Inhalt

VG München, Urteil v. 06.02.2019 – M 7 K 17.1943
Titel:

Widerruf der Waffenbesitzkarte bei unsachgemäßer Verwendung der Waffe oder Munition

Normenkette:
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, § 45 Abs. 2 S. 1
Leitsatz:
Für einen Jäger gehört es zu den grundlegenden Obliegenheiten, bei Fahrten mit dem Kraftfahrzeug ein Jagdgewehr selbst dann nicht schussbereit mitzuführen, wenn eine solche Fahrt (zB Pirschfahrt) Teil der Jagdausübung ist. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Sorgloser Umgang mit Schusswaffe, Transport von wenigstens teilgeladener Waffe im PKW während Pirschfahrt, Widerruf, Waffenbesitzkarte, Munition, Jäger
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 11.01.2021 – 24 ZB 19.695
Fundstelle:
BeckRS 2019, 3560

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte.
2
Der Kläger war Inhaber einer Waffenbesitzkarte (Nr. … vom …3.2013), in die sieben Langwaffen eingetragen sind. Zudem war auf ihn ein Jagdschein (Nr. …) ausgestellt, der zum 1. April 2017 abgelaufen ist. Er betreibt unter anderem in … (Gemeinde … - Freistaat …) ein Teichgut (Fischzucht), das innerhalb seines Eigenjagdreviers liegt.
3
Das Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt), in dessen Zuständigkeitsbereich der Kläger seinen Erstwohnsitz innehat, erhielt am 8. November 2016 einen „Sachstandsbericht“ des Polizeireviers H … vom . November 2016 folgenden Inhalts:
4
Am ... November 2016 habe Frau H. dem Polizeirevier telefonisch mitgeteilt, dass der Kläger eine Schussverletzung am Arm erlitten habe. Im Personenkraftwagen des Klägers, der sich im Bereich des zur Fischzucht gehörenden Teichgebiets befunden habe, hätte sich ein Schuss gelöst. Zwei Beamte des Polizeireviers hätten den Kläger an seinem (Zweit-)Wohnsitz in …, Ortsteil …, angetroffen. Der Kläger habe den Vorgang bestätigt, jedoch keine Angaben dazu gemacht, wie sich der Schuss im Personenkraftwagen gelöst habe. Er sei der Aufforderung nachgekommen die Waffe zu zeigen, durch die er am Arm verletzt worden sei. Es handele sich um ein Gewehr … Model … .22 Magnum. Der Kläger habe darauf hingewiesen, dass die Waffe geladen sei und in Gegenwart der Beamten acht Patronen und aus dem Lauf eine leere Hülse entfernt. Eine Kontrolle der übrigen Waffen habe ergeben, dass eine Doppelflinte mit zwei Patronen unterladen gewesen sei. Im Waffenschrank seien Waffen und Munition nicht getrennt gelagert worden.
5
Ein Lagebericht der Polizeidirektion G. vom 6. November 2016 gibt den Vorfall vom ... November 2016 wie folgt wieder:
6
Eine Frau, die ihren Hund ausgeführt habe, sei auf den Kläger getroffen. Während sich beide Personen unterhalten hätten, sei es zu einer Schussabgabe aus einer Jagdwaffe gekommen, welche sich im Fahrzeug des Klägers befunden habe. Das Geschoss habe den Kläger am Arm verletzt. Auslöser für die Schussabgabe müsse der im Fahrzeug befindliche Hund gewesen sein. Die Jagdwaffe sei unterladen und ungesichert im Fahrzeug abgelegt gewesen.
7
Eine anschließend vom Landratsamt gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 1 Waffengesetz
- WaffG - eingeholte Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 17. November 2016 ergab, dass gegenüber dem Kläger am … Februar 2007 durch die damals zuständige Waffenbehörde ein Widerruf seiner Waffenbesitzkarte ausgesprochen worden war. Zudem war der Kläger mit seit 23. September 2016 rechtskräftigem Urteil des Landgerichts … vom … März 2016 (Az.  … … ,… …) wegen fahrlässiger Tötung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Schiffverkehrs zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt worden.
