Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 16.12.2019 – W 10 K 17.33371
Titel:

Keine Genehmigung einer Berufsausbildung - Asylbewerber

Normenketten:
RL 2013/33/EU Art. 15
AsylG § 61 Abs. 2 S. 1
Leitsatz:
Aus Art. 15 der RL 2013/33/EU folgt sich kein unmittelbarer Rechtsanspruch des jeweiligen Asylbewerbers auf Erteilung einer Beschäftigungs- bzw. Ausbildungserlaubnis, wenn die zuständige Behörde nicht nach neun Monaten über seinen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes entschieden hat (vgl. BayVGH BeckRS 2017, 108393). (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Fortsetzungsfeststellungsklage, Ausbildungserlaubnis, Erledigung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens, Wiederholungsgefahr, Präjudizinteresse, Kein hinreichend qualifizierter Unionsrechtsverstoß, Kein typischerweise kurzfristig erledigter Grundrechtseingriff, Berufsausbildung, abgelehnter Asylbewerber, besonderes Feststellungsinteresse, gelebte Vater-Kind-Beziehung
Fundstelle:
BeckRS 2019, 32657

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

1
Der Kläger, nach eigenen Angaben ein am … … 1989 geborener nigerianischer Staatsangehöriger, begehrte bis zur unanfechtbaren Ablehnung seines Asylantrags die Erlaubnis für eine Berufsausbildung als Maler.
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1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 29. Mai 2017 wurde der Asylantrag des Klägers abgelehnt, wobei ihm die Abschiebung nach Nigeria angedroht und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. Oktober 2018 (Az. W 4 K 17.32551) abgewiesen.
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2. Am 25. Juli 2017 erkannte der Kläger vorgeburtlich die Vaterschaft für ein Kind an, welches die deutsche Staatsangehörigkeit haben wird.
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Am 7. August 2017 beantragte der Kläger die Genehmigung einer Berufsausbildung als Maler bei einem Betrieb in … H … Mit Schreiben vom 18. August 2017 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags auf Genehmigung der Berufsausbildung an. Aus der im Ablehnungsbescheid des Bundesamtes erfolgten Einzelfallprüfung ergebe sich eine sehr geringe Bleibeperspektive des Klägers. Des Weiteren sei seine Identität nicht abschließend geklärt; der Kläger habe keinen Reisepass oder sonstige gültige Reisedokumente vorgelegt.
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Der Bevollmächtigte des Klägers verwies in seiner Stellungnahme vom 1. September 2017 auf die erfolgte Vaterschaftsanerkennung und die deutsche Staatsangehörigkeit des erwarteten Kindes sowie darauf, dass die Beschaffung eines Reisepasses mittelfristig auch im eigenen Interesse des Klägers liege.
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3. Mit Bescheid vom 11. September 2017 lehnte die Zentrale Ausländerbehörde bei der Regierung von Unterfranken (im Folgenden: ZAB) den Antrag auf Erlaubnis zur Berufsausbildung ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG vorzunehmende Ermessensentscheidung falle zu Lasten des Klägers aus. Für diesen ergebe sich aufgrund der geringen Anerkennungsquote des Bundesamtes für Asylbewerber aus Nigeria eine sehr ungünstige Bleibeperspektive. Nach der Entscheidungsstatistik des Bundesamtes für die Monate Januar bis Juli 2017 habe die Anerkennungsquote für Asylbewerber aus Nigeria bei 15,80% gelegen. Nach der Gesamtjahresstatistik des Bundesamtes für das Jahr 2016 habe die Anerkennungsquote bundesweit bei 9,88% gelegen. Des Weiteren liege mit dem Ablehnungsbescheid des Bundesamtes eine Einzelfallprüfung mit negativem Ergebnis zu Lasten des Klägers vor. An dieses Ergebnis des Asylverfahrens sei die Ausländerbehörde gebunden. Daraus ergebe sich ein erhebliches öffentliches Interesse