Inhalt

VG München, Beschluss v. 20.12.2019 – M 5 S 19.5915
Titel:

Entlassung eines Polizeibeamten auf Probe mangels charakterlicher Eignung infolge von mehreren Verfehlungen

Normenketten:
BeamtStG § 10 Abs. 1, § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 5
Leitsätze:
1. Eine mangelnde Bewährung liegt nicht erst dann vor, wenn endgültig die fehlende Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung erwiesen ist, sondern schon dann, wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Beamte den an ihn zu stellenden Anforderungen persönlich oder fachlich gewachsen sein wird. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Auch wenn einzelne Vorkommnisse für sich betrachtet eher geringfügig sind, kann eine Gesamtschau ergeben, dass es dem Polizeibeamten auf Probe an der nötigen Ernsthaftigkeit und dem erforderlichen Verantwortungsbewusstsein fehlt. (Rn. 29 – 36) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Entlassung, Beamter auf Probe, Polizist, Charakterliche Eignung (verneint), Gesamtschau, Fehlendes Verantwortungsbewusstsein, Mängel beim Waffendrill, Fehlende Ernsthaftigkeit, Beamter, charakterliche Eignung, Ernsthaftigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Waffendrill, Anordnung der sofortigen Vollziehung, Einzelfallprüfung, Interessenabwägung, summarische Prüfung, Beurteilungsspielraum, Beurteilungsfehler, Werturteil, begründete Zweifel, Abmahnung
Fundstelle:
BeckRS 2019, 32844

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 7.314,28 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der 1997 geborene Antragsteller wurde mit Wirkung zum 1. März 2018 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeimeisteranwärter und mit Wirkung zum 1. März 2019 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeioberwachtmeister (Besoldungsgruppe A 5) ernannt. Er befindet sich bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei in Ausbildung für die zweite Qualifikationsebene des Polizeivollzugsdienstes.
2
Im Zeitraum vom 23. Januar 2019 bis 11. April 2019 fielen verschiedene Verfehlungen des Antragstellers auf, die zusammengestellt an die Personalverwaltung weitergeleitet wurden, um eine disziplinarrechtliche Einschätzung einzuholen. Der Beamte habe seit Ausbildungsbeginn immer wieder Kritikgesprächen unterzogen und ermahnt werden müssen. U.a. sei der Antragsteller am 2. April 2019 mit extrem schlechten Leistungen bei der Waffenhandhabung (Entladevorgang) aufgefallen. Besonders schwer wiege eine vom Antragsteller eingeräumte bewusste Lüge über seinen Aufenthalt am 10. April 2019. Die Häufung der isoliert betrachtet nicht so schwerwiegenden Verfehlungen sei nicht mehr mit erzieherischen Dienstanordnungen zu ahnden.
3
Am 11. Juli 2019 wurden der Personalstelle weitere Auffälligkeiten mitgeteilt. U.a. habe sich der Beamte am 9. Juli 2019 auf eine „Wette“ während des Unterrichts eingelassen. Kollegen hätten ihm Geld geboten, sodass er während der Präsentation, die er eigentlich nicht habe halten wollen, einen Stift habe fallen lassen und diesen in einer für ihn typischen Gewichtheber-Pose („Kreuzhebetechnik“) aufgehoben habe, was die Klasse belustigt habe.
