Inhalt

VG Würzburg, Beschluss v. 27.12.2019 – W 7 M 19.30184
Titel:

Notwendige Aufwendungen der Beteiligten bei einem auswärtigen Anwalt

Normenkette:
VwGO § 162
Leitsatz:
Die Kosten für einen nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt sind grundsätzlich nicht im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO notwendig, wenn der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits durch einen im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt vertreten war. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Notwendige Aufwendungen der Beteiligten, Anwaltswechsel, Erinnerung, Aufwendung, Notwendigkeit, Gerichtsbezirk, auswärtiger Anwalt
Fundstelle:
BeckRS 2019, 34038

Tenor

I. Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Januar 2019 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin (Erinnerungsführerin) hat die Kosten des gebührenfreien Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Gründe

1
Das Gericht entscheidet über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss in der Besetzung, in der die zugrunde liegende Kostenentscheidung getroffen wurde (Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 165 Rn. 7), im vorliegenden Verfahren also durch die Einzelrichterin.
2
Die Erinnerung ist zulässig (§§ 165, 151 VwGO), jedoch nicht begründet. Die außergerichtlichen Aufwendungen der Klägerin des Verfahrens W 7 K 16.32768 wurden zutreffend auf 119,55 EUR festgesetzt.
3
Gemäß § 162 Abs. 1 VwGO sind Kosten die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Zwar sind gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig, allerdings nur dann, wenn sie im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO notwendig sind. Demgemäß sind Anwaltskosten nur bis zur Grenze der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Ausgaben erstattungsfähig. Zwar steht es den Beteiligten frei, sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt ihrer Wahl vertreten zu lassen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass alle Aufwendungen für jeden beliebigen Rechtsanwalt im vollen Umfang vom unterlegenen Prozessgegner zu erstatten sind. Maßgeblich ist vielmehr, dass die entstandenen Aufwendungen notwendig sind. Vorliegend war die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung durch einen im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen im Asylrecht vertreten. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die Vertretung durch einen nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt notwendig im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO geworden ist. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Januar 2019 sowie im Vorlageschreiben vom 24. Januar 2019 Bezug genommen.
4
Die Erinnerung war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Das Verfahren ist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG entsprechend); eine Streitwertfestsetzung ist deshalb nicht erforderlich.