an der Versagung einer Berufsausbildung bis zur unanfechtbaren Entscheidung im Asylverfahren. Ohne dass es darauf im Ergebnis ankomme, sei auch die Identität des Klägers nicht geklärt. Überwiegende Belange des Klägers sprächen nicht für eine Erteilung der begehrten Erlaubnis. Er sei auch unter Berücksichtigung seiner bisherigen Erwerbstätigkeiten nicht so weit in die hiesigen Wirtschafts- und Lebensverhältnisse integriert, dass einer Aufenthaltsverfestigung durch die Versagung der Ausbildungsgenehmigung nicht mehr sinnvoll entgegengewirkt werden könnte. Dem Kläger sei zwar mit Bescheid vom 25. April für den Zeitraum bis 31. August 2017 eine Einstiegsqualifizierungsmaßnahme bewilligt worden. Aus dieser vor der Ablehnung des Asylantrages genehmigten Einstiegsqualifizierung ergebe sich jedoch kein Vertrauensschutz im Hinblick auf die spätere Genehmigung einer Ausbildung. Eine solche Qualifizierungsmaßnahme führe erst an eine Berufsausbildung heran, stelle selbst aber keine qualifizierte Berufsausbildung oder einen Teil davon dar (mit Verweis auf VGH BW v. 4.1.2017 - 11 SW 2301/16). Die Erlaubnis auf Ausübung der Einstiegsqualifizierungsmaßnahme und der Ausbildungserlaubnis seien deshalb nicht in Abhängigkeit voneinander, sondern getrennt zu beurteilen. Darauf sei unter Nr. 3 der Hinweise im Bewilligungsbescheid vom 13. Januar 2017 auch ausdrücklich hingewiesen worden. Weitere außergewöhnliche Umstände von solchem Gewicht, z.B. dringende familiäre oder humanitäre Gründe, die ungeachtet der obengenannten öffentlichen Belange für die Erteilung der Erlaubnis sprächen, seien weder vorgetragen worden noch in sonstiger Weise ersichtlich. Aus der vorgeburtlichen Anerkennung der Vaterschaft für ein noch nicht geborenes Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit ergebe sich noch kein Aufenthaltsrecht in Deutschland. Zum jetzigen Zeitpunkt könne insbesondere nicht gesichert beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels nach Geburt des Kindes deutscher Staatsangehörigkeit auch tatsächlich vorlägen. Bis dahin sei der Kläger weiterhin als Asylbewerber mit sehr schlechter Anerkennungschance und ungeklärter Identität zu betrachten. In der Gesamtschau überwiege daher das öffentliche Interesse an einer Versagung die privaten Interessen des Klägers an der Erteilung der Ausbildungserlaubnis.
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4. Hiergegen ließ der Kläger am 18. September 2017 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg erheben.
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Zur Begründung der Klage wird ausgeführt, der Beklagte habe den Vortrag in der Stellungnahme zur Anhörung im Verwaltungsverfahren zwar erwähnt, aber unzutreffend im Bescheid wiedergegeben, nämlich in dem Sinne, dass der Kläger auch bis zur Geburt des Kindes mit der Aufnahme der Berufstätigkeit zuwarten würde. So sei dies im Anhörungsschreiben erkennbar nicht vorgetragen worden. Unabhängig von der Aufenthaltsperspektive aufgrund des erwarteten Kindes wäre der Bescheid auch ohne diese Tatsache ermessensfehlerhaft, denn die gegebenenfalls ungeklärte Identität des Klägers sei für die Frage der Ausbildung nachrangig. Erhöhte Gefahr gehe von Personen, die aufgrund ihrer Flucht die Identität nicht nachweisen könnten, auch nicht aus. Dies erhelle ein schlichter Blick auf die in der Vergangenheit erfolgten und gerade noch verhinderten terroristischen Anschläge in Europa.
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Der Kläger b e a n t r a g t,
die Beklagte unter Aufhebung des am 11. September 2017 zugegangenen Bescheides vom 11. September 2017 zu verpflichten, dem Kläger eine Erlaubnis zur Berufsausbildung zum Bauten- und Objektbeschichter beim Maler-Stuck-Lackierfachbetrieb … … … …, … H* …, zu erteilen.