8
Am 16. Dezember 2016 hörte das Landratsamt den Kläger zum beabsichtigen Widerruf seiner Waffenbesitzkarte sowie der Einziehung seines (damals noch gültigen) Jagdscheins an und wies dabei insbesondere auf § 3 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschriften Jagd - UVV Jagd - hin, wonach die Schusswaffe beim Besteigen von Fahrzeugen und während der Fahrt entladen sein muss.
9
Mit Schriftsatz vom … Januar 2017 äußerte sich daraufhin die damalige, für das Verwaltungsverfahren Bevollmächtigte des Klägers. Demnach habe der Kläger am ... November 2016 seine Teiche kontrolliert und bereits einen Vergrämungsschuss wegen Kormoranen abgegeben, als er einen Schäferhund entdeckt habe, der unbeaufsichtigt herumgelaufen sei und bereits wiederholt im Eigenjagdrevier des Klägers gewildert habe. Er sei in sein Fahrzeug gestiegen, um die Hundehalterin zu suchen. Als er die Hundehalterin und eine diese begleitende Frau aus dem teilweise offenen Fahrzeugfenster angesprochen habe, sei der Schäferhund wütend bellend und zähnefletschend an die Scheibe seines Fahrzeugs gesprungen. Der im Beifahrerfußraum abgelegte Jagdhund des Klägers habe daraufhin sein „Territorium“ verteidigt und dazu versucht, sich von innen gegen die Fensterscheibe zu drücken. Zwar sei seine Waffe zu diesem Zeitpunkt unterladen, gesichert und entspannt gewesen, inklusive der noch im Lauf befindlichen Patrone des Vergrämungsschusses als „Puffer“. Der Jagdhund müsse aber dennoch in den Sicherungshebel (Unterhebel) geraten sein, diesen nach vorne und wieder nach hinten gedrückt und dabei den Abzug betätigt haben, so dass eine neue Patrone in den Lauf repetiert und abgeschossen worden sei. Es handle sich um eine unglückliche Verknüpfung von Umständen. Die Gefahr sei vorliegend damit nicht von der Waffe des Klägers, sondern vom Schäferhund ausgegangen. Die UVV Jagd hätten keinen Normcharakter. Der Kläger sei als Teichbewirtschafter und Fischzüchter beruflich darauf angewiesen, seine Bestände vor Fischräubern wie dem Kormoran zu schützen. Ein Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis und eine Einziehung des Jagdscheins treffe ihn ungleich härter als „normale“ Jagdscheininhaber und sei daher unverhältnismäßig.
10
Mit Bescheid vom 3. April 2017 widerrief der Beklagte die Waffenbesitzkarte des Klägers (Nr. I.1 des Bescheids) und forderte diesen auf, seine Waffen sowie zugehörige Munition innerhalb eines Monats nach Vollziehbarkeit (Zustellung) des Bescheids einem Berechtigten zu überlassen bzw. zu verkaufen oder unbrauchbar machen zu lassen und dies dem Landratsamt innerhalb von zwei Wochen nach Vornahme schriftlich nachzuweisen (Nr. I.2). In den weiteren Verfügungen wurde die Sicherstellung der Waffen angekündigt (Nr. I.3), der Jagdschein ungültig erklärt und eingezogen (Nr. I.4) und ein Zwangsgeld angedroht (Nr. I.5). Es wurden Gebühren in Höhe von 150 Euro gegenüber dem Kläger festgesetzt (Nr. II).
11
Den Widerruf der Waffenbesitzkarte begründete das Landratsamt mit § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2 Nr. 5 Alt. 1 und 2 WaffG. Beim Kläger würden aufgrund der Vorfälle am 5. November 2016 Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass er Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß verwende. Zudem habe der Kläger gröblich und wiederholt gegen das Waffengesetz verstoßen. Im Einzelnen bzw. ergänzend wird insoweit auf die Begründung des Bescheids vom 3. April 2017 verwiesen.
