Inhalt

LG Regensburg, Endurteil v. 29.11.2019 – 83 O 1498/19
Titel:

Verbraucherleasingvertrag: Örtliche Zuständigkeit bei negativer Feststellungsklage

Normenketten:
EGBGB Art. 247 § 3 Abs. 2 S. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 5
BGB § 269 Abs. 1, § 270 Abs. 1, § 355 Abs. 2, Abs. 3, § 357a Abs. 1, § 492 Abs. 2, § 495, § 506
ZPO § 12, § 17, § 29, § 256
Leitsatz:
Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung ist als maßgeblicher Erfüllungsort einer auf die Rückabwicklung eines Verbraucherleasingvertrags abzielenden Feststellungsklage - unabhängig von deren konkreter Fassung - der Sitz der Beklagten anzusehen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
örtliche Zuständigkeit, negative Feststellungsklage, Widerrufsrecht, Widerruf, Verbraucherdarlehen, Leasingvertrag
Fundstelle:
BeckRS 2019, 34725

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorlaufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 6.148,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über Ansprüche nach erklärtem Widerruf eines Leasingvertrages.
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Die Parteien schlossen am 19.05.2018 einen Auto-Restwert-Leasingvertrag (privat) mit der Vertragsnr. .... Die Vertragslaufzeit betrug 48 Monate. Der Kläger leistete eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.000,00 € brutto. Die Zahlung monatlicher Leasingraten wurde vom Kläger im Mai 2018 aufgenommen. Hinsichtlich der weiteren Vertragsdetails wird Bezug genommen auf die Anlage B 1. Insgesamt zahlte der Kläger in der Zeit zwischen Vertragsschluss und dem Stichtag Widerruf einen Betrag in Höhe von 2.530,75 €.
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Mit Schreiben vom 06.05.2019 erklärte der Kläger den Widerruf des Leasingvertrages und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis 20.05.2019 zur Rückabwicklung auf. Mit Schreiben vom 13.05.2019 wies die Beklagte die klägerseits geltend gemachten Ansprüche zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.06.2019 wurde die Beklagte sodann erneut, jedoch wiederum erfolglos, zur Rückabwicklung aufgefordert.
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Der Kläger ist der Auffassung, das Landgericht Regensburg sei für die Klage örtlich zuständig. Er habe ein Wahlrecht dahingehend, ob er die Beklagte am Ort ihres Geschäftssitzes oder aber im eigenen Gerichtsbezirk in Anspruch nehmen wolle. Negative Feststellungsklagen seien dort zu erheben, wo die gegenläufige Leistungsklage zu erheben sei. Mithin ergebe sich die örtliche Zuständigkeit aus § 29 Abs. 1 ZPO, sodass auf den Ort abzustellen sei, an welchem entsprechende Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger zu erfüllen seien. Dieser Erfüllungsort sei gemäß § 269 Abs. 1 BGB am Wohnsitz des Klägers in ....
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Des Weiteren führt der Kläger aus, er sei bei Vertragsschluss über das ihm gesetzlich zustehende Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden. Die Vertragsurkunde enthalte nicht sämtliche Pflichtangaben nach § 492 BGB i.V.m. 247 EGBGB. Der von der Beklagten angegebene Gesamtbetrag in Höhe von 5.170,61 € sei fehlerhaft. Dieser sei nach der Legaldefinition in Art. 247 § 3 Abs. 2 S. 1 EGBGB „die Summe aus Nettodarlehensbetrag und Gesamtkosten“. Bei korrekter Berechnung ergebe sich daher ein Gesamtbetrag in Höhe von 6.148,00 €. Ferner habe die Beklagte entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB nicht transparent und inhaltlich unzureichend über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages aufgeklärt. Daneben habe die Beklagte über die Widerrufsfolgen inhaltlich unzutreffend belehrt. Hierin sei ein Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB zu sehen. Schließlich sei aufgrund der nicht vollständig benannten Pflichtangaben die Schutzfiktion des gesetzlichen Musters beseitigt. Dies ergebe sich insbesondere aus der Angabe des Zinsbetrages von 0,00 €, die eine Abweichung von dem gesetzlichen Muster darstelle. Vielmehr sei der Zinsbetrag anzugeben gewesen, der sich an dem tatsächlich vereinbarten Sollzins orientiere.