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5. Für den Beklagten b e a n t r a g t die ZAB,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wird ausgeführt, im angegriffenen Bescheid werde die niedrige asylrechtliche Bleibeperspektive und die ungeklärte Identität einerseits mit den privaten Belangen an eine Aufnahme der Ausbildung andererseits ermessensfehlerfrei miteinander abgewogen. Allein fraglich sei, ob dem Kläger im Hinblick auf das erwartete Kind ein asylunabhängiger Aufenthaltsstatus zustehe. Eine Mitteilung der Klägerseite über die Geburt des Kindes, welches möglicherweise über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügen werde, stehe noch aus. In diesem Fall würden die Aufenthaltsrechte des Klägers und damit die Möglichkeit zur Ausbildung gegebenenfalls neu zu bewerten sein.
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6. Auf Anfrage des Gerichts wurde mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 14. November 2017 ein Anschreiben des Jugendamtes Würzburg vom 7. November 2017 an den Kläger vorgelegt, aus welchem sich die Geburt des Kindes J.O. am … … 2017 in Würzburg ergebe. Eine Geburtsurkunde liege noch nicht vor, sei aber angefordert worden. Da die Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, sei der Sohn J.O. ebenfalls deutscher Staatsangehöriger.
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7. Hierzu erwiderte der Beklagte, aus der Geburt des Kindes, für das der Kläger bereits vorgeburtlich die Vaterschaft anerkannt habe, ergebe sich für diesen kein Aufenthaltsrecht. Zum jetzigen Zeitpunkt und ohne entsprechende Erklärungen könne insbesondere nicht gesichert bewertet werden, ob die Kindsmutter einem gemeinsamen Sorgerecht zustimmen werde und ob der Kläger das gemeinsame Sorgerecht (Personensorge) für das Kind wahrnehmen wolle. Bis zur Vorlage der förmlichen Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht könnten die Voraussetzungen für die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG nicht abschließend bewertet werden und der Kläger sei weiterhin als Asylbewerber mit sehr schlechter Anerkennungschance zu betrachten. Im Übrigen spreche weiterhin gegen die Erteilung der Ausbildungs- bzw. Erwerbstätigkeitserlaubnis sowie sonstiger Aufenthaltstitel aufgrund des gemeinsamen Sorgerechts für ein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit, dass die Identität des Klägers nach wie vor ungeklärt sei. Bestrebungen zur Mitwirkung bei der Identitätsklärung hätten bisher nicht festgestellt werden können. Ebenfalls würden durch die ungeklärte Identität die Voraussetzungen des § 5 AufenthG nicht erfüllt. Es dürfe nicht der Eindruck erweckt werden, auch ohne Vorlage von Dokumenten oder ohne ausreichende Mitwirkung zur Erlangung derselben könne eine Beschäftigungs- bzw. Ausbildungserlaubnis oder ein sonstiger Aufenthaltstitel erlangt werden. Würde man in solchen Fällen regelmäßig eine Beschäftigungserlaubnis erteilen, hätte dies zum einen, gerade in Zeit erhöhter Terrorgefahr, erhebliche Sicherheitsrisiken zur Folge. Zum anderen würde u.a. auch einem System Vorschub geleistet werden, bei dem Asylverfahren mit aussichtslosen Anträgen gestellt würden, um unter Umgehung des Visumsverfahrens einzuwandern und eine Arbeit aufzunehmen, und zur Überlastung der Behörden und Gerichte führen, mit nachteiligen Auswirkungen auf Schutzsuchende mit Erfolg versprechendem Asylgesuch. Ebenfalls würden die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG nicht erfüllt. Ein Abweichen von den Vorgaben des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG (Identitäts- bzw. Staatsangehörigkeitserklärung) sei nicht ersichtlich. Es gelte deshalb, einer durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entstehenden Verfestigung des Aufenthalts bei denjenigen Asylbewerbern entgegenzuwirken, die über keine gesicherten Identitätsnachweise und Reisedokumente verfügten. Zudem hätten auch Betriebe ein berechtigtes Interesse daran, zu wissen, wer tatsächlich bei ihnen beschäftigt werde. Die Beschaffung sonstiger Identitätspapiere sei dem Kläger durchaus ohne Beteiligung des Konsulats möglich. Es sei ihm zumutbar, sich notwendige Dokumente bzw. weitere erforderliche Nachweise, notfalls auch über die Familie bzw. Verwandte oder einen Vertrauensanwalt in Nigeria, zu besorgen. Aufgrund der vorstehenden Bewertungen könne weiterhin keine andere Beurteilung der beantragten Ausbildungserlaubnis erfolgen.