12
Mit Schriftsatz vom … April 2017 ließ der Kläger durch seinen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 3. April 2017 erheben und mit Schriftsatz vom *. Juli 2017 seine Klage begründen. Der Bescheid sei rechtswidrig, insbesondere wenn man berücksichtige, dass der Kläger selbstständiger Teichwirt sei. Die Jagd zur Erlegung von Kormoranen, welche große Schäden am Fischbestand des Klägers anrichten würden, sei essentieller Teil der Berufsausübung des Klägers. Der Kläger bestreite seinen Lebensunterhalt als Teichbewirtschafter und Fischzüchter. Die Jagd im Bereich der Teiche könne nicht durch andere Jäger ausgeübt werden, da bei der Jagd auf Kormorane und andere Fischräuber schnell reagiert werden müsse. Wenn der Kläger in der Teichanlage unterwegs sei und Fischräuber sehe, müsse er die Möglichkeit zum Abschuss haben. Der Entzug des Jagdscheins und der Waffenbesitzkarte stelle sich somit als unverhältnismäßig dar. Der Vorfall vom *. November 2016 sei nicht geeignet, eine Unzuverlässigkeit des Klägers zu begründen, weil es sich um eine Verkettung von unglücklichen Umständen handle. Letztendlich könne der Kläger nichts für diesen Vorfall. Auch das Urteil des Landgerichts … sei nicht geeignet, die Unzuverlässigkeit des Klägers zu begründen, da die Regelvermutung vorliegend ausnahmsweise entkräftet sei, was der Beklagte aber nicht geprüft habe. Der Kläger sei letztendlich aufgrund einer Garantenstellung verurteilt worden, obwohl er selbst beim Unfallereignis gar nicht dabei gewesen sei. Daraus könne keine jagd- und waffenrechtliche Unzuverlässigkeit abgeleitet werden.
13
Am … September 2017 legte der Kläger zudem ein mittlerweile rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts … vom ... August 2017 vor, mit welchem der Kläger bezüglich des Vorwurfs eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG (getrennte Aufbewahrung von Waffen und Munition) freigesprochen wurde.
14
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt zuletzt,
Der Bescheid vom 3. April 2017 wird bezüglich der Ziffern I.1, I.2 und II. aufgehoben.
15
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
16
Auf Bitte des Klägerbevollmächtigten - um eine angestrebte ausgerichtliche Einigung zu ermöglichen - und mit Einverständnis des Beklagten erklärte das Gericht mit Beschluss, den Entscheidungstenor nicht vor dem 19. Februar 2019 der Geschäftsstelle zu übermitteln (vgl. § 116 Abs. 2 VwGO).
17
Mit Schriftsatz vom … Februar 2019 teilte der Klägerbevollmächtigte dem Gericht mit, dass die angestrebte außergerichtliche Lösung derzeit gescheitert sei, weshalb das Gericht entscheiden müsse. Das Gericht werde nochmals gebeten, bei der Entscheidung insbesondere zu berücksichtigen, dass die Jagdausübung und die Waffenhandhabung beim Kläger nicht lediglich ein Hobby darstellen würden, sondern im Rahmen seines Betriebs als Teichwirt zur Schadensvermeidung unabdingbar sei.
18
Am 19. Februar 2019 wurde der Entscheidungstenor der Geschäftsstelle übergeben und den Beteiligten laut Sendebericht um 7:57 Uhr per Telefax bekanntgegeben. Ebenfalls am 19. Februar 2019 ging bei Gericht laut Eingangsstempel zwischen 9 und 10 Uhr ein Schreiben des Klägers persönlich ein, in welchem der Kläger u.a. darum bittet, ihm „ein echtes Fehlverhalten (durch eine kompetente Person)“ zu beweisen, um in seiner Sache eine doch erträgliche Lösung zu bekommen. Die Bedeutung des Jagdscheins sei für ihn deswegen so besonders hoch, weil die Berufsausübung damit verbunden sei.
19
Den am … Juni 2017 vom Klägerbevollmächtigten ergänzend zur Klage gestellten Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Gericht, soweit sich dieser u.a. auf die Nr. I.1 des Bescheides bezog, mit Beschluss vom 27. November 2017 ab. Mit Beschluss vom 16. Mai 2018 (Az. 21 CS 18.72 - juris) wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die (u.a.) dagegen gerichtete Beschwerde (insoweit) zurück.
