Inhalt

VG Bayreuth, Beschluss v. 10.12.2019 – B 7 Sa 19.1024
Titel:

Gewährung von Informationen nach dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation

Normenketten:
VIG § 1, § 2 Abs. 1 S. 1, § 4, § 5, § 6 Abs. 1, § 7 Abs.1
LFGB § 40 Abs. 1 a
VwGO § 42 Abs. 2, § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 S. 2, § 113 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
1. In Verfahren, in denen das Eilverfahren praktisch die Funktion des Hauptsacheverfahrens einnimmt, ist zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes eine dem Hauptsacheverfahren angenäherte, vertiefte Prüfung der Sach- und Rechtslage geboten. Bereits der Gesetzgeber hält das Interesse der Öffentlichkeit an einer schnellen Information in Kenntnis der durch den Sofortvollzug entstehenden Folgen für betroffene Dritte für "überragend", weil nach einem längeren Zeitraum die Informationen "weitgehend wertlos" seien. (Rn. 42 – 45) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Gegenstand des Informationsanspruchs nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG ist nicht auf unmittelbar produktbezogene Informationen beschränkt. Ein Informationszugangsbegehren muss sich daher nicht unmittelbar auf ein konkretes Erzeugnis oder Verbraucherprodukt beziehen. (Rn. 47 – 49) (redaktioneller Leitsatz)
3. Vorrangig im Sinne des § 2 Abs. 4 VIG sind nur Vorschriften, die denselben Sachverhalt abschließend - sei es identisch, sei es abweichend - regeln. (Rn. 50 – 51) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Frage, ob es bei den letzten Kontrollen der Lebensmittelbehörde zu Beanstandungen kam, stellt keine unzulässige Ausforschungsfrage dar, sofern dem Verbraucher keine weitergehenden Details zur Verfügung stehen, mit denen er sein Informationsbegehren konkretisieren kann. (Rn. 52 – 58) (redaktioneller Leitsatz)
5. Auskunfts- bzw. Kontrollberichte enthalten sensible Daten, die bei Weitergabe mittels einfacher E-Mail völlig unzureichend geschützt wären. (Rn. 66 – 68) (redaktioneller Leitsatz)
6. § 5 Abs. 4 S. 1 VIG liegt eine generelle Interessenabwägung zugrunde, nach der dem Interesse am Vollzug entsprechender Entscheidungen ein höheres Gewicht zukommt als dem Interesse, von der beabsichtigten Veröffentlichung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu werden. Dazu tritt das öffentliche Interesse des Verbrauchers an einer zügigen, transparenten und verbraucherfreundlichen Behördenentscheidung. (Rn. 74 – 76) (redaktioneller Leitsatz)
7. Der Erlass von Sicherungsmaßnahmen nach § 80a Abs. 3 S. 1, Alt. 3 i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO setzt ein besonderes Sicherungsinteresse voraus. Dieses ist nur anzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die angeordnete bzw. wiederhergestellte aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs missachtet werden wird. (Rn. 79 – 80) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anspruch auf Herausgabe lebensmittelrechtlicher Kontrollberichte nach dem VIG, Anwendungsbereich des VIG, festgestellte, nicht zulässige Abweichungen, rechtsmissbräuchlicher Antrag über Online-Plattform, drittschützende Normen des VIG, Art des Informationszugangs, aufschiebende Wirkung, Auskunftsanspruch, Aussetzungsinteresse, Ermessensfehler, Informationsanspruch, Herausgabe, konkrete Gefahr, Vollzugsinteresse
Fundstellen:
BeckRS 2019, 35332
LMuR 2020, 205
LSK 2019, 35332

Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beigeladene und der Vertreter des öffentlichen Interesses tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin wendet sich mit ihren Eilanträgen gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.10.2019, mit dem einem über die Online-Plattform "..." gestellten Antrag der Beigeladenen auf Gewährung von Verbraucherinformationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) stattgegeben wurde.
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Die von "..." (...) und der Transparenzinitiative "..." (...) gemeinsam betriebene Online-Plattform "..." ermöglicht es Verbrauchern - mittels eines von den Initiatoren erstellen Formschreibens - eine automatisierte Anfrage nach dem VIG an die jeweils zuständigen Lebensmittelkontrollbehörden zu stellen. Die Verbraucher werden daraufhin von den Initiatoren aufgefordert, die Antwort der Behörde und insbesondere ggf. herausgegebene amtliche Kontrollberichte auf der Internetplattform für jedermann einsehbar zu veröffentlichen.
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Mit E-Mail vom 24.09.2019 beantragte die Beigeladene im Rahmen der Kampagne "..." über die Internetseite von "..." die Herausgabe von folgenden Informationen über die Antragstellerin beim Antragsgegner:
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1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen in folgendem Betrieb stattgefunden:
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2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
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Mit Schreiben vom 25.09.2019 wurde die Antragstellerin darüber informiert, dass der Antragsgegnerin ein Antrag auf Informationsgewährung nach dem VIG betreffend ihres Betriebes vorliege und dass beabsichtigt sei, die Informationen des Kontrollberichts vom 24.06.2019 nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1 VIG herauszugeben. Der Antragstellerin wurde zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme zur geplanten Informationsgewährung gewährt, woraufhin diese der Herausgabe der Informationen für ihren Betrieb entgegengetreten ist.
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Mit Bescheid vom 14.10.2019 teilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen mit, dass ihrem Antrag auf Informationsgewährung stattgegeben werde (Ziff. 1). Die Informationsgewährung erfolge durch Bekanntgabe des jeweiligen Datums der letzten zwei amtlichen lebensmittelrechtlichen Kontrollen (Ziff. 2a) und Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte, wenn Beanstandungen im Sinne von unzulässigen Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB), der aufgrund des LFGB erlassenen Rechtsverordnungen und unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der geltenden Gesetze vorlagen (Ziff. 2b). Die Information werde nach Ablauf von 10 Werktagen nach Zustellung des Bescheides an den betroffenen Dritten (Lebensmittelunternehmer) durch Übersendung einer Kopie des Kontrollberichtes gewährt, sofern bis dahin keine gerichtliche Untersagung erfolgt oder das Gericht die aufschiebende Wirkung angeordnet habe (Ziff. 2c).
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Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VIG angeforderte Information werde antragsgemäß erteilt. Ausschluss- oder Beschränkungsgründe seien nicht einschlägig.
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Unter der Überschrift "Hinweise" in den Bescheidsgründen findet sich im Übrigen u.a. folgender Passus: "Die Weiterverwendung der herausgegebenen Informationen durch den Antragsteller liegt in dessen alleiniger Verantwortung.".
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Mit Schriftsatz vom 28.10.2019, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhoben die Bevollmächtigten der Antragstellerin Klage gegen den Bescheid vom 14.10.2019 und beantragen zugleich:
1. die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 28.10.2019 gegen den an die Beigeladene adressierten Bescheid der Stadt . vom 14.10.2019 anzuordnen, die Vollziehung des Bescheides auszusetzen und der Antragsgegnerin die Informationsveröffentlichung zu untersagen,
2. hilfsweise einen vorläufigen Beschluss zu erlassen und der Antragsgegnerin eine Übersendung der Kontrollberichte zu untersagen bis eine Entscheidung über Ziffer 1 vorliegt.
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Zur Begründung des Eilantrages wird im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO, § 80 Abs. 2 Ziff. 1 Alt. 1, § 80 Abs. 5 VwGO sei zulässig und begründet. Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiege das Vollzugsinteresse der Beigeladenen, da der mit Klage vom 28.10.2019 angegriffene Bescheid vom 14.10.2019 rechtswidrig sei und subjektive Rechte der Antragstellerin verletze.
