Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 19.12.2019 – 1 AR 110/19
Titel:

Bindungswirkung der Entscheidung im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren

Normenkette:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 60, § 88 Abs. 2, § 260, § 261 Abs. 3 Nr. 2
Leitsätze:
1. Einer Vollmachtsrüge (vgl. § 88 Abs. 2 ZPO) ist im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nicht nachzugehen. (Rn. 13)
2.
a) Eine vor Klageerhebung beantragte Bestimmung des zuständigen Gerichts zeitigt nur dann Wirkungen, wenn die im Bestimmungsverfahren angekündigte Klage genau gegen die als künftige Beklagte benannten Antragsgegner erhoben wird. (Rn. 19)
b) Für eine nach Klageerhebung beantragte Bestimmung des zuständigen Gerichts gilt nichts anderes. Betrifft die Zuständigkeitsbestimmung nicht genau die Beklagten des bereits rechtshängigen Prozesses, sondern nur einen Teil davon oder auch andere Antragsgegner, so bezieht sie sich nicht auf den tatsächlich betriebenen Rechtsstreit und hat für diesen keine Wirkungen. (Rn. 21)
Schlagworte:
Zuständigkeitsbestimmung, Prozessvollmacht, Vollmachtsrüge, Rechtshängigkeit, subjektive Klageerweiterung, Bindungswirkung
Vorinstanz:
LG München I vom -- – 37 O 18897/18
Fundstellen:
WuW 2020, 95
LSK 2019, 32701
BeckRS 2019, 32701

Gründe

I.
1
Die 688 Antragsteller, Unternehmen mit Sitzen im In- und Ausland (Griechenland, Kroatien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Bosnien und Herzegowina, Montenegro sowie Serbien), verlangen von den drei Antragsgegnerinnen Ausgleich des Schadens, der ihnen jeweils durch den Einkauf überteuerter Lastkraftwagen entstanden sein soll.
2
Unter Bezugnahme auf den Beschluss der Europäischen Kommission vom 19. Juli 2016 in Sachen AT-39824 - Trucks machen sie geltend, die Antragsgegnerinnen und weitere Lastkraftwagen-Hersteller hätten zwischen 1997 und 2011 Bruttopreislisten für mittlere und schwere Lastkraftwagen abgesprochen und dadurch gegen Art. 101 AEUV verstoßen. Sie - die Antragsteller - hätten in diesem Zeitraum Lastkraftwagen erworben und hierfür aufgrund des Kartells überhöhte Preise bezahlt. Sie könnten deshalb von den Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldnerinnen gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. m. Art. 81 EGV bzw. Art. 101 AEUV sowie § 33 GWB Schadensersatz verlangen.
3
Die Antragsgegnerin zu 1) ist im Bezirk des Landgerichts München I ansässig; die Antragsgegnerin zu 2) hat ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts Stuttgart, die Antragsgegnerin zu 3) im Bezirk des Landgerichts Ulm.
4
Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2018 beantragten 254 Antragsteller des vorliegenden Verfahrens sowie 79 weitere Unternehmen beim Oberlandesgericht München, einen gemeinsamen Gerichtsstand für ihre damals beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 2) wegen gesamtschuldnerischer Haftung für die in der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 19. Juli 2016 (Case AT-39824 - Trucks) festgestellten Kartellrechtsverstöße zu bestimmen. Da es versehentlich zu drei Doppelnennungen gekommen war, zählte der Antrag 336 Antragsteller auf. Dieses Zuständigkeitsbestimmungsverfahren wurde bei dem Oberlandesgericht München unter dem Aktenzeichen 34 AR 112/18 geführt.
5
Noch vor der Entscheidung des Oberlandesgerichts München verklagten alle 688 Antragsteller die Antragsgegnerinnen vor dem Landgericht München I gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz; die Klage wird dort unter dem Aktenzeichen 37 O 18897/18 geführt.
6
Nach Klageerhebung beantragten 421 Unternehmen, die auch Antragsteller des vorliegenden Verfahrens sind, sowie sieben Unternehmen, die bereits Antragsteller im Bestimmungsverfahren vor dem Oberlandesgericht München waren, mit Schriftsatz vom 11. Januar 2019 beim Bayerischen Obersten Landesgericht die Bestimmung des zuständigen Gerichts für ihre Klage gegen die Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 2) wegen gesamtschuldnerischer Haftung für die in der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 19. Juli 2016 (Case AT-39824 - Trucks) festgestellten
7
Kartellrechtsverstöße. Zur Begründung führten sie insbesondere aus, sie hätten die Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 2) am 27. Dezember 2018 beim Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 37 O 18897/18 gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz verklagt. In jenem, vom Senat unter dem Aktenzeichen 1 AR 30/19 geführten Verfahren nahm nur die Antragsgegnerin zu 1) zum Antrag Stellung. Mit Beschluss vom 30. April 2019 bestimmte der Senat das Landgericht Stuttgart als örtlich zuständiges Gericht für den von den dortigen Antragstellern nach deren damaligen Angaben gegen die Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 2) eingeleiteten Rechtsstreit.