20
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren, im Verfahren M 7 S 17.2625, die vorgelegte Behördenakte und die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2019 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21
Vorab ist klarzustellen, dass das Gericht auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2019 entscheiden konnte.
22
Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO war nach Auffassung des Gerichts nach Ausübung des diesbezüglich eröffneten Ermessens nicht veranlasst.
23
Die Entscheidung über eine in § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO vorgesehene Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen des Tatsachengerichts. Zwar kann sich dieses Ermessen, etwa durch die Verpflichtung des Gerichts nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren, oder durch die Pflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt umfassend aufzuklären, zu einer Rechtspflicht zur Wiedereröffnung verdichten. Nachgelassene oder nachgereichte Schriftsätze erzwingen jedoch nur dann eine Wiedereröffnung, wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will (vgl. BVerwG, B.v. 29.6.2007 - 4 BN 22/07 - juris Rn. 3).
24
Dies ist hier nicht der Fall. Der Schriftsatz vom … Februar 2019 enthält letztendlich keinerlei neues, jedenfalls aber kein wesentliches neues Vorbringen. Der Klägerbevollmächtigte wiederholt darin - auch ausweislich des schriftsätzlichen Wortlauts („nochmals gebeten“) - lediglich seinen bisherigen Vortrag, dass der Kläger aus beruflichen Gründen in besonderer Weise auf Jagdschein und waffenrechtliche Erlaubnis angewiesen sei.
25
Das Schreiben des Klägers vom 19. Februar 2019 ging indessen erst bei der Kammer ein, als der Entscheidungstenor den Beteiligten bereits bekanntgegeben war und damit Bindungswirkung entfaltete (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 § 116 Rn. 14); im Übrigen handelt es sich auch insoweit nicht um wesentlich neues Vorbringen.
26
Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
27
1. Das Verfahren war einzustellen, soweit es die Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
28
2. Die Klage ist unbegründet. Die Nrn. I.1, I.2 und II. des Bescheids vom 3. April 2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
29
2.1 Der in Nr. I.1 des Bescheids vom 3. April 2017 angeordnete Widerruf der Waffenbesitzkarte ist rechtmäßig.
30
Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG hat die zuständige Behörde eine waffenrechtliche Erlaubnis, vorliegend also die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG, zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis ist u.a. zu versagen, wenn eine Person nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG i.V.m. § 5 WaffG.
31
Der Kläger ist waffenrechtlich unzuverlässig nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG. Demnach stellt es u.a. einen absoluten Unzuverlässigkeitsgrund dar, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Personen mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Hierzu ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen eine Prognose zu erstellen und der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 - 21 ZB 14.1512 - juris
Rn. 12; B.v. 4.12.2013 - 21 CS 13.1969 - juris Rn. 14 mit Hinweis auf stRspr des BVerwG z.B. B.v. 31.1.2008 - 6 B 4/08 - juris, sowie B.v. 2.11.1994 - 1 B 215/93 - juris). Bloße Vermutungen reichen hingegen nicht.
32
Aus den vorliegenden Tatsachen kann eine solche hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG abgeleitet werden.
33
Denn der Kläger hat gegen die elementare und selbstverständliche Pflicht eines Jägers verstoßen, Schusswaffen erst dann zu laden, wenn mit ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch im Rahmen der Jagdausübung zu rechnen ist, vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 UVV Jagd (der norminterpretierend herangezogen werden kann, vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2014 - 21 CS 14.720 - juris Rn. 20). Im Fahrzeug ist die Waffe entladen zu führen, § 3 Abs. 3 Satz 1 UVV Jagd.