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Der Antrag sei statthaft, da die in der Hauptsache statthafte Drittanfechtungsklage in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG kraft Gesetzes - wie auch die Antragsgegnerin im Schreiben vom 14.10.2019 betone - keine aufschiebende Wirkung habe. Bei den durch die Beigeladene begehrten Auskünften handle es sich um nicht zulässige Abweichungen - wenn sie gegeben wären, was vorliegend nicht der Fall sei - vom LFBG oder den Verordnungen (EG) Nummer 852 bis 854/2004 i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG.
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Die Antragstellerin könne analog § 42 Abs. 2 VwGO die Verletzung einer drittschützenden Norm geltend machen. § 3 Satz 1 Ziff. 2 VIG sehe nach seinem ausdrücklichen Wortlaut auch den Schutz privater Belange vor. Ungeachtet dessen könne die Veröffentlichung von Informationen über (vermeintliche, zwischenzeitlich beseitigte) Mängel im Betrieb möglicherweise auch zu einer Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG führen.
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Für den Eilantrag bestehe auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da die Antragsgegnerin an der Vollziehbarkeit des Bescheides vom 14.10.2019 festhalte.
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Die im vorliegenden Verfahren vorzunehmende Interessensabwägung müsse zu Gunsten der Antragstellerin ausfallen, weil im Rahmen der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht ausgeschlossen werden könne, dass der der Beigeladenen zugestellte, begünstigende Verwaltungsakt vom 14.10.2019 auf Informationserteilung nach dem VIG rechtswidrig sei. Insoweit werde vorsorglich darauf hingewiesen, dass durch die sofortige Vollziehung und die damit erfolgende Herausgabe der Kontrollberichte vollendete Tatsachen geschaffen würden, so dass in dieser Konstellation grundsätzlich das private Interesse daran, mit der Vollziehung zu warten, bis endgültig geklärt sei, ob der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, überwiege.
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Der Bescheid sei schon deswegen rechtswidrig, weil die Beigeladene mit ihrem Antrag Informationen über die Ergebnisse der letzten beiden Betriebskontrollen sowie - bei Beanstandungen - die Herausgabe der Kontrollberichte begehre. Derartige Anträge seien aber schon vom sachlichen Anwendungsbereich des VIG nicht erfasst. Nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 VIG bestehe der Anspruch auf Zugang zu Informationen über Erzeugnisse im Sinne des LFGB. Voraussetzung sei demnach, dass die begehrte Information in unmittelbaren Zusammenhang mit einem konkreten Erzeugnis stehe bzw. sich hierauf beziehe. Informationen allgemeiner Art - wie insbesondere die Ergebnisse von Betriebskontrollen - seien daher mangels Produktbezug nicht vom sachlichen Anwendungsbereich des VIG erfasst.
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Darüber hinaus sei den streitgegenständlichen Kontrollberichten nicht zu entnehmen, dass es sich bei deren Inhalt um festgestellte "nicht zulässige Abweichungen" von den Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1 VIG handle. Die genannten Feststellungen seien nicht von den dort genannten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erfasst, da es sich nicht um konkrete Gefahren hygienerechtlicher Art handle. Vielmehr seien die getroffenen Feststellungen rein hypothetischer Natur. Hypothetische Risiken bzw. ein rein abstraktes Gefährdungspotential könnten jedoch einen hygienerechtlichen Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nicht begründen. Mangels Nachweises einer konkreten Gefahr seien damit keine "nicht zulässige Abweichungen" von lebensmittelrechtlichen Vorschriften im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziff. 1 VIG festgestellt worden. Bei Feststellungen in Kontrollberichten ohne jegliche Bezugnahme auf konkrete Lebensmittel sei ein hygienerechtlich relevanter Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 852/2004, der eine Beanstandung rechtfertigen könnte, nicht ersichtlich. Zudem sei aus den Kontrollberichten nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Kontrolle die der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchziehenden Grundsätze der Eigenverantwortung des Lebensmittelunternehmers und den Grundsatz der Flexibilität beachtet und gewürdigt habe.
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Ferner sei der vorliegende Antrag der Beigeladenen in mehrfacher Hinsicht rechtsmissbräuchlich und daher nach § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG abzulehnen. Der Antrag sei rechtsmissbräuchlich, da dieser verfahrensfremde Zwecke verfolge. Der Antrag sei mithilfe der von "..." sowie "..." initiierten Online-Plattform erstellt worden. Die Motivation der Beigeladenen liege damit nicht darin, sich Informationen über die Lebensmittel der Antragstellerin zu verschaffen, sondern habe einzig und allein den Zweck der Veröffentlichung auf der Online-Plattform, um den Unternehmer an den Pranger zu stellen. Daneben sei die Antragstellung rechtsmissbräuchlich, da diese durch "..." in unzulässiger Weise "gelenkt" werde. Durch das der Online-Plattform zugrunde liegende Verfahren werde eine natürliche und anspruchsberechtigte Person "vorgeschoben", die letztlich nur Name und Anschrift angebe und damit rechtlich als Bote fungiere. Das eigentliche Verfahren werde - sei es über die Online-Plattform generierten Anträge, sei es durch "gelenkte" Schriftsätze - durch "..." geführt. Zudem werde durch die entsprechende Prozessführung die Kostenfolge des § 7 Abs. 1 VIG umgangen. Insbesondere im Verhältnis zum Vorjahr, als es "..." noch nicht gegeben habe, seien die VIG-Anträge signifikant angestiegen. Bei "offener" Antragstellung von "..." sei die Behörde gehalten, kostendeckende Gebühren zu erheben.
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Ungeachtet dessen seien ausweislich der Rechtsprechung zu § 40 Abs. 1 a LFBG hohe Hürden an eine Veröffentlichung im Internet zu stellen. Diese Hürden würden letztlich durch die private Veröffentlichung staatlicher Informationen umgangen werden, so dass die Antragstellung auch unter diesem Aspekt als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Die Veröffentlichung derart rechtswidrig erlangter Informationen sei damit ebenfalls rechtswidrig und stelle eine unerlaubte Handlung im Sinne von § 823 BGB dar. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund habe das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz die nachgeordneten Behörden angewiesen, der Informationserteilung den Hinweis beizufügen, dass das Verbraucherinformationsgesetz allein Auskunftsansprüche gegen den Bürger umfasse, jedoch keine Aussage zur Zulässigkeit der Weiterleitung der enthaltenen Informationen treffe und diese Weiterleitung daher in alleiniger Verantwortung und auf Risiko des VIG-Antragstellers erfolge. Da die Stadt . am Ende des Bescheides den entsprechenden Hinweis eingefügt habe, sei dieser somit auch bewusst gewesen, dass der Antrag offenkundig rechtsmissbräuchlich gestellt worden sei und nur darauf abziele, eine rechtswidrige Information im Internet zu veröffentlichen. Ansonsten hätte es dieses Hinweises nicht bedurft.
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Weiterhin sei der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig, da das Auskunftsersuchen unter Verweis auf § 4 Abs. 3 Ziff. 4 VIG abzulehnen sei. Nach dieser Vorschrift soll der Antrag abgelehnt werden, soweit durch die Bearbeitung des Antrags die ordnungsgemäße Erfüllung von Aufgaben der Behörde beeinträchtigt werde. Die große Zahl der Einsichtnahmen könne die ordnungsgemäße Erfüllung der behördlichen Aufgaben behindern, weil durch diese der Geschäftsgang der Behörde erheblich belastet oder sogar zum Erliegen gebracht werde. Dies sei für die mit § 4 Abs. 3 Ziff. 4 VIG vergleichbare Vorschrift des § 29 Abs. 2 VwVfG anerkannt. Nach Mitteilung von "..." seien bereits einen Tag nach Start der Online-Plattform rund 4.500 Anträge über "..." eingereicht worden. Auch bei der Stadt . seien die VIG-Anfragen im Vergleich zum Vorjahreszeitraum signifikant angestiegen. Bei einer derart hohen Anzahl an Antragstellungen werde der Geschäftsgang erheblich belastet, so dass die Herausgabe der Information nach § 4 Abs. 3 Ziff. 4 VIG ausgeschlossen und daher der Antrag abzulehnen sei.