4
Mit Schreiben vom 17. Juli 2019 wurde der Antragsteller zur beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe angehört. Darin sind 14 Auffälligkeiten und Vorfälle aufgelistet. Mit Schreiben vom 29. August 2019 teilte der Antragsteller seine Sicht zu den einzelnen Vorkommnissen mit. Insbesondere zur Schießausbildung gab er an, in einem nervösen Zustand gewesen zu sein. Die unwahre Angabe zu seinem Aufenthaltsort am 10. April 2019 bedauere er sehr. Positiv bewertet werden müsse, dass der Antragsteller aus eigenem Antrieb das Gespräch mit dem Seminarleiter zu diesem Vorfall gesucht habe. Bezüglich der „Wette“ sei dem Beamten diese während der Wartezeit auf die Lehrkraft angeboten worden. Dabei müsse gesehen werden, dass die „Kreuzhebe“ für den Antragsteller eine völlig normale Verhaltensweise darstelle. Er habe Zeit während der Präsentation gewinnen wollen und daher den Stift fallen lassen. Es sei eine Drucksituation gewesen in der er sehr angespannt gewesen sei. Es sei nicht seine Absicht gewesen, sich als „Clown“ zu präsentieren. In einem persönlichen Gespräch am 15. Oktober 2019 mit der Personalverwaltung wiederholte der Beamte seine Sicht der Vorfälle.
5
Der auf Antrag des Beamten beteiligte Bezirkspersonalrat stimmte der beabsichtigten Entlassung zum 31. Dezember 2019 am 6. November 2019 zu.
6
Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 11. November 2019 wurde der Antragsteller mit Ablauf des 31. Dezember 2019 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Durch insgesamt 12 näher beschriebene Verfehlungen und Auffälligkeiten habe er sich in einer Gesamtschau der Umstände als charakterlich nicht geeignet erwiesen. Auf Kritik habe der Beamte seine Verhaltensweisen nicht nachhaltig geändert. Ihm fehle es am Problembewusstsein für die Tragweite seines Verhaltens. Es sei insbesondere deutlich geworden, dass dem Antragsteller auch die erforderliche charakterliche Reife fehle, die von einem Polizeibeamten und Berufswaffenträger erwartet werden müsse. Die Entlassung sei auch ermessensgerecht und verhältnismäßig. Das besondere Vollzugsinteresse überwiege das Interesse des Antragstellers, an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs.
7
Mit Schriftsatz vom 28. November 2019, beim Antragsgegner eingegangen am 3. Dezember 2019, wurde gegen den Bescheid Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist.
8
Mit Schriftsatz vom 28. November 2019, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Antragssteller beantragt,
9
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers und einer nachfolgenden Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. November 2019 wird wiederhergestellt.
10
Die Anordnung des Sofortvollzugs sei nicht hinreichend begründet. Die Begründung sei nicht individuell und werde mit den zur Rechtfertigung der Entlassung angeführten Argumenten sowie unzulässigen fiskalischen Erwägungen begründet. Die für die charakterliche Nichteignung angeführten Umstände seien nicht umfassend ermittelt worden, das gelte insbesondere für den Antragsteller entlastende Umstände. Die Entlassung sei auch unverhältnismäßig.
11
Das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei hat für den Antragsgegner beantragt,
12
den Antrag abzulehnen.
13
Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei formal ordnungsgemäß erfolgt. Die Vielzahl der einzelnen Vorfälle über einen längeren Zeitraum hinweg rechtfertige auch in einer Gesamtschau, die charakterliche Nichteignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst anzunehmen. Die Entlassung sei auch verhältnismäßig. Insbesondere komme eine Verlängerung der Probezeit nicht in Betracht. Denn es stehe fest, dass die mangelnde Bewährung während der restlichen Probezeit nicht mehr behoben werden könne. Trotz umfangreicher Kritikgespräche und erzieherischer Dienstanordnungen habe keine nachhaltige Besserung des Verhaltens des Antragstellers erreicht werden können.
14
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
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Der zulässige Antrag ist unbegründet.
16
1. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese Bestimmung stellt eine zentrale Norm der Verwaltungsrechtspflege dar, denn der Bürger hat nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) Anspruch auf eine tatsächlich wirksame Kontrolle der Verwaltung. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage aber nicht schlechthin. Die Behörde darf sie gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO durch Anordnung der sofortigen Vollziehung beseitigen, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse besteht, das grundsätzlich über jenes Interesse hinauszugehen hat, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.
17
Dieses besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts ist nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen.