34
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich der Kläger laut eigenem Vorbringen zum fraglichen Zeitpunkt in seinem Eigenjagdrevier bei der Jagdausübung befunden hat (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 21 CS 18.72 - juris Rn. 22 ff.). Es trifft zwar zu, dass ein Jäger seine Jagdwaffe zur befugten Jagdausübung oder zum Jagdschutz im Revier schussbereit führen darf (§ 13 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 WaffG). Eine Waffe ist schussbereit im Sinn dieser Vorschrift, wenn sie geladen ist. Das ist zum einen der Fall, wenn sich Munition im Patronenlager (fertig geladen) befindet. Zum anderen ist eine Waffe auch dann geladen (unterladen), wenn sie entspannt und gesichert ist, sich jedoch Munition im in die Waffe eingefügten Magazin befindet (Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 2 Nr. 12; vgl. dazu Gade/Stoppa, WaffG, 1. Aufl. 2011, Anlage 1 Rn. 190).
35
Selbst wenn der Kläger seine Jagdwaffe nur teilgeladen (unterladen) transportiert haben sollte, hat er es jedenfalls am vorsichtigen Umgang mit seiner Schusswaffe fehlen lassen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG). Vorsichtig im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG ist der Umgang mit Waffen und Munition nur dann, wenn alle zumutbaren Sicherungsmöglichkeiten ergriffen werden, um die von einer Waffe ausgehenden Gefahren für sich oder andere auszuschließen (OVG NW, B.v. 15.5.2013 - 20 A 419/11 - juris Rn. 40). Für einen Jäger gehört es deshalb zu den grundlegenden Obliegenheiten, bei Fahrten mit dem Kraftfahrzeug ein Jagdgewehr selbst dann nicht schussbereit mitzuführen, wenn eine solche Fahrt (z.B. Pirschfahrt) Teil der Jagdausübung ist. Denn der Transport eines geladenen Gewehrs im Kraftfahrzeug birgt stets eine erhöhte Gefahr für den Waffenbesitzer und für Dritte in sich, was insbesondere für Pirschfahrten gilt. Solche Fahrten führen häufig durch unwegsames Gelände, was ebenso wie die Mitnahme eines Jagdhundes die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass sich ein Schuss unbeabsichtigt löst (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 14.7.1993 - 19 CE 93.1849 - juris Rn. 29).
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Im Übrigen sprechen für die - als Tatbestandsmerkmal und nicht Ermessensfrage vom Gericht unabhängig vom Bescheidsinhalt überprüfbare - waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers auch die Verwahrung seines Gewehrs im unterladenen Zustand sowie seine strafrechtliche Verurteilung (vgl. dazu jeweils VG München, B.v. 27.11.2017 - M 7 S 17.2625 - bisher nicht veröffentlicht). Dies braucht aber letztendlich nicht näher ausgeführt werden, da bereits § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG greift.
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Der ausgesprochene Widerruf ist schließlich auch nicht unverhältnismäßig. Der Vortrag des Klägers, dass er als selbstständiger Teichwirt insbesondere zur Erlegung des Kormorans den Jagdschein und die waffenrechtlichen Erlaubnisse dringend benötige und der angefochtene Bescheid deshalb zu einer Existenzgefährdung führen könne, ist nicht substantiiert belegt (vgl. auch BayVGH, B.v 16.5.2018 - 21 CS 18.72 - juris Rn. 29 f.). Das Argument, dass eine Bejagung durch Dritte ineffektiv sei, weil der Kläger im Falle der Sichtung eines Kormorans sofort in der Lage sein müsse, diesen zu schießen, überzeugt jedenfalls nicht. Der Kläger betreibt (schon laut eigenem Briefkopf) ein weiteres großes Teichgut in … (* …Landkreis … … …*). Es erschließt sich nicht bzw. ist in sich widersprüchlich, wenn einerseits (laut Kläger) eine effektive „Bekämpfung von Fischräubern“ nur durch ihn selbst, nicht aber durch Dritte bewerkstelligbar wäre, er andererseits aber schon geografisch bedingt nicht beide Fischzucht-Standorte gleichzeitig bejagen kann. Für das Vergrämen von Kormoranen bedarf es zudem ohnehin nicht zwingend einer Schusswaffe; ein Knall- oder Schreckschussgerät ist durchaus praxisüblich.
38
2.2 Vor diesem Hintergrund sind auch keine Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit der Nr. I.2 (soweit dieser überhaupt noch Regelungswirkung zukommt) und der Nr. II des Bescheids vom 3. April 2017 erkennbar oder vorgetragen.
39
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.