8
Mit Beschluss vom 4. Juni 2019, 34 AR 112/18, bestimmte das Oberlandesgericht München in seinem Verfahren das Landgericht München I als zuständig für den Rechtsstreit der dortigen 336 Antragsteller gegen die Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 2).
9
Nachdem die das Verfahren 37 O 18897/18 führende Zivilkammer des Landgerichts München I Zweifel an der Bindungswirkung des Beschlusses des Senats vom 30. April 2019, 1 AR 30/19, geäußert und auf missliche prozessuale Folgen bei dessen Umsetzung hingewiesen hatte, haben die 688 Kläger und Antragsteller des vorliegenden Verfahrens mit Schriftsatz vom 9. August 2019 beantragt, das Landgericht München I als gemeinsamen Gerichtsstand für ihre am 27. Dezember 2018 zum Landgericht München I erhobenen Klagen gegen die Antragsgegnerinnen wegen gesamtschuldnerischer Haftung für die in der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 19. Juli 2016 (Case AT-39824 - Trucks) festgestellten Kartellrechtsverstöße zu bestimmen.
10
Im vorliegenden Verfahren haben alle drei Antragsgegnerinnen die Bestimmung des Landgerichts München I als zuständiges Gericht befürwortet oder erklärt, dass keine Bedenken dagegen bestünden. Die Antragsgegnerin zu 2) regt an, im Falle einer vom Senatsbeschluss vom 30. April 2019, 1 AR 30/19, abweichenden Entscheidung diesen zur Vermeidung weiterer Rechtsunsicherheiten aufzuheben. Die Antragsgegnerin zu 3) hat „den Mangel der Vollmacht für jede der Klägerinnen/Antragstellerinnen des streitgegenständlichen Verfahrens“ gerügt.
II.
11
Auf den zulässigen Antrag bestimmt der Senat das Landgericht München I als das für den Rechtsstreit gemeinsam zuständige Gericht.
12
1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist das gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i.V. m. § 9 EGZPO für das Bestimmungsverfahren zuständige Gericht, weil die Antragsgegnerinnen ihren jeweiligen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 17 ZPO) in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken (München und Stuttgart) haben und das zuerst mit der Sache befasste Gericht in Bayern liegt.
13
2. Der Vollmachtsrüge der Antragsgegnerin zu 3) ist im Bestimmungsverfahren nicht nachzugehen (a. A. wohl Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 37 Rn. 1). Diese betrifft auch die Zulässigkeit der im Namen der Antragsteller erhobenen Klage. Selbst bei Begründetheit von Zulässigkeitsrügen besteht das Bedürfnis danach, ein Gericht zu bestimmen, das im Rahmen des Rechtsstreits über sie befindet. Deshalb ist die Zulässigkeit der Klage im Bestimmungsverfahren nicht zu prüfen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 20. Februar 2003, 1Z AR 160/02, juris Rn. 7; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21. August 2014, 11 SV 75/14, juris Rn. 3; OLG Naumburg, Beschluss vom 29. November 2012, 1 AR 18/12, juris Rn. 5; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 28; Toussaint in BeckOK ZPO, 34. Ed. Stand: 1. September 2019, § 37 Rn. 7; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 37 Rn. 6; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 37 Rn. 3; Patzina in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 37 Rn. 5; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 37 Rn. 10; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 37 Rn. 4; vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. Februar 1987, I ARZ 650/86, NJW-RR 1987, 757 dazu, dass die Prozessfähigkeit des Klägers im Bestimmungsverfahren zu unterstellen ist, und BayObLG, Beschluss vom 25. November 1974, Allg.Reg. 45/75, BayObLGZ 1974, 459 f. dazu, dass die Parteifähigkeit der Parteien im Bestimmungsverfahren nicht zu prüfen ist). Diese Prüfung bleibt dem als zuständig bestimmten Gericht vorbehalten.
14
3. Die Voraussetzungen für die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.
15
a) Zunächst wird insoweit auf die Ausführungen in dem Beschluss des Senats vom 30. April 2019, 1 AR 30/19, unter II. 2. (juris Rn. 10 ff.) Bezug genommen.
