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VG München, Beschluss v. 11.12.2019 – M 12 E 19.5537
Titel:

Erfolgloser Antrag auf Erteilung einer einstweiligen Anordnung auf Erteilung eines Reiseausweises

Normenketten:
AufenthG § 81 Abs. 3 S. 1
VwGO § 123 Abs. 1
Leitsatz:
Der bloße Wunsch eines Urlaubs im Ausland stellt auch unter Berücksichtigung des durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Rechts auf allgemeine Handlungsfreiheit keinen unzumutbaren Nachteil dar, der die Vorwegnahme der Hauptsache wegen des Anspruchs auf Erteilung eines Reiseausweises rechtfertigen würde. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Reiseausweis, Antrag auf einstweilige Anordnung, Vorwegnahme der Hauptsache, einstweilige Anordnung, Erlaubnisfiktion, Irak, Widerruf, subsidiärer Schutzstatus, Reisepass, vorläufiger Rechtsschutz, unzumutbarer Nachteil
Fundstelle:
BeckRS 2019, 32822

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin ist eine am … Januar 2018 in der Bundesrepublik Deutschland geborene irakische Staatsangehörige.
2
Den Eltern der Antragstellerin sowie ihren Geschwistern wurde mit Bescheiden vom 30. Oktober 2015 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Mit Bescheid vom 11. April 2019 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Zuerkennung des subsidiären Schutzes für den Vater wegen drei Reisen in den Irak. Die hiergegen gerichtete Klage ist beim Bayerischen Verwaltungsgericht München rechtshängig (M 4 K 19.33137).
3
Die Antragstellerin ist derzeit im Besitz einer Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG.
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Mit Schreiben vom … März 2019 beantragte die Bevollmächtigte der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Erteilung eines Reiseausweises. Die Antragstellerin sei nicht im Besitz eines irakischen Reisepasses. Dieser könne nur ausgestellt werden, wenn für sie eine irakische Staatsangehörigkeitsurkunde und ein irakischer Personalausweis vorliegen. Diese Dokumente könnten nur im Irak ausgestellt werden. Dem Schreiben war eine Bestätigung des Generalkonsulats der Republik Irak in Frankfurt vom 23. April 2018 beigelegt, wonach die Antragstellerin mangels Besitzes der oben genannten Dokumente den Antrag bei den zuständigen Behörden im Irak stellen müsse.
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Mit Schreiben vom *. April 2019 legte die Bevollmächtigte die deutsche Geburtsurkunde der Antragstellerin vor und bat erneut um Aufstellung eines Reiseausweises. Über die Erteilung eines Reiseausweises ist noch nicht entschieden.
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Mit Schriftsatz vom *. November 2019, bei Gericht am 7. November 2019 eingegangen, hat die Bevollmächtigte der Antragstellerin einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München gestellt. Sie hat beantragt,
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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig einen Reiseausweis auszustellen, bis über den Antrag der Antragstellerin auf Ausstellung eines Reiseausweises bestandskräftig entschieden worden ist.
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Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei bisher vergeblich versucht worden, einen Reiseausweis zu erhalten. Die Familie wolle in den Weihnachtsferien in den Urlaub in die Türkei reisen. Die Antragstellerin habe keine Möglichkeit, einen irakischen Nationalpass zu erhalten.
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Dem Schriftsatz war neben der Bestätigung des Generalkonsulats in Frankfurt eine Bestätigung eines Rechtsanwalts in …Irak vom 2. Juni 2019 beigefügt, wonach für die Ausstellung einer nationalen ID-Karte die Vorsprache der Eltern und der Tochter bei den zuständigen Behörden erforderlich sei. Zudem wurde eine Urlaubsbestätigung für den Vater vom 23. Dezember 2019 bis 4. Januar 2020 vorgelegt.
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Mit Schriftsatz vom 19. November 2019 hat die Antragsgegnerin die Behördenakten vorgelegt und beantragt,
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den Antrag kostenpflichtig abzulehnen.
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Sie führte im Wesentlichen aus, die Passbeschaffung sei für die Antragstellerin weder unmöglich noch unzumutbar. Sie müsse die deutsche Geburtsurkunde des Kindes, in die arabische Sprache übersetzt und vom Bundesverwaltungsamt in Köln beglaubigt, mit dem irakischen Ehevertrag der Eltern beim irakischen Generalkonsulat vorlegen. Dieses stelle nach Vorlage der Dokumente eine irakische Geburtsurkunde für die Antragstellerin aus, welche dann in den Irak übersandt werden müsse. Mithilfe einer schriftlich bevollmächtigten Person müsse die Geburt des Kindes beim Amt für Zivilregister im Irak eingetragen werden, anschließend könne ein Personalausweis bzw. ein Nationalpass ausgestellt werden. Derartige Bemühungen seien nicht nachgewiesen worden, sie seien aus Sicht der Antragsgegnerin aber zumutbar. Auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. November 2014 (10 ZB 12.2688) werde verwiesen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Behördensowie die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
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Der gestellte Antrag gem. § 123 VwGO hat keinen Erfolg, weil er auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
15
Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Betroffenen nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Zwar soll der im einstweiligen Anordnungsverfahren erstrebte Reiseausweis nur auf beschränkte Zeit unter Vorbehalt einer bestandskräftigen Entscheidung der Antragsgegnerin erteilt werden. Aber auch die vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache vermittelt der Antragstellerin die im etwaigen Klageverfahren erstrebte Rechtsposition und stellt sie vorweg so, als wenn sie im Klageverfahren bereits obsiegt hätte (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 - juris Rn. 11). Ein solches Rechtsschutzziel kommt deshalb nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Betracht. Voraussetzung hierfür wäre, dass der Antragstellerin durch das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, B.v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69).
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Ein die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise rechtfertigender schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteil für die Antragstellerin käme insbesondere in Betracht, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ihre soziale, berufliche oder wirtschaftliche Existenzgrundlage gefährdet wäre oder bei zeitlich gebundenen Begehren wie Sendezeit vor Wahlen oder die Benutzung einer Einrichtung aus konkretem Anlass, die also andernfalls nicht mehr durchsetzbar sind (Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 66c). Diese Voraussetzungen sind von der Antragstellerin glaubhaft zu machen, wobei es genügt, wenn die behaupteten Tatsachen so dargelegt sind, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 123 Rn. 94).
17
Nach diesen Grundsätzen ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragstellerin ein schwerer und unzumutbarer Nachteil durch ein Abwarten der behördlichen Entscheidung und eines sich ggf. anschließenden Klageverfahrens droht. Die Antragstellerin hat lediglich vorgetragen, ihre Familie wolle über die Weihnachtsferien in den Urlaub in die Türkei fliegen und es sei ihr nicht möglich, einen irakischen Nationalpass zu erhalten. Der bloße Wunsch eines Urlaubs im Ausland stellt auch unter Berücksichtigung des durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Rechts der Antragstellerin auf allgemeine Handlungsfreiheit keinen unzumutbaren Nachteil dar, der die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würde. Ein solcher Urlaub ist auch nach Abschluss des behördlichen Verfahrens bzw. eines Klageverfahrens ohne Nachteile nachholbar.
18
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKGi.V.m. Nrn. 1.5 und 8.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 30.5./1.6.2012 und am 18.7.2013 beschlossenen Änderungen.