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Der Kläger ist der Rechtsauffassung, nur eine ordnungsgemäß erteilte, dem Gebot der Deutlichkeit Rechnung tragende Widerrufsinformation könne gemäß § 355 Abs. 2, 3 BGB die Widerrufsfrist in Gang setzen. Aufgrund des Mangels derselbigen habe ihm ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht zugestanden. Mit seiner Erklärung vom 06.05.2019 habe er das Widerrufsrecht wirksam, insbesondere nicht verfristet, gegenüber der Beklagten ausgeübt und den Leasingvertrag wirksam widerrufen. Als Rechtsfolge wandle sich der Leasingvertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis um, wonach die Parteien gemäß § 357a Abs. 1 BGB die beiderseits empfangenen Leistungen herauszugeben hätten. Aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Widerrufsinformation seitens der Beklagten sei der Kläger weder zur Nutzungsentschädigung noch zum Wertersatz verpflichtet. Der Leasingvertrag und die Restschuldversicherung seien verbundene Verträge im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB. Daher sei der Kläger gemäß § 358 Abs. 2 BGB auch nicht mehr an Willenserklärungen gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem verbundenen Vertrages über die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet seien.
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Der Kläger beantragt daher zu erkennen:
1. Es wird festgestellt, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 06.05.2019 die Beklagte aus dem Leasingvertrag vom 19.05.2018 mit der Vertragsnummer ... keine Rechte - insbesondere keinen Anspruch auf Zahlung der Leasingraten (mehr) - herleiten kann.
Im Wege der innerprozessualen Bedingung für den Fall, dass der Klageantrag zu 1) zulässig und begründet ist:
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 2.530,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.06.2019 binnen sieben Tage nach Übergabe des Fahrzeugs Peugeot 108 Style VTi, Fahrgestellnummer ... zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2) in Annahmeverzug befindet.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 650,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt zu erkennen:
Die Klage wird abgewiesen.
Hilfsweise widerklagend:
Es wird festgestellt, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des KFZ der Marke PEUGEOT Modell 108 Style VTi mit der Fahrgestellnummer ... zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit,
der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war.
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Der Kläger beantragt weiter zu erkennen:
Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.
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Die Beklagte erwidert, eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Regensburg sei nicht gegeben, vielmehr sei das Landgericht Darmstadt zuständig nach §§ 12, 17 ZPO. Für die Rückabwicklung eines Verbrauchervertrages nach Widerruf bestehe kein gemeinsamer Erfüllungsort. Vielmehr sei dieser gemäß § 29 ZPO i.V.m. §§ 269, 270 BGB für jede Schuld gesondert zu bestimmen. Soweit der Kläger Zahlung begehre, sei auf die gesetzliche Zweifelsregelung des § 270 Abs. 1 BGB zurückzugreifen und die streitgegenständliche Geldschuld bei der Beklagten zu erfüllen. Das Landgericht Regensburg sei auch nicht für die negative Feststellungsklage örtlich zuständig. Auf § 29 ZPO könne sich der Kläger nicht berufen. Die Anwendung der Spiegelbildformel führe schlicht zu einer Umgehung der allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der ZPO.
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Die Beklagte ist der Ansicht, der Feststellungsantrag unter Ziffer 1. der Klageanträge sei wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig. Das Begehren des Klägers, die Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis feststellen zu lassen, decke sich mit dem Interesse an der Rückgewahr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Dem Kläger sei daher eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar.