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Der streitgegenständliche Bescheid sei zudem rechtswidrig, da die Art und Weise des Informationszugangs ermessensfehlerhaft sei. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG habe die Behörde nach ihrem Ermessen über Art und Weise des Informationszugangs zu entscheiden. Werde eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so dürfe der Informationszugang nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden (vgl. § 6 Abs. 1 VIG). Vorliegend habe die Beigeladene die Informationsgewährung in elektronischer Form (E-Mail) beantragt. Die Antragsgegnerin habe jedoch im streitgegenständlichen Bescheid der Beigeladenen mitgeteilt, dass die Informationseröffnung mittels Bekanntgabe durch Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte postalisch erfolge. Damit sei von der beantragten Art der Informationsgewährung abgewichen worden, was ermessensfehlerhaft sei. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG könne die Behörde zudem den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder sonstiger Weise eröffnen. Eine mündliche Informationsgewährung, welche einen Informationszugang in sonstiger Weise darstelle, stelle vorliegend ein deutlich milderes Mittel im Vergleich zur schriftlichen Informationsgewährung dar. Erfolge die Informationsgewährung lediglich mündlich, habe die Antragstellerin keine Veröffentlichung auf dem Online-Portal "..." zu befürchten. Umgekehrt trage eine auf mündlicher Weise erfolgte Informationsgewährung dem Informationsbedürfnis der Beigeladenen vollumfänglich Rechnung. Auch vor diesem Hintergrund sei die im Bescheid angeordnete Art der Informationserteilung ermessensfehlerhaft.
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Ferner habe die Behörde bei Bescheidserlass ermessensfehlerhaft im Sinne des Art. 40 BayVwVfG gehandelt. Das VIG sei nicht umfassend geprüft worden. Insbesondere zu §§ 2, 4 und 6 VIG fänden sich keinerlei Anzeichen im streitgegenständlichen Bescheid. Es sei lediglich darauf verwiesen worden, dass keine Ausschlussgründe nach § 3 VIG ersichtlich seien. Dies stelle einen Ermessensfehler in Form eines Ermessensfehlgebrauchs dar. Weiterhin seien im Bescheid keine Abwägungskriterien offengelegt, ob bzw. in welcher Form die Kontrollberichte überhaupt einen Informationsgehalt hätten, zumal die Kontrollberichte mangels konkreter hygienischer Gefahr keine unzulässigen Abweichungen im Sinne von
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§ 2 Abs. 1 VIG feststellen würden. Schließlich sei auch deswegen von Ermessensfehlerhaftigkeit auszugehen, da die streitgegenständlichen Kontrollberichte, mit denen Informationszugang durch den Bescheid gewährt worden sei, nicht vom Anwendungsbereich des VIG erfasst seien und damit nicht herausgegeben werden dürften.
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Letztlich stelle der Bescheid auch einen nicht zu rechtfertigten Eingriff in die Berufsfreiheit bzw. Berufsausübungsfreiheit i.S.d. Art. 12 GG dar. Die angeordnete Informationsgewährung greife mittelbar faktisch in die Markt- und Wettbewerbssituation des Betriebs der Antragstellerin ein.
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Im Ergebnis sei daher die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, da der Rechtsbehelf in der Hauptsache nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein werde und somit das Aussetzungsinteresse überwiege. Sofern das Gericht weder von der offensichtlichen Rechtswidrigkeit noch von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit des Bescheides ausgehe und den Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen bewerte, sei unter Abwägung der gegenseitigen Interessen zur Vermeidung vollendeter Tatsachen, die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Das Interesse der Antragstellerin an der Nichtherausgabe der Informationen überwiege bis über das Hauptsacheverfahren entschieden worden sei, da eine Herausgabe der streitgegenständlichen Berichte nicht mehr rückgängig gemacht werden könne und zu erheblichen Nachteilen bei der Antragstellerin führe. Die Herausgabe schaffe vollendete Tatsachen und eine Vorwegnahme der Hauptsache. Demgegenüber sei kein gesteigertes Interesse der Antragsgegnerin oder der Beigeladenen an der sofortigen Übermittlung der Informationen ersichtlich.
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Mit Schriftsatz vom 07.11.2019 beantragt die Antragsgegnerin, den Antrag kostenpflichtig zurückzuweisen.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsgegnerin sehe nicht die Erforderlichkeit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung. Das Verbraucherinformationsgesetz sehe keine Schwelle für die Erheblichkeit von möglicherweise zu meldenden Verstößen. Insoweit werde auf die Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 17.01.2019 und die damit zusammenhängende "FAQ-Sammlung" vom 23.10.2019 verwiesen. Daneben habe das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 08.07.2019 (Az. M 32 SN 19.1346) ausgeführt, dass dem Verbraucherinformationsgesetz keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstünden. Der Anspruch sei auch nicht ausgeschlossen, weil sich das Informationszugangsbegehren nicht unmittelbar auf ein konkretes Erzeugnis oder Verbraucherprodukt beziehe.
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Die mit Beschluss vom 29.10.2019 beigeladene ..., ..., stellte keinen Antrag, führte aber mit Schriftsätzen vom 04.11.2019 bzw. 07.11.2019 im Wesentlichen aus, im Zuge des VIG habe sie für acht Gaststätten und Metzgereibetriebe Kontrollberichte angefordert. Lediglich das Fleischerfachgeschäft "..." habe die Herausgabe vehement verweigert. Demzufolge liege die Vermutung nahe, dass es bei diesem Betrieb erhebliche Beanstandungen gegeben habe, die nicht an die Öffentlichkeit dringen sollen. Die begehrte Auskunft diene nur ihr persönlich. Sie beabsichtige nicht, die erteilte Auskunft im Portal "..." zu veröffentlichen. Dies sei auch nie ihre Absicht gewesen. In Anbetracht der vielen Lebensmittelskandale sei sie als Verbraucher und umsichtige Hausfrau daran interessiert, wo man unbedenklich Einkäufe tätigen könne.
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Mit Schriftsatz vom 30.10.2019 erklärte die Regierung von Oberfranken, dass von der Befugnis, sich als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren zu beteiligen, Gebrauch gemacht werde. Eine Antragstellung bzw. weitere Ausführungen zur Sache durch den Vertreter des öffentlichen Interesses erfolgten nicht.
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Nach Mitteilung des Gerichts, dass die Beigeladene nicht beabsichtige, die Kontrollberichte im Internet zu veröffentlichen, erklärten die Bevollmächtigen der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 19.11.2019, es werde um antragsgemäße Entscheidung gebeten. Es bestehe schon kein Einverständnis mit der Herausgabe der Kontrollberichte, da die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt seien.
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Mit Schriftsatz vom 22.11.2019 übermittelte die Antragsgegnerin dem Gericht ein Muster eines Formblattes, das bei Lebensmittelkontrollen Verwendung findet. Daneben wurden ergänzende Angaben zur Handhabung und zum Ausfüllen des Formblattes gemacht. Die Antragsgegnerin führte zudem aus, nachdem die Beigeladene schriftlich bestätigt habe, dass sie die Kontrolldaten nicht auf der Plattform "..." hochladen wolle, sei kein Grund ersichtlich, die Daten gemäß des streitgegenständlichen Bescheides nicht herauszugeben. Insoweit bestünde ein erheblicher Unterschied zur Sachlage anlässlich des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12.06.2019 (Az. AN 14 K 19.00773).
