Inhalt

LSG München, Beschluss v. 03.12.2019 – L 7 AS 754/19 ER
Titel:

Grundsicherung für Arbeitssuchende: Entscheidungsmaßstab bei Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Normenketten:
SGG § 199 Abs. 2 S. 1
ZPO § 719 Abs. 2
Leitsätze:
Eine Aussetzung nach § 199 Abs. 2 SGG ist nur bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit möglich.
Maßstab der Entscheidung nach § 199 Abs. 2 SGG ist die Offenkundigkeit der Unrichtigkeit der Entscheidung der ersten Instanz. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Grundsicherung für Arbeitssuchende, Aussetzungsantrag, Ermessen, Folgenabwägung, offensichtliche Unrichtigkeit
Vorinstanz:
SG Augsburg, Beschluss vom 13.11.2019 – S 5 AS 1101/19 ER
Fundstelle:
BeckRS 2019, 32540

Tenor

I. Der Antrag, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 13. November 2019 auszusetzen, wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Aussetzungsverfahrens zu erstatten.

Gründe

I.
1
Mit Beschluss vom 13.11.2019 hat das Sozialgericht Augsburg (SG) den Antragsteller (Ast) verpflichtet, dem Antragsgegner (Ag) vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab 01.11.2019 bis längstens 30.04.2019 (gemeint offensichtlich 2020) zu gewähren, wobei vom Regelbedarf zur Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache ein Abschlag von 30% vorgenommen wurde. Der Ag verfüge ersichtlich aktuell über kein Einkommen, so dass aufgrund der vom BVerfG vorgeschriebenen Folgenabwägung vorläufig Leistungen in diesem Umfang zu gewähren seien.
2
Hiergegen hat der Ast Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Vollstreckung aus dem Beschluss des SG auszusetzen. Der Beschluss sei rechtswidrig. Es bestünde keine Hilfebedürftigkeit des Ag. Die Gesamtumstände des Einzelfalls ließen aus Sicht des Ast nur den Schluss zu, dass der Ag und der Verein, dessen alleiniger Vorstand der Ag sei, wirtschaftlich absolut identisch seien, dem Ag also ausreichend Mittel zur Verfügung stünden.
3
Der Ag hat sich bislang nicht geäußert.
II.
4
Der Aussetzungsantrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Gemäß § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG kann, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung aussetzen. Ein vollstreckbarer Titel i.S.v. § 199 Abs. 1 SGG liegt mit dem Beschluss des SG vor.
5
Der Aussetzungsantrag ist jedoch nicht begründet.
6
Im Rahmen des nach herrschender Meinung (BSG, Beschluss vom 08.12.2009, AZ: B 8 SO 17/09 R; BSG, Beschluss vom 05.09.2011, AZ: B 3 KR 47/01 R, Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 12. Auflage 2017, § 199 Rz. 8 m.w.N.) auszuübenden Ermessens unter Abwägung der Interessen des Leistungsempfängers und der nach der erstinstanzlichen Entscheidung leistungspflichtigen Behörde ist eine Aussetzung nicht gerechtfertigt. Denn eine Aussetzung nach § 199 Abs. 2 SGG kann nur in ganz besonderen Ausnahmefällen Erfolg haben. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, hängt davon ab, ob die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsmittels offensichtlich fehlen oder offensichtlich bestehen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 12. Auflage 2017 § 199 Rz. 8 m.w.N.). Nur bei offenbarer Unrichtigkeit kann die Ermessensentscheidung dahingehend getroffen werden, dass nach § 199 Abs. 2 SGG vorläufig ausgesetzt wird.
7
Solche Fälle offenbarer Unrichtigkeit liegen etwa vor, wenn die angefochtene Entscheidung „völlig abwegig“ (BSG, Beschluss vom 08.12.2009, AZ: B 8 SO 17/09 R, Rz. 10) oder der Sachverhalt nach der Entscheidung der Vorinstanz sich als wesentlich verändert darstellt oder offenkundige Rechtsfehler der ersten Instanz ins Auge springen.
8
Gemessen hieran kann die Entscheidung des SG nicht als offenbar unrichtig angesehen werden. Das SG hat seine Entscheidung auf der Grundlage der aus seiner Sicht glaubhaften Angaben des Ag und den aus seiner Sicht so zu wertenden Gesamtumständen gefällt, sich also mit dem Sachverhalt befasst und darauf seine Rechtsausführungen gestützt.
9
Offenkundige Rechtsfehler sind vom Ast insoweit weder vorgetragen noch behauptet. Der Beschluss sei - so die wörtliche Begründung des Ast -„rechtswidrig“, also gerade nicht offensichtlich rechtsfehlerhaft. Dementsprechend hat der Ast seine Beschwerde im Wesentlichen auch nur damit begründet, dass die „Gesamtumstände“ zu würdigen seien, also der Sachverhalt im Rahmen einer Beweiswürdigung aus Sicht des Ast anders zu werten sei.
10
Inwieweit die Entscheidung des SG rechtswidrig ist, also die Argumente des Ast zutreffen, bleibt jedoch dem Beschwerdeverfahren vorbehalten. Maßstab der Entscheidung nach § 199 Abs. 2 SGG ist nach der Rechtsprechung - wie oben dargelegt - die Offenkundigkeit der Unrichtigkeit der Entscheidung der ersten Instanz.
11
Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man in § 199 Abs. 2 SGG keine Ermessensentscheidung sieht, sondern das dort bezeichnete „kann“ als „Kompetenz-Kann“ versteht und unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) mit § 719 Abs. 2 ZPO darauf abstellt, ob die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse der Gläubiger entgegensteht (so BSG, Beschluss vom 06.08.1999 SozR 3-1500 § 199 Nr. 1). Denn der Ast hat nicht dargelegt, welcher Nachteil ihm - über das ohnehin stets bestehende Fiskalinteresse hinaus - drohen würde (vgl. insoweit auch BSG, Beschluss vom 08.12.2009, B 8 SO 17/09 R, Rz. 11), also ob der Ast - über den Nachteil hinaus, der mit jeder Zwangsvollstreckung als solcher verbunden ist - ein im Nachhinein nicht mehr zu ersetzender Schaden entstehen würde (BSG, Beschluss vom 05.09.2010, AZ: B 3 KR 47/01 R).
12
Nach alledem ist dem Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 199 Abs. 2 SGG nicht stattzugeben.
13
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG und der Erwägung, dass der Ast mit seinem Antrag erfolglos blieb.
14
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.