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Die Begründung der Vollzugsanordnung in Nr. 2 des angefochtenen Bescheids vom 11. November 2019 genügt diesem gesetzlichen Erfordernis. Sie ist nicht lediglich formelhaft, sondern lässt erkennen, dass die Behörde eine Einzelfallprüfung vorgenommen und die unterschiedlichen, einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen hat. Insbesondere hat die Behörde nicht nur einseitig auf die Interessenlage der öffentlichen Hand abgestellt, sondern auch die Interessen des Antragstellers berücksichtigt.
19
Über diese Feststellung hinaus bedarf es keiner weiteren Erörterung der von der Behörde genannten Gründe, da das Gericht nicht auf die Überprüfung dieser Gründe beschränkt ist, sondern im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Abwägung der öffentlichen Belange gegen den Rechtsanspruch des Einzelnen selbst zu beurteilen hat, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Soweit dabei die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs oder der Klage bereits absehbar sind, hat das Gericht sie zu berücksichtigen. Ergibt diese im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes notwendigerweise summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf oder die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, so scheidet, sofern ein öffentliches Interesse für den sofortigen Vollzug spricht, ein Vorrang der privaten Interessen von vornherein aus, da an der Aussetzung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts in der Regel kein überwiegendes privates Interesse bestehen kann (vgl. BayVGH vom 4.10.1982 - 19 AS 82 A.2049 - BayVBl 1983, 23).
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Die Begründung, dem Dienstherrn sei nicht zuzumuten, dass ein Beamter, bei dem bereits aktuell feststehe, dass seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht infrage komme, weiterhin im Beamtenverhältnis auf Probe verbleibe, bis ein eventuelles Rechtsmittelverfahren abgeschlossen sei, und für diesen Zeitraum weiterhin Bezüge erhalte, ist tragfähig, weil diese Argumentation der Behörde in Kombination mit dem sich anschließenden Argument zu sehen ist, der Verbleib im Beamtenverhältnis auf Probe würde verhindern, dass der Dienstherr die Planstelle an einen anderen, geeigneteren Bewerber vergeben könne; angesichts der begrenzten Zahl der Planstellen wäre dies ein nicht hinnehmbarer Eingriff in die Personalhoheit des Dienstherrn (BayVGH, B.v. 17.5.2017 - 3 CS 17.26 - juris Rn. 5 m.w.N.). Mit der Erwägung, es stehe bereits fest, dass eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht infrage komme, sodass eine vorübergehende Fortsetzung des Dienstverhältnisses für das weitere berufliche Fortkommen des Antragstellers nicht von Nutzen sei (vgl. BayVGH, B.v. 17.5.2017 a.a.O.), hat der Antragsgegner eine Interessenabwägung in seine Argumentation aufgenommen. Denn er hat ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der Interessen des Beamten sei es sinnvoll und notwendig, die Entlassung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu verfügen, um den Antragsteller über seine berufliche Zukunft nicht im Unklaren zu lassen. Dass diese Erwägungen in nahezu allen Fällen der Entlassung eines Probebeamten herangezogen werden können, ist unschädlich. Die Gründe, die die Entlassung des Probebeamten rechtfertigen, fordern zugleich auch deren Vollzug (vgl. zum Ganzen auch: BayVGH, B.v. 16.8.2017 - 3 CS 17.1342 - juris Rn. 3).
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2. Die summarische Überprüfung der angefochtenen Entlassungsverfügung vom 11. November 2019 ergibt im vorliegenden Fall, dass keine durchgreifenden Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit bestehen.
22
Der Antragsgegner hat ohne Rechtsfehler die Entlassung auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz/BeamtStG) gestützt. Nach dieser Vorschrift kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung nicht bewährt hat.