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Mit weiteren Schriftsätzen vom 25.11.2019 und 03.12.2019 ergänzte die Antragsgegnerin ihre Ausführungen zum Inhalt der "Fehlblätter" in der Behördenakte und erklärte, dass im Falle einer Beanstandung im Kontrollbericht auch die einschlägige Rechtsgrundlage angeführt sein. Es wurde zudem ein Muster eines ausgefüllten Kontrollberichts über eine Kontrolle bei einem anderen Betrieb vorgelegt.
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Mit Schriftsatz vom 02.12.2019 führten die Bevollmächtigten der Antragstellerin ergänzend aus, die Antragsgegnerin habe gerade nicht die Frage des erkennenden Gerichts beantwortet, ob in den Kontrollberichten Mängel aufgeführt sind, die als geringfügig zu bewerten seien. Soweit überhaupt Mängel vorlägen, was nicht der Fall sei, seien diese allenfalls als geringfügig zu bewerten. Nach Überlassung der Informationen könne die Beigeladene diese - trotz der Zusicherung - ohne weiteres auf "..." hochladen und veröffentlichen, zumal der Account für die Beigeladene trotz Zusicherung aktiv sei und bei Antragstellung über die Online-Plattform Verbraucher weiterhin durch "..." unterstützt werden würden. Ferner seien die Anfragen über die Online-Plattform gerade dazu bestimmt, dort veröffentlicht zu werden. Das Risiko eines derart irreversiblen Eingriffs in Art. 12 GG müsse die Antragstellerin nicht hinnehmen.
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Die Antragsgegnerin teilte dem Gericht zudem mit Schriftsätzen vom 29.10.2019 bzw. 05.12.2019 mit, dass bis zur Entscheidung über den Eilantrag von Vollzugs- und Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen wird sowie dass - im Falle der Ablehnung des Eilantrag durch das Gericht - die streitgegenständlichen Informationen frühestens 10 Tage nach Ablauf der Beschwerdefrist für die Antragstellerin an die Beigeladene herausgeben werden.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im Eil- und Klageverfahren (B 7 K 19.1025) und auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
II.
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Ausweislich der Anträge im Schriftsatz vom 28.10.2019 beantragt die Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14.10.2019 anzuordnen, die Vollziehung des Bescheides auszusetzen und der Antragsgegnerin die Informationsveröffentlichung zu untersagen (Ziffer 1). Neben diesen kumulativen Anträgen (vgl. § 44 VwGO analog) wird zudem hilfsweise der Erlass eines vorläufigen Beschlusses bis zur Entscheidung über die vorstehenden Anträge beantragt (Ziffer 2).
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Die Anträge bleiben ohne Erfolg.
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1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.10.2019 ist zulässig, aber nicht begründet.
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a) Der Antrag ist zulässig.
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aa) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG ist statthaft, da die in der Hauptsache statthafte Drittanfechtungsklage in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Vorliegend geht die Antragsgegnerin von einem Fall der festgestellten, nicht zulässigen Abweichungen von Anforderungen des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches, § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a VIG bzw. von unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. c VIG aus, was im Ergebnis auch inhaltlich zutreffend ist (vgl. hierzu auch die nachfolgenden Ausführungen in der Begründetheit).
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bb) Die Antragstellerin ist analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. (Inhalts-) Adressat des angegriffenen Bescheids ist zwar die Beigeladene, jedoch kann die Antragstellerin die Verletzung drittschützender Normen geltend machen. Die Antragstellerin könnte durch die Weitergabe der Daten durch die Antragsgegnerin in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG verletzt sein. Darüber hinaus sieht § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG auch den Schutz privater Belange vor. Hiernach entfällt der Anspruch auf Informationsgewährung, wenn die dort abschließend aufgezählten Belange berührt werden. Die Veröffentlichung von Informationen über Mängel im Betrieb der Antragstellerin kann möglicherweise auch zu einer Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG führen (BVerfG, B.v. 21.3.2018 - 1 BvF 1/13 - juris; VG Würzburg, B.v. 8.1.2018 - W 8 S 17.1396 - juris; VG Bayreuth, B.v. 8.4.2019 - B 7 S 19.286 - juris; VG München, B.v. 14.10.2019 - M 32 SN 19.1569 - juris).
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b) Der Antrag ist jedoch unbegründet.
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Gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung über den Antrag im vorläufigen Rechtsschutz ergeht auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung sind neben den öffentlichen Belangen vor allem die kollidierenden Interessen des Adressaten und des Dritten zu beachten. Gegenstand der Interessensabwägung ist daher insbesondere das private Interesse der Antragstellerin, dass vorläufig vom Vollzug des Bescheides Abstand genommen wird (Aussetzungsinteresse) und - auf der anderen Seite - das Vollzugsinteresse der Beigeladenen am sofortigen Erhalt der begehrten Informationen. Zur Bewertung der Interessen ist maßgeblich auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs der belasteten Antragstellerin abzustellen. In der Regel überwiegt das Vollziehungsinteresse, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt nach dem Prüfungsmaßstab des - summarischen - vorläufigen Rechtsschutzverfahrens als rechtmäßig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich ohne Erfolg bleibt. Demgegenüber überwiegt grundsätzlich das Aussetzungsinteresse, wenn sich der Verwaltungsakt nach diesem Maßstab als rechtswidrig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. OVG Greifswald, B.v. 21.2.2019 - 1 M 664.18 - juris; Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80a Rn. 25 f. und 31 ff.; Hoppe in: Eyermann, VwGO, 15.Aufl. 2019, § 80 Rn. 93; Gersdorf in: BeckOK VwGO, Stand: 1.7.2018, § 80a Rn. 69 m.w.N.).
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In Verfahren, in denen - wie vorliegend - das Eilverfahren praktisch die Funktion des Hauptsacheverfahrens einnimmt, ist zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) eine dem Hauptsacheverfahren angenäherte, vertiefte Prüfung der Sach- und Rechtslage geboten (vgl. hierzu Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Februar 2019, § 80 Rn. 411 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 156; Hoppe a.a.O., § 80 Rn. 92; VG München, B.v. 14.10.2019 - M 32 SN 19.1569 - juris). Dass sich der zu gewährleistende (effektive) Rechtsschutz in einer Konstellation wie der Vorliegenden alleine im gerichtlichen Eilverfahren abspielen soll, aber auch kann, war dem Gesetzgeber durchaus bewusst. In der Begründung zum Gesetzesentwurf kommt klar zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber das Interesse der Öffentlichkeit an einer schnellen Information in Kenntnis der durch den Sofortvollzug entstehenden Folgen für betroffene Dritte für "überragend" hält, da nach einem längeren Zeitraum die Informationen "weitgehend wertlos" seien (vgl. BT-Drs. 17/7374, S. 18 f.). Diese Wertung ist im Rahmen der Abwägung ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. VG Karlsruhe, B.v. 16.9.2019 - 3 K 5407.19 - juris; VG Freiburg, B.v. 20.8.2019 - 4 K 2530.19 - juris).
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Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe war der Antrag abzulehnen, da die Aussichten der Klage der Antragstellerin aufgrund der aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen nach summarischer Überprüfung nicht erfolgversprechend sind und auch die darüber hinausgehende reine Interessensabwägung nicht zu Gunsten der Antragstellerin ausfällt.