16
b) Dem vorliegenden Bestimmungsverfahren steht nicht entgegen, dass bereits das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 4. Juni 2019, 34 AR 112/18, und der Senat mit Beschluss vom 30. April 2019, 1 AR 30/19, Gerichtsstandsbestimmungen vorgenommen haben.
17
aa) Zwar ist eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 ZPO auch dann wirksam und bindend, wenn sie im Einzelfall den gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften nicht entspricht, etwa weil die tatsächliche Lage des Verfahrens nicht voll berücksichtigt oder eine Zuständigkeitsnorm nicht oder nicht richtig angewandt worden ist; sie begründet in einem solchen Fall die Zuständigkeit des Gerichts mit konstitutiver Wirkung (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 1980, IVb ARZ 513/80, juris Rn. 4; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 7. März 2013, 11 AR 219/12, juris Rn. 9). Die Bindungswirkung erstreckt sich indes nur auf den Rechtsstreit, der Gegenstand des Bestimmungsverfahrens gewesen ist.
18
(1) Sollen mehrere Personen verklagt werden, so stellt die Regelung in § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO darauf ab, dass für „den Rechtsstreit“ kein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist; daraus folgt, dass der Prüfung sämtliche prozessualen Ansprüche zugrunde gelegt werden müssen, die Streitgegenstand des jeweiligen Rechtsstreits sind, sofern zwischen ihnen ein Zusammenhang im Sinne von § 60 oder § 260 ZPO besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018, X ARZ 321/18, NJW-RR 2019, 238 [Entscheidungsname dort: Zuckerkartell] Rn. 21; Beschluss vom 23. Oktober 2018, X ARZ 252/18, juris [Entscheidungsname dort: Zuckerkartell] Rn. 16; jeweils m. w. N.). Die Gesamtheit dieser Prozessrechtsverhältnisse stellt den Rechtsstreit dar, für den die Zuständigkeit eines Gerichts bestimmt wird.
19
Dementsprechend zeitigt eine vor Klageerhebung getroffene Zuständigkeitsbestimmung nur dann Wirkungen, wenn die im Bestimmungsverfahren angekündigte Klage genau gegen die als künftige Beklagte benannten Antragsgegner erhoben wird (vgl. OLG München, Beschluss vom 22. April 2013, 34 AR 135/13, NJW-RR 2013, 1016 [juris Rn. 16 ff.]; Beschluss vom 22. Juni 1987, 22 AR 46/87, NJW-RR 1988, 128; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 7. März 2013, 11 AR 219/12, juris Rn. 10; Schultzky in Zöller, ZPO, § 37 Rn. 5; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, § 36 Rn. 29 a. E.; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, § 37 Rn. 24; Roth in Stein/Jonas, ZPO, § 37 Rn. 8). Sowohl in dem Fall, dass die im Bestimmungsverfahren angekündigte Klage nicht gegen alle als künftige Beklagte bezeichneten Antragsgegner erhoben wird, als auch in demjenigen, dass neben den Antragsgegnern des Bestimmungsverfahrens weitere Personen verklagt werden, stimmen die Gesamtheiten der Prozessrechtsverhältnisse der angekündigten Klage einerseits und der tatsächlich erhobenen andererseits nicht überein, so dass die Zuständigkeitsbestimmung nicht den Rechtsstreit betrifft, der durch die Klage tatsächlich begründet worden ist. Soweit (auch) andere Personen als im Bestimmungsverfahren angekündigt verklagt werden, steht der Annahme einer Erstreckung der Bindungswirkung zudem entgegen, dass im Bestimmungsverfahren die Schlüssigkeit des Tatsachenvortrags, aus dem deren Streitgenosseneigenschaft hergeleitet wird, nicht geprüft worden ist, was insbesondere bei der Annahme der Streitgenossenschaft wegen behaupteter Gleichartigkeit der Anspruchsgründe gemäß § 60 ZPO von Bedeutung sein kann.
20
Wenn das Bestimmungsverfahren einen anderen Rechtsstreit als den tatsächlich eingeleiteten betrifft, kann es für diesen auch insoweit keine Wirkungen entfalten, als die tatsächlichen Beklagten bereits im Bestimmungsverfahren als künftige Beklagte benannt und daher Antragsgegner waren.
21
(2) Für den Fall der nach Klageerhebung beantragten Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gilt nichts anderes. Betrifft die Zuständigkeitsbestimmung nicht genau die Beklagten des bereits rechtshängigen Prozesses, sondern nur einen Teil davon oder auch andere Antragsgegner, so bezieht sie sich nicht auf den tatsächlich betriebenen Rechtsstreit und schließt eine erneute Gerichtsstandsbestimmung nicht aus.