23
Das Gericht hat im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Abwägung der öffentlichen Belange gegen den Rechtsanspruch des Einzelnen zu beurteilen, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Soweit dabei die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs oder der Klage bereits absehbar sind, hat das Gericht sie zu berücksichtigen. Ergibt diese im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes notwendigerweise summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf oder die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, so scheidet - sofern ein öffentliches Interesse für den sofortigen Vollzug spricht - ein Vorrang der privaten Interessen von vornherein aus, da an der Aussetzung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts in der Regel kein überwiegendes privates Interesse bestehen kann (Schmidt in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 68 ff.; vgl. BayVGH, B.v. 4.10.1982 - 19 AS 82 A.2049 - BayVBl 1983, 23).
24
a) Es bestehen keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheids. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Vorwürfen des Dienstherrn gegeben (Art. 28 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG). Der Personalrat, der auf Antrag des Beamten beteiligt wurde, hat der beabsichtigten Entlassung zugestimmt (Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3, Art. 72 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes/BayPVG). Auch die Entlassungsfrist von sechs Wochen zu einem Kalendervierteiljahr wurde beachtet (Art. 56 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBeamtG).
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b) Auch materiell ist gegen den streitgegenständlichen Bescheid rechtlich nichts zu erinnern.
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aa) Die beamtenrechtliche Probezeit soll dem Beamten die Möglichkeit geben, während des gesamten Laufs der Probezeit seine Eignung und Befähigung zu beweisen. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob sich der Beamte bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für die Beurteilung zuständigen Organs. Dabei genügen bereits begründete ernstliche Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, U.v. 18.7.2001 - 2 A 5/00 - ZBR 2002, 184). Eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung ist sachlich bereits dann gerechtfertigt, wenn sich während der Probezeit Zweifel an der persönlichen oder fachlichen Eignung des Beamten ergeben (BVerwG, U.v. 29.9.1960 - II C 79.59 - BVerwGE 11, 139/140). Der Feststellung der Bewährung während der Probezeit kommt als Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit der Charakter einer Prognose im Hinblick darauf zu, dass der Beamte aufgrund der während der Probezeit erbrachten Leistungen, seines während der Probezeit gezeigten Verhaltens oder sonstiger während der Probezeit bekannt gewordener Umstände voraussichtlich auf Dauer den an einen Beamten seiner Laufbahn zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen gewachsen sein wird. Eine mangelnde Bewährung liegt also nicht erst dann vor, wenn endgültig die fehlende Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung erwiesen ist, sondern schon dann, wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Beamte den an ihn zu stellenden Anforderungen persönlich oder fachlich gewachsen sein wird (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: August 2019, § 23 BeamtStG Rn. 136 m.w.N.). Bei der Feststellung der Bewährung oder mangelnden Bewährung, die von den zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebiets sowie von der Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten abhängt, handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, um ein an den Anforderungen der konkreten Laufbahn auszurichtendes, persönlichkeitsbedingtes Werturteil.
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Der Dienstherr verfügt insoweit über einen Beurteilungsspielraum, als die Einschätzung der persönlichen und charakterlichen Eignung ein personenbezogenes Werturteil voraussetzt (VG München, U.v. 6.7.2004 - M 5 K 03.3884 - Rn. 19). Das Gericht kann die Entscheidung des Dienstherrn daher nur daraufhin überprüfen, ob sie an Beurteilungsfehlern leidet, insbesondere, ob der Dienstherr den anzuwendenden gesetzlichen Rahmen sowie die anzuwendenden Begriffe richtig erkannt, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe beachtet, den Sachverhalt richtig erfasst und keine sachfremden Erwägungen angestellt hat (vgl. zum Ganzen: VG München, U.v. 24.9.2019 - M 5 K 18.3333 - juris Rn. 16).
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bb) Nach diesen Grundsätzen hat das Präsidium ohne Rechtsfehler die charakterliche Nichteignung des Antragstellers angenommen.