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aa) Die Hauptsacheklage hat nach der im Verfahren des Eilrechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung keine Aussicht auf Erfolg. Der angegriffene Bescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in drittschützenden Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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(1) Das Verbraucherinformationsgesetz findet auf den vorliegenden Fall Anwendung, insbesondere steht § 1 VIG dem Auskunftsanspruch der Beigeladenen nicht entgegen.
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Nach § 1 VIG erhalten durch das VIG Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Nr. 1) sowie über Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nr. 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Nr. 2), damit der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbessert wird.
49
Diese Vorschrift, die entgegen ihrer amtlichen Überschrift weniger den Anwendungsbereich des VIG als vielmehr dessen Zweck beschreibt, schließt die Anwendung des VIG auf den vorliegenden Fall nicht deshalb aus, weil sich das Informationszugangsbegehren der Beigeladenen nicht unmittelbar auf ein konkretes Erzeugnis oder Verbraucherprodukt bezieht (vgl. BVerwG, U.v. 29.8.2019 - 7 C 29.17 - Pressemitteilung Nr. 60/2019 vom 29.8.2019 - abrufbar unter: https://www.bverwg.de/pm/2019/60; VG Mainz, B.v. 9.10.2019 - 1 L 679.19.MZ - juris; VG München, B.v. 14.10.2019 - M 32 SN 19.1569 - juris). Der Gegenstand des Informationsanspruchs nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ist nämlich nicht auf unmittelbar produktbezogene Informationen beschränkt. Weder im Gesetzeswortlaut noch in der Systematik, Teleologie und Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG finden sich hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Einschränkung (vgl. BayVGH, U.v. 16.2.2017 - 20 BV 15.2208 - juris; bestätigt durch das BVerwG, U.v. 29.8.2019 - 7 C 29.17). Erfasst werden daher auch Abweichungen von dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a bis c VIG genannten Vorschriften im Prozess der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und Lieferung von Produkten. Nicht erforderlich ist ferner, dass die jeweiligen Erzeugnisse gesundheitsschädlich oder unsicher sind (VG Mainz, B.v. 9.10.2019 - 1 L 679.19.MZ - juris; VG München, B.v. 14.10.2019 - M 32 SN 19.1569 - juris).
50
(2) Der von der Beigeladenen geltend gemachte Informationsanspruch nach § 2 Abs. 1 VIG ist auch nicht durch andere Rechtsvorschriften im Sinne des § 2 Abs. 4 VIG ausgeschlossen.
51
Nach § 2 Abs. 4 VIG gelten die Vorschriften des Gesetzes nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind. Aus der im Gesetzestext verwendeten Formulierung "soweit" folgt, dass nur solche Vorschriften als vorrangig in Betracht zu ziehen sind, die denselben Sachverhalt abschließend - sei es identisch, sei es abweichend - regeln. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist zum einen in jedem Einzelfall zu prüfen, ob fachgesetzliche Regelungen entsprechende oder für die Verbraucher günstigere Vorschriften über den voraussetzungslosen Zugang zu behördlichen Informationen enthalten. Zum anderen sollen besondere gesetzliche Vorschriften über Geheimhaltungspflichten sowie Amts- und Berufsgeheimnisse unberührt bleiben. Dies zugrunde gelegt, ist der von der Beigeladenen geltend gemachte Informationsanspruch nach § 2 Abs. 1 VIG nicht durch andere Rechtsvorschriften im Sinne des § 2 Abs. 4 VIG ausgeschlossen. Insbesondere stellt § 40 LFGB keine vorrangige Rechtsvorschrift dar, weil sie nicht denselben Sachverhalt regelt. Während § 2 Abs. 1 VIG den Fall einer antragsgebundenen Informationsgewährung zum Gegenstand hat, betrifft § 40 LFGB die aktive staatliche Informationsgewährung. Der individuelle Auskunftsanspruch einerseits und die aktive staatliche Information der Öffentlichkeit andererseits sind völlig verschiedene Arten der Informationsgewährung, bei denen auch hinsichtlich der wettbewerblichen Auswirkungen mit Blick auf die Intensität und Reichweite der gewährten Information gravierende Unterschiede bestehen (vgl. OVG NW, U.v. 12.12.2016 - 13 A 846/15 - juris; VG München, B.v. 14.10.2019 - M 32 SN 19.1569 - juris).
52
(3) Die begehrten Auskünfte über die Daten der letzten beiden Betriebskontrollen, die Frage, ob es zu Beanstandungen kam sowie die Forderung, bei Beanstandungen die entsprechenden Kontrollberichte zu erhalten, sind auch sachlich vom Informationsanspruch umfasst.
53
Die begehrten Informationen stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG dar; sie sind insbesondere nicht unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG zu subsumieren, da letztere Vorschrift nur allgemeine, vom Einzelfall losgelöste Sachverhalte regelt (VG Mainz, B.v. 9.10.2019 - 1 L 679.19.MZ - juris; VG München, B.v. 14.10.2019 - M 32 SN 19.1569 - juris; Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: November 2018, VIG § 2 Rn. 56; a. A. VG Stade, B.v. 1.4.2019 - 6 B 380/19). Insbesondere stellt die Frage 2 des Antrags, ob es bei den letzten beiden Kontrollen zu Beanstandungen kam, auch keine unzulässige Ausforschungsfrage dar. Die streitgegenständlichen Informationen entstammen der Sphäre der Antragsgegnerin, so dass dem Verbraucher in der Regel in dieser vom Gesetzgeber vorgestellten Standardsituation keine weitergehenden Details zur Verfügung stehen, mit denen er sein Informationsbegehren konkretisieren kann (VG München, B.v. 14.10.2019 - M 32 SN 19.1569 - juris)
54
Der Kontrollbericht der Antragsgegnerin vom 24.06.2019 enthält nach Auffassung der Kammer auch Informationen i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG bestimmt, dass jeder nach Maßgabe des VIG Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen worden sind, hat. Zwar wäre die bloße Feststellung von Abweichungen in einem naturwissenschaftlich-analytischen Sinne (sog. "Beanstandungen") oder die Darstellung des gesamten Kontrollvorgangs (vgl. VG Leipzig, B.v. 11.02.2014, 5 L 555/13 - juris) nicht ausreichend für die Annahme von festgestellten nicht zulässigen Abweichungen (vgl. BayVGH, U.v. 16.2.2017 - 20 BV 15.2208 - juris). Es bedarf vielmehr zusätzlich einer juristisch-wertenden Einordnung, d.h. einer rechtlichen Subsumtion der Kontrollergebnisse durch die zuständige Behörde (so auch VG München, B.v. 14.10.2019 - M 32 SN 19.1569 - juris; VG Würzburg, B.v. 8.1.2018 - W 8 S 17.1396 - juris; VG Regensburg, U.v. 9.7.2015 - RN 5 K 14.1110 - juris; vgl. auch BT-Drs. 17/7374, S. 15). Gesetzlich und nach in der Rechtsprechung teilweise vertretener Ansicht ist eine bestimmte Form der rechtlichen Subsumtion nicht zwingend vorgeschrieben (vgl. BayVGH, U.v. 16.2.2017 - 20 BV 15.2208 - juris). Es ist jedoch erforderlich, dass die konkrete Rechtsnorm oder der konkrete Rechtssatz, gegen den verstoßen wurde, ersichtlich ist. Eine "gedankliche" Subsumtion durch den Lebensmittelkontrolleur vor Ort ist daher nicht ausreichend (so auch VG Ansbach, U.v. 12.6.2019 - AN 14 K 19.00773 - juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die Antragsgegnerin nicht zulässige Abweichungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG - unter Angabe der jeweiligen Rechtsnorm - im Kontrollbericht gewürdigt hat.