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Ferner meint die Beklagte, dass dem Kläger ein Widerrufsrecht nicht (mehr) zustehe. Die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß am 19.05.2018 unter Angabe aller Pflichtangaben erfolgt Folglich sei die Widerrufsfrist in Gang gesetzt worden und die tatsächliche Ausübung des Widerrufsrechts mit Schreiben vom 06.05.2019 daher verfristet. Der Gesamtbetrag belaufe sich auf 5.170,61 € und sei daher im Leasingvertrag korrekt angegeben worden. Ferner habe die Beklagte das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB ordnungsgemäß angegeben Der Leasingvertrag sei mit einer festen Laufzeit geschlossen worden, sodass dem Kläger ohnehin kein ordentliches Kündigungsrecht zustehe. Folglich seien auch weitere Angaben hierzu entbehrlich. In Ziffer 7 der Allgemeinen Vertragsbedingungen sei der Kläger überobligatorisch auf sein außerordentliches Kündigungsrecht hingewiesen worden. Auch die Angabe eines Tageszinses von 0,00 € sei zutreffend, gerade nicht irreführend und verstoße nicht gegen Art. 247 §§ 6 Abs. 2 S. 1 und 2, 12 Abs. 1 Nr. 2 b) EGBGB. Vielmehr werde der durchschnittliche Verbraupher durch diese Regelung gerade dazu ermutigt, von einem etwaigen Widerrufsrechten Gebrauch zu machen, könne er doch aufgrund der Widerrufsregelung davon ausgehen, es seien keine Zinsen für den Vertragszeitraum zu zahlen. Hierüber sei auch der Kläger eindeutig und zweifelsfrei belehrt worden. Im Übrigen seien das gesetzliche Muster der Anlage 7 EGBGB verwendet und die Gestaltungshinweise zutreffend umgesetzt worden. Daher ist die Beklagte der Auffassung, sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung berufen zu können.
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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf deren Schriftsätze mitsamt Anlagen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist weder zulässig noch begründet und war daher vollumfänglich abzuweisen.
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1. Die Klage ist bereits unzulässig
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Es fehlt an der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Regensburg. Diese ergibt sich insbesondere nicht aus § 29 ZPO.
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Der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten ist gemäß §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO an deren Sitz in Darmstadt begründet.
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Das Gericht verkennt nicht, dass nach überkommener, inzwischen aber zunehmend kritisierter Auffassung für negative Feststellungsklagen grundsätzlich jedes Gericht zuständig sein soll, das für eine Leistungsklage umgekehrten Rubrums zuständig wäre (wie hier auch LG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juli 2019, Az. 10 O 202/18). Diese sog. „Spiegelbildformel“ erscheint jedoch bereits im Ansatz fragwürdig, da sie das allgemeine, in § 12 ZPO verankerte und der prozessualen Waffengleichheit dienende Prinzip des „actor sequitur forum rei“ aus den Angeln hebt (vgl. LG Düsseldorf, a. a O.). Das „Spiegelbildprinzip“ kann daher allenfalls - als Ergebnis einer jeweils zweckgerichteten, teleologischen Auslegung der einzelnen Zuständigkeitsgründe - für ausschließliche oder besondere Gerichtsstände, die primär an die Sachnähe anknüpfen (wie z.B. § 29 Abs. 1 ZPO und § 32 ZPO), in Betracht kommen, nicht aber für den - ausschließlich an die Parteinähe anknüpfenden - allgemeinen Gerichtsstand nach § 12 ZPO (vgl. LG Düsseldorf, a.a.O.)
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Unter der vorstehenden Prämisse besteht weder in Bezug auf die mit dem Hauptantrag zu 1. begehrte Feststellung, dass die Beklagte aufgrund des Widerrufs aus dem verfahrensgegenständlichen Leasingvertrag keine Rechte (mehr) herleiten könne, noch in Bezug auf die mit dem Hilfsantrag zu 2. erstrebte Verurteilung der Beklagten auf Rückzahlung geleisteter Leasingraten sowie die Feststellung des Annahmeverzugs (Hilfsantrag zu 3.) ein Gerichtsstand am Wohnsitz des Klägers.