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Die Gesamtschau der in der Entlassungsverfügung aufgelisteten einzelnen Vorkommnisse und Verfehlungen rechtfertigen die Beurteilung, dass es dem Probebeamten an der charakterlichen Eignung fehlt. Zwar mögen die einzelnen Vorkommnisse für sich betrachtet eher geringfügig sein. Im Gesamtbild ergibt sich im Kern jedoch der Eindruck, dass es dem Antragsteller an der nötigen Ernsthaftigkeit und dem erforderlichen Verantwortungsbewusstsein für die Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter fehlt. Es fällt auch auf, dass die aufgelisteten Auffälligkeiten keine vereinzelten Fehlleistungen waren. Seit Beginn der Ausbildung ist der Probebeamte immer wieder mit verschiedenen Verfehlungen auffällig geworden. Trotz ausdrücklicher Hinweise hat der Antragsteller sein Verhalten nicht durchgreifend geändert.
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Aus den im Bescheid aufgelisteten 12 Vorfällen stechen drei - vom Antragsteller eingeräumte - Komplexe heraus, deren Gesamtbetrachtung den Schluss auf die charakterliche Nichteignung hinreichend (und deutlich) begründet:
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- Die dokumentierte wiederholte fehlerhafte Handhabung der Dienstwaffe beim Entladen am 2. April 2019 zeigt das fehlende Verantwortungsbewusstsein des Probebeamten. Die dargestellte Unwissenheit über den Ladezustand der Waffe und das wiederholte unsachgemäße Entladen zeigen eine nicht hinnehmbare Verantwortungslosigkeit. Das ordnungsgemäße Entladen einer Dienstwaffe muss zu jedem Zeitpunkt und auch unter widrigen Umständen gewährleistet sein. Der Träger einer mit scharfer Munition geladenen Waffe muss jederzeit den Ladezustand der Waffe kennen. Ohne Angabe zum Ladezustand darf eine Waffe nicht weitergegeben werden („Waffendrill“). Bei einem unsachgemäßen Entladen kann es zu Verletzungs- und Todesfällen kommen. Gerade von Polizisten ist ein besonders verantwortungsbewusstes und besonnenes Verhalten im Umgang mit Waffen zu erwarten (OVG NW, B.v. 13.4.2017 - 6 A 8/17 - juris Rn. 9). Daher kann der Antragsteller nicht mit der Argumentation durchdringen, er habe sich in einem „nervösen Zustand“ befunden. Ein sorgfältiger Umgang mit der mit scharfer Munition geladenen Waffe muss bei jedem Gemütszustand gewährleistet sein. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr solche Mängel mit einem entsprechenden Gewicht bewertet. Auch die vom Schießausbilder dokumentierte desinteressierte Reaktion des Antragstellers zeigt, dass sich der Probebeamte der Verantwortungslosigkeit seines Handelns nicht bewusst war. Von einem Polizeibeamten muss nach über einem Jahr Ausbildung ein entsprechend sicherer und verantwortungsvoller Umgang mit der Waffe erwartet werden. Abgerundet wird das durch den Umstand, dass er als einziger der Ausbildungsklasse den Kunststoffeinstecklauf („Safety-Stick“) verloren hatte und die Waffe ohne diese Sicherung von der Praktikumsdienststelle zur Ausbildungseinheit verbracht hat. Das gilt ebenso für den Pflichtenverstoß, dass er seine Dienstwaffe bei einer mehrtätigen Abwesenheit ab dem 12. Juli 2019 nicht wie vorgeschrieben in der Waffenkammer abgegeben hat, sondern im Waffenfach beließ.