55
Die Antragstellerin trägt - nach entsprechender Akteneinsicht - zwar vor, es handle sich im vorliegenden Fall nicht um Feststellungen zu nicht zulässigen Abweichungen von Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG, da keine konkrete Gefahr i.S.d. VO (EG) Nr. 852/2004 und kein Bezug zu einem konkreten Lebensmittel bestehe. Dass eine solche konkrete Gefahr für die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG nicht erforderlich ist sowie dass § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG auch Abweichungen im Prozess der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und Lieferung von Lebensmitteln und nicht nur beim "fertiggestellten" Produkt erfasst, wurde bereits durch das Gericht dargelegt. Soweit gerügt wird, aus dem Kontrollbericht sei nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die der VO (EG) Nr. 852/2004 durchziehenden Grundsätze der Eigenverantwortlichkeit des Lebensmittelunternehmers und den Grundsatz der Flexibilität beachtet und gewürdigt hat, bleibt das Vorbringen ebenfalls erfolglos. Die Tatsache, dass die Antragstellerin ein umfassendes Hygienekonzept vorhält und (noch) keine konkrete Gefahr i.S.d. VO (EG) Nr. 852/2004 gegeben war, steht schon deswegen dem Vorliegen von Feststellungen zu nicht zulässigen Abweichungen im obigen Sinne nicht entgegen, weil die Antragstellerin nicht die Erweiterung oder Anpassung des Hygienekonzeptes gefordert, sondern lediglich - bei der tatsächlichen Umsetzung des von der Antragstellerin entwickelten Konzeptes - Abweichungen festgestellt hat.
56
Nach der glaubhaften Darstellung der Antragsgegnerin handelt es sich bei den anlässlich der Kontrolle am 24.06.2019 festgestellten "Mängeln" auch um nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG genannten Vorschriften. Über die Beschreibung des vorgefundenen Zustands hinaus ist auch im konkreten Fall eine rechtliche Bewertung durch den Kontrolleur erfolgt und die Mängel sind als Verstöße qualifiziert worden. Die entsprechenden Rechtsgrundlagen sind nach Auskunft der Antragsgegnerin im Kontrollbericht genannt worden. Aufgrund des vorlegten Kontrollberichts zu einem anderen Betrieb und der Bestätigung, dass diese Form der Dokumentation, d.h. einschließlich der dort zitierten Rechtsgrundlage, bei allen Betrieben zum Einsatz kommt, spricht alles dafür, dass*der Kontrollbericht Feststellungen zu nicht zulässigen Abweichungen von Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG enthält.
57
Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf Zugang zu Informationen über Abweichungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG nicht voraussetzt, dass die Abweichung durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.8.2019 - 7 C 29.17) oder eine bestimmte Erheblichkeitsschwelle erreicht ist. Eine inhaltliche Prüfung, ob die im Kontrollbericht aufgelisteten Mängel tatsächlich vorliegen, ist ebenfalls im Rahmen des VIG-Anspruchs gesetzlich nicht vorgesehen (VG München, B.v. 14.10.2019 - M 32 SN 19.1569 - juris).
58
Das Gericht geht mangels substantiierten Bestreitens seitens der Antragstellerin in Bezug auf diesen Gesichtspunkt daher davon aus, dass entsprechend der aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zulässige Abweichungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG unter Würdigung des Sachverhalts und der einschlägigen Rechtsvorschriften - hier der VO (EG) Nr. 852/2004 - abschließend aktenkundig festgestellt worden sind (vgl. BVerwG, U.v. 29.8.2019 - 7 C 29.17).
59
(4) Der Antrag der Beigeladenen ist auch nicht rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG, weil er über das Online-Portal "..." gestellt wurde. Die Beigeladene verfolgt damit keine verfahrensfremde Zwecke. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Informationsanspruch sinnwidrig instrumentalisiert wird.
60
Die Beigeladene ist als natürliche Person Berechtigte des Anspruchs auf Informationszugang nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG. Nach dieser Vorschrift hat nach Maßgabe dieses Gesetzes "jeder" Anspruch auf freien Zugang zu den dort näher bezeichneten Informationen. In der amtlichen Begründung zur früheren Fassung des VIG von 2008 wurde dazu ausgeführt, das Gesetz solle "jeder natürlichen oder juristischen Person" einen freien Zugang zu Informationen gewähren, "der von keinem besonderen Interesse oder einer Betroffenheit abhängig ist" (vgl. BT-Drs. 16/1408 S. 9; vgl. dazu BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977 - juris). Dieses "Jedermannsrecht" wird durch die Umschreibung des Anwendungsbereichs in § 1 VIG 2012 nicht eingeschränkt. Zwar ist dort festgelegt, dass "Verbraucherinnen und Verbraucher" freien Zugang zu den dort näher bezeichneten Informationen haben. Der Wortlaut dieser Vorschrift könnte damit auf eine Einschränkung hindeuten. Eine solche einschränkende Auslegung oder teleologische Reduktion widerspricht aber der Entstehungsgeschichte, der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der § 1 und § 2 VIG 2012 (vgl. hierzu ausführlich BayVGH, U.v. 16.2.2017 - 20 BV 15.2208 - juris). Es liegen zudem keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beigeladene lediglich als "Strohmann" für den Portalbetreiber handelt. Sie hat mit Schreiben vom 07.11.2019 glaubhaft dargelegt, dass sie als "umsichtige Hausfrau" - in Anbetracht vieler Lebensmittelskandale - ein persönliches und eigenständiges Informationsinteresse hat. Daher ist nicht ersichtlich, dass die Beigeladene als natürliche Person nur "vorgeschoben" und das Verfahren tatsächlich von "...". bzw. "..." gelenkt wird.
61
Im Übrigen dürfte die Vorschrift des § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG allein das allgemeine Interesse an einer funktionierenden Verwaltung schützen. Sie gesteht der Antragstellerin aber kein subjektives Abwehrrecht zu, eine sie betreffende Auskunftserteilung zu verhindern (vgl. VG Karlsruhe, B.v. 16.9.2019 - 3 K 5407.19 - juris; VG Freiburg, B.v. 20.8.2019 - 4 K 2530.19 - juris; BayVGH, U.v. 16.2.2017 - 20 BV 15.2208 - juris).
62
(5) Soweit der Antragstellerin vortragen lässt, der Antrag der Beigeladenen sei auch vor dem Hintergrund der Kostenfolge des § 7 Abs. 1 VIG rechtsmissbräuchlich, folgt das Gericht dem schon in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen nicht. Im Übrigen vermag das Gericht auch insoweit nicht zu erkennen, dass Regelungen zur Verwaltungskostenpflicht drittschützende Wirkung gegenüber der Antragstellerin entfalten.
63
(6) Offen bleiben kann im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die staatliche Informationsweitergabe an die Beigeladene, die ihren Antrag über die Plattform "..." gestellt hat, aufgrund der zu erwartenden Veröffentlichung auf der Plattform in ihren Auswirkungen einer unmittelbaren staatlichen Information so nahe kommt, dass die Anforderungen, die der Gesetzgeber in § 40 Abs. 1a LFGB sowie das Bundesverfassungsgericht (vgl. B.v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 - juris) an die aktive staatliche Information der Öffentlichkeit gestellt haben, auf die streitgegenständliche Herausgabe von Informationen nach dem VIG übertragbar sind (vgl. hierzu beispielsweise VG Regensburg, B.v. 27.5.2019 - RO 5 S 19.780 - juris; VG Ansbach, U.v. 12.6.2019 - AN 14 K 19.00773 - juris; VG München, B.v. 14.10.2019 - M 32 SN 19.1569 - juris; VG Karlsruhe, B.v. 16.9.2019 - 3 K 5407.19 - juris; VG Freiburg, B.v. 20.8.2019 - 4 K 2530.19 - juris). Die Beigeladene hat nämlich dem Gericht - in Kenntnis etwaiger Schadensersatzansprüche der Antragstellerin - glaubhaft versichert, dass nicht beabsichtigt sei, die erlangten Informationen im Portal "..." zu veröffentlichen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Beigeladene nicht an diese Zusage halten wird. Das gewisse "Restrisiko" hat insoweit die Antragstellerin zu tragen.
