Inhalt

VG München, Beschluss v. 13.12.2019 – M 12 S 19.34141
Titel:

Kein weiteres Asylverfahren nach erfolglosem Abschluss des Erstverfahrens in sicherem Drittstaat

Normenketten:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 36 Abs. 4, § 71a Abs. 1, Abs. 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
EMRK Art. 3
VwVfG § 51 Abs. 1
Leitsätze:
1. § 71a AsylG setzt den erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem  sicheren Drittstaat voraus. Hierbei muss der vorangegangene negative Ausgang eines Asylverfahrens in einem Mitgliedstaat durch Sachentscheidung festgestellt werden und feststehen; bloße Mutmaßungen genügen nicht (Rn. 20). (redaktioneller Leitsatz)
2. In Nigeria besteht grundsätzlich die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung, Repressionen Dritter sowie Fällen massiver regionaler Instabilität durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen (Rn. 29). (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Herkunftsland: Nigeria, Zweitantrag, Wiederaufgreifensgründe (verneint), nationale Abschiebungsverbote (verneint), Asylrecht, Nigeria, erfolgloser Abschluss des Asylverfahrens, sicherer Drittstaat, Wiederaufgreifensgründe, inländische Fluchtalternative, nationales Abschiebungsverbot, Existenzminimum
Fundstelle:
BeckRS 2019, 33926

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller, nach eigenen Angaben nigerianischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben im Dezember 2017 von Italien kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am 15. Januar 2018 einen Asylantrag.
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In der Behördenakte findet sich ein Eurodac-Treffer der Kategorie 1 für die Republik Italien.
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In seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 17. Januar 2018 gab er im Wesentlichen an, er habe bereits in Italien einen Asylantrag gestellt. Dieser sei abgelehnt worden und sei, da er sich keinen Rechtsanwalt gehabt habe, abgeschlossen. Er habe seine Asylgründe bereits in Italien angegeben, neue seien nicht hinzugekommen, er sei auch nicht in Nigeria gewesen seit der Ablehnung in Italien. Sein Vater habe die Familie verlassen, als er ein Kind gewesen sei, die Mutter sei verstorben, als er die Primary School besucht habe. Ab dem 12. Lebensjahr habe er sich als Tagelöhner und Autowäscher durchgeschlagen und die jüngere Schwester versorgt. Der Verdienst habe zum Überleben gereicht. Die Schwester lebe noch im Heimatort, weitere Verwandte kenne er nicht, seine Mutter habe aber einige Schwestern gehabt. Der Vater sei nach den Erzählungen der Mutter von einem Mann getötet worden, der ein dem Vater gehörendes Landstück für sich haben wollte. Der Kläger selbst sei von diesem Mann ebenfalls bedroht worden, als er das Grundstück von dem Mann zurückgefordert habe. Dieser könne ihn überall in Nigeria finden. Bei der Polizei sei er nicht gewesen, diese würde ihm nicht helfen. Er habe weder Angehörige in Deutschland, noch sei er krank.
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In der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am gleichen Tag gab der Antragsteller an, er habe eine Freundin in Italien gehabt, diese sei zum Zwecke der Prostitution dorthin gebracht worden. Die Frau, die seine Freundin nach Italien gebracht habe, fordere 30.000 EUR von ihr. Da sie nicht mehr habe arbeiten wollen, habe die Frau die Summe von ihm gefordert und fünf Männer zu ihm geschickt, die das Geld eintreiben sollten. Zur Freundin habe er keinen Kontakt mehr, die Frau wisse nur, dass er aus Edo-State sei, aber nicht aus welcher Ortschaft.
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Bei der Regierung von Oberbayern gab der Antragsteller am 29. Januar 2018 an, er habe noch eine Schwester mit Ehemann in …, weiter gebe es einen Onkel väterlicherseits. Dokumente habe der Vater aufbewahrt. Zunächst gab er an, der Vater sei verstorben, als der Antragsteller sich in Libyen aufgehalten habe, auf Nachfrage dann, dass er den Vater nie gekannt habe und die Mutter verstorben sei, als er in Libyen war.
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Ein Bescheid vom 5. Februar 2018 im sog. Dublin-Verfahren wurde am 7. August 2018 aufgehoben, weil die Überstellungsfrist abgelaufen war.