22
Ist allerdings für einen Rechtsstreit bereits eine nach dem oben Dargelegten wirksame Zuständigkeitsbestimmung erfolgt und wird nach einer erst anschließend erfolgten subjektiven Klageerweiterung ein neuer Bestimmungsantrag gestellt, so entfaltet die erste Zuständigkeitsbestimmung Bindungswirkung gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und ist bei der Bestimmung des für den erweiterten Rechtsstreit zuständigen Gerichts ebenso zu berücksichtigen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15. April 2016, 32 SA 3/16, juris Rn. 22 m. w. N.) wie ein bindender Verweisungsbeschluss gemäß § 281 ZPO (vgl. BayObLG, Beschluss vom 26. Oktober 2005, 1Z AR 188/05, juris Rn. 12).
23
bb) Danach haben weder die Bestimmungsentscheidung des Oberlandesgerichts München vom 4. Juni 2019, 34 AR 112/18, noch diejenige des Senats vom 30. April 2019, 1 AR 30/19, Bedeutung für das vorliegende Verfahren.
24
In dem Antrag an das Oberlandesgericht München vom 10. Juli 2018 war lediglich eine Klage gegen die Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 2) angekündigt worden und nur für eine solche Klage hat das Oberlandesgericht München die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I bestimmt. Dagegen richtet sich der beim Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 37 O 18897/18 geführte Rechtsstreit, für den nunmehr ein gemeinschaftlich zuständiges Gericht bestimmt werden soll, darüber hinaus auch gegen die Antragsgegnerin zu 3). Die Bestimmung des Landgerichts München I als zuständiges Gericht durch das Oberlandesgericht München bezieht sich schon deshalb nicht auf den tatsächlich eingeleiteten Rechtsstreit und hindert die Bestimmung des für diesen zuständigen Gerichts nicht.
25
Nichts anderes gilt für den Beschluss des Senats vom 30. April 2019, 1 AR 30/19. Auch in dem zu dieser Entscheidung führenden Antrag vom 11. Januar 2019 waren lediglich die Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 2) als Beklagte angeführt. Den Darstellungen der Beteiligten jenes Bestimmungsverfahrens konnte kein Hinweis darauf entnommen werden, dass sich der Rechtsstreit - bereits damals - auch gegen die Antragsgegnerin zu 3) richtete. Die bloße Nennung des Aktenzeichens, unter dem der tatsächlich auch gegen die Antragsgegnerin zu 3) geführte Rechtsstreit beim Landgericht München I erfasst ist, führte nicht dazu, dass sich die Zuständigkeitsbestimmung durch den Senat - ohne sachliche Prüfung - auch auf die Prozessrechtsverhältnisse der Antragsteller zur Antragsgegnerin zu 3) bezogen hätte. Verfehlte schon deshalb der Antrag vom 11. Januar 2019 den tatsächlich beim Landgericht München I anhängigen Rechtsstreit, so kommt der Entscheidung über ihn ebenfalls keine Bindungswirkung für den Rechtsstreit zu. Für die von der Antragsgegnerin zu 2) angeregte Aufhebung jener Entscheidung besteht deshalb keine Veranlassung.
26
4. Der Senat bestimmt das Landgericht München I als für den Rechtsstreit gemeinsam zuständiges Gericht.
27
Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts stehen nach ständiger Rechtsprechung die Gesichtspunkte der Prozessökonomie und Zweckmäßigkeit im Vordergrund, wobei im Rahmen von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Regelfall ein Gericht am allgemeinen Gerichtsstand eines der beklagten Streitgenossen zu bestimmen ist (vgl. BGH NJW-RR 2019, 238 Rn. 30 m. w. N.).
28
Nach den im vorliegenden Verfahren zugrunde zu legenden Umständen spricht alles dafür, als zuständiges Gericht das von den Antragstellern von Anfang an angegangene Landgericht München I zu bestimmen, in dessen Bezirk die drei Antragsgegnerinnen sprechen sich für die Bestimmung des Landgerichts München I als zuständiges Gericht aus. Zudem ist die dort befasste Zivilkammer nicht nur bereits mit dem Streitstoff des vorliegenden Rechtsstreits vertraut, sondern nach der vom Senat eingeholten Stellungnahme der Kammervorsitzenden auch durch zahlreiche Parallelprozesse in zum Teil schon fortgeschrittenem Verfahrensstadium in die sich bei Schadensersatzklagen gegen Mitglieder des Lkw-Kartells ergebenden Rechtsfragen eingearbeitet.