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Wurde der Leasingvertrag - wie hier - nicht als sog. Haustürgeschäft geschlossen (§ 29c Abs. 1 ZPO), kommt allenfalls der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts gemäß § 29 Abs. 1 ZPO in Betracht. Hiernach ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
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Das Gericht verkennt nicht, dass für eine auf die Erbringung der nach dem Leasingvertrag geschuldeten Raten gerichtete Leistungsklage der Beklagten nicht nur der allgemeine Gerichtsstand gemäß §§ 12, 13 ZPO, sondern auch der besondere Gerichtsstand gemäß § 29 Abs. 1 ZPO am Wohnsitz des hiesigen Klägers begründet wäre. Hieraus entsprechend der (einschränkend ausgelegten) „Spiegelbildformel“ auf einen identischen Gerichtsstand für die negative Feststellungsklage zu schließen, würde jedoch die Besonderheiten der vorliegenden Fallkonstellation verkennen (so auch LG Düsseldorf, a.a.O.).
22
Das Gericht vertritt im Anschluss an die genannte Entscheidung des LG Düsseldorf vom 19. Juli 2019 die Auffassung, dass bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung als maßgeblicher Erfüllungsort einer auf die Rückabwicklung eines Verbraucherleasingvertrags abzielenden Feststellungsklage - unabhängig von deren konkreter Fassung - der Sitz der Beklagten anzusehen ist.
23
Die hier - sinngemäß - begehrte (negative) Feststellung, dass der Kläger der Beklagten ab dem Zeitpunkt des Widerrufs keine Leasingraten zu leisten hat, ist betreffend das Klageziel vergleichbar mit der (positiven) Feststellung der infolge des wirksamen Widerrufs erfolgten Umwandlung des Leasingvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis (vgl. BGH, Beschluss vom 04.12.2018, XI ZR 196/18). Für das wirtschaftliche Interesse an jener Feststellung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Hauptforderung maßgeblich, die der Leasingnehmer beanspruchen zu können meint, mithin der Anspruch auf Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leasingraten. Als Konsequenz dieser Sichtweise muss dieser Anspruch auch im Rahmen der negativen Feststellungsklage als die streitige Verpflichtung im Sinne von § 29 Abs. 1 ZPO angesehen werden (so auch LG Düsseldorf, a.a.O.).
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Die Verpflichtung zur Rückgewähr der Leasingraten hätte die Beklagte - einen wirksamen Widerruf unterstellt - nach allgemeinen Regeln (§§ 269 Abs. 1 und 2, 270 Abs. 4 BGB) an ihrem Sitz zu erfüllen.
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Im vorliegenden Fall kann kein Zweifel bestehen, dass das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Rückabwicklung des Leasingvertrags im Schwerpunkt auf den Rückerhalt der erbrachten Leasingraten, und nicht auf die Befreiung von der Verpflichtung zur Erbringung weiterer Raten gerichtet ist. Wenn der Kläger in dieser Situation gleichwohl nicht (zumindest auch unbedingt) die naheliegende Leistungsklage, sondern im Hauptantrag ausschließlich eine negative Feststellungsklage erhebt, kann dies allein von dem aus Sicht des Gerichts rechtsmissbrauchlichen Bestreben getragen sein, sich in Kenntnis des Umstandes, dass das Landgericht Darmstadt als allgemeiner Gerichtsstand der Beklagten in ständiger Rechtsprechung Klagen wie diese - völlig zu Recht, wie noch aufzuzeigen sein wird, - vollumfänglich abweist, einen für eine Leistungsklage nicht bestehenden Gerichtsstand an seinem Wohnsitz (vgl. den für den Fall des Eintritts der innerprozessualen Bedingung gestellten Hilfsverweisungsantrag) zu verschaffen. Da dieses Ziel zweifellos nicht vom Sinn und Zweck des § 29 Abs. 1 ZPO gedeckt ist, kann diese Vorschrift im vorliegenden Fall auch nicht Anknüpfungspunkt für das „Spiegelbildprinzip“ sein.
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Trotz entsprechender Zuständigkeitsrüge der Beklagten wurde von der Klagepartei ein den Hauptantrag umfassender Verweisungsantrag nicht gestellt.
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2. Die Klage ist im Übrigen auch unbegründet.
