Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 21.11.2019 – 301 LBG-Ap 1/19
Titel:

Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens nach dem Heilberufe-Kammergesetz

Normenketten:
HKaG Art. 69 Abs. 1 S. 1, Art. 79 Abs. 2, Art. 83 Abs. 2
StPO § 153 Abs. 2, § 153a Abs. 2
Leitsätze:
1. a)    Hat das Berufsgericht im Fall des Art. 79 Abs. 2 HKaG die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens in der Besetzung nach Art. 69 Abs. 1 Satz 1 HKaG bestätigt, so steht der berufsständischen Kammer dagegen keine weitere Beschwerdemöglichkeit zu. (Rn. 11 – 12)
2. b)    Die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit (Art. 83 Abs. 2 HKaG) ist von der Zustimmung der berufsständischen Kammer nicht abhängig. (Rn. 17 – 19)
Schlagworte:
Beteiligung, Einstellungsbeschluss, lange Verfahrensdauer, Staatsanwaltschaft, Zustimmung, Verfahrenseinstellung, Verletzung, Zustimmung zur Einstellung, Geringfügigkeit, Beschwerdemöglichkeit, Berufsgericht, Heilberufe
Fundstellen:
BeckRS 2019, 33102
LSK 2019, 33102
MedR 2020, 581

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Berufsgerichts für die Heilberufe beim Landgericht Nürnberg-Fürth vom 5. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.
II. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Die Antragstellerin hat die notwendigen Auslagen des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren zu tragen.

Gründe

I.
1
Durch Urteil des Landgerichts … vom … Az.: …, wurde der Beschuldigte wegen bandenmäßiger unerlaubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in … Fällen und gewerbsmäßiger unerlaubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln in … Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zu einer Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen zu je … € verurteilt. Der Beschuldigte hatte die abgeurteilten Taten im Zeitraum … begangen. Das Urteil ist rechtskräftig.
2
Die Bayerische Landesapothekerkammer stellte mit Schreiben vom 11.02.2019 beim Berufsgericht für die Heilberufe beim Landgericht Nürnberg-Fürth Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten. Der Beschuldigte trat dem entgegen und beantragte, den Antrag zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen.
3
Mit Verfügung vom 25.04.2019 teilte das Berufsgericht der Antragstellerin und dem Beschuldigten mit, dass es beabsichtige, das Verfahren nach Art. 83 Abs. 2 Satz 1 HKaG einzustellen. Der Beschuldigte stimmte dem zu. Die Antragstellerin verweigerte die Zustimmung.
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Das Berufsgericht stellte das Verfahren gegen den Beschuldigten mit Beschluss vom 05.06.2019 ein. Zur Begründung führte es aus, das Vorliegen eines berufsrechtlichen Überhangs sei mehr als fraglich. Jedenfalls lägen aber die Voraussetzungen für eine Einstellung vor, da der Beschuldigte zu einer erheblichen Kriminalstrafe verurteilt worden sei, sich seit der Begehung der abgeurteilten Taten nichts mehr habe zuschulden kommen lassen und durch die lange Verfahrensdauer erheblich belastet worden sei. Das Gericht könne das Verfahren in jeder Lage einstellen, auch wenn über die Eröffnung des Verfahrens noch gar nicht entschieden worden sei. Zur Einstellung sei die Zustimmung der Antragstellerin oder des Beschuldigten nicht erforderlich. Dies ergebe sich aus der Systematik des Art. 83 Abs. 2 HKaG.
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Das Berufsgericht beschloss die Einstellung im Umlaufverfahren, wobei die Akte samt vom Berufsrichter vorbereiteten Beschlussentwurf an die ehrenamtlichen Mitglieder der Kammer verschickt und der Beschlussentwurf von diesen jeweils gezeichnet wurde.
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Gegen den ihr am 15.07.2019 zugegangenen Beschluss hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 26.07.2019, beim Berufsgericht eingegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt und beantragt, diesen aufzuheben. Weiterhin hat die Antragstellerin beantragt, das berufsgerichtliche Verfahren gemäß dem Antrag vom 11.02.2019 einzuleiten, einen Eröffnungsbeschluss zu erlassen und Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.
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Das Berufsgericht in der Besetzung durch den Berufsrichter half der Beschwerde nicht ab.
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Das Berufsgericht und die Antragstellerin haben die Beschwerde daraufhin dem Landesberufsgericht für die Heilberufe zur Entscheidung vorgelegt.
II.
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Die Beschwerde ist insgesamt unzulässig und war daher zu verwerfen.
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1. Die Beschwerde ist unstatthaft, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufsgericht das berufsgerichtliche Verfahren ohne Zustimmung der Antragstellerin eingestellt hat.
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a) Dem Berufsgericht stehen nach dem Heilberufe-Kammergesetz zwei Rechtsgrundlagen zur Verfügung, wenn es im berufsgerichtlichen Verfahren die Beschuldigung für geringfügig hält und es das Verfahren deshalb beenden will: Es kann bereits den Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens zurückweisen (Art. 79 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 HKaG), oder es kann - ist ein solches Verfahren bereits eröffnet worden (Art. 83 Abs. 1 Satz 1 HKaG) - die Einstellung durch Beschluss vornehmen (Art. 83 Abs. 2 Satz 1 HKaG).
12
In beiden Fällen ist die Entscheidung unanfechtbar, wenn das Berufsgericht in der Besetzung gem. Art. 69 Abs. 1 Satz 1 HKaG - durch den Berufsrichter und die ehrenamtlichen Richter - die Verfahrenseinstellung vorgenommen hat:
13
Im Fall des Art. 79 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 HKaG, in dem das Berufsgericht zunächst ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter entschieden hat, steht dem Antragsteller gegen die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens die Anrufung des Gerichts in der Besetzung auch mit den ehrenamtlichen Richtern zu (Art. 79 Abs. 2 mit Art. 69 Abs. 1 Satz 1 HKaG).
14
Gegen die Entscheidung des voll besetzten Berufsgerichts ist eine Beschwerde nicht statthaft, weil die sinngemäß anzuwendende Strafprozessordnung (Art. 93 Abs. 1 Satz 1 HKaG) im Fall eines Einstellungsbeschlusses wegen Geringfügigkeit keine Beschwerdemöglichkeit vorsieht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 153 Rn. 34). Eine Ausnahme wird nur für den Fall einer gesetzlich vorgesehenen, aber fehlenden Zustimmung gemacht.
15
Im Fall des Art. 83 Abs. 2 Satz 1 HKaG - hier trifft das Gericht die Einstellungsentscheidung gleich in der Besetzung gem. Art. 69 Abs. 1 Satz 1 HKaG - ergibt sich die Unanfechtbarkeit aus der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung.
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b) Vorliegend war das Berufsgericht befugt, das Verfahren in der Besetzung gem. Art. 69 Abs. 1 Satz 1 HKaG ohne Zustimmung der Antragstellerin einzustellen (Art. 79 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, Abs. 2 HKaG). Unschädlich ist, dass die Kammer den Einstellungsbeschluss auf Art. 83 Abs. 2 HKaG gestützt hat, obwohl es noch keinen Eröffnungsbeschluss erlassen hatte. Denn durch die Heranziehung der unzutreffenden Rechtsgrundlage wurden die Rechte der Antragstellerin nicht verkürzt. Mehr als eine Entscheidung des Berufsgerichts in voller Besetzung konnte sie nämlich nicht erreichen. Eine Zustimmung der Antragstellerin sieht Art. 79 Abs. 1 HKaG nicht vor.
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c) Der Senat weist im Hinblick auf die Beschwerdebegründung ergänzend darauf hin, dass auch bei Einschlägigkeit des Art. 83 Abs. 2 HKaG eine Zustimmung der Antragstellerin nicht erforderlich gewesen wäre. Die Antragstellerin rügt, der Einstellungsbeschluss des Berufsgerichts sei ausnahmsweise anfechtbar, weil ihre Zustimmung und damit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Verfahrenseinstellung gefehlt habe. Das begründet sie mit dem in Art. 83 Abs. 2 Satz 3 HKaG in Bezug genommenen § 153a Abs. 2 StPO. Für diese Norm entspricht es der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass das Fehlen einer notwendigen Zustimmung mit der Beschwerde angegriffen werden kann zu (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 2 Ws 289/99, juris Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 6. April 1977 - 4 Ws 445/76, MDR 1977, 949, 950; Beulke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 153a Rn. 134; Weßlau in SK-StPO, 5. Aufl., § 153a Rn. 87; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 153a Rn. 57; Kulhanek in KMR, StPO, 90. EL (März 2019) Rn. 61 je m.w.N.). Die in § 153a Abs. 2 StPO geregelte Notwendigkeit der Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Verfahrenseinstellung gilt hier jedoch nicht zugunsten der Antragstellerin entsprechend. Das ergibt sich nicht schon aus dem Wortlaut oder der Systematik der Vorschrift, folgt jedoch eindeutig aus dem Willen des historischen Gesetzgebers.
18
In der ursprünglichen Fassung des Kammergesetzes vom 15.07.1957 (GVBl. 1957 S. 162) hatte die Vorgängervorschrift des heutigen Art. 83 Abs. 2 HKaG - Art. 49 Abs. 2. Kammergesetz - folgenden Wortlaut:
„Erweist sich die Verletzung der Berufspflichten als geringfügig, so kann das Berufsgericht das Verfahren in jeder Lage durch unanfechtbaren Beschluss einstellen.“
19
Nach dieser Regelung war die Befugnis des Berufsgerichts, das Verfahren einzustellen, von den Zustimmungen weiterer Verfahrensbeteiligter nicht abhängig. Der Satz 3 des heutigen Art. 83 Abs. 2 HKaG wurde erst durch Gesetz vom 23.07.1993 (GVBl. 1993 S. 511) in das Heilberufe-Kammergesetz eingefügt (damals Art. 77 Abs. 2 Satz 3 HKaG). Der Gesetzgeber begründete die Änderung lediglich damit, es werde klargestellt, dass auch im berufsgerichtlichen Verfahren von den Möglichkeiten des § 153a StPO Gebrauch gemacht könne, das Verfahren nach Erfüllung von Auflagen in Fällen geringer Schuld einzustellen (LT-Drs. 12/10455, 19). Den Gesetzesmaterialien ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber auf diese Weise zugleich auch die seit Jahrzehnten geübte Praxis abändern wollte, wonach das Berufsgericht - wenn es, wie auch hier, keine Auflage verhängte - das Verfahren ohne Zustimmung der berufsständischen Kammer einstellen konnte.
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d) Ist danach der Einstellungsbeschluss nicht anfechtbar, hat der Senat auch nicht darüber zu befinden, ob die Beschlussfassung im Umlaufverfahren oder die Gerichtsbesetzung bei der Abhilfeentscheidung (vgl. Art. 93 Abs. 2 Satz 1 HKaG) rechtlichen Bedenken begegnet.
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2. Die Beschwerde ist auch im Übrigen - mangels Beschwer - unzulässig, soweit die Antragstellerin weiterhin beantragt hat, das berufsgerichtliche Verfahren gemäß dem Antrag vom 11.02.2019 einzuleiten, einen Eröffnungsbeschluss zu erlassen und Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.
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Eine Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens ist bereits durch den Antrag der Antragstellerin vom 11.02.2019 erfolgt (Art. 77 Abs. 1 HKaG). Über die Eröffnung des Verfahrens hat das Berufsgericht (konsequenterweise) keine Entscheidung getroffen, sodass die Sache insoweit nicht in der Beschwerde angefallen ist. Die Terminsbestimmung vor dem Berufsgericht stünde dem Senat schließlich nicht zu; insoweit ist die Beschwerde auch unstatthaft (vgl. Art. 93 Abs. 1 Satz 1 HKaG i.V.m. § 305 StPO).
III.
23
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 95 Abs. 2, Art. 96 Abs. 3 Satz 1 HKaG.