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8. Hierauf ließ der Kläger erwidern, der Unterhaltsanspruch des deutschen Kindes gegenüber dem Kläger werde im Bescheid sowie im weiteren Beklagtenvortrag nicht erwähnt, obwohl es sich dabei um einen nicht unmaßgeblichen Gesichtspunkt handele, da der Kläger von einer Ausbildungsvergütung auch Unterhalt zahlen könne. Der Kläger bemühe sich um Papiere, da bereits die Ausstellung einer Geburtsurkunde für sein deutsches Kind davon abhängig gemacht werde, dass er zumindest eine eigene Geburtsurkunde vorlege. Dass die Beschaffung auf erhebliche Schwierigkeiten stoße, wenn jemand nicht über die Mittel verfüge, um sich der alltäglichen Korruption in Nigeria anzupassen, werde als bekannt vorausgesetzt. Zudem habe der Kläger bereits zum Ausdruck gebracht, dass er die Personensorge für das Kind wahrnehmen, zumindest aber regelmäßigen Umgang haben wolle, den ihm die Kindesmutter auch dann, wenn sie einem gemeinsamen Sorgerecht nicht zustimme, nicht verweigern könne. Soweit der Beklagte auch noch die Überlastung der Gerichte einstelle, sei das gegenständliche Verfahren durchaus tragfähiger Beweis dafür, dass eine vermeidbare Inanspruchnahme von Gerichten auch auf unzutreffenden Behördenentscheidungen beruhen könne. Es werde nochmals wiederholt, dass der Ausbildungsbetrieb den Kläger bereits aus der vorangegangenen erlaubten Maßnahme kenne. Es handele sich um einen Handwerksbetrieb, wo Fähigkeiten und Kollegialität mindestens genauso viel über die Person aussagten wie Identitätspapiere, welche eher für die Tätigkeit des Beklagten von Bedeutung seien. Weshalb die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis erhebliche Sicherheitsrisiken zur Folge haben sollte, erschließe sich nicht. Zudem richte sich das klägerische Begehren auf eine Ausbildung in einem Handwerksbetrieb und nicht in einem sicherheitsrelevanten Bereich. Soweit seitens des Beklagten generalpräventiv argumentiert werde, greife auch dies nicht. Selbstverständlich werde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Kläger nur möglich sein, wenn er die entsprechenden Voraussetzungen des Aufenthaltsgesetzes erfülle. Vorliegend gehe es jedoch um die Ausbildung in einem Handwerksberuf, in dem die Betriebe händeringend nach Auszubildenden suchten.
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9. Die Beteiligten erklärten übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichtes ohne mündliche Verhandlung.
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10. Mit Schriftsatz vom 8. Januar 2018 wurde eine Geburtsurkunde des Klägers vorgelegt.
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11. Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2018 wurde auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass der Kläger mit der Kindsmutter eine Umgangsregelung getroffen habe, nach welcher er jeweils in der ersten und dritten Woche eines Monats altersbedingt drei Stunden Umgang mit dem Kind pflege. Das Jugendamt sei hinsichtlich einer Erweiterung des Umgangs involviert. Die gemeinsame Sorgeerklärung scheitere bislang daran, dass die Kindsmutter befürchte, der Kläger könne das Kind mit in seine Heimat nehmen, wenn er Deutschland verlassen müsse. Letzteres schließe sie u.a. daraus, dass der Kläger bisher seine Ausbildung nicht habe antreten dürfen.
