besonderer Verantwortung oder einem gesteigerten Schwierigkeitsgrad. Der Klagepartei ist zuzugestehen, dass diese Entgeltgruppen nicht strikt aufeinander aufbauen, aber ihnen ist zumindest gemeinsam, dass zusätzliche Tätigkeiten über die von Entgeltgruppe 7 erfassten Aufgaben erfüllt werden müssen. Für die Entgeltgruppe 9b sind dies in Fallgruppe 2 „schwierige Antikörperbestimmungen“. Es wäre unverständlich, dass die Durchführung von Coombs-Tests in einem bestimmten zeitlichen Umfang zur Eingruppierung in Entgeltgruppe 9b führen würden, wenn diese Tätigkeiten selbst schon generell in der Entgeltgruppe 7 erfasst sind.
92
Die Aufzählung der Aufgaben in Entgeltgruppe 9b, die zu einer entsprechenden Eingruppierung führen, sind in sich zwar abgeschlossen, das in Klammern genannte Beispiel ist aber nicht das Einzige, bei dessen Vorliegen die vor die Klammer gesetzte Aufgabe gegeben sein kann, wie die Verwendung der Worte „z. B.“ für „zum Beispiel“ zeigt. Die Verwendung „z. B.“ zeigt nur, dass auch in anderen Fällen das vor der Klammer stehende Merkmal erfüllt werden kann. Dies bedeutet für den Wegfall der Blutgruppenserologie im Vergleich zu früheren Katalogen der entsprechenden Vergütungsgruppe, dass diese Tätigkeit zwar als ausdrückliches Beispiel weggefallen ist, aber wegen der nicht abschließenden Regelung der Beispiele auch dort nach wie vor eine schwierige Antikörperbestimmung anfallen kann.
93
Entgegen der Auffassung der Klagepartei wäre es demnach gerade systemwidrig jedwede Durchführung von Coombs-Tests für eine höhere Eingruppierung als in Entgeltgruppe 7 ausreichen zu lassen. Hierzu wäre vielmehr die Durchführung „schwieriger Antikörperbestimmungen“ zum Beispiel mittels Coombs-Tests oder in anderer Weise notwendig.
94
Entgegen der Meinung der Klagepartei ergibt sich daraus, dass die Klagepartei hätte darlegen müssen, woraus sich bei ihrer Tätigkeit die besondere Schwierigkeit der Antikörperbestimmungen ergeben soll. Da sie solches auch im Berufungsverfahren nicht getan hat, ist dem Gericht die Feststellung verwehrt, dass die Klägerin schwierige Antikörperbestimmungen durchführe.
95
Es spricht zudem vieles dafür, die Tätigkeiten der Klägerin bei Durchführung der Coombs-Tests nicht als schwierige Antikörperbestimmungen bezeichnen zu können. Nach dem Vorbringen der Parteien und insbesondere der Klägerin selbst, sind die Tätigkeiten der Klägerin im Rahmen der Coombs-Tests und damit verbunden der Antikörperbestimmungen keine schwierigen Tätigkeiten im Tarifsinne. Die Klägerin hat selbst angegeben, dass bei Durchführung der Coombs-Tests in ihrer Praxis keine coombs-reaktiven Antikörper im Serum zu erwarten seien. Sei die Probe negativ, so sei für die Klägerin klar, es gebe keine Antikörper. Finde sie im Antikörper-Suchtest welche, werde statt mit drei nun mit elf Testzellen versucht, den Antikörper zu identifizieren. Gelinge das, gebe sie den Befund an die Station weiter. Dies bedeutet nichts Anderes, als dass die Klägerin nur ganz ausnahmsweise Antikörper bestimmt und ansonsten ganz überwiegend testet, ob solche überhaupt vorhanden sind. Schwierige Antikörperbestimmungen beginnen demgegenüber grundsätzlich erst, wenn die Band- bzw. Suchbreite größer ist und dies deutlich mehr Tests mit verschiedenen Panels und unterschiedlichen Spezifitäten erfordert. Dies zeigt sich auch darin, dass die Klägerin anführt, weitere Testverfahren unterschieden sich durch eine entsprechende Vorbehandlung des Untersuchungsmaterials und die Anzahl der Testansätze (auch verschiedener Firmen) und letztlich darin, dass dann die Interpretation des Ergebnisses nicht mehr der MTLA obliege, sondern in der Verantwortung des Facharztes liege. Die Klägerin konnte daher schon nicht darlegen, dass sie selbst „schwierige Antikörperbestimmungen“ durchführe.
96
Die Klägerin konnte aber auch nicht hinreichend darlegen, dass sie mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit Coombs-Tests mitsamt Zusammenhangstätigkeiten durchführe. Dies gilt erst recht dafür, dass sie mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit die Aufgabe „schwierige Antikörperbestimmungen“ erfülle.
97
Zu den Zeitanteilen hat die Klägerin erstinstanzlich wie auch in der Berufung nur vorgebracht, dass sie den ganzen Arbeitstag über permanent Coombs-Tests durchführen würde. Sie sei zu über 50 Prozent ihrer Tätigkeit in der sogenannten „Blutbank“ tätig, dies entspreche Ziffer 4 der Stellenbeschreibung (Blatt 8 der Akte). Die Klägerin differenziert ihre Arbeitszeit aber nicht danach, welcher zeitlicher Anteil (mit Zusammenhangstätigkeiten) überhaupt auf Coombs-Tests entfällt. Denn auch nach ihrem eigenen Vorbringen erfüllt sie während den automatischen Tests andere Aufgaben. Damit hat sie auch nicht hinreichend dargelegt, dass sie mindestens zur Hälfte entsprechende Aufgaben erfülle.
98
Nach alldem hat das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen, die Berufung ist zurückzuweisen.
III.
99
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
100
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 72 Abs. 2 Ziffer 1 Arb-GG). Die Eingruppierung der MTLAs, die Antikörperbestimmungen durchführen, bedarf einer grundsätzlichen Klärung.