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a) Dem Kläger stand nach §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1, 506 Abs. 1 BGB grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Bei Bestehen eines Widerrufsrechts gemäß § 495 BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung läuft dieses Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 2 BGB für 14 Tage ab Vertragsschluss. Die Widerrufsfrist beginnt nur dann nicht zu laufen, wenn der Verbraucher zum einen nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde und der Leasinggeber sich zum anderen nicht auf den Schutz des gesetzlichen Musters der Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB berufen kann. Außerdem beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher im Vertrag alle weiteren Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247, §§ 6-13 EGBGB mitgeteilt worden sind.
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b) Die Widerrufsbelehrung ist vorliegend nach Auffassung des Gerichts allerdings nicht zu beanstanden und die erforderlichen Pflichtangaben sind in ausreichender Art und Weise enthalten. Der Widerruf der Klagepartei mit Schreiben vom 06.05.2019 ist daher nicht wirksam, da zu diesem Zeitpunkt die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 BGB bereits abgelaufen war.
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aa) Zunächst wurde der Gesamtbetrag zutreffend in dem Leasingvertrag angegeben. Dieser belief sich auf 5.170,61 €. Auf die aus Sicht des Gerichts korrekte Berechnung der Beklagtenpartei wird in diesem Zusammenhang zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen. Die Vertragsangaben sind daher auch im Lichte von Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden.
31
bb) Die Beklagte hat auch, wie es Artikel 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB erfordert, in hinreichend transparenter und korrekter Form das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages angegeben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Parteien einen Leasingvertrag mit einer festen Laufzeit abgeschlossen haben und infolge dessen dem Kläger ohnehin ein ordentliches Kündigungsrecht nicht zusteht. Im Übrigen ist auch auf das immer bestehende außerordentliche Kündgungsrecht im Leasingvertrag unter Ziffer 7. hingewiesen worden. Dabei war es auch aus Sicht des hiesigen Gerichts nicht erforderlich, die Vorschrift des § 314 BGB ausdrücklich zu nennen in Angesicht dessen, dass die Beklagte das einzuhaltende Kündigungsverfahren verständlich dargestellt hat (vgl. u.a. LG Darmstadt, Urteil vom 22. Oktober 2019, Az. 2 O 131/19).
32
cc) Der wirksamen Belehrung über das Widerrufsrecht steht auch nicht entgegen, dass in der Widerrufsinformation der im Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung pro Tag zu zahlende Zinsbetrag mit 0,00 Euro angeben wird. Diese Angabe ist weder widersprüchlich noch ein Verstoß gegen Artikel 247 § 6 Abs. 2 Nr. 1 u. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB. Die Belehrung als solche ist eindeutig und zweifelsfrei. Im Übrigen wirkt sie sich auch zugunsten des Klägers aus und nicht zuletzt steht es der Beklagten auch frei, im Falle eines wirksamen Widerrufs auf Sollzinsen zu verzichten, so dass die Angabe eines Zinsbetrages mit 0,00 Euro auch zutreffend und nicht verwirrend ist in Anbetracht dessen, dass es sich hierbei um eine exakte Zahlenangabe handelt (so auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.07.2019, Az. 24 U 230/18).
33
dd) Entgegen der Auffassung der Klagepartei kann sich die Beklagte im Übrigen nach Auffassung des Gerichts auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung berufen, weil die Beklagte das gesetzliche Muster der Anlage 7 EGBGB verwendet hat. Die Gestaltungshinweise wurden dabei in aus Sicht des Gerichts zutreffender Weise umgesetzt.
34
ee) Weitergehende, noch erörterungsrelevante Fehler in den von der Beklagten verwendeten Vertragsunterlagen sind aus Sicht des Gerichts nicht zu erkennen, so dass die Klage schließlich auch als unbegründet abzuweisen war.
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3. Da die Klage im Klageantrag zu 1) nach Ansicht des Gerichts weder zulässig noch begründet ist, war mangels Eintritts der entsprechenden innerprozessualen Bedingung weder zu entscheiden über die weiteren Klageanträge zu 2) bis 4) noch über die Hilfswiderklage.
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4. a) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, weil der Kläger vollumfänglich unterlegen ist.
37
b) Die Entscheidung über die vorlaufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1, 2 ZPO.