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12. Der Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 23. Mai 2018, der Kläger wäre mit dem Ausbildungsentgelt nicht in der Lage, seinen eigenen Bedarf umfassend zu decken, geschweige denn hiervon noch Unterhaltszahlungen zu leisten. Im Übrigen wäre hinsichtlich der Ausübung der Personensorge für ein deutsches Kind die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 1 AufenthG einschlägig. Dem stehe jedoch § 10 Abs. 1 AufenthG entgegen.
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13. Demgegenüber wandte der Kläger mit Schriftsatz vom 6. Juni 2018 ein, § 10 Abs. 1 AufenthG nehme genau diese Fälle explizit von der dort aufgestellten Regel aus (mit Verweis auf die Formulierung „außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs“ in der entsprechenden Vorschrift).
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In Erweiterung des bisherigen Klageantrages werde b e a n t r a g t,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
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Der Hilfsantrag werde gestellt, weil aus Sicht des Klägers zwar offenkundig ein Ermessensfehler vorliege, gleichwohl aber die Möglichkeit bestehe, dass das Gericht angesichts der Sach- und Rechtslage davon ausgehe, dass das Ermessen nicht auf Null geschrumpft sei.
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14. Mit Schreiben vom 30. September 2019 teilte der Klägerbevollmächtigte auf Anfrage des Gerichts mit, dass der Ausbildungsplatz nicht mehr zur Verfügung stehe. Es werde daher nunmehr b e a n t r a g t festzustellen, dass die angegriffene Verfügung vom 11. September 2017 rechtswidrig war.
23
Der Kläger habe ein Interesse an der Feststellung, da er nach wie vor beabsichtige, eine Ausbildung zu absolvieren und die Entscheidung der Regierung von Unterfranken nicht auf der speziellen Ausbildungsstelle fuße, sondern generell auf den Status des Klägers bezogen sei.
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15. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2019 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtssowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage entscheidet das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten auf eine solche verzichtet haben.
27
Gegenstand der Klage ist nach der Klageumstellung noch die begehrte Feststellung, dass die Ablehnung der Erlaubnis zur Berufsausbildung bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses rechtswidrig gewesen ist.
28
Die Klage ist unzulässig.
29
1. Der Kläger begehrt nach der Erledigung seines Anspruchs auf Beschäftigungserlaubnis nach § 61 Abs. 2 AsylG durch die unanfechtbare Ablehnung seines Asylantrages (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2019 - 10 ZB 18.85 - juris Rn. 6) und Umstellung seines Klageantrags gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 ZPO nunmehr, die Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Ausbildungserlaubnis bis zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 5. Oktober 2018, Az. W 4 K 17.32551) festzustellen. Mit diesem Klageantrag ist die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft.
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2. Dem Kläger steht jedoch nicht das hierfür gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche besondere Feststellungsinteresse zur Seite, weshalb die Klage bereits unzulässig ist.
31
a) Das besondere Feststellungsinteresse ergibt sich im vorliegenden Fall nicht unter dem Gesichtspunkt der hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr. Diese setzt voraus, dass der Beklagte auch in Zukunft unter im wesentlichen unveränderten Umständen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegenüber dem Kläger einen gleichartigen (unterstellt rechtswidrigen) Verwaltungsakt erlassen wird (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 133 m.w.N.). Dies ist hier zu verneinen, da das Asylbegehren des Klägers unanfechtbar abgelehnt wurde. Der Kläger ist somit kein Asylbewerber mehr, weshalb ihm auf der Grundlage des § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG keine Ausbildungserlaubnis mehr erteilt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2019 - 10 ZB 18.85 - juris Rn. 6).