64
Lediglich ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass aufgrund des Hinweises im Bescheid, wonach die Weiterverwendung der herausgegebenen Informationen in alleiniger Verantwortung des VIG-Antragstellers liege, nicht unterstellt werden kann, der Antragsgegnerin sei bewusst gewesen, dass der Antrag offenkundig rechtsmissbräuchlich gestellt worden sei und nur darauf abziele, eine rechtswidrige Information im Internet zu veröffentlichen. Insoweit wurde nämlich nur darauf hingewiesen, dass aus Sicht der Antragsgegnerin zwischen der Herausgabe der Informationen an die Beigeladene und einer Veröffentlichung durch die Beigeladene im Internet zu differenzieren sei und Letzteres im alleinigen Verantwortungsbereich des Auskunftsadressaten liege (vgl. auch VG München, B.v. 14.10.2019 - M 32 SN 19.1569 - juris; VG Sigmaringen, B.v. 8.7.2019 - 5 K 3162.19 - juris).
65
(7) Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das über "..." gestellte Auskunftsersuchen der Beigeladenen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 4 VIG abzulehnen sei, weil durch die Bearbeitung des Antrags die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt worden sei. Diese Sichtweise vermag das Gericht schon im Ansatz nicht zu teilen. Zwar sind offensichtlich auch bei der Antragsgegnerin die Auskunftsanträge nach dem VIG angestiegen. Es liegen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass dadurch die Antragsgegnerin bei ihrer (sonstigen) Aufgabenerfüllung beeinträchtigt wird. Im Gegenteil, der Antrag der Beigeladenen ging am 24.09.2019 bei der Behörde ein. Bereits am nächsten Tag wurde die Antragstellerin über den Antrag informiert und zur Äußerung aufgefordert. Der streitgegenständliche Bescheid wurde sodann am 14.10.2019 erlassen. Die Behörde hat daher das Verfahren in rund drei Wochen - und damit deutlich vor Ablauf der Frist des § 5 Abs. 2 Satz 2 VIG - abgeschlossen, ohne dass es offensichtlich zu Beeinträchtigungen im Dienstbetrieb gekommen ist. Im Übrigen dürfte auch die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Nr. 4 VIG allein das allgemeine Interesse an einer funktionierenden Verwaltung schützen und kein drittschützendes Recht gegenüber der Antragstellerin vermitteln (vgl. VG Sigmaringen, B.v. 8.7.2019 - 5 K 3162.19 - juris).
66
(8) Auch gegen die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Art des Informationszugangs bestehen keine rechtlichen Bedenken.
67
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG kann die informationspflichtige Stelle den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Grundsätzlich kann die Beigeladene eine bestimmte Form der Zugangsgewährung verlangen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VIG). Im vorliegenden Fall hat die Beigeladene mit ihrem Antrag die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte in elektronischer Form (E-Mail) beantragt. Die Antragsgegnerin hat dem Antrag des Beigeladenen mit Bescheid vom 14.10.2019 in der Sache stattgegeben und angeordnet, dass die Informationsgewährung durch schriftliche (postalische) Übermittlung des Kontrollberichts erfolgen werde. Zwar entspricht dies nicht dem ausdrücklichen Begehren der Beigeladenen. Sie hat jedoch den mit Bescheid vom 14.10.2019 angekündigten Weg der postalischen Zusendung nicht beanstandet. Vielmehr ist der Bescheid ihr gegenüber bestandskräftig geworden (vgl. VG Karlsruhe, B.v. 16.9.2019 - 3 K 5407.19 - juris; VG München, B.v. 14.10.2019 - M 32 SN 19.1569 - juris).
68
Daneben steht die Art und Weise der Zugangsgewährung grds. im Ermessen der Behörde (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG). Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG jedoch nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Nach Auffassung des beschließenden Gerichts liegt in der vorliegenden Konstellation ein wichtiger Grund i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG für die schriftlich-postalische Informationsgewährung vor. Die Auskunft bzw. die Kontrollberichte enthalten sensible Daten, die bei Weitergabe mittels einfacher E-Mail völlig unzureichend geschützt wären. Auch die theoretisch mögliche Weitergabe oder Veröffentlichung des Kontrollberichts durch die Beigeladene steht der schriftlich-postalischen Auskunftserteilung nicht entgegen. Zum einen beabsichtigt die Beigeladene überhaupt nicht, die Informationen im Internet zu veröffentlichen. Zum anderen sind bei postalischer Bekanntgabe der Informationen - im Gegensatz zur elektronischen Übermittlung - sogar noch weitere "Hürden" bis zur Veröffentlichung im Internet zu überwinden, so dass diese Art der Informationsgewährung für die Antragstellerin "günstiger" ist, als die beantragte elektronische Bekanntgabe. Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, im Interesse der Antragstellerin eine andere Form des Zugangs zu wählen, z. B. durch bloße Akteneinsicht, abstrakte schriftliche Zitate oder mündliche Auskunftserteilung (vgl. VG Karlsruhe, B.v. 16.9.2019 - 3 K 5407.19 - juris; VG München, B.v. 14.10.2019 - M 32 SN 19.1569 - juris). Eine bloße mündliche Information der Beigeladenen erscheint dem Gericht - in Anbetracht der Detailgenauigkeit der Kontrollberichte - ebenfalls nicht zwingend geboten. Entsprechendes gilt für eine Informationsübermittlung im Rahmen einer Akteneinsicht bei der Antragsgegnerin, da auch insoweit die Beigeladene grds. berechtigt ist, Kopien oder Fotos der Akte anzufertigen bzw. anfertigen zu lassen, so dass diese Ablichtungen der Kontrollberichte ebenfalls auf die Online-Plattform hochgeladen werden könnten.
69
(9) Soweit die Antragstellerin vorträgt, der Bescheid stelle (insgesamt) eine ermessensfehlerhafte Entscheidung (Art. 40 BayVwVfG) dar, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Ermessenfehlerhaftigkeit besteht nicht bereits deshalb, weil im Bescheid das VIG nicht umfassend geprüft wurde. Es bedarf nämlich keiner schriftlichen Auseinandersetzung mit sämtlichen Normen des VIG, insbesondere wenn diese (offensichtlich) nicht einschlägig sind. Im Bescheid wird ausgeführt, dass die gemäß § 4 Abs. 1 VIG angeforderte Information antragsgemäß erteilt wird, da keine Ausschluss- oder Beschränkungsgründe greifen, so dass davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin die maßgeblichen Normen des VIG geprüft hat. Da die maßgeblichen Normen des VIG im Wesentlichen kein Ermessen einräumen bzw. die Entscheidung der Antragsgegnerin im Rahmen des § 6 Abs. 1 VIG nicht zu beanstanden ist, erweist sich der Bescheid auch im Ergebnis nicht als ermessensfehlerhaft.