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- Auch das Eingehen auf die „Wette“ bei der Präsentation im Rahmen des Unterrichts am 8. Juli 2019 belegt die mangelnde Ernsthaftigkeit seines Verhaltens im Dienst. Die Argumentation, dass die „Kreuzhebe“ eine für den Antragsteller normale Bewegung sei, kann nicht verfangen. Denn der Probebeamte wusste ausdrücklich, dass diese Bewegung von anderen als „belustigend“ angesehen wird. Daher wurde ihm die „Wette“ angeboten, auf die er einging. Damit hat er bewusst eine „Belustigung“ im Unterricht dargeboten. Auch die Angabe, er habe damit Zeit überbrücken wollen, erweist sich als untauglich. Denn ein solches Verhalten im Unterricht ist unangebracht. Es führt nicht nur zu einer Störung, sondern zeigt, dass es dem Beamten an der nötigen Ernsthaftigkeit im Zusammenhang mit seiner Ausbildung fehlt. Das wird auch dadurch unterstrichen, dass er angegeben hat, sich vor der Präsentation - einem ernsthaften Unterrichtsbeitrag - sehr gescheut zu haben. Andererseits ist er bereit und zeigt keine Scheu, im Rahmen einer „Wette“ durch eine von Kollegen als „lustig“ empfundene Verhaltensweise die Klasse zu „belustigen“.
33
- Der Umstand, dass der Antragsteller am 11. April 2019 eine unwahre schriftliche Darstellung dazu abgegeben hat, wo er am Vortag nach dem Ende des Crosslaufs bis zum Dienstende gewesen sei, belegt ebenfalls die mangelnde Ernsthaftigkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Tatsächlich war er im Kraftraum (was ihm ausdrücklich untersagt worden war) und nicht - wie von ihm schriftlich angegeben - auf der Toilette und der Kneipp-Anlage. Die Argumentation, dass der Antragsteller aus eigenem Antrieb das Gespräch mit dem Seminarleiter gesucht und sich für dieses unzutreffende Schreiben entschuldigt habe, kann die Schwere dieses Pflichtenverstoßes nicht beheben. Denn bei dienstlichen Umständen muss der Beamte gegenüber seinen Dienstvorgesetzten wahrheitsgemäße Angaben machen. Darauf müssen sich die Vorgesetzten und Kollegen verlassen können. Wenn auf ausdrückliche Aufforderung zur schriftlichen Darstellung seines Verbleibs während des Dienstes eine wahrheitswidrige schriftliche Angabe erfolgt, wiegt dieses Verhalten entsprechend schwer. Der Antragsteller kann das nicht damit relativieren, dass er sich später dafür entschuldigt habe. Er hätte vielmehr von vorherein zutreffende Angaben machen müssen.
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Auf die übrigen im Entlassungsbescheid angeführten Auffälligkeiten und Vorkommnisse - die vom Antragsteller z.T. anders dargestellt werden oder auch aus seiner Sicht hätten näher aufgeklärt werden sollen - kommt es damit nicht mehr an. Denn die Bewertung, dass der Antragsteller charakterlich ungeeignet für den Polizeivollzugsdienst ist, ergibt sich bereits aus der Zusammenschau der dargestellten drei Komplexe.
35
Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller die Ausbildungsziele jeweils erreicht und im Praktikum I befriedigende Leistungen gezeigt hat. Das Erreichen der Ausbildungsziele betrifft die fachliche Eignung und nicht die charakterliche. Im Übrigen dauerte das Praktikum I nur einen Monat, während die Ausbildung bei der Bereitschaftspolizeiabteilung über einen erheblich längeren Zeitraum lief. Das ermöglicht eine entsprechend belastbare Eignungsbeurteilung in charakterlicher Hinsicht.
36
Auch der Umstand, dass der Beamte während des Entlassungsverfahrens an der Ausbildung teilgenommen hat, ohne dass in dieser Zeitspanne besondere Auffälligkeiten dokumentiert sind, bedingt nichts anderes. Durch die dargestellten Verhaltensweisen hat sich der Antragsteller als charakterlich ungeeignet für die Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter erwiesen. Eine unauffällige Teilnahme am Dienst stellt diese Bewertung des Dienstherrn nicht in Frage. Dabei handelt es sich um einen relativ kurzen Zeitraum seit der Anhörung zur Entlassung (17.7.2019) bis zum Ergehen des streitgegenständlichen Bescheids (11.11.2019). Im Übrigen ist angesichts der charakterlichen Nichteignung ein Rückfall in das gezeigte - nicht hinnehmbare Verhalten - zu besorgen. Denn entsprechende Verhaltensauffälligkeiten haben sich über einen längeren Zeitraum gezeigt, ohne dass Kritik der Ausbilder zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung geführt hätte.