32
b) Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich auch nicht aus einer Präjudizwirkung der Feststellung für eine Schadensersatzklage auf Ersatz des entgangenen Arbeitslohns, da ein solcher Anspruch nicht besteht. Ein solcher Anspruch könnte nicht auf den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen rechtswidriger Verweigerung der Ausbildungserlaubnis in Folge unzureichender Umsetzung des Art. 15 der Richtlinie 2013/33/EU bzw. nicht richtlinienkonformer Anwendung der Regelung des § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG gestützt werden. Denn ein solcher Anspruch besteht vorliegend unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt, was sich auch ohne eine ins Einzelne gehende Würdigung aufdrängt (vgl. zu diesem Maßstab BayVGH, B.v. 21.4.2017 - 10 ZB 16.2281 - juris Rn. 5 m.w.N.). Der Verwaltungsprozess muss nicht zur Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen der Staatshaftung fortgeführt werden, wenn der Kläger daraus wegen offenkundigen Fehlens anderer Anspruchsvoraussetzungen keinen Nutzen ziehen könnte (BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 40.12 - juris Rn. 42). Letzteres drängt sich hier schon ohne eine detaillierte rechtliche Würdigung auf, denn ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch des Klägers scheiterte an dem Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen europäisches Unionsrecht. Aus Art. 15 der Richtlinie 2013/33/EU folgt sich kein unmittelbarer Rechtsanspruch des jeweiligen Asylbewerbers auf Erteilung einer Beschäftigungs- bzw. Ausbildungserlaubnis, wenn die zuständige Behörde nicht nach neun Monaten über seinen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes entschieden hat (vgl. dazu im Einzelnen BayVGH, B.v. 21.4.2017 - 10 ZB 16.2281 - juris Rn. 11 ff.). Dies lässt sich weder dem Wortlaut der einschlägigen Richtlinienvorschrift entnehmen, zumal deren Art. 15 Abs. 2 den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des den Asylbewerbern zu gewährenden Zugangs zum Arbeitsmarkt einen Gestaltungsspielraum einräumt und dabei weder die Berücksichtigung arbeitsmarktpolitischer noch migrationspolitischer Gesichtspunkte verwehrt. Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem Grundrecht der freien beruflichen Betätigung nach Art. 15 EU-GR-Charta, und zwar schon deshalb, weil dieses kein einklagbares Recht auf Arbeit garantiert (vgl. BayVGH a.a.O., Rn. 14 m.w.N.; Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Rn. 9 zu Art. 15 EU-GR-Charta). Anhaltspunkte für eine offenkundige und erhebliche Überschreitung des dem mitgliedstaatlichen Gesetzgeber bzw. der mitgliedstaatlichen Vollzugsbehörde, welche im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur unionsrechtlichen Staatshaftung einen hinreichend qualifizierten Unionsrechtsverstoß begründen würde, sind des Weiteren weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich (vgl. BayVGH a.a.O., Rn. 16 m.w.N.).
33
c) Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich schließlich auch nicht unter dem Aspekt einer Grundrechtsverletzung, wobei offenbleiben kann, ob nach der neueren, restriktiven Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nur sich typischerweise kurzfristig erledigende Grundrechtsverletzungen, welche nicht im Wege einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden könnten, ein solches besonderes Feststellungsinteresse zu begründen vermögen (BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 40.12 - juris Rn. 27). Denn die Versagung der Ausbildungserlaubnis führt nicht zu einem unmittelbaren Eingriff in eine tatsächlich gelebte Vater-Kind-Beziehung des Klägers zu seinem Kind deutscher Staatsangehörigkeit. Zwar macht der Kläger eine solche Beziehung unter dem Gesichtspunkt geltend, dass diese zu einem Abschiebungshindernis auf der Grundlage des Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK führen bzw. ihm einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 AufenthG vermitteln könnte. Dies stellt jedoch nur einen mittelbar in der Ermessensentscheidung nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG zu berücksichtigenden Gesichtspunkt dar. Dagegen ist mit der Ablehnung der Ausbildungserlaubnis keine aufenthaltsbeendende Maßnahme verbunden, welche in eine schützenswerte familiäre Beziehung des Klägers zu seinem Kind deutscher Staatsangehörigkeit - vorausgesetzt, eine solche Beziehung besteht tatsächlich - eingreifen würde.
34
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.