70
Im Übrigen erblickt auch das Gericht keine Ausschluss- oder Beschränkungsgründe nach § 3 VIG. Zwar besteht der Informationsanspruch gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 a VIG wegen entgegenstehender privater Belange nicht, soweit Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt wird. Derartige personenbezogene Daten umfasst das Auskunftsbegehren der Beigeladenen aber nicht. Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf den Ausschluss bzw. die Beschränkung des Informationszugangs zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen berufen. Zwar besteht gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 c VIG der Anspruch wegen entgegenstehender privater Belange nicht, soweit durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart würden. Nach § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG kann jedoch der Zugang zu Informationen u.a. nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG - wie hier - nicht unter Berufung auf das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers sollen festgestellte Rechtsverstöße nicht unter Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse fallen, weil an deren Geheimhaltung kein berechtigtes wirtschaftliches Interesse besteht (VG München, B.v. 14.10.2019 - M 32 SN 19.1569 - juris). Inwieweit darüber hinaus durch die Herausgabe der Kontrollberichte die betriebliche Organisation offengelegt werden würde, ist nicht ersichtlich.
71
(10) Letztlich verstößt die Gewährung der Informationen nicht gegen Grundrechte der Antragstellerin.
72
Insbesondere wird durch die Informationsgewährung weder Art. 12 Abs. 1 GG noch Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Insoweit schließt sich die Kammer vollumfänglich den Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 16. Februar 2017 (20 BV 15.2208 - juris; bestätigt durch BVerwG, U.v. 29.8.2019 - 7 C 29.17) an, auf welche hier ausdrücklich verwiesen wird. Ob eine Veröffentlichung der Kontrollberichte im Internet einen nicht zu rechtfertigten Grundrechtseingriff darstellt, bedarf im Übrigen im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, da die Beigeladene eine solche Veröffentlichung glaubhaft nicht beabsichtigt.
73
(11) Im Ergebnis besteht damit ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass die Hauptsacheklage der Antragstellerin erfolglos bleiben wird.
74
bb) Auch die ergänzende, reine Abwägung der Beteiligteninteressen - unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Herausgabe der Information aufgrund der Entscheidung im Eilverfahren eine "Vorwegnahme der Hauptsache" nach sich zieht - führt nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
75
Das grundsätzliche Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin und der Beigeladenen lässt sich schon aus dem Gesetz herleiten. § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG liegt eine generelle Interessenabwägung zugrunde, nach der dem Interesse am Vollzug entsprechender Entscheidungen ein höheres Gewicht zukommt als dem Interesse, von der beabsichtigten Veröffentlichung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu werden. Dazu tritt das öffentliche Interesse des Verbrauchers an einer zügigen, transparenten und verbraucherfreundlichen Behördenentscheidung. Die Antragstellerin begründet ihr Aussetzungsinteresse damit, eine Übermittlung der beantragten Informationen an den VIG-Antragsteller sei nicht wieder rückgängig zu machen und eine Ablehnung ihres Antrags stelle eine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Diese von der Antragstellerin genannte Problematik war dem Gesetzgeber jedoch durchaus bewusst. Deshalb hat er die gesetzmäßige Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 5 Abs. 4 Satz 1 VIG) auf Fälle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG beschränkt (vgl. hierzu ausführlich: VG München, B.v. 14.10.2019 - M 32 SN 19.1569 - juris). Daher kann der bloße Hinweis auf eine Vorgreiflichkeit und Unumkehrbarkeit der Entscheidung grundsätzlich nicht genügen, das Aussetzungsinteresse zu begründen. Ohne weitergehende Besonderheiten hieße dies letztlich, die ausdrückliche Entscheidung des legislativen Normgebers in der hierzu beantwortenden Frage durch Exekutive und Judikative kompetenzwidrig systematisch auszuhebeln. Somit kann nur in besonderen Einzelfällen, die im Rahmen der Interessensabwägung zu würdigen sind, bei einer offensichtlich erfolglos bleibenden Hauptsacheklage, eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung erfolgen. Vorliegend wurde jedoch durch die Antragstellerin nicht einmal näherer vorgetragen, welche nicht wieder rückgängig zu machende Wirkung einer Informationsbekanntgabe sie tatsächlich fürchtet. Es wird lediglich pauschal auf die "Markt- und Wettbewerbssituation" des Betriebs verwiesen. Denkbar wären somit künftig nachteilige Entscheidungen von Verbrauchern und damit verbundene Umsatzeinbußen. Derartige Befürchtungen sind jedoch vorliegend nicht geeignet, das Interesse an einer Nichtbekanntgabe zu begründen (vgl. OVG NW, U.v. 1.4.2014 - 8 A 654/12 - juris; VG München, B.v. 14.10.2019 - M 32 SN 19.1569 - juris), zumal auch eine Veröffentlichung des Kontrollberichtes auf der Plattform "..." nicht beachtlich wahrscheinlich ist.
76
Im Ergebnis fällt daher auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelöste, reine Abwägung der gegenläufigen Interessen zugunsten des Vollzugsinteresses aus.
77
2. Soweit neben der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt wurde, den Vollzug des Bescheides auszusetzen, bleibt der Antrag ebenfalls ohne Erfolg.
78
Da hinsichtlich dieses Antrag keine gesonderte Begründung erfolgt ist, geht das Gericht davon aus, das es sich hierbei um einen Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 1, Alt. 3 i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO handelt. Zwar wird teilweise vertreten, dass bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung, die kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind, der belastete Dritte entsprechend der vorstehenden Normen die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides - und nicht die Anordnung der der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5, 1. Alt VwGO - zu beantragen hat (vgl. Külpmann in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 1077 m.w.N.). In der Sache ist die Prüfungsdichte des Gerichts aber identisch zum Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, so dass vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden kann.
79
3. Ohne Erfolg bleibt auch der Antrag der Antragsgegnerin, die Informationsveröffentlichung zu untersagen.
80
Dieser Antrag wurde ebenfalls nicht individuell begründet. Soweit damit der Erlass einer Sicherungsmaßnahme nach § 80a Abs. 3 Satz 1, Alt. 3 i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO ("einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter") gemeint sein sollte, ist darauf hinzuweisen, dass der Erlass von Sicherungsmaßnahmen ein besonderes Sicherungsinteresse voraussetzt. Dieses ist nur anzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die angeordnete bzw. wiederhergestellte aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs missachtet werden wird (OVG NRW, B.v. 1.4.2015 - 1 OA 38/15 - juris; BayVGH, B.v. 27.11.2014 - 22 CS 14.2378 - juris). Vorliegend wurde aber weder die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, noch liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin - im Falle einer gerichtlichen Anordnung - die aufschiebende Wirkung der Klage missachtet hätte. Im Gegenteil, die Antragsgegnerin erklärte sogar mit Schreiben vom 29.10.2019 und 05.12.2019, dass bis zu einer Entscheidung im Eilverfahren bzw. - im Falle einer Beschwerde der Antragstellerin - zunächst von Vollzugs- und Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen wird.
81
4. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Erlass eines "Hängebeschlusses" (vgl. hierzu: BayVGH, B.v. 14.12.2018 - 4 CE 18.2578 - juris; OVG Weimar, B.v. 3.5.2002 - 4 VO 48.05 - juris) bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Einer solchen Zwischenverfügung fehlt schon das Rechtsschutzbedürfnis, da die Antragsgegnerin unmittelbar nach Zustellung des Eilantrages bestätigt hat, bis zu einer Entscheidung im Eilverfahren von Vollzugs- und Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Antragstellerin hat als unterlegener Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da die Beigeladene und der Vertreter des öffentlichen Interesses keinen Antrag gestellt und sich mithin keinem Prozesskostenrisiko gem. § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO [analog]).
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6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffern 25.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Da keine Anhaltspunkte hinsichtlich der Höhe der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen im Falle einer Herausgabe der streitgegenständlichen Informationen bestehen, war der Auffangwert in Höhe von 5.000,00 EUR anzusetzen. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Entscheidung hat das Gericht diesen Wert für das vorliegende Verfahren halbiert.