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Mit Schreiben vom 4. September 2019 teilte die Republik Italien mit, der Antragsteller sei seit dem 28. Dezember 2016 untergetaucht gewesen, der Antrag auf internationalen Schutz sei abgelehnt worden („Italy refused him the international protection“). Mit Schreiben vom 5. September 2019 wurde weiter ausgeführt, der Antrag sei am 9. Dezember 2015 abgelehnt worden. Der Antragsteller habe keinen internationalen Schutz in Italien erhalten. Es seien keine Klagen anhängig („There are no pending appeals“). Das Dublin-Verfahren sei in Italien abgeschlossen („In Italy the Dublin procedure is closed“).
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Mit streitgegenständlichen Bescheid vom 14. November 2019 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2), drohte dem Kläger unter Gewährung einer Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides die Abschiebung nach Nigeria an (Nr. 3) und ordnete eine Einreise- und Aufenthaltsverbot an, dass auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde (Nr. 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei unzulässig, weil der Kläger keine neuen, sich seit seinem Verfahren in Italien zu seinen Gunsten geänderten Gründe vorgetragen habe. Der Kläger sei nicht erneut in Nigeria gewesen. Zudem habe er keine neuen Beweismittel vorgelegt. Abschiebungsverbote lägen nicht vor, der Kläger sei jung, gesund und erwerbsfähig. Er habe keine Unterhaltsverpflichtungen und könne sich bei einer Rückkehr nach Nigeria sein eigenes Existenzminimum erwirtschaften. Die Wiedereinreisesperre werde auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet, da der Kläger keine wesentlichen Bindungen im Bundesgebiet habe und es sich um einen Asylzweitantrag handele.
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Mit Schriftsatz vom … November 2019, am gleichen Tag bei Gericht eingegangen, hat die Klägerbevollmächtigte Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben (M 12 K 19.34140). Zugleich hat sie beantragt,
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hinsichtlich der Abschiebungsandrohung die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
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Zur Begründung wurde auf das bisherige Vorbringen des Klägers verwiesen.
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Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 25. November 2019,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie verwies zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Weiter änderte sie die Nummer 3 des Bescheides dahingehend, dass die Ausreisefrist erst mit Bekanntgabe der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO beginne.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die Behördenakte Bezug genommen.
II.
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Die Entscheidung ergeht nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
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Der zulässige Antrag ist unbegründet.
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Gemäß §§ 71a Abs. 4, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung im Falle eines Zweitantrages, der nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führt, nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - DVBl 1996, 739 - juris Rn. 99). Dies ist vorliegend im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht der Fall.
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1. Rechtsgrundlage für die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids getroffene Entscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Nach § 71a Abs. 1 AsylG ist dann, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens - wie vorliegend - zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Andernfalls ist der Antrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abzulehnen.
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§ 71a AsylG setzt damit den erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat voraus (BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris Rn. 22 ff.; BayVGH, U.v. 3.12.2015 - 13a B 15.50069 - juris Rn. 24 ff.). Hierbei muss der vorangegangene negative Ausgang eines Asylverfahrens in einem Mitgliedstaat durch Sachentscheidung festgestellt werden und feststehen; bloße Mutmaßungen genügen nicht (Bruns in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, zu § 71a AsylG, Rn. 3 und 9, m.w.N.). Das bedeutet, dass das Bundesamt zu der gesicherten Erkenntnis hat gelangen müssen, dass das Asylerstverfahren mit einer für den Asylsuchenden negativen Sachentscheidung abgeschlossen wurde, um sich in der Folge auf die Prüfung von Wiederaufnahmegründen beschränken zu dürfen.
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Dies ist vorliegend der Fall. Auf ein Informationsersuchen nach Art. 34 Dublin III-VO hat der Mitgliedstaat Italien die erbetenen Informationen mit Schreiben vom 4. und 5. September 2019 übermittelt. Demnach wurde der in Italien gestellte Asylantrag des Antragstellers am 9. Dezember 2015 abgelehnt und gegen diese Entscheidung keine Rechtsmittel eingelegt. Im Übrigen stimmen diese Angaben auch mit denen des Antragstellers überein. Damit ist die Antragsgegnerin ihrer Amtsermittlungspflicht hinreichend nachgekommen.
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Zu Recht hat das Bundesamt auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG verneint. Gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind. Der Antrag ist nach § 51 Abs. 2 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Nach § 51 Abs. 3 VwVfG muss der Wiederaufgreifensantrag binnen drei Monate ab Kenntniserlangung gestellt werden.
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Der Vortrag des Antragstellers enthält keine Angaben, die darauf schließen lassen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gegeben sind. Wie das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, ist ein schlüssiger und objektiv geeigneter Sachvortrag erforderlich, um das Vorliegen der Wiederaufgreifensvoraussetzungen nach § 51 Abs. 1 VwVfG zu bejahen. Soweit das Gesetz verlangt, dass eine Änderung zugunsten des Betroffenen vorliegt, beinhaltet dies zwar nicht die zusätzliche Voraussetzung, dass auch die neue Entscheidung zugunsten des Betroffenen ergehen muss. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr, dass die Änderung der Sachlage geeignet ist, sich möglicherweise zu Gunsten des Betroffenen auszuwirken.
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Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Antragsteller hat nichts vorgetragen, aus dem sich eine nachträgliche Änderung der Sachlage i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG ergeben könnte. Soweit der Antragsteller angegeben hat, er werde wegen eines Grundstücks des Vaters von einem Mann verfolgt, handelt es sich um ein Ereignis, das zeitlich vor der Ausreise aus Nigeria liegt und bereits im Asylverfahren in Italien vorgetragen und geprüft wurde. Es handelt sich hierbei somit nicht um eine geänderte Sachlage. Da sich hinsichtlich der Beurteilung dieses Sachverhalts auch keine Rechtsänderung ergeben hat, scheidet auch ein Anspruch auf Durchführung eines Zweitverfahrens i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG aus. Soweit der Antragsteller weiter vorgetragen hat, dass er von Leuten der Frau, die seine damalige Freundin nach Italien gebracht hat, bedroht wurde, bezieht sich der Vortrag schon nicht auf eine Verfolgung in Nigeria, sondern in Italien. Im Übrigen ist der vage und pauschale Vortrag auch nicht geeignet, die Möglichkeit einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit drohenden Verfolgung im Heimatland aufzuzeigen (s.u.). Auch neue relevante Beweismittel wurden nicht eingereicht. Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.
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2. Auch bestehen keine ernstlichen Zweifel im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin in Ziffer 2 des Bescheids des BAMF feststellte, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen.
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Der Antragsteller hat eine drohende Verfolgung in Nigeria infolge eines Konflikts um ein Grundstück seines Vaters oder Schulden seiner Freundin in Italien nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
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Hinsichtlich eines vom Asylsuchenden geltend gemachten individuellen Verfolgungsschicksals muss das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Herkunftsstaat befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu. Demgemäß setzt ein Asylanspruch bzw. die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen. Der Asylbewerber muss die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vortragen, er muss kohärente und plausible wirklichkeitsnahe Angaben machen (vgl. BVerwG, U.v. 8.5.1984 - 9 C 141/83 - juris Rn. 11). Werden im Laufe des Verfahrens ohne plausible Erklärung unterschiedliche Angaben gemacht, enthält das Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche, erscheinen die Darstellungen nach den Erkenntnismaterialien, der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar oder wird das Vorbringen im Laufe des Verfahrens ohne ausreichende Begründung erweitert oder gesteigert und insbesondere ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren eingeführt, so kann den Aussagen in der Regel kein Glauben geschenkt werden.
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Der Vortrag des Antragstellers ist äußerst vage und detailarm geblieben, so blieb schon völlig im Dunkeln, wann der Vorfall mit dem Mann gewesen sein soll, wie der Antragsteller angeblich bedroht worden sei und wann der Mann seinen Vater getötet habe. Zudem ist der Vortrag des Antragstellers widersprüchlich, wenn er einerseits angab, seine Mutter sei gestorben, als er in Libyen gewesen sei, andererseits beim Bundesamt aber ausführte, sie sei schon gestorben, als er noch die Primary School besucht habe. Auch die Angaben gegenüber der Regierung von Oberbayern, dass sein Vater, den er angeblich nie gekannt habe, seine gesamten Dokumente besitze, ist ein solcher nicht aufklärbarer Widerspruch. Auch hinsichtlich der Bedrohung durch die Frau, die seine damalige Freundin nach Italien gebracht hat, ist der Vortrag oberflächlich geblieben. Nach Aussage des Antragsteller habe er keinen Kontakt mehr zu der Freundin oder der Frau und diese wisse lediglich, dass er aus Edo State komme, aber nicht, woher genau. Es ist daher schon nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Antragsteller in einem Bundesstaat mit annähernd 18.000 km² Fläche und einer Einwohnerzahl von über 4.000.000 Menschen von dieser Frau gefunden werden könnte.
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Unabhängig davon ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Antragsteller eine landesweite Verfolgung durch diesen Mann oder die Madame seiner damaligen Freundin drohen würde. Nach den vorliegenden Erkenntnissen besteht grundsätzlich die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung, Repressionen Dritter sowie Fällen massiver regionaler Instabilität durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 10. Dezember 2018 [Stand: Oktober 2018] Ziff. II.3). Dem Antragsteller kann zugemutet werden, sich in anderen Gebieten im Süden und Südwesten des Landes, insbesondere den Großstädten, niederzulassen. Angesichts der Größe Nigerias und der fehlenden Meldepflicht ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Antragsteller in ganz Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch diese Personen drohen würde. Es ist ihm insbesondere auch aufgrund seiner individuellen Situation zuzumuten, dass er sich an einem solchen für ihn ungefährlichen Ort in Nigeria niederlässt, den er auch sicher und legal erreichen kann. Insbesondere ist gemessen an der individuellen Situation des Klägers (s.u.) davon auszugehen, dass er auch in einem anderen Landesteil in der Lage sein wird, für sich eine Lebensgrundlage zu erwirtschaften.
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Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG lassen sich auch nicht aus den schwierigen Lebensbedingungen in Nigeria ableiten. Das Gericht verkennt nicht, dass nach der derzeitigen Erkenntnislage die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage für die Mehrheit der Bevölkerung in Nigeria problematisch ist. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung, nach den vorliegenden Erkenntnissen 70 - 80% der Bevölkerung, lebt am Existenzminimum bzw. 65 - 70% lebt unterhalb der Armutsgrenze von einem US-Dollar pro Tag. Dieser große Teil der Bevölkerung lebt im Wesentlichen als Bauer, Landarbeiter oder Tagelöhner vom informellen Handel sowie (Subsistenz-) Landwirtschaft. Viele Menschen haben keinen Zugang zum Gesundheitssystem oder zu Wasser und Strom. Ein staatlich organisiertes Hilfsnetz für Mittellose existiert nicht.
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Bei den mit der schwierigen ökonomischen Situation verbundenen Gefahren handelt es sich jedoch um Gefahren, die einen Großteil der Bevölkerung in Nigeria betreffen und die für sich keine Verletzung von Art. 3 EMRK i.S.d. Rechtsprechung des EGMR begründen (vgl. BVerwG, B.v. 25.10.2012 - 10 B 16/12 - juris).
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Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem humanitäre Gründe in der Person des Antragstellers zwingend gegen eine Rückführung nach Nigeria sprechen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Für den Antragsteller kann auch auf Grund seiner individuellen Voraussetzungen und konkreten Lebenssituation bei einer Rückkehr nach Nigeria keine mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende besondere - außergewöhnliche - Gefahrenlage angenommen werden. Der Antragsteller ist ein erwachsener, erwerbsfähiger junger Mann, der in der Lage sein wird, in Nigeria seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, zumal er nach eigenen Angaben ab dem Alter von 12 Jahren in der Lage war, seinen Lebensunterhalt durch Hilfsarbeiten zu sichern. Zudem verfügt der Antragsteller über keine Unterhaltsverpflichtungen.
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Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dem Kläger eine Art. 3 EMRK verletzende Behandlung in Nigeria droht, die zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG führt.
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Ein (nationales) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Krankheiten i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, wie etwa eine unzureichende Versorgungslage, sind hingegen bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 AufenthG oder eine andere Regelung, die vergleichbaren Schutz gewährleistet, nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG, vgl. U.v. 17.10.1995 - 9 C 9/95 - BVerwGE 99, 324/328; U.v. 19.11.1996 - 1 C 6/95 - BVerwGE 102, 249/258 f.; U.v. 8.12.1998 - 9 C 4/98 - BVerwGE 108, 77/80 f.; U.v. 12.7.2001 - 1 C 2/01 - BVerwGE 114, 379/382; U.v. 29.6.2010 - 10 C 10/09 - BVerwGE 137, 226/232 f.). Diese Grundsätze über die Sperrwirkung bei allgemeinen Gefahren und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise verfassungskonforme Anwendung in den Fällen, in denen dem Betroffenen im Abschiebezielstaat eine extreme zugespitzte Gefahr droht, sind auch für die neue Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes maßgeblich (vgl. BVerwG, B.v. 23.8.2006 - 1 B 60/06, 1 B 60/06 (1 C 21/06) - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 19).
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Anhaltspunkte für eine extreme Gefahrenlage für den Antragsteller sind nach den obigen Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht ersichtlich. Damit liegt die für eine verfassungskonforme Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller alsbald existenzbedrohenden Mangellagen ausgesetzt wäre, nicht vor.
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Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).