37
cc) Eine Abmahnung des Antragstellers musste vor seiner Entlassung nicht erfolgen. Eine Abmahnung wird allenfalls dann für erforderlich erachtet (vgl. BVerfG, B.v. 15.12.1976 - 2 BvR 841/73 - juris), wenn die Mängel grundsätzlich behebbar erscheinen, z.B. bei Leistungsmängeln oder bei nicht „selbsterklärenden Pflichten“ (vgl. BayVGH, B.v. 27.8.2014 - 3 ZB 13.2214 - juris Rn. 31). Bei - wie hier - charakterlichen Eignungsmängeln ist mit einer Änderung nicht ernsthaft zu rechnen (vgl. zum Ganzen auch: BayVGH, B.v. 16.8.2017 - 3 CS 17.1342 - juris Rn. 20). Das gilt insbesondere mit Blick darauf, dass verschiedene Kritikgespräche und erzieherische Dienstanordnungen zu keiner nachhaltigen Verhaltensänderung geführt haben.
38
dd) Schließlich sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Steht für den Dienstherrn die fehlende Bewährung eines Probebeamten endgültig fest, kommt ihm kein weiteres Handlungsermessen zu. Nach der zwingenden Vorschrift des § 10 Satz 1 BeamtStG darf ein Beamter nur dann in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden, wenn er sich in der Probezeit bewährt hat. § 10 Satz 1 BeamtStG wirkt sich wie eine absolute Ermessensschranke aus, die bei endgültig feststehender mangelnder Bewährung nur die Entlassung als sachgerecht („ermessensgerecht“) erscheinen lässt. Das wird in Art. 12 Abs. 5 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz/LlbG) wiederholt. Für eine Verlängerung der Probezeit bei einem Beamten, dessen fachliche Nichtbewährung endgültig feststeht - wie also bei dem Antragsteller -, ist daher kein Raum (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Stand: August 2019, § 23 BeamtStG Rn. 160 m.w.N.). Das gilt auch für die Fortsetzung der Ausbildung an einem anderen Standort.
39
3. Auch eine isolierte Interessenabwägung des öffentlichen Vollzugsmit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. Angesichts der durch erhebliche Auffälligkeiten und Defizite zutage getretenen charakterlichen Nichteignung ist es dem Antragsgegner nicht zuzumuten, den Antragsteller bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiter zu beschäftigen. Dabei wiegt gerade die beim Umgang mit der Dienstwaffe zutage getretene Verantwortungslosigkeit besonders schwer. Hinzu kommen die oben dargestellten weiteren Auffälligkeiten, die eine fehlende Ernsthaftigkeit bei der Ausbildung aufzeigen. Diese Umstände wiegen so schwer, dass das Interesse des Antragstellers an einer Fortsetzung seiner Tätigkeit während des Rechtsbehelfsverfahrens hinter dem öffentlichen Interesse an seiner sofortigen Entlassung zurücktreten muss.
40
4. Der Antragsteller hat nach § 154 Abs. 1 VwGO als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen.
41
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, § 40 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Jahresbezüge des Antragstellers im Jahr 2019 hätten sich inklusive jährlicher Sonderzahlung in der Besoldungsgruppe A 5 von monatlich 2.303,71 EUR auf insgesamt 29.257,12 EUR summiert, wovon ein Viertel (Halbierung der Summe im Hauptsacheverfahren, da nicht ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Prüfung steht, weitere Halbierung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) den Betrag von 7.